Bundesgesetz über die im Bereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren und Entgelte (Patentamtsgebührengesetz - PAG)
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
```
Hauptstück
```
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§§ 1, 2 Ziel- und Begriffsbestimmungen
```
Hauptstück
```
Gebühren
```
Abschnitt
```
Nationale Patentanmeldungen und Patente
§§ 3-5 Anmelde- und Recherchengebühr,
Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 6 Jahresgebühren
§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
```
Abschnitt
```
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
§ 8 Veröffentlichungsgebühren
§ 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 10 Sonstige Verfahrensgebühren
```
Abschnitt
```
Anmeldungen auf Grund des PCT
§§ 11,12 An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und
ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 13 Gebühren für die internationale Recherche und die
internationale vorläufige Prüfung
```
Abschnitt
```
Recherchen und Gutachten
§ 14 Recherchen und Gutachten
```
Abschnitt
```
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
§ 15 Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr,
Zuschlagsgebühr
§ 16 Jahresgebühren
```
Abschnitt
```
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
§ 17 Anmeldegebühr
§ 18 Jahresgebühren
```
Abschnitt
```
Halbleiterschutzrechte
§ 19 Anmeldegebühr
```
Abschnitt
```
Musteranmeldungen und Muster
§ 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 21 Erneuerungsgebühren
```
Abschnitt
```
Nationale Markenanmeldungen und Marken
§ 22 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 23 Für die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 24 Erneuerungsgebühren
```
Abschnitt
```
Internationale Markenanmeldungen
§ 25 Inlandsgebühr
```
Abschnitt
```
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
§ 26 Antragsgebühr
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung
von Gebühren
§ 28 Verfahrensgebühren
§ 29 Besondere Gebühren
§ 30 Art der Gebührenzahlung
§ 31 Änderung des Gebührenausmaßes
§ 32 Schriftengebühren
```
Hauptstück
```
Entgelte
§ 33 Entgelte für Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes
§ 34 Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken
```
Hauptstück
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§§ 35-37 Übergangsbestimmungen
§§ 38-41 Schlussbestimmungen
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf Gegenstand / Bezeichnung
```
Hauptstück
```
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§§ 1, 2 Ziel- und Begriffsbestimmungen
```
Hauptstück
```
Gebühren
```
Abschnitt
```
Nationale Patentanmeldungen und Patente
§§ 3-5 Anmelde- und Recherchengebühr,
Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 6 Jahresgebühren
§ 7 Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
```
Abschnitt
```
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
§ 8 Veröffentlichungsgebühren
§ 9 An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 10 Sonstige Verfahrensgebühren
```
Abschnitt
```
Anmeldungen auf Grund des PCT
§§ 11,12 An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und
ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 13 Gebühren für die internationale Recherche und die
internationale vorläufige Prüfung
```
Abschnitt
```
Recherchen und Gutachten
§ 14 Recherchen und Gutachten
```
Abschnitt
```
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
§ 15 Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr,
Zuschlagsgebühr
§ 16 Jahresgebühren
```
Abschnitt
```
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
§ 17 Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr
§ 18 Jahresgebühren
```
Abschnitt
```
Halbleiterschutzrechte
§ 19 Anmeldegebühr
```
Abschnitt
```
Musteranmeldungen und Muster
§ 20 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 21 Erneuerungsgebühren
```
Abschnitt
```
Nationale Markenanmeldungen und Marken
§ 22 Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 23 Für die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 24 Erneuerungsgebühren
```
Abschnitt
```
Internationale Markenanmeldungen
§ 25 Inlandsgebühr
```
Abschnitt
```
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
§ 26 Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
```
Abschnitt
```
Gemeinsame Bestimmungen
§ 27 Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung
von Gebühren
§ 28 Verfahrensgebühren
§ 29 Besondere Gebühren
§ 30 Art der Gebührenzahlung
§ 31 Änderung des Gebührenausmaßes
§ 32 Schriftengebühren
```
Hauptstück
```
Entgelte
§ 33 Entgelte für Service- und Informationsleistungen des
Patentamtes
§ 34 Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken
```
Hauptstück
```
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§§ 35-37 Übergangsbestimmungen
§§ 38-41 Schlussbestimmungen
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
| Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
|---|---|
| §§ 1, 2 | Ziel- und Begriffsbestimmungen |
| §§ 3-5 | Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr |
| § 6 | Jahresgebühren |
| § 7 | Gebührenstundung und Gebührenbefreiung |
| § 8 | Veröffentlichungsgebühren |
| § 9 | An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren |
| § 10 | Sonstige Verfahrensgebühren |
| §§ 11,12 | An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren |
| § 13 | Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung |
| § 14 | Recherchen und Gutachten |
| § 15 | Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr |
| § 16 | Jahresgebühren |
| § 17 | Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr |
| § 18 | Jahresgebühren |
| § 19 | Anmeldegebühr |
| § 20 | Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren |
| § 21 | Erneuerungsgebühren |
| § 22 | Gebühren des Eintragungsverfahrens |
| § 23 | Widerspruchsgebühr |
| § 24 | Erneuerungsgebühren |
| § 25 | Inlandsgebühr |
| § 26 | Antragsgebühr und Einspruchsgebühr |
| § 27 | Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren |
| § 28 | Verfahrensgebühren |
| § 29 | Besondere Gebühren |
| § 30 | Art der Gebührenzahlung |
| § 31 | Änderung des Gebührenausmaßes |
| § 32 | Schriftengebühren |
| § 33 | Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes |
| § 34. | Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken |
| §§ 35-37 | Übergangsbestimmungen |
| §§ 38-41 | Schlussbestimmungen |
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
| Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
|---|---|
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
| Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
|---|---|
Abkürzung
PAG
Präambel/Promulgationsklausel
| Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
|---|---|
Abkürzung
PAG
Hauptstück
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind.
Abkürzung
PAG
Hauptstück
Ziel- und Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Gebühren und Entgelte, die im Hinblick auf das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, das Patentverträge-Einführungsgesetz, BGBl. Nr. 52/1979, das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994, das Schutzzertifikatsgesetz 1996, BGBl. I Nr. 11/1997, das Halbleiterschutzgesetz, BGBl. Nr. 372/1988, das Musterschutzgesetz 1990, BGBl. Nr. 497, und das Markenschutzgesetz 1970, BGBl. Nr. 260, an das Patentamt zu zahlen sind.
(2) Die gemäß diesem Bundesgesetz und der aufgrund dessen erlassenen Verordnungen jeweils geltenden Gebühren und Entgelte sind inklusive der gemäß der geltenden Fassung des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, zu zahlenden Schriftengebühren auf der Website des Patentamtes in leicht zugänglicher und übersichtlicher Form zu veröffentlichen.
§ 2. In diesem Bundesgesetz bedeuten
nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;
europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;
geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen:
§ 2. In diesem Bundesgesetz bedeuten
nationale Patentanmeldungen: Anmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Patentschutz nach dem Patentgesetz 1970 begehrt wird;
nationale Patente: vom Patentamt erteilte Patente;
EPÜ: das Europäische Patentübereinkommen, BGBl. Nr. 350/1979;
europäische Patente: aufgrund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilte Patente;
PCT: der Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, BGBl. Nr. 1979/348;
internationale Anmeldungen: aufgrund des PCT getätigte Anmeldungen, in denen die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt ist, in dem Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
Recherchen und Gutachten: die in § 57a des Patentgesetzes 1970 angeführten Recherchen und Gutachten;
nationale Markenanmeldungen: Markenanmeldungen, die beim Patentamt eingereicht werden und für die Markenschutz nach dem Markenschutzgesetz 1970 begehrt wird;
nationale Marken: vom Patentamt registrierte Marken;
internationale Markenanmeldungen: Anträge auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. Nr. 400/1973, und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, BGBl. III Nr. 32/1999;
geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen: Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, ABl. Nr. L 93 vom 31. März 2006 S. 12.
