Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]
Anhang IV
Einleitung
Prüfbedingungen
Durchführung der Prüfung
Anlage 1
Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2
Kalibrierung der Analysegeräte
Anlage 3
Auswertung der Messwerte und Berechnungen
Anlage 4
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II
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ANHANG V
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE
GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER
PRODUKTION
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang V 1. Bezugskraftstoff für Kompressionszündungsmotoren mobiler
Maschinen und Geräte 2. Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte
Dieser Anhang wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinien 2001/63/EG (Artikel 1 und Anhang Ziffer 2) und 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 5).
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ANHANG VI
ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen
SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN
```
```
Nummer der Beschreibung
Abbildung
```
```
2 Abgasanalysesystem für Rohabgas
```
```
3 Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas
```
```
4 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,
Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme
```
```
5 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,
Druckgebläseregelung, Teilprobenahme
```
```
6 Teilstrom, CO tief 2- oder NO tief x-Regelung,
Teilprobenahme
```
```
7 Teilstrom, CO tief 2- und Kohlenstoffbilanz,
Gesamtprobenahme
```
```
8 Teilstrom, Einfach-Venturirohr und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
9 Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
10 Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
11 Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme
```
```
12 Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme
```
```
13 Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit
kritischer Strömung, Teilprobenahme
```
```
14 Partikel-Probenahmesystem
```
```
15 Verdünnungsanlage für Vollstromsystem
```
```
Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinie 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 6, jedoch lediglich neue Nummerierung dieses Anhangs).
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ANHANG VII
TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN
(Muster)
Stempel
der Behörde
Benachrichtigung über
- die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG
Nr. der Typgenehmigung: ......... Nr. der Erweiterung: .............
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I 0. Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und
(gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) (Nichtzutreffendes streichen):
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):
Stelle:
Art der Anbringung:
0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor
angetrieben werden sollen (entsprechend Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
ABSCHNITT II
(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen:
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:
1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: kPa
1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: kPa
```
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer
```
Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):
....................................................................
```
Datum des Prüfberichts:
```
```
Nummer des Prüfberichts:
```
```
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der
```
Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm)Motors vorgestellt (Nichtzutreffendes streichen).
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (Nichtzutreffendes streichen):
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)
(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen (nach Anhang 1 Abschnitt 4.2.)
Anlage 1
PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN
```
Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall
```
mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Cetanzahl:
1.1.2. Schwefelgehalt:
1.1.3. Dichte:
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n):
1.2.2. Typ(en):
(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist
der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten:
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung
(nach Angaben des Herstellers)
```
```
Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen
aufgenommene Leistung PAE (kW)
(*) unter Berücksichtigung von
Anlage 3 dieses Anhangs
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt
```
```
(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht
überschreiten
```
```
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf: min-1
Zwischendrehzahl: min hoch -1
Nenndrehzahl: min hoch -1
1.4.2. Motorleistung (nichtkorrigierte Leistung, gemessen
entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
```
```
Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen
Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
Bei der Prüfung gemessene
Höchstleistung (P tief M)
(kW) (a)
```
```
Gesamte Leistungsaufnahme der
motorgetriebenen Einrichtungen
gemäß Abschnitt 1.3.2 oder
Anhang III Abschnitt 2.8
(P tief AE) (kW) (b)
```
```
Nettoleistung des Motors gemäß
Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
```
```
c = a + b
```
```
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
```
```
Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei
verschiedenen Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
10 (falls zutreffend)
```
```
25 (falls zutreffend)
```
```
50
```
```
75
```
```
100
```
```
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NO tief x: g/kWh
Partikel: g/kWh
1.5.3. Für die Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
1.5.3.1. Gasförmige Emissionen (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):
1.5.3.2. Partikel (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):
1.5.3.2.1. Methode(Nichtzutreffendes streichen):
Einfach-/Mehrfachfilter
Anlage 2
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
```
Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall
```
mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Oktanzahl:
1.1.2. Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff
Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des
Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des
Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n)
1.2.2. Typ(en)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung
(nach Angaben des Herstellers)
```
```
Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen
aufgenommene Leistung
P tief AE (kW) (*) unter
Berücksichtigung von
Anlage 3 dieses Anhangs
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt
```
```
(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht
überschreiten
```
```
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen: Leerlauf: min hoch -1
Zwischendrehzahl: min hoch -1
Nenndrehzahl: min hoch -1
1.4.2. Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen
entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
```
```
Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen
Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
Bei der Prüfung gemessene
Höchstleistung (PM) (kW) (a)
```
```
Gesamte Leistungsaufnahme der
motorgetriebenen Einrichtungen
gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser
Anlage oder Anhang III
Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)
```
```
Nettoleistung des Motors gemäß
Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
```
```
c = a + b
```
```
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
```
```
Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei
verschiedenen Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls (falls
zutreffend) zutreffend)
```
```
10 (falls zutreffend)
```
```
25 (falls zutreffend)
```
```
50
```
```
75
```
```
100
```
```
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NO tief x: g/kWh
Anlage 3
AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR
BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND
```
```
Nr. Hilfseinrichtung Bei der Emissionsprüfung
installiert
```
```
1 Einlasssystem
```
```
Ansaugleitung Ja, serienmäßig
```
```
Kurbelgehäuseentlüftung Ja, serienmäßig
```
```
Steuerung der Ja, serienmäßig
Resonanzaufladung
```
```
Luftmengenmesser Ja, serienmäßig
```
```
Lufteinlasssystem Ja (a)
```
```
Luftfilter Ja (a)
```
```
Ansaugschalldämpfer Ja (a)
```
```
Drehzahlbegrenzer Ja (a)
```
```
2 Luftvorwärmung der Ja, serienmäßig. Sie ist im
Ansaugleitung Rahmen des Möglichen
in ihrer günstigsten Stellung
zu betreiben
```
```
3 Auspuffanlage
```
```
Abgasfilter Ja, serienmäßig
```
```
Auspuffkrümmer Ja, serienmäßig
```
```
Abgasleitung Ja (b)
```
```
Schalldämpfer Ja (b)
```
```
Endrohr Ja (b)
```
```
Auspuffbremse Nein (c)
```
```
Auflader Ja, serienmäßig
```
```
4 Kraftstoffpumpe Ja, serienmäßig (d)
```
```
5 Vergaserausrüstung
```
```
Vergaser Ja, serienmäßig
```
```
Elektronisches Ja, serienmäßig
Überwachungssystem,
Luftmengenmesser usw.
```
```
Ausrüstung für Gasmotoren
```
```
Druckreduzierer Ja, serienmäßig
```
```
Verdampfer Ja, serienmäßig
```
```
Mischer Ja, serienmäßig
```
```
6 Kraftstoffeinspritzung
(Benzin und Dieselkraftstoff)
```
```
Vorfilter Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung
```
```
Filter Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung
```
```
Pumpe Ja, serienmäßig
```
```
Hochdruckleitung Ja, serienmäßig
```
```
Einspritzdüse Ja, serienmäßig
```
```
Lufteinlassventil Ja, serienmäßig (e)
```
```
Elektronisches Steuersystem, Ja, serienmäßig
Luftstrommesser usw.
```
```
Regler Ja, serienmäßig
```
```
Atmosphärischer Lastbegrenzer Ja, serienmäßig
```
```
7 Flüssigkeitskühlung
```
```
Kühler Nein
```
```
Lüfter Nein
```
```
Luftleiteinrichtung des Nein
Lüfters
```
```
Wasserpumpe Ja, serienmäßig (f)
```
```
Thermostat Ja, serienmäßig (g)
```
```
8 Luftkühlung
```
```
Luftleiteinrichtung Nein (h)
```
```
Gebläse Nein (h)
```
```
Temperaturregler Nein
```
```
9 Elektrische Ausrüstung
```
```
Lichtmaschine Ja, serienmäßig (i)
```
```
Zündverteiler Ja, serienmäßig
```
```
Spule(n) Ja, serienmäßig
```
```
Kabel Ja, serienmäßig
```
```
Zündkerzen Ja, serienmäßig
```
```
Elektronisches Kontrollsystem Ja, serienmäßig
mit
Klopfsensoren/Zündverstellung
```
```
10 Lader
```
```
Entweder direkt durch den Ja, serienmäßig
Motor und/oder durch die
Auspuffgase angetriebener
Lader
```
```
Ladeluftkühler Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung (j)
(k)
```
```
Kühlmittelpumpe oder -lüfter Nein (h)
(vom Motor angetrieben)
```
```
Kühlmittelthermostat Ja, serienmäßig
```
```
11 Zusätzlicher Prüfstandslüfter Ja, falls notwendig
```
```
12 Einrichtung zur Ja, serienmäßig (l)
Abgasreinigung
```
```
13 Startausrüstung Prüfstandsausrüstung
```
```
14 Schmierölpumpe Ja, serienmäßig
```
```
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der
beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.
