Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
statische,
schwellende,
dynamische oder
stoßartige Beanspruchung;
Korrosionen bei zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (spannungsinduzierte Korrosion, schwingungsinduzierte Korrosion, dehnungsinduzierte Korrosion, usw.);
Auswirkungen durch Erosion oder Abrasion;
Wirkung des Inhaltsstoffes auf die sicherheitstechnische Ausrüstung;
Auswirkungen durch vorgesehene Wartung oder Betrieb, wie zB bei Schraubverbindungen von Öffnungen;
Auswirkungen spezieller Ausrüstung, zB atomare Wasserstoffschädigung durch kathodische Korrosionsschutzanlagen;
Auswirkungen von anzunehmendem, nicht bestimmungsgemäßem Betrieb.
(4) Vorliegende Gefahrenanalysen, die für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitungen im Zuge des Inverkehrbringens erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
(5) Vorliegende Gefahrenanalysen, die im Zuge von behördlichen Genehmigungsverfahren erstellt wurden, sind bei der Erstellung der Gefahrenanalyse gemäß Abs. 1, entsprechend den Auswirkungen für den Betrieb, zu berücksichtigen.
Maßnahmenkatalog
§ 27. (1) Der Maßnahmenkatalog dient zur Festlegung der für den vorgesehenen bzw. anzunehmenden Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung begründet sein.
(2) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach § 26 (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.
(3) Die Maßnahmen können als bestimmte Prüfungen und Untersuchungen, spezifische Prüfverfahren und Untersuchungsmethoden, gegebenenfalls mit zugehörigen Bewertungs- bzw. Zulässigkeitskriterien sowie nach Ausmaß bzw. Umfang festgelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit hinsichtlich der Anwendung als äußere oder innere Untersuchung oder als Druck- oder Dichtheitsprüfung zu gliedern.
(4) Die Maßnahmen umfassen auch betriebliche Kontrollen, sofern diese in den zutreffenden Überwachungsbestimmungen gefordert sind.
(5) Wurden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.
Maßnahmenkatalog
§ 27. (1) Der Maßnahmenkatalog dient zur Festlegung der für den vorgesehenen bzw. anzunehmenden Betrieb des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlichen Überwachungsmaßnahmen, um Schädigungs- und Versagenserscheinungen gemäß der durchgeführten Gefahrenanalyse schon zu einem Zeitpunkt festzustellen, zu dem noch keine Beeinträchtigung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen gegeben ist. Maßnahmen können auch durch die konstruktive Ausführung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung begründet sein.
(2) Der Maßnahmenkatalog ist so zu erstellen, dass den einzelnen Gefahren nach § 26 (mögliche Schädigungs- und Versagensmechanismen) jene Maßnahmen gegenübergestellt werden, die zur rechtzeitigen Erkennung (Feststellung) von Schädigungen und zur Vermeidung schädlicher Auswirkungen auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung geeignet sind.
(3) Die Maßnahmen können als bestimmte Prüfungen und Untersuchungen, spezifische Prüfverfahren und Untersuchungsmethoden, gegebenenfalls mit zugehörigen Bewertungs- bzw. Zulässigkeitskriterien sowie nach Ausmaß bzw. Umfang festgelegt werden. Sie sind nach Möglichkeit hinsichtlich der Anwendung als äußere oder innere Untersuchung oder als Druck- oder Dichtheitsprüfung zu gliedern.
(4) Die Maßnahmen umfassen auch betriebliche Kontrollen, sofern diese in den zutreffenden Überwachungsbestimmungen gefordert sind.
(5) Wurden Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 im Zuge eines behördlichen Genehmigungsverfahrens festgelegt, sind diese, soweit sie vorliegen, bei der Erstellung des Maßnahmenkataloges zu berücksichtigen.
