Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(12) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(13) Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Druckprüfungen
§ 42. (1) Das Ziel der Druckprüfung ist eine Aussage über die Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung zu erhalten, welche eine sicherheitstechnische Beurteilung ermöglicht.
(2) Die Druckprüfung ist, sofern nicht die Bestimmungen der Abs. 6 und 7 angewandt werden, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen. Der Prüfdruck ergibt sich aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
(3) Wird die Druckprüfung als Flüssigkeitsdruckprüfung durchgeführt, ist in der Regel die Wasserdruckprüfung anzuwenden. Für Druckbehälter, deren Bauart, Betriebsweise bzw. Beschickung dies nicht zulässt, sind unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, anstelle von Wasser andere nicht als gefährliche Stoffe oder Zubereitungen eingestufte Flüssigkeiten gemäß Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, mit einem Flammpunkt über 55 °C zu verwenden, deren Siedepunkt bei Atmosphärendruck über der Raumtemperatur liegt. Druckbehälter, die zur Füllung mit Sauerstoff, Stickoxiden oder Pressluft bestimmt sind, dürfen nicht mit brennbaren Flüssigkeiten erprobt werden.
(4) Die für die Füllung verwendete Flüssigkeit darf keine groben Verunreinigungen enthalten, die die Durchführung der Druckprüfung oder deren Beurteilung beeinträchtigen könnte. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen keine die Wandungen angreifenden oder verunreinigenden Bestandteile enthalten sein. Die Temperatur der Füllung darf während der Prüfung nicht mehr als 50 °C betragen.
(5) Das für die Druckprüfung verwendete Wasser darf nur für die unbedingt erforderliche Zeitdauer im Druckbehälter verbleiben.
(6) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden als der Druckprüfung eine zumindest gleichwertige Aussage über die Integrität und Dichtheit der Wandungen des Druckbehälters erzielt werden, zB durch Schallemissionsprüfung, können diese Methoden oder ihre Kombinationen anstelle der Druckprüfung angewandt werden. Das Prüfmedium und die Höhe des Prüfdruckes sind auf die anzuwendende Prüfmethode abzustimmen.
(7) Die Gasdruckprüfung kann als Ersatz für die Flüssigkeitsdruckprüfung angewandt werden, wenn die Flüssigkeitsdruckprüfung oder eine andere gleichwertige Prüfmethode wie zB die Schallemissionsprüfung nicht möglich oder zweckmäßig ist. Die Gasdruckprüfung darf in diesem Fall unter Anwendung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 im Zusammenhalt mit § 12 Abs. 3 Kesselgesetz durchgeführt werden, wenn
eine innere Prüfung, gegebenenfalls ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen ohne Beanstandung unmittelbar vorausgegangen ist, und
besondere Schutzmaßnahmen getroffen wurden, zB Prüfung des Behälters unter Wasser, Aufstellen von Schutzwänden, oder Absperren des Raumes in dem die Prüfung stattfindet, oder der Umgebung des zu prüfenden Behälters für Personen, die nicht an der Prüfung beteiligt sind.
(8) Eine Druckprüfung ist unabhängig von den Prüffristen gemäß § 31 durchzuführen, wenn:
eine solche aufgrund des Ergebnisses der inneren oder äußeren Untersuchung als angezeigt erscheint, oder
infolge der Bauart des Druckbehälters eine innere Untersuchung unter Berücksichtigung des § 41 Abs. 3 und 5 nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann.
(9) Bei der Druckprüfung bzw. Auswahl und Durchführung der alternativen Methoden gemäß Abs. 6 sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(10) Bei Druckprüfungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff sind insbesondere der Werkstoff sowie die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen. Die Druckprüfung ist gegebenenfalls durch Aufweitungsmessungen, auch volumenbezogen, zu ergänzen.
(11) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Druckbehälter geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(12) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(13) Die Druckprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Dichtheitsprüfungen
§ 43. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckbehälters einschließlich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Eine Dichtheitsprüfung ist vorzunehmen:
bei Festlegungen im Maßnahmenkatalog,
gegebenenfalls als ergänzende Prüfung,
nach Durchführung der Druckprüfung an Behältern für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe nach Anbringen der Ausrüstung.
(3) Die Dichtheitsprüfung ist durchzuführen:
während des Betriebes mit dem Betriebsmedium unter Betriebsdruck, oder
wenn dadurch keine hinreichende Aussage getroffen werden kann, im abgestellten Zustand mit einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck und maximal dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Betriebsmedium oder einem geeigneten Medium, oder
für Druckbehälter, vorgesehen für flüssige Inhaltsstoffe, mit einem gasförmigen Medium mit einem Druck bis zu 5 bar.
(4) Die Beurteilung der Dichtheitsprüfung hat durch eine Besichtigung des Behälters sowie der zugehörigen Ausrüstung, falls erforderlich unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel zu erfolgen. Dazu ist gegebenenfalls bei isolierten Behältern die Isolation an relevanten Stellen zu entfernen.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kesselprüfstelle delegiert die Dichtheitsprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulungen umfassen;
die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung; die Druckhaltung während der Dichtheitsprüfung muss kontrolliert erfolgen;
die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Prüfgeräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung zu überzeugen.