Hauptstück
Gebühren
Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Anmelde- und Recherchengebühr, Veröffentlichungsgebühren,
Einspruchsgebühr
§ 3. Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Anmelde- und Recherchengebühr von 50 Euro sowie eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
Hauptstück
Gebühren
Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 180 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Hauptstück
Gebühren
Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Hauptstück
Gebühren
Abschnitt
Nationale Patentanmeldungen und Patente
Recherchen- und Prüfungsgebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Einspruchsgebühr
§ 3. (1) Für die Anmeldung eines Patentes ist eine Recherchen- und Prüfungsgebühr von 280 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Patentanmeldung mehr als zehn Patentansprüche, ist zusätzlich zur Recherchen- und Prüfungsgebühr für jeweils zehn weitere Patentansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Ist die Anzahl der Patentansprüche bei Abschluss der Gesetzmäßigkeitsprüfung höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Die sich aus dieser Neuberechnung ergebenden Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchen- und Prüfungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 4. Für die Veröffentlichung der Patentschrift ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 4. Für die Veröffentlichung der Patentschrift ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Gebühr beträgt 200 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der für die Veröffentlichung bestimmten Seiten, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro. Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 5. Für den Einspruch gegen die Patenterteilung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 6. (1) Für jedes Patent sind für das dritte und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Bekanntmachung der Erteilung des Patentes erst nach Ablauf von zwei Jahren, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das dritte Jahr ........................ 70 Euro,
für das vierte Jahr ........................ 150 Euro,
für das fünfte Jahr ........................ 150 Euro,
für das sechste Jahr ....................... 150 Euro,
für das siebente Jahr ...................... 270 Euro,
für das achte Jahr ......................... 270 Euro,
für das neunte Jahr ........................ 270 Euro,
für das zehnte Jahr ........................ 500 Euro,
für das elfte Jahr ......................... 500 Euro,
für das zwölfte Jahr ....................... 500 Euro,
für das dreizehnte Jahr .................... 850 Euro,
für das vierzehnte Jahr .................... 850 Euro,
für das fünfzehnte Jahr .................... 850 Euro,
für das sechzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das siebzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das achtzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das neunzehnte Jahr .................... 1 400 Euro,
für das zwanzigste Jahr .................... 1 400 Euro.
(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Jahresgebühren
§ 6. (1) Für jedes Patent sind für das sechste und jedes weitere Jahr gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Bekanntmachung der Erteilung liegenden Jahre zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das sechste Jahr 100 Euro,
für das siebente Jahr 200 Euro,
für das achte Jahr 300 Euro,
für das neunte Jahr 400 Euro,
für das zehnte Jahr 500 Euro,
für das elfte Jahr 600 Euro,
für das zwölfte Jahr 700 Euro,
für das dreizehnte Jahr 800 Euro,
für das vierzehnte Jahr 900 Euro,
für das fünfzehnte Jahr 1 000 Euro,
für das sechzehnte Jahr 1 100 Euro,
für das siebzehnte Jahr 1 200 Euro,
für das achtzehnte Jahr 1 300 Euro,
für das neunzehnte Jahr 1 500 Euro,
für das zwanzigste Jahr 1 700 Euro.
(3) Für Zusatzpatente, die nicht zu selbständigen Patenten erklärt werden, ist die Jahresgebühr für die gesamte Geltungsdauer zu zahlen und beträgt 370 Euro.
(4) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu entrichten. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Anmelde- und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die ersten drei Jahresgebühren, die nach der Bekanntmachung der Erteilung des Patentes fällig werden oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die zweite, dritte oder vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf jenes Jahres der Laufzeit, das vor dem bewilligten Ablauf der Stundungsfrist endet. Diese Bestimmungen sind auch auf die Anmelde- und Recherchengebühr, die Veröffentlichungsgebühren und die Jahresgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.
Gebührenstundung und Gebührenbefreiung
§ 7. (1) Der Präsident des Patentamtes hat auf Antrag die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr sowie die Veröffentlichungsgebühr oder bloß einzelne dieser Gebühren bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr zu stunden, wenn der Antragsteller seine Mittellosigkeit nachweist oder eine Anmeldung vorliegt, die offensichtlich die Gewinnung oder Einsparung von Energie oder die Reduktion der Treibhausgas-Emissionen zum Ziel hat. Die Erteilung eines Patentes auf die Anmeldung darf in diesen Fällen nicht offenbar aussichtslos erscheinen. Die gestundeten Gebühren sind erlassen, wenn das Patent vor Ablauf der Stundungsfrist in Wegfall kommt. Werden die gestundeten Gebühren nicht innerhalb der Stundungsfrist gezahlt, erlischt das Patent mit Ablauf des fünften Jahres der Laufzeit. Diese Bestimmungen sind auch auf die Recherchen- und Prüfungsgebühr, die Anspruchsgebühr und die Veröffentlichungsgebühr für Zusatzpatente anzuwenden.
(2) Bei der Beurteilung der Mittellosigkeit des Antragstellers ist auf das Einkommen, das er bezieht oder zu erwarten hat, auf sein Vermögen und dessen Belastung sowie auf die Zahl der Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Begünstigung geht nicht auf den Rechtsnachfolger des Begünstigten über. Bei einer Mehrheit von Patentanmeldern dürfen die Begünstigungen nur bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen bei sämtlichen Beteiligten zutreffen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
Veröffentlichungsgebühren
§ 8. Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
Veröffentlichungsgebühren
§ 8. (1) Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Abkürzung
PAG
Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft (vgl. § 40 Abs. 8).
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Patentanmeldungen und Patente aufgrund des EPÜ
Veröffentlichungsgebühren
§ 8. (1) Für jede im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehene Veröffentlichung einer Übersetzung der Ansprüche einer europäischen Patentanmeldung oder ihrer Berichtigung ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 150 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
(2) Bei elektronischer Einreichung reduziert sich die Veröffentlichungsgebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Abkürzung
PAG
Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft (vgl. § 40a Abs. 2).
§ 8a. Sequenzprotokolle, die einen gesonderten Teil der Beschreibung der Übersetzung darstellen, sind mit nicht mehr als 400 Seiten zu berechnen.
An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 4 des EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das dritte bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das dritte bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
Abkürzung
PAG
An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
Abkürzung
PAG
An das Patentamt zu zahlende Jahresgebühren
§ 9. (1) Für europäische Patente sind für die an das im Art. 86 Abs. 2 EPÜ genannte Jahr anschließenden Jahre Jahresgebühren an das Patentamt zu zahlen.
(2) Die Höhe der gemäß Abs. 1 an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass für das sechste bis zwanzigste Jahr der Laufzeit des europäischen Patentes jeweils die Jahresgebühren für das sechste bis zwanzigste Jahr zu zahlen sind.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
(4) Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr ist innerhalb eines Jahres, die weiteren Jahresgebühren sind innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit zu entrichten.
(5) Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen. Dieser Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr, wenn sie innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt wird.
