Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2005 bestimmt werden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
470/2005).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
470/2005).
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird für das Kalenderjahr 2005 ein Betrag von 0,002 Cent/kWh bestimmt.
(2) Es wird festgestellt, dass zur Aufbringung der Mittel für die
Abdeckung der Mehraufwendungen gemäß § 21 Ökostromgesetz für
sonstige Ökostromanlagen für das Kalenderjahr 2005 ein
durchschnittlicher Beitragssatz in Höhe von 0,242 Cent/kWh
erforderlich ist. Als Förderbeitrag zur Aufbringung von
Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige
Ökostromanlagen wird für das Kalenderjahr 2005
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, 0,189 Cent/kWh
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, 0,222 Cent/kWh
```
für Endverbraucher, deren Anlagen an die
```
Netzebene 6 angeschlossen sind, 0,231 Cent/kWh
```
für alle übrigen Endverbraucher 0,270 Cent/kWh
```
bestimmt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr.
470/2005).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.