Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
§ 1. Dem mit der ständigen Stellvertretung des Leiters einer mittleren oder höheren Schule für eine Expositur dieser Schule betrauten Lehrer ist die mit der Stellvertretung verbundene Tätigkeit in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Expositur mit 1 bis 3 Klassen im Ausmaß von 8 Wochenstunden, mit 4 bis 7 Klassen im Ausmaß von 12 Wochenstunden, mit 8 Klassen im Ausmaß von 14 Wochenstunden, mit 9 bis 12 Klassen im Ausmaß von 16 Wochenstunden, mit mehr als 12 Klassen im Ausmaß von 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.
§ 2. Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist im Ausmaß von 4,33 Stunden der Lehrverpflichtungsgruppe III für die Woche, in der die jeweilige Schulveranstaltung endet, in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Die Leitung der Betriebsküchen,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Erziehungsleitung an
```
Bundesschulen mit Lehrhaushalt
mit angeschlossenem Internat:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 151
Internatsschülern.
```
Die Praktikumsbetreuung an
```
Fachschulen für Sozialberufe, bei
der der Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts betreut,
für Gruppen mit höchstens
18 Schülern. Eine
Unterschreitung dieser Zahl ist
nur insoweit zulässig, als es
unbedingt erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als 18 Schülern
zu vermeiden:
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
II je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 und 3 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
Die Leitung der Betriebsküchen,
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
```
Die Erziehungsleitung an
```
Bundesschulen mit Lehrhaushalt
mit angeschlossenem Internat:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 151
Internatsschülern.
```
Die Praktikumsbetreuung an
```
Fachschulen für Sozialberufe, bei
der der Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts betreut,
für Gruppen mit höchstens
18 Schülern. Eine
Unterschreitung dieser Zahl ist
nur insoweit zulässig, als es
unbedingt erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als 18 Schülern
zu vermeiden:
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
II je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
| 1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: | |
|---|---|
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
| 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat: | |
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
| 3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut: | |
| 0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
§ 3. (1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
| 1. Die Leitung der Betriebsküchen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, je Schule: | |
|---|---|
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II bis 3 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche nicht überschreitet, | |
| 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II ab 4 Klassen, in denen lehrplanmäßig Betriebsküchenunterricht erteilt wird und dieser Unterricht in der Betriebsküche 6 Halbtage je Woche überschreitet. | |
| 2. Die Erziehungsleitung an Bundesschulen mit Lehrhaushalt mit angeschlossenem Internat: | |
| 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 50 Internatsschüler, 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 100 Internatsschüler, 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III bis 150 Internatsschüler, 5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III ab 151 Internatsschülern. | |
| 3. Die Praktikumsbetreuung an Fachschulen für Sozialberufe, bei der die Lehrkraft in jeder Woche der Praxis Schüler auswärts betreut: | |
| 0,25 Werteinheiten je Schüler. |
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen. Die in Abs. 1 Z 3 vorgesehene Einrechnung je Schülerin bzw. je Schüler gebührt für Abschlussklassen bis zum Beginn der Hauptferien.
§ 4. (1) Für allgemein bildende höhere und berufsbildende höhere Schulen gemäß § 37 Abs. 1 Z 2, § 73 Abs. 1 lit. a und § 75 Abs. 1 lit. a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2001, sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2001, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige - SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 4. (1) Für
Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige – SchUG-B), BGBl. I Nr. 33/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/1999, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 4. (1) Für
Gymnasien für Berufstätige, Realgymnasien für Berufstätige und Wirtschaftskundliche Realgymnasien für Berufstätige,
Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten für Berufstätige und
Handelsakademien für Berufstätige
sind, sofern es sich um öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen handelt, denen der Bund Subventionen zum Personalaufwand gemäß Abschnitt IV des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, gewährt, Studienkoordinatoren zu bestellen, wenn für diese Schulen keine andragogischen Berater, Fernstudien- oder Fachkoordinatoren oder Abteilungsvorstände für Berufstätigen-Abteilungen bestehen.