(6) Die Dichtheitsprüfung kann durch andere Prüf- und Überwachungsverfahren ersetzt werden, wenn diese bezüglich der technischen Dichtheit gleich aussagekräftig sind.
(7) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(8) Die Dichtheitsprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Dichtheitsprüfungen
§ 43. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur Beurteilung des Druckbehälters einschließlich der Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Eine Dichtheitsprüfung ist vorzunehmen:
bei Festlegungen im Maßnahmenkatalog,
gegebenenfalls als ergänzende Prüfung,
nach Durchführung der Druckprüfung an Behältern für giftige, ätzende oder brennbare Stoffe nach Anbringen der Ausrüstung.
(3) Die Dichtheitsprüfung ist durchzuführen:
während des Betriebes mit dem Betriebsmedium unter Betriebsdruck, oder
wenn dadurch keine hinreichende Aussage getroffen werden kann, im abgestellten Zustand mit einem Druck, der mindestens dem Betriebsdruck und maximal dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Betriebsmedium oder einem geeigneten Medium, oder
für Druckbehälter, vorgesehen für flüssige Inhaltsstoffe, mit einem gasförmigen Medium mit einem Druck bis zu 5 bar.
(4) Die Beurteilung der Dichtheitsprüfung hat durch eine Besichtigung des Behälters sowie der zugehörigen Ausrüstung, falls erforderlich unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel zu erfolgen. Dazu ist gegebenenfalls bei isolierten Behältern die Isolation an relevanten Stellen zu entfernen.
(5) Abweichend von § 3 Abs. 2 Z 2 und 3 kann die Dichtheitsprüfung auch von Sachkundigen des Betreibers oder von Sachkundigen, für deren Tätigkeit der Betreiber die Verantwortung übernimmt, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, durchgeführt werden, ausgenommen jene Dichtheitsprüfungen, die die einzige Überwachungsmaßnahme darstellen oder Dichtheitsprüfungen, die als Ersatz für eine Überwachungsmaßnahme herangezogen werden, wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Kesselprüfstelle delegiert die Dichtheitsprüfung an die prüfende Stelle und bewertet deren Ergebnis;
die prüfende Stelle unterhält qualitätssichernde Maßnahmen, die Verfahrensregeln, Arbeitsanweisungen, Dokumentation, Personalqualifikation und Personalschulungen umfassen;
die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Dichtheitsprüfung; die Druckhaltung während der Dichtheitsprüfung muss kontrolliert erfolgen;
die Kesselprüfstelle hat sich stichprobenweise von der Eignung der Prüfgeräte und der ordnungsgemäßen Durchführung der Dichtheitsprüfung zu überzeugen.
(6) Die Dichtheitsprüfung kann durch andere Prüf- und Überwachungsverfahren ersetzt werden, wenn diese bezüglich der technischen Dichtheit gleich aussagekräftig sind.
(7) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Dichtheitsprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
(8) Die Dichtheitsprüfung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen
Allgemeines
§ 44. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
eine Dichtheitsprüfung oder
eine Druckprüfung.
(2) Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.
(3) Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:
keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.
(4) An Rohrleitungen, für die Abs. 3 zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß § 46 durchgeführt werden.
(5) Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:
innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
Zeitstandsbeanspruchung.
(6) An Rohrleitungen, für die Abs. 5 zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:
eine äußere Untersuchung gemäß § 46, und
eine Dichtheitsprüfung
gemäß § 45, oder
mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
eine innere Untersuchung gemäß § 48,
(7) Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Abs. 5 besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Abs. 6 in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.
(8) Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
(9) Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Abs. 6, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
Hauptstück
Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen
Allgemeines
§ 44. (1) Die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen von Rohrleitungen umfassen folgende Überwachungsmaßnahmen:
eine Dichtheitsprüfung oder
eine Druckprüfung.
(2) Sind im Maßnahmenkatalog Dichtheits- oder Druckprüfungen vorgesehen, sind diese durchzuführen und können nicht durch gleichwertige Prüfungen ersetzt werden.
(3) Eine Dichtheitsprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrungen folgende technische Kriterien zutreffen:
keine innere Korrosionsbeanspruchung, und
keine äußere Korrosionsbeanspruchung bzw. kathodischer Korrosionsschutz, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung und direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, und
höchste zulässige Betriebstemperatur unter 80 °C, und
keine Zeitstandsbeanspruchung oder erhöhte zyklische Beanspruchung.
(4) An Rohrleitungen, für die Abs. 3 zutrifft, kann als Ersatz für die Dichtheitsprüfung eine äußere Untersuchung gemäß § 46 durchgeführt werden.
(5) Eine Druckprüfung ist an jenen Rohrleitungen durchzuführen, für die aufgrund der Betriebsweise und Betriebserfahrung folgende Kriterien zutreffen:
innere Korrosion, Erosion, Abrasion, oder
äußere Korrosionsbeanspruchung ohne direkte Besichtigbarkeit der äußeren Wandungen der Rohrleitung über die gesamte Länge, oder
höchste zulässige Betriebstemperatur über 80 °C, oder
Zeitstandsbeanspruchung.
