Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über sicherheitstechnische Bestimmungen für Prüfungen bei der Inbetriebnahme und während des Betriebes von Druckgeräten (Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V)
Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 keine Dokumentation gemäß Z 3 vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
(10) Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(11) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Abs. 3 Z 1 zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.
(12) Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖVGW-Richtlinie G 21 Abschnitt 3 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential
§ 69. (1) Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.
(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, die
bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
(3) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:
| 1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………... | innerhalb von 5 Jahren |
|---|---|
| 2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …………. | innerhalb von 5 Jahren |
| 3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …… | innerhalb von 10 Jahren |
vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
(4) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
(5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.
(6) Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(7) Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die §§ 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.
(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.
(9) Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der §§ 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:
Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.
Bei der Zuteilung gemäß Abs. 2 hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:
für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1: „bisher nicht überwachungspflichtig“,
für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2: „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.
Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 keine Dokumentation gemäß Z 3 vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
(10) Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(11) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Abs. 3 Z 1 zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.
(12) Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.
Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential
§ 69. (1) Für die Überwachung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen gemäß § 67, mit hohen Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 sowie jene gemäß § 3 Abs. 6, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 12.
(2) Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 1, die
bisher nicht nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden oder
bisher nach kesselrechtlichen Bestimmungen überwacht wurden,
(3) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 für:
| 1. Dampfkessel und Druckbehälter: ………………………………... | innerhalb von 5 Jahren |
|---|---|
| 2. Rohrleitungen, die länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …………. | innerhalb von 5 Jahren |
| 3. Rohrleitungen; die nicht länger als 10 Jahre in Betrieb sind: …… | innerhalb von 10 Jahren |
vorzunehmen. Die Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung.
(4) Die Zuteilung ist für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen eine Druckprüfung oder eine die Druckprüfung ersetzende Prüfung durchgeführt wurde oder vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach den bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Druckprüfung oder der diese ersetzenden Prüfung,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen keine Druckprüfung oder keine die Druckprüfung ersetzende Prüfung jedoch eine Überwachungsmaßnahme vorgesehen ist, zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten fälligen Überwachungsmaßnahme,
an denen im Rahmen der bisher vollzogenen wiederkehrenden Untersuchungen und Überprüfungen Überwachungsmaßnahmen nur in Anlassfällen oder auch in Anlassfällen durchzuführen waren, beim nächsten Anlassfall oder zum Zeitpunkt der nach dem bisher angewandten Schema nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme, spätestens jedoch nach 5 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung,
die nicht von lit. a bis c erfasst sind, spätestens 5 Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung
(5) Prüfungen (Überwachungsmaßnahmen), die bis zur Zuteilung nach dem bisher angewandten Schema fällig sind, sind nach der Art und den Revisionsfristen nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung angewandten Schema durchzuführen.
(6) Jene Prüfung, anlässlich der die Zuteilung vorgenommen wird, ist nach der zutreffenden Bestimmung dieser Verordnung durchzuführen. Wenn die Zuteilung nicht im Rahmen einer vorgesehenen Überwachungsmaßnahme erfolgt, ist eine äußere und innere Untersuchung nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(7) Für die Festlegung der Überwachung, die Ermittlung der technischen Kriterien für die Zuteilung, die Durchführung der Gefahrenanalyse und Erstellung des Maßnahmenkataloges, die zukünftigen Prüffristen und die anzuwendenden Überwachungsmaßnahmen gelten die §§ 21 bis 48. Dabei sind die Erfahrungen des Betreibers mit Betrieb und Instandhaltung von gleichen oder ähnlichen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen zu berücksichtigen.
(8) Abweichend von Abs. 2 dürfen für Dampfkessel oder Druckbehälter gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine nach den bisher geltenden kesselrechtlichen Bestimmungen die Überwachung betreffende Ausnahmebewilligung (Bescheid) vorliegt, die technischen Inhalte des Bescheides in ein spezielles Prüfprogramm gemäß § 23 übernommen werden. Sofern damit den Bestimmungen dieser Verordnung betreffend der Überwachung entsprochen wird, ist eine Durchführung der Gefahrenanalyse und die Erstellung eines Maßnahmenkataloges nicht erforderlich. Das Genehmigungsverfahren zur Anwendung des speziellen Prüfprogramms ist einzuhalten.
(9) Hinsichtlich der Dokumentation der Zuteilung und der Überwachung gelten die Bestimmungen der §§ 49 bis 66 mit folgenden Ausnahmen:
Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die von einer Werksprüfstelle überwacht werden, ist das Prüfbuch von der die Werksprüfstelle überwachenden Kesselprüfstelle bereitzustellen.
Bei der Zuteilung gemäß Abs. 2 hat die Kessel- oder Werksprüfstelle die vorhandenen Daten zur Identifikation des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung im Prüfbuch einzutragen. Im Abschnitt „erste Betriebsprüfung“ ist einzutragen:
für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1: „bisher nicht überwachungspflichtig“,
für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2: „bisher überwacht gemäß Bescheinigung Nr. .......“.
Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 ist die beim Betreiber vorhandene bzw. verfügbare Dokumentation über die Herstellung, das Inverkehrbringen (Zulassung) und die Inbetriebnahme, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
Liegt für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 keine Dokumentation gemäß Z 3 vor, hat der Betreiber mit zumindest Skizzen den Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung zu dokumentieren, wobei die verfügbaren Daten hinsichtlich der Abmessungen, Werkstoffe und Ausrüstung einzutragen sind. Bei Rohrleitungen muss der Verlauf der Rohrleitung, die Abstützungen bzw. Hänger usw. sowie die Ausrüstung damit identifizierbar sein.
Für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 2 ist die bisher geltende Bescheinigung, gegebenenfalls bei sinngemäßer Anwendung des § 57 Abs. 4 dem Prüfbuch anzuschließen.
(10) Mit der Zuteilung, der Dokumentation der Zuteilung einschließlich der Eintragung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme ist die Überwachung gemäß 6. Teil unter Anwendung der Prüffristen gemäß 5. Teil durchzuführen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 4 sind zu berücksichtigen.
(11) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen gemäß Abs. 2 Z 1 muss die erste Überwachungsmaßnahme im Folgejahr der nach Abs. 3 Z 1 zutreffenden Fristen abgeschlossen sein.
(12) Erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Druckbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen, dürfen innerhalb von 10 Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung mit einer kathodischen Korrosionsschutzanlage nachgerüstet werden. Für die Nachrüstung sind die Bestimmungen der ÖVGW-Richtlinie G 20 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel anzuwenden. Gemäß der von einer dafür akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle vorgenommenen Prüfungen und Untersuchungen ist die Möglichkeit der Nachrüstung und die Art der Anlage festzulegen. Die nachgerüstete kathodische Korrosionsschutzanlage ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 oder von der akkreditierten Prüf- bzw. Überwachungsstelle gemäß ÖNORM EN 13636 (Anlage 4), oder einer vergleichbaren technischen Regel, auf ihre Funktion zu prüfen. Die Nachrüstung einschließlich der Prüfungen ist von einer Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu bewerten und im Prüfbuch unter Anschluß der Dokumentation zu bescheinigen. Ergibt sich keine Möglichkeit der Nachrüstung, oder werden keine sonstigen Schutzmaßnahmen gegen die Korrosion der äußeren Wandungen, deren Wirksamkeit von einer Kesselprüfstelle zu beurteilen ist, angewandt, ist der Behälter nach Ablauf der Übergangsfrist den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 2 lit. e zuzuordnen und demgemäß zu überwachen.