Teil
Revisionsfristen
Allgemeines
§ 28. Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;
Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
Teil
Revisionsfristen
Allgemeines
§ 28. Die anzuwendenden Revisionsfristen (Prüffristen) sind durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder die Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 festgelegten Prüffristen;
Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der nach der für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen bestimmten Prüffristen gemäß § 31;
Zuteilung zur Erstellung eines speziellen Prüfprogrammes durch die im Prüfprogramm festgelegten Prüffristen.
Grundsätze
§ 29. (1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.
(2) Die Prüffristen gelten als eingehalten, wenn die fällige Prüfung spätestens im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Prüffrist abläuft.
(3) Die Prüffristen beginnen mit dem Tage der ersten Druckprüfung, bei einfachen Druckbehältern mit dem Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung.
(4) Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können abgerundet auf ganze Jahre der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß § 17 Abs. 3, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.
(5) Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme abgerundet auf ganze Jahre unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 31 Abs. 6 oder Anlage 3 Z 10, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.
(7) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.
(8) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.
(9) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß § 42 an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
(10) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
(11) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß § 47 angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.
(12) Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß §§ 40 Abs. 9 und 46 Abs. 11 beträgt 3 Jahre.
Grundsätze
§ 29. (1) Die Sicherheit eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung muss über die gemäß § 28 bestimmten Prüffristen gegeben sein. Dies ist von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bescheinigen. Wechselt innerhalb der Prüffrist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die nun zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung für die restliche Prüffrist zu bescheinigen.
(2) Die Prüffristen gelten als eingehalten, wenn die fällige Prüfung spätestens im Laufe des Kalenderjahres vorgenommen wird, in dem die Prüffrist abläuft.
(3) Die Prüffristen beginnen mit dem Tage der ersten Druckprüfung, bei einfachen Druckbehältern mit dem Jahr der Anbringung der CE-Kennzeichnung.
(4) Lagerzeiten zwischen der ersten Druckprüfung bzw. der Anbringung der CE-Kennzeichnung, und der ersten Betriebsprüfung können abgerundet auf ganze Jahre der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zugeschlagen werden, wenn für diesen Zeitraum durch geeignete Maßnahmen, wie zB gemäß § 17 Abs. 3, eine Schädigung der Wandungen dieser Geräte und der Ausrüstung verhindert wurde, und dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nachgewiesen wird.
(5) Bei einer gemeldeten Außerbetriebnahme gemäß § 2 Z 14 eines Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung, zB aufgrund einer befristeten Stilllegung, Reparatur oder bei Dampfkesseln und Druckbehältern der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort, kann die Zeit der Außerbetriebnahme abgerundet auf ganze Jahre unbeschadet der erforderlichen Durchführung der Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter bei Wiederaufnahme des Betriebes, der Prüffrist für die nächstfällige Prüfung jeder Prüfart für den Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zugeschlagen werden. Bei der Betriebsprüfung von Dampfkesseln und Druckbehältern sind bereits abgelaufene Zeiten der Prüffristen entsprechend zu berücksichtigen.
(6) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit erwarten lassen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine entsprechende Verkürzung der Prüffristen, unbeschadet der Möglichkeiten gemäß § 31 Abs. 6 oder Anlage 3 Z 10, vorzuschreiben und ergänzende Untersuchungen vorzunehmen. Dies kann auch auf einzelne Komponenten des Dampfkessels, des Druckbehälters oder der Rohrleitung beschränkt sein. In derartigen Fällen sind die Gefahrenanalyse, der Maßnahmenkatalog und die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu überprüfen und sind gegebenenfalls die Prüffristen neu festzulegen.
(7) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 bis 5 gelten die Prüffristen als eingehalten, wenn Rohrleitungen, die mit Druckbehältern oder Dampfkesseln verbunden sind und einer wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle zu unterziehen sind, innerhalb der gleichen Prüffrist wie der Druckbehälter oder Dampfkessel geprüft werden.
(8) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 3 bis 5 sind genietete ortsfest betriebene Dampfkessel jährlich einer Druckprüfung zu unterziehen.
