Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-11-05
Status Aufgehoben · 2015-06-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 160
Änderungshistorie JSON API

(6) Eintragungen im Prüfbuch in den Abschnitten für die Identifikation und für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß § 57 Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmungen des § 69 Abs. 9 von der Kesselprüfstelle im Zuge der Eintragungen für die erste Betriebsprüfung vorzunehmen. Allfällige Dokumentationen oder Bescheinigungen sind anzuschließen.

(7) Anschließen im Sinne der Abs. 5 und 6 bedeutet, dass die Bescheinigungen, Überwachungs-, Prüf- und Kontrollberichte sowie die zugehörige Dokumentation im dafür vorgesehenen Teil des Prüfbuches von den Stellen gemäß Abs. 5 Z 1 bis 6 so einzufügen sind, dass erkennbar ist, wer das Anschließen durchgeführt hat.

(8) Die angeschlossenen Dokumente sind als Beilagen fortlaufend zu nummerieren, bei Anwendung des § 55 Abs. 3 abschnittsweise fortlaufend zu nummerieren.

Anforderungen

§ 56. (1) Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Abs. 2 bis 12 zu entsprechen.

(2) Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:

1.

Einen festen Umschlag,

2.

einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und

3.

einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.

(3) Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:

1.

ein Deckblatt,

2.

einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht und

3.

einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.

(5) Der Umschlag gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. das Deckblatt gemäß Abs. 4 Z 1 hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.

(6) Der gebundene Teil gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Ident-Nummer sowie folgende

Abschnitte zu umfassen:

1.

für die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfassten

2.

für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:

3.

für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):

4.

für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:

a)

für die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

b)

für den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

5.

für Betriebsprüfungen:

6.

für den Betreiber:

7.

für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:

8.

Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:

(7) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:

1.

für Abs. 6 Z 1 und 2:

2.

für Abs. 6 Z 3 bis 5:

3.

für Abs. 6 Z 6 und 7:

4.

für Abs. 6 Z 8:

(8) Abweichend von Abs. 7 sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.

(9) Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 6 ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Abs. 6 dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.

(10) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:

1.

für Abs. 6 Z 1 bis 3: für eine Eintragung,

2.

für Abs. 6 Z 4: für zwei Eintragungen,

3.

für Abs. 6 Z 5: für drei Eintragungen,

4.

für Abs. 6 Z 6 und 7: für zwei Eintragungen,

5.

für Abs. 6 Z 8: für 50 Eintragungen.

(11) Reicht der gemäß Abs. 10 vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.

(12) Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.

Anforderungen

§ 56. (1) Das Prüfbuch hat den Anforderungen der Abs. 2 bis 12 zu entsprechen.

(2) Die Ausführung des Prüfbuches hat aufzuweisen:

1.

Einen festen Umschlag,

2.

einen fest mit dem Umschlag verbundenen (gebundenen) Teil und

3.

einen Teil mit einer Vorrichtung zum Anschließen (Einheften) von Bescheinigungen und Dokumenten.

(3) Das Prüfbuch hat jenes Format aufzuweisen, das ein einwandfreies Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten im Format A 4 (297x210 mm) gemäß ISO 216 (Anlage 4) ermöglicht.

(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 hat ein elektronisches Prüfbuch aufzuweisen:

1.

ein Deckblatt,

2.

einen Bereich für Eintragungen, der inhaltlich dem gebundenen Teil gemäß Abs. 2 Z 2 entspricht und

3.

einen Bereich für das elektronische Anschließen von Bescheinigungen und Dokumenten.

(5) Der Umschlag gemäß Abs. 2 Z 1 bzw. das Deckblatt gemäß Abs. 4 Z 1 hat die Aufschrift „Prüfbuch gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung“, die zutreffende Bezeichnung des oder der vom Prüfbuch erfassten „Dampfkessel“, „Druckbehälter“, „Rohrleitung“ sowie die Ident-Nummer des Prüfbuches, bestehend aus der Kurzbezeichnung der Kesselprüfstelle und der Zahl des Prüfbuches, aufzuweisen.