Teil
Äquivalenz- und Schlussbestimmungen
Äquivalenzbestimmung
§ 70. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
(4) Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.
(5) Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
Teil
Äquivalenz- und Schlussbestimmungen
Äquivalenzbestimmung
§ 70. (1) Abweichend von den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 1 und 29 Abs. 3 gelten für Dampfkessel, Druckbehälter und Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß §§ 4 Abs. 2 und gegebenenfalls 3 Abs. 6, die im EWR nach gemeinschaftrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen wurden und die in Österreich erstmalig oder wiederholt betrieben werden, und in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Unterzeichnerstaat von einer in diesem für wiederkehrende Untersuchungen anerkannten Stelle wiederkehrend untersucht wurden, die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5.
(2) Eine Kesselprüfstelle bzw. falls zutreffend eine Werksprüfstelle hat an diesen Dampfkesseln, Druckbehältern oder Rohrleitungen bei erstmaliger Inbetriebnahme in Österreich eine erste Betriebsprüfung gemäß den §§ 7 bis 12 durchzuführen und ein Prüfbuch auszustellen, bzw. bei wiederholter Inbetriebnahme eine Betriebsprüfung gemäß der §§ 13 bis 19 durchzuführen, und eine Zuteilung gemäß § 20 zu einer Prüfstufe gemäß § 22 oder zu einem speziellen Prüfprogramm gemäß § 23, einschließlich Gefahrenanalyse und Maßnahmenkatalog, oder gegebenenfalls zu einer Sonderbestimmung gemäß § 21 vorzunehmen, und anschließend entsprechend der festgelegten Prüffristen die Überwachungsmaßnahmen sowie deren Dokumentation nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Entsprechen die im Rahmen der wiederkehrenden Untersuchungen gemäß Abs. 1 durchgeführten Überwachungsmaßnahmen den Zielbestimmungen der entsprechenden Überwachungsmaßnahmen dieser Verordnung, sind die von den gemäß Abs. 1 anerkannten Stellen durchgeführten wiederkehrenden Untersuchungen anzuerkennen. Die Gleichwertigkeit ist von der Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle zu beurteilen.
(4) Wurde die Gleichwertigkeit gemäß Abs. 3 festgestellt, beginnen die Prüffristen für die Überwachungsmaßnahmen gemäß Abs. 2 mit der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme gemäß Abs. 1 zu laufen.
(5) Im Prüfbuch ist die Anerkennung der zuletzt durchgeführten Überwachungsmaßnahme zu dokumentieren und der Beginn der Prüffrist gemäß Abs. 4 bei der Festlegung der nächsten vorgesehenen Überwachungsmaßnahme zu berücksichtigen. Die zutreffende Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
EU-Notifikation
§ 71. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 2002/311/A-I00 notifiziert.
EU-Notifikation
§ 71. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998, Richtlinie, die das 83/189/EWG-Verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission kodifiziert, unter Notifikationsnummer 2002/311/A-I00 notifiziert.
Inkrafttreten
§ 72. § 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.
Inkrafttreten
§ 72. § 2 Z 8 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 165/2015 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, jedoch frühestens am 1. Juni 2015 in Kraft.
Anlage 1
Diagramme für die Bewertung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 1
Diagramme für die Bewertung von Dampfkesseln, Druckbehältern und Rohrleitungen
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Gebundener Teil des Prüfbuches gemäß § 56 Abs. 6
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
Gebundener Teil des Prüfbuches gemäß § 56 Abs. 6
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
Sonderbestimmungen
Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel von Hochspannungsanlagen, gefüllt mit SF6-Gas oder mit trockener Luft
1.1 gefüllt mit SF6-Gas:
Die zur Befüllung verwendeten Gase dürfen keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausüben. Dies ist durch entsprechende Atteste des Gaslieferanten nachzuweisen. Nach jeder Befüllung der Anlage ist der Feuchtegehalt der Füllung zu überprüfen und zu dokumentieren. Der zulässige Feuchtegehalt ist den Temperaturverhältnissen des Aufstellungsortes der Anlage anzupassen.
Die Druckbehälter sind periodischen Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 bis 6 zu unterziehen.
Die Dichtheit der Druckbehälter hat der den Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
Bei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist eine Kesselprüfstelle bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
Anlässlich der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und c zu kontrollieren.
1.2 gefüllt mit trockener Luft:
Die zur Befüllung verwendete Luft muss derart aufbereitet (getrocknet) sein, dass durch sie keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausgeübt wird. Dies ist von der die Füllung vornehmende Stelle durch Attestierung der Restfeuchte der Luft nachzuweisen. Der zulässige Feuchtegehalt ist festzulegen und ist den Temperaturverhältnissen am Aufstellungsort anzupassen.
Die Dichtheit der Druckbehälter hat der Betreiber während des Betriebes regelmäßig zu überwachen. Dazu sind vom Hersteller des elektrischen Betriebsmittels für deren Überwachung die für den sicheren Betrieb zulässigen Druckverlustwerte anzugeben.
An den Druckbehältern hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle Überwachungsmaßnahmen in Form einer äußeren und inneren Untersuchung gemäß 6. Teil 2. Hauptstück vorzunehmen. Für Druckbehälter, die eine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen sind diese in Zeitabständen von 12 Jahren, für Druckbehälter, die keine hohe Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen in Zeitabständen von 6 Jahren durchzuführen. Druckbehälter, die nur 70% des der Auslegung zugrunde liegenden Druckes ausnützen, gelten als Druckbehälter mit hoher Güte.
Bei Auftreten von wesentlichen Mängeln an den Druckbehältern oder deren sicherheitstechnischer Ausrüstung ist unabhängig von den vorgesehenen äußeren und inneren Untersuchungen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in die Mängeluntersuchungen einzubeziehen.
Anlässlich der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 1.2 lit. c oder der Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.2 lit. d hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die betrieblichen Aufzeichnungen der Kontrollen gemäß Z 1.2 lit. b zu kontrollieren.
1.3 Dokumentation der Überwachung:
Ergänzend zu den Bestimmungen der §§ 12 und 60 gilt:
Die Kesselprüfstelle hat anlässlich der ersten Betriebsprüfung die Atteste des Gaslieferanten bzw. der Füllung vornehmenden Stelle und des Herstellers des elektrischen Betriebsmittels zu kontrollieren. Über die Kontrolle hat sie einen Kontrollbericht zu erstellen, dem die Atteste anzuschließen sind.
