Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
(3) Winterharte Arten wie der Nordluchs, die Europäische Wildkatze und das Manul müssen ganzjährig in Außengehegen mit witterungsgeschützten Schlafboxen gehalten werden. Manuls sind vor Überhitzung und Feuchtigkeit zu schützen. Für weniger frostempfindliche Arten sind als Mindesttemperatur 10°C, für tropische Formen geheizte Innengehege mit einer Mindesttemperatur von 18°C erforderlich.
(4) Als Gehegeeinrichtung sind im Außengehege ein gewachsener Boden und Sand einzurichten. Kletter-, Kratz- und Versteckmöglichkeiten sind vorzusehen. Für Bengalkatzen, Fischkatzen und Rohrkatzen sind Wasserbecken erforderlich.
(5) Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
(6) Als Futter sind ganze, frisch getötete Futtertiere und Fleisch mit Mineralstoff- und Vitaminzusatz anzubieten.
7.10.7.2 Großkatzen (Pantherini)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 500 m2 | Wetterschutz mit Einstreu | 3,5 m | |
| 500 m2 | 10 m2/Tier | 3,5 m | |
| 500 m2 | 50 m2 | 3,5 m | |
| 500 m2 | Wetterschutz mit Einstreu | 3,5 m | |
| 200 m2 | 50 m2 | 4 m | |
| 800 m2 | 10 m2 | 2,5 m | |
*) Längsstreckung der Anlage.
**) bei oben geschlossenen Anlagen
(2) Winterharten Arten wie der Irbis, Amur-Leopard, Amur-Tiger und Puma sind wettergeschützte frostfeste Schlafboxen einzurichten. Für alle anderen Arten und Unterarten sind beheizte Innenräume mit einer Mindesttemperatur von 15°C erforderlich.
(3) Der Zugang zum Außengehege muss ganzjährig ermöglicht werden.
(4) Das Außengehege ist mit gewachsenem Boden und Sand zu gestalten. Kletter- und Kratzmöglichkeiten, erhöhte Aussichtsplattformen sowie witterungsgeschützte Liegeplätze sind erforderlich. Für Tiger und Jaguare sind Badebecken notwendig.
(5) Löwen sind rudelweise, die übrigen Arten paarweise zu halten. Weibchen sind zur Geburt und während der Aufzucht der Jungen zumindest zeitweise getrennt zu halten.
(6) Als Futter sind ganze Futtertiere, Muskelfleisch am Knochen mit Mineralstoff-Vitaminzusatz und gelegentlich Innereien anzubieten.
7.10.8. Wasserraubtiere (Pinnipedia)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 200 m2 | 1,5 m | |
| 300 m2 | 2 m | |
| 400 m2 | 3 m | |
(2) Bei allen Arten ist darauf zu achten, dass ein Landteil zur Verfügung steht, der es allen Robben erlaubt, sich gleichzeitig am Land aufzuhalten. Neben dem Landteil müssen Absperrboxen vorhanden sein, deren Maße sich nach der Körpergröße der einzelnen Arten richtet, das heißt in einer Absperrbox muss sich eine erwachsene Robbe der jeweiligen Art ohne Mühe ausgestreckt hinlegen und umdrehen können. Zusätzliche Becken für Mutter und Kind oder kranke Tiere sind vorzusehen.
(3) Alle Arten sind winterhart und dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden.
(4) Ein regelmäßiger Wasserwechsel ist für den Erhalt der Wasserqualität vorzunehmen. Neben den Landflächen sind Inseln und Unterwasserstrukturen im Wasserbecken als Bereicherung für den Lebensraum der Robben anzubieten. Flachwasserzonen für die Jungtieraufzucht und Beschäftigseinrichtungen müssen abgeboten werden.
(5) Die Haltung hat paarweise oder in Familiengruppen zu erfolgen.
(6) Mehrmals, jedoch mindestens zweimal täglich ist Futter anzubieten. Als Hauptfutter ist Seefisch mit Zusätzen an Vitaminen und speziell Vitamin B1 (Thiamin) zu geben.
7.11. Rüsseltiere (Proboscidea)
7.11.1. Elefanten (Elephantidae)
(1) Die Haltungsansprüche von Afrikanischen (Loxodonta africana) und Asiatischen Elefanten (Elephas maximus) sind weitgehend gleich, sodass beide Arten gemeinsam geregelt sind.
(2) Eine dauerhafte Anbindehaltung ist verboten.