(6) An Rohrleitungen, für die Abs. 5 zutrifft, kann als Ersatz für die Druckprüfung:
eine äußere Untersuchung gemäß § 46, und
eine Dichtheitsprüfung
gemäß § 45, oder
mit dem Inhaltsstoff und dem Betriebsdruck der Rohrleitung und gegebenenfalls,
eine innere Untersuchung gemäß § 48,
(7) Unterliegt die zu prüfende Rohrleitung gemäß Abs. 5 besonderen Beanspruchungen, zB Rohrleitungen im Zeitstandsbereich aufgrund der Temperatur oder der Lastwechsel, sind bei Anwendung von Abs. 6 in Abhängigkeit von der Betriebsdauer und der Betriebsbeanspruchung zusätzliche Prüfungen (zB Gefügeuntersuchungen), sofern nicht im Maßnahmenkatalog festgelegt, vorzunehmen.
(8) Die Untersuchungen und Überprüfungen können in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und dem Betreiber auch in Teilen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken entgegenstehen. Sie müssen jedoch innerhalb der festgelegten Frist beendet sein.
(9) Zur Vorbereitung der Prüfungen ist der Zustand der Rohrleitung bzw. der angrenzenden Anlage zwischen der Kessel- oder Werksprüfstelle und dem Betreiber zu erörtern, bei Anwendung von Abs. 6, insbesondere ob und in welchem Ausmaß zur Durchführung der Prüfschritte Ummantelungen, Wärme- und Kältedämmungen, Erddeckungen oder dergleichen zu entfernen sind, wobei aufgetretene Mängel, Schäden, Reparaturen und Änderungen sowie außergewöhnliche Vorkommnisse einzubeziehen sind.
Dichtheitsprüfungen
§ 45. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
(3) Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
(4) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
(5) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(6) Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
(7) Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.
Dichtheitsprüfungen
§ 45. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
(3) Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
(4) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
(5) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(6) Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
(7) Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.
Dichtheitsprüfungen
§ 45. (1) Die Dichtheitsprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der technischen Dichtheit.
(2) Die Dichtheitsprüfung ist im abgestellten Zustand der Rohrleitung mit einem Druck, der mindestens dem 1,1fachen Betriebsdruck entspricht, mit dem Inhaltsstoff (Betriebsmedium) oder einem geeigneten flüssigen oder gasförmigen Medium, vorzunehmen. Bei Rohrleitungen, die eine Flüssigkeit als Inhaltsstoff haben, kann bei Anwendung der Dichtheitsprüfung mit einem gasförmigen Medium, die Höhe des Prüfdruckes mit 5 bar begrenzt werden.
(3) Die Beurteilung der Dichtheit hat durch
eine Besichtigung der unter Druck stehenden Rohrleitung sowie der zugehörigen Ausrüstung gegebenenfalls unter Zuhilfenahme Undichtheiten anzeigender Mittel während der Dichtheitsprüfung, oder
eine Druckverlustmessung über einen dafür geeigneten Zeitraum, bei Berücksichtigung von Temperaturänderungen,
(4) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Dichtheit durch oberirdische Besichtigung, zB Trassenbegehung, oder mit elektrischem Ortungsverfahren mit Messsonden oder durch Kontrolle mit Leckwarneinrichtungen oder durch Kontrolle der Differenz der zu- und abfließenden Medienmengen oder im abgestellten Zustand durch Druckverlustmessungen zu beurteilen.
(5) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4) oder dazu gleichwertigen Verfahren durchzuführen.
(6) Für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6 kann die Dichtheitsprüfung durch andere Prüf- oder Überwachungsverfahren ersetzt werden, soferne durch diese eine gleichwertige Aussage möglich ist.
(7) Erlauben die Ergebnisse der Dichtheitsprüfung keine sicherheitstechnische Beurteilung, sind ergänzende Prüfungen, zB für Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 3, 4 oder 6 eine Druckprüfung gemäß § 47, vorzunehmen.
Äußere Untersuchungen
§ 46. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
der Auflagerstellen der Rohrleitung,
der Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
der Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
der Elemente des Dehnungsausgleiches.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(6) Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.
(7) Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.
(8) Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.
(9) Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(10) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.
(11) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 4 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.
(12) Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.
Äußere Untersuchungen
§ 46. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
der Auflagerstellen der Rohrleitung,
der Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
der Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
der Elemente des Dehnungsausgleiches.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(6) Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.
(7) Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.
(8) Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.
(9) Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(10) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.
(11) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.
(12) Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.
Äußere Untersuchungen
§ 46. (1) Die äußere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des äußeren Zustandes der Rohrleitung bei Berücksichtigung der Einwirkungen durch den Betrieb und der Verlegebedingungen. Die äußere Untersuchung ist bei Anwendung des § 44 Abs. 4 und 6 durchzuführen. Sie umfasst nachstehende Überprüfungen:
Überprüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile hinsichtlich Beschaffenheit, Korrosionsschutz, Leckstellen, insbesondere auch
der Auflagerstellen der Rohrleitung,
der Auflagerung der Rohrleitung, zB Hänger oder Schlitten,
der Ausrüstungsteile, die sicherheitstechnisch oder für den sicheren Betrieb erforderlich sind,
der Elemente des Dehnungsausgleiches.