(6) Der gebundene Teil gemäß Abs. 2 Z 2 bzw. der Bereich für Eintragungen gemäß Abs. 4 Z 2 hat die Ident-Nummer sowie folgende

Abschnitte zu umfassen:

1.

für die Identifikation des oder der vom Prüfbuch erfassten

2.

für das Inverkehrbringen des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung, insbesondere:

3.

für die Inbetriebnahme (erste Betriebsprüfung):

4.

für die Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitungen:

a)

für die Gefahrenanalyse (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

b)

für den Maßnahmenkatalog (bei Zuteilung zu einer Prüfstufe oder speziellem Prüfprogramm):

5.

für Betriebsprüfungen:

6.

für den Betreiber:

7.

für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle:

8.

Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen:

(7) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 sind zusätzlich mit folgenden Vermerken zu versehen:

1.

für Abs. 6 Z 1 und 2:

2.

für Abs. 6 Z 3 bis 5:

3.

für Abs. 6 Z 6 und 7:

4.

für Abs. 6 Z 8:

(8) Abweichend von Abs. 7 sind bei elektronischer Führung des Prüfbuches elektronisch gesicherte Unterschriften und elektronisch gesicherte Prüfstellenzeichen zu verwenden.

(9) Der Aufbau der einzelnen Abschnitte gemäß Abs. 6 ist in der Anlage 2 beispielhaft dargestellt. Die Ausführungen in der Anlage stellen eine Spezifizierung der Auflistung gemäß Abs. 6 dar. Abweichungen davon sind zulässig, sofern die dargestellten Informationen erhalten bleiben und der Systematik gefolgt wird.

(10) Die Abschnitte gemäß Abs. 6 haben Raum für mindestens folgende Eintragungen zu umfassen, wobei die einzelnen Räume getrennt werden können:

1.

für Abs. 6 Z 1 bis 3: für eine Eintragung,

2.

für Abs. 6 Z 4: für zwei Eintragungen,

3.

für Abs. 6 Z 5: für drei Eintragungen,

4.

für Abs. 6 Z 6 und 7: für zwei Eintragungen,

5.

für Abs. 6 Z 8: für 50 Eintragungen.

(11) Reicht der gemäß Abs. 10 vorgesehene Raum für erforderliche Eintragungen bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches nicht aus, sind die entsprechenden Abschnittblätter im Einheftteil einzuheften und ein diesbezüglicher Vermerk im gebundenen Teil anzubringen.

(12) Bei papiermäßiger Führung des Prüfbuches muss die Einheftvorrichtung die sichere Aufnahme von gelochten Dokumenten gewährleisten und zum Einheften von mindestens 100 Dokumenten geeignet sein.

4.

Hauptstück

Eintragungen und Anschluss von Dokumenten

Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

§ 57. (1) Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in § 18 Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.

(5) Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß § 8 Z 1 und gegebenenfalls jene nach Z 2 einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 8 Z 3,

2.

gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß § 8 Z 4 bis 6,

3.

Dokumentation der Prüfungen gemäß § 9 (Ausrüstung);

4.

Dokumentation der Prüfungen gemäß § 10 (äußerer Zustand);

5.

gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß § 10 Abs. 3;

6.

Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß § 11;

7.

sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß § 7 Abs. 7.

4.

Hauptstück

Eintragungen und Anschluss von Dokumenten

Dokumentation der ersten Betriebsprüfung

§ 57. (1) Die Kesselprüfstelle hat die von ihr vorgenommene erste Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 6 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kesselprüfstelle hat im Prüfbuch die Abschnitte betreffend Identifikation und Inverkehrbringen gemäß der vorliegenden Dokumentation auszufüllen und jeweils mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die Kesselprüfstelle hat die Dokumentation betreffend Identifikation und Inverkehrbringen dem Prüfbuch anzuschließen.