(3) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 3.000 m2 | 300 m2 | |
| 700 m2 | 100 m2 | |
| 40 m2 | ||
| 50 m2 | ||
(4) Eine Außen- und eine Innenanlage sind erforderlich. Der Zugang zur Außenanlage muss ganzjährig gewährleistet werden.
(5) Die Innentemperatur des Stalles muss mindestens 15°C betragen. Bei Minusgraden ist darauf zu achten, dass bei den Elefanten keine Erfrierungen an den Ohrrändern auftreten. Eine gute und zugfreie Belüftung der Innenanlage ist sicherzustellen.
(6) Bei der Haltung von erwachsenen Elefantenbullen ist ein separater Bullenstall mit Einzelbox für erwachsene Tiere vorzusehen.
(7) Als Bodenmaterial für die Außenanlage ist Naturboden mit Sandstellen einzurichten. Als Bodenbelag für die Innenanlagen dürfen unterschiedliche Materialien, wie Recycling Gummiboden, Asphalt und andere zur Verwendung gelangen, wobei eine Bodenheizung erforderlich ist.
(8) Ein Schlammbad und Bademöglichkeiten sind einzurichten. Zur Hautpflege sind Scheuersäulen, Baumstämme, oder Ähnliches vorzusehen und für die Tiere jederzeit erreichbar zu halten. Tägliches Duschen ist zwingend durchzuführen. Der Zustand von Fußsohle und Nägel ist regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls per Fußpflege zu korrigieren.
(9) Vorrichtungen zur kurzfristigen Ankettung für Routinearbeiten wie das Waschen oder veterinärmedizinische Untersuchungen sind vorzusehen.
(10) Trockengräben zur Gehegebegrenzung sind wegen der Unfallgefahr verboten.
(11) Elefanten sind Herdentiere. Die Einzelhaltung eines Elefanten ist verboten. Für erwachsene Bullen müssen Einrichtungen zur separaten Absperrung vorgesehen sein. Die Haltung von Kühen muss zumindest paarweise erfolgen. In der Gruppe geborene Elefantenweibchen sollen zeitlebens in dieser Gruppe verbleiben. Jungbullen dürfen nicht vor einem Alter von fünf bis sieben Jahre abgeben werden. Jungbullengruppen sind möglich.
(12) Die Betreuung ist durch einen geschulten Pfleger vorzunehmen, der ein regelmäßiges Trainingsprogramm im direkten oder geschützten Kontakt durchzuführen hat.
(13) Als Hauptnahrung ist raufaserreiches Futter anzubieten. Zusätzlich müssen ganzjährig bis zu armdicke Äste angeboten werden. Ergänzend sind insbesondere bei trächtigen und im Wachstum befindlichen Tieren Obst, Gemüse, Vitamin- und Mineralstoffmischungen zu verabreichen. Der ständige Zugang zu sauberem Trinkwasser ist zu gewährleisten.
7.11.2. Seekühe (Sirenia)
(1) Seekühe werden, entsprechend den klimatischen Bedingungen, in Anlagen in beheizbaren Gebäuden bei Tageslicht gehalten. Die Anlage muss aus mindestens drei, durch Schieber abtrennbare, und wenn möglich um eine Insel angeordneten Wasserarealen bestehen, die ein Kreisschwimmen ermöglichen.
(2) Einzelbecken müssen getrennt entleert werden können. Unterschiedliche Wassertiefen und ein Flachwasserbereich von 40 cm und Tiefezonen von mindestens 4 m sind einzurichten. Die Tiefezonen dürfen insgesamt 50% der geforderten Wasserfläche nicht unterschreiten.
(3) Die Wasserzusammensetzung ist nach den Erfordernissen der Tierart entweder als Süßwasser (Rundschwanz– Seekühe) oder als Salzwasser (Dugong) einzurichten. Die Wasserqualität muss durch ein geeignetes Filtersystem gewährleistet werden.
(4) Für bis zu zwei erwachsene Paare und je ein Jungtier müssen die Wasserbecken insgesamt mindestens eine Wasserfläche von 300 m2 haben. Für jedes weitere erwachsene Tier sind 10% der Fläche zusätzlich vorzusehen.
(5) Die Luftfeuchtigkeit muss mindestens 60% relative Luftfeuchtigkeit entsprechen. Die Wassertemperatur muss zwischen 22°C und 25°C liegen. Kurzzeitige Temperaturunterschreitungen bis minimal 18°C sind tolerierbar.
(6) Die Tiere sind paar- oder gruppenweise zu halten.