Überprüfung der Funktionsfähigkeit der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen) und anderer relevanter drucktragender Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion sowie Anzeigeeinrichtungen, insbesondere:
der Sicherheitseinrichtungen (zB Sicherheitsventile, Berstscheiben) hinsichtlich Kennzeichnung, Plombierung und Funktionsmängel,
der relevanten Anzeigeeinrichtungen und Begrenzer,
der relevanten drucktragenden Ausrüstungsteile hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit,
der für die Rohrleitungsfunktion relevanten Teile gemäß Z 1 lit. a bis d.
(2) Die äußeren Untersuchungen sind in der Regel bei Betrieb der Rohrleitung durchzuführen.
(3) Die äußeren Untersuchungen sind grundsätzlich Sichtprüfungen. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als äußere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls die Aussage für die sicherheitstechnische Beurteilung nicht ausreicht, sind ergänzende Prüfungen durchzuführen.
(4) Die Funktion der Ausrüstung gemäß Abs. 1 Z 2 ist nach den zutreffenden Bestimmungen des § 9 Abs. 3 bis 5 zu prüfen.
(5) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(6) Die Prüfung des Zustandes der Rohrleitung hat hinsichtlich mechanisch bedingter Schädigungen, vornehmlich bei Aufhängungen, Unterstützungen, Rohrabzweigungen, Stutzen, sowie äußerem Korrosionsangriff bei unisolierten und bei Anwendung des § 44 Abs. 6 bei isolierten Leitungen zu erfolgen.
(7) Die Prüfung des Zustandes der sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung, der relevanten drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und besonderer Auflagerungselemente sowie Dehnungsausgleicher erfolgt durch Besichtigung sowie einer Funktionskontrolle gemäß Abs. 4.
(8) Gedämmte (isolierte) Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 6, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung als außenkorrosionsanfällig bekannt sind, sind stichprobenweise an repräsentativen Stellen auf Außenkorrosion zu prüfen. Dazu ist die Dämmung an diesen Stellen zu entfernen.
(9) Wird an gedämmten Rohrleitungen die Dämmung aus anderen Gründen als nach Abs. 8 entfernt, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit äußere Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(10) Bei erdverlegten Rohrleitungen ist die Untersuchung der äußeren drucktragenden Wandungen als Dichtheitsprüfung mit oberirdischer Besichtigung gemäß § 45 Abs. 4, unbeschadet der Kontrolle der Ausrüstung gemäß Abs. 4 und 7, vorzunehmen.
(11) Bei erdverlegten Rohrleitungen, die mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage versehen sind, ist eine Überwachung des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß ÖNORM EN 13636 oder ÖVGWRichtlinie G B112 bzw. G B331 (Anlage 4), oder gleichwertigem Verfahren durchzuführen. Dies gilt nicht für Rohrleitungen, an denen nachweislich der kathodische Korrosionsschutz gemeinsam mit der Rohrleitung des Netzbetreibers vom Netzbetreiber überwacht wird.
(12) Für die äußere Untersuchung von Rohrleitungen größer DN 100, die mit zeitabhängigen Festigkeitswerten berechnet sind, sind, soweit nicht im Maßnahmenkatalog vorgesehen, zusätzliche Prüfungen unter Anwendung entsprechender technischer Regeln, zB VGB-Richtlinie, VGB-R 509 L, (Anlage 4) durchzuführen.
Druckprüfungen
§ 47. (1) Die Druckprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen.
(2) Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.
(3) Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
(4) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit der Rohrleitung geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(5) Wird die Druckprüfung der Rohrleitung gemeinsam mit der Druckprüfung des angeschlossenen Druckbehälters oder Dampfkessels durchgeführt, so ist das Prüfmedium und der Prüfdruck des Druckbehälters oder Dampfkessels anzuwenden.
(6) Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.
(7) Die Beurteilung der Druckprüfung hat durch eine Besichtigung hinsichtlich Verformungen und Undichtheiten der Rohrleitung und der Lagerungseinrichtungen (Auflager, Halterungen, usw.) sowie der zugehörigen Ausrüstung während der Druckprüfung zu erfolgen. Dazu sind gegebenenfalls die Besichtigung behindernde Dämmungen, Ummantelungen, Auskleidungen oder Ausmauerungen zu entfernen.
(8) Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Abs. 6, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.
Druckprüfungen
§ 47. (1) Die Druckprüfung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung der Rohrleitung einschließlich ihrer Ausrüstung bezüglich der Integrität und Dichtheit der drucktragenden Wandungen.
(2) Die Druckprüfung ist, außer bei Anwendung der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, als Flüssigkeitsdruckprüfung durchzuführen, sofern die Bauart und Betriebsweise der Rohrleitung dies zulässt. Die Bestimmungen des § 42 Abs. 3 bis 5 und 7 gelten auch für Rohrleitungen.
(3) Der Prüfdruck ergibt sich, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 5 und 6, aus dem Produkt des Ansprechdrucks der Sicherheitseinrichtung (zB Sicherheitsventil) multipliziert mit jenem Faktor, der bei der ersten Druckprüfung den Prüfdruck, bezogen auf den festgelegten höchsten Betriebsdruck, bestimmte. Dieser Faktor kann mit 1,5 begrenzt werden.