(4) Übersteigt die vorhandene Dokumentation betreffend die Identifikation und das Inverkehrbringen jenes Maß, das gemäß § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen gefordert wird, und ist aufgrund des Umfanges der vorhandenen Dokumentation ein Anschließen an das Prüfbuch nicht möglich, ist nur die in § 18 Kesselgesetz bzw. in den Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen geforderte Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Diese Teildokumentation ist mit einem Vermerk der Kesselprüfstelle zu versehen, der auf die weiterreichende Dokumentation, die vom Betreiber aufzubewahren ist, hinweist. Ist die vorhandene Dokumentation in sich abgeschlossen, können Kopien der Dokumente, die in § 18 Kesselgesetz bzw. gemäß der Durchführungsverordnungen für das Inverkehrbringen von Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen mindestens gefordert sind, ebenfalls mit dem Vermerk der Kesselprüfstelle hinsichtlich der Orginaldokumentation versehen, dem Prüfbuch angeschlossen werden.

(5) Die Kesselprüfstelle hat nach Durchführung der ersten Betriebsprüfung den Abschnitt Inbetriebnahme auszufüllen, den Befund einzutragen und mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kesselprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

die für das Inverkehrbringen erforderlichen Dokumente gemäß § 8 Z 1 und gegebenenfalls jene nach Z 2 einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung gemäß § 8 Z 3,

2.

gegebenenfalls Dokumentation der Kontrollen gemäß § 8 Z 4 bis 6,

3.

Dokumentation der Prüfungen gemäß § 9 (Ausrüstung);

4.

Dokumentation der Prüfungen gemäß § 10 (äußerer Zustand);

5.

gegebenenfalls die Dokumentation der Prüfung der kathodischen Korrosionsschutzanlage gemäß § 10 Abs. 3;

6.

Dokumentation der Aufstellungsprüfung gemäß § 11;

7.

sowie, falls zutreffend die Dokumentation der miterfassten Rohrleitungen gemäß § 7 Abs. 7.

Dokumentation der Zuteilung, Gefahrenanalyse, Maßnahmenkatalog

§ 58. (1) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat über die vorgenommene Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 4. Teil einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Zuteilung ist im Prüfbuch einzutragen.

1.

Bei einer Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu einer Sonderbestimmung ist die zutreffende Ziffer der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 anzuführen und die Sonderbestimmung in Kopie anzuschließen.

2.

Bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges sind die Prüfstufe und die gemäß dieser Prüfstufe vorgesehenen Prüffristen für die äußeren Untersuchungen, inneren Untersuchungen und Druck-/Dichtheitsprüfungen anzuführen.

3.

Bei einer Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges ist das Prüfprogramm (Kurzbezeichnung) anzuführen und das Prüfprogramm anzuschließen.

4.

Bei einer Zuteilung gemäß Z 2 oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.

5.

Die erste vorgesehene Überwachungsmaßnahme (äußere Untersuchung, innere Untersuchung, Druck/Dichtheitsprüfung, usw.) ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

6.

Die Eintragung der Zuteilung, der Durchführung der Gefahrenanalyse und der Erstellung des Maßnahmenkataloges ist mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

7.

Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß § 56 Abs. 6 Z 7 einzutragen.

(2) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung ist die Durchführung der Änderung im Prüfbuch einzutragen. In der Dokumentation sind die Änderungen der Gefahrenanalyse, die geänderten Maßnahmen und die Änderung der Zuteilung festzuhalten. Ergibt sich aufgrund dieser Änderungen gleichzeitig eine Änderung für die Prüffristen, sind diese ebenfalls zu dokumentieren und der nun festgelegte nächste Termin für die Untersuchung ist im Prüfbuch einzutragen. Die geänderte Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation der Zuteilung, Gefahrenanalyse, Maßnahmenkatalog

§ 58. (1) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat über die vorgenommene Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung gemäß 4. Teil einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Zuteilung ist im Prüfbuch einzutragen.

1.

Bei einer Zuteilung des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung zu einer Sonderbestimmung ist die zutreffende Ziffer der Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 anzuführen und die Sonderbestimmung in Kopie anzuschließen.

2.

