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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Ausmaß der Lehrverpflichtung an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Geltender Text a fecha 2004-08-31

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

§ 1. Die in der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Lehrpläne für höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten, BGBl. II Nr. 331/2004 genannten Unterrichtsgegenstände werden – soweit sie nicht in den Anlagen 1 bis 9 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind – in die in den folgenden Anlagen angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingestuft:

1.

Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.1)

2.

Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau (Anlage 1.2)

3.

Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung (Anlage 1.3)

4.

Höhere Lehranstalt für Gartenbau (Anlage 1.4)

5.

Höhere Lehranstalt für Landtechnik (Anlage 1.5)

6.

Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft (Anlage 1.6)

7.

Höhere Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.7)

8.

Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (Anlage 1.8)

9.

Vierjähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Land- und Ernährungswirtschaft (Anlage 1.9)

10.

Dreijähriger Aufbaulehrgang der höheren Lehranstalt für Landwirtschaft (Anlage 1.10)

§ 2. Diese Verordnung tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft.

§ 3. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 19. Oktober 1989 über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen neuer Unterrichtsgegenstände an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (1. Land- und forstwirtschaftliche Lehrverpflichtungs-Verordnung), BGBl. Nr. 586/1989, außer Kraft.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.1

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache: (I)
2.1 Deutsch
2.2 Kommunikation und Präsentation 1 III
2.3 Lebende Fremdsprache 2 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 4 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und biotechnologisches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Land- und Forstwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau 5 (I)
4.2 Nutztierhaltung 5 I
4.3 Forstwirtschaft (III)
4.4 Landwirtschaftliches Praktikum Va
4.5 Landtechnik und Bauen 5 I
4.6 Ländliche Entwicklung II
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft und Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing I
5.4 Qualitätsmanagement I
5.5 Projektmanagement I
5.6 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 5 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

1 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

2 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

3 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

4 Mit Übungen.

5 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.2

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR WEIN- UND OBSTBAU
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 6 III
2.3 Lebende Fremdsprache 7 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 8
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 9 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und mikrobiologisches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Biochemische und technische Grundlagen:
4.1 Chemie der Früchte und Weine II
4.2 Mikrobiologie und Hygiene II
4.3 Maschinen- und Verfahrenstechnik I
4.4 Pflanzenschutz 5 (II)
5. Produktion und Technologie:
5.1 Weinbau (I)
5.2 Obstbau (I)
5.3 Technologie der Traubenverarbeitung I
5.4 Technologie der Obst- und Gemüseverarbeitung I
5.5 Wein- u. obsttechnologisches Praktikum Va
5.6 Wein- u. obsttechnologisches Laboratorium I
6. Unternehmensführung und Recht:
6.1 Volkswirtschaft III
6.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
6.3 Marketing und Management I
6.4 Projektmanagement I
6.5 Recht III
7. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Marketing und Management I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 10 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

6 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

7 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

8 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

9 Mit Übungen.

10 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.3

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR GARTEN- UND LANDSCHAFTSGESTALTUNG
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 11 III
2.3 Lebende Fremdsprache 12 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 13
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie und Botanik 14 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und bodenkundliches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Garten- und Landschaftsgestaltung:
4.1 Gärtnerischer Pflanzenbau 5 II
4.2 Bodenkunde und Pflanzenernährung (II)
4.3 Pflanzenschutz 5 (II)
4.4 Gehölzkunde und Baumschulwesen 5 II
4.5 Stauden und Sommerblumen 5 (II)
4.6 Gartenbau u. Blumenbinderei – Praktikum Va
4.7 Garten- und Landschaftsgestaltung 5 II
4.8 Vermessungswesen 5 I
4.9 Bau- und Gartentechnik II
4.10 Konstruktionsübungen 4 I
4.11 Raumordnung und Landschaftspflege III
4.12 Technik in der Gartengestaltung I
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing und Management I
5.4 Projektmanagement I
5.5 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Marketing und Management I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 15 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

11 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

12 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

13 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

14 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

15 Mit Übungen.

16 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.4

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR GARTENBAU
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 16 III
2.3 Lebende Fremdsprache 17 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 18
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie und Botanik 19 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und bodenkundliches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Gartenbau:
4.1 Gärtnerischer Pflanzenbau 5 II
4.2 Bodenkunde und Pflanzenernährung (II)
4.3 Pflanzenschutz 5 (II)
4.4 Gehölzkunde und Baumschulwesen 5 II
4.5 Stauden und Sommerblumen 5 (II)
4.6 Gartenbau u. Blumenbinderei – Praktikum Va
4.7 Garten- und Landschaftsgestaltung 5 II
4.8 Vermessungswesen 5 I
4.9 Gemüsebau 5 (II)
4.10 Zierpflanzen u. biotechnologische Produktion I
4.11 Versuchstechnik und Pflanzenzüchtung II
4.12 Technik und Energie II
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing und Management I
5.4 Projektmanagement I
5.5 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Marketing und Management I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 20 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