(6) Wird der Antrag des Inhabers eines europäischen Patentes auf einheitliche Wirkung gemäß § 14b des Patentverträge-Einführungsgesetzes zurückgewiesen, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Zuschlag zu zahlen.
Sonstige Verfahrensgebühren
§ 10. Die Gebühren betragen für
```
den Antrag auf Umwandlung einer europäischen
```
Patentanmeldung
```
in eine nationale Patentanmeldung ........... 180 Euro,
```
```
in eine nationale Gebrauchsmusteranmeldung .. 50 Euro,
```
```
den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden
```
Recherche ...................................... 50 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Sonstige Verfahrensgebühren
§ 10. Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Umwandlung einer europäischen Patentanmeldung in eine nationale Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung 50 Euro,
den Antrag auf Erstellung einer ergänzenden Recherche 50 Euro.
Abschnitt
Anmeldungen auf Grund des PCT
An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt undausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 11. Die Gebühren betragen für:
```
die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale
```
Büro ........................................ 50 Euro,
```
die Einleitung der nationalen Phase pro
```
Schutzrecht ................................. 50 Euro,
```
die Veröffentlichung der Übersetzung der
```
internationalen Anmeldung ................... 130 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Anmeldungen auf Grund des PCT
An das Patentamt als Anmeldeamt, Bestimmungsamt und ausgewähltes Amt zu zahlende Gebühren
§ 11. Die Gebühren betragen für:
die Übermittlung der Anmeldung an das Internationale Büro …...50 Euro,
die Einleitung der nationalen Phase pro Schutzrecht 50 Euro.
§ 12. Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
für die Erteilung eines Patentes ...... 180 Euro,
für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 12. Die Gebühr für die Weiterbehandlung beträgt
für die Erteilung eines Patentes 50 Euro,
für Registrierung eines Gebrauchsmusters 50 Euro.
Gebühren für die internationale Recherche und dieinternationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 200 Euro.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen.
(3) Wird für die internationale Anmeldung die Priorität einer früheren internationalen Anmeldung in Anspruch genommen, die vom Patentamt als Internationale Recherchenbehörde recherchiert worden ist, so ist die geleistete Recherchengebühr im Ausmaß von 75 vH zu erstatten, wenn der erste Recherchenbericht ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes verwendet werden kann. Gleiches gilt, wenn im Antrag der internationalen Anmeldung auf eine frühere Recherche internationaler Art (Art. 15 Abs. 5 PCT) Bezug genommen wurde und die Recherche internationaler Art bei der Erstellung des internationalen Recherchenberichtes ganz oder zum wesentlich überwiegenden Teil verwendet werden kann.
(4) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 200 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(5) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(6) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 1700 Euro.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.
(3) Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(4) Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.
(5) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(6) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(7) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag von 1 700 Euro nicht übersteigen.
Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 1785 Euro.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.
(3) Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(4) Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.
(5) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(6) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(7) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Beschwerdeabteilung des Patentamtes. Die Entscheidung der Beschwerdeabteilung kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), beträgt 1785 Euro.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.
(3) Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(4) Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.
(5) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(6) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(7) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
Abkürzung
PAG
Abs. 1 ist solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2017 in Kraft tritt, in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 40a Abs. 2).
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Gebühren für die internationale Recherche und die internationale vorläufige Prüfung
§ 13. (1) Die Gebühr für die Durchführung der Internationalen Recherche und aller anderen Aufgaben, die Internationalen Recherchenbehörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Recherchengebühr“), ist durch Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts festzusetzen. Die Gebühr darf die vom Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation festgesetzte Gebühr für eine internationale Recherche nicht übersteigen.
(2) Ist die internationale Anmeldung nicht einheitlich (Art. 3 Abs. 4 lit. iii PCT), so ist der internationale Recherchenbericht für die Teile der internationalen Anmeldung zu erstellen, die sich auf die in den Ansprüchen zuerst erwähnte Erfindung beziehen. Für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, ist eine zusätzliche Recherchengebühr zu bezahlen.
(3) Die Recherchengebühr ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(4) Sofern sich die Recherchengebühr nicht gemäß Abs. 3 ermäßigt, wird sie, wenn der Anmelder beantragt, dass die Ergebnisse einer früheren Recherche des Patentamts, einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von einem sonstigen Patentamt Berücksichtigung finden sollen, und wenn der internationale Recherchenbericht ganz oder teilweise auf die Ergebnisse der genannten Recherche gestützt werden kann, teilweise zurückerstattet. Mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes ist das Ausmaß der Rückerstattung festzulegen, wobei das Ausmaß 75 % der Recherchengebühr nicht überschreiten darf. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, in welchem Ausmaß eine Rückerstattung erfolgt, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Ergebnisse der früheren Recherche bei der Erstellung des Internationalen Recherchenberichts verwertet werden können.
(5) Die Gebühr für die Durchführung der internationalen vorläufigen Prüfung und aller anderen Aufgaben, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch den PCT und seine Ausführungsordnung übertragen werden („Gebühr für die vorläufige Prüfung“), beträgt 1675 Euro. Die Gebühr wird gleichzeitig mit der zugunsten des Internationalen Büros der Weltorganisation für geistiges Eigentum zu zahlenden Bearbeitungsgebühr fällig.
(6) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ermäßigt sich um 75 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wurde, der eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Entwicklungslandes ist, sofern er dort seinen Wohnsitz hat. Bei mehreren Anmeldern müssen alle Anmelder diese Voraussetzung erfüllen.
(7) Stellt das Patentamt fest, dass die internationale Anmeldung nicht einheitlich ist und fordert es den Anmelder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren auf, so sind die Höhe der zusätzlichen Gebühren und die Gründe hiefür anzugeben. Schränkt der Anmelder seine Ansprüche auf eine einheitliche Erfindung oder Gruppe von Erfindungen ein, so ist für jede weitere Erfindung oder Gruppe von Erfindungen, die so zusammenhängen, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen, eine zusätzliche Gebühr zu zahlen.
(8) Über den Widerspruch eines Anmelders gegen eine vom Patentamt nach Art. 17 Abs. 3 lit. a PCT oder nach Art. 34 Abs. 3 lit. a PCT festgesetzte zusätzliche Gebühr entscheidet die Technische Abteilung durch drei Mitglieder, unter denen sich zwei fachtechnische Mitglieder befinden müssen. Dem Senat hat der Vorstand der Abteilung anzugehören, der den Vorsitz führt. Die Entscheidung des Senates kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Die Gebühr für die Prüfung des Widerspruchs beträgt 220 Euro.
(9) Die Gebühr für eine ergänzende Recherche, die das Patentamt als Internationale Recherchenbehörde erstellt, ist durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. Hierbei ist insbesondere auf Art und Umfang der Recherche Bedacht zu nehmen; die Gebühr darf einen Höchstbetrag gemäß Abs. 1 nicht übersteigen.
Abkürzung
PAG
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 40 Abs. 9.
Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche 200 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird 200 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist 300 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
Abkürzung
PAG
Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
Abkürzung
PAG
Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche ............................... 208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Antragsteller
bekanntgegeben wird ....................................................................... 208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens,
wenn der Stand der Technik vom Patentamt zu
recherchieren ist ............................................................................... 313 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 3 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Stand der Technik vom Antragsteller bekannt gegeben oder vom Patentamt zu recherchieren ist. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.
(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.
Abkürzung
PAG
Abschnitt
Recherchen und Gutachten
§ 14. (1) Die Gebühren betragen für
den Antrag auf Durchführung einer Recherche 208 Euro,
den Antrag auf Erstattung eines Gutachtens 313 Euro.