(7) Während der Vegetationsperiode sind den Tieren kultivierte Grassorten wie Weidegras und Knaulgras sowie Wildgräser, außerhalb der Vegetationsperiode Endivien- und Kopfsalat, mindestens viermal pro Tag anzubieten. Als zusätzliches Futter fungieren Wasserpflanzen (Helodea, Potamogeton, Eichhornia), Mais (grüne Pflanzen und Kolben), Gemüse jeglicher Art in kleineren Mengen roh oder in Salzwasser gekocht. Das Futter ist durch Gaben von Vitaminen (A,E) sowie Selen und Kochsalz zu ergänzen.
7.11.3. Schliefer (Hyracoidea)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
Außenanlage (Mindestfläche): 20 m 2
Innenanlage (Mindestfläche): 5 m 2
Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage mit mindestens zwei Ausbeziehungsweise Eingängen ist zu gewährleisten.
(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 12°C betragen. Lokale Strahlungswärme ist anzubieten.
(3) Als Gehegeeinrichtung sind Klettermöglichkeiten, kleine Felsaufbauten mit Nischen, Naturboden mit Sand oder Sandbecken einzurichten.
(4) Die Haltung hat paarweise oder in Gruppen zu erfolgen.
(5) Die Ernährung hat überwiegend mit pflanzlicher Kost zu erfolgen. Zusätzlich sind tierisches Eiweiß und Gaben von frischen Ästen und Laub erforderlich.
7.12. Unpaarhufer (Perissodactyla)
7.12.1. Pferdartige Wildtiere (Equidea)
(1) Die Gehege bis zu einer Gruppe von 5 Tieren haben folgende Maße aufzuweisen:
Gehegefläche (Mindestmaße): 800 m 2 , jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Gehegefläche
Innenanlage (Mindestmaße) 20 m 2 für ein Paar, für jedes weitere Tier zusätzl. 10% der Fläche Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein.
(2) Eine überdachte, wettergeschützte Fläche im Gehege muss wahlweise von allen Tieren aufgesucht werden können. Bei Zebras und Wildeseln darf die Temperatur in Innenanlagen nicht weniger als 10°C betragen. Für winterharte Arten, wie zum Beispiel das Przewaksipferd oder der Halbesel sind keine Innenanlagen nötig, wenn geeignete Unterstände für alle Tiere angeboten werden.
(3) Im Gehege muss der Untergrund häufig begangener Stellen wie Futterstelle oder Tränke befestigen sein. Sandbadeplätze zum Wälzen sind erforderlich. Trocken- oder Wassergräben, jedoch keine Steilgräben, sind als Absperrung möglich.
(4) Die Haltung hat paarweise oder als Herde mit einem erwachsenen Hengst zu erfolgen. Junghengste und Jungstuten müssen von der Herde getrennt gehalten werden können. Die Haltung in Jungesellentrupps ist zulässig.
(5) Als Futter müssen Grünfutter, Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis sowie Saftfutter in Form von Rüben und Möhren sowie Laub und Äste angeboten werden.
7.12.2. Tapire (Tapiridae)
(1) Die Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
Außenanlage (Mindestmaße): 200 m 2
Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 20 m 2 .
Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Absperrgehege zum Separieren einzelner Tiere müssen vorhanden sein. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
(2) Mit Ausnahme des Bergtapirs dürfen Stalltemperaturen nicht unter 15°C liegen. Auf der Außenanlage ist ein Schutz vor zu starker Sonneneinstrahlung einzurichten.
(3) Als Gehegeeinrichtung sind die Außenanlage mit Naturboden oder Sand als Untergrund zu gestalten. Sowohl Außen- wie Innenanlagen sind mit Bademöglichkeiten zu versehen.
(4) Die Tiere sind in Paaren oder in kleinen Gruppen zu halten.
(5) Den Tieren sind Gras, Heu, Obst, Gemüse, Laub, Äste und Kraftfutter anzubieten.
7.12.3. Nashörner (Rhinocerotidae)
(1) Die Gehege pro Paar haben folgende Maße aufzuweisen:
Außenanlage (Mindestmaße): 1000 m 2
Innenanlage (Mindestmaße) pro Tier: 30 m 2 , exklusive Badebecken
Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.
(2) Das Außengehege muss sich für ein Paar Nashörner in zumindest zwei einzelne Abteilungen trennen lassen. Innenanlagen müssen eine Einzelaufstallung zulassen.
