Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2004-08-11
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2005-05-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

Anhang IV

1.

Einleitung

2.

Prüfbedingungen

3.

Durchführung der Prüfung

Anlage 1

1.

Mess- und Probenahmeverfahren

Anlage 2

1.

Kalibrierung der Analysegeräte

Anlage 3

1.

Auswertung der Messwerte und Berechnungen

Anlage 4

1.

Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

2.

Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II

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ANHANG V

TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE

GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER

PRODUKTION

Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:

Anhang V 1. Bezugskraftstoff für Kompressionszündungsmotoren mobiler

Maschinen und Geräte 2. Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte

Dieser Anhang wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinien 2001/63/EG (Artikel 1 und Anhang Ziffer 2) und 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 5).

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ANHANG VI

ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM

Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen

SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN

```


```

Nummer der Beschreibung

Abbildung

```


```

2 Abgasanalysesystem für Rohabgas

```


```

3 Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas

```


```

4 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,

Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme

```


```

5 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,

Druckgebläseregelung, Teilprobenahme

```


```

6 Teilstrom, CO tief 2- oder NO tief x-Regelung,

Teilprobenahme

```


```

7 Teilstrom, CO tief 2- und Kohlenstoffbilanz,

Gesamtprobenahme

```


```

8 Teilstrom, Einfach-Venturirohr und

Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

```


```

9 Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und

Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

```


```

10 Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und

Konzentrationsmessung, Teilprobenahme

```


```

11 Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme

```


```

12 Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme

```


```

13 Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit

kritischer Strömung, Teilprobenahme

```


```

14 Partikel-Probenahmesystem

```


```

15 Verdünnungsanlage für Vollstromsystem

```


```

Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinie 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 6, jedoch lediglich neue Nummerierung dieses Anhangs).

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ANHANG VII

TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN

(Muster)

Stempel

der Behörde

Benachrichtigung über

für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG

Nr. der Typgenehmigung: ......... Nr. der Erweiterung: .............

(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I 0. Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und

(gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) (Nichtzutreffendes streichen):

0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):

Stelle:

Art der Anbringung:

0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor

angetrieben werden sollen (entsprechend Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:

0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:

0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1.

(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen:

1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:

1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: kPa

1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: kPa

```

2.

Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer

```

Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):

....................................................................

```

3.

Datum des Prüfberichts:

```

```

4.

Nummer des Prüfberichts:

```

```

5.

Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der

```

Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm)Motors vorgestellt (Nichtzutreffendes streichen).

Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (Nichtzutreffendes streichen):

Ort:

Datum:

Unterschrift:

Anlagen: Beschreibungsmappe

Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)

(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen (nach Anhang 1 Abschnitt 4.2.)

Anlage 1

PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN

```

1.

Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall

```

mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Cetanzahl:

1.1.2. Schwefelgehalt:

1.1.3. Dichte:

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Marke(n):

1.2.2. Typ(en):

(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist

der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)

1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten:

1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung

(nach Angaben des Herstellers)

```


```

Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen

aufgenommene Leistung PAE (kW)

(*) unter Berücksichtigung von

Anlage 3 dieses Anhangs

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls zutreffend)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Gesamt

```


```

(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht

überschreiten

```


```

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen:

Leerlauf: min-1

Zwischendrehzahl: min hoch -1

Nenndrehzahl: min hoch -1

1.4.2. Motorleistung (nichtkorrigierte Leistung, gemessen

entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)

```


```

Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen

Motordrehzahlen

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls zutreffend)

```


```

Bei der Prüfung gemessene

Höchstleistung (P tief M)

(kW) (a)

```


```

Gesamte Leistungsaufnahme der

motorgetriebenen Einrichtungen

gemäß Abschnitt 1.3.2 oder

Anhang III Abschnitt 2.8

(P tief AE) (kW) (b)

```


```

Nettoleistung des Motors gemäß

Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)

```


```

c = a + b

```


```

1.5. Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

```


```

Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei

verschiedenen Motordrehzahlen

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls zutreffend)

```


```

10 (falls zutreffend)

```


```

25 (falls zutreffend)

```


```

50

```


```

75

```


```

100

```


```

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:

CO: g/kWh

HC: g/kWh

NO tief x: g/kWh

Partikel: g/kWh

1.5.3. Für die Prüfung verwendetes Probenahmesystem:

1.5.3.1. Gasförmige Emissionen (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):

1.5.3.2. Partikel (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):

1.5.3.2.1. Methode(Nichtzutreffendes streichen):

Einfach-/Mehrfachfilter

Anlage 2

PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN

```

1.

Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall

```

mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)

1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff

1.1.1. Oktanzahl:

1.1.2. Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff

Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des

Öls in der Mischung anzugeben.

1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des

Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.