(2) Von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 1 sind 160 Euro, von der Gebühr gemäß Abs. 1 Z 2 sind 240 Euro zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(3) Die Gebühren für den Antrag auf Durchführung einer Recherche und auf Erstattung eines Gutachtens sind durch Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamts nach Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostendeckung zu bestimmen. Die Verordnung darf nur in Abständen von mindestens zwei Jahren geändert werden. Von der Gebühr gemäß der Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes sind 90 % zurückzuzahlen, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Erstellung der Recherche oder des Gutachtens zurückgezogen worden ist.
(4) Solange keine Verordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Patentamtes aufgrund Abs. 3 in Kraft tritt, sind Abs. 1 und 2 weiter anzuwenden.
(5) Bei elektronischer Antragstellung reduziert sich die Gebühr gemäß Abs. 1 oder 3 um 20 Euro.
Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Anmeldegebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Anmeldegebühr von 50 Euro zu zahlen.
(2) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(3) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 50 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(4) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(4) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Gebrauchsmusteranmeldungen und Gebrauchsmuster
Recherchengebühr, Anspruchsgebühr, Veröffentlichungsgebühr, Zuschlagsgebühr
§ 15. (1) Für die Anmeldung eines Gebrauchsmusters ist eine Recherchengebühr von 150 Euro zu zahlen.
(2) Enthält eine Gebrauchsmusteranmeldung mehr als zehn Ansprüche, ist zusätzlich zur Recherchengebühr für jeweils zehn weitere Ansprüche eine Anspruchsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Werden innerhalb der Frist zur Zahlung der Veröffentlichungsgebühr neue Ansprüche vorgelegt und ist die Anzahl der Ansprüche höher als im Zeitpunkt der Anmeldung, ist die Anspruchsgebühr neu zu berechnen. Aus dieser Neuberechnung sich ergebende Unterschiedsbeträge sind nachzuzahlen.
(3) Für die Veröffentlichung eines Gebrauchsmusters ist eine Veröffentlichungsgebühr von 130 Euro zu zahlen.
(4) Für die beschleunigte Veröffentlichung und Registrierung eines Gebrauchsmusters ist eine Zuschlagsgebühr von 50 Euro zu zahlen.
(5) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Recherchengebühr gemäß Abs. 1 um 20 Euro.
Jahresgebühren
§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das zweite und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Erfolgt die Veröffentlichung und Registrierung des Gebrauchsmusters erst nach Ablauf eines Jahres, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, so sind nur für die nach der Veröffentlichung und Registrierung liegenden Jahre Jahresgebühren zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das zweite Jahr ......................... 80 Euro,
für das dritte Jahr ......................... 80 Euro,
für das vierte Jahr ......................... 80 Euro,
für das fünfte Jahr ......................... 80 Euro,
für das sechste Jahr ........................ 190 Euro,
für das siebente Jahr ....................... 190 Euro,
für das achte Jahr .......................... 190 Euro,
für das neunte Jahr ......................... 190 Euro,
für das zehnte Jahr ......................... 190 Euro.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das fünfte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 290 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.
(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das sechste bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 820 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hiefür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das sechste Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Jahresgebühren
§ 16. (1) Für jedes Gebrauchsmuster sind für das vierte und jedes weitere Jahr, gerechnet vom letzten Tag des Monats, in den der Anmeldetag fällt, Jahresgebühren zu zahlen. Jahresgebühren sind nur für die nach der Registrierung des Gebrauchsmusters liegenden Jahre zu zahlen.
(2) Die Jahresgebühr beträgt
für das vierte Jahr 50 Euro,
für das fünfte Jahr 100 Euro,
für das sechste Jahr 250 Euro,
für das siebente Jahr 300 Euro,
für das achte Jahr 350 Euro,
für das neunte Jahr 400 Euro,
für das zehnte Jahr 450 Euro.
(3) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt. Die Jahresgebühren können frühestens drei Monate vor ihrer Fälligkeit gezahlt werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Fälligkeit zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach Fälligkeit ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der ersten an das Patentamt zu zahlenden Jahresgebühr.
(4) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren bis einschließlich jener für das sechste Jahr kann eine Pauschalgebühr von 360 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die erste an das Patentamt zu zahlende Jahresgebühr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist kein Zuschlag zu zahlen.
(5) Anstelle der jährlichen Zahlung der Jahresgebühren für das siebente bis zehnte Jahr kann eine Pauschalgebühr von 1 350 Euro gezahlt werden. Die Fälligkeit dieser Gebühr sowie die Zahlungsfristen hierfür richten sich nach den Bestimmungen, die auf die Jahresgebühr für das siebente Jahr anzuwenden sind (Abs. 1 und 3). Bei Zahlung nach Fälligkeit ist neben dieser Pauschalgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
Anmeldegebühr
§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen.
Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr
§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 250 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Schutzzertifikatsanmeldungen und Schutzzertifikate
Anmeldegebühr und Verlängerungsgebühr
§ 17. Für die Anmeldung eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Anmeldegebühr von 300 Euro zu zahlen. Für den Antrag auf Verlängerung der Laufzeit eines ergänzenden Schutzzertifikates ist eine Gebühr von 200 Euro zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach
Maßgabe der in Anspruch genommenen Dauer Jahresgebühren zu
zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr .............................. 2 200 Euro,
für das zweite Jahr ............................. 2 500 Euro,
für das dritte Jahr ............................. 2 800 Euro,
für das vierte Jahr ............................. 3 100 Euro,
für das fünfte Jahr ............................. 3 400 Euro.
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
Jahresgebühren
§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
| für das erste Jahr | 2 200 Euro, |
|---|---|
| für das zweite Jahr | 2 500 Euro, |
| für das dritte Jahr | 2 800 Euro, |
| für das vierte Jahr | 3 100 Euro, |
| für das fünfte Jahr | 3 400 Euro, |
| für das begonnene sechste Jahr | 2 500 Euro. |
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Jahresgebühren
§ 18. (1) Für jedes ergänzende Schutzzertifikat sind nach Maßgabe der in Anspruch genommenen, gegebenenfalls verlängerten Laufzeit Jahresgebühren zu zahlen. Die Jahresgebühr beträgt
für das erste Jahr 2 500 Euro,
für das zweite Jahr 2 900 Euro,
für das dritte Jahr 3 300 Euro,
für das vierte Jahr 3 700 Euro,
für das fünfte Jahr 4 100 Euro,
für das begonnene sechste Jahr 2 900 Euro.
(2) Die Jahresgebühren werden jeweils für das kommende Jahr am letzten Tag des Monats fällig, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Tag des Wirksamwerdens fällt. Sie können drei Monate vor ihrem Fälligkeitstag gezahlt werden und sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach dem Fälligkeitstag zu zahlen. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH zu zahlen.
(3) Wird das Schutzzertifikat erst nach dem Tag des Wirksamwerdens rechtskräftig erteilt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Erteilungsbeschlusses ohne Zuschlag zu zahlen. Wird die Verlängerung der Laufzeit erst nach Ablauf der Laufzeit des Schutzzertifikats rechtskräftig bewilligt, so sind die inzwischen fällig gewordenen Jahresgebühren innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Beschlusses über die Verlängerung der Laufzeit ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Halbleiterschutzrechte
Anmeldegebühr
§ 19. Für die Anmeldung eines Halbleiterschutzrechtes ist eine Gebühr von 250 Euro zu zahlen.
Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung 50 Euro,
für eine Sammelanmeldung 100 Euro,
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse 15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar 80 Euro,
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung 65 Euro,
für eine Sammelanmeldung 122 Euro,
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse 15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar 80 Euro,
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung 65 Euro,
für eine Sammelanmeldung 122 Euro,
zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse 15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar 80 Euro.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Musteranmeldungen und Muster
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 20. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Einzelanmeldung 65 Euro,
für eine Sammelanmeldung 122 Euro,
zuzüglich 18 Euro für das 11. und für jedes weitere der darin zusammengefassten Muster;
Zuschlag für eine Geheimmusteranmeldung 50 vH
der zu zahlenden Anmeldegebühr;
Klassengebühr für eine Einzelanmeldung pro Klasse 15 Euro,
Lagergebühr für dreidimensionale Muster pro Musterexemplar 80 Euro.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch Art. 6 Z 5, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 um 5 Euro.
Erneuerungsgebühren
§ 21. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
für Einzelmuster 100 Euro,
für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster 50 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Erneuerungsgebühren
§ 21. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
für Einzelmuster 125 Euro,
für Muster einer Sammelanmeldung pro Muster 85 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende gezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist ein Zuschlag von 20 vH zur Erneuerungsgebühr zu zahlen.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Für die Anmeldung zu zahlende Gebühren
§ 22. Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
```
Anmeldegebühr
```
```
für eine Marke .............................. 80 Euro,
```
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche
in Höhe von .................................... 30 Euro,
```
für eine Verbandsmarke ...................... 320 Euro,
```
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche
in Höhe von .................................... 30 Euro,
```
Klassengebühr, sofern das Verzeichnis der
```
Waren und Dienstleistungen nicht mehr als drei
Klassen umfasst ................................ 20 Euro,
für jede weitere Klasse ........................ 25 Euro.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke .............................300 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 40 Euro,
für eine Verbandsmarke ..1 140 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 40 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 40 Euro
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
(2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
für eine Marke 100 Euro,
für eine Verbandsmarke 400 Euro.
(3) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
(4) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(5) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke .............................300 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 40 Euro,
für eine Verbandsmarke ..1 140 Euro,
darin enthalten ein Entgelt für die Recherche in Höhe von 40 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 72 Euro
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
(2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
für eine Marke 100 Euro,
für eine Verbandsmarke 400 Euro.
(3) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
(4) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(5) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke........................................................ 313 Euro,
für eine Verbandsmarke.. ........................................ 1 190 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 72 Euro
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
(2) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist von der unter Abs. 1 Z 1 genannten Gebühr folgender Betrag zurückzuzahlen
für eine Marke 100 Euro,
für eine Verbandsmarke 400 Euro.
(3) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zurückgezogen, so ist jeweils das Doppelte der in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
(4) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(5) Die Gebühren des Eintragungsverfahrens für einen Antrag auf Erweiterung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses einer im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht eingetragenen Marke ergeben sich aus dem Gebührenansatz gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 reduziert um den Betrag gemäß Abs. 2. Wird der Antrag auf Erweiterung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung der Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung des Antrags auf Erweiterung und vor Erstellung der Ähnlichkeitsrecherche zum Antrag auf Erweiterung zurückgezogen, so sind die in Abs. 2 genannten Beträge zurückzuzahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke........................... ............................. 270 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke.. ........................................ 450 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 75 Euro,
Recherchengebühr (§ 21 Markenschutzgesetz 1970) 40 Euro.
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.
(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
für eine Marke 70 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke 100 Euro.
(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.
(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Nationale Markenanmeldungen und Marken
Gebühren des Eintragungsverfahrens
§ 22. (1) Für die Anmeldung sind folgende Gebühren zu zahlen:
Anmeldegebühr
für eine Marke........................... ............................. 270 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke.. ........................................ 450 Euro,
Klassengebühr für jede Klasse ab der 4. Klasse 75 Euro.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 6 Z 3, BGBl. I Nr. 51/2023)
(2) Bei elektronischer Anmeldung reduziert sich die Anmeldegebühr (Abs. 1 Z 1) um 20 Euro.
(3) Wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt, ist folgender Betrag zurückzuzahlen:
für eine Marke 70 Euro,
für eine Verbands- oder Gewährleistungsmarke 100 Euro.
(4) Wird die Anmeldung vor Zustellung einer nicht die Einzahlung von Gebühren betreffenden schriftlichen Aufforderung zur Mängelbehebung zurückgezogen, ist das Eineinhalbfache des unter Abs. 3 genannten Betrages zurückzuzahlen.
(5) Wird die Klassengebühr nur unvollständig bezahlt, so hat der Anmelder über amtliche Aufforderung nach seiner Wahl entweder die fehlenden Gebühren zu entrichten oder die Anmeldung auf jene Klassen zu beschränken, für die die Klassengebühr entrichtet worden ist. Andernfalls ist die Anmeldung zur Gänze zurückzuweisen.
(6) Die Teilungsgebühr beträgt 200 Euro.
Für die Registrierung zu zahlende Gebühren
§ 23. Für die Registrierung sind folgende Gebühren zu zahlen:
```
Schutzdauergebühr
```
```
für eine Marke .............................. 200 Euro,
```
```
für eine Verbandsmarke ...................... 800 Euro,
```
Druckkostenbeitrag, dessen Höhe mit Verordnung festzusetzen ist.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Widerspruchsgebühr
§ 23. Für den Widerspruch gegen die Markenregistrierung ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 500 Euro,
für eine Verbandsmarke 2 000 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b
für eine Marke 650 Euro,
für eine Verbandsmarke 2 600 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b
für eine Marke 650 Euro,
für eine Verbandsmarke 2 600 Euro.
(1a) Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 750 Euro,
für eine Verbandsmarke 3 000 Euro.
(1b) Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 850 Euro,
für eine Verbandsmarke 3 400 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt vorbehaltlich der Abs. 1a und 1b
für eine Marke 650 Euro,
für eine Verbandsmarke 2 600 Euro.
für eine Gewährleistungsmarke 1 300 Euro.
(1a) Die zweite Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 750 Euro,
für eine Verbandsmarke 3 000 Euro.
(1b) Die dritte und jede weitere Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 850 Euro,
für eine Verbandsmarke 3 400 Euro.
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Erneuerungsgebühren
§ 24. (1) Die Erneuerungsgebühr beträgt
für eine Marke 700 Euro,
für eine Verbandsmarke 1 300 Euro,
für eine Gewährleistungsmarke 1 300 Euro.
(Anm.: Abs. 1a und 1b aufgehoben durch Art. 6 Z 8, BGBl. I Nr. 124/2017)
(2) Die Erneuerungsgebühr kann frühestens ein Jahr vor dem Ende der Schutzdauer und spätestens sechs Monate nach deren Ende eingezahlt werden. Bei jeder Zahlung nach dem Ende der Schutzdauer ist außer der Erneuerungsgebühr ein Zuschlag von 20 vH dieser Gebühr zu zahlen.
Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
Inlandsgebühr
§ 25. Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 100 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
Inlandsgebühr
§ 25. Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 135 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Internationale Markenanmeldungen
Inlandsgebühr
§ 25. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Internationale Marken
Inlandsgebühr
§ 25. Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 135 Euro zu zahlen. Wird die internationale Registrierung sowohl nach dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken als auch nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken beantragt, so ist jedenfalls nur eine Inlandsgebühr zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Internationale Marken
Inlandsgebühr
§ 25. (1) Für den Antrag auf internationale Registrierung einer Marke nach dem Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ist neben der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Euro zu zahlen.