(3) Die Mindesttemperaturen in der Innenanlage betragen für Afrikanische Arten 15°C, für Asiatische Arten 18°C.
(4) Als Gehegeeinrichtung sind Außengehege mit einem Untergrund aus Sand oder Naturboden zu gestalten. Eine Schlammsuhle und Bademöglichkeit ist für alle Arten im Außengehege erforderlich, für Panzer- und Sumatranashörner ist auch eine Bademöglichkeit im Innengehege einzurichten. Scheuermöglichkeiten sind für alle Arten anzubieten.
(5) Die Tiere müssen mindestens paarweise gehalten werden.
(6) Den Tieren sind Gras, Heu, Kraftfutter, Obst und Laub anzubieten.
7.13. Paarhufer (Artiodactyla)
7.13.1. Schweine (Suidae) und Pekaris (Tayassuidae)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| 200 m2(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche) | 30 m2plus Wurfbox | |
| 100 m2(jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche) | 2 m2(pro Tier) | |
(2) Der Zugang zum Außengehege muss für alle Arten ganzjährig gewährleistet sein.
(3) Die Temperaturen der Innenanlagen müssen bei tropischen Arten mindestens 15°C, bei Pekaris mindestens 10°C betragen.
(4) Im Gehege muss ausreichend störungsfreie Deckung zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze in Form von natürlicher Deckung und Unterständen vorhanden sein. Sauberes Trinkwasser und Schlammlöcher zum Suhlen sowie die zugehörigen Scheuerbäume (Mahlbäume) müssen ständig zur Verfügung stehen. Dem angeborenen Wühltrieb muss die Bodenbeschaffenheit in Form von Naturboden Rechnung tragen, ein geeigneter Unterwühlschutz muss vorhanden sein. Die Umgebung der Futtertröge muss befestigt sein. Im Innenstall ist eine tiefe Einstreu zB. in Form eines Strohlagers einzurichten. In der feuchten Jahreszeit Frühling und Herbst ist ein Wühlgehege als Vorgehege in Form eines Wechselgeheges erforderlich.
(5) Die Haltung muss zumindest paarweise oder in Gruppen erfolgen.
(6) Den Tieren sind mindestens zweimal täglich, Kraftfutter wie Pellets und Getreide, gekochte Kartoffeln, Gemüse, Obst, Gras, Silage, Laub und wenig Heu anzubieten. Ergänzend ist dem Futter tierisches Eiweiß beizumengen.
7.13.2. Flusspferde (Hippopotamidae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 200 m2 *) | 20 m2pro adultes Tier | Ständig zugängiges Wasserbecken: 10 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1 m | |
| 500 m2 | 20 m2pro adultes Tier | Ständig zugängiges Wasserbecken: 15 m2 pro Tier, Mindesttiefe 1,5 m | |
*) die Anlage muss sich für ein Paar in zumindest zwei einzelne zusammenhängende Abteilungen trennen lassen. Die Innenanlage muss eine Einzelaufstallung zulassen.
(2) Bei Flusspferden ist eine ganzjährige Haltung im Außenbereich bei Wassertemperaturen über 15°C möglich. Bei Zwergflusspferden müssen sowohl Wasser- und Lufttemperatur mindestens 18°C betragen.
(3) Als Gehegeeinrichtung sind in den Außenanlagen Naturboden oder befestigter Boden ohne scharfkantige Steine einzurichten. Im Innenbereich ist ein wärmeisolierter, abspritzbarer Bodenbelag zu wählen. Der Badebeckenzugang muss durch eine Rampe oder niedrige Stufen erreichbar sein.
(4) Zwergflusspferde sind paarweise zu halten, eine Trennmöglichkeit muss jedoch bestehen. Flusspferde dürfen paarweise oder im Familienverband gehalten werden.
(5) Den Tieren sind Gras, Heu, Silage, Kraftfutter, Obst und Gemüse anzubieten.
7.13.3. Kamele (Camelidae)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| 800 m2 | 6 m2(pro Tier) | ||
| 800 m2 | 2 m2(pro Tier) | stärkerer Laufdrang | |
(2) Kamelartige sind winterhart und sind ganzjährig in Außengehegen zu halten, wobei Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung stehen müssen, die allen Tieren gleichzeitig Platz bieten. Eine Ausnahme bilden Dromedare, ihnen ist eine Innenanlage mit einer Raumtemperatur über 10°C und einer Fläche von 15 m2 pro Tier einzurichten.