1.2. Schmiermittel

1.2.1. Marke(n)

1.2.2. Typ(en)

1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)

1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten

1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung

(nach Angaben des Herstellers)

```


```

Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen

aufgenommene Leistung

P tief AE (kW) (*) unter

Berücksichtigung von

Anlage 3 dieses Anhangs

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls zutreffend)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Gesamt

```


```

(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht

überschreiten

```


```

1.4. Motorleistung

1.4.1. Motordrehzahlen: Leerlauf: min hoch -1

Zwischendrehzahl: min hoch -1

Nenndrehzahl: min hoch -1

1.4.2. Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen

entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)

```


```

Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen

Motordrehzahlen

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls zutreffend)

```


```

Bei der Prüfung gemessene

Höchstleistung (PM) (kW) (a)

```


```

Gesamte Leistungsaufnahme der

motorgetriebenen Einrichtungen

gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser

Anlage oder Anhang III

Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)

```


```

Nettoleistung des Motors gemäß

Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)

```


```

c = a + b

```


```

1.5. Emissionswerte

1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)

```


```

Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei

verschiedenen Motordrehzahlen

```


```

Zwischendrehzahl Nenndrehzahl

(falls (falls

zutreffend) zutreffend)

```


```

10 (falls zutreffend)

```


```

25 (falls zutreffend)

```


```

50

```


```

75

```


```

100

```


```

1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:

CO: g/kWh

HC: g/kWh

NO tief x: g/kWh

Anlage 3

AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR

BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND

```


```

Nr. Hilfseinrichtung Bei der Emissionsprüfung

installiert

```


```

1 Einlasssystem

```


```

Ansaugleitung Ja, serienmäßig

```


```

Kurbelgehäuseentlüftung Ja, serienmäßig

```


```

Steuerung der Ja, serienmäßig

Resonanzaufladung

```


```

Luftmengenmesser Ja, serienmäßig

```


```

Lufteinlasssystem Ja (a)

```


```

Luftfilter Ja (a)

```


```

Ansaugschalldämpfer Ja (a)

```


```

Drehzahlbegrenzer Ja (a)

```


```

2 Luftvorwärmung der Ja, serienmäßig. Sie ist im

Ansaugleitung Rahmen des Möglichen

in ihrer günstigsten Stellung

zu betreiben

```


```

3 Auspuffanlage

```


```

Abgasfilter Ja, serienmäßig

```


```

Auspuffkrümmer Ja, serienmäßig

```


```

Abgasleitung Ja (b)

```


```

Schalldämpfer Ja (b)

```


```

Endrohr Ja (b)

```


```

Auspuffbremse Nein (c)

```


```

Auflader Ja, serienmäßig

```


```

4 Kraftstoffpumpe Ja, serienmäßig (d)

```


```

5 Vergaserausrüstung

```


```

Vergaser Ja, serienmäßig

```


```

Elektronisches Ja, serienmäßig

Überwachungssystem,

Luftmengenmesser usw.

```


```

Ausrüstung für Gasmotoren

```


```

Druckreduzierer Ja, serienmäßig

```


```

Verdampfer Ja, serienmäßig

```


```

Mischer Ja, serienmäßig

```


```

6 Kraftstoffeinspritzung

(Benzin und Dieselkraftstoff)

```


```

Vorfilter Ja, serienmäßig oder

Prüfstandsausrüstung

```


```

Filter Ja, serienmäßig oder

Prüfstandsausrüstung

```


```

Pumpe Ja, serienmäßig

```


```

Hochdruckleitung Ja, serienmäßig

```


```

Einspritzdüse Ja, serienmäßig

```


```

Lufteinlassventil Ja, serienmäßig (e)

```


```

Elektronisches Steuersystem, Ja, serienmäßig

Luftstrommesser usw.

```


```

Regler Ja, serienmäßig

```


```

Atmosphärischer Lastbegrenzer Ja, serienmäßig

```


```

7 Flüssigkeitskühlung

```


```

Kühler Nein

```


```

Lüfter Nein

```


```

Luftleiteinrichtung des Nein

Lüfters

```


```

Wasserpumpe Ja, serienmäßig (f)

```


```

Thermostat Ja, serienmäßig (g)

```


```

8 Luftkühlung

```


```

Luftleiteinrichtung Nein (h)

```


```

Gebläse Nein (h)

```


```

Temperaturregler Nein

```


```

9 Elektrische Ausrüstung

```


```

Lichtmaschine Ja, serienmäßig (i)

```


```

Zündverteiler Ja, serienmäßig

```


```

Spule(n) Ja, serienmäßig

```


```

Kabel Ja, serienmäßig

```


```

Zündkerzen Ja, serienmäßig

```


```

Elektronisches Kontrollsystem Ja, serienmäßig

mit

Klopfsensoren/Zündverstellung

```


```

10 Lader

```


```

Entweder direkt durch den Ja, serienmäßig

Motor und/oder durch die

Auspuffgase angetriebener

Lader

```


```

Ladeluftkühler Ja, serienmäßig oder

Prüfstandsausrüstung (j)

(k)

```


```

Kühlmittelpumpe oder -lüfter Nein (h)

(vom Motor angetrieben)

```


```

Kühlmittelthermostat Ja, serienmäßig

```


```

11 Zusätzlicher Prüfstandslüfter Ja, falls notwendig

```


```

12 Einrichtung zur Ja, serienmäßig (l)

Abgasreinigung

```


```

13 Startausrüstung Prüfstandsausrüstung

```


```

14 Schmierölpumpe Ja, serienmäßig

```


```

(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der

beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.