(2) Die Tätigkeit eines Lehrers als Studienkoordinator gemäß § 52 des Bundesgesetzes, mit dem die Unterrichtsordnung für Schulen für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge erlassen wird (Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge – SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, an einer Schule im Sinne des Abs. 1 ist im folgenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bei einer Anzahl von 60 bis einschließlich 100 Schülern im Ausmaß von 0,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von 101 bis einschließlich 200 Schülern im Ausmaß von 1 Werteinheit,
bei einer Anzahl von 201 bis einschließlich 300 Schülern im Ausmaß von 1,5 Werteinheiten,
bei einer Anzahl von mehr als 300 Schülern im Ausmaß von 2 Werteinheiten.
(3) Für Studienkoordinatoren an Schulen im Sinne des Abs. 1 erhöht sich die Zahl der in Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Werteinheiten um je eine Werteinheit, wenn diese Schulen als selbstständige Abendschulen geführt werden.
§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand "Bautechnisches Praktikum" bzw. "Praktische Bauarbeiten" sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand "Werkstätte" durchgeführt wird,
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand "Werkstättenlaboratorium", sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.
(2) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt,
für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.
(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.
§ 5. (1) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter (Bauhofleiter) an technischen Lehranstalten sowie am Werkschulheim Felbertal in Ebenau ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese innerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet,
0,75 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Werkstätte, sofern sich diese außerhalb der Schulliegenschaft(en) befindet, für die Dauer des Einsatzes,
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den der Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
an Stelle der in Z 3 vorgesehenen Einrechnung 0,8 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse), für den (die) im Bauhof (Werkstätten der Bautechnik) der Pflichtgegenstand „Bautechnisches Praktikum“ bzw. „Bautechnisches Praktikum und Produktionstechnik“ bzw. „Praktische Bauarbeiten“ sowie im Bereich der Holzverarbeitung der Pflichtgegenstand „Werkstätte“ bzw. „Werkstätte und Produktionstechnik“ durchgeführt wird,
0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Jahrgang (Klasse) für den Unterricht im Pflichtgegenstand „Werkstättenlaboratorium“, sofern für den betreffenden Jahrgang (die betreffende Klasse) eine Berücksichtigung auf Grund der Z 3 oder 4 nicht erfolgt,
1 Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II je Fachrichtung bis einschließlich drei Fachrichtungen, 1,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II für jede die Zahl 3 übersteigende Fachrichtung, sofern in den betreffenden Fachrichtungen ein Unterricht im Sinne der Z 3 bis 5 durchgeführt wird.
(2) Die Tätigkeit der Werkstättenleiter an gewerblichen Lehranstalten ist je Schule in folgendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
für die Werkstätte für industrielle Fertigung 0,5 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II sowie eine Einrechnung gemäß Abs. 1 Z 3 und 6, wobei als Fachrichtung jeder Ausbildungsgang mit eigenem Lehrplan gilt,
für die übrigen Werkstätten bis einschließlich 2 Werkstätten 0,5 Wochenstunden, bis einschließlich 4 Werkstätten 1 Wochenstunde und ab 5 Werkstätten 2 Wochenstunden jeweils der Lehrverpflichtungsgruppe V.
(3) Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Werkstättenleitung betraut, so ist die nach Abs. 1 Z 1 bis 6 sowie Abs. 2 Z 1 und 2 zu bestimmende Gesamteinrechnung auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die Anzahl der von diesen zu leitenden Werkstätten und auf die Anzahl der Jahrgänge (Klassen), für die die betreffenden Werkstätten in Betracht kommen, aufzuteilen.
(4) Jede Fachrichtung einer Höheren technischen oder gewerblichen Lehranstalt eingegliederten technischen oder gewerblichen Fachschule ist als eine Fachrichtung im Sinne des Abs. 1 Z 6 zu werten.
§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (ITArbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 20 IT-Arbeitsplätze 2 Wochenstunden,
21 bis 40 IT-Arbeitsplätze 3 Wochenstunden,
41 bis 60 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
61 bis 80 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
81 bis 100 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 2 Wochenstunden
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 4 Wochenstunden
von 501 bis 900 Schülern je Schulstandort 6 Wochenstunden
von 901 bis 1 300 Schülern je Schulstandort 8 Wochenstunden
von 1 301 bis 1 700 Schülern je Schulstandort 10 Wochenstunden
von 1 701 bis 2 100 Schülern je Schulstandort 12 Wochenstunden
von 2 101 bis 3 000 Schülern je Schulstandort 14 Wochenstunden
mehr als 3 000 Schüler je Schulstandort 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.