Die periodischen Kontrollen gemäß Z 1.1 lit. b und die regelmäßige Überprüfung der Dichtheit gemäß Z 1.1 lit. c und 1.2 lit. b hat der Betreiber zu dokumentieren. Diese Dokumentation hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Die Überwachungsmaßnahmen in Form der äußeren und inneren Untersuchungen gemäß Z 1.2 lit. c sind nach den Bestimmungen der §§ 49 bis 54 und 60 zu dokumentieren.
Bei Mängeluntersuchungen gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d sind die Ergebnisse der Mängeluntersuchungen in einem Überwachungsbericht festzuhalten.
Die Mängeluntersuchung gemäß Z 1.1 lit. d oder 1.2 lit. d ist im Prüfbuch einzutragen und der Überwachungsbericht dem Prüfbuch anzuschließen.
Druckbehälter und Rohrleitungen in Kälteanlagen und Wärmepumpenanlagen
2.1 Kleinanlagen:
Die Kälte- oder Wärmepumpeneinheiten sind entweder komplett abgeschlossen (steckerfertig) oder werden mit vor Ort gefertigten oder erstellten Verdampfern oder Kondensatoren verbunden.
Die Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
Vom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 700 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
Abweichend von den §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 sind für Druckbehälter und Rohrleitungen in Kleinanlagen die Bestimmungen des § 5 anzuwenden. Es besteht keine Meldepflicht an Kesselprüfstellen.
2.2 Kleingewerbeanlagen:
Die Kälte – oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
Vom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 3 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
Abweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Abweichend von § 3 Abs. 2 sind an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige wöchentlich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
Bei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen eine Kesselprüfstelle oder die Werksprüfstelle mit der Durchführung von Untersuchungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen zu beauftragen.
Anlässlich der Untersuchungen gemäß Z 2.2 lit. f und g ist die Dokumentation der Temperaturmessung gemäß Z 2.2 lit. e zu kontrollieren.
2.3 Großgewerbeanlagen:
Die Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
Vom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt nicht überschritten.
Abweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Abweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 6 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kesselprüfstelle oder Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.3 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.3 lit. c bis f zu kontrollieren.
Überschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
Bei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.
2.4 Industrieanlagen:
Die Kälte- oder Wärmepumpenanlagen werden mit einem speziellen Wärmeübertragungsmedium (Kältemittel) in geschlossenem Kreislauf betrieben.
Vom größten in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehälter wird der Wert von 6 000 für das Druckinhaltsprodukt überschritten.
Abweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Druckbehältern mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Abweichend von § 3 Abs. 2 hat eine vom Betreiber beauftragte fachkundige Person an den in der Kälte- oder Wärmepumpenanlage integrierten Rohrleitungen mit hohem Gefahrenpotential gemäß § 4 Abs. 2 periodische Kontrollen gemäß § 5 Abs. 4 und 5 vorzunehmen.
Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c und d hat der Betreiber oder dessen beauftragter Sachkundige täglich eine Kontrolle der Funktion der Anlage durch Messung der Temperatur an den Kühlstellen/Wärmestellen durchzuführen.
Ergänzend zu den Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis e ist zur Ermittlung von Undichtigkeiten der Anlage eine Überwachung und Dokumentation der Nachfüllmenge des Kältemittels durchzuführen.
An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die eine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 4 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
An Kälte- oder Wärmepumpenanlagen, die keine hohe Güte der integrierten Druckbehälter und Rohrleitungen gemäß §§ 2 Z 10 und 24 aufweisen, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle in Abständen von 2 Jahren eine äußere Untersuchung gemäß den §§ 40 und 46 an den integrierten Druckbehältern und Rohrleitungen durchzuführen.
Anlässlich der Durchführung der äußeren Untersuchungen gemäß Z 2.4 lit. g und h hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Z 2.4 lit. c bis f zu kontrollieren.
Überschreitet die Nachfüllmenge des Kältemittels je Monat den Wert von 10% der Gesamtfüllmenge, sodass ein Hinweis auf eine dauernde Undichtigkeit gegeben ist, ist eine Mängeluntersuchung vorzunehmen, in der die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit einzubeziehen ist.
Wird aus der Anlage oder den Druckbehältern das Kältemittel entleert, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung und Druckprüfung bzw. Ersatzprüfung an den entleerten Behältern und Rohrleitungen gemäß den §§ 41, 42, 47 und 48 durchzuführen.
Bei Abstellungen zufolge Reparaturen, Änderungen und Instandsetzungen aufgrund von Schadensereignissen ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
Bei isolierten Anlagen ist bei Entfernen der Isolierung an wesentlichen Bereichen die Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung des äußeren Zustandes der Druckbehälter oder der Rohrleitungen gemäß den §§ 40 und 46 zu beauftragen.
2.5 Allgemein geltende Bestimmungen:
Die Überwachung der Dichtheit durch Ermittlung der Nachfüllmengen des Kältemittels kann durch eine Füllstandüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
Ist die Überwachung der Dichtheit aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Dichtheit aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
Die Überwachung der Temperatur kann durch eine Temperaturüberwachungseinrichtung mit Alarmgeber (visuell oder akustisch) ersetzt werden.
Ist die Überwachung der Temperatur aufgrund andersgesetzlicher Bestimmungen im zumindest gleichen Ausmaß erforderlich, gilt damit die Überwachung der Temperatur aufgrund dieser Bestimmung als erfüllt. Dies ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle zu beurteilen.
An Kälte- und Wärmepumpenanlagen, ausgenommen jene nach Z 2.1, die mit einem Kältemittel der Gruppe 1 befüllt sind, ist ergänzend zu den Maßnahmen gemäß § 5 täglich eine Dichtheitskontrolle, gegebenenfalls durch Geruchsprüfung, durchzuführen. Diese Prüfung kann durch eine Gaswarnanlage mit Alarmgeber ersetzt werden.
An Kälte- und Wärmepumpenanlagen gemäß Z 2.3 und 2.4, die mit Ammoniak gefüllt sind, sind die äußeren Untersuchungen abweichend von Z 2.3 lit. g und h und 2.4 lit. g in Abständen von 2 Jahren durchzuführen.
Die äußeren Untersuchungen an Anlagen gemäß Z 2.5 lit. f sind insbesondere bezüglich einer Korrosion durch Prüfung der Isolierung durchzuführen. Ist der Verdacht einer Korrosionsschädigung gegeben, ist die Isolierung zu entfernen und die Untersuchung an den Anlagenteilen durchzuführen.
Die Bestimmung gemäß Z 2.5 lit. f ist nicht anzuwenden, wenn an derartigen Anlagen durch Maßnahmen bei der Auslegung und Herstellung, zB durch Limitieren der im Betrieb auftretenden Spannungen, die durch das Medium Ammoniak zu erwartenden Schädigungsmechanismen unterbunden werden. Diese Beurteilung ist von der Kessel- bzw. Werksprüfstelle, gegebenenfalls unter Einbeziehung einer Erstprüfstelle vorzunehmen.