(9) Abweichend von den Fristangaben gemäß § 31 Abs. 2 und 5 sind Druckprüfungen gemäß § 42 an mit Dampf beheizten Trockenzylindern von Papiermaschinen nur durchzuführen, wenn diese aus dem Maschinengestell ausgebaut werden.
(10) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 und 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, für die ausschließlich eine Dichtheitsprüfung gemäß § 45 angewandt wird, alle 3 Jahre einer Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
(11) Abweichend von den Fristangaben gemäß Abs. 7 sowie § 31 Abs. 2 bis 5 sind Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, für die ausschließlich eine Druckprüfung gemäß § 47 angewandt wird, alle 2 Jahre einer Druckprüfung zu unterziehen.
(12) Die Prüffrist für die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß §§ 40 Abs. 9 und 46 Abs. 11 beträgt 3 Jahre.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen
§ 30. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Sonderbestimmungen
§ 30. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen
§ 31. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.
(2) Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:
| 1. für Druckbehälter: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 3 Jahre, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 12 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 12 Jahre. | |
(3) Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 1 Jahr, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 3 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 9 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 3 Jahre. | |
(4) Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | |||
|---|---|---|---|
| a) für die erste äußere Untersuchung: | 1 Jahr, | ||
| für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; | ||
| b) für die erste innere Untersuchung: | 1 Jahr, | ||
| für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; | ||
| c) für die erste Druckprüfung: | 2 Jahre, | ||
| für die darauf folgenden Druckprüfungen: | 2 bis 10 Jahre; | ||
| 2. für Rohrleitungen: | 2 bis 6 Jahre. | ||
(5) Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 2 Jahre, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 6 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 6 Jahre. | |
(6) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die der Überwachung nach Prüfstufe 3 zugeteilt wurden, gilt:
Die erstmalige Festlegung der Prüffristen, ausgenommen jene für die erste äußere oder innere Untersuchung oder erste Druckprüfung, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Ergebnissen der ersten äußeren oder inneren Untersuchung oder der ersten Druckprüfung sowie nach Anhörung des Betreibers unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges innerhalb des im Abs. 4 angeführten Rahmens vorzunehmen. Die Prüffristen der weiteren wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle innerhalb des in Abs. 4 festgelegten Rahmens jeweils nach der durchgeführten äußeren oder inneren Untersuchung oder Druckprüfung aufgrund der dabei festgestellten Ergebnisse sowie der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen für die nächstfolgende wiederkehrende Untersuchung oder Überprüfung festzulegen. Die Festlegung innerhalb des Fristenrahmens hat nach den in der Gefahrenanalyse enthaltenen Schädigungsmechanismen derart zu erfolgen, dass eine starke Wirkung der Schädigungen in Bezug auf die jeweilige Untersuchung oder Prüfung eine kurze Prüffrist, eine geringfügige Auswirkung eine lange Prüffrist bewirkt. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, welche die gleichen Schädigungsmechanismen wie jene nach Prüfstufe 2 (Abs. 3) aufweisen, können daher höchstens Prüffristen nach Abs. 3 zugestanden werden. Die Ergebnisse der ersten wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur Absicherung der erstmalig festgelegten Prüffristen.
Wendet ein Betreiber bei der internen betrieblichen Kontrolle seiner Dampfkessel, Druckbehälter oder seiner Rohrleitungen Prüfsysteme an, welche Kontrollen und Prüfungen umfassen, und sind deren dokumentierte Ergebnisse geeignet, die aus den erstmalig durchzuführenden äußeren und inneren Untersuchungen sowie Druckprüfungen zu gewinnenden Erkenntnisse für einen Dampfkessel, Druckbehälter oder eine Rohrleitung gemäß Abs. 4 abzudecken, so kann mit Zustimmung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle im Rahmen der Zuteilung die erstmalig durchzuführende äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung entfallen.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach Prüfstufen
§ 31. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Prüfstufe gemäß § 22 Abs. 2 bis 5 zugeteilt wurden, sind in Abhängigkeit von der Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zur jeweiligen Prüfstufe die den Prüfstufen zugehörigen Prüffristen gemäß Abs. 2 bis 5 verbindlich.