§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Clientbetrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte und der Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0 -Anwendungen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| bis zu 20 IT-Arbeitsplätze | 3 Wochenstunden sowie |
|---|---|
| für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
| Gesamtzahl der Schüler und Lehrkräfte je Schulstandort | Wochenstunden |
| --- | --- |
| bis 150 | 3 |
| 151 bis 300 | 4 |
| 301 bis 500 | 5 |
| 501 bis 800 | 6 |
| 801 bis 1 100 | 8 |
| 1 101 bis 1 500 | 10 |
| 1 501 bis 1 900 | 12 |
| 1 901 bis 2 300 | 14 |
| 2 301 bis 2 700 | 16 |
| 2 701 bis 3 100 | 17 |
| mehr als 3 100 | 18 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler. Die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der Lehrkräfte bemisst sich an der Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres am betreffenden Schulstandort unterrichtenden Lehrkräfte und die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schüler richtet sich nach der Anzahl der von allen Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder mit einem im Rahmen eines Schulversuches gemäß § 7 des Schulorganisationsgesetzes genehmigten IT-Schwerpunkt gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(5) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(6) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(7) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 4 und 5 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 6. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (ITArbeitsplätzen) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| 10 bis 20 IT-Arbeitsplätze | 2 Wochenstunden, |
|---|---|
| 21 bis 40 IT-Arbeitsplätze | 3 Wochenstunden, |
| 41 bis 60 IT-Arbeitsplätze | 4 Wochenstunden, |
| 61 bis 80 IT-Arbeitsplätze | 5 Wochenstunden, |
| 81 bis 100 IT-Arbeitsplätze | 6 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 20 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
| Bis zu 150 Schülern je Schulstandort | 2 Wochenstunden |
|---|---|
| von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort | 4 Wochenstunden |
| von 501 bis 900 Schülern je Schulstandort | 6 Wochenstunden |
| von 901 bis 1 300 Schülern je Schulstandort | 8 Wochenstunden |
| von 1 301 bis 1 700 Schülern je Schulstandort | 10 Wochenstunden |
| von 1 701 bis 2 100 Schülern je Schulstandort | 12 Wochenstunden |
| von 2 101 bis 3 000 Schülern je Schulstandort | 14 Wochenstunden |
| mehr als 3 000 Schüler je Schulstandort | 16 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht verwendet werden. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik für die jeweilige Schulart.
§ 6. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen, an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
| Schülerinnen und Schülern | Werteinheiten |
|---|---|
| bis 200 | 2,5 |
| 201 bis 400 | 3,3 |
| 401 bis 500 | 3,75 |
| 501 bis 600 | 4,2 |
| 601 bis 700 | 4,65 |
| 701 bis 800 | 5,1 |
| 801 bis 900 | 5,55 |
| 901 bis 1000 | 6 |
| 1001 bis 1100 | 6,45 |
| 1101 bis 1200 | 6,9 |
| 1201 bis 1300 | 7,35 |
| 1301 bis 1400 | 7,8 |
| 1401 bis 1500 | 8,25 |
| 1501 bis 1600 | 8,7 |
| 1601 bis 1700 | 9,15 |
| 1701 bis 1800 | 9,6 |
| 1801 bis 1900 | 10,05 |
| 1901 bis 2000 | 10,5 |
| 2001 bis 2100 | 10,95 |
| 2101 bis 2200 | 11,4 |
| 2201 bis 2300 | 11,85 |
| 2301 bis 2400 | 12,3 |
| 2401 bis 2500 | 12,75 |
| 2501 bis 2600 | 13,2 |
| 2601 bis 2700 | 13,65 |
| 2701 bis 2800 | 14,1 |
| 2801 bis 2900 | 14,55 |
| 2901 bis 3000 | 15 |
| 3001 bis 3100 | 15,45 |
| mehr als 3100 | 17 |
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 6. (1) Die pädagogische Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) für pädagogisch-fachliche Einsatzbereiche an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an allgemein bildenden höheren Schulen sowie am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die Betreuung von IT-Anlagen für alle Unterrichtsbereiche und pädagogische Maßnahmen am Schulstandort, vor allem auch hinsichtlich wichtiger und abschließender Prüfungen, und die Durchführung einer standortbezogenen Internetpolicy einschließlich eines Ausbildungsübereinkommens für die Schülerinnen und Schüler,
die unterrichtsorganisatorische Betreuung des IT-Unterrichts und die Umsetzung einer zeitgemäßen Medienpädagogik,