2.6 Dokumentation:
2.6.1 Als Ersatz für die Bestimmungen des § 60 gilt:
2.6.2 Ergänzend zu den Bestimmungen des § 60 gilt:
Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der periodischen Kontrollen und der Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. c bis e, 2.3 lit. c bis f, 2.4 lit. c bis f und 2.5 lit. e die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation der Kontrollen ist vom Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Für Druckbehälter und Rohrleitungen in Anlagen gemäß Z 2.2, 2.3 und 2.4 gelten für die Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Z 2.2 lit. f und g, Z 2.3 lit. g und h sowie lit. j bis m, Z 2.4 lit. g und h sowie lit. j bis m und Z 2.5 lit. f und g die zutreffenden Bestimmungen der §§ 49 bis 54.
Für die Kontrollen gemäß Z 2.2 lit. h, 2.3 lit. i und 2.4 lit. i sind Kontrollberichte zu erstellen.
Druckbehälter für Flüssiggas (Flüssiggasbehälter)
3.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
Die Behälter sind für die Aufnahme von unter Druck verflüssigten, nicht korrosiv wirkenden Gasen bestimmt, wie zB Flüssiggas gemäß ÖNORM C 1301 (Anlage 4) .
Die Behälter sind mit einer für die Lagerung von unter Druck verflüssigten Gasen gemäß Z 3.1 lit. a erforderlichen Ausrüstung ausgestattet.
Die Druckbehälter weisen eine einfache Geometrie auf.
Die Druckbehälter weisen nur einen Druckraum auf.
Die Druckbehälter weisen eine für die Prüfung mit Schallemission geeignete Konstruktion auf.
Die Druckbehälter sind dermaßen aufgestellt, dass unter den gegebenen Bedingungen eine Prüfung mit Schallemission möglich ist.
Die Druckbehälter sind aus Werkstoffen gefertigt, die für die Prüfung mit Schallemission geeignet sind.
Die Ausrüstung gemäß Z 3.1 lit. b wirkt sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
Die gegebenenfalls vorhandenen Einbauten wirken sich nicht negativ auf die Schallemissionsanalyse des Druckbehälters aus.
3.2 Überwachungsmaßnahmen für Flüssiggasbehälter:
3.2.1 Äußere Untersuchungen:
den äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung; Dies betrifft sämtliche zugänglichen äußeren Wandungen des Druckbehälters, unabhängig davon, ob oberirdische Aufstellung vorliegt, oder der Behälter ganz oder teilweise erdverlegt ist. Als Ausrüstungsteile gelten jene mit sicherheitstechnischer Funktion und jene mit Betriebsfunktion. Die äußeren Untersuchungen der Wandungen und der Ausrüstungsteile haben sich zu beziehen auf Beschädigungen, Korrosionen und Undichtheiten.
die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung und Mängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
3.2.2. Innere Untersuchungen:
3.2.3 Druck- und Dichtheitsprüfungen:
3.2.4 Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes:
3.3 Prüffristen:
Für oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m 3 .
| äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
|---|---|
| innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 15 Jahre |
Für oberirdisch aufgestellte Flüssiggasbehälter ohne hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 oder erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter ohne hoher Güte gemäß §§ 2 Z 10 und 24 mit einem Inhalt von max. 13 m 3 sowie alle Flüssiggasbehälter mit einem Inhalt über 13 m 3 .
| äußere Untersuchungen | alle 3 Jahre |
|---|---|
| innere Untersuchungen und Druckprüfungen | alle 12 Jahre |
Für erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter mit einer Ausführung der Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c zusätzlich
| Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes | alle 3 Jahre |
|---|---|
Abweichend von Z 3.3 lit. a und b ist für erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter, deren Verbindungen (Schweißnähte) von der Innenseite nicht direkt besichtigbar sind (zB Sickennähte oder Schweißnähte mit Einlegeringen) und an denen die innere Untersuchung nicht durch die Schallemissionsanalyse ersetzt wird, ausgenommen bei zusätzlicher Prüfung dieser Verbindungen (Schweißnähte) nach dem Ultraschallverfahren in einem für die Beurteilung angemessenen Umfang, bzw. einer gleichwertigen Prüfung, ist die innere Untersuchung alle 6 Jahre vorzunehmen.
Abweichend von Z 3.3 lit. a, b und d sind für erdverlegte bzw. teilweise erdverlegte Flüssiggasbehälter, die eine Beschichtung gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 lit. c aufweisen und gemäß den Übergangsbestimmungen § 69 Abs. 12 innerhalb von 10 Jahren mit einem kathodischen Korrosionsschutz oder wirksamen Schutz gegen Außenkorrosion nachgerüstet werden können, bis zur abgeschlossenen Nachrüstung die äußeren Untersuchungen alle 2 Jahre und die inneren Untersuchungen und Druckprüfungen alle 6 Jahre vorzunehmen.
3.4. Verdampfer in Flüssiggasanlagen:
3.5. Dokumentation
Druckbehälter aus austenitischen Stählen
4.1. Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
Die Druckbehälter erfüllen die Anforderungen der Prüfstufe 1 gemäß § 22 Abs. 2, Z 1 bis 5.
Die Druckbehälter bestehen aus austenitischen Stählen mit einer Bruchdehnung über 30%.
Die Druckbehälter dienen der Aufnahme von Flüssigkeiten oder gasüberlagerten Flüssigkeiten, bestehend aus organischen Säuren mit einem pH-Wert nicht kleiner als 1.
Die zur gegebenenfalls erforderlichen Desinfektion des Behälters zu verwendenden Mittel (Aufbereitungen) oder die Lagermedien selbst ergeben keine Gefahr einer Spannungsrisskorrosion.
Die festgesetzte höchste Betriebstemperatur liegt unter 100 °C.
Der Betrieb erzeugt im Druckbehälter nur quasistatische Beanspruchungen, ohne wesentliche dynamischen Beanspruchungen sowie impuls- oder stoßartigen Beanspruchungen.
4.2 Überwachungsmaßnahmen:
4.2.1 Äußere Untersuchungen:
den äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung:
die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Funktionsmängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
4.2.2 Dichtheitsprüfungen:
4.2.3 Ergänzende und zusätzliche Prüfungen:
4.3 Prüffristen:
Die Prüffristen für die wiederkehrenden äußeren Untersuchungen betragen 3 Jahre.
Die Prüffristen für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen betragen 12 Jahre.
4.4. Dokumentation:
Vakuumisolierte Druckbehälter
5.1 Anforderungen an die Behälter und Betriebsbedingungen:
5.2 Überwachungsmaßnahmen:
5.2.1 Äußere Untersuchungen:
den äußeren Zustand des Druckbehälters und der Ausrüstung:
die Funktionsfähigkeit der Sicherheitsausrüstung, der relevanten Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion einschließlich der Kontrolle der Kennzeichnung, Funktionsmängel sowie bei Sicherheitsventilen die Plombierung.