Bei einer Zuteilung zu einer Prüfstufe aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges sind die Prüfstufe und die gemäß dieser Prüfstufe vorgesehenen Prüffristen für die äußeren Untersuchungen, inneren Untersuchungen und Druck-/Dichtheitsprüfungen anzuführen.

3.

Bei einer Zuteilung zu einem speziellen Prüfprogramm aufgrund einer Gefahrenanalyse und eines Maßnahmenkataloges ist das Prüfprogramm (Kurzbezeichnung) anzuführen und das Prüfprogramm anzuschließen.

4.

Bei einer Zuteilung gemäß Z 2 oder 3 ist die Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung des Maßnahmenkataloges anzuführen. Die Dokumentation der Gefahrenanalyse und des Maßnahmenkataloges ist anzuschließen.

5.

Die erste vorgesehene Überwachungsmaßnahme (äußere Untersuchung, innere Untersuchung, Druck/Dichtheitsprüfung, usw.) ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

6.

Die Eintragung der Zuteilung, der Durchführung der Gefahrenanalyse und der Erstellung des Maßnahmenkataloges ist mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

7.

Die zuständige Kessel- bzw. Werksprüfstelle ist im Abschnitt „für die zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle“ gemäß § 56 Abs. 6 Z 7 einzutragen.

(2) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung ist die Durchführung der Änderung im Prüfbuch einzutragen. In der Dokumentation sind die Änderungen der Gefahrenanalyse, die geänderten Maßnahmen und die Änderung der Zuteilung festzuhalten. Ergibt sich aufgrund dieser Änderungen gleichzeitig eine Änderung für die Prüffristen, sind diese ebenfalls zu dokumentieren und der nun festgelegte nächste Termin für die Untersuchung ist im Prüfbuch einzutragen. Die geänderte Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation von Betriebsprüfungen

§ 59. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.

(3) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.

(4) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.

(5) Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.

(7) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(8) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,

2.

Die Beurteilung der Ausrüstung,

3.

Die Funktion der Ausrüstung und Integration,

4.

Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),

5.

Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,

6.

gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(9) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.

Dokumentation von Betriebsprüfungen

§ 59. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Betriebsprüfung zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 8 dem Prüfbuch anzuschließen.

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat nach Durchführung der Betriebsprüfung den Abschnitt Betriebsprüfung für Dampfkessel und Druckbehälter auszufüllen, wobei je nach Erfordernis zur Durchführung der Betriebsprüfung das Feld „Änderung des Aufstellungsortes“ oder „Zeitraum der Außerbetriebnahme“ maßgebend ist. Der Befund der Betriebsprüfung und der Hinweis auf die Dokumentation ist einzutragen.

(3) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel des Betreibers, ist der neue Betreiber im Abschnitt „Betreiber“ im Prüfbuch einzutragen.

(4) Erfolgte gleichzeitig ein Wechsel der Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle, ist die nun zuständige Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle im Abschnitt „Kessel- oder Werksprüfstelle“ von dieser einzutragen.

(5) Der ausgefüllte Abschnitt gemäß Abs. 2 ist mit Angabe des Ortes und des Datums der Eintragung sowie mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers und dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(6) Für die Abschnitte gemäß Abs. 3 und 4 gelten die Bestimmungen der §§ 65 bzw. 66.

(7) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(8) Die Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Beurteilung des äußeren Zustandes des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung und gegebenenfalls der kathodischen Korrosionsschutzanlage,

2.

Die Beurteilung der Ausrüstung,

3.

Die Funktion der Ausrüstung und Integration,

4.

Die Art der Aufstellung (bei Änderung der Aufstellung),

5.

Die Durchführung der inneren Untersuchung bzw. den Grund für deren Entfall,

6.

gegebenenfalls die Durchführung der Druck- oder Dichtheitsprüfung.

(9) Bei erforderlichen Änderungen der Gefahrenanalyse, des Maßnahmenkataloges oder der Zuteilung gilt bezüglich der Dokumentation § 58 Abs. 2.

Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

§ 60. (1) Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:

1.

äußeren Untersuchungen

2.

inneren Untersuchungen

3.

Druckprüfungen und

4.

