Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (MOT-V)[CELEX-Nr.: 31997L0068, 32001L0063, 32002L0035]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 69 Abs. 1 und 71 Abs. 3 bis 6 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2004, wird verordnet:
Verzeichnis der Anhänge
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ANHANG I Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Symbole
und Abkürzungen, Kennzeichnung der Motoren,
Vorschriften und Prüfungen, Vorschriften zur
Bewertung der Übereinstimmung der Produktion,
Kenndaten für die Festlegung der Motorenfamilie,
Auswahl des Stammmotors
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ANHANG II Beschreibungsbogen
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Anlage 1 Wesentliche Merkmale des (Stamm)Motors
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Anlage 2 Wesentliche Merkmale der Motorfamilie
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Anlage 3 Wesentliche Merkmale der Motortypen in der
Motorfamilie
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ANHANG III Prüfverfahren für Kompressionszündungsmotoren
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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren
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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte
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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen
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ANHANG IV Prüfverfahren für Fremdzündungsmotoren
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Anlage 1 Mess- und Probenahmeverfahren
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Anlage 2 Kalibrierung der Analysegeräte
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Anlage 3 Auswertung der Messwerte und Berechnungen
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Anlage 4 Verschlechterungsfaktoren
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ANHANG V Technische Daten des Bezugskraftstoffs für die
Genehmigungsprüfungen und die Überprüfung der
Übereinstimmung der Produktion Bezugskraftstoff
für Kompressionszündungsmotoren mobiler Maschinen
und Geräte
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ANHANG VI Analyse- und Probenahmesystem
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ANHANG VII Typgenehmigungsbogen
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Anlage 1 Prüfergebnisse für Kompressionszündungsmotoren
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Anlage 2 Prüfergebnisse für Fremdzündungsmotoren
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Anlage 3 Ausrüstungen und Hilfseinrichtungen, die bei der
Prüfung zur Bestimmung der Motorleistung zu
installieren sind
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ANHANG VIII Nummerierungsschema für Genehmigungsbögen
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ANHANG IX Aufstellung erteilter Typgenehmigungen für den
Motor/die Motorenfamilie
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ANHANG X Aufstellung der hergestellten Motoren
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ANHANG XI Datenblatt für Motoren mit Typgenehmigung
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ANHANG XII Anerkennung alternativer Typgenehmigungen
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ANHANG XIII Technische Dienste in Österreich
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Ziele
§ 1. (1) Diese Verordnung legt die Emissionsnormen und Typgenehmigungsverfahren für Motoren zum Einbau in mobile Maschinen und Geräte fest.
(2) Diese Verordnung leistet einen Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes und zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt.
(3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. Nr. 1998 L 59 vom 27.2.1998 S. 1 - 85), geändert durch die Richtlinie 2001/63/EG der Kommission vom 17. August 2001 (ABl. Nr. 2001 L 227 vom 23.8.2001 S. 41 - 43) und durch die Richtlinie 2002/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 (ABl. Nr. 2003 L 35 vom 11.2.2003 S. 28 - 81) – im Folgenden „Richtlinie“ genannt – umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- „mobile Maschinen und Geräte“ mobile Maschinen, mobile industrielle Ausrüstungen oder Fahrzeuge mit oder ohne Aufbau, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind und in die ein Verbrennungsmotor gemäß der Definition in Anhang I Nummer 1 eingebaut ist;
- „Typgenehmigung“ das Verwaltungsverfahren, durch das ein Mitgliedstaat bestätigt, dass ein Verbrennungsmotortyp oder eine Motorenfamilie hinsichtlich des Niveaus der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus dem Motor (den Motoren) den einschlägigen technischen Anforderungen dieser Verordnung genügt;
- „Motortyp“ eine Kategorie von Motoren, die sich hinsichtlich der in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmale nicht unterscheiden;
- „Motorenfamilie“ eine von einem Hersteller festgelegte Gruppe von Motoren, die konstruktionsbedingt ähnliche Abgas-Emissionseigenschaften aufweisen sollen und den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen;
- „Stammmotor“ einen aus einer Motorenfamilie ausgewählten Motor, der den Anforderungen von Anhang I Abschnitt 6 und 7 entspricht;
- „Motorleistung“ die Nutzleistung gemäß Anhang I Abschnitt 2.4;
- „Motorherstellungsdatum“ das Datum, an dem der Motor nach Verlassen des Fertigungsbereichs die Endkontrolle durchläuft;
- „Inverkehrbringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines Motors auf dem Markt zur Lieferung und/oder Benutzung in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat;
- „Hersteller“ die gegenüber der Genehmigungsbehörde für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens und die Übereinstimmung der Produktion verantwortliche Person oder Stelle. Diese Person oder Stelle muss nicht unbedingt an allen Stufen der Konstruktion des Motors beteiligt sein;
- „Genehmigungsbehörde“ die Behörde(n) in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat, die für alle Belange des Typgenehmigungsverfahrens für einen Motor oder eine Motorenfamilie und für die Ausstellung und den Einzug der Typgenehmigungsbogen zuständig ist (sind), sowie den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats als Anlaufstelle dient (dienen) und die Maßnahmen des Herstellers zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion zu überprüfen hat (haben);
- „technischer Dienst“ die Organisation(en) oder Stelle(n), die offiziell als Prüflabor eingesetzt worden ist (sind), um Prüfungen oder Inspektionen für die Genehmigungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem anderen gleichgestellten Staat durchzuführen; diese Aufgaben können auch von der Genehmigungsbehörde selbst wahrgenommen werden;
- „Beschreibungsbogen“ das Dokument gemäß Anhang II, in dem die vom Antragsteller zu liefernden Angaben festgelegt sind;
- „Beschreibungsmappe“ die Gesamtheit der Daten, Zeichnungen, Fotografien usw., die der Antragsteller dem technischen Dienst oder der Genehmigungsbehörde gemäß den Anforderungen im Beschreibungsbogen einzureichen hat;
- „Beschreibungsunterlagen“ die Beschreibungsmappe zuzüglich aller Prüfberichte und sonstiger Dokumente, die der technische Dienst oder die Genehmigungsbehörde in Ausübung ihrer Funktionen beigefügt haben;
- „Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen“ das Inhaltsverzeichnis zu den Unterlagen mit Angabe der Seiten oder einer sonstigen Kennzeichnung, die das Auffinden der einzelnen Seiten ermöglicht.
- „Austauschmotor“ einen neu gebauten Motor, der zum Austausch eines Motors in einer Maschine bestimmt ist und nur für diesen Zweck geliefert wurde;
- „handgehaltener Motor“ einen Motor, der mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt:
- „nicht handgehaltener Motor“ einen Motor, der nicht unter die Definition eines handgehaltenen Motors fällt;
- „zum gewerblichen Einsatz in verschiedenen Stellungen verwendbarer handgehaltener Motor“ einen handgehaltenen Motor, der die Anforderungen der Buchstaben a) und b) der Definition handgehaltener Motor erfüllt und für den der Motorenhersteller der Genehmigungsbehörde gegenüber nachgewiesen hat, dass für den Motor eine Dauerhaltbarkeitsperiode der Kategorie 3 (nach Anhang IV Anlage 4 Abschnitt 2.1) gilt;
- „Dauerhaltbarkeitsperiode“ die Zahl der Stunden, die in Anhang IV Anlage 4 für die Ermittlung der Verschlechterungsfaktoren angegeben ist;
- „kleine Serie einer Motorenfamilie“ eine Fremdzündungsmotoren-Familie, bei der das gesamte Jahresproduktionsvolumen weniger als 5 000 Einheiten beträgt;
- „Hersteller kleiner Serien von Fremdzündungsmotoren“ einen Hersteller, dessen gesamtes Jahresproduktionsvolumen weniger als 25 000 Einheiten beträgt.
Antrag auf Typgenehmigung
§ 3. (1) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motor oder eine Motorenfamilie ist vom Hersteller bei der Genehmigungsbehörde zu stellen. Dem Antrag ist eine Beschreibungsmappe beizufügen, deren Inhalt im Beschreibungsbogen in Anhang II angegeben ist. Der für die Genehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst erhält einen Motor, der den in Anhang II Anlage 1 aufgeführten wesentlichen Merkmalen des Motorentyps entspricht.
(2) Stellt die Genehmigungsbehörde im Fall eines Antrags auf Typgenehmigung für eine Motorenfamilie fest, dass der eingereichte Antrag hinsichtlich des ausgewählten Stammmotors für die in Anhang II Anlage 2 beschriebene Motorenfamilie nicht vollständig repräsentativ ist, so ist ein anderer und gegebenenfalls ein zusätzlicher, von der Genehmigungsbehörde zu bezeichnender Stammmotor zur Genehmigung nach Absatz 1 bereitzustellen.
(3) Ein Antrag auf Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie darf nicht in mehr als einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder anderen gleichgestellten Staat gestellt werden. Für jeden zu genehmigenden Motortyp oder jede zu genehmigende Motorenfamilie ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Typgenehmigungsverfahren
§ 4. (1) Die Genehmigungsbehörde, bei der der Antrag gestellt wird, erteilt die Typgenehmigung für alle Motortypen oder Motorenfamilien, die der Beschreibung in der Beschreibungsmappe entsprechen und den Vorschriften dieser Verordnung genügen.
(2) Die Genehmigungsbehörde füllt für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, die sie genehmigt, alle einschlägigen Teile des Typgenehmigungsbogens aus, dessen Muster in Anhang VII enthalten ist; sie erstellt oder prüft das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen. Typgenehmigungsbogen sind nach dem Verfahren in Anhang VIII zu nummerieren. Der ausgefüllte Typgenehmigungsbogen und seine Anlagen sind dem Antragsteller zuzustellen.
(3) Erfüllt der zu genehmigende Motor seine Funktion oder hat er spezifische Eigenschaften nur in Verbindung mit anderen Teilen der mobilen Maschine oder des mobilen Geräts und kann aus diesem Grund die Einhaltung einer oder mehrerer Anforderungen nur geprüft werden, wenn der zu genehmigende Motor mit anderen echten oder simulierten Maschinen- oder Geräteteilen zusammen betrieben wird, so ist der Geltungsbereich der Typgenehmigung für diesen Motor (diese Motoren) entsprechend einzuschränken. Im Typgenehmigungsbogen für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie sind in solchen Fällen alle Einschränkungen ihrer Verwendung sowie sämtliche Einbauvorschriften aufzuführen.
(4) Die Genehmigungsbehörde
(a) übermittelt den Genehmigungsbehörden der übrigen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats jeden Monat eine Liste der Motoren und Motorenfamilien (mit den Einzelheiten in Anhang IX), deren Genehmigung sie in dem betreffenden Monat erteilt, verweigert oder entzogen hat;
(b) übermittelt auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde eines anderen
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats
- eine Abschrift des Typgenehmigungsbogens für den Motor oder die Motorenfamilie mit/ohne den Beschreibungsunterlagen für jeden Motortyp oder jede Motorenfamilie, deren Genehmigung sie erteilt, verweigert oder entzogen hat, und/oder
- die Liste der Motoren, die entsprechend den erteilten Typgenehmigungen hergestellt wurden, gemäß der Beschreibung in § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie), die die Einzelheiten gemäß Anhang X enthält und/oder
- eine Abschrift der Erklärung gemäß § 6 Abs. 4 (Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie).
(5) Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jährlich oder zusätzlich dazu bei Erhalt eines entsprechenden Antrags eine Abschrift des Datenblatts gemäß Anhang XI über die Motoren, für die seit der letzten Benachrichtigung eine Genehmigung erteilt worden ist.
Änderung von Genehmigungen
§ 5. (1) Die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass ihr jede Änderung der in den Beschreibungsunterlagen erwähnten Einzelheiten mitgeteilt wird.
(2) Der Antrag auf eine Änderung oder Erweiterung einer Typgenehmigung ist ausschließlich an die Genehmigungsbehörde zu stellen, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat.
(3) Sind in den Beschreibungsunterlagen erwähnte Einzelheiten geändert worden, so stellt die Genehmigungsbehörde folgendes aus:
- soweit erforderlich, korrigierte Seiten der Beschreibungsunterlagen, wobei die Behörde jede einzelne Seite so kennzeichnet, dass die Art der Änderung und das Datum der Neuausgabe deutlich ersichtlich sind. Bei jeder Neuausgabe von Seiten ist das Inhaltsverzeichnis zu den Beschreibungsunterlagen (das dem Typgenehmigungsbogen als Anlage beigefügt ist) entsprechend auf den neuesten Stand zu bringen;
- einen revidierten Typgenehmigungsbogen (mit einer Erweiterungsnummer), sofern Angaben darin (mit Ausnahme der Anhänge) geändert wurden oder die Mindestanforderungen der Verordnung sich seit dem ursprünglichen Genehmigungsdatum geändert haben. Aus dem revidierten Genehmigungsbogen müssen der Grund für seine Änderung und das Datum der Neuausgabe klar hervorgehen.
(4) Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass wegen einer an den Beschreibungsunterlagen vorgenommenen Änderung neue Versuche oder Prüfungen gerechtfertigt sind, so unterrichtet sie hiervon den Hersteller und stellt die oben angegebenen Unterlagen erst nach der Durchführung erfolgreicher neuer Versuche oder Prüfungen aus.