(2) Die Prüffristen für die Prüfstufe 1 betragen:
| 1. für Druckbehälter: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 3 Jahre, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 12 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 12 Jahre. | |
(3) Die Prüffristen für die Prüfstufe 2 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 1 Jahr, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 3 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 9 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 3 Jahre. | |
(4) Die Prüffristen für die Prüfstufe 3 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | |||
|---|---|---|---|
| a) für die erste äußere Untersuchung: | 1 Jahr, | ||
| für die darauf folgenden äußeren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; | ||
| b) für die erste innere Untersuchung: | 1 Jahr, | ||
| für die darauf folgenden inneren Untersuchungen: | 1 bis 5 Jahre; | ||
| c) für die erste Druckprüfung: | 2 Jahre, | ||
| für die darauf folgenden Druckprüfungen: | 2 bis 10 Jahre; | ||
| 2. für Rohrleitungen: | 2 bis 6 Jahre. | ||
(5) Die Prüffristen für die Prüfstufe 4 betragen:
| 1. für Druckbehälter und Dampfkessel: | ||
|---|---|---|
| a) für die äußeren Untersuchungen: | 2 Jahre, | |
| b) für die inneren Untersuchungen: | 6 Jahre, | |
| c) für die Druckprüfungen: | 12 Jahre; | |
| 2. für Rohrleitungen: | 6 Jahre. | |
(6) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die der Überwachung nach Prüfstufe 3 zugeteilt wurden, gilt:
Die erstmalige Festlegung der Prüffristen, ausgenommen jene für die erste äußere oder innere Untersuchung oder erste Druckprüfung, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach den Ergebnissen der ersten äußeren oder inneren Untersuchung oder der ersten Druckprüfung sowie nach Anhörung des Betreibers unter Berücksichtigung der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges innerhalb des im Abs. 4 angeführten Rahmens vorzunehmen. Die Prüffristen der weiteren wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle innerhalb des in Abs. 4 festgelegten Rahmens jeweils nach der durchgeführten äußeren oder inneren Untersuchung oder Druckprüfung aufgrund der dabei festgestellten Ergebnisse sowie der aus dem Betrieb gewonnenen Erfahrungen für die nächstfolgende wiederkehrende Untersuchung oder Überprüfung festzulegen. Die Festlegung innerhalb des Fristenrahmens hat nach den in der Gefahrenanalyse enthaltenen Schädigungsmechanismen derart zu erfolgen, dass eine starke Wirkung der Schädigungen in Bezug auf die jeweilige Untersuchung oder Prüfung eine kurze Prüffrist, eine geringfügige Auswirkung eine lange Prüffrist bewirkt. Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, welche die gleichen Schädigungsmechanismen wie jene nach Prüfstufe 2 (Abs. 3) aufweisen, können daher höchstens Prüffristen nach Abs. 3 zugestanden werden. Die Ergebnisse der ersten wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur Absicherung der erstmalig festgelegten Prüffristen.
Wendet ein Betreiber bei der internen betrieblichen Kontrolle seiner Dampfkessel, Druckbehälter oder seiner Rohrleitungen Prüfsysteme an, welche Kontrollen und Prüfungen umfassen, und sind deren dokumentierte Ergebnisse geeignet, die aus den erstmalig durchzuführenden äußeren und inneren Untersuchungen sowie Druckprüfungen zu gewinnenden Erkenntnisse für einen Dampfkessel, Druckbehälter oder eine Rohrleitung gemäß Abs. 4 abzudecken, so kann mit Zustimmung der Kessel- bzw. Werksprüfstelle im Rahmen der Zuteilung die erstmalig durchzuführende äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung für diesen Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung entfallen.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm
§ 32. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.