(2) Wird der Antrag gemäß Abs. 1 elektronisch unter Verwendung des „Madrid eFiling“-Systems des Internationalen Büros eingereicht, ist als Teil der an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Inlandsgebühr von 141 Schweizer Franken zu entrichten.
Abkürzung
PAG
Gebühr bei Teilung der internationalen Registrierung
§ 25a. Für den Antrag auf Teilung einer internationalen Registrierung (§ 70a Markenschutzgesetz) ist neben der direkt an das Internationale Büro zu zahlenden Gebühr eine Antragsgebühr von 100 Euro zu zahlen.
Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Antragsgebühr
§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr in Höhe von 580 Euro zu zahlen.
(2) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Abschnitt
Geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen
Antragsgebühr und Einspruchsgebühr
§ 26. (1) Für den Antrag auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist eine Gebühr von 580 Euro zu zahlen.
(2) Werden gleichzeitig mehrere getrennte Anträge eingereicht, die sich auf ein Grunderzeugnis und daraus hergestellte Verarbeitungsprodukte beziehen, so ist für den zweiten und jeden weiteren Antrag statt der unter Abs. 1 festgesetzten Gebühr eine Gebühr von 200 € zu zahlen.
(3) Von der im Abs. 1 festgesetzten Gebühr ist die Hälfte zurückzuerstatten, wenn der Antrag zurückgewiesen oder vor der Weiterleitung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgezogen worden ist.
(4) Für den Einspruch gemäß § 68a Markenschutzgesetz 1970 ist eine Gebühr von 150 Euro zu zahlen.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Berechtigung zur Zahlung, Berechnung undRückzahlung von Gebühren
§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
angefangene Seiten werden voll gerechnet;
als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen. Die Schutzdauergebühr für Marken ist zurückzuzahlen, wenn die Anmeldung nicht zur Registrierung führt.
(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Berechtigung zur Zahlung, Berechnung und Rückzahlung von Gebühren
§ 27. (1) Die Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und ergänzende Schutzzertifikate, die Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und die Erneuerungsgebühren für Muster und Marken können von jeder an dem jeweiligen Schutzrecht interessierten Person eingezahlt werden.
(2) Soweit die Höhe einer Gebühr von der Zahl der Seiten abhängt, gilt folgendes:
als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet;
Formelbilder sind nach der Fläche, die sie beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen;
angefangene Seiten werden voll gerechnet;
als Seite wird eine Fläche im Höchstausmaß von 29,7 cm Höhe und 21 cm Breite gerechnet.
(3) Alle gezahlten Veröffentlichungsgebühren und Druckkostenbeiträge sind zurückzuzahlen, wenn keine Veröffentlichung oder Drucklegung erfolgt, es sei denn, die technischen Vorbereitungen der Veröffentlichung oder Drucklegung sind bereits abgeschlossen.
(4) Alle gezahlten, noch nicht fällig gewordenen Jahresgebühren für Patente, Gebrauchsmuster und Schutzzertifikate, Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster und Erneuerungsgebühren für Muster und Marken sind zurückzuzahlen, wenn das Schutzrecht vor Fälligkeit in Wegfall kommt.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
die Beschwerde an die Beschwerdeabteilung im Verfahren
ohne Gegenpartei 220 Euro,
mit Gegenpartei 300 Euro,
den Antrag auf Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung 150 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,
die Berufung und die Beschwerde an den
Obersten Patent- und Markensenat 600 Euro,
die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat 300 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma
des Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers,
auf Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 70 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers
einer Verbandsmarke 280 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
die Beschwerde an die Rechtsmittelabteilung im Verfahren
ohne Gegenpartei 220 Euro,
mit Gegenpartei 370 Euro,
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
Rechtsmittelabteilung, der Rechtsabteilung oder der Technischen
Abteilung 210 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,
die Berufung und die Beschwerde an den Obersten Patent- und
Markensenat 600 Euro,
die Kostenberufung an den Obersten Patent- und Markensenat 300 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 85 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
Verbandsmarke 340 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand der Beschwerde, der Berufung oder des Antrages ist.
(3) Die Beschwerdegebühr gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 und die Gebühr für den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der Beschwerdeabteilung gemäß Abs. 1 Z 2 sind zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde im wesentlichen Erfolg hat und das Verfahren ohne Gegenpartei durchgeführt worden ist.
(4) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 85 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
Verbandsmarke 340 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 450 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 85 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
Verbands- oder Gewährleistungsmarke 355 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Verfahrensgebühren
§ 28. (1) Die Gebühren betragen für:
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor der
der Rechtsabteilung oder der Technischen Abteilung 210 Euro,
jeden vor der Nichtigkeitsabteilung zu verhandelnden Antrag 320 Euro,
den Antrag auf Änderung des Namens oder der Firma des
Anmelders oder Rechtsinhabers 40 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers, auf
Eintragung oder Löschung einer Lizenz oder Lizenzübertragung,
eines Pfandrechtes oder eines sonstigen, insbesondere dinglichen
Rechtes 85 Euro,
den Antrag auf Änderung des Anmelders oder Rechtsinhabers einer
Verbands- oder Gewährleistungsmarke 355 Euro,
den Antrag auf Eintragung einer Streitanmerkung 40 Euro,
den Antrag auf Weiterbehandlung 150 Euro,
den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 220 Euro.
(2) Die in Abs. 1 festgesetzten Gebühren sind für jede Anmeldung und für jedes Schutzrecht zu zahlen, das Gegenstand des Antrages ist. Die in Abs. 1 Z 3 festgesetzte Gebühr ist jedoch nur einmal zu zahlen, wenn mehrere gleichartige Schutzrechte Gegenstand des Antrages sind.
(3) Wird einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Zahlung einer Jahresgebühr stattgegeben, so sind inzwischen fällig gewordene Jahresgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Beschlusses ohne Zuschlag zu zahlen.
(4) Nach rechtskräftiger Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verfahrens sind inzwischen fällig gewordene Jahres- oder Erneuerungsgebühren innerhalb von einem Monat ab Zustellung einer entsprechenden Mitteilung des Patentamtes ohne Zuschlag zu zahlen.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
Besondere Gebühren
§ 29. Mit Verordnung können besondere Gebühren für amtliche Ausfertigungen, Veröffentlichungen, Beglaubigungen, Patent- und Gebrauchsmusterurkunden, Musterzertifikate, Registerauszüge, Prioritätsbelege und Amtszeugnisse festgesetzt werden. Bei der Festsetzung des einzelnen Gebührensatzes, der 80 Euro nicht übersteigen darf, ist der für die amtliche Tätigkeit erforderliche Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen.
Art der Gebühreneinzahlung
§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und kostensparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
Art der Gebühreneinzahlung
§ 30. Die Art der Zahlung der im Wirkungsbereich des Patentamtes zu zahlenden Gebühren ist mit Verordnung des Präsidenten des Patentamtes festzulegen. In der Verordnung ist insbesondere zu bestimmen, wann eine Zahlung als rechtzeitig gilt, wie gegebenenfalls der Nachweis der erfolgten Zahlung zu erbringen ist und in welchen Fällen eine Zahlung erst nach Aufforderung durch das Patentamt zu erfolgen hat. Bei der Erlassung dieser Verordnung ist einerseits auf die den Einzahlern anstelle der Barzahlung zur Verfügung stehenden Zahlungsformen und anderseits auf eine einfache und Kosten sparende Kontrollmöglichkeit durch das Patentamt Bedacht zu nehmen.