(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der
beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.
(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist
deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls
nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige
Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch
die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest
eingestellt sein.
(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse
angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung
der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen,
wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung,
Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder
andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
ANHANG VIII
NUMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN
siehe § 4 Abs. 1 (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie)
Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den)
Kennbuchstaben oder der Kennziffer des
Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
21 für Portugal
23 für Griechenland
IRL für Irland
Abschnitt 2: die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene
Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene
technische Vorschriften enthält, werden zwei
Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben
Auskunft über die unterschiedlichen
Anwendbarkeitstermine für die einzelnen
Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors
in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher
Spezifikation, auf deren Grundlage die
Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe
ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist
in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug
zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen
Prüfzyklus;
Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der
die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von
dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei
weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch
die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu
verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen,
sind diese Buchstaben wegzulassen;
Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag):
e 1198/...AA00/000XX000300
Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):
e 101/...EA00/000XX000402 11
ANHANG IX
AUSSTELLUNG ERTEILTER TYPENGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MOTOR/DIE
MOTOR-FAMILIE
Stempel
der Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Genehmigungsnummer:
Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung:
Fabrikmarke:
Motortyp/Motorenfamilie (Nichtzutreffendes streichen):
Datum der Ausstellung:
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):
ANHANG X
AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN
Stempel
der Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Zu den Kennummern, Typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Richtlinie) hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Fabrikmarke:
Genehmigungsnummer:
Bezeichnung der Motorenfamilie (Gegebenenfalls weglassen):
```
```
Motortyp: 1: ..... 2: ..... n: .....
```
```
```
```
Motor-Kennummern: ... 001 ... 001 ... 001
```
```
... 002 ... 002 ... 002
```
```
. . .
```
```
. . .
```
```
..... m ..... p ..... q
```
```
Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen
Motortypen, von denen Einheiten
des Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,
des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,
des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... q
hergestellt wurden.
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
ANHANG XI
DATENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPENGENEHMIGUNG
Stempel
der Behörde
```
```
Laufende Nr. Datum der Hersteller Typ/Familie
Zertifizierung
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Motorbeschreibung
```
```
Kühl- Anzahl Gesamt- Leistung Nenn- Verbren- Nachbe-
mittel der hubraum (kW) dreh- nung (2) handlung
(1) Zylinder (cm3) zahl (3)
(min
hoch -1)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Emissionen (g/kWh)
```
```
PT NO tief x CO HC
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Erläuterungen:
(1) Flüssigkeit oder Luft.
(2) Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC =
Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA =
Turboaufladung mit Zwischenkühlung. Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA,
PC NA, PC TC, PC TCA.
(3) Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT =
Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß § 9 Abs. 2 (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1.1. Richtlinie 2000/25/EG.
1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.
1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.
In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß § 9 Abs. 3 (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie) werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen anerkannt:
2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG. 2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.
2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03. 2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß
Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.
ANHANG XIII
TECHNISCHE DIENSTE IN ÖSTERREICH
Bundesanstalt für Landtechnik
3250 Wieselburg, Rottenhauserstraße 1
DI Herbert Lampel
Tel. 07416.52175.39, e-mail: herbert.lampel@blt.bmlfuw.gv.at
Technischer Überwachungsverein Österreich (TÜV-Österreich) Geschäftsbereich Kraftfahrtechnik und Verkehr 1230 Wien, Deutschstraße 10 DI Walter Bussek Tel. 01.61091.6450, e-mail: ktv@tuev.or.at; bu@tuev.or.at
Technische Universität Graz
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik
8010 Graz, Kopernikusgasse 24
Prof. Dr. Helmut Eichlseder; Dr. Stefan Hausberger
Tel. 0316.873.7201, e-mail: schwarz@vkma.tu-graz.ac.at
Technische Universität Wien
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau
1060 Wien, Getreidemarkt 9
Prof. Dr. Bernhard Geringer
Tel. 01.58801.31500, e-mail: bernhard.geringer@tuwien.ac.at
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