5.2.2 Dichtheitsprüfungen:
5.2.3 Ergänzende und zusätzliche Prüfungen:
5.2.4 Kontrollen durch den Betreiber:
5.3 Prüffristen:
Die Prüffristen für die wiederkehrenden äußeren Untersuchungen betragen 4 Jahre.
Die Prüffristen für die wiederkehrenden Dichtheitsprüfungen betragen 12 Jahre.
5.4 An vakuumisolierten Behältern angeschlossene Verdampfer:
5.5 Dokumentation:
Druckbehälter und Rohrleitungen in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen (kalter Teil):
6.1 Voraussetzungen und Überwachungsmaßnahmen:
Über gleiche oder ähnliche Druckbehälter und Rohrleitungen liegen Betriebserfahrungen vor, nach denen bei Durchführung üblicher Prüfungen und Kontrollen keine Schädigungserscheinungen an den Druckbehältern und Rohrleitungen auftraten, die zu einem unvorhersehbaren Versagen führen könnten.
An den Druckbehältern und Rohrleitungen werden vom Betreiber gemäß einem vorhandenen Programm (zB täglicher Betriebsrapport), das die Betriebserfahrungen gemäß Z 6.1 lit. a berücksichtigt, regelmäßig betriebliche Kontrollen durchgeführt und dokumentiert.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat an den Druckbehältern und Rohrleitungen in Abständen von 3 Jahren äußere Untersuchungen nach den Bestimmungen der §§ 40 bzw. 46 durchzuführen, wobei die Prüfung der äußeren Wandungen durch eine Kontrolle der Funktion der Isolierung ersetzt werden kann.
Die Kessel- bzw. einer Werksprüfstelle hat an den Druckbehältern und Rohrleitungen in Abständen von 6 Jahren eine Dichtheitsprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des § 43 (ausgenommen Abs. 5) bzw. § 45 mit einem in den Druckbehältern oder in der Rohrleitung enthaltenem Gas oder einem trockenen inertem Gas mit dem Betriebsdruck oder einem Prüfdruck von mindestens dem 1,1fachen des festgesetzten höchsten Betriebsdruck zu unterziehen. Die Beurteilung der Dichtheit kann an in Betrieb befindlichen Behältern oder Rohrleitungen gemeinsam mit der äußeren Untersuchung gemäß Z 6.1 lit. c durchgeführt werden, wobei die Funktion der Isolierung als Kriterium heranzuziehen ist. Ergibt sich daraus der Verdacht einer Undichtheit, ist an den betreffenden Stellen die Isolierung zu entfernen.
Wird ein derartiger Druckbehälter oder eine Rohrleitung wegen Reparaturen, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, ist eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung von Prüfungen zur Beurteilung der Sicherheit im Betrieb zu beauftragen.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat im Rahmen der Untersuchungen und Prüfungen gemäß Z 6.1 lit. c bis e die Aufzeichnungen über die betrieblichen Kontrollen gemäß Z 6.1 lit. b zu kontrollieren.
6.2 Zusatz für Verdampfer in Luftverflüssigungs- und Luftzerlegungsanlagen:
6.3 Dokumentation:
Für die Kontrollen gemäß Z 6.1 lit. b gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation der Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Für die Kontrollen gemäß Z 6.1 lit. f sind Kontrollberichte auszustellen und mit der Dokumentation der Untersuchungen und Prüfungen dem Prüfbuch anzuschließen.
Für Kontrollen an Verdampfern gemäß Z 6.2 gilt analog
Druckbehälter und Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen:
7.1 Voraussetzungen:
Die Fernwärmenetze werden in einem geschlossenen Kreislauf mit einem Medium (Wasser) betrieben, das gemäß Richtlinie FW 510 – „Richtlinien für das Kreislaufwasser in Heißwasser- und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ – der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel aufbereitet ist und
gemäß Richtlinie FW 511 – „Empfehlung für die Überwachung des Kreislaufwassers in Heißwasser- und Warmwasserheizungsanlagen (Industrie- und Fernwärmenetze)“ – der Arbeitsgemeinschaft Fernwärme e.V. (Anlage 4) oder einer gleichwertigen technischen Regel überwacht wird.
Der Fernwärmenetzbetreiber hat durch dokumentierte Prüfungen durch eine interne Organisationseinheit, die vom Verkauf unabhängig ist, sicherzustellen, dass die Wasserqualität gemäß Z 7.1.a kontinuierlich vorhanden ist und gemäß Z 7.1 lit. b nachgewiesen wird.
Der Fernwärmenetzbetreiber hat die Qualität des Kreislaufwassers zusätzlich zu Z 7.1 lit. c in vierteljährigen Abständen, ohne interner Organisationseinheit monatlich von einer dafür akkreditierten Prüfstelle überwachen zu lassen.
Werden andere Maßnahmen als in Z 7.1 lit. a und b genannten Richtlinien zur Aufbereitung und Überwachung des Kreislaufwassers angewandt, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen zu befinden.
7.2 Überwachungsmaßnahmen für Druckbehälter:
7.2.1 Für Druckbehälter in Fernwärmenetzen (Wärmetauscher in Umformstationen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber mit einer internen Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
Eine interne Organisationseinheit des Fernwärmenetzbetreibers, die vom Verkauf unabhängig ist, hat die Druckbehälter einschließlich ihrer Ausrüstung periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Druckbehälter- bzw. Ausrüstungsherstellers sowie der Erfahrungen mit ähnlichen Druckbehältern erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Druckbehälter- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
Unabhängig vom Kontrollprogramm gemäß Z 7.2.1 lit. a hat die in diesem genannte Organisationseinheit die Druckbehälter einschließlich der sicherheitstechnischen und betriebstechnischen Ausrüstung jährlich einer äußeren Sichtprüfung analog zu den Bestimmungen des § 40 zu unterziehen. Ergibt die Sichtprüfung sicherheitsrelevante Mängel, ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zur Vornahme weiterer Untersuchungen zur Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes zu beauftragen.
In Abständen von 5 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Kontrolle der Dokumentation der periodischen Kontrollen gemäß Z 7.2.1 lit. a und der äußeren Prüfungen gemäß Z 7.2.1 lit. b sowie eine stichprobenweise Kontrolle der periodischen Kontrollen gemäß Z 7.2.1 lit. a und der äußeren Prüfungen gemäß Z 7.2.1 lit. b an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Behältern vorzunehmen. Zusätzlich ist die Dokumentation der Prüfungen gemäß Z 7.1 lit. c und d zu kontrollieren.
In Abständen von 10 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Behältern eine Druckprüfung der primären und sekundären Behälterwandungen nach den Durchführungsbestimmungen des § 42, jedoch bei nicht ausgezogenem Rohrbündel vorzunehmen.