Übereinstimmung
§ 6. (1) Der Hersteller bringt an jeder in Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten Einheit die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Kennzeichen einschließlich der Typgenehmigungsnummer an.
(2) Enthält die Typgenehmigung Einschränkungen der Verwendung gemäß § 4 Abs. 3 (Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie), so fügt der Hersteller jeder hergestellten Einheit detaillierte Angaben über diese Einschränkungen und sämtliche Einbauvorschriften bei. Wird eine Reihe von Motortypen ein und demselben Maschinenhersteller geliefert, so genügt es, dass ihm dieser Beschreibungsbogen, in dem ferner die betreffenden Motoridentifizierungsnummern anzugeben sind, nur einmal übermittelt wird, und zwar spätestens am Tag der Lieferung des ersten Motors.
(3) Der Hersteller übermittelt auf Anforderung der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und unmittelbar nach jedem Durchführungsdatum, zu dem sich die Anforderungen dieser Verordnung ändern, und sofort nach jedem von der Behörde angegebenen zusätzlichen Datum eine Liste mit den Identifizierungsnummern aller Motortypen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften dieser Verordnung seit dem letzten Bericht oder seit dem Zeitpunkt, zu dem die Vorschriften dieser Verordnung erstmalig anwendbar wurden, hergestellt wurden. Soweit sie nicht durch das Motorkodierungssystem zum Ausdruck kommen, müssen auf dieser Liste die Korrelationen zwischen den Identifizierungsnummern und den entsprechenden Motortypen oder Motorenfamilien und den Typgenehmigungsnummern angegeben werden. Außerdem muss die Liste besondere Informationen enthalten, wenn der Hersteller die Produktion eines genehmigten Motortyps oder einer genehmigten Motorenfamilie einstellt. Muss diese Liste nicht regelmäßig der Genehmigungsbehörde übermittelt werden, so muss der Hersteller die registrierten Daten für einen Zeitraum von mindestens 20 Jahren aufbewahren.
(4) Der Hersteller übermittelt der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, binnen 45 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres und zu jedem Durchführungsdatum gemäß § 9 (Artikel 9 der Richtlinie) eine Erklärung, in der die Motortypen, die Motorenfamilien und die entsprechenden Identifizierungscodes der Motoren, die er ab diesem Datum herzustellen beabsichtigt, aufgeführt werden.
Anerkennung gleichwertiger Genehmigungen
§ 7. (1) Im Rahmen mehrseitiger oder zweiseitiger Übereinkünfte zwischen der Europäischen Union und Drittländern können das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission die Gleichwertigkeit von Bedingungen und Bestimmungen für die Typgenehmigung von Motoren gemäß dieser Verordnung mit den entsprechenden Normen in internationalen oder Drittlandsvorschriften anerkennen.
(2) Die in Anhang XII aufgeführten Typengenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen werden als mit dieser Verordnung übereinstimmend anerkannt.
Registrierung und Inverkehrbringen
§ 8. (1) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung oder das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen oder Geräten eingebaut sind, nicht verweigern, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(2) Die Genehmigungsbehörde darf die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen neuer Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräten eingebaut sind, nur erlauben, wenn diese Motoren die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(3) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, sorgt hierbei dafür, dass die Identifizierungsnummern der in Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung hergestellten Motoren – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staats – registriert und kontrolliert werden.
(4) Eine zusätzliche Kontrolle der Identifizierungsnummern kann in Verbindung mit der Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion gemäß § 12 (Artikel 11 der Richtlinie) erfolgen.
(5) Bezüglich der Kontrolle der Identifizierungsnummern teilen der Hersteller oder seine in der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat niedergelassenen Beauftragten der zuständigen Genehmigungsbehörde auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen über seine/ihre Direktkäufer sowie die Identifizierungsnummern der Motoren mit, die als gemäß § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) hergestellt gemeldet worden sind. Werden Motoren an einen Maschinenhersteller verkauft, so sind keine weitergehenden Informationen erforderlich.
(6) Ist ein Hersteller nicht in der Lage, auf Ersuchen der Genehmigungsbehörde die in § 6 (Artikel 6 der Richtlinie) und insbesondere im Zusammenhang mit Abs. 5 (Artikel 8 Absatz 5 der Richtlinie) festgelegten Anforderungen einzuhalten, so kann die Genehmigung für den betreffenden Motortyp oder die betreffende Motorenfamilie aufgrund dieser Verordnung zurückgezogen werden. In einem solchen Fall wird das Informationsverfahren nach § 13 Abs. 4 (Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie) angewandt.
Zeitplan-Kompressionszündungsmotoren
§ 9. (1) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Die Genehmigungsbehörde kann nach dem 30. Juni 1998 die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII nicht mehr verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorsehen, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in bezug auf die Abgas- und Partikelemissionen erfüllt.
(2) TYPGENEHMIGUNG STUFE I (MOTORKATEGORIEN A, B, C)
Die Genehmigungsbehörde verweigert nach dem 30. Juni 1998 bei Motoren mit einer Leistung von
— A: 130 kW = P = 560 kW,
— B: 75 kW = P 130 kW,
— C: 37 kW = P 75 kW
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.1 nicht einhalten.
(3) TYPGENEHMIGUNG STUFE II (MOTORKATEGORIEN D, E, F, G)
Die Genehmigungsbehörde verweigert
— D: nach dem 31. Dezember 1999 bei Motoren mit einer Leistung von
18 kW = P 37 kW,
— E: nach dem 31. Dezember 2000 bei Motoren mit einer Leistung von
130 kW = P = 560 kW,
— F: nach dem 31. Dezember 2001 bei Motoren mit einer Leistung von
75 kW = P 130 kW,
— G: nach dem 31. Dezember 2002 bei Motoren mit einer Leistung von
37 kW = P 75 kW
die Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII und verweigert auch jegliche andere Typgenehmigung für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgas- und Partikelemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.1.2.3 nicht einhalten.
(4) REGISTRIERUNG UND INVERKEHRBRINGEN; MOTORHERSTELLUNGSDATEN
Mit Ausnahme von Maschinen und Geräten sowie Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde die etwaige Registrierung und das Inverkehrbringen von Motoren unabhängig davon, ob sie bereits in Maschinen und Geräte eingebaut sind oder nicht, nach den nachstehend aufgeführten Terminen nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen und der Motor nach einer der Kategorien in Absatz 2 oder 3 genehmigt wurde.
Stufe I
- Kategorie A: 31. Dezember 1998
- Kategorie B: 31. Dezember 1998
- Kategorie C: 31. März 1999
- Kategorie D: 31. Dezember 2000
- Kategorie E: 31. Dezember 2001
- Kategorie F: 31. Dezember 2002
- Kategorie G: 31. Dezember 2003
Zeitplan-Fremdzündungsmotoren
§ 10. (1) UNTERTEILUNG IN KLASSEN
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Fremdzündungsmotoren in die folgenden Klassen unterteilt:
Hauptklasse S: Kleinere Motoren mit einer Nutzleistung von
= 19 kW
Die Hauptklasse S wird in zwei Kategorien unterteilt:
H: Motoren für handgehaltene Maschinen
N: Motoren für nicht handgehaltene Maschinen
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Klasse/Kategorie Hubraum (Kubikzentimeter)
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Handgehaltene Motoren 20
Klasse SH:1
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Klasse SH:2 = 20
50
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Klasse SH:3 = 50
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Nicht handgehaltene Motoren 66
Klasse SN:1
```
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Klasse SN:2 = 66
100
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Klasse SN:3 = 100
225
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Klasse SN:4 = 225
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(2) ERTEILUNG VON TYPGENEHMIGUNGEN
Ab dem 11. August 2004 darf die Genehmigungsbehörde weder die Typgenehmigung für einen Fremdzündungs-Motortyp oder eine Motorenfamilie oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII verweigern noch im Zusammenhang mit der Typgenehmigung weitere der Bekämpfung der luftverunreinigenden Emissionen dienende Anforderungen an mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, vorschreiben, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Abgasemissionen erfüllt.
(3) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE I
Ab dem 11. August 2004 verweigert die Genehmigungsbehörde die Erteilung der Typgenehmigung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie und die Ausstellung des Dokuments gemäß Anhang VII sowie die Erteilung anderer Typgenehmigungen für mobile Maschinen und Geräte, in die ein Motor eingebaut ist, wenn der Motor die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt und seine Abgasemissionen die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.1 nicht einhalten.
(4) TYPGENEHMIGUNGEN STUFE II
Die Genehmigungsbehörde verweigert
- ab dem 1. August 2004 für die Motorklassen SN:1 und SN:2
- ab dem 1. August 2006 für die Motorklasse SN:4
- ab dem 1. August 2007 für die Motorklassen SH:1, SH:2 und SN:3
- ab dem 1. August 2008 für die Motorklasse SH:3
(5) INVERKEHRBRINGEN: MOTORHERSTELLUNGSDATUM
Mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die für die Ausfuhr in Drittländer bestimmt sind, erlaubt die Genehmigungsbehörde sechs Monate nach den in den Absätzen 3 und 4 für die jeweilige Motorkategorie festgelegten Terminen das Inverkehrbringen von in die Maschinen bereits eingebauten oder nicht eingebauten Motoren nur, wenn sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
(6) KENNZEICHNUNG BEI VORZEITIGER ERFÜLLUNG DER ANFORDERUNGEN VON
STUFE II
Die Genehmigungsbehörde gestattet für Motortypen oder Motorfamilien, die den Grenzwerten der Tabelle in Anhang I Abschnitt 4.2.2.2 schon vor den in Absatz 4 aufgeführten Terminen entsprechen, eine besondere Kennzeichnung, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Maschinen und Geräte den vorgeschriebenen Grenzwerten bereits vor den festgelegten Terminen entsprechen.
(7) AUSNAHMEN
Folgende Maschinen und Geräte sind von der Einhaltung der Termine bezüglich der Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe II für einen Zeitraum von drei Jahren nach In-Kraft-Treten der genannten Emissionsgrenzwertanforderungen ausgenommen; für diese drei Jahre gelten weiterhin die Emissionsgrenzwertanforderungen der Stufe I:
- handgehaltene Kettensäge: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, das mit zwei Händen geführt wird und einen Hubraum von mehr als 45 cm3 besitzt, in Übereinstimmung mit der Norm EN ISO 11681-1;
- Maschine mit oben angebrachtem Griff (dh. handgehaltene Bohrer und Kettensägen zur Baumbeschneidung): ein handgehaltenes Gerät mit oben angebrachtem Griff zum Bohren von Löchern oder zum Schneiden von Holz mit einer Sägekette, in Übereinstimmung mit der Norm ISO 11681-2;
- handgehaltener Freischneider mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät mit einer rotierenden Klinge aus Metall oder Kunststoff zum Schneiden von Unkraut, Gebüsch, kleinen Bäumen und ähnlichen Pflanzen; es muss sich entsprechend der Norm EN ISO 11806 in mehreren Positionen betreiben lassen, wie beispielsweise horizontal oder nach unten gekehrt, und einen Hubraum von mehr als 40 cm3 besitzen;
- handgehaltener Heckenschneider: ein handgehaltenes Gerät zum Beschneiden von Hecken und Büschen mit einem Schneidemesser oder mehreren hin- und hergehenden Schneidemessern, in Übereinstimmung mit der Norm EN 774;
- handgehaltene Schneidemaschine mit Verbrennungsmotor: ein handgehaltenes Gerät zum Schneiden von hartem Material wie Stein, Asphalt, Beton oder Stahl mit einem rotierenden Metallschneideblatt und einem Hubraum von mehr als 50 cm3, in Übereinstimmung mit der Norm EN 1454;
- nicht handgehaltene Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle: nur solche nicht handgehaltenen Motoren der Klasse SN:3 mit horizontaler Welle und einer Leistung von bis zu 2,5 kW, die hauptsächlich für ausgewählte industrielle Zwecke eingesetzt werden, einschließlich Fräsen, Rollenschneidmaschinen, Rasenbelüfter und Generatoren.
(8) FRIST FÜR DIE FAKULTATIVE ERFÜLLUNG
Bei Motoren, deren Herstellungsdatum vor den in den Absätzen 3, 4 und 5 aufgeführten Terminen liegt, können die Mitgliedstaaten jedoch bei jeder Kategorie den Zeitpunkt für die Erfüllung der vorgenannten Anforderungen um zwei Jahre verschieben.
Ausnahmen und Alternativverfahren
§ 11. (1) Die Anforderungen von § 8 Abs. 1 und 2 (Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Richtlinie), § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) und § 10 Abs. 5 (Artikel 9a Absatz 5 der Richtlinie) gelten nicht für
- Motoren, die von den Streitkräften benutzt werden sollen,
- nach den Absätzen 1a und 2 ausgenommene Motoren.
(1a) Ein Austauschmotor muss den Grenzwerten entsprechen, die von dem zu ersetzenden Motor beim ersten Inverkehrbringen einzuhalten waren. Die Bezeichnung „AUSTAUSCHMOTOR“ wird auf einem an dem Motor angebrachten Schild oder als Hinweis in das Benutzerhandbuch aufgenommen.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag des Herstellers Motoren aus auslaufenden Serien, die sich noch auf Lager befinden, oder Lagerbestände von mobilen Maschinen und Geräten hinsichtlich ihrer Motoren von der Frist (den Fristen) für das Inverkehrbringen gemäß § 9 Abs. 4 (Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie) ausnehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Der Hersteller hat vor Wirksamwerden der jeweiligen Frist(en) bei der Genehmigungsbehörde, die den betreffenden Motorentyp (die betreffenden Motortypen) oder die betreffende(n) Motorenfamilie(n) genehmigt hat, einen Antrag zu stellen.