die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im e-learning-, Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen sowie
die organisatorische Betreuung von Notebook- und Netbookklassen.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für Schulen mit
| Schülerinnen und Schülern | Werteinheiten |
|---|---|
| bis 200 | 2,5 |
| 201 bis 400 | 3,3 |
| 401 bis 500 | 3,75 |
| 501 bis 600 | 4,2 |
| 601 bis 700 | 4,65 |
| 701 bis 800 | 5,1 |
| 801 bis 900 | 5,55 |
| 901 bis 1000 | 6 |
| 1001 bis 1100 | 6,45 |
| 1101 bis 1200 | 6,9 |
| 1201 bis 1300 | 7,35 |
| 1301 bis 1400 | 7,8 |
| 1401 bis 1500 | 8,25 |
| 1501 bis 1600 | 8,7 |
| 1601 bis 1700 | 9,15 |
| 1701 bis 1800 | 9,6 |
| 1801 bis 1900 | 10,05 |
| 1901 bis 2000 | 10,5 |
| 2001 bis 2100 | 10,95 |
| 2101 bis 2200 | 11,4 |
| 2201 bis 2300 | 11,85 |
| 2301 bis 2400 | 12,3 |
| 2401 bis 2500 | 12,75 |
| 2501 bis 2600 | 13,2 |
| 2601 bis 2700 | 13,65 |
| 2701 bis 2800 | 14,1 |
| 2801 bis 2900 | 14,55 |
| 2901 bis 3000 | 15 |
| 3001 bis 3100 | 15,45 |
| mehr als 3100 | 17 |
Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Mit den oben angeführten sich an der Anzahl der Schülerinnen und Schüler bemessenden Werteinheiten gelten die gleichfalls mitzubetreuenden Lehrkräfte als berücksichtigt.
(3) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens zusätzlichen sechs Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(6) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 3 und 4 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 6a. (1) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von Informationstechnologie-Arbeitsplätzen (IT-Arbeitsplätzen) an Schulen gemäß § 6 Abs. 1, denen keine Unterstützung für die Betreuung der IT-Aufgaben zugewiesen worden ist, gebührt Lehrkräften insbesondere für
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung im Server/Client-Betrieb einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
den Einsatz von IT-Entwicklungsumgebungen und IT-Werkzeugen in den Unterrichtsgegenständen, die IT-Support brauchen,
die Betreuung der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler im Web- und IT-Betrieb der Schule unter besonderer Beachtung von Sicherheitsmaßnahmen inventarisierter IT-Arbeitsplätze,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und von elektronischen webgestützten Fachglossaren und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen sowie von Web 2.0 Anwendungen des Fachgebietes
eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
| bis zu 20 IT-Arbeitsplätze | 3 Wochenstunden sowie |
|---|---|
| für jeden weiteren IT-Arbeitsplatz | je 0,05 Wochenstunden |
| Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte je Schulstandort | Wochenstunden |
| --- | --- |
| bis 150 | 3 |
| 151 bis 300 | 4 |
| 301 bis 500 | 5 |
| 501 bis 800 | 6 |
| 801 bis 1 100 | 8 |
| 1 101 bis 1 500 | 10 |
| 1 501 bis 1 900 | 12 |
| 1 901 bis 2 300 | 14 |
| 2 301 bis 2 700 | 16 |
| 2 701 bis 3 100 | 17 |
| mehr als 3 100 | 18 |
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im Sinne der voranstehenden Absätze sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, sofern sie dauernd für den Unterricht verwendet werden. Als IT-Arbeitsplätze zählen unter den Voraussetzungen, dass alle Schülerinnen und Schüler der betreffenden Klasse einen NotebookPC oder NetbookPC im Unterricht verwenden und das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt ist, weiters schulnetzexterne PC-analoge mobile Endgeräte wie NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler gemäß Abs. 2 bemisst sich für das jeweilige Schuljahr auf Grund der Schülerzahl zum Stichtag der österreichischen Schulstatistik zum vorangegangenen Schuljahr für die betreffende Schulart. Die Anzahl der Lehrkräfte bemisst sich an der Zahl der jeweils am 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres am betreffenden Schulstandort unterrichtenden Lehrkräfte und die Anzahl der IT-Arbeitsplätze bestimmt sich nach den für den betreffenden Schulstandort im vorangegangenen Schuljahr inventarisierten IT-Arbeitsplätzen. Die Anzahl der zu berücksichtigenden NotebookPCs oder NetbookPCs der Schülerinnen und Schüler richtet sich nach der Anzahl der von allen Schülerinnen und Schülern der betreffenden Klasse im vorangegangenen Schuljahr im Unterricht verwendeten NotebookPCs oder NetbookPCs, sofern das Unterrichtsprogramm dieser Klasse in der Mehrzahl der Unterrichtsgegenstände auf diese Unterrichtstechnologie abgestimmt war.