Wird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen an einem Behälter ein Rohrbündel gezogen, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung des Druckbehälters einschließlich des Rohrbündels nach den Durchführungsbestimmungen des § 41 mit anschließende Druckprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des § 42 vorzunehmen.
Kann durch die gemäß Z 7.2.1 lit. a bis e genannten Kontrollen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle nach Anhörung des Betreibers zusätzliche Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.2.2 Für Druckbehälter in Fernwärmenetzen (Wärmetauscher in Umformstationen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber ohne interner Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
In Abständen von 3 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Druckbehältern eine äußere Untersuchung nach den Bestimmungen des § 40 durchzuführen.
In Abständen von 9 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Druckbehältern eine Druckprüfung der primären und sekundären Behälterwandungen nach den Bestimmungen des § 42, jedoch bei nicht ausgezogenem Rohrbündel durchzuführen.
Wird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen an einem Behälter ein Rohrbündel gezogen, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine innere Untersuchung des Druckbehälters einschließlich des Rohrbündels nach den Durchführungsbestimmungen des § 41 mit anschließende Druckprüfung nach den Durchführungsbestimmungen des § 42 vorzunehmen.
Kann durch die gemäß Z 7.2.2 lit. a bis c genannten Untersuchungen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand des Druckbehälters nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle ergänzende Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.3 Überwachungsmaßnahmen für Rohrleitungen:
7.3.1 Für Rohrleitungen in Fernwärmenetzen (Fernwärmeleitungen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber mit einer internen Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
Eine interne Organisationseinheit des Fernwärmenetzbetreibers, die vom Verkauf unabhängig ist, hat die Fernwärmeleitungen einschließlich ihrer Ausrüstung periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Fernwärmeleitungs- bzw. Ausrüstungsherstellers sowie der Erfahrungen mit ähnlichen Fernwärmeleitungen erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Fernwärmeleitungs- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
Unabhängig vom Kontrollprogramm gemäß Z 7.3.1 lit. a hat die in diesem genannte Organisationseinheit die Rohrleitungen einschließlich der zugänglichen sicherheitstechnischen und betriebstechnischen Ausrüstung in Abständen von 2 Jahren einer äußeren Sichtprüfung, analog zu den Bestimmungen des § 46, während des Betriebes ohne Entfernung der Isolierung und ohne Aufgrabungen zu unterziehen, wobei auch eine Beurteilung der Dichtheit vorzunehmen ist. Ist eine Beurteilung der Betriebssicherheit dadurch nicht möglich, ist die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zur Vornahme weiterer Untersuchungen zur Feststellung des sicherheitstechnischen Zustandes zu beauftragen.
Werden an Fernwärmeleitungen die äußeren Wandungen durch Aufgraben oder Entfernen der Isolierung besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Untersuchung der dadurch zugänglichen äußeren Wandungen vorzunehmen.
In Abständen von 10 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Kontrolle der Dokumentation der periodischen Kontrollen gemäß Z 7.3.1 lit. a und der äußeren Prüfungen gemäß Z 7.3.1 lit. b sowie gegebenenfalls an einer repräsentativen Zahl von ähnlichen Rohrleitungen eine stichprobenweise Kontrolle der äußeren Prüfungen gemäß Z 7.3.1 lit. b vorzunehmen. Zusätzlich ist die Dokumentation der Prüfungen gemäß Z 7.1 lit. c und d zu kontrollieren.
Wird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen, zB wegen Austausch, Änderungen oder Reparaturen ein Teil der Rohrleitung auch innen besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine sicherheitstechnische Beurteilung des betroffenen oder zugänglichen anschließenden Rohrleitungsabschnittes sowie der Analogiebeurteilung der Rohrleitung vorzunehmen.
Kann durch die gemäß Z 7.3.1 lit. a bis e genannten Prüfungen und Kontrollen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle zusätzliche Prüfungen nach Anhörung des Betreibers festzulegen und vorzunehmen.
7.3.2 Für Rohrleitungen in Fernwärmenetzen (Fernwärmeleitungen), die von einem Fernwärmenetzbetreiber ohne interner Organisationseinheit betrieben werden, gelten folgende Überwachungsmaßnahmen:
In Abständen von 9 Jahren hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle an den Fernwärmeleitungen eine äußere Untersuchung nach den Bestimmungen gemäß § 46 durchzuführen.
Werden an Fernwärmeleitungen die äußeren Wandungen durch Aufgraben oder Entfernen der Isolierung besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, die Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine Untersuchung der dadurch zugänglichen äußeren Wandungen vorzunehmen.
Wird aus sicherheitstechnischen oder betrieblichen Gründen, zB wegen Austausch, Änderungen oder Reparaturen ein Teil der Rohrleitung auch innen besichtigbar, hat, nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten, jedenfalls jedoch bei vorhersehbaren Arbeiten, eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle eine sicherheitstechnische Beurteilung des betroffenen oder zugänglichen anschließenden Rohrleitungsabschnittes sowie der Analogiebeurteilung der Rohrleitung vorzunehmen.
Kann durch die gemäß Z 7.3.2 lit. a bis c genannten Untersuchungen und Prüfungen der sicherheitstechnische Zustand nicht beurteilt werden, hat die Kessel- bzw. Werksprüfstelle ergänzende Prüfungen festzulegen und vorzunehmen.
7.4 Dokumentation:
Für die Überwachungen und Kontrollen gemäß Z 7.1 lit. c, 7.2.1 lit. a und b und 7.3.1 lit. a und b gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation dieser Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Für die Überwachung gemäß Z 7.1 lit. d hat die akkreditierte Prüfstelle einen Überwachungsbericht auszustellen. Diesen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat die Kontrollen gemäß Z 7.2.1 lit. c und 7.3.1 lit. d im Überwachungsbericht der stichprobenweise durchgeführten äußeren Untersuchung zu vermerken. Diese Dokumentation ist dem Prüfbuch anzuschließen.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat gegebenenfalls eine Gleichwertigkeitsbescheinigung für Tätigkeiten gemäß Z 7.1 lit. e auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat für Tätigkeiten gemäß Z 7.2.1 lit. e und f, 7.2.2 lit. c und d, 7.3.1 lit. c sowie e und f und 7.3.2 lit. b bis d einen Überwachungsbericht auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen
8.1 Anforderungen:
Die Druckgeräte sind für einen Druck von 300 bar ausgelegt, der den Zersetzungsdruck berücksichtigt, und höher ist, als es der höchstzulässige Betriebsdruck erfordern würde.
Das in die Druckgeräte gefüllte Acetylen ist derart aufbereitet, dass es keine wesentliche korrodierende Wirkung auf die Druckgerätewandungen ausübt.
Die Behälter sind statisch oder quasistatisch beansprucht.