16 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

17 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. *3) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

18 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

19 Mit Übungen.

20 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.5

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDTECHNIK
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 21 III
2.3 Lebende Fremdsprache 22 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 23
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Technische Naturwissenschaften und Informatik:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Mathematik I
3.4 Darstellende Geometrie (I)
3.5 Angewandte Informatik I
4. Landwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau 24 (II)
4.2 Nutztierhaltung 5 II
4.3 Erneuerbare Energie und Rohstoffe II
4.4 Landwirtschaftliches Praktikum Va
5. Technik:
5.1 Mechanik I
5.2 Fertigungstechnik und Werkstoffe I
5.3 Elemente des Maschinenbaues I
5.4 Antriebstechnik und Traktoren I
5.5 Landmaschinen und landwirtschaftliche Verfahrenstechnik I
5.6 Elektro- und Automatisierungstechnik I
5.7 Konstruktionsübung I
5.8 Betriebslaboratorium I
5.9 Fertigungstechnisches Laboratorium I
5.10 Fertigungstechnisches Praktikum Va
6. Unternehmensführung und Recht:
6.1 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
6.2 Integrierte Managementsysteme I
6.3 Projektmanagement I
6.4 Recht III
7. Leibesübungen (Iva)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Integrierte Managementsysteme I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 25 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I
Darstellende Geometrie (I)
Mechanik I

21 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

22 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. *3) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

23 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

24 Mit Übungen.

25 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.6

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR FORSTWIRTSCHAFT
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 26 III
2.3 Lebende Fremdsprache 27 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 28
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 29 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Darstellende Geometrie und CAD I
3.6 Chemisches u. technolog. Laboratorium I
3.7 Angewandte Informatik I
4. Forstliche Produktion und Naturraummanagement:
4.1 Waldökologie und Waldbau 5 I
4.2 Forst- und Umweltschutz 5 II
4.3 Jagdwesen und Fischerei 5 III
4.4 Land- und Almwirtschaft (III)
4.5 Holzprodukte und Bioenergie 5 I
4.6 Ländliche Entwicklung II
4.7 Forstliches Praktikum Va
5. Forstliches Ingenieurwesen:
5.1 Forst- und Arbeitstechnik 5 I
5.2 Vermessung und Forsteinrichtung 5 I
5.3 Bauwesen und alpine Naturgefahren 5 I
6. Unternehmensführung und Recht:
6.1 Volkswirtschaft III
6.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
6.3 Marketing I
6.4 Qualitätsmanagement I
6.5 Projektmanagement I
6.6 Recht III
7. Leibesübungen IVa
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 30 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I
Darstellende Geometrie (I)

26 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

27 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. *3) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

28 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

29 Mit Übungen.

30 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.7

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 31 III
2.3 Lebende Fremdsprache 32 (I)
2.4 Zweite lebende Fremdsprache 3 (I)
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
2.7 Psychologie und Philosophie I
3. Kunst und Kultur:
3.1 Bildnerische Erziehung und Gestaltung IVa
3.2 Musikerziehung IVa
4. Naturwissenschaften:
4.1 Angewandte Physik II
4.2 Angewandte Chemie (II)
4.3 Angewandte Biologie 33 II
4.4 Angewandte Mathematik I
4.5 Chemisches und biotechnologisches Laboratorium I
4.6 Angewandte Informatik I
5. Landwirtschaft:
5.1 Pflanzen- und Gartenbau 4 I
5.2 Nutztierhaltung 4 I
5.3 Landwirtschafts- und Gartenbaupraktikum Va
5.4 Ländliche Entwicklung II
6. Ernährung:
6.1 Ernährung und Lebensmitteltechnologie I
6.2 Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung IV
7. Unternehmensführung und Recht:
7.1 Volkswirtschaft III
7.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 4 I
7.3 Marketing I
7.4 Haushaltsmanagement 4 III
7.5 Qualitätsmanagement I
7.6 Projektmanagement I
7.7 Recht III
8. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 34 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

31 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

32 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.33 Mit Übungen.

34 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.8

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LEBENSMITTEL- UND BIOTECHNOLOGIE
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 35 III
2.3 Lebende Fremdsprache 36 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 37
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 38 II
3.4 Mikrobiologie und Hygiene II
3.5 Lebensmittel- und Biochemie II
3.6 Angewandte Mathematik I
3.7 Angewandte Informatik I
4. Landwirtschaft:
4.1 Pflanzen- und Obstbau 5 II
4.2 Nutztierhaltung 5 II
4.3 Landwirtschaftliches und technologisches Praktikum Va
5. Technologie und Laboratorium:
5.1 Chemisches- und lebensmittelchemisches Laboratorium I
5.2 Lebensmittel- und biotechnologisches Laboratorium I
5.3 Mikrobiologisches Laboratorium I
5.4 Lebensmittel- und Biotechnologie I
5.5 Maschinen und Verfahrenstechnik I
6. Unternehmensführung und Recht:
6.1 Volkswirtschaft III
6.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
6.3 Integrierte Managementsysteme I
6.4 Projektmanagement I
6.5 Recht III
7. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Zweite lebende Fremdsprache (I)
Integrierte Managementsysteme I
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 39 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

35 Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

36 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.