(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der

beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.

(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist

deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.

(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls

nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).

(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige

Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.

(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch

die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.

(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest

eingestellt sein.

(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse

angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.

(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung

der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.

(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen,

wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.

(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung,

Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.

(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder

andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.

ANHANG VIII

NUMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN

siehe § 4 Abs. 1 (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie)

1.

Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.

Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den)

Kennbuchstaben oder der Kennziffer des

Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:

1 für Deutschland

2 für Frankreich

3 für Italien

4 für die Niederlande

5 für Schweden

6 für Belgien

9 für Spanien

11 für das Vereinigte Königreich

12 für Österreich

13 für Luxemburg

17 für Finnland

18 für Dänemark

21 für Portugal

23 für Griechenland

IRL für Irland

Abschnitt 2: die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene

Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene

technische Vorschriften enthält, werden zwei

Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben

Auskunft über die unterschiedlichen

Anwendbarkeitstermine für die einzelnen

Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors

in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher

Spezifikation, auf deren Grundlage die

Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe

ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist

in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug

zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen

Prüfzyklus;

Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der

die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von

dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei

weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch

die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu

verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen,

sind diese Buchstaben wegzulassen;

2.

Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag):

e 1198/...AA00/000XX000300

3.

Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):

e 101/...EA00/000XX000402 11

ANHANG IX

AUSSTELLUNG ERTEILTER TYPENGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MOTOR/DIE

MOTOR-FAMILIE

Stempel

der Behörde

Listen-Nr.:

für den Zeitraum von: bis:

Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller:

Genehmigungsnummer:

Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung:

Fabrikmarke:

Motortyp/Motorenfamilie (Nichtzutreffendes streichen):

Datum der Ausstellung:

Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):

ANHANG X

AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN

Stempel

der Behörde

Listen-Nr.:

für den Zeitraum von: bis:

Zu den Kennummern, Typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Richtlinie) hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:

Hersteller:

Fabrikmarke:

Genehmigungsnummer:

Bezeichnung der Motorenfamilie (Gegebenenfalls weglassen):

```


```

Motortyp: 1: ..... 2: ..... n: .....

```


```

```


```

Motor-Kennummern: ... 001 ... 001 ... 001

```


```

... 002 ... 002 ... 002

```


```

. . .

```


```

. . .

```


```

..... m ..... p ..... q

```


```

Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen

Motortypen, von denen Einheiten

des Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,

des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,

des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... q

hergestellt wurden.

Ausstellungsdatum:

Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):

ANHANG XI

DATENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPENGENEHMIGUNG

Stempel

der Behörde

```


```

Laufende Nr. Datum der Hersteller Typ/Familie

Zertifizierung

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Motorbeschreibung

```


```

Kühl- Anzahl Gesamt- Leistung Nenn- Verbren- Nachbe-

mittel der hubraum (kW) dreh- nung (2) handlung

(1) Zylinder (cm3) zahl (3)

(min

hoch -1)

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Emissionen (g/kWh)

```


```

PT NO tief x CO HC

```


```

```


```

```


```

```


```

```


```

Erläuterungen:

(1) Flüssigkeit oder Luft.

(2) Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC =

Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA =

Turboaufladung mit Zwischenkühlung. Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA,

PC NA, PC TC, PC TCA.

(3) Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT =

Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.

ANHANG XII

ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN

1.

In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß § 9 Abs. 2 (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:

1.1. Richtlinie 2000/25/EG.

1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.

1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.

2.

In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß § 9 Abs. 3 (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie) werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen anerkannt:

2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG. 2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.

2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03. 2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß

Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.

ANHANG XIII

TECHNISCHE DIENSTE IN ÖSTERREICH

Bundesanstalt für Landtechnik

3250 Wieselburg, Rottenhauserstraße 1

DI Herbert Lampel

Tel. 07416.52175.39, e-mail: herbert.lampel@blt.bmlfuw.gv.at

Technischer Überwachungsverein Österreich (TÜV-Österreich) Geschäftsbereich Kraftfahrtechnik und Verkehr 1230 Wien, Deutschstraße 10 DI Walter Bussek Tel. 01.61091.6450, e-mail: ktv@tuev.or.at; bu@tuev.or.at

Technische Universität Graz

Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik

8010 Graz, Kopernikusgasse 24

Prof. Dr. Helmut Eichlseder; Dr. Stefan Hausberger

Tel. 0316.873.7201, e-mail: schwarz@vkma.tu-graz.ac.at

Technische Universität Wien

Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau

1060 Wien, Getreidemarkt 9

Prof. Dr. Bernhard Geringer

Tel. 01.58801.31500, e-mail: bernhard.geringer@tuwien.ac.at

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