(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.
Prüffristen für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen nach speziellem Prüfprogramm
§ 32. (1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, für die ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 erstellt wurde, gelten die im speziellen Prüfprogramm selbst festgelegten Prüffristen.
(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, sind, unbeschadet der Vornahme zusätzlicher Prüfungen, die Gefahrenanalyse und der Maßnahmenkatalog zu überprüfen und das spezielle Prüfprogramm unter Berücksichtigung der erforderlichen verkürzten Prüffristen neu zu erstellen.
Teil
Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen
Hauptstück
Allgemeines und Grundsätze
Allgemeines
§ 33. Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
Teil
Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen
Hauptstück
Allgemeines und Grundsätze
Allgemeines
§ 33. Die Maßnahmen der Überwachung im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen (Überwachungsmaßnahmen) sind, unbeschadet der Bestimmungen des § 34, durch die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung nach der Art der Überwachung bestimmt. Diese ergeben sich bei:
Zuteilung zu einer Sonderbestimmung durch Anwendung der in der Sonderbestimmung (Anlage 3) angeführten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
Zuteilung zu einer Prüfstufe durch Anwendung der sich nach der Art der Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen ergebenden Bestimmungen über Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel oder Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß 2., 3. oder 4. Hauptstück.
Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm durch die im Prüfprogramm festgelegten Überwachungsmaßnahmen nach Art und Umfang.
Grundsätze
§ 34. (1) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.
(2) Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die zumindest den Anforderungen der ÖVGW-Richtlinie G 21 Z 2.1.1 und 2.1.2 (Anlage 4) oder gleichwertiger Regel entsprechen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:
die Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.
(4) Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.
(5) Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
(6) Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.
(7) Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.
Grundsätze
§ 34. (1) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.
(2) Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:
die Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.
(4) Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.
(5) Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
(6) Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.
(7) Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.
Grundsätze
§ 34. (1) Die Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen im Sinne der §§ 1 und 23 Abs. 1 Kesselgesetz für den Zeitraum bis zur nächsten vorgesehenen wiederkehrenden Untersuchung und Überprüfung.
(2) Für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen gemäß Abs. 1 ist Personal einzusetzen, das ausreichende Erfahrung bezüglich der Beurteilung besitzt. Bei Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durch Kessel- bzw. Werksprüfstellen ist dies Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 3 Kesselgesetz entspricht. Prüfungen, die in einer Weise dokumentiert werden können, dass eine Befundung und Bewertung aufgrund dieser Dokumentation möglich ist, dürfen von Personal, das den Anforderungen des § 21 Abs. 2 Z 2 Kesselgesetz entspricht, durchgeführt werden. Für die Überwachung von kathodischen Korrosionsschutzanlagen sind Kessel- bzw. Werksprüfer einzusetzen, die entsprechende Kompetenz auf dem Gebiet des kathodischen Korrosionsschutzes besitzen und eine mindestens einjährige einschlägige Erfahrung aufweisen. Derartige Prüfungen können auch von dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen durchgeführt werden.
(3) Vor jeder im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen durchzuführenden Überwachungsmaßnahme ist vom Kesselprüfer bzw. Werksprüfer eine Kontrolle des bestimmungsgemäßen Betriebes und der Instandhaltung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Sinne des § 1 Kesselgesetz durchzuführen, die sich auch zu beziehen hat auf:
die Aufstellung von Dampfkesseln oder Druckbehältern,
die sachkundige Bedienung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung.
(4) Werden bei den Kontrollen gemäß Abs. 3 die Sicherheit beeinträchtigende Zustände festgestellt, ist gemäß § 23 Abs. 3 und 4 Kesselgesetz vorzugehen.
(5) Zur Vorbereitung der Untersuchungen und Prüfungen ist der Zustand des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung bzw. der Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber oder dessen Beauftragten zu erörtern, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
(6) Die Prüfhandlungen sind derart durchzuführen, dass keine über das bei den Prüfungen unvermeidliche Ausmaß hinausgehenden gefährlichen Zustände am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung bzw. in der Anlage auftreten.