37 Alternativer Pflichtgegenstand: 4 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

38 Mit Übungen.

39 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.9

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LAND- UND ERNÄHRUNGSWIRTSCHAFT – VIERJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 40 III
2.3 Lebende Fremdsprache 41 (I)
2.4 Zweite lebende Fremdsprache 3 (I)
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
2.7 Psychologie und Philosophie I
3. Kunst und Kultur:
3.1 Bildnerische Erziehung und Gestaltung IVa
3.2 Musikerziehung IVa
4. Naturwissenschaften:
4.1 Angewandte Physik II
4.2 Angewandte Chemie (II)
4.3 Angewandte Biologie 42 II
4.4 Angewandte Mathematik I
4.5 Chemisches und biotechnologisches Laboratorium I
4.6 Angewandte Informatik I
5. Landwirtschaft:
5.1 Pflanzen- und Gartenbau 4 I
5.2 Nutztierhaltung 4 I
5.3 Landwirtschafts- und Gartenbaupraktikum Va
5.4 Ländliche Entwicklung II
6. Ernährung:
6.1 Ernährung und Lebensmitteltechnologie I
6.2 Küchenführung und Lebensmittelverarbeitung IV
7. Unternehmensführung und Recht:
7.1 Volkswirtschaft III
7.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 4 I
7.3 Marketing I
7.4 Haushaltsmanagement 4 III
7.5 Qualitätsmanagement I
7.6 Projektmanagement I
7.7 Recht III
8. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 43 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Angewandte Mathematik I

40 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen im Ausmaß von einer Wochenstunde.

41 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen. *3) Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

42 Mit Übungen.

43 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis III. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.

Tritt hinsichtlich des I. Jahrganges rückwirkend mit 1. September 2004 und hinsichtlich der weiteren Jahrgänge jeweils mit 1. September der Folgejahre in Kraft (vgl. § 2).

Anlage 1.10

LEHRPLAN DER HÖHEREN LEHRANSTALT FÜR LANDWIRTSCHAFT – DREIJÄHRIGER AUFBAULEHRGANG
Pflichtgegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
1. Religion (III)
2. Humanwissenschaften und Sprache:
2.1 Deutsch (I)
2.2 Kommunikation und Präsentation 44 III
2.3 Lebende Fremdsprache 45 (I)
2.4 Alternativer Pflichtgegenstand (I)
2.4a Zweite lebende Fremdsprache 3 46
2.4b Englisch-Fachseminar
2.5 Geschichte und Politische Bildung III
2.6 Geographie (III)
3. Naturwissenschaften:
3.1 Angewandte Physik II
3.2 Angewandte Chemie (II)
3.3 Angewandte Biologie 47 II
3.4 Angewandte Mathematik I
3.5 Chemisches und biotechnologisches Laboratorium I
3.6 Angewandte Informatik I
4. Land- und Forstwirtschaft:
4.1 Pflanzenbau 5 (I)
4.2 Nutztierhaltung 5 I
4.3 Forstwirtschaft (III)
4.4 Landtechnik und Bauen I
4.5 Ländliche Entwicklung II
5. Unternehmensführung und Recht:
5.1 Volkswirtschaft III
5.2 Betriebswirtschaft u. Rechnungswesen 5 I
5.3 Marketing I
5.4 Qualitätsmanagement I
5.5 Projektmanagement I
5.6 Recht III
6. Leibesübungen (IVa)
Freigegenstände Lehrverpflichtungsgruppe
Konversation in lebenden Fremdsprachen II
Computerunterstützte Textverarbeitung III
Qualitätsmanagement I
Leibesübungen (IVa)
Unverbindliche Übungen Lehrverpflichtungsgruppe
Musikerziehung IVa
Leibesübungen (IVa)
Förderunterricht 48 Lehrverpflichtungsgruppe
Deutsch (I)
Lebende Fremdsprache (I)
Mathematik und angewandte Mathematik I

44 Mit Computerunterstützung in Teilbereichen geteilt im Ausmaß von einer Wochenstunde.

45 In Amtsschriften ist die Bezeichnung der lebenden Fremdsprache bzw. der zweiten lebenden Fremdsprache in Klammern anzuführen.46 Alternativer Pflichtgegenstand: 6 Stunden wahlweise mit Englisch-Fachseminar.

47 Mit Übungen.

48 Als Kurs für einen oder mehrere Jahrgänge – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres im I. bis IV. Jahrgang. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Jahrgang bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.