- Der Antrag des Herstellers muss eine den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 (Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie) entsprechende Liste der neuen Motoren enthalten, die nicht innerhalb der Frist(en) in den Verkehr gebracht werden. Bei Motoren, die erstmals von dieser Verordnung erfasst werden, muss er seinen Antrag bei der Typgenehmigungsbehörde des Mitgliedstaats einreichen, in dem die Motoren gelagert werden.
- Der Antrag ist technisch und/oder wirtschaftlich zu begründen.
- Die Motoren müssen einem Typ oder einer Familie, dessen bzw. deren Typgenehmigung abgelaufen ist oder für die zuvor keine Typgenehmigung erforderlich war, entsprechen, jedoch innerhalb der Frist(en) hergestellt worden sein.
- Die Motoren müssen während der Frist(en) tatsächlich in Österreich, einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem anderen gleichgestellten Staat gelagert worden sein.
- Die Höchstzahl der in Anwendung dieser Ausnahmegenehmigung in einem Mitgliedstaat in den Verkehr gebrachten neuen Motoren eines Typs oder mehrerer Typen darf 10% der in dem betreffenden Mitgliedstaat im Vorjahr in den Verkehr gebrachten neuen Motoren aller betroffenen Typen nicht übersteigen.
- Wird dem Antrag von der Genehmigungsbehörde stattgegeben, so hat diese den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates binnen einem Monat die Einzelheiten und die Begründung für die dem Hersteller gewährte Ausnahmegenehmigung zu übermitteln.
- Die Genehmigungsbehörde, die aufgrund dieser Bestimmung eine Ausnahme genehmigt, muss gewährleisten, dass der Hersteller alle damit verbundenen Auflagen erfüllt.
- Die Genehmigungsbehörde stellt für jeden solchen Motor eine Konformitätsbescheinigung mit einer besonderen Angabe aus. Gegebenenfalls kann ein konsolidiertes Dokument, das alle einschlägigen Motoridentifizierungsnummern enthält, verwendet werden.
- Die Genehmigungsbehörde übermittelt der Kommission jedes Jahr eine Liste der erteilten Ausnahmegenehmigungen mit ihrer Begründung.
(3) Die Erfüllung der Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) wird für Motorenhersteller kleiner Serien um drei Jahre verschoben.
(4) Die Anforderungen von § 10 Abs. 4 und 5 (Artikel 9a Absätze 4 und 5 der Richtlinie) werden für Motorenfamilien kleiner Serien bis maximal 25 000 Einheiten durch die entsprechenden Anforderungen der Stufe I ersetzt, vorausgesetzt, dass die einzelnen Motorenfamilien alle unterschiedliche Hubräume haben.
Konformität der Produktion
§ 12. (1) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt, vergewissert sich vorher – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, um eine wirksame Kontrolle der Konformität der Produktion hinsichtlich der Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5 sicherzustellen.
(2) Die Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, vergewissert sich – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates –, dass die in Abs. 1 genannten Vorkehrungen hinsichtlich der Vorschriften des Anhangs I Abschnitt 5 weiterhin ausreichen und jeder gemäß dieser Verordnung mit einer Typgenehmigungsnummer ausgestattete Motor weiterhin der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen und seinen Anhängen für den genehmigten Motortyp oder die genehmigte Motorenfamilie entspricht.
Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten
Familie
§ 13. (1) Eine Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie liegt vor, wenn Abweichungen von den Merkmalen im Genehmigungsbogen und/oder von den Beschreibungsunterlagen festgestellt werden, die von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, nicht gemäß Artikel 5 Absatz 3 genehmigt worden sind.
(2) Stellt eine Genehmigungsbehörde, die eine Typgenehmigung erteilt hat, fest, dass Motoren, die mit einer Konformitätsbescheinigung oder einem Genehmigungszeichen versehen sind, nicht mit dem Typ oder der Familie übereinstimmen, für den oder die sie die Genehmigung erteilt hat, so ergreift sie die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Produktion befindlichen Motoren wieder mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen. Die Genehmigungsbehörde unterrichtet die Genehmigungsbehörden der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates von den getroffenen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typgenehmigung gehen können.
(3) Kann eine Genehmigungsbehörde nachweisen, dass Motoren, die mit einer Typgenehmigungsnummer versehen sind, nicht mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie übereinstimmen, so kann sie von der Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, verlangen, dass die in der Produktion befindlichen Motoren auf Konformität mit dem genehmigten Typ oder der genehmigten Familie geprüft werden. Die hierzu notwendigen Maßnahmen sind binnen sechs Monaten nach dem Antragsdatum zu ergreifen.
(4) Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates unterrichten sich gegenseitig binnen einem Monat über jeden Entzug einer Typgenehmigung und die Gründe hierfür.
(5) Bestreitet die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, den ihr mitgeteilten Mangel an Übereinstimmung, so bemühen sich die beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder eines anderen gleichgestellten Staates, den Streitfall beizulegen. Die Kommission ist auf dem Laufenden zu halten; sie nimmt gegebenenfalls die zur Beilegung des Streits erforderlichen Konsultationen vor.
Anforderungen an den Schutz der Arbeitnehmer
§ 14. Diese Verordnung berührt nicht das Recht, Anforderungen festzulegen, die zum Schutz der Arbeitnehmer beim Einsatz der in dieser Verordnung genannten Maschinen und Geräte für erforderlich gehalten werden, sofern das Inverkehrbringen der betreffenden Motoren dadurch nicht berührt wird.
Genehmigungsbehörde
§ 15. Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Technische Dienste
§ 16. (1) Technische Dienste im Sinne dieser Verordnung müssen den Anforderungen des Artikels 14 der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG (Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Amtsblatt Nr. L 225 vom 1992-08-10 S. 1 - 62) genügen.
(2) Die Technischen Dienste in Österreich sind im Anhang XIII angeführt.
(3) Änderungen des Anhangs XIII erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 11. August 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte, BGBl. II Nr. 185/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 476/1999, tritt mit Ablauf des 10. August 2004 außer Kraft.
ANHANG I
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN,
SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN, KENNZEICHNUNG DER MOTOREN, VORSCHRIFTEN
UND PRÜFUNGEN, VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER
PRODUKTION, KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE, AUSWAHL
DES STAMMMOTORS
ANWENDUNGSBEREICH
- Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinien 70/156/EWG (ABl. L 42 vom 23.2.1970 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG (ABl. L 264 vom 23.10.1993 S. 49)) und 92/61/EWG (ABl. L 225 vom 10.8.1992 S. 72),
- landwirtschaftlichen Zugmaschinen im Sinne der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 84 vom 28.3.1974 S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG (ABl. L 126 vom 20.5.1988 S. 52)).
mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen
- Industriebohrgestelle, Kompressoren usw.,
- Baumaschinen wie Radlader, Planierraupen, Raupenschlepper, Raupenlader, geländegängige Lastkraftwagen, Hydraulikbagger usw.,
- landwirtschaftliche Maschinen, Motor-Bodenfräsen,
- forstwirtschaftliche Maschinen,
- selbstfahrende landwirtschaftliche Fahrzeuge (mit Ausnahme der oben definierten Zugmaschinen),
- Förderzeuge,
- Gabelstapler,
- Maschinen zur Straßeninstandhaltung (Motor-Straßenhobel, Straßenwalzen, Schwarzdeckenverteiler),
- Schneeräummaschinen,
- Flughafen-Spezialfahrzeuge,
- Hebebühnen,
- Mobilkrane.
ii) mit einem Kompressionszündungsmotor ausgestattet sein, dessen
- Gasverdichter,
- Stromaggregate mit veränderlicher Last, einschließlich Kühlaggregate und Schweißaggregate,
- Wasserpumpen,
- Geräte zur Rasenpflege, Häcksler, Schneeräumgeräte, Kehrmaschinen;
- Rasenmäher,
- Motorkettensägen,
- Generatoren,
- Wasserpumpen,
- Freischneider.
- Motorschlitten;
- Geländemotorräder;
- Geländefahrzeuge.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, SYMBOLE UND ABKÜRZUNGEN
2.1. „Motor mit Kompressionszündung“ einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet (z. B. Dieselmotor);
2.2. „gasförmige Schadstoffe“ Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe (ausgedrückt als C1:H1,85) und Stickoxide, letztere ausgedrückt als Stickstoffdioxid-(NO2)Äquivalent;
2.3. „luftverunreinigende Partikel“ Stoffe, die bei einer Temperatur von höchstens 325 K (52 °C) nach Verdünnung der Abgase des Kompressionszündungsmotors mit gefilterter reiner Luft an einem besonderen Filtermedium abgeschieden werden;
2.4. „Nutzleistung“ die Leistung in EWG-Kilowatt (kW), abgenommen auf dem Prüfstand am Ende der Kurbelwelle oder einem entsprechenden Bauteil und ermittelt nach dem EWG-Verfahren zur Messung der Leistung von Verbrennungsmotoren für Kraftfahrzeuge nach der Richtlinie 80/1269/EWG (ABl. L 375 vom 31.12.1980 S. 46. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/491/EWG (ABl. L 238 vom 15.8.1989 S. 43)), wobei jedoch die Leistung des Motorkühlgebläses ausgeschlossen wird (Dies bedeutet im Gegensatz zu den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt 5.1.1.1 der Richtlinie 80/1269/EWG, dass das Motorkühlgebläse während der Prüfung zur Ermittlung der Nutzleistung des Motors nicht angebaut sein darf. Führt der Hersteller die Prüfung jedoch mit angebautem Motorkühlgebläse durch, so muss die vom Gebläse aufgenommene Leistung zu der auf diese Weise ermittelten Leistung hinzuaddiert werden; dies gilt jedoch nicht für direkt auf die Kurbelwelle montierte Kühlgebläse von luftgekühlten Motoren (siehe Anhang VII Anlage 3)) und die Prüfbedingungen sowie der Bezugskraftstoff der vorliegenden Verordnung entsprechen;
2.5. „Nenndrehzahl“ die vom Regler begrenzte Höchstdrehzahl bei Volllast nach den Angaben des Herstellers;
2.6. „Teillastverhältnis“ den prozentualen Anteil des höchsten zur Verfügung stehenden Drehmoments bei einer bestimmten Motordrehzahl;
2.7. „Drehzahl bei maximalem Drehmoment“ die Motordrehzahl, bei der nach Angaben des Herstellers das höchste Drehmoment zur Verfügung steht;
2.8. „Zwischendrehzahl“ die Motordrehzahl, die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Bei Motoren, die für den Betrieb in einem bestimmten Drehzahlbereich auf einer Vollast-Drehmomentkurve ausgelegt sind, ist die Zwischendrehzahl die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment, wenn diese innerhalb eines Bereichs von 60 bis 75% der Nenndrehzahl liegt.
- Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment weniger als 60% der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 60% der Nenndrehzahl.
- Beträgt die angegebene Drehzahl bei maximalem Drehmoment mehr als 75% der Nenndrehzahl, so entspricht die Zwischendrehzahl 75% der Nenndrehzahl.
- Bei Motoren, die nach dem Zyklus G1 zu prüfen sind, entspricht die Zwischendrehzahl 85% der maximalen Nenndrehzahl (siehe Anhang IV Abschnitt 3.5.1.2).
2.9. „einstellbarer Parameter“ einstellbare Einrichtungen, Systeme oder Konstruktionsteile, die die Emission oder die Motorleistung während der Emissionsprüfung oder des normalen Betriebs beeinträchtigen können;
2.10. „Nachbehandlung“ den Durchfluss von Abgasen durch eine Einrichtung oder ein System, die bzw. das dazu dient, die Gase vor der Freisetzung in die Atmosphäre chemisch oder physikalisch zu verändern;
2.11. „Fremdzündungsmotor“ einen nach dem Fremdzündungsprinzip funktionierenden Motor;
2.12. „Hilfs-Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, die die Betriebsparameter des Motors erfasst, um den Betrieb aller Teile des Emissionsminderungssystems entsprechend zu steuern;
2.13. „Emissionsminderungseinrichtung“ eine Einrichtung, ein System oder ein Konstruktionsteil zur Überwachung oder Verminderung der Emissionen;
2.14. „Kraftstoffanlage“ alle an der Dosierung und Mischung des Kraftstoffs beteiligten Bauteile;
2.15. „Hilfsmotor“ einen in bzw. an einem Kraftfahrzeug ein- bzw. angebauten Motor, der nicht zum Antrieb des Fahrzeugs dient;
2.16. „Dauer der Prüfphase“ die Zeit zwischen dem Verlassen der Drehzahl und/oder des Drehmoments der vorherigen Prüfphase oder der Vorkonditionierungsphase und dem Beginn der folgenden Prüfphase. Eingeschlossen ist die Zeit, in der Drehzahl und/oder Drehmoment verändert werden, sowie die Stabilisierung zu Beginn jeder Prüfphase.
