← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2005 bestimmt werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2005).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2005).

§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.

(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die

Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für

sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein

durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh

erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von

Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige

Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005

```

1.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,189 Cent/kWh

```

2.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,222 Cent/kWh

```

3.

für Endverbraucher, deren Anlagen an die

```

Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,231 Cent/kWh

```

4.

für alle übrigen Endverbraucher 0,270 Cent/kWh

```

bestimmt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.

470/2005).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.