Dichtheitsprüfungen

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 5 oder 63 Abs. 5 auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.

Dokumentation der Überwachung gemäß einer Sonderbestimmung

§ 60. (1) Sind in einer Sonderbestimmung gemäß Anlage 3 Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- oder Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach:

1.

äußeren Untersuchungen

2.

inneren Untersuchungen

3.

Druckprüfungen und

4.

Dichtheitsprüfungen

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme (Untersuchung, Prüfung oder sonstige Maßnahme) im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Sind in der Sonderbestimmung Prüffristen vorgesehen, so ist die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 ist analog zu den zutreffenden Bestimmungen für die wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen (Überwachungsmaßnahmen) gemäß §§ 61 Abs. 4, 62 Abs. 5 oder 63 Abs. 5 auszuführen. Zusätzlich gelten die in den jeweiligen Sonderbestimmungen enthaltenen Festlegungen für die Dokumentation.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

§ 61. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,

2.

Hauptstück jeweils für die:

1.

äußere Untersuchung

2.

innere Untersuchung

3.

Druckprüfung oder

4.

Dichtheitsprüfung

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.

(5) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,

2.

die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6

d)

partielle Prüfungen.

(6) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,

2.

die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen

d)

partielle Prüfungen

e)

Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6 f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5

g)

Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9

h)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.

4.

Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,

2.

Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,

3.

außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,

4.

gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.

(8) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Dampfkessel

§ 61. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Dampfkesseln gemäß 6. Teil,

2.

Hauptstück jeweils für die:

1.

äußere Untersuchung

2.

innere Untersuchung

3.

Druckprüfung oder

4.

Dichtheitsprüfung

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene wiederkehrende Untersuchung ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 5 bis 7.

(5) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 1,

2.

die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 36 Abs. 1 Z 2.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 36 Abs. 3 und 6

d)

partielle Prüfungen.

(6) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

die Überprüfung der wasser- und dampfberührten Bereiche des Dampfkessels einschließlich seiner Ausrüstung gemäß § 37 Abs. 1 Z 1,

2.

die Überprüfung der Speisewasservorwärmer, absperrbaren Überhitzer und Zwischenüberhitzer gemäß § 37 Abs. 1 Z 2.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen

d)

partielle Prüfungen

e)

Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 37 Abs. 6 f) ergänzende Prüfmaßnahmen gemäß § 37 Abs. 5

g)

Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 37 Abs. 9

h)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 37 Abs. 8.

4.

Kontrolle der betrieblichen Aufzeichnungen über das Speise- und Kesselwasser gemäß § 37 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die Druck- oder Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium (Wasser) gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm,

2.

Ersatzprüfungen gemäß § 38 Abs. 5,

3.

außerordentliche Druckprüfung gemäß § 38 Abs. 6,

4.

gegebenenfalls Prüfung der Armaturen gemäß § 38 Abs. 7.

(8) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 5 bis 7 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen analog zu Abs. 2 und 3 im Prüfbuch einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

§ 62. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,

3.

Hauptstück, jeweils für die:

1.

äußere Untersuchung

2.

innere Untersuchung

3.

Druckprüfung

4.

gegebenenfalls Dichtheitsprüfung

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,

2.

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6

d)

partielle Prüfungen

e)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7

f)

Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 8

g)

Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 9

h)

Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Die Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.

2.

Die Durchführung der Überprüfung gemäß Z 1 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 41 Abs. 2

d)

partielle Prüfungen

e)

andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3

f)

Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5

g)

Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9

h)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8

i)

Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;

2.

andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;

3.

außerordentliche Druckprüfung gemäß § 42 Abs. 8;

4.

Gasdruckprüfung gemäß § 42 Abs. 7;

5.

Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11

(9) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;

2.

gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.

3.

gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter

§ 62. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommene Überwachungsmaßnahme an Druckbehältern gemäß 6. Teil,

3.

Hauptstück, jeweils für die:

1.

äußere Untersuchung

2.

innere Untersuchung

3.

Druckprüfung

4.

gegebenenfalls Dichtheitsprüfung

(2) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt „Überwachungsmaßnahmen“ nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3 und

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die äußere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 1,

2.