(4) Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, Berstscheiben, Knickstäbe, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit der Rohrleitung geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Untersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck ersetzt werden.
(5) Wird die Druckprüfung der Rohrleitung gemeinsam mit der Druckprüfung des angeschlossenen Druckbehälters oder Dampfkessels durchgeführt, so ist das Prüfmedium und der Prüfdruck des Druckbehälters oder Dampfkessels anzuwenden.
(6) Die Druckprüfung kann durch andere Prüfverfahren ersetzt werden, die unter den gegebenen Betriebsbedingungen und der Betriebsweise die Beurteilung der Integrität der Rohrleitung erlauben. Dazu können auch andere Medien, bei Berücksichtigung der Bestimmungen des § 15 Abs. 4 Kesselgesetz, oder auch andere Prüfdrücke angewandt werden, insbesondere bei nachteiligem Einfluss des Gewichts der Flüssigkeit auf die Rohrleitung, ihrer Auflager oder der Entleerungsmöglichkeit der Rohrleitung.
(7) Die Beurteilung der Druckprüfung hat durch eine Besichtigung hinsichtlich Verformungen und Undichtheiten der Rohrleitung und der Lagerungseinrichtungen (Auflager, Halterungen, usw.) sowie der zugehörigen Ausrüstung während der Druckprüfung zu erfolgen. Dazu sind gegebenenfalls die Besichtigung behindernde Dämmungen, Ummantelungen, Auskleidungen oder Ausmauerungen zu entfernen.
(8) Bei erdverlegten oder nicht besichtigbaren Rohrleitungen ist die Druckprüfung, ausgenommen bei Anwendung von Abs. 6, durch Druckverlustmessungen, gegebenenfalls ergänzt durch oberirdische Besichtigung der Verlegetrasse, zu beurteilen.
Innere Untersuchungen
§ 48. (1) An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.
(2) Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.
(3) Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(5) Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.
Innere Untersuchungen
§ 48. (1) An Rohrleitungen gemäß § 44 Abs. 5, die aufgrund ihrer Betriebsweise und der bisherigen Betriebserfahrung anfällig sind für eine innere Schädigung, zB Innenkorrosion, Erosion, Spannungsrisskorrosion, ist bei Anwendung des § 44 Abs. 6 zusätzlich zur äußeren Untersuchung gemäß § 46 und zur Dichtheitsprüfung gemäß § 45 eine innere Untersuchung zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes vorzunehmen. Dazu sind zumindest an den gefährdeten Stellen Prüfverfahren einzusetzen, die einen Nachweis etwaiger Schädigung erlauben. Dies kann durch Innenbesichtigung oder Endoskopie, durch zerstörungsfreie Prüfungen, zB Radiographie, Ultraschallprüfung von der Außenseite und durch Wanddickenkontrolle, einzeln oder in Kombination erfolgen. Maßnahmen zur besonderen Korrosionsüberwachung, zB Korrosionssonden oder Prüfstrecken, sind Prüfungen bezüglich Korrosion gleichwertig, wenn damit die anzunehmenden Schädigungen nachweislich erfasst werden.
(2) Falls der Maßnahmenkatalog innere Untersuchungen vorsieht, sind diese durchzuführen.
(3) Wenn durch andere Überwachungsmaßnahmen eine zur inneren Untersuchung gleichwertige Aussage möglich ist, kann die innere Untersuchung durch diese ersetzt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Rohrleitungen durch Analogieschluss beurteilt werden kann und repräsentative Teile der Rohrleitung durch die Prüfung erfasst wurden.
(5) Ist mit den Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich, sind ergänzende Prüfungen, zB eine Druckprüfung, vorzunehmen.
Teil
Dokumentation
Hauptstück
Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
§ 49. (1) Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:
der ersten Betriebsprüfung gemäß § 7 bis 12, oder
von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß § 20 bis 27, oder
von Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,
(2) Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß §§ 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Betreiber hat für die Durchführung von:
Änderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß §§ 20 bis 27, oder
Betriebsprüfungen gemäß §§ 13 bis 19, oder
Überwachungsmaßnahmen gemäß 6. Teil, oder
einem Wechsel der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle, oder
außerordentlichen Prüfungen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz, oder
behördlichen Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 4 Kesselgesetz, oder
sicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, oder
behördlichen Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,
(4) Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Abs. 1 und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.
(5) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.
(6) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß §§ 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß §§ 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.
(7) Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5.
(8) An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich der Befüllvorrichtung des Druckbehälters ein Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Überwachung in Form einer aufgeklebten Plakette zu geben, auf der auch der Termin der nächsten durchzuführenden Prüfung oder Untersuchung ersichtlich ist. Für die Plakette muss die Haltbarkeit und Erkennbarkeit der Termine über die vorgesehene Frist gegeben sein. Ein Entfernen der Plakette darf nur durch Zerstörung derselben möglich sein. Mit der Kennzeichnung der ordnungsgemäßen Überwachung ist die Voraussetzung für eine externe Füllung gegeben. Ist die Plakette am Druckbehälter nicht vorhanden, oder ist nicht erkennbar, dass der Behälter ordnungsgemäß überwacht wird. darf die Befüllung erst nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Überwachung durch Einsichtnahme ins Prüfbuch durchgeführt werden.