(7) Übernimmt eine Kesselprüfstelle den Auftrag zur Durchführung der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eines bereits in Betrieb befindlichen und überwachten Dampfkessels, Druckbehälters oder einer Rohrleitung gemäß § 16 Abs. 1 Kesselgesetz, hat sie alle verfügbaren, die speziellen Überwachungsmaßnahmen betreffenden Informationen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung einzuholen. Dies hat in der Regel durch eine Besichtigung vor Ort, gemeinsam mit der bisher zuständigen Kesselprüfstelle und gegebenenfalls mit dem Betreiber zu erfolgen. Kommt die gemeinsame Besichtigung und Übergabe der spezifischen Informationen nicht zustande, hat die nun beauftragte Kesselprüfstelle diese Informationen im Rahmen der Durchführung einer äußeren und inneren Untersuchung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 6. Teil selbst zu ermitteln und zu bescheinigen. Dies gilt auch für den Wechsel der Überwachung von Kesselprüfstellen zu Werksprüfstellen, bzw. von Werksprüfstellen zu Kesselprüfstellen.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel
Allgemeines
§ 35. Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Dampfkesseln umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
äußere Untersuchung,
innere Untersuchung,
Druckprüfung,
Dichtheitsprüfung.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Dampfkessel
Allgemeines
§ 35. Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Dampfkesseln umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
äußere Untersuchung,
innere Untersuchung,
Druckprüfung,
Dichtheitsprüfung.
Äußere Untersuchungen
§ 36. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels und der Ausrüstungsteile, insbesondere:
der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile sowie Luft- und Rauchgaskanäle,
des Feuerraumes, zumindest durch partielle Besichtigung über Schauöffnungen,
der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite sowie auf der Feuerseite, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
der Speisewasserversorgung,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
der zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung (BosB).
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Dampfkessels durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(6) Wird die Ummantelung oder Ummauerung eines Dampfkessels entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(7) Die äußeren Untersuchungen können in Abstimmung zwischen Betreiber und Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Äußere Untersuchungen
§ 36. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes des Dampfkessels und der Ausrüstungsteile, insbesondere:
der während des Betriebes zugänglichen Kesselteile sowie Luft- und Rauchgaskanäle,
des Feuerraumes, zumindest durch partielle Besichtigung über Schauöffnungen,
der Ausrüstungsteile auf der Wasser- und Dampfseite sowie auf der Feuerseite, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
der Speisewasserversorgung,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
der zusätzlichen Einrichtungen für den Betrieb mit eingeschränkter oder ohne ständige Beaufsichtigung (BosB).
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Dampfkessels durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(6) Wird die Ummantelung oder Ummauerung eines Dampfkessels entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(7) Die äußeren Untersuchungen können in Abstimmung zwischen Betreiber und Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Innere Untersuchungen
§ 37. (1) Die inneren Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie erstrecken sich auf:
die wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung,
die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Z 1 zugehörig sind.
(2) Die inneren Untersuchungen umfassen auch die Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers.
(3) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(5) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 3 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:
Zusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen, zB Oberflächenprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung,
Dehnungsmessungen,
Werkstoffprüfungen bzw. Gefügeabdrücke, gegebenenfalls ergänzt durch chemische Untersuchungen von Ablagerungen,
Wasserdruckprüfung.
(6) An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß § 38 bzw. analog § 43 Abs. 3 bis 6, durchzuführen.
(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.
(8) Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Abs. 7 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Abs. 3 an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(9) Wurden Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen, zB Aufweitungsmessungen oder Gefügeuntersuchungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen eine Schädigung angenommen werden kann, durchzuführen.