2.17. Symbole und Abkürzungen
2.17.1. Symbole für die Prüfkennwerte
```
```
Symbol Einheit Begriff
```
```
A tief p m2 Querschnittsfläche der isokinetischen
Probenahmesonde
```
```
A tief T m2 Querschnittsfläche des Auspuffrohrs
```
```
aver gewichtete Durchschnittswerte für:
m3/h Volumendurchsatz;
kg/h Massendurchsatz
```
```
C1 - C1-äquivalenter Kohlenwasserstoff
```
```
conc ppm Vol.-% Konzentration (mit nachgestellter
Bestandteilbezeichnung)
```
```
conc tief c ppm Vol.-% hintergrundkorrigierte Konzentration
```
```
conc tief d ppm Vol.-% Konzentration der Verdünnungsluft
```
```
DF - Verdünnungsfaktor
```
```
f tief a - atmosphärischer Faktor im Labor
```
```
F tief FH - kraftstoffspezifischer Faktor für die
Berechnung der Feuchtkonzentrationen
anhand des
Wasserstoff-Kohlenstoff-Verhältnisses
der Trockenkonzentrationen
```
```
G tief AIRW kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft, feucht
```
```
G tief AIRD kg/h Massendurchsatz der Ansaugluft, trocken
```
```
G tief DILW kg/h Massendurchsatz der Verdünnungsluft,
feucht
```
```
G tief EDFW kg/h äquivalenter Massendurchsatz des
verdünnten Abgases, feucht
```
```
G tief EXHW kg/h Massendurchsatz des Abgases, feucht
```
```
G tief FUEL kg/h Kraftstoffmassendurchsatz
```
```
G tief TOTW kg/h Massendurchsatz des verdünnten Abgases,
feucht
```
```
H tief REF g/kg Bezugswert der absoluten
Luftfeuchtigkeit
10,71 g/kg bei Berechnung von
Feuchtigkeits-Korrekturfaktoren für
NO tief x und Partikel
```
```
H tief a g/kg absolute Feuchtigkeit der Ansaugluft
```
```
H tief d g/kg absolute Feuchtigkeit der
Verdünnungsluft
```
```
i - unterer Index für eine einzelne
Prüfphase
```
```
KH - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für
NO tief x
```
```
K tief p - Feuchtigkeitskorrekturfaktor für
Partikel
```
```
K tief W,a - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom
trockenen zum feuchten Bezugszustand
der Ansaugluft
```
```
K tief W,d - Korrekturfaktor für Umrechnung vom
trockenen zum feuchten Bezugszustand
der Verdünnungsluft
```
```
K tief W,e - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom
trockenen zum feuchten Bezugszustand
des verdünnten Abgases
```
```
K tief W,r - Korrekturfaktor für die Umrechnung vom
trockenen zum feuchten Bezugszustand
des Rohabgases
```
```
L % prozentuales Drehmoment, bezogen auf
das maximale Drehmoment bei
Prüfdrehzahl
```
```
mass g/h unterer Index für den
Schadstoffmassendurchsatz
```
```
M tief DIL kg Masse der durch die
Partikel-Probenahmefilter geleiteten
Verdünnungsluftprobe
```
```
M tief SAM kg Masse der durch die
Partikel-Probenahmefilter geleiteten
Probe des verdünnten Abgases
```
```
M tief d mg abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse
der Verdünnungsluft
```
```
M tief f mg abgeschiedene Partikel-Probenahmemasse
```
```
P tief a kPa Sättigungsdampfdruck der
Motoransaugluft (ISO 3046: P tief sy =
PSY Umgebungsdruck bei der Prüfung)
```
```
P tief B kPa barometrischer Gesamtdruck (ISO 3046:
P tief x = PX Gesamtumgebungsdruck vor
Ort; P tief y = PY Gesamtumgebungsdruck
bei der Prüfung)
```
```
P tief d kPa Sättigungsdampfdruck der
Verdünnungsluft
```
```
P tief s kPa trockener atmosphärischer Druck
```
```
P kW nichtkorrigierte Nutzleistung
```
```
P tief AE kW angegebene Gesamtleistungsaufnahme
durch Hilfseinrichtungen, die für die
Prüfung angebracht wurden und nach
Abschnitt 2.4 dieses Anhangs nicht
erforderlich sind
```
```
P tief M kW gemessene Höchstleistung bei
Prüfdrehzahl unter Prüfbedingungen
(siehe Anhang VI Anlage 1)
```
```
P tief m kW bei den verschiedenen Prüfphasen
gemessene Leistung
```
```
q - Verdünnungsverhältnis
```
```
r - Quotient der Querschnittsflächen der
isokinetischen Sonde und des
Auspuffrohrs
```
```
R tief a % relative Feuchtigkeit der Ansaugluft
```
```
R tief d % relative Feuchtigkeit der
Verdünnungsluft
```
```
R tief f - FID-Ansprechfaktor
```
```
S kW Einstellwert des Leistungsprüfstands
```
```
T tief a K absolute Temperatur der Ansaugluft
```
```
T tief D K absolute Taupunkttemperatur
```
```
T tief ref K Bezugstemperatur (der Verbrennungsluft:
298 K)
```
```
V tief AIRD m3/h Volumendurchsatz der Ansaugluft,
trocken
```
```
V tief AIRW m3/h Volumendurchsatz der Ansaugluft, feucht
```
```
V tief DIL m3 Volumen der durch die
Partikel-Probenahmefilter geleiteten
Verdünnungsluft
```
```
V tief DILW m3/h Volumendurchsatz der Verdünnungsluft,
feucht
```
```
V tief EDFW m3/h äquivalenter Volumendurchsatz des
verdünnten Abgases, feucht
```
```
V tief EXHD m3/h Volumendurchsatz des Abgases, trocken
```
```
V tief EXHW m3/h Volumendurchsatz des Abgases, feucht
```
```
V tief SAM m3 Volumen der Probe durch
Partikel-Probenahmefilter
```
```
V tief TOTW m3/h Volumendurchsatz des verdünnten
Abgases, feucht
```
```
WF - Wichtungsfaktor
```
```
WF tief E - effektiver Wichtungsfaktor
```
```
x tief m - arithmetisches Mittel (Punkt 5.3.2)
```
```
2.17.2. Symbole für die chemischen Bestandteile
```
```
CO Kohlenmonoxid
```
```
CO tief 2 Kohlendioxid
```
```
HC Kohlenwasserstoffe
```
```
NO tief X Stickoxide
```
```
NO Stickstoffmonoxid
```
```
NO tief 2 Stickstoffdioxid
```
```
O tief 2 Sauerstoff
```
```
C tief 2 Ethan
H tief 6
```
```
PT Partikel
```
```
DOP Dioctylphthalat
```
```
CH tief 4 Methan
```
```
C tief 3 Propan
H tief 8
```
```
H tief 2 O Wasser
```
```
PTFE Polytetrafluorethylen
```
```
2.17.3. Abkürzungen
```
```
FID Flammenionisationsdetektor
```
```
HFID beheizter Flammenionisationsdetektor
```
```
NDIR nichtdispersiver Infrarotabsorptionsanalysator
```
```
CLD Chemilumineszenzdetektor
```
```
HCLD beheizter Chemilumineszenzdetektor
```
```
PDP Verdrängerpumpe
```
```
CFV Venturi-Rohr mit kritischer Strömung
```
```
KENNZEICHNUNG DER MOTOREN
3.1. Gemäß dieser Verordnung genehmigte Kompressionszündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen.
3.1.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors,
3.1.2. Motortyp, (gegebenenfalls) Motorenfamilie sowie eine einmalige Motoridentifizierungsnummer,
3.1.3. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VII.
3.2. Gemäß dieser Verordnung genehmigte Fremdzündungsmotoren müssen folgende Angaben tragen:
3.2.1. Handelsmarke oder Handelsname des Herstellers des Motors;
3.2.2. die Nummer der EG-Typgenehmigung nach Anhang VIII.
3.3. Diese Kennzeichnungen müssen während der gesamten Nutzlebensdauer des Motors haltbar sowie deutlich lesbar und unauslöschbar sein. Werden Aufkleber oder Schilder verwendet, so sind diese so anzubringen, dass darüber hinaus auch die Anbringung während der Nutzlebensdauer des Motors haltbar ist und dass die Aufkleber/Schilder nicht ohne Zerstörung oder Unkenntlichmachung entfernt werden können.
3.4. Die Kennzeichnung muss an einem Motorteil befestigt sein, das für den üblichen Betrieb des Motors notwendig ist und normalerweise während der Nutzlebensdauer des Motors keiner Auswechslung bedarf.
3.4.1. Sie muss so angebracht sein, dass sie für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar ist, nachdem der Motor mit allen für den Motorbetrieb erforderlichen Hilfseinrichtungen fertiggestellt ist.
3.4.2. Jeder Motor muss ein zusätzliches abnehmbares Schild aus einem dauerhaften Werkstoff aufweisen, das alle Angaben gemäß Abschnitt 3.1 enthalten muss und das erforderlichenfalls so angebracht werden soll, dass die Angaben gemäß Abschnitt 3.1 nach Einbau des Motors in eine Maschine für den durchschnittlichen Betrachter gut sichtbar und leicht zugänglich sind.
3.5. Die im Zusammenhang mit den Kennummern vorgenommene Motorkodierung muss eine eindeutige Bestimmung der Fertigungsfolge ermöglichen.
3.6. Bei Verlassen der Fertigungsstraße müssen die Motoren mit sämtlichen Kennzeichnungen versehen sein.
3.7. Die genaue Lage der Motorkennzeichnungen ist in Anhang VII Abschnitt 1 anzugeben.
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN
4.1. Kompressionszündungsmotoren
4.1.1. Allgemeines
Die Teile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Verordnung genügt. Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten. Diese Bestimmungen gelten als eingehalten, wenn den Bestimmungen der Abschnitte 4.1.2.1,
4.1.2.3 bzw. 5.3.2.1 entsprochen wird.
Bei Verwendung eines Abgaskatalysators und/oder eines Partikelfilters muss der Hersteller durch Haltbarkeitsprüfungen, die er selbst nach guter Ingenieurpraxis durchführen kann, und durch entsprechende Aufzeichnungen nachweisen, dass eine ordnungsgemäße Funktion dieser Nachbehandlungseinrichtungen während der Nutzlebensdauer des Motors zu erwarten ist. Die Aufzeichnungen müssen den Vorschriften von Abschnitt 5.2 und insbesondere Abschnitt 5.2.3 entsprechen. Dem Kunden ist eine entsprechende Garantie zu gewähren. Eine planmäßige Auswechslung der Einrichtung nach einer bestimmten Betriebszeit des Motors ist zulässig. Jede in regelmäßigen Abständen erfolgende Einstellung, Reparatur, Demontage, Reinigung oder Auswechslung der Motorbauteile oder Systeme mit dem Ziel, eine mit der Nachbehandlungseinrichtung zusammenhängende Funktionsstörung des Motors zu verhindern, darf nur in dem Umfang durchgeführt werden, der technisch erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Funktion des Emissionsbegrenzungssystems zu gewährleisten. Die Vorschriften in bezug auf eine dementsprechend geplante Wartung sind in die für den Kunden bestimmte Betriebsanleitung aufzunehmen, fallen unter die obengenannten Garantiebestimmungen und müssen vor Erteilung der Genehmigung genehmigt werden.
Der Abschnitt der Betriebsanleitung, der die Wartung/Auswechslung der Nachbehandlungseinrichtung(en) sowie die Garantiebedingungen betrifft, ist den laut Anhang II dieser Verordnung vorzulegenden Beschreibungsunterlagen beizufügen.
4.1.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach den in Anhang VI beschriebenen Verfahren gemessen werden.
Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Betriebssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:
- bei Messung gasförmiger Emissionen im Rohabgas das in Anhang VI Abbildung 2 dargestellte System;
- bei Messung gasförmiger Emissionen im verdünnten Abgas des Vollstrom-Verdünnungsverfahrens das in Anhang VI Abbildung 3 dargestellte System;
- bei Partikelemissionen das Vollstrom-Verdünnungsverfahren, wobei entweder für jede Verfahrensstufe ein gesonderter Filter oder aber die in Anhang VI Abbildung 13 dargestellte Einzelfiltermethode anzuwenden ist.
4.1.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
```
```
Nutzleistung Kohlenstoff- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel
(P) monoxid stoffe oxide (PT)
(kW) (CO) (HC) (NOx) (g/kWh)
(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh)
```
```
130 = P = 560 5,0 1,3 9,2 0,54
```
```
75 = P 130 5,0 1,3 9,2 0,70
```
```
37 = P 75 6,5 1,3 9,2 0,85
```
```
4.1.2.2. Die in Abschnitt 4.1.2.1. angegebenen Emissionsgrenzwerte sind die Grenzwerte bei Austritt aus dem Motor und müssen vor einer Nachbehandlungseinrichtung für das Abgas erreicht worden sein.