8.2 Überwachungsmaßnahmen:
an den Behältern als Überwachungsmaßnahmen äußere und innere Untersuchungen sowie Druck- und Dichtheitsprüfungen nach den Durchführungsbestimmungen der §§ 40 bis 43, ausgenommen § 43 Abs. 5, in Abständen gemäß § 31 Abs. 2 (Prüfstufe 1) vorzunehmen;
an den Rohrleitungen äußere Untersuchungen und Druckprüfungen nach den Durchführungsbestimmungen der §§ 46 und 47 in Abständen gemäß § 31 Abs. 2 (Prüfstufe 1) vorzunehmen.
8.3 Dokumentation:
Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen:
9.1 Überwachungsmaßnahmen:
Eine interne Organisationseinheit des Erdgasleitungsbetreibers, ansonsten die Kessel- bzw. Werksprüfstelle, hat die Behälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen periodischen Kontrollen nach einem festgelegten Kontrollprogramm, das nach den diesbezüglichen Festlegungen des Herstellers des Behälters und der Ausrüstung sowie den Erfahrungen mit ähnlichen Behältern erstellt wurde, zu unterziehen. Dazu sind gegebenenfalls Sachkundige des Behälter- bzw. Ausrüstungsherstellers beizuziehen.
Wird ein derartiger Behälter aus sicherheitstechnischen Gründen oder wegen Instandsetzungsarbeiten außer Betrieb genommen, ist eine Kessel- bzw. Werksprüfstelle mit der Durchführung einer inneren Untersuchung und Druckprüfung, vorzunehmen nach den Bestimmungen der §§ 41 bzw. 42, zu beauftragen. Im Rahmen dieser Prüfungen hat gegebenenfalls die Kessel- bzw. Werksprüfstelle die Aufzeichnungen der periodischen Kontrollen durch die interne Organisationseinheit gemäß Z 9.1 lit. a zu kontrollieren.
9.2 Dokumentation:
Für die Kontrollen der internen Organisationseinheit gemäß Z 9.1 lit. a gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 und 7. Die Dokumentation dieser Kontrollen hat der Betreiber dem Prüfbuch anzuschließen.
Für die Kontrollen der Kessel- bzw. Werksprüfstelle gemäß Z 9.1 lit. a sind Überwachungsberichte auszustellen und dem Prüfbuch anzuschließen.
Für die Kontrollen gemäß Z 9.1 lit. b sind Kontrollberichte auszustellen und mit dem Überwachungsbericht über die durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen dem Prüfbuch anzuschließen.
Ortsbewegliche Dampfkessel
10.1 Überwachungsmaßnahmen:
10.1.1 Untersuchungen am außer Betrieb befindlichen Dampfkessel:
Diese Untersuchungen umfassen:
Die Überprüfung der zugänglichen äußeren Bereiche des Kessels einschließlich der sichtbaren Teile der Stehbolzen, der Auflagerung des Kessels sowie der Verbindung mit dem Fahrzeug nach Abbau der leicht zu entfernenden Teile sowie der zugänglichen Bereiche des Feuerraumes und der Rauchkammer bei geöffneter Rauchkammertür, einschließlich Heiz-, Rauch- oder Siederohre und der Schmelzpfropfen.
Die Überprüfung der über Reinigungs- und Besichtungsöffnungen zugänglichen inneren Bereiche des Kessels einschließlich der vom Wasser oder Dampf berührten Flächen der Heiz-, Rauch- oder Siederohre sowie der sichtbaren Teile der Stehbolzen.
Die Überprüfung der äußeren Bereiche der wasser-, dampf- und rauchgasseitigen sicherheitsrelevanten drucktechnischen Ausrüstung (Sicherheitseinrichtungen), der drucktragenden Ausrüstung mit Betriebsfunktion und der Anzeigeeinrichtungen.
Die Untersuchungen sind am außer Betrieb befindlichen Dampfkessel als Sichtprüfungen durchzuführen, erforderlichenfalls unter Anwendung geeigneter Hilfsmitteln, wie Besichtigungsgeräte, gegebenenfalls ergänzt mit spezifischen Prüfungen und Untersuchungen, damit für die nach Z 10.1.1 vorgesehenen Überprüfungen eine sicherheitstechnische Beurteilung möglich ist. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
Wird der Dampfkessel vom Fahrzeug abgehoben oder werden Teile entfernt, die eine Besichtigung von drucktragenden Wandungen über das in Z 10.1.1.1 lit. a mögliche Maß erlauben, hat dies der Betreiber der Kessel- bzw. Werksprüfstelle rechtzeitig mitzuteilen, damit Untersuchungen an den drucktragenden Wandungen der Auflagerungsbereiche bzw. der nun zugänglichen Wandungsbereiche vorgenommen werden können.
10.1.2 Untersuchungen des Innenraumes bei ausgebauten Rohren:
Diese Untersuchungen umfassen:
Die Überprüfung der wasser- und dampfberührten druckbeanspruchten Bereiche des Dampfkessels bei ausgebauten Rohren, und gegebenenfalls
die Überprüfung der ausgebauten Rohre, sofern diese wieder verwendet werden, und
die Überprüfung der ausgebauten, im Rauchgasstrom angeordneten Speisewasservorwärmer, Überhitzer und Zwischenüberhitzer, und
die Überprüfung des inneren Zustandes der Ausrüstung.
Bei dieser Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten Wandungen hinsichtlich Überhitzung, Korrosion, Wanddickenverminderung (Abzehrung), Dicke des Kesselsteinbelages und Schädigungen durch Risse, unzulässige Verformungen, usw. zu überprüfen. Die Untersuchung ist als Sichtprüfung, erforderlichenfalls mit Besichtigungsgeräten, ergänzt durch Wanddickenmessungen und gegebenenfalls zerstörungsfreien Prüfungen vorzunehmen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen. Korrosions- oder Kesselsteinbelag, der die Sicherheit des Betriebes gefährdet oder eine Beurteilung der Wandungsteile nicht ermöglicht, ist zu entfernen. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
An Komponenten des Dampfkessels, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke oder Armaturen, ist die Untersuchung, sofern die partielle Prüfung für die Sicherheitsbeurteilung nicht ausreicht, als Besichtigung der Außenseite der Wandungen, ergänzt durch zerstörungsfreie Prüfungen und Wanddickenmessungen und gegebenenfalls auch durch Druck- oder Dichtheitsprüfungen, durchzuführen.
10.1.3 Druckprüfungen:
Die Druckprüfung ist als Wasserdruckprüfung durchzuführen.
den Kessel das 1,3fache des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Kessels, und für
die Überhitzerelemente, falls erforderlich in ausgebautem Zustand, das 1,5fache des höchsten zulässigen Betriebsdrucks des Kessels.
Im Anschluß an die Druckprüfung ist eine Dichtheitsprüfung mit Dampf unter Betriebsdruck durchzuführen.