(9) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Abs. 8, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Abs. 8 angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.
Teil
Dokumentation
Hauptstück
Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
Aufgaben der Betreiber und Prüfstellen
§ 49. (1) Der Betreiber hat den Behörden, der Kessel- bzw. der Werksprüfstelle Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen und Befunde, welche für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erforderlich und vorhanden sind, anlässlich:
der ersten Betriebsprüfung gemäß § 7 bis 12, oder
von Zuteilungen, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß § 20 bis 27, oder
von Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,
(2) Die Kesselprüfstelle hat im Rahmen der Durchführung der ersten Betriebsprüfung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung ein Prüfbuch gemäß §§ 55 und 56 anzulegen, diesem die Dokumentation anzuschließen und dem Betreiber entweder in Papierform oder elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
(3) Der Betreiber hat für die Durchführung von:
Änderungen der Zuteilung, der Gefahrenanalyse oder des Maßnahmenkataloges gemäß §§ 20 bis 27, oder
Betriebsprüfungen gemäß §§ 13 bis 19, oder
Überwachungsmaßnahmen gemäß 6. Teil, oder
einem Wechsel der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle, oder
außerordentlichen Prüfungen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz, oder
behördlichen Maßnahmen gemäß § 23 Abs. 4 Kesselgesetz, oder
sicherheitstechnisch relevanten Reparaturen oder Änderungen gemäß § 17 Abs. 1 Kesselgesetz, oder
behördlichen Kontrollen gemäß § 15 Abs. 7 Kesselgesetz,
(4) Der Betreiber kann die Führung und Aufbewahrung des Prüfbuches an dafür geeignete Organisationen übertragen, sofern die Bedingungen des Abs. 1 und 3 erfüllt werden können. Der Betreiber ist weiterhin für die Unversehrtheit, Aktualität und Vollständigkeit des Prüfbuches verantwortlich. Die Zuständigkeit für Meldungen und die zeitgerechte Veranlassung von Prüfungen und Untersuchungen verbleibt beim Betreiber. Bei Führung des Prüfbuches in elektronischer Form hat der für die Führung des Prüfbuches Verantwortliche zu gewährleisten, dass bereits vorgenommene Eintragungen nicht mehr geändert werden und nur dafür befugte Personen oder Stellen oder die zuständige Behörde Eintragungen vornehmen und Dokumente (elektronisch) anschließen können.
(5) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat über ihre Tätigkeiten gemäß den Bestimmungen der §§ 50 bis 54 Bescheinigungen, Überwachungsberichte, Prüfberichte und Kontrollberichte zu erstellen. Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch ersetzen eine Bescheinigung.
(6) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Durchführung sowie die Ergebnisse der Tätigkeiten im Prüfbuch gemäß §§ 57 bis 64 sowie Änderungen gemäß §§ 65 und 66 einzutragen und die Dokumentation anzuschließen. Analog ist bei Tätigkeiten von Erstprüfstellen vorzugehen. Entsprechende Eintragungen sind im Feld „Unterschrift des Kessel(Werks)prüfers, Prüfstellenzeichen“ abzuzeichnen.
(7) Wurden von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle Prüfaufgaben an andere Kesselprüfstellen oder akkreditierte Prüfstellen vergeben, so sind die Prüfberichte dieser Stellen den Überwachungsberichten anzuschließen. Analoges gilt für die Delegation der Dichtheitsprüfung gemäß § 43 Abs. 5.
(8) An Druckbehältern, die extern, mittels flexibler Verbindung von einem Fahrzeug befüllt werden, ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Durchführung der Zuteilung, Betriebsprüfung, wiederkehrenden Untersuchung oder Überprüfung bzw. einer behördlichen Maßnahme an einer gut sichtbaren Stelle im Bereich der Befüllvorrichtung des Druckbehälters ein Hinweis auf die ordnungsgemäß durchgeführte Überwachung in Form einer aufgeklebten Plakette zu geben, auf der auch der Termin der nächsten durchzuführenden Prüfung oder Untersuchung ersichtlich ist. Für die Plakette muss die Haltbarkeit und Erkennbarkeit der Termine über die vorgesehene Frist gegeben sein. Ein Entfernen der Plakette darf nur durch Zerstörung derselben möglich sein. Mit der Kennzeichnung der ordnungsgemäßen Überwachung ist die Voraussetzung für eine externe Füllung gegeben. Ist die Plakette am Druckbehälter nicht vorhanden, oder ist nicht erkennbar, dass der Behälter ordnungsgemäß überwacht wird. darf die Befüllung erst nach Kontrolle der ordnungsgemäßen Überwachung durch Einsichtnahme ins Prüfbuch durchgeführt werden.
(9) An Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen, ausgenommen Druckbehälter gemäß Abs. 8, kann von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer gut sichtbaren Stelle am Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung der Hinweis auf die durchgeführte sowie die nächste vorgesehene Untersuchung oder Überprüfung in Form einer aufgeklebten Plakette gemäß Abs. 8 angebracht werden, um die ordnungsgemäße Überwachung zu dokumentieren.