(4) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an einem Schulstandort mit einer IT-Fachrichtung oder einem IT-Ausbildungsschwerpunkt oder für Schulen mit einem IT-Schwerpunkt im Umfang von insgesamt mindestens acht zusätzlichen Wochenstunden gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(5) Für die pädagogisch-fachliche Betreuung von im Unterricht verwendeten Lernplattformen (LMS-Systemen) wie beispielsweise Moodle oder dotLRN, wenn mindestens die Hälfte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte eines Schulstandortes mit LMS-Systemen verwaltet werden, gebührt eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung von 1,105 Werteinheiten.
(6) Zur Ausübung der IT-Betreuung ist eine entsprechende fachliche Eignung durch einen facheinschlägigen Studienabschluss, durch den Nachweis einer mindestens dreijährigen facheinschlägigen Tätigkeit in der Schule oder Wirtschaft oder entsprechende IT-Zertifikate, die sich auf eine Betreuung von komplexen IT-Anlagen beziehen, nachzuweisen. Überdies ist je Schuljahr eine facheinschlägige Weiterbildung im Ausmaß von 15 Stunden zu absolvieren.
(7) Die Einrechnungen in die Lehrverpflichtung gemäß Abs. 4 und 5 gebühren zusätzlich zu den sich gemäß den Abs. 1 und 2 für die genannten Schulen ergebenden Einrechnungen.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
Bis zu 150 Schülern je Schulstandort 0,5 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort 1 Wochenstunde,
von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort 1,5 Wochenstunden,
mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs-, Rezeptionsprogrammen und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
| Anzahl der Schüler je Schulstandort | Wochenstunden |
|---|---|
| bis 150 | 1 |
| 151 bis 300 | 1,5 |
| 301 bis 500 | 2 |
| 501 bis 800 | 2,5 |
| mehr als 800 | 3 |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 dritter Satz findet sinngemäß Anwendung.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen betriebswirtschaftlichen Praxisprogramme einschließlich der laufend zu aktualisierenden Datenbestände für das computerunterstützte Rechnungswesen (zB Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware ist zusätzlich zu der gemäß § 6 Abs. 2 gebührenden Einrechnung wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
| Bis zu 150 Schülern je Schulstandort | 0,5 Wochenstunden, |
|---|---|
| von 151 bis 500 Schülern je Schulstandort | 1 Wochenstunde, |
| von 501 bis 1 000 Schülern je Schulstandort | 1,5 Wochenstunden, |
| mehr als 1 000 Schüler je Schulstandort | 2 Wochenstunden |
der Lehrverpflichtungsgruppe II. § 6 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß §§ 6 bzw. 6a gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Werteinheiten |
|---|---|
| bis 150 | 1,105 |
| 151 bis 300 | 1,658 |
| 301 bis 500 | 2,21 |
| 501 bis 800 | 2,762 |
| mehr als 800 | 3,315 |
§ 7. Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an Handelsakademien, Handelsschulen, deren Sonderformen sowie an Lehranstalten für Tourismus (nicht jedoch dem Vorbereitungslehrgang für Tourismus), an Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und an Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung erforderlichen facheinschlägigen betriebswirtschaftlichen und im Rechnungswesen eingesetzten serverunterstützten Software und webbasierten Arbeitsumgebungen wie mySAP, einschließlich der laufend zu aktualisierenden Programme und Datenbestände (beispielsweise im computerunterstützten Rechnungswesen: Finanzbuchführung, Anlagenbuchführung, Fakturierung, Kostenrechnung und Personalverrechnung) sowie der für die Ausbildungsschwerpunkte notwendigen facheinschlägigen praxisrelevanten Anwendersoftware wie Kundenbetreuungs-, Buchungs- und Rezeptionsprogramme und eCommerce-Plattformen, ist zusätzlich zu den gemäß § 6 gebührenden Einrechnungen wie folgt in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
| Anzahl der Schülerinnen und Schüler je Schulstandort | Werteinheiten |
|---|---|
| bis 150 | 1,105 |
| 151 bis 300 | 1,658 |
| 301 bis 500 | 2,21 |
| 501 bis 800 | 2,762 |
| mehr als 800 | 3,315 |
§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAXAnlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 8. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht an technischen und gewerblichen Lehranstalten zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD-, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem in Abs. 2 angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Schüler im IT-Betrieb der Schule,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Fachrichtung oder Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAXAnlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und an Lehranstalten für Textiltechnik und Mode- und Bekleidungstechnik und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Für die Bemessung der Anzahl der IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz ist § 6 Abs. 3 letzter Satz sinngemäß anzuwenden.