4.1.2.3. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
```
```
Nutzleistung Kohlenstoff- Kohlenwasser- Stickstoff- Partikel
(P) monoxid stoffe oxide (PT)
(kW) (CO) (HC) (NOx) (g/kWh)
(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh)
```
```
130 = P = 560 3,5 1,0 6,0 0,2
```
```
75 = P 130 5,0 1,0 6,0 0,3
```
```
37 = P 75 5,0 1,3 7,0 0,4
```
```
18 = P 37 5,5 1,5 8,0 0,8
```
```
4.1.2.4. Umfasst eine nach Nummer 6 in Verbindung mit Anhang II Anlage 2 festgelegte Motorenfamilie mehr als einen Leistungsbereich, so müssen die Emissionswerte des Stamm-Motors (Typgenehmigung) und aller Motortypen innerhalb dieser Familie (Übereinstimmung der Produktion) den strengeren Vorschriften für den höheren Leistungsbereich entsprechen. Dem Antragsteller steht es frei, sich bei der Festlegung von Motorenfamilien auf einzelne Leistungsbereiche zu beschränken und den Antrag auf Erteilung der Genehmigung entsprechend zu stellen.
4.2. Fremdzündungsmotoren
4.2.1. Allgemeines
Die Bauteile, die einen Einfluss auf die Emission gasförmiger Schadstoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, dass der Motor unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen er ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Verordnung genügt. Der Hersteller muss technische Vorkehrungen treffen, um die wirksame Begrenzung der genannten Emissionen gemäß dieser Verordnung während der üblichen Nutzlebensdauer des Motors und unter normalen Betriebsbedingungen gemäß Anhang IV Anlage 4 zu gewährleisten.
4.2.2. Vorschriften hinsichtlich der Schadstoffemissionen
Die Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem zur Prüfung vorgeführten Motor muss nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren (unter Einbeziehung eventueller Nachbehandlungseinrichtungen) gemessen werden.
Andere Systeme oder Analysatoren können zugelassen werden, wenn mit ihnen gegenüber den folgenden Bezugssystemen gleichwertige Ergebnisse erzielt werden:
- bei Messung gasförmiger Emissionen im Rohabgas das in Anhang VI Abbildung 2 dargestellte System;
- bei Messung gasförmiger Emissionen im verdünnten Abgas des Vollstrom-Verdünnungsverfahrens das in Anhang VI Abbildung 3 dargestellte System.
4.2.2.1. Die für Stufe I ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden sowie die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe I
```
```
Klasse Kohlen- Kohlenwasser- Stickstoff- Summe der
monoxid stoffe oxide Kohlen-
(CO) (HC) (NO tief x) wasser-
(g/kWh) (g/kWh) (g/kWh) stoffe und
Stickstoff-
oxide
(g/kWh)
```
```
HC + NO
tief x
```
```
SH:1 805 295 5,36
```
```
SH:2 805 241 5,36
```
```
SH:3 603 161 5,36
```
```
SN:1 519 50
```
```
SN:2 519 40
```
```
SN:3 519 16,1
```
```
SN:4 519 13,4
```
```
4.2.2.2. Die für Stufe II ermittelten Emissionen von Kohlenmonoxid und die Summe der Kohlenwasserstoffe und Stickstoffoxide dürfen die in nachstehender Tabelle angegebenen Werte nicht übersteigen:
Stufe II
(siehe Anhang 4 Anlage 4; unter Berücksichtigung von
Verschlechterungsfaktoren)
```
```
Klasse Kohlenmonoxid Summe der
(CO) Kohlenwasserstoffe
(g/kWh) und Stickstoffoxide
(g/kWh)
```
```
HC + NO tief x
```
```
SH:1 805 50
```
```
SH:2 805 50
```
```
SH:3 603 72
```
```
SN:1 610 50,0
```
```
SN:2 610 40,0
```
```
SN:3 610 16,1
```
```
SN:4 610 12,1
```
```
Die NO tief x-Emissionen dürfen bei allen Motorklassen 10 g/kWh nicht übersteigen.
4.2.2.3. Ungeachtet der Definition für „handgehaltener Motor“ in § 2 (Artikel 2 der Richtlinie) müssen Zweitaktmotoren zum Antrieb von Schneeschleudern lediglich die Grenzwerte für SH:1, SH:2 oder SH:3 einhalten.
4.3. Einbau in mobile Maschinen und Geräte
Der Einbau des Motors in mobile Maschinen und Geräte darf nur mit den Einschränkungen erfolgen, die im Zusammenhang mit dem Geltungsbereich der Typgenehmigung dargelegt wurden. Darüber hinaus müssen stets folgende Werte eingehalten werden, die eine Voraussetzung für die Genehmigung des Motors bilden:
4.3.1. Der Ansaugunterdruck darf den in Anhang II Anlage 1 bzw. 3 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
4.3.2. Der Abgasgegendruck darf den in Anhang II Anlage 1 bzw. 3 für den genehmigten Motor angegebenen Wert nicht überschreiten.
VORSCHRIFTEN ZUR BEWERTUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION
5.1. Bei der Überprüfung des Vorhandenseins der notwendigen Modalitäten und Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion vor der Erteilung der Typgenehmigung geht die Genehmigungsbehörde ferner davon aus, dass der Hersteller bei einer Registrierung nach der harmonisierten Norm EN 29002 (deren Anwendungsbereich die betreffenden Motoren einschließt) oder einem gleichwertigen Akkreditierungsstandard die Vorschriften erfüllt. Der Hersteller liefert detaillierte Informationen über die Registrierung und verpflichtet sich, die Genehmigungsbehörde über jede Änderung der Gültigkeit oder des Geltungsbereichs zu unterrichten. Um sicherzustellen, dass die Vorschriften von Abschnitt 4.1.2 bzw. von Abschnitt 4.2.2 fortlaufend erfüllt werden, sind zweckmäßige Kontrollen der Produktion durchzuführen.
5.2. Der Inhaber der Genehmigung muss vor allem
5.2.1. sicherstellen, dass Verfahren zur wirksamen Kontrolle der Qualität des Erzeugnisses vorhanden sind;
5.2.2. Zugang zu Prüfeinrichtungen haben, die für die Kontrolle der Übereinstimmung mit dem jeweils genehmigten Typ erforderlich sind;
5.2.3. sicherstellen, dass die Prüfergebnisse aufgezeichnet werden und die Aufzeichnungen und dazugehörige Unterlagen über einen mit der Genehmigungsbehörde zu vereinbarenden Zeitraum verfügbar bleiben;
5.2.4. die Ergebnisse jeder Art von Prüfung genau untersuchen, um die Beständigkeit der Motormerkmale unter Berücksichtigung der in der Serienproduktion üblichen Streuungen nachweisen und gewährleisten zu können;
5.2.5. sicherstellen, dass alle Stichproben von Motoren oder Prüfteilen, die bei einer bestimmten Prüfung den Anschein einer Nichtübereinstimmung geliefert haben, Veranlassung geben für eine weitere Musterentnahme und Prüfung. Dabei sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Übereinstimmung der Fertigung wiederherzustellen.
5.3. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann die in den einzelnen Produktionsstätten angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung jederzeit überprüfen.
5.3.1. Bei jeder Inspektion werden dem Prüfbeamten die Prüf- und Herstellungsunterlagen zur Verfügung gestellt.
5.3.2. Erscheint die Qualität der Prüfungen als nicht zufriedenstellend oder erscheint es angebracht, die Gültigkeit der aufgrund von Abschnitt 4.1.2 bzw. von Abschnitt 4.2.2 vorgelegten Angaben zu überprüfen, ist folgendes Verfahren anzuwenden:
5.3.2.1. Ein Motor wird der Serie entnommen und der Prüfung nach Anhang III unterzogen. Die ermittelten Emissionen von Kohlenstoffmonoxid, Kohlenwasserstoffen, Stickstoffoxiden und Partikeln dürfen die in der Tabelle in Abschnitt 4.1.2.1 angegebenen Werte vorbehaltlich der Anforderungen nach Abschnitt 4.1.2.2 bzw. die in der Tabelle in Abschnitt 4.1.2.3 angegebenen Werte respektive die in der Tabelle in Abschnitt 4.2.2.1 (einschließlich Abschnitt 4.2.2.3) angegebenen Werte bzw. die in der Tabelle in Abschnitt 4.2.2.2 angegebenen Werte nicht überschreiten.
5.3.2.2. Erfüllt ein der Serie entnommener Motor nicht die Anforderungen nach Abschnitt 5.3.2.1, so kann der Hersteller Stichprobenmessungen an einigen der Serie entnommenen Motoren gleicher Bauart verlangen, wobei die Stichprobe den ursprünglich entnommenen Motor enthalten muss. Der Hersteller bestimmt den Umfang „n“ der Stichprobe im Einvernehmen mit dem technischen Dienst. Mit Ausnahme des ursprünglich entnommenen Motors sind die Motoren einer Prüfung zu unterziehen. Das arithmetische Mittel (xm) der mit der Stichprobe ermittelten Ergebnisse muss dann für jeden einzelnen Schadstoff bestimmt werden. Die Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn folgende Bedingung erfüllt ist:
xm + k . S tief t = L
(S tief t hoch 2 = Sigma (x - x tief m) hoch 2 : n – l wobei x ein beliebiges mit der Stichprobe n erzieltes Einzelergebnis ist) Hierbei bezeichnet
L: den zulässigen Grenzwert nach Abschnitt 4.1.2.1/4.1.2.3 bzw. nach Abschnitt 4.2.2 für jeden untersuchten Schadstoff
k: einen statistischen Faktor, der von „n“ abhängt und in der nachstehenden Tabelle angegeben ist:
```
```
N 2 3 4 5 6 7 8 9 10
```
```
K 0,973 0,613 0,489 0,421 0,376 0,342 0,317 0,296 0,279
```
```
N 11 12 13 14 15 16 17 18 19
```
```
K 0,265 0,253 0,242 0,233 0,224 0,216 0,210 0,203 0,198
```
```
Wenn n = 20, dann k = 0,860 : Wurzel n
5.3.3. Die Genehmigungsbehörde oder der technische Dienst, die/der für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist, muss die Prüfungen an Motoren vornehmen, die gemäß den Angaben des Herstellers teilweise oder vollständig eingefahren sind.
5.3.4. Normalerweise erfolgen die Überprüfungen, zu denen die zuständige Behörde berechtigt ist, einmal pro Jahr. Bei Nichteinhaltung der Vorschriften nach Abschnitt 5.3.2 hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen getroffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion unverzüglich wiederherzustellen.
KENNDATEN FÜR DIE FESTLEGUNG DER MOTORENFAMILIE
Die Motorenfamilie kann anhand grundlegender Konstruktionskenndaten festgelegt werden, die allen Motoren dieser Familien gemeinsam sind. In einigen Fällen ist eine Wechselwirkung zwischen den Kenndaten möglich. Diese Wirkungen müssen ebenfalls berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass einer bestimmten Motorenfamilie nur Motoren mit gleichartigen Abgasemissionsmerkmalen zugeordnet werden. Motoren können ein und derselben Motorenfamilie zugeordnet werden, wenn sie in den nachfolgend aufgeführten wesentlichen Kenndaten übereinstimmen:
6.1. Arbeitsweise:
- Zweitakt
- Viertakt
6.2. Kühlmittel:
- Luft
- Wasser
- Öl
6.3. Hubraum des einzelnen Zylinders, zwischen 85% und 100% des größten Hubraums innerhalb der Motorenfamilie.
6.4. Art der Luftansaugung
6.5. Kraftstofftyp
- Diesel
- Benzin
6.6. Typ/Beschaffenheit des Brennraums
6.7. Ventile und Kanäle – Anordnung, Größe und Anzahl
6.8. Kraftstoffanlage
für Diesel
- Pump-line-Einspritzung
- Reiheneinspritzpumpe
- Verteilereinspritzpumpe
- Einzeleinspritzung
- Pumpe-Düse-System
- Vergaser
- Indirekte Einspritzung
- Direkteinspritzung
6.9. Sonstige Merkmale
- Abgasrückführung
- Wassereinspritzung/Emulsion
- Lufteinblasung
- Ladeluftkühlung
- Art der Zündung (Selbstzündung, Fremdzündung)
6.10. Abgasnachbehandlung
- Oxidationskatalysator
- Reduktionskatalysator
- Dreiwegekatalysator
- Thermoreaktor
- Partikelfilter
AUSWAHL DES STAMM-MOTORS
7.1. Das Hauptkriterium bei der Auswahl des Stamm-Motors der Familie muss die höchste Kraftstoffförderung pro Takt bei der angegebenen Drehzahl bei maximalem Drehmoment sein. Stimmen zwei oder mehrere Motoren in diesem Hauptkriterium überein, so ist die Auswahl des Stamm-Motors anhand eines sekundären Kriteriums, nämlich der höchsten Kraftstoffförderung pro Takt bei Nenndrehzahl, vorzunehmen. Unter Umständen kann die Genehmigungsbehörde zu dem Schluss gelangen, dass es am günstigsten ist, den schlechtesten Emissionswert der Familie durch Überprüfung eines zweiten Motors zu bestimmen. Folglich kann die Genehmigungsbehörde zur Prüfung einen weiteren Motor heranziehen, dessen Merkmale darauf hindeuten, dass er die höchsten Emissionswerte aller Motoren dieser Familie aufweist.
7.2. Weisen die Motoren einer Familie sonstige veränderliche Merkmale auf, denen ein Einfluss auf die Abgasemissionen zugeschrieben werden kann, so sind auch diese Merkmale festzuhalten und bei der Auswahl des Stamm-Motors zu berücksichtigen.