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen und anderer Ausrüstungsteile gemäß § 40 Abs. 1 Z 2,

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 40 Abs. 3 und 6

d)

partielle Prüfungen

e)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 40 Abs. 6 bzw. 7

f)

Prüfungen drucktragender Wandungen an erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 8

g)

Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegten Druckbehältern gemäß § 40 Abs. 9

h)

Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(7) Die Dokumentation für die innere Untersuchung hat zu umfassen:

1.

Die Überprüfung der druckbeanspruchten Wandungen des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.

2.

Die Durchführung der Überprüfung gemäß Z 1 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

ergänzende Prüfungen gemäß § 41 Abs. 2

d)

partielle Prüfungen

e)

andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 41 Abs. 3

f)

Prüfungen innen nicht besichtigbarer Komponenten gemäß § 41 Abs. 5

g)

Prüfungen auf Lebensdauer berechneter Teile gemäß § 41 Abs. 9

h)

Prüfungen drucktragender Wandungen gemäß § 41 Abs. 7 und 8

i)

Prüfungen überhitzungsgefährdeter Druckbehälter gemäß § 39 Abs. 2.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm;

2.

andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 42 Abs. 6 mit Angabe des angewandten Prüfdruckes;

3.

außerordentliche Druckprüfung gemäß § 42 Abs. 8;

4.

Gasdruckprüfung gemäß § 42 Abs. 7;

5.

Prüfung der Armaturen gemäß § 42 Abs. 11

(9) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung hat zu umfassen:

1.

Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, Haltezeit, bzw. Dichtheitsprüfprogramm;

2.

gegebenenfalls andere Prüfungen oder Kombination mit anderen Prüfungen gemäß § 43 Abs. 6.

3.

gegebenenfalls Vermerk über die Prüfungsdurchführung bei Anwendung von § 43 Abs. 5.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und, falls erforderlich, in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen

§ 63. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,

4.

Hauptstück jeweils für die:

1.

Dichtheitsprüfung oder

2.

Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder

3.

Druckprüfung oder

4.

Ersatz für die Druckprüfung

(2) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfalls

2.

Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5

3.

Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.

(7) Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.

2.

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

Ergänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3

d)

Partielle Prüfung.

4.

Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfalls

2.

Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6

3.

Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4

4.

Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5

5.

Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8

6.

Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.

(9) Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:

1.

Die Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7, gegebenenfalls

2.

Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,

3.

Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,

4.

die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oder

5.

die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,

6.

die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3, gegebenenfalls

7.

Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,

8.

Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,

9.

Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,

10.

ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,

11.

die Durchführung der inneren Untersuchung als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

partielle Prüfung.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Rohrleitungen

§ 63. (1) Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die von ihr vorgenommenen Überwachungsmaßnahmen an Rohrleitungen gemäß 6. Teil,

4.

Hauptstück jeweils für die:

1.

Dichtheitsprüfung oder

2.

Ersatz für die Dichtheitsprüfung oder

3.

Druckprüfung oder

4.

Ersatz für die Druckprüfung

(2) Die Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle hat die vorgenommene Überwachungsmaßnahme im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach ihrer Art, dem Durchführungsdatum und dem Ergebnis (weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

(3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen.

(4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch eine akkreditierte Prüf- bzw. Überwachungsstelle hat diese darüber einen Prüf- bzw. Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen. Die Prüfung ist von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle im Prüfbuch im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen in einer eigenen Zeile unter Angabe der Prüfung, dem Durchführungsdatum, dem Ergebnis (weiterer Betrieb) und dem Hinweis auf den Prüf- bzw. Überwachungsbericht einzutragen und mit der Unterschrift des Prüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. Der Bericht ist dem Prüfbuch anzuschließen.

(5) Die erforderliche Dokumentation gemäß Abs. 1 hat zu umfassen:

1.

Die Kontrolle gemäß § 34 Abs. 3,

2.

die zutreffende Dokumentation gemäß Abs. 6 bis 9.