(4) Gebührt eine Einrechnung gemäß Abs. 1 und 2, so sind die von diesen Absätzen erfassten ITArbeitsplätze bei der Bemessung der Einrechnung nach § 6 nicht neuerlich zu berücksichtigen.
§ 9. Sind an einer Schule mehrere Lehrer mit der Betreuung von IT-Arbeitsplätzen befasst, so sind die nach den §§ 6 bis 8 bestimmten Einrechnungen auf diese Lehrer unter Bedachtnahme auf die übertragenen Aufgaben aufzuteilen.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler und Lehrkräfte der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Falle der §§ 6 und 7 die Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 bzw. §§ 6a und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10. Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Schulen gemeinsam benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß den §§ 6 bis 8 nur einmal erfolgen, wobei im Fall der §§ 6 und 7 die Schülerinnen und Schüler der betreffenden Schulen zusammenzuzählen sind.
§ 10a. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der mit dem Inkrafttreten der jeweils letzten Novelle dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 11. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Studierenden je Standort 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Standort 4 Wochenstunden,
von 501 bis 900 Studierenden je Standort 6 Wochenstunden,
von 901 bis 1 300 Studierenden je Standort 8 Wochenstunden,
von 1 301 bis 1 700 Studierenden je Standort 10 Wochenstunden,
von 1 701 bis 2 100 Studierenden je Standort 12 Wochenstunden,
von 2 100 bis 3 000 Studierenden je Standort 14 Wochenstunden,
mehr als 3 000 Studierende je Standort 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 1 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind.
§ 11. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung von IT-Arbeitsplätzen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, ist in dem unten angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich insbesondere
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt für
10 bis 30 IT-Arbeitsplätze ..................... 4 Wochenstunden,
31 bis 60 IT-Arbeitsplätze ..................... 5 Wochenstunden,
61 bis 90 IT-Arbeitsplätze ..................... 6 Wochenstunden,
91 bis 120 IT-Arbeitsplätze .................... 7 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene
Einheit von 30 IT-Arbeitsplätzen je eine weitere Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II. Diese Einrechnung gebührt jedoch nur in
folgendem Höchstausmaß:
Bis zu 150 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 2 Wochenstunden,
von 151 bis 500 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 4 Wochenstunden,
von 501 bis 900 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 6 Wochenstunden,
von 901 bis 1 300 Studierenden je Pädagogische
Hochschule ..................................... 8 Wochenstunden,
von 1 301 bis 1 700 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 10 Wochenstunden,
von 1 701 bis 2 100 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 12 Wochenstunden,
von 2 100 bis 3 000 Studierenden je
Pädagogische Hochschule ........................ 14 Wochenstunden,
mehr als 3 000 Studierende je Pädagogische
Hochschule ....................................... 16 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl der IT-Arbeitsplätze sowie die Anzahl der Studierenden bemessen sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 11 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.
(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.
(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(8) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.
(7) Der Titel, §§ 6, 6a, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 treten mit 1. September 2014 in Kraft. § 6a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 212/2014 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft.