ANHANG II
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr.
zur Typgenehmigung, betreffend Maßnahmen gegen die Emission
gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus
Verbrennungsmotoren, die für den Einbau in mobile Maschinen und
Geräte bestimmt sind (Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch
die Richtlinie . ./. . ./EG)
Stamm-Motor/Motortyp(Nichtzutreffendes streichen):
Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung des/der Stamm- und (falls zutreffend) des/der Familienmotors/-motoren (Nichtzutreffendes streichen):
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung entsprechend den Angaben am Motor (Nichtzutreffendes streichen):
0.4. Angabe der Einrichtungen, die vom Motor angetrieben werden
sollen (Gemäß Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
Anlagen
1.1. Wesentliche Merkmale des Stamm-Motors (siehe Anlage 1)
1.2. Wesentliche Merkmale der Motorfamilie (siehe Anlage 2)
1.3. Wesentliche Merkmale der Motortypen in der Motorfamilie (siehe
Anlage 3)
```
(Gegebenenfalls) Merkmale der mit dem Motor verbundenen
```
Fahrzeugteile der mobilen Maschine/des Geräts
```
Fotografien des Stamm-Motors
```
```
Sonstige Anlagen (führen Sie hier gegebenenfalls weitere
```
Anlagen auf)
Datum, Ablagenummer
Anlage 1
WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM)MOTORS
(Bei Vorhandensein mehrerer Stamm-Motoren jeweils gesondert
vorzulegen)
```
BESCHREIBUNG DES MOTORS
```
1.1. Hersteller:
1.2. Motorkennnummer des Herstellers:
1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes
streichen)
1.4. Bohrung: mm
1.5. Hub: mm
1.6. Anzahl und Anordnung der Zylinder:
1.7. Hubraum: cm3
1.8. Nenndrehzahl:
1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment:
1.10. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben):
1.11. Beschreibung der Verbrennungsanlage:
1.12. Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens
1.13. Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle:
1.14. Kühlsystem
1.14.1. Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1. Art der Flüssigkeit:
1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):
1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):
1.14.2. Luftkühlung
1.14.2.1. Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):
1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):
1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur
1.15.1. Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am
Motoraustritt: K
1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt: Höchste Temperatur am
Bezugspunkt: K
1.15.3. Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des
Zwischenkühlers (falls zutreffend): K
1.15.4. Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen
Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K
1.15.5. Schmiermitteltemperatur: mindestens K
höchstens K
1.16. Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.16.1. Marke:
1.16.2. Typ:
1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck,
Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):
1.16.4. Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.17. Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei
Motornenndrehzahl und bei Volllast:
kPa
1.18. Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei
Motornenndrehzahl und Volllast: kPa
```
ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER
```
SCHADSTOFFE
(falls vorhanden und nicht unter einer anderen Ziffer
erfasst)
- Beschreibung und/oder Skizze(n):
```
KRAFTSTOFFSYSTEM
```
3.1. Kraftstoffpumpe
Druck (Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa
3.2. Einspritzanlage
3.2.1. Pumpe
3.2.1.1. Marke(n):
3.2.1.2. Typ(en):
3.2.1.3. Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder
Takt bei min hoch -1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw.
min hoch -1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie Angabe
des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem
Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen)
3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben):
3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben):
3.2.2. Einspritzleitungen
3.2.2.1. Länge: mm
3.2.2.2. Innendurchmesser: mm
3.2.3. Einspritzdüse(n)
3.2.3.1. Marke(n):
3.2.3.2. Typ(en):
3.2.3.3. Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa
3.2.4. Regler
3.2.4.1. Marke(n):
3.2.4.2. Typ(en):
3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz
angeben): min hoch -
1 3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz
angeben): min hoch-1
3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): min hoch -1
3.3. Kaltstarteinrichtung
3.3.1. Marke(n):
3.3.2. Typ(en):
3.3.3. Beschreibung:
VENTILEINSTELLUNG
4.1. Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel,
bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben:
4.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes
streichen)
Anlage 2
WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORFAMILIE
```
GEMEINSAME KENNDATEN
```
(Unter Berücksichtigung der in Anhang I Abschnitte 6
und 7 angegebenen Vorschriften auszufüllen):
1.1. Arbeitsweise:
1.2. Kühlmittel:
1.3. Luftansaugmethode:
1.4. Typ/Beschaffenheit des Brennraums:
1.5. Ventile und Schlitzauslegung - Anordnung, Größe und
Anzahl:
1.6. Kraftstoffanlage:
1.7. Motoren-Funktionssysteme:
Identitätsnachweis gemäß Skizze(n) Nummer:
- Ladeluftkühlung:
- Abgasrückführung („n.z.“ für „nicht zutreffend“
angeben):
- Wassereinspritzung/Emulsion („n.z.“ für „nicht
zutreffend“ angeben):
- Lufteinblasung („n.z.“ für „nicht zutreffend“ angeben):
1.8. Abgasnachbehandlungssystem („n.z.“ für „nicht zutreffend“
angeben): Nachweis des gleichen (oder bei Stamm-Motor des
niedrigsten) Verhältnisses:
Systemkapazität/Kraftstoff-Fördermenge je Hub gemäß
Schaubild(er) Nummer:
```
AUFSTELLUNG DER MOTORFAMILIE
```
2.1. Bezeichnung der Motorfamilie:
2.2. Spezifikation von Motoren dieser Familie:
```
```
Stamm-Motor
(Ausführliche
Beschreibung
siehe Anlage 1)
```
```
Motortyp
```
```
Anzahl der Zylinder
```
```
Nenndrehzahl
(min tief -1)
```
```
Fördermenge je Hub
(mm3) für
Dieselmotoren,
Kraftstoffdurchfluss/
g/h) für
Benzinmotoren
```
```
Nennnutzleistung (kW)
```
```
Drehzahl bei
maximalem Drehmoment
(min hoch -1)
```
```
Fördermenge je Hub
(mm3) für
Dieselmotoren,
Kraftstoffdurchfluss/
g/h) für
Benzinmotoren
```
```
Maximales Drehmoment
(Nm)
```
```
Untere
Leerlaufdrehzahl
(min hoch -1)
```
```
Zylinderhubraum
(% des Stamm-Motors) 100
```
```
Anlage 3
WESENTLICHE MERKMALE DER MOTORTYPEN IN DER MOTORFAMILIE(1)
```
BESCHREIBUNG DES MOTORS
```
1.1. Hersteller:
1.2. Motorkennnummer des Herstellers:
1.3. Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt (Nichtzutreffendes
streichen)
1.4. Bohrung: mm
1.5. Hub: mm
1.6. Anzahl und Anordnung der Zylinder:
1.7. Hubraum: cm3
1.8. Nenndrehzahl:
1.9. Drehzahl bei maximalem Drehmoment:
1.10. Volumetrisches Verdichtungsverhältnis (Toleranz angeben):
1.11. Beschreibung des Verbrennungsprinzips:
1.12. Zeichnung(en) des Brennraums und des Kolbenbodens:
1.13. Mindestquerschnitt der Einlass- und Auslasskanäle:
1.14. Kühlsystem
1.14.1. Flüssigkeitskühlung
1.14.1.1. Art der Flüssigkeit:
1.14.1.2. Kühlmittelpumpe(n): ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.14.1.3. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):
1.14.1.4. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):
1.14.2. Luftkühlung
1.14.2.1. Gebläse: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.14.2.2. Kenndaten oder Marke(n) und Typ(en) (falls zutreffend):
1.14.2.3. Übersetzungsverhältnis(se) des Antriebs (falls zutreffend):
1.15. Vom Hersteller zugelassene Temperatur
1.15.1. Flüssigkeitskühlung: höchste Temperatur am
Motoraustritt: K
1.15.2. Luftkühlung: Bezugspunkt: Höchste Temperatur am
Bezugspunkt: K
1.15.3. Höchste Ladelufttemperatur am Austritt des
Zwischenkühlers (falls zutreffend): K
1.15.4. Höchste Abgastemperatur an der Anschlussstelle zwischen
Auspuffsammelrohr(en) und Auspuffkrümmer(n): K
1.15.5. Schmiermitteltemperatur: mindestens K
höchstens K
1.16. Auflader: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.16.1. Marke:
1.16.2. Typ:
1.16.3. Beschreibung des Systems (z. B. maximaler Ladedruck,
Druckablassventil (wastegate), falls zutreffend):
1.16.4. Zwischenkühler: ja/nein (Nichtzutreffendes streichen)
1.17. Ansaugsystem: höchstzulässiger Ansaugunterdruck bei
Motornenndrehzahl und bei Volllast: kPa
1.18. Auspuffanlage: höchstzulässiger Abgasgegendruck bei
Motornenndrehzahl und Volllast: kPa
```
ZUSÄTZLICHE EINRICHTUNGEN ZUR VERRINGERUNG DER
```
SCHADSTOFFE (falls vorhanden und nicht unter einer
anderen Ziffer erfasst)
- Beschreibung und/oder Skizze(n):
```
KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR DIESELMOTOREN
```
3.1. Kraftstoffpumpe Druck (Toleranz angeben) oder
Kennlinie: kPa
3.2. Einspritzanlage
3.2.1. Pumpe
3.2.1.1. Marke(n):
3.2.1.2. Typ(en):
3.2.1.3. Einspritzmenge: und mm3 (Toleranz angeben) je Hub oder
Takt bei min hoch -1 der Pumpe (Nenndrehzahl) bzw.
min hoch -1 (maximales Drehmoment) oder Kennlinie Angabe
des angewandten Verfahrens: am Motor/auf dem
Pumpenprüfstand (Nichtzutreffendes streichen)
3.2.1.4. Einspritzzeitpunkt
3.2.1.4.1. Verstellkurve des Spritzverstellers (Toleranz angeben):
3.2.1.4.2. Einstellung des Einspritzzeitpunkts (Toleranz angeben):
3.2.2. Einspritzleitungen
3.2.2.1. Länge: mm
3.2.2.2. Innendurchmesser: mm
3.2.3. Einspritzdüse(n)
3.2.3.1. Marke(n):
3.2.3.2. Typ(en):
3.2.3.3. Öffnungsdruck(Toleranz angeben) oder Kennlinie: kPa
3.2.4. Regler
3.2.4.1. Marke(n):
3.2.4.2. Typ(en):
3.2.4.3. Abregeldrehzahl bei Volllast (Toleranz
angeben): min hoch -1
3.2.4.4. Größte Drehzahl ohne Last(Toleranz
angeben): min hoch -1
3.2.4.5. Leerlaufdrehzahl (Toleranz angeben): min hoch -1
3.3. Kaltstarteinrichtung
3.3.1. Marke(n):
3.3.2. Typ(en):
3.3.3. Beschreibung:
KRAFTSTOFFSYSTEM FÜR BENZINMOTOREN
4.1. Vergaser
4.1.1. Marke(n):
4.1.2. Typ(en):
4.2. Indirekte Einspritzung: Einpunkt oder Mehrpunkt
4.2.1. Marke(n):
4.2.2. Typ(en):
4.3. Direkteinspritzung
4.3.1. Marke(n):
4.3.2. Typ(en):
4.4. Kraftstoffdurchfluss [g/h] und Luft/Kraftstoff-Verhältnis
bei Nenndrehzahl und weit geöffneter Drosselklappe:
```
VENTILEINSTELLUNG
```
5.1. Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel,
bezogen auf die Totpunkte, oder entsprechende Angaben:
5.2. Bezugs- und/oder Einstellbereiche (Nichtzutreffendes
streichen):
5.3. Variable Ventileinstellung (sofern anwendbar und an
welcher Stelle: Einlass und/oder Auslass)
5.3.1. Typ: kontinuierlich oder ein/aus
5.3.2. Nockenverstellwinkel
SCHLITZANORDNUNG
6.1. Lage, Größe und Anzahl
ZÜNDANLAGE
7.1. Zündspule
7.1.1. Marke(n):
7.1.2. Typ(en):
7.1.3. Anzahl:
7.2. Zündkerze(n)
7.2.1. Marke(n):
7.2.2. Typ(en):
7.3. Magnetzündung
7.3.1. Marke(n):
7.3.2. Typ(en):
7.4. Zündeinstellung
7.4.1. Zündzeitpunkt vor OT [°KW]:
7.4.2. Zündverstellkurve, sofern vorhanden:
ANHANG III
PRÜFVERFAHREN FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN
Dieser Anhang ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang III
Einleitung
Prüfbedingungen
Durchführung der Prüfung
Anlage 1
Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2
Kalibrierung der Analysegeräte
Kalibrierung des Partikelmesssystems
Anlage 3
Auswertung der Messwerte und Berechnungen
ANHANG IV
PRÜFVERFAHREN FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
Dieser Anhang ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang IV
Einleitung
Prüfbedingungen
Durchführung der Prüfung
Anlage 1
Mess- und Probenahmeverfahren
Anlage 2
Kalibrierung der Analysegeräte
Anlage 3
Auswertung der Messwerte und Berechnungen
Anlage 4
Einhaltung der Emissionsgrenzwerte
Emissions-Dauerhaltbarkeitsperioden für Motoren der Stufe II
Der Text dieses Anhangs IV kann unter der Internetadresse:
http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
ANHANG V
TECHNISCHE DATEN DES BEZUGSKRAFTSTOFFES FÜR DIE
GENEHMIGUNGSPRÜFUNGEN UND DIE ÜBERPRÜFUNG DER ÜBEREINSTIMMUNG DER
PRODUKTION
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang IV bezeichnet – ist in folgende Teile gegliedert:
Anhang V 1. Bezugskraftstoff für Kompressionszündungsmotoren mobiler
Maschinen und Geräte 2. Bezugskraftstoff für Fremdzündungsmotoren mobiler Maschinen und Geräte
Dieser Anhang wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinien 2001/63/EG (Artikel 1 und Anhang Ziffer 2) und 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 5).