(6) Die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 1 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung im abgestellten Zustand gemäß § 45 Abs. 2 und 3 mit Angabe von Prüfmedium und Prüfdruck und Haltezeit gegebenenfalls

2.

Die Prüfung bei erdverlegten Rohrleitungen gemäß § 45 Abs. 4 und falls zutreffend des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 45 Abs. 5

3.

Ergänzende Prüfungen gemäß § 45 Abs. 7.

(7) Die Dokumentation für den Ersatz der Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung des äußeren Zustandes der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 46 Abs. 1 Z 1, Abs. 6 und 7.

2.

Die Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Ausrüstung gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4.

3.

Die Durchführung der Überprüfungen gemäß Z 1 und Z 2 als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

Ergänzende Prüfungen gemäß § 46 Abs. 3

d)

Partielle Prüfung.

4.

Die Prüfung erdverlegter Rohrleitungen einschließlich des kathodischen Korrosionsschutzes gemäß § 46 Abs. 10 und 11.

(8) Die Dokumentation für die Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 hat zu umfassen:

1.

Die Prüfung der Rohrleitung und der Ausrüstungsteile gemäß § 47 Abs. 2 unter Angabe von Prüfmedium, gegebenenfalls mit Temperaturangabe, Prüfdruck, gegebenenfalls Faktor, Haltezeit, gegebenenfalls Druckstufen bzw. Druckprüfprogramm gegebenenfalls

2.

Ersatz der Druckprüfung gemäß § 47 Abs. 6

3.

Ersatzprüfung für die Ausrüstung gemäß § 47 Abs. 4

4.

Durchführung mit der Druckprüfung des Dampfkessels oder Druckbehälters gemäß § 47 Abs. 5

5.

Prüfung erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 47 Abs. 8

6.

Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes bei erdverlegter Rohrleitungen gemäß § 46 Abs. 11.

(9) Die Dokumentation für den Ersatz der Druckprüfung gemäß Abs. 1 Z 4 hat zu umfassen:

1.

Die Dokumentation für die äußere Untersuchung gemäß Abs. 7, gegebenenfalls

2.

Prüfung auf Außenkorrosion gemäß § 46 Abs. 8 und 9,

3.

Prüfung von Rohrleitungen mit besonderer Beanspruchung gemäß den §§ 44 Abs. 7 und 46 Abs. 11,

4.

die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung im abgestellten Zustand gemäß Abs. 6 Z 1, oder

5.

die Prüfung der Rohrleitung und der zugehörigen Ausrüstung mit dem Betriebsmedium (Inhaltsstoff) unter Betriebsdruck gemäß § 44 Abs. 6 Z 2 lit. b,

6.

die Dokumentation für die Dichtheitsprüfung gemäß Abs. 6 Z 2 und 3, gegebenenfalls

7.

Ersatz der Dichtheitsprüfung durch andere Verfahren gemäß § 45 Abs. 6,

8.

Prüfung der inneren druckbeanspruchten Wandungen der Rohrleitung und der Ausrüstung gemäß § 48 Abs. 1,

9.

Ersatz der Innenuntersuchung durch andere Verfahren gemäß § 48 Abs. 3,

10.

ergänzende Prüfungen zur Innenuntersuchung gemäß § 48 Abs. 5,

11.

die Durchführung der inneren Untersuchung als:

a)

Sichtprüfung

b)

Prüfungen nach Maßnahmenkatalog

c)

partielle Prüfung.

(10) Bei Durchführung der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 als Teilprüfungen sind jeweils die Teilprüfungen und deren Ergebnisse analog zu Abs. 6 bis 9 zu dokumentieren und falls erforderlich in der Dokumentation der Termin der nächsten Teilprüfung zu vermerken. Decken die Teilprüfungen die Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 komplett ab, ist der Befund der jeweilig abgeschlossenen Prüfung (äußere oder innere Untersuchung oder Druckprüfung) mit Verweis auf die zugehörige Dokumentation der Teilprüfungen im Prüfbuch analog zu Abs. 2 und 3 einzutragen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 64. (1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach

1.

äußeren Untersuchungen

2.

inneren Untersuchungen

3.