(8) § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7, § 10 und § 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 90/2017 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) Der Titel und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2019 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
§ 12. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf Grundlage der Studienpläne zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an Pädagogischen Akademien und an Berufspädagogischen Akademien mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX- Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Akademie,
Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek und
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX- Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder - Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der österreichischen Schulstatistik.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Akademien bzw. Berufspädagogischen Akademien zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.
§ 12. (1) Die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den Unterricht auf der Grundlage der Curricula zur Erreichung facheinschlägiger Berufsqualifikationen erforderlichen IT-Arbeitsplätze an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz (insbesondere CAD, CAM-, CAE- oder CAX-Anlagen) ist in dem nachfolgend angeführten Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Diese Betreuung umfasst im pädagogisch-fachlichen Bereich jedenfalls
die anwendungsnahe Hard- und Softwareunterstützung einschließlich Internetanbindung und Anwenderprogramme,
unterrichtsorganisatorische Arbeiten,
die Betreuung der Lehrer und der Studierenden im IT-Betrieb der Pädagogischen Hochschule,
die Mitwirkung am facheinschlägigen Beschaffungswesen,
die Führung der Fachbibliothek,
die Erstellung eigener und die Evidenthaltung elektronischer Publikationen des Fachgebietes sowie gegebenenfalls
je nach Spezifikation der Abteilung CAD/CAM-Anlagen, CAE- oder CAX-Anlagen, Anlagen für analoge und digitale Simulation und Schaltungsentwürfe in der Elektronik, Arbeitsplätze für die multimediale Ausbildung von Multimedia-Designern oder -Producern, Arbeitsplätze für die elektronisch unterstützte Arbeitsvorbereitung und für künstlerische Gestaltung sowie Anlagen für elektronisch unterstützte Schnittgradierung und Textilmusterentwurf.
(2) Das Ausmaß der Einrechnung in die Lehrverpflichtung beträgt bis 10 IT-Arbeitsplätze mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II, von 11 bis 15 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz 3 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II und für jede weitere begonnene Einheit von 5 IT-Arbeitsplätzen mit hochwertigem und umfassendem Softwareeinsatz je eine weitere Wochenstunde, höchstens jedoch 10 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II.
(3) Unter IT-Arbeitsplätzen im vorstehenden Sinn sind sowohl nicht vernetzte als auch vernetzte inventarisierte IT-Arbeitsplätze (einschließlich Intranet) zu verstehen, die für den Unterricht notwendig sind. Die Anzahl dieser IT-Arbeitsplätze bemisst sich für das jeweilige Studienjahr auf Grund des Stichtags der Gesamtevidenz der Studierenden an der Pädagogischen Hochschule.
(4) Werden dieselben IT-Arbeitsplätze von mehreren Pädagogischen Hochschulen benutzt, so darf die Gesamteinrechnung gemäß § 12 nur einmal erfolgen, wobei die Studierenden der betreffenden Pädagogischen Hochschulen zusammenzuzählen sind. Erfolgt eine Einrechnung auf Grund des § 12, so ist für diese IT-Arbeitsplätze § 11 nicht anzuwenden.
§ 13. Die nachstehende durch § 9 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Schule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
§ 13. Die nachstehende durch § 9 Abs. 3 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes nicht erfasste Nebenleistung an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 ist, soweit sie von Lehrern der Verwendungsgruppen L 1 und L 2 erbracht wird, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen:
2 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II je Pädagogische Hochschule die Leitung der Betriebsküchen, in denen Betriebsküchenunterricht erteilt wird.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2011 wieder in Kraft.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2011 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2011 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2013 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2013 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2004 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 29. Juni 1973 über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, und die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten, BGBl. Nr. 688/1990 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000, treten mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2007 treten wie folgt in Kraft:
Der Titel mit 1. März 2007,
§ 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Z 3 und 4, § 8 Abs. 1 Z 7 sowie die §§ 11 bis 13 mit 1. Oktober 2007.
(4) § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 Abs. 1 und §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft. §§ 6, 7 und 10 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2009 treten mit Ablauf des 31. August 2014 außer Kraft. §§ 6, 7 und 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2004 treten mit 1. September 2014 wieder in Kraft.
(5) § 3 Abs. 2 sowie § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 288/2011 treten mit 31. August 2011 in Kraft.
(6) § 14 Abs. 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; §§ 11, 12 und 13 dieser Verordnung treten mit Ablauf des 30. September 2013 außer Kraft.