Änderung des Gebührenausmaßes
§ 31. (1) Werden die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Ausmaß von Gebühren geändert, so sind die neuen Bestimmungen unbeschadet des Abs. 2 und 3 auf alle Zahlungen anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, oder vor dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen geleistet werden, aber für Anträge bestimmt sind, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen überreicht werden.
(2) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
(3) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
Änderung des Gebührenausmaßes
§ 31. (1) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
(2) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
Änderung des Gebührenausmaßes
§ 31. (1) Gestundete Gebühren sind in dem Ausmaß zu zahlen, das zur Zeit der Stundungsbewilligung in Geltung stand.
(2) Bei Wiedereinsetzungsanträgen sind Gebühren, deren Zahlung versäumt wurde, in dem zur Zeit der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages geltenden Ausmaß zu zahlen.
(3) Der Präsident des Patentamts wird ermächtigt, zur Abgeltung der Inflation alle festen Gebührensätze dieses Gesetzes einmal jährlich im Verordnungsweg zu erhöhen. Der Vergleichsstichtag für die erste Inflationsanpassung ist der 31. Dezember 2011. Die Verordnung ist bis spätestens 30. Juni eines jeden Kalenderjahres im Patentblatt kundzumachen und gilt für die jeweiligen Gebühren ab 1. Juli des Jahres der Kundmachung.
Schriftengebühren
§ 32. Die vom Patentamt ausgefertigten Patent- und Gebrauchsmusterurkunden sind schriftengebührenfrei. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Schriftengebühren unberührt.
Hauptstück
Entgelte
Entgelte für Service- und Informationsleistungen des Patentamtes
§ 33. Das Entgelt für Service- und Informationsleistungen, die das Patentamt anbietet, ist im Patentblatt zu veröffentlichen. Bei Service- und Informationsleistungen, die nicht ständig angeboten werden, ist das Entgelt im Einzelfall zu vereinbaren. Die Höhe des Entgelts hat den jeweiligen Arbeits- und Sachaufwand zu berücksichtigen. In Fällen, in denen die Leistung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, kann ein geringeres Entgelt oder Unentgeltlichkeit vorgesehen werden.
Auskünfte über die Ähnlichkeit von Marken
§ 34. (1) Für Anträge auf Auskunft, ob ein bestimmtes Zeichen Marken, deren Waren und Dienstleistungen in die im Antrag bezeichneten Klassen fallen, gleich oder möglicherweise ähnlich ist, die das Patentamt im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit erteilt, ist ein Entgelt im Sinn des § 33 zu zahlen, dessen Höhe im Patentblatt zu veröffentlichen ist.
(2) Sofern ein Entgelt gemäß Abs. 1 für die Erteilung laufender Auskünfte gezahlt wurde, ist bei einem Verzicht auf weitere Auskünfte der darauf entfallende Betrag zurückzuzahlen.
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wird, sind die Jahresgebühren, die Aussetzungsgebühr und die Gebühr für den Einspruch nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9 zu zahlen.
(2) Die erste und zweite Jahresgebühr sind in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem In-Kraft-Treten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
(3) Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.
(4) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des zweiten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
(5) Die Jahresgebühr für das erste Jahr ist innerhalb von vier Monaten nach dem Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt einzuzahlen; andernfalls gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
(6) Die Jahresgebühren für das zweite und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).
(7) Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.
(8) Die Gebühr für den Antrag gemäß § 101 Abs. 4 in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung, die Bekanntmachung einer Patentanmeldung mehr als drei Monate auszusetzen, beträgt für je angefangene drei Monate des die ersten drei Monate übersteigenden Zeitraumes 58 Euro. Wenn die Aussetzung nicht für die volle beantragte Dauer bewilligt wird, ist der Mehrbetrag zurückzuerstatten.
(9) Die Gebühr für den Einspruch beträgt 150 Euro.
Hauptstück
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 35. (1) Für Patentanmeldungen und Patente, hinsichtlich der der Bekanntmachungsbeschluss gemäß § 101 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung gefasst wurde, sind die Jahresgebühren nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 zu zahlen.
(2) Die erste Jahresgebühr ist in der im § 166 Abs. 3 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen. Die Gebühr für Zusatzpatente ist in der im § 166 Abs. 4 des Patentgesetzes 1970 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung angegebenen Höhe zu zahlen.
(3) Die Höhe der weiteren Jahresgebühren bestimmt sich nach § 6 Abs. 2.
(4) Die Jahresgebühren sind, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, von Jahr zu Jahr im Vorhinein fällig. Wird das Patent jedoch erst nach Beginn des sechsten oder eines weiteren Jahres, vom Tag der Bekanntmachung der Anmeldung im Patentblatt an gerechnet, rechtskräftig erteilt, so sind die Jahresgebühren für diese Jahre mit dem Tag nach der Zustellung der Benachrichtigung des Patentinhabers von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig.
(5) Die Jahresgebühren für das sechste und die weiteren Jahre können drei Monate vor ihrer Fälligkeit entrichtet werden. Sie sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der Fälligkeit zu entrichten. Bei jeder Zahlung nach dem Fälligkeitstag ist neben der Jahresgebühr ein Zuschlag von 20 vH der Jahresgebühr zu zahlen. Der Zuschlag entfällt bei der Zahlung von Jahresgebühren, die erst mit der Benachrichtigung von der Eintragung des Patentes in das Patentregister fällig werden (Abs. 4).
(6) Die erste Jahresgebühr wird zur Hälfte zurückerstattet, wenn die Anmeldung nach ihrer Bekanntmachung im Patentblatt zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. § 27 Abs. 1 und 4 ist anzuwenden.
§ 36. (1) Die §§ 3 und 4 sind hinsichtlich der Zahlung der Veröffentlichungsgebühren auch für Patentanmeldungen gemäß § 174 Abs. 5 des Patentgesetzes 1970 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 anzuwenden.
(2) Für Patentanmeldungen gemäß Abs. 1 gelten vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 bewilligte Stundungen der Anmeldegebühr oder einer Jahresgebühr bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die vierte nach der Bekanntmachung der Patenterteilung fällig werdende Jahresgebühr. Die Stundung umfasst auch die Veröffentlichungsgebühren.
Abkürzung
PAG
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 36. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
(4) Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.
(Anm.: Abs. 5 Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.)
Abkürzung
PAG
Tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft (vgl. § 40 Abs. 8).
Erhöhung der festen Gebührensätze durch die Verordnung des Präsidenten des Patentamtes über die Valorisierung der festen Gebührensätze des Patentamtsgebührengesetzes (PAG-ValV 2014) kundgemacht im Österreichischen Patentblatt I. Teil Nr. 4/2014, Seite 41 und 42.
§ 36. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 eingereicht werden, sind die §§ 3, 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, §§ 13, 14, 15, 22, 23 und 27 Abs. 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Jahresgebühren für Patente und Gebrauchsmuster sowie für Pauschalgebühren für Gebrauchsmuster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 liegt, sind die § 6 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5 und § 35 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) Gebührenstundungen, die für vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 bewilligt wurden, gelten vorbehaltlich Abs. 4 bis zum Ablauf der Zahlungsfrist für die sechste Jahresgebühr. Die Stundungen umfassen auch die Veröffentlichungsgebühren.