Druckprüfungen und

4.

Dichtheitsprüfungen

(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß speziellem Prüfprogramm

§ 64. (1) Sind in einem speziellen Prüfprogramm Überwachungsmaßnahmen durch eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle vorgesehen, hat diese die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen zu bescheinigen und die erforderliche Dokumentation dem Prüfbuch anzuschließen. Sofern die vorgesehenen Überwachungsmaßnahmen dies erlauben, sind sie nach

1.

äußeren Untersuchungen

2.

inneren Untersuchungen

3.

Druckprüfungen und

4.

Dichtheitsprüfungen

(2) Bezüglich der Eintragungen und der erforderlichen Dokumentation gelten analog die Bestimmungen des § 60 Abs. 2 bis 4. Die Dokumentation über im speziellen Prüfprogramm enthaltene Kontrollen, die vom Betreiber bzw. dessen beauftragten Sachkundigen durchzuführen sind, sind vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation des Wechsels des Betreibers

§ 65. Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

Dokumentation des Wechsels des Betreibers

§ 65. Die zuständigen Kessel- oder Werksprüfstelle hat nach Wechsel des Betreibers den nun aktuellen Betreiber mit Name und Anschrift sowie Datum des Betreiberwechsels im Abschnitt „Betreiber“ des Prüfbuches einzutragen und die Eintragung mit dem Namen des Kessel- bzw. Werksprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen zu versehen.

Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

§ 66. Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

Dokumentation des Wechsels der Kessel- bzw. Werksprüfstelle

§ 66. Die nach einem Wechsel nun zuständige Kesselprüfstelle hat den Wechsel im vorgesehenen Abschnitt des Prüfbuches einzutragen und mit dem Datum des vollzogenen Wechsels, der Unterschrift des Kesselprüfers sowie mit dem Prüfstellenzeichen auszufertigen. Analog ist bei Wechsel zu einer Werksprüfstelle vorzugehen. Falls zutreffend ist die Bescheinigung der sicherheitstechnischen Beurteilung dem Prüfbuch anzuschließen.

8.

Teil

Übergangsbestimmungen

Grundsätze

§ 67. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69.

8.

Teil

Übergangsbestimmungen

Grundsätze

§ 67. Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung nach den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen aufgestellt, betrieben und gegebenenfalls überwacht wurden und die nunmehr in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, gelten für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß § 5 die Bestimmungen des § 68 und von den Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 die des § 69.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 68. An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die

1.

bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.

2.

bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

a)

ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken

b)

ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und

c)

sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit niedrigem Gefahrenpotential

§ 68. An Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, die niedriges Gefahrenpotential gemäß § 5 Abs. 1 aufweisen, die

1.

bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden, sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5, 7 und 8 mit In-Kraft-Treten diese Verordnung anzuwenden.

2.

bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

a)

ist anlässlich der nächsten vorgesehenen Überwachung gemäß dem bisher angewandten Schema von der zuständigen Kessel- bzw. Werksprüfstelle in der bisherigen Bescheinigung die Zuordnung als Druckgerät mit niedrigem Gefahrenpotential gemäß dieser Verordnung zu vermerken

b)

ist die Bescheinigung der Dokumentation gemäß § 5 Abs. 6 anzuschließen und

c)

sind danach die Bestimmungen des § 5 Abs. 2, 4, 5 und 7 anzuwenden.

Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential

§ 69. (1) Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.

(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, die

1.

bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder

2.

bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,

(3) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:

1. Dampfkessel und Druckbehälter: ................................................ innerhalb von 5 Jahren
2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ................ innerhalb von 5 Jahren
3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: ....... innerhalb von 10 Jahren

vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.

(4) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,

1.

an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,

2.

an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,

3.

an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,

4.

die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung

(5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.

(6) Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.

(7) Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die §§ 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.

(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.

(9) Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der §§ 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:

1.

Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.

2.

Bei der Zuteilung gemäß Abs. 2 hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:

a)

für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1: „bisher nicht überwachungspflichtig“,

b)

für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2: „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.

3.

Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.

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