Hauptstück
Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte
Allgemeines
§ 50. (1) Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
für den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.
Hauptstück
Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte
Allgemeines
§ 50. (1) Die Dokumentation der Tätigkeiten gemäß der Teile 3, 4, 6 und 8 dieser Verordnung besteht:
für den Nachweis des rechtmäßigen Inverkehrbringens aus Bescheinigungen, Konformitätserklärungen, Attesten, Bestätigungen, Betriebsanleitungen usw.,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Bestätigungen des gesetzeskonformen Zustandes bzw. Zustandsmerkmals anlässlich der ersten Betriebsprüfung, den Betriebsprüfungen, und den wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen aus Bescheinigungen wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch als Bescheinigungen gelten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen sicherheitstechnisch bewerteten Prüfungen aus Überwachungsberichten,
für von Kesselprüfstellen, Werksprüfstellen oder akkreditierten Prüfstellen vorgenommenen Prüfungen aus Prüfberichten,
für von Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen vorgenommenen Kontrollen aus Kontrollberichten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind von akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstellen sowie Erstprüfstellen, abhängig von den Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung, Bescheinigungen, Überwachungs- oder Prüfberichte auszustellen, wobei Eintragungen und Abzeichnungen im Prüfbuch eine Bescheinigung ersetzen.
(3) Abweichend von Abs. 1 Z 2 bis 4 werden bei Anwendung des § 43 Abs. 5 oder Anlage 3 Z 10.1.5.5 die Bescheinigungen, Überwachungs- und Prüfberichte der Kessel- bzw. Werksprüfstelle durch den Prüfbericht der prüfenden Stelle ersetzt.
Bescheinigungen
§ 51. (1) Bescheinigungen über
die erste Betriebsprüfung;
Betriebsprüfungen;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
äußere Untersuchungen,
innere Untersuchungen,
Druckprüfungen,
Dichtheitsprüfungen;
(2) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.
Bescheinigungen
§ 51. (1) Bescheinigungen über
die erste Betriebsprüfung;
Betriebsprüfungen;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
äußere Untersuchungen,
innere Untersuchungen,
Druckprüfungen,
Dichtheitsprüfungen;
(2) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, sind erst nach Abschluß der Teilprüfungen die Prüfungen oder Untersuchungen durch Eintragung im Prüfbuch zu bescheinigen.
Überwachungsberichte
§ 52. (1) Überwachungsberichte über:
die erste Betriebsprüfung;
Zuteilungen;
Gefahrenanalysen;
Maßnahmenkataloge;
Betriebsprüfungen;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
äußere Untersuchungen,
innere Untersuchungen,
Druckprüfungen,
Dichtheitsprüfungen;
Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;
Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;
Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;
Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
(2) Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
(3) Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
(4) Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
(5) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.
Überwachungsberichte
§ 52. (1) Überwachungsberichte über:
die erste Betriebsprüfung;
Zuteilungen;
Gefahrenanalysen;
Maßnahmenkataloge;
Betriebsprüfungen;
wiederkehrende Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen),
äußere Untersuchungen,
innere Untersuchungen,
Druckprüfungen,
Dichtheitsprüfungen;
Art der Überwachung gemäß Z 1 bis Z 6;
Verweis auf Verfahrens,- Arbeits- oder Prüfanweisung gemäß den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle;
Angaben zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen, bei Z 1 bis Z 4 auch mehrerer Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, gegebenenfalls durch Verweis auf die Ident-Nummer des Prüfbuches;
Datum der Prüfung oder Untersuchung bzw. der Teilprüfung;
Ergebnisse der durchgeführten Prüfungen und Kontrollen;
Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte über Prüfungen und Kontrollen gemäß Z 11, für die ein Prüf- oder Kontrollbericht auszustellen ist;
Bei Durchführung von partiellen Prüfungen, geprüfter Bereich und Ergebnis der Prüfung sowie falls zutreffend Verweis auf Prüf- und Kontrollberichte gemäß Z 12;
Sicherheitstechnische Bewertung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung;
Verweis auf zusätzliche, über die in Z 12 geforderte hinausgehende Dokumentationen;
Name des Kessel- bzw. Werksprüfers, der die Überwachung durchgeführt hat;
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle.
(2) Überwachungsberichte können, sofern die in Abs. 1, Z 7 bis 15 angeführten Informationen enthalten sind, als Checklisten erstellt und abgezeichnet werden.
(3) Überwachungsberichte können mit zugehörigen Prüf- oder Kontrollberichten zusammengefasst werden, zB auf einem Formular, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
(4) Überwachungsberichte über mehrere Überwachungsmaßnahmen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
(5) Wurden Prüfungen oder Untersuchungen in Teilen durchgeführt, ist der zugehörige Überwachungsbericht erst nach Abschluss der Teilprüfungen und Zusammenfassung der Ergebnisse zu erstellen.