(4) Jahresgebühren bis zum fünften Jahr der Laufzeit, die gemäß Abs. 3 gestundet wurden, gelten als erlassen. Für Gebühren, deren Zahlungsfrist gemäß § 7 in der vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 126/2009 geltenden Fassung nach dem fünften Jahr der Laufzeit endet, bleibt die Zahlungsfrist unverändert.
(5) Für jede der im Patentverträge-Einführungsgesetz vorgesehenen Veröffentlichung einer Übersetzung einer europäischen Patentschrift oder ihrer Berichtigung für europäische Patente, für die die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patentes vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente im Europäischen Patentblatt bekannt gemacht wurde, ist eine Veröffentlichungsgebühr zu zahlen. Die Veröffentlichungsgebühr beträgt 180 Euro sowie zusätzlich, je nach Zahl der Seiten der eingereichten Übersetzung oder ihrer Berichtigung, ab der 16. Seite für jeweils 15 Seiten 130 Euro.
§ 36a. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
§ 36a. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, eingereicht werden, sind § 3 Abs. 1, §§ 5, 13 Abs. 1 und 9, § 15 Abs. 1, §§ 17, 20 Z 1, § 22 Abs. 1 Z 2, §§ 23, 25, 26 Abs. 4 und § 28 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Jahres- und Erneuerungsgebühren für Schutzzertifikate, Marken und Muster, deren Fälligkeitstag nach dem Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2011 liegt und deren Zahlung vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtswirksam bewirkt wurde, sind § 18 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der vor dem 1. Jänner 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Abkürzung
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§ 36b. (1) Für Anmeldungen und Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 eingereicht werden, ist § 22 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 124/2017 liegt, ist § 24 Abs. 1 bis 1b in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Für Erneuerungsgebühren, deren Fälligkeitstag zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 liegt, die jedoch vor diesem Inkrafttretensdatum rechtswirksam bewirkt werden, sind die Gebührensätze des § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 anzuwenden.
§ 37. Für ergänzende Schutzzertifikate, die vor dem 11.1.1997 wirksam geworden sind, werden die Jahresgebühren abweichend von § 18 Abs. 2 erster Satz von Jahr zu Jahr im vorhinein fällig, und zwar
für auf Grund des Patentgesetzes 1970 erteilte Patente am Jahrestag der Bekanntmachung der Anmeldung des Gundpatentes im Patentblatt oder bei Patenten, die gemäß § 110 des Patentgesetzes in der vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/1998 geltenden Fassung erteilt wurden, am Jahrestag der endgültig beschlossenen Erteilung und
für europäische Patente am letzten Tag des Monats, der durch seine Benennung dem Monat entspricht, in den der Anmeldetag fällt.
Abkürzung
PAG
§ 37. Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Abkürzung
PAG
§ 37. (1) Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Abkürzung
PAG
§ 37. (1) Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(Anm.: Abs. 3 tritt mit 1.6.2023 in Kraft)
(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Abkürzung
PAG
§ 37. (1) Für Anträge, Beschwerden und Berufungen, die vor dem Inkrafttreten der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 und 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 eingereicht werden, ist § 28 Abs. 1 Z 2 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(3) Auf vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 mit Markenanmeldungen eingebrachte Anträge auf Erstellung einer Ähnlichkeitsrecherche ist § 22 Abs. 1 Z 3 in der vor dem Inkrafttreten des genannten Bundesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(4) Für Anträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 eingereicht werden, sind § 14 Abs. 1 bis 3 in der bisher geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Schlussbestimmungen
§ 38. Die in diesem Bundesgesetz genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 39. Bei allen in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(6) Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(8) §§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten aufgrund des § 14 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 14 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(6) Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(8) §§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten aufgrund des § 14 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 14 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(10) §§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(12) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(6) Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(8) §§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten aufgrund des § 14 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 14 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(10) §§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(12) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(13) § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(6) Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(8) §§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten aufgrund des § 14 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 14 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(10) §§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(12) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(13) § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des siebenten auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 folgenden Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(3) § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2004 tritt mit Beginn des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 folgenden Tages außer Kraft.
(4) § 30 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 131/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(5) Der 6. und 11. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 17, §§ 17, 18 Abs. 1 und 3, die Überschrift des § 26 und § 26 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2007 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Tages in Kraft.
(6) Der 1., 5. und 9. Abschnitt des 2. Hauptstückes des Inhaltsverzeichnisses, § 2 Z 11, § 3 samt Überschrift, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Z 1, §§ 11, 12 Z 1, § 13, § 15 samt Überschrift, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 22 samt Überschrift, § 27 Abs. 3, §§ 31, 35 und 36 Abs. 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Zugleich treten § 23 samt Überschrift und § 31 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung außer Kraft.
(7) Der neue § 23 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
(8) §§ 8 und 36 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente in Kraft.
(9) §§ 14 und 41 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2009 treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(10) §§ 17, 18 Abs. 1, § 20 Z 1, § 21 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Abs. 1, §§ 25, 28 Abs. 1 und § 36a in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten am 1. Jänner 2011 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 1 und 9 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt am 1. April 2011 in Kraft.
(12) § 3 Abs. 1, § 15 Abs. 1, § 24 Abs. 1a und 1b sowie § 31 Abs. 3 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 treten am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(13) § 28 Abs. 1 Z 2 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(14) § 13 Abs. 8, §§ 28 und 37 in der Fassung der Patent- und Markenrechts-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 126/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40a. § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40a. (1) § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.
(2) § 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.
(4) Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40a. (1) § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.
(2) § 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.
(4) Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(5) §§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.
Abkürzung
PAG
§ 40a. (1) § 22 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2016 tritt mit Beginn des zehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 34 samt Überschrift außer Kraft.
(2) § 4 letzter Satz, §§ 8a, 13 Abs. 1, § 20 Z 4, §§ 22, 24 Abs. 1 Z 3, § 28 Abs. 1 Z 5 und § 36b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 Z 5 außer Kraft. § 8a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente außer Kraft. Solange keine Verordnung des Präsidenten oder der Präsidentin des Patentamts aufgrund des § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung in Kraft tritt, ist § 13 Abs. 1 in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(3) § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017 tritt mit Beginn des dreizehnten auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt § 24 Abs. 1a und 1b außer Kraft.
(4) Die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des 10. Abschnitts des 2. Hauptstücks und § 25a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2017, treten mit 1. Februar 2019 in Kraft.
(5) §§ 1 und 3 Abs. 3, §§ 8, 14 und 15 Abs. 5, §§ 20, 25 und 28 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 37 sowie § 40 Abs. 9 und § 40a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend im Bereich des Patentamts zu zahlende Gebühren (Patentamtsgebührenverordnung – PAGV), BGBl. II Nr. 469/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II 234/2017, außer Kraft.
(6) § 9 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 tritt mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein einheitliches Patentgericht in Kraft.
(7) § 14 Abs. 1 bis 3 und § 37 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten am Tag nach der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 22 Abs. 1 Z 2 und § 37 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 51/2023 treten mit Beginn des auf die Kundmachung des genannten Bundesgesetzes folgenden Monats in Kraft; gleichzeitig tritt § 22 Abs. 1 Z 3 außer Kraft.
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 41. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich § 14 Abs. 1 und § 32 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.