(10) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Innere Untersuchungen
§ 37. (1) Die inneren Untersuchungen dienen zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Dampfkessels bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie erstrecken sich auf:
die wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung,
die im Rauchgasstrom der Feuerung angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, sofern sie nicht dem Dampfkessel gemäß Z 1 zugehörig sind.
(2) Die inneren Untersuchungen umfassen auch die Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über die Beschaffenheit des Speise- und Kesselwassers.
(3) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte oder durch zusätzliche einfache Prüfmaßnahmen, zB Aufweitungsmessungen oder Wanddickenmessungen zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Kontrollen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Prüfungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(5) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Dampfkesseln oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 3 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den gemäß Abs. 3 vorgesehenen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen; das sind in der Regel Prüfverfahren, wie:
Zusätzliche zerstörungsfreie Prüfungen, zB Oberflächenprüfung, Ultraschallprüfung, Durchstrahlungsprüfung,
Dehnungsmessungen,
Werkstoffprüfungen bzw. Gefügeabdrücke, gegebenenfalls ergänzt durch chemische Untersuchungen von Ablagerungen,
Wasserdruckprüfung.
(6) An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen und Druck- oder Dichtheitsprüfungen gemäß § 38 bzw. analog § 43 Abs. 3 bis 6, durchzuführen.
(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, so sind Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten, Auskleidungen und Ummantelungen zu entfernen.
(8) Wird die Ummantelung oder Auskleidung des Dampfkessels aus anderen Gründen als nach Abs. 7 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit Untersuchungen gemäß Abs. 3 an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(9) Wurden Teile des Dampfkessels auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen, zB Aufweitungsmessungen oder Gefügeuntersuchungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen eine Schädigung angenommen werden kann, durchzuführen.
(10) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen
§ 38. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist, eine Aussage über die Integrität und die Dichtheit der drucktragenden Wandungen zu erhalten, welche eine diesbezügliche sicherheitstechnische Beurteilung des Dampfkessels ermöglicht.
(2) Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 für Großwasserraumkessel und mit 1,3 für Wasserrohrkessel begrenzt werden.
(3) Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.
(4) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur in der unbedingt erforderlichen Zeitdauer im Dampfkessel verbleiben.
(5) Für einzelne Anlagenteile, wie zB Zwischenüberhitzer, an denen eine Wasserdruckprüfung infolge ihrer Bauart nicht möglich oder infolge der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann die Wasserdruckprüfung unter Vornahme hinreichender Sicherheitsmaßnahmen durch
eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,
geeignete zerstörungsfreie Prüfungen an den Stellen mit höchsten Beanspruchungen, ersetzt werden.
(6) Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn
eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 6 oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
(7) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(8) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(9) Die Druckprüfung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
Druckprüfungen und Dichtheitsprüfungen
§ 38. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist, eine Aussage über die Integrität und die Dichtheit der drucktragenden Wandungen zu erhalten, welche eine diesbezügliche sicherheitstechnische Beurteilung des Dampfkessels ermöglicht.
(2) Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdruckes der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 für Großwasserraumkessel und mit 1,3 für Wasserrohrkessel begrenzt werden.
(3) Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.
(4) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur in der unbedingt erforderlichen Zeitdauer im Dampfkessel verbleiben.
(5) Für einzelne Anlagenteile, wie zB Zwischenüberhitzer, an denen eine Wasserdruckprüfung infolge ihrer Bauart nicht möglich oder infolge der Betriebsweise nicht zweckdienlich ist, kann die Wasserdruckprüfung unter Vornahme hinreichender Sicherheitsmaßnahmen durch
eine Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 3 und 4, anzuwenden am Dampfkessel, auch mit Luft oder inertem Gas als Prüfmedium, und falls erforderlich,
geeignete zerstörungsfreie Prüfungen an den Stellen mit höchsten Beanspruchungen, ersetzt werden.
