Verordnung der Bundesministerin für Inneres zum Schutz der Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Uniformschutzverordnung - USV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 83a Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 151/2004, wird verordnet:
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen A bis D (Anm.: Anhänge nicht darstellbar) dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 5 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anhängen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 5 Abs. 2 Z 1 und 3 SPG), deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
§ 2. Anhang A (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält folgende Oberbekleidungssorten:
Uniformrock
Uniformmantel
Mehrzweck-Anorak
Blouson
Mehrzweckjacke
Einsatzjacke
Fleecejacke
Uniformhemd, grau, Langarm
Uniformhemd, grau, Kurzarm
Uniformhemd, weiß, Langarm
Uniformhemd, weiß, Kurzarm
Polo-Shirt, Langarm
Polo-Shirt, Kurzarm
Barett
Tellerkappe
Sommerkappe
Wintermütze
§ 2. Anhang A enthält die Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 3. Anhang B (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 3. Anhang B enthält die Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 4. Anhang C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.
§ 4. Anhang C enthält das Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und die Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 5. Im Anhang D (Anm.: Anhang nicht darstellbar) werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.
§ 5. Anhang D enthält den Schriftzug „POLIZEI“.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
§ 6. Anhang E enthält folgende Oberbekleidungssorten:
Uniformrock
Uniformmantel
Mehrzweck-Anorak
Blouson
Mehrzweckjacke
Einsatzjacke
Fleecejacke
Uniformhemd, grau, Langarm
Uniformhemd, grau, Kurzarm
Uniformhemd, weiß, Langarm
Uniformhemd, weiß, Kurzarm
Polo-Shirt, Langarm
Polo-Shirt, Kurzarm
Barett
Tellerkappe
Sommerkappe
Wintermütze
§ 7. Anhang F enthält die Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden.
§ 8. Anhang G enthält die Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“, „BUNDESGENDARMERIE“, „EINSATZKOMMANDO COBRA“ und „FLUGPOLIZEI“.
§ 9. Im Anhang H werden der Schriftzug „POLIZEI“ und der Schriftzug „GENDARMERIE“ dargestellt.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 1 bis 9 sowie die Anhänge A bis H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit 10. Oktober 2010 in Kraft.
(3) Die §§ 6 bis 9 sowie die Anhänge E, F, G und H in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2010 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
(4) Anhang B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Anhang A
Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst
(Anm.: Fotos in Anhang A nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 529/2004
Anhang A
Oberbekleidungssorten der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anhang A ist als PDF dokumentiert.)
Anhang B
Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Fotos in Anhang B nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 529/2004
Anhang B
Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.)
Anhang B
Distinktionen der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anhang B ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung in Artikel 8 Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 287/2012 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „1. In Anhang B wird auf Seite 3 bei Punkt 6 die Wortfolge „SiDir-StV und PolDir-Stv“ durch die Wortfolge „RL im BM.I, Leiter der PK“, bei Punkt 7 die Wortfolge „AL II/1 und II/2“ durch die Wortfolge „AL II/1, II/2 und II/10“ und die Wortfolge „PolVizePräs und PolDir“ durch die Wortfolge „LPDirStv und LPVizePräs“ sowie bei Punkt 8 die Wortfolge „BL II-B-1“ durch die Wortfolge „GL II/A“ und die Wortfolge „PolPräs und SiDir“ durch die Wortfolge „LPDir und LPPräs“ ersetzt.“.)
Anhang C
Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie
(Anm.: Fotos in Anhang C nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
BGBl. II Nr. 529/2004
Anhang C
Ärmelabzeichen „POLIZEI“ und Kappenembleme der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anhang C ist als PDF dokumentiert.)
Anhang D
Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des
rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und
„GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie
(Anm.: Fotos in Anhang D nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 529/2004
Anhang D
Schriftzug „POLIZEI“
(Anm.: Anhang D ist als PDF dokumentiert.)
Anhang E
Oberbekleidungssorten im Gendarmeriedienst und im Polizeidienst
(Anm.: Anhang E ist als PDF dokumentiert.)
Anhang F
Distinktionen der Bundesgendarmerie, der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden
(Anm.: Anhang F ist als PDF dokumentiert.)
Anhang G
Abzeichen „BUNDESPOLIZEI“ der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „BUNDESGENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie
(Anm.: Anhang G ist als PDF dokumentiert.)
Anhang H
Schriftzug „POLIZEI“ im Bereich der Bundespolizei und des rechtskundigen Dienstes bei den Sicherheitsbehörden und „GENDARMERIE“ im Bereich der Bundesgendarmerie
(Anm.: Anhang H ist als PDF dokumentiert.)