Der Text dieses Anhangs V kann unter der Internetadresse:
http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
ANHANG VI
ANALYSE- UND PROBENAHMESYSTEM
Dieser Anhang – in der Stammfassung Richtlinie 97/68/EG als Anhang V bezeichnet – beschreibt in 14 Abbildungen die Systeme zur Probeentnahme von gasförmigen und Partikelemissionen
SYSTEME ZUR PROBEENTNAHME VON GASFÖRMIGEN UND PARTIKELEMISSIONEN
```
```
Nummer der Beschreibung
Abbildung
```
```
2 Abgasanalysesystem für Rohabgas
```
```
3 Abgasanalysesystem für verdünntes Abgas
```
```
4 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,
Ansauggebläseregelung, Teilprobenahme
```
```
5 Teilstrom, isokinetischer Durchfluss,
Druckgebläseregelung, Teilprobenahme
```
```
6 Teilstrom, CO tief 2- oder NO tief x-Regelung,
Teilprobenahme
```
```
7 Teilstrom, CO tief 2- und Kohlenstoffbilanz,
Gesamtprobenahme
```
```
8 Teilstrom, Einfach-Venturirohr und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
9 Teilstrom, Doppel-Venturirohr oder -Blende und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
10 Teilstrom, Mehrfachröhrenteilung und
Konzentrationsmessung, Teilprobenahme
```
```
11 Teilstrom, Durchsatzregelung, Gesamtprobenahme
```
```
12 Teilstrom, Durchsatzregelung, Teilprobenahme
```
```
13 Vollstrom, Verdrängerpumpe oder Venturi-Rohr mit
kritischer Strömung, Teilprobenahme
```
```
14 Partikel-Probenahmesystem
```
```
15 Verdünnungsanlage für Vollstromsystem
```
```
Dieser Anhang VI wird nicht abgedruckt. Die geltende Fassung ergibt sich aus der Richtlinie 97/68/EG idF der Richtlinie 2002/88/EG (Artikel 1 Ziffer 9 und Anhang Ziffer 6, jedoch lediglich neue Nummerierung dieses Anhangs).
Der Text dieses Anhangs VI kann unter der Internetadresse:
http://europa.eu.int/eur-lex/ eingesehen und heruntergeladen werden.
ANHANG VII
TYPENGENEHMIGUNGSBOGEN
(Muster)
Stempel
der Behörde
Benachrichtigung über
- die Erteilung/Erweiterung/Verweigerung/den Entzug (Nichtzutreffendes streichen) der Typgenehmigung
für einen Motortyp oder eine Familie von Motortypen im Hinblick auf die Emission von Schadstoffen gemäß der Richtlinie 97/68/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie .../.../EG
Nr. der Typgenehmigung: ......... Nr. der Erweiterung: .............
(Gegebenenfalls) Grund für die Erweiterung:
ABSCHNITT I 0. Allgemeines
0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2. Herstellerseitige Bezeichnung für den (die) Stamm-/ und
(gegebenenfalls) Familien-Motortyp(en) (Nichtzutreffendes streichen):
0.3. Herstellerseitige Typenkodierung, mit der der Motor (die Motoren) gekennzeichnet ist (sind):
Stelle:
Art der Anbringung:
0.4. Angabe der Maschinen bzw. Geräte, die durch den Motor
angetrieben werden sollen (entsprechend Anhang I Abschnitt 1 (z. B. „A“)):
0.5. Name und Anschrift des Herstellers:
(Gegebenenfalls) Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:
0.6. Lage, Kodierung und Art der Anbringung der Motorkennnummer:
0.7. Lage und Art der Anbringung des EG-Genehmigungszeichens:
0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
ABSCHNITT II
(Gegebenenfalls) Nutzungsbeschränkungen:
1.1. Besonderheiten, die beim Einbau des Motors/der Motoren in die Maschine bzw. das Gerät zu beachten sind:
1.1.1. Höchster zulässiger Ansaugunterdruck: kPa
1.1.2. Höchster zulässiger Abgasgegendruck: kPa
```
Für die Durchführung der Prüfungen verantwortlicher Technischer
```
Dienst (werden die Prüfungen von der Genehmigungsbehörde selbst durchgeführt, „entfällt“ angeben):
....................................................................
```
Datum des Prüfberichts:
```
```
Nummer des Prüfberichts:
```
```
Der Unterzeichnete bescheinigt hiermit die Richtigkeit der
```
Herstellerangaben im beigefügten Beschreibungsbogen des (der) obengenannten Motors/Motoren sowie die Gültigkeit der beigefügten Prüfergebnisse in bezug auf den Typ. Das (die) Prüfexemplar(e) wurde(n) von der Genehmigungsbehörde ausgewählt und vom Hersteller als Baumuster des (Stamm)Motors vorgestellt (Nichtzutreffendes streichen).
Die Typgenehmigung wird erteilt/erweitert/verweigert/entzogen (Nichtzutreffendes streichen):
Ort:
Datum:
Unterschrift:
Anlagen: Beschreibungsmappe
Prüfergebnisse (siehe Anlage 1)
(Gegebenenfalls) Korrelationsstudie zu Probenahmesystemen, die von den Bezugssystemen abweichen (nach Anhang 1 Abschnitt 4.2.)
Anlage 1
PRÜFERGEBNISSE FÜR KOMPRESSIONSZÜNDUNGSMOTOREN
```
Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall
```
mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Cetanzahl:
1.1.2. Schwefelgehalt:
1.1.3. Dichte:
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n):
1.2.2. Typ(en):
(Wenn das Schmiermittel dem Kraftstoff zugesetzt ist, ist
der prozentuale Anteil des Öls in der Mischung anzugeben.)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten:
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung
(nach Angaben des Herstellers)
```
```
Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen
aufgenommene Leistung PAE (kW)
(*) unter Berücksichtigung von
Anlage 3 dieses Anhangs
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt
```
```
(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht
überschreiten
```
```
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen:
Leerlauf: min-1
Zwischendrehzahl: min hoch -1
Nenndrehzahl: min hoch -1
1.4.2. Motorleistung (nichtkorrigierte Leistung, gemessen
entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
```
```
Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen
Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
Bei der Prüfung gemessene
Höchstleistung (P tief M)
(kW) (a)
```
```
Gesamte Leistungsaufnahme der
motorgetriebenen Einrichtungen
gemäß Abschnitt 1.3.2 oder
Anhang III Abschnitt 2.8
(P tief AE) (kW) (b)
```
```
Nettoleistung des Motors gemäß
Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
```
```
c = a + b
```
```
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
```
```
Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei
verschiedenen Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
10 (falls zutreffend)
```
```
25 (falls zutreffend)
```
```
50
```
```
75
```
```
100
```
```
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NO tief x: g/kWh
Partikel: g/kWh
1.5.3. Für die Prüfung verwendetes Probenahmesystem:
1.5.3.1. Gasförmige Emissionen (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):
1.5.3.2. Partikel (Die in Anhang V Abschnitt 1 angegebenen Nummern der Abbildungen angeben):
1.5.3.2.1. Methode(Nichtzutreffendes streichen):
Einfach-/Mehrfachfilter
Anlage 2
PRÜFERGEBNISSE FÜR FREMDZÜNDUNGSMOTOREN
```
Information zur Durchführung der Prüfung(en) (im Fall
```
mehrerer Stamm-Motoren für jeden einzeln anzugeben)
1.1. Für die Prüfung verwendeter Bezugskraftstoff
1.1.1. Oktanzahl:
1.1.2. Wenn – wie bei Zweitaktmotoren – dem Kraftstoff
Schmiermittel zugesetzt ist, ist der prozentuale Anteil des
Öls in der Mischung anzugeben.
1.1.3. Dichte des Benzins bei Viertaktmotoren und des
Benzin/Öl-Gemischs bei Zweitaktmotoren.
1.2. Schmiermittel
1.2.1. Marke(n)
1.2.2. Typ(en)
1.3. Vom Motor angetriebene Einrichtungen (falls vorhanden)
1.3.1. Aufzählung und Einzelheiten
1.3.2. Bei der angegebenen Motordrehzahl aufgenommene Leistung
(nach Angaben des Herstellers)
```
```
Einrichtung Bei verschiedenen Motordrehzahlen
aufgenommene Leistung
P tief AE (kW) (*) unter
Berücksichtigung von
Anlage 3 dieses Anhangs
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Gesamt
```
```
(*)Darf 10% der während der Prüfung gemessenen Leistung nicht
überschreiten
```
```
1.4. Motorleistung
1.4.1. Motordrehzahlen: Leerlauf: min hoch -1
Zwischendrehzahl: min hoch -1
Nenndrehzahl: min hoch -1
1.4.2. Motorleistung (Nichtkorrigierte Leistung, gemessen
entsprechend den Bestimmungen von Anhang I Abschnitt 2.4.)
```
```
Bedingung Leistung (kW) bei verschiedenen
Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls zutreffend)
```
```
Bei der Prüfung gemessene
Höchstleistung (PM) (kW) (a)
```
```
Gesamte Leistungsaufnahme der
motorgetriebenen Einrichtungen
gemäß Abschnitt 1.3.2 dieser
Anlage oder Anhang III
Abschnitt 2.8 (PAE) (kW) (b)
```
```
Nettoleistung des Motors gemäß
Anhang I Abschnitt 2.4 (kW) (c)
```
```
c = a + b
```
```
1.5. Emissionswerte
1.5.1. Dynamometereinstellung (kW)
```
```
Teillast Dynamometereinstellung (kW) bei
verschiedenen Motordrehzahlen
```
```
Zwischendrehzahl Nenndrehzahl
(falls (falls
zutreffend) zutreffend)
```
```
10 (falls zutreffend)
```
```
25 (falls zutreffend)
```
```
50
```
```
75
```
```
100
```
```
1.5.2. Ergebnisse der Emissionsprüfung nach dem Prüfzyklus:
CO: g/kWh
HC: g/kWh
NO tief x: g/kWh
Anlage 3
AUSRÜSTUNGEN UND HILFSEINRICHTUNGEN, DIE BEI DER PRÜFUNG ZUR
BESTIMMUNG DER MOTORLEISTUNG ZU INSTALLIEREN SIND
```
```
Nr. Hilfseinrichtung Bei der Emissionsprüfung
installiert
```
```
1 Einlasssystem
```
```
Ansaugleitung Ja, serienmäßig
```
```
Kurbelgehäuseentlüftung Ja, serienmäßig
```
```
Steuerung der Ja, serienmäßig
Resonanzaufladung
```
```
Luftmengenmesser Ja, serienmäßig
```
```
Lufteinlasssystem Ja (a)
```
```
Luftfilter Ja (a)
```
```
Ansaugschalldämpfer Ja (a)
```
```
Drehzahlbegrenzer Ja (a)
```
```
2 Luftvorwärmung der Ja, serienmäßig. Sie ist im
Ansaugleitung Rahmen des Möglichen
in ihrer günstigsten Stellung
zu betreiben
```
```
3 Auspuffanlage
```
```
Abgasfilter Ja, serienmäßig
```
```
Auspuffkrümmer Ja, serienmäßig
```
```
Abgasleitung Ja (b)
```
```
Schalldämpfer Ja (b)
```
```
Endrohr Ja (b)
```
```
Auspuffbremse Nein (c)
```
```
Auflader Ja, serienmäßig
```
```
4 Kraftstoffpumpe Ja, serienmäßig (d)
```
```
5 Vergaserausrüstung
```
```
Vergaser Ja, serienmäßig
```
```
Elektronisches Ja, serienmäßig
Überwachungssystem,
Luftmengenmesser usw.
```
```
Ausrüstung für Gasmotoren
```
```
Druckreduzierer Ja, serienmäßig
```
```
Verdampfer Ja, serienmäßig
```
```
Mischer Ja, serienmäßig
```
```
6 Kraftstoffeinspritzung
(Benzin und Dieselkraftstoff)
```
```
Vorfilter Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung
```
```
Filter Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung
```
```
Pumpe Ja, serienmäßig
```
```
Hochdruckleitung Ja, serienmäßig
```
```
Einspritzdüse Ja, serienmäßig
```
```
Lufteinlassventil Ja, serienmäßig (e)
```
```
Elektronisches Steuersystem, Ja, serienmäßig
Luftstrommesser usw.
