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Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV)

Geltender Text a fecha 2004-12-31

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.

§ 2. Anhang A (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält folgende Oberbekleidungssorten:

Uniformrock

Uniformmantel

Mehrzweck-Anorak

Blouson

Mehrzweckjacke

Einsatzjacke

Fleecejacke

Uniformhemd, grau, Langarm

Uniformhemd, grau, Kurzarm

Uniformhemd, weiß, Langarm

Uniformhemd, weiß, Kurzarm

Polo-Shirt, Langarm

Polo-Shirt, Kurzarm

Barett

Tellerkappe

Sommerkappe

Wintermütze

§ 2. Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3. Anhang B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 3. Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 4. Anhang C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.

§ 4. Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 5. Im Anhang D (Anm.: Anhang nicht darstellbar) werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.

§ 5. Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 6. Anhang E enthält folgende Oberbekleidungssorten:

Uniformrock

Uniformmantel

Mehrzweck-Anorak

Blouson

Mehrzweckjacke

Einsatzjacke

Fleecejacke

Uniformhemd, grau, Langarm

Uniformhemd, grau, Kurzarm

Uniformhemd, weiß, Langarm

Uniformhemd, weiß, Kurzarm

Polo-Shirt, Langarm

Polo-Shirt, Kurzarm

Barett

Tellerkappe

Sommerkappe

Wintermütze

§ 7. Anhang F enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.

§ 8. Anhang G enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.

§ 9. Im Anhang H werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.

(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(4) Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.

Anhang A

Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst

(Anm.: Fotos in Anhang A nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang A

Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.)

Anhang B

Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Fotos in Anhang B nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang B

Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.)

Anhang B

Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisung in Artikel 8 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In Anhang B wird auf Seite 3 bei Punkt 6 die Wortfolge „SiDir-StV und PolDir-Stv“ durch die Wortfolge „RL im BM.I, Leiter der PK“, bei Punkt 7 die Wortfolge „AL II/1 und II/2“ durch die Wortfolge „AL II/1, II/2 und II/10“ und die Wortfolge „PolVizePräs und PolDir“ durch die Wortfolge „LPDirStv und LPVizePräs“ sowie bei Punkt 8 die Wortfolge „BL II-B-1“ durch die Wortfolge „GL II/A“ und die Wortfolge „PolPräs und SiDir“ durch die Wortfolge „LPDir und LPPräs“ ersetzt.“.)

Anhang C

Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Fotos in Anhang C nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 529/2004

Anhang C

Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang C ist als PDF dokumentiert.)

Anhang D

Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des

rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und

„GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Fotos in Anhang D nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 529/2004

Anhang D

Schriftzug „POLIZEI“

(Anm.: Anhang D ist als PDF dokumentiert.)

Anhang E

Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst

(Anm.: Anhang E ist als PDF dokumentiert.)

Anhang F

Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden

(Anm.: Anhang F ist als PDF dokumentiert.)

Anhang G

Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Anhang G ist als PDF dokumentiert.)

Anhang H

Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie

(Anm.: Anhang H ist als PDF dokumentiert.)