Das für die Füllung verwendete Wasser darf keine groben Verunreinigungen enthalten. Unter Beachtung der Betriebsverhältnisse dürfen im Wasser keine die Wandungen angreifende oder verunreinigende Bestandteile enthalten sein. Die Wassertemperatur der Füllung darf während des Befahrens nicht mehr als 50 °C betragen.
Eine außerordentliche Druckprüfung muss unabhängig von der festgelegten Prüffrist durchgeführt werden, wenn eine solche aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der äußeren oder inneren Bereiche als angezeigt erscheint.
Armaturen sind grundsätzlich in die Druckprüfung einzubeziehen. Ausgenommen davon sind:
direkt wirkende Sicherheitseinrichtungen wie Sicherheitsventile, usw. und
druckhaltende Ausrüstungsteile mit Betriebsfunktion, die nicht gemeinsam mit dem Dampfkessel geprüft werden. An diesen kann, soferne aufgrund der Bauart, der Größe und des Zustandes eine Druckprüfung für nicht erforderlich erachtet wird, die Druckprüfung durch eine innere Unersuchung, gegebenenfalls ergänzt mit zerstörungsfreien Prüfungen sowie durch eine Dichtheitsprüfung mit dem Betriebsdruck, auch unter Anwendung von § 43 Abs. 5, ersetzt werden.
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat mit dem Betreiber vor der Durchführung der Druckprüfung die zu treffenden Vorbereitungen und Vorkehrungen festzulegen.
10.1.4 Hauptuntersuchung
Die Untersuchung umfasst:
Die Prüfung der äußeren und inneren Bereiche der Kesselwandungen einschließlich der noch vorhandenen Einbauten, und
die Prüfung der äußeren und soweit möglich der inneren Bereiche der ausgebauten Rohre, soweit diese wieder verwendet werden, und
gegebenenfalls die Prüfung der ausgebauten äußeren und soweit möglich inneren Bereiche der Überhitzerelemente, und
die Prüfung der äußeren und soweit möglich der inneren Bereiche der Ausrüstungen.
Die Prüfungen sind nach den Bestimmungen der Z 10.1.1 für die Untersuchungen des außer Betrieb befindlichen Kessels und nach den Bestimmungen der Z 10.1.2 für die Untersuchung des Innenraumes bei ausgebauten Rohren durchzuführen.
Wird innerhalb des Untersuchungszeitraumes für die Hauptuntersuchung gemäß Z 10.2.1 lit. d
eine Untersuchung des Innenraumes bei ausgebauten Rohren gemäß Z 10.1.1 vorgenommen, und
im Rahmen der Untersuchung des außer Betrieb befindlichen Dampfkessels gemäß Z 10.1.1 durch spezifischen Prüfungen der Auflagerungsbereiche, der sichtbaren Bereiche der Feuerbüchse und die nach Entfernung der Verkleidung sichtbaren Bereiche kontrolliert, und
erlauben die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Z 10.1.4.3 lit. a und b aufgrund des Zustandes des Dampfkessels einen Ersatz der Hauptuntersuchung kann die Hauptuntersuchung durch die gemäß Z 10.1.4.3 lit. a und b durchgeführten Untersuchungen ersetzt werden.
10.1.5 Untersuchungen am in Betrieb befindlichen Dampfkessel:
Diese Untersuchungen umfassen:
Die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der sicherheitsrelevanten Ausrüstung (Sicherheitsventile), und
soweit möglich, die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der drucktechnischen Ausrüstung, und
gegebenenfalls die Überprüfung des äußeren Zustandes und der Funktion der Speisevorrichtung, und
die Überprüfung der Dichtheit des Kessels, insbesondere der Waschluken, Rohre, Stehbolzen und Schmelzpfropfen.
Die Überprüfung des äußeren Zustandes ist als Sichtprüfung durchzuführen, erforderlichenfalls ergänzt durch geeignete Hilfsmittel. Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Bereiche durch Analogieschluß beurteilt werden kann.
Für die Funktionskontrolle der Sicherheitsventile ist das Ansprechen durch Betätigung des Lüftungshebels, Wälzhebels oder Anlüftbolzens zu überprüfen oder die Funktion des Sicherheitsventils unter Dampfdruck festzustellen. Die Kontrolle des Ansprechdrucks des Sicherheitsventils ist unter Dampfdruck durchzuführen. Bei externer Aufbereitung des Sicherheitsventils ist das Ansprechen und die Plombierung zu kontrollieren.
Die Funktion der drucktragenden Ausrüstung (Begrenzer, Ventile, Hähne, Anzeigeinstrumente) ist hinsichtlich Gängigkeit und Bedienbarkeit, Dichtheit sowie Anzeigegenauigkeit zu prüfen.
Die Untersuchungen des im Betrieb befindlichen Dampfkessels können von der Kesselprüfstelle an Sachkundige des Betreibers, in der Folge als prüfende Stelle bezeichnet, delegiert werden, soferne nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die prüfende Stelle verfügt über qualifiziertes Personal und Einrichtungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen.
Die prüfende Stelle unterhält schriftliche Anweisungen zur Durchführung der Prüfungen und Kontrollen sowie der Dokumentation der Ergebnisse.
Die Kesselprüfstelle bewertet die Qualifikation des Personals, die Einrichtungen und die Anweisungen der prüfenden Stelle und überzeugt sich stichprobenweise von der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfungen und Kontrollen einschließlich der Dokumentation.
10.2 Revisionsfristen (Prüffristen):
Die Revisionsfristen betragen für:
a. Untersuchungen am außer Betrieb befindlichen Dampfkessel
b. Untersuchungen des Innenraumes bei ausgebauten Rohren
c. Druckprüfungen
d. Hauptuntersuchungen
e. Untersuchungen am im Betrieb befindlichen Dampfkessel
Die Kessel- bzw. Werksprüfstelle hat bei der Festlegung der Fristen folgendes zu berücksichtigen:
Die Revisionsfrist für die nächste Untersuchung oder Prüfung ist aufgrund des Ergebnisses der sicherheitstechnischen Beurteilung aller bisher durchgeführten Untersuchungen und Prüfungen, des Zustandes des Dampfkessels und des vom Betreiber vorgesehenen Betriebes festzulegen.
Die Revisionsfristen für den Normalfall sind in der Regel für den normalen Betrieb, ohne besonderen Vorkehrungen bezüglich des Kesselwassers bei einer regelmäßigen Nutzung des Dampfkessels vorgesehen.
Revisionsfristen innerhalb des vorgegebenen Rahmens, jedoch über den Normalfall hinausgehend, können bei besonders gutem Zustand des Dampfkessels durch schonendem Betrieb, wie ausschließlicher Verwendung von aufbereitetem Kesselwasser, das eine Belagsbildung weitgehend verhindert, oder vorgesehener eingeschränkter Betriebszeiten in Verbindung mit dokumentierter Außerbetriebnahme, festgelegt werden. Die Zustandsfeststellung hat durch eine Untersuchung bzw. Prüfung zu erfolgen.
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