```
```
Regler Ja, serienmäßig
```
```
Atmosphärischer Lastbegrenzer Ja, serienmäßig
```
```
7 Flüssigkeitskühlung
```
```
Kühler Nein
```
```
Lüfter Nein
```
```
Luftleiteinrichtung des Nein
Lüfters
```
```
Wasserpumpe Ja, serienmäßig (f)
```
```
Thermostat Ja, serienmäßig (g)
```
```
8 Luftkühlung
```
```
Luftleiteinrichtung Nein (h)
```
```
Gebläse Nein (h)
```
```
Temperaturregler Nein
```
```
9 Elektrische Ausrüstung
```
```
Lichtmaschine Ja, serienmäßig (i)
```
```
Zündverteiler Ja, serienmäßig
```
```
Spule(n) Ja, serienmäßig
```
```
Kabel Ja, serienmäßig
```
```
Zündkerzen Ja, serienmäßig
```
```
Elektronisches Kontrollsystem Ja, serienmäßig
mit
Klopfsensoren/Zündverstellung
```
```
10 Lader
```
```
Entweder direkt durch den Ja, serienmäßig
Motor und/oder durch die
Auspuffgase angetriebener
Lader
```
```
Ladeluftkühler Ja, serienmäßig oder
Prüfstandsausrüstung (j)
(k)
```
```
Kühlmittelpumpe oder -lüfter Nein (h)
(vom Motor angetrieben)
```
```
Kühlmittelthermostat Ja, serienmäßig
```
```
11 Zusätzlicher Prüfstandslüfter Ja, falls notwendig
```
```
12 Einrichtung zur Ja, serienmäßig (l)
Abgasreinigung
```
```
13 Startausrüstung Prüfstandsausrüstung
```
```
14 Schmierölpumpe Ja, serienmäßig
```
```
(a) Das komplette Einlasssystem ist entsprechend der
beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System verwendet werden und sollte eine Nachprüfung durchgeführt werden, damit sichergestellt ist, dass der Druck an der Ansaugleitung um nicht mehr als 100 Pa von dem vom Hersteller für einen sauberen Luftfilter genannten oberen Grenzwert abweicht.
(b) Die komplette Auspuffanlage ist entsprechend der
beabsichtigten Verwendung einzubeziehen, wenn eine erhebliche Auswirkung auf die Motorleistung zu befürchten ist; bei nicht aufgeladenen Fremdzündungsmotoren; wenn der Hersteller darum ersucht. In anderen Fällen darf ein gleichwertiges System eingebaut werden, sofern der gemessene Druck von dem vom Hersteller angegebenen oberen Grenzwert nicht mehr als 1 000 Pa abweicht.
(c) Wenn der Motor über eine eingebaute Auspuffbremse verfügt, ist
deren Klappe in vollständig geöffneter Stellung zu fixieren.
(d) Der Kraftstoffförderdruck darf erforderlichenfalls
nachgeregelt werden, um die bei dem betreffenden Verwendungszweck vorhandenen Drücke zu reproduzieren (insbesondere, wenn ein System mit Kraftstoffrückführung verwendet wird).
(e) Der Luftdruckfühler ist der Geber für die luftdruckabhängige
Regelung der Einspritzpumpe. Regler oder Einspritzanlage können weitere Einrichtungen enthalten, die die Menge des eingespritzten Kraftstoffs beeinflussen.
(f) Die Umwälzung der Kühlflüssigkeit darf ausschließlich durch
die Wasserpumpe des Motors bewirkt werden. Die Abkühlung der Kühlflüssigkeit darf über einen externen Kreislauf erfolgen, vorausgesetzt, dass der Druckverlust des externen Kreislaufs und der Druck am Pumpeneintritt im Wesentlichen dem des Kühlsystems des Motors entsprechen.
(g) Der Thermostat darf in vollständig geöffneter Stellung fest
eingestellt sein.
(h) Falls während der Prüfung der Lüfter oder das Gebläse
angebracht ist, muss die dadurch aufgenommene Leistung zu dem Prüfungsergebnis hinzuaddiert werden. Davon ausgenommen sind bei luftgekühlten Motoren direkt an der Kurbelwelle angebrachte Lüfter. Die Gebläse- und/oder Lüfterleistung ist bei den bei der Prüfung verwendeten Motordrehzahlen zu bestimmen. Dies kann entweder durch Berechnung anhand von Standardkennwerten oder durch praktische Versuche erfolgen.
(i) Mindestleistung der Lichtmaschine: Die elektrische Leistung
der Lichtmaschine ist auf den Wert zu beschränken, der für die Versorgung der für den Betrieb des Motors unverzichtbaren Hilfseinrichtungen unbedingt erforderlich ist. Muss eine Batterie angeschlossen werden, so hat diese vollständig geladen und in ordnungsgemäßem Zustand zu sein.
(j) Ladeluftgekühlte Motoren sind mit Ladeluftkühlung zu prüfen,
wobei es unerheblich ist, ob diese mit Flüssigkeit oder mit Luft betrieben wird; auf Wunsch des Herstellers darf ein durch ein Prüfstandssystem ersetzt werden. In jedem Fall ist die Leistungsmessung bei allen Motordrehzahlen unter maximalem Druck- und minimalem Temperaturabfall für die den Ladeluftkühler durchlaufende Motorluft auf einem Prüfstandssystem, wie es der Hersteller angegeben hat, zu prüfen.
(k) Dazu dürfen beispielsweise gehören: Abgasrückführung,
Katalysator, Thermoreaktor, Nebenluftzufuhr und Kraftstoffverdampfungsschutz.
(l) Die erforderliche Leistung für die elektrische oder
andersartige Startausrüstung muss vom Prüfstandssystem bereitgestellt werden.
ANHANG VIII
NUMERIERUNGSSCHEMA FÜR GENEHMIGUNGSBÖGEN
siehe § 4 Abs. 1 (Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie)
Die Nummer besteht aus 5 Abschnitten, die durch das Zeichen „*“ getrennt sind.
Abschnitt 1: der Kleinbuchstabe „e“, gefolgt von dem (den)
Kennbuchstaben oder der Kennziffer des
Mitgliedstaats, der die Genehmigung erteilt hat:
1 für Deutschland
2 für Frankreich
3 für Italien
4 für die Niederlande
5 für Schweden
6 für Belgien
9 für Spanien
11 für das Vereinigte Königreich
12 für Österreich
13 für Luxemburg
17 für Finnland
18 für Dänemark
21 für Portugal
23 für Griechenland
IRL für Irland
Abschnitt 2: die Nummer der Richtlinie. Da sie verschiedene
Zeitpunkte für die Anwendbarkeit und verschiedene
technische Vorschriften enthält, werden zwei
Buchstaben hinzugefügt. Diese Buchstaben geben
Auskunft über die unterschiedlichen
Anwendbarkeitstermine für die einzelnen
Anforderungsstufen und über die Anwendung des Motors
in mobilen Maschinen und Geräten unterschiedlicher
Spezifikation, auf deren Grundlage die
Typgenehmigung erteilt wurde. Der erste Buchstabe
ist in Artikel 9 definiert. Der zweite Buchstabe ist
in Anhang I Abschnitt 1 definiert und steht in Bezug
zu dem in Anhang III Abschnitt 3.6 angegebenen
Prüfzyklus;
Abschnitt 3: die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie, nach der
die Genehmigung erteilt wurde. In Abhängigkeit von
dem in Abschnitt 2 Gesagten sind gegebenenfalls zwei
weitere Buchstaben hinzuzufügen, selbst wenn durch
die neuen Kenndaten nur einer der Buchstaben zu
verändern war. Wurde keine Änderung vorgenommen,
sind diese Buchstaben wegzulassen;
Beispiel: die dritte vom Vereinigten Königreich erteilte Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin A (Stufe I, oberer Leistungsbereich) und der Anwendung des Motors für mobile Maschinen und Geräte der Spezifikation A (bislang noch ohne Nachtrag):
e 1198/...AA00/000XX000300
Beispiel: zweiter Nachtrag zu der von Deutschland erteilten vierten Genehmigung, entsprechend Anwendungstermin E (Stufe II, mittlerer Leistungsbereich) für Maschinen und Geräte derselben Spezifikation (A):
e 101/...EA00/000XX000402 11
ANHANG IX
AUSSTELLUNG ERTEILTER TYPENGENEHMIGUNGEN FÜR DEN MOTOR/DIE
MOTOR-FAMILIE
Stempel
der Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Für jede Genehmigung, die innerhalb des obigen Zeitraums erteilt, verweigert oder entzogen wurde, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Genehmigungsnummer:
Gegebenenfalls Grund für die Erweiterung:
Fabrikmarke:
Motortyp/Motorenfamilie (Nichtzutreffendes streichen):
Datum der Ausstellung:
Datum der Erstausstellung (bei Erweiterungen):
ANHANG X
AUFSTELLUNG DER HERGESTELLTEN MOTOREN
Stempel
der Behörde
Listen-Nr.:
für den Zeitraum von: bis:
Zu den Kennummern, Typen, Familien und Typgenehmigungsnummern der Motoren, die innerhalb des obigen Zeitraums entsprechend den Vorschriften dieser Verordnung (Richtlinie) hergestellt wurden, sind folgende Angaben zu machen:
Hersteller:
Fabrikmarke:
Genehmigungsnummer:
Bezeichnung der Motorenfamilie (Gegebenenfalls weglassen):
```
```
Motortyp: 1: ..... 2: ..... n: .....
```
```
```
```
Motor-Kennummern: ... 001 ... 001 ... 001
```
```
... 002 ... 002 ... 002
```
```
. . .
```
```
. . .
```
```
..... m ..... p ..... q
```
```
Das Beispiel zeigt eine Motorenfamilie mit „n“ verschiedenen
Motortypen, von denen Einheiten
des Typs 1 mit den Kennummern ... 001 bis ..... m,
des Typs 2 mit den Kennummern ... 001 bis ..... p,
des Typs n mit den Kennummern ... 001 bis ..... q
hergestellt wurden.
Ausstellungsdatum:
Datum der Erstausstellung (bei Nachträgen):
ANHANG XI
DATENBLATT FÜR MOTOREN MIT TYPENGENEHMIGUNG
Stempel
der Behörde
```
```
Laufende Nr. Datum der Hersteller Typ/Familie
Zertifizierung
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Motorbeschreibung
```
```
Kühl- Anzahl Gesamt- Leistung Nenn- Verbren- Nachbe-
mittel der hubraum (kW) dreh- nung (2) handlung
(1) Zylinder (cm3) zahl (3)
(min
hoch -1)
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Emissionen (g/kWh)
```
```
PT NO tief x CO HC
```
```
```
```
```
```
```
```
```
```
Erläuterungen:
(1) Flüssigkeit oder Luft.
(2) Zu verwendende Abkürzungen: DI = Direkteinspritzung, PC =
Vor-/Wirbelkammer, NA = Saugmotor, TC = Turboaufladung, TCA =
Turboaufladung mit Zwischenkühlung. Beispiele: DI NA, DI TC, DI TCA,
PC NA, PC TC, PC TCA.
(3) Zu verwendende Abkürzungen: CAT = Katalysator, PT =
Partikelfilter, EGR = Abgasrückführung.
ANHANG XII
ANERKENNUNG ALTERNATIVER TYPGENEHMIGUNGEN
In Bezug auf Motoren der Kategorien A, B und C gemäß § 9 Abs. 2 (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie) werden die folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen als mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen gleichwertig anerkannt:
1.1. Richtlinie 2000/25/EG.
1.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG, die den Anforderungen für die Stufe A oder B gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG oder der VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 02, Korrigenda I/2, entsprechen.
1.3. Typgenehmigungsbogen gemäß VN-ECE-Regelung 96.
In Bezug auf Motoren der Kategorien D, E, F und G (Stufe II) gemäß § 9 Abs. 3 (Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie) werden die Gleichwertigkeit der folgenden Typgenehmigungen und gegebenenfalls die entsprechenden Genehmigungszeichen mit den nach dieser Verordnung (bzw. der Richtlinie) erteilten Genehmigungen anerkannt:
2.1. Genehmigungen nach Stufe II der Richtlinie 2000/25/EG. 2.2. Typgenehmigungen gemäß Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG, die den Anforderungen für die Stufen A, B1, B2 oder C gemäß Artikel 2 und Anhang I Abschnitt 6.2.1 entsprechen.
2.3. VN-ECE-Regelung 49, Änderungsreihe 03. 2.4. Genehmigungen nach Stufe B der VN-ECE-Regelung 96 gemäß
Abschnitt 5.2.1 der Änderungsreihe 01 zu Regelung 96.
ANHANG XIII
TECHNISCHE DIENSTE IN ÖSTERREICH
Bundesanstalt für Landtechnik
3250 Wieselburg, Rottenhauserstraße 1
DI Herbert Lampel
Tel. 07416.52175.39, e-mail: herbert.lampel@blt.bmlfuw.gv.at
Technischer Überwachungsverein Österreich (TÜV-Österreich) Geschäftsbereich Kraftfahrtechnik und Verkehr 1230 Wien, Deutschstraße 10 DI Walter Bussek Tel. 01.61091.6450, e-mail: ktv@tuev.or.at; bu@tuev.or.at
Technische Universität Graz
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Thermodynamik
8010 Graz, Kopernikusgasse 24
Prof. Dr. Helmut Eichlseder; Dr. Stefan Hausberger
Tel. 0316.873.7201, e-mail: schwarz@vkma.tu-graz.ac.at
Technische Universität Wien
Institut für Verbrennungskraftmaschinen und Kraftfahrzeugbau
1060 Wien, Getreidemarkt 9
Prof. Dr. Bernhard Geringer
Tel. 01.58801.31500, e-mail: bernhard.geringer@tuwien.ac.at