Prüfberichte
§ 53. (1) Prüfberichte über
zerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
Identifikation des Prüfobjektes,
Angabe zum Prüfverfahren,
Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
eingesetzte Prüfeinrichtung,
verwendete Justierung oder Kalibrierung,
Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
Beschaffenheit der Prüfbereiche,
Bewertungskriterien,
Prüfergebnis,
Datum der Prüfung,
Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
Zeichen der Prüfstelle.
(2) Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
(3) Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
(4) Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.
Prüfberichte
§ 53. (1) Prüfberichte über
zerstörungsfreie Prüfungen, ausgenommen Wanddickenmessungen und Sichtprüfungen, die nicht mit speziellen Geräten, zB Endoskopie, durchgeführt werden,
Prüfungen nach speziellen Prüfverfahren, zB Schallemission, Aufweitungsmessungen, usw. sowie Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes,
spezielle Untersuchungen, zB zum Nachweis zeitabhängiger Schädigungen, Korrosionsschädigungen usw.,
Identifikation des Prüfobjektes,
Angabe zum Prüfverfahren,
Hinweis auf Prüfanweisungen in den qualitätssichernden Regelungen der Prüfstelle (Kessel-, Werks- oder akkreditierte Prüfstelle), gegebenenfalls Durchführungs- und Bewertungsbestimmungen, bzw. bei Durchführung als Subauftrag, Angaben zum Subauftragnehmer und dessen qualitätssichernde Regelungen,
eingesetzte Prüfeinrichtung,
verwendete Justierung oder Kalibrierung,
Lage und Zustand der Prüfbereiche, gegebenenfalls Schweißnahtbezeichnung,
Beschaffenheit der Prüfbereiche,
Bewertungskriterien,
Prüfergebnis,
Datum der Prüfung,
Name des Prüfers und gegebenenfalls seine Qualifikation,
Zeichen der Prüfstelle.
(2) Prüfberichte können mit zugehörigen Kontrollberichten gemeinsam erstellt werden, wenn sie eindeutig als selbständiger Teil erkennbar sind.
(3) Prüfberichte über mehrere zusammengehörige Prüfungen für denselben Dampfkessel, Druckbehälter oder dieselbe Rohrleitung, die zum gleichen Zeitpunkt durchgeführt wurden, können in einem Bericht zusammengefasst werden.
(4) Zusammenfassungen gemäß Abs. 2 und 3 sind nicht zulässig, wenn die Überwachungen, Prüfungen oder Kontrollen von unterschiedlichen Prüfstellen durchgeführt wurden.
Kontrollberichte
§ 54. (1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von
Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
betrieblichen Aufzeichnungen
kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
Datum der Kontrolle,
Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
Kontrollberichte
§ 54. (1) Kontrollberichte über das Vorhandensein von
Bescheinigungen, Dokumenten oder Kennzeichnungen, oder
betrieblichen Aufzeichnungen
kontrollierte Bescheinigung, Dokument oder Kennzeichnung,
Datum der Kontrolle,
Name des Prüfers, der die Kontrolle durchgeführt hat,
Zeichen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle
(2) Kontrollberichte gemäß Abs. 1 sind nicht auszustellen, wenn die Kontrollen ausreichend im Überwachungsbericht dokumentiert wurden.
Hauptstück
Prüfbuch
Allgemeines
§ 55. (1) Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.
(2) Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.
(3) Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.
(4) Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.
(5) Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumentendürfen ausschließlich von:
Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,
Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),
Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)
(6) Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.
(7) Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.
(8) Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.
Hauptstück
Prüfbuch
Allgemeines
§ 55. (1) Das Prüfbuch dient dazu, sämtliche für die Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung relevanten schriftlichen Aufzeichnungen in gesammelter Form bereitzuhalten. Die schriftlichen Aufzeichnungen umfassen Eintragungen, Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie auf den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung bezogene Dokumente.
(2) Das Prüfbuch ist einheitlich für alle in dieser Verordnung geregelten Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene nach § 3 Abs. 6 zu verwenden.
(3) Für zusammengehörige Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen, die in einer gemeinsamen Anlage oder einem gemeinsamen Drucknetz integriert sind, kann ein gemeinsames Prüfbuch verwendet werden, sofern die Aufzeichnungen eine Unterscheidung der damit erfassten Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen erlauben. Die Dokumentation gemäß den §§ 57 bis 64 ist für jeden einzelnen vom Prüfbuch erfassten Dampfkessel, Druckbehälter oder der Rohrleitung zu erstellen.
(4) Mit der Eintragung der ersten Betriebsprüfung durch die Kesselprüfstelle erhält das Prüfbuch den Status einer Bescheinigung im Sinne des § 18 Kesselgesetz.
(5) Eintragungen im Prüfbuch und das damit zusammenhängende Anschließen von zugehörigen Dokumentendürfen ausschließlich von:
Kesselprüfstellen oder Werksprüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
akkreditierten Prüfstellen im Zuge der Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung,
Erstprüfstellen bei Änderungen oder Reparaturen gemäß § 17 Kesselgesetz,
Behörden bzw. von Behörden für außerordentliche Prüfungen vorgesehene Prüfstellen,
Verwaltern des Prüfbuches gemäß § 49 Abs. 4 (nur Anschließen von Dokumenten),
Betreiber nach den Bestimmungen der Anlage 3 (nur Anschließen von Dokumenten)
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