(6) Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn
eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
infolge der Bauart der Kesselanlage die innere Untersuchung unter Berücksichtigung von § 37 Abs. 6 oder 7 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
(7) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(8) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(9) Die Druckprüfung kann in Abstimmung mit der Kessel- bzw. Werksprüfstelle auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter
Allgemeines
§ 39. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
äußere Untersuchung,
innere Untersuchung,
Druckprüfung,
Dichtheitsprüfung.
(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter
Allgemeines
§ 39. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
äußere Untersuchung,
innere Untersuchung,
Druckprüfung,
Dichtheitsprüfung.
(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.
(3) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECERegelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter
Allgemeines
§ 39. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen an Druckbehältern umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
äußere Untersuchung,
innere Untersuchung,
Druckprüfung,
Dichtheitsprüfung.
(2) An überhitzungsgefährdeten Druckbehältern sind für die Durchführung der Untersuchungen ergänzend oder ersatzweise die zutreffenden Bestimmungen für Dampfkessel gemäß 2. Hauptstück, §§ 36 bis 38, anzuwenden.
(3) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von dauerhaft an Fahrzeugen angebrachten Kraftgastanks, die den Anforderungen der UN/ECERegelung Nr. 67 oder Nr. 110 entsprechen und die nicht unter die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 lit. e der Richtlinie 2014/68/EU fallen, sind gemäß den Bestimmungen für die periodischen Kontrollen von Kraftgastanks der Versandbehälterverordnung (VBV 2011), BGBl. II Nr. 458/2011, bzw. einer sie ersetzenden Verordnung durchzuführen.
Äußere Untersuchungen
§ 40. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
der während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
der Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.
(7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(8) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.
(9) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(10) Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(11) Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Äußere Untersuchungen
§ 40. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
der während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
der Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.
(7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(8) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.
(9) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(10) Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(11) Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Äußere Untersuchungen
§ 40. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes des Druckbehälters und der Ausrüstungsteile, insbesondere
der während des Betriebes zugänglichen äußeren Druckbehälterbereiche, und
der Ausrüstungsteile, sowohl der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) als auch der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung und anderer drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung, Mängel und gegebenenfalls Funktion,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen sowie Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstung hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb des Druckbehälters durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage dieser Prüfungen für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 6 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(6) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 3 und 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zu entfernen.
(7) Wird die Ummantelung oder Einmauerung des Druckbehälters entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- oder Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den nun zugänglichen drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(8) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. a, b oder d zutrifft, ist keine Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden äußeren Wandungen erforderlich, ausgenommen für Behälter mit drucklosem Doppelmantel, deren äußere Wandungen über den Doppelmantelraum besichtigbar sind. Bei Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zutrifft, sind die äußeren drucktragenden Wandungen einer äußeren Untersuchung in Form einer Besichtigung, ohne Anwendung des Abs. 5, zu unterziehen.
(9) Bei erdverlegten Druckbehältern, für die § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zutrifft, ist als Ersatz für die äußere Untersuchung der erdgedeckten drucktragenden Wandungen eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(10) Bei äußeren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(11) Die äußere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Innere Untersuchungen
§ 41. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
(2) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(3) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(5) Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.
(6) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.
(8) Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(9) Wurden Teile des Druckbehälters auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen Verdacht auf Schädigung besteht, durchzuführen.
(10) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(11) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(12) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Innere Untersuchungen
§ 41. (1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
(2) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(3) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(5) Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.
(6) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.
(8) Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(9) Wurden Teile des Druckbehälters auf Lebensdauer berechnet, sind, sofern nicht ausreichend im Maßnahmenkatalog berücksichtigt, je nach Anzahl der relativen Betriebsstunden Sonderprüfungen an den vom Hersteller oder bei der Erstprüfung festgelegten Stellen oder an Stellen, an denen Verdacht auf Schädigung besteht, durchzuführen.
(10) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(11) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(12) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Druckprüfungen
§ 42. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.
(2) Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
(3) Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.
(4) Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.
(5) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.
(6) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.
(7) Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn
eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
(8) Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:
eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
(9) Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(10) Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.
(11) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
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