(3) Als Gehegeuntergrund ist Naturboden wie Sand und Wiesenboden einzurichten. Für Kleinkamele ist eine Geländestrukturierung in Form von Aussichtshügeln vorzusehen.
(4) Kamelartige sind zumindest paarweise oder in kleinen Gruppen zu halten, die auch Hengstgruppen sein können.
(5) Den Tieren sind Heu, im Sommer Gras, etwas Obst, Gemüse und Astwerk anzubieten. Kraftfutter ist nur als Zusatz zu verwenden. Die Gabe von Mineralsalz ist erforderlich.
(6) Bei Kamelen ist regelmäßig Klauenpflege durchzuführen.
7.13.4. Zwergböckchen (Tragulina)
(1) Die Gehege haben pro Paar in der Innenanlage eine Mindestfläche von 30 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen.
(2) Die Innenanlagen müssen eine Temperatur von mindestens 18°C aufweisen.
(3) Die Gehege sind mit Naturboden wie Rindenmulch und zahlreichen Versteckmöglichkeiten aus Pflanzen und Wurzeln auszustatten. Kleine Hütten als Schlaf- oder Wurfboxen sind einzurichten.
(4) Die Tiere müssen paarweise oder in kleinen Familiengruppen gehalten werden.
(5) Den Tieren sind blattreiches Heu, Grünfutter, frische Äste und Zweige, Obst und Gemüse, Haferflocken und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.
7.13.5. Giraffen (Giraffinae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 1000 m2 | 30 m2pro Tier | Innenanlage: 5,5 m Eingangstor: 3,2 m | |
*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
(2) Die Temperatur im Innengehege muss mindestens 15°C betragen.
(3) Im Gehege sind griffige und befestigte Laufflächen aus Schotter, Kies und Naturboden sowie hochhängende Futterraufen, Sandliegeflächen und Schattenflächen durch Bäume oder Gebäude einzurichten.
(4) Die Tiere sind paarweise oder in kleineren Gruppen zu halten.
7.13.6. Okapis (Okapiinae)
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| 150 m2 | 15 m2 | |
Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewährleisten.
(2) Das Innengehege muss eine Temperatur von mindestens 15°C aufweisen.
(3) Im Gehege sind die Außenanlagen mit Naturboden wie Rasen, Schattenflächen durch Bäume, Sichtblenden und reichlich strukturierte Anlagen einzurichten.
(4) Die Haltung muss zumindest paarweise erfolgen. Trennmöglichkeiten für Einzelgänger sind vorzusehen.
(5) Den Tieren sind blattreiches Heu, Luzerne, auch in der kalten Jahreszeit reiche Gaben von Ästen und Laub sowie Obst, Gemüse, Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.7. Hirsche (Cervidae) mit Ausnahme von Schalenwild
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| Außenanlage (Mindestmaße) (bis höchstens 5 adulte Tiere, jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche) | |||
|---|---|---|---|
| 120 m2 | Außengehege ganzjährig zugängig | ||
| 500 m2 | 5000 m2 in extensiver Haltung | ||
| 800 m2 | 10000 m2 in extensiver Haltung, | ||
(2) Für alle Hirscharten sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze einzurichten, so dass alle Tiere gleichzeitig bei Bedarf Unterschlupf finden können. Tropischen Arten, wie zum Beispiel der Leierhirsch oder das Vietnam-Sika sind einen beheizter Stall mit einem Mindestausmaß von 4 m2 pro weibliches Tier und mit einer Mindesttemperatur von 10°C, der wahlweise aufgesucht werden kann, anzubieten.
(3) Außengehege sind mit Naturboden und befestigtem Untergrund an den Futterstellen auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu einzurichten. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder Ähnlichem zu versehen. Für Kleinhirsche sind Versteckmöglichkeiten einzurichten. Asthaufen als Abliegeplätze der sich drückenden Neugeborenen, Fegebäume für Geweihträger und eine Suhle sind notwendig. Trennmöglichkeiten für männliche Tiere in der Brunft sind vorzusehen.
(4) Den Tieren sind Heu ad libitum und zu jeder Tageszeit anzubieten. Die Gabe von Laub, Zweigen und Nadelbäumen sind ganzjährig bei allen Arten notwendig. Grünfutter beziehungsweise Heu, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison und Salzlecksteine sind anzubieten. Kleinhirschen wie Schopfhirsche sind auch kleinere Mengen an tierischem Eiweiß zu füttern.
7.13.8. Gabelhorntiere (Antilocapridae)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| 800 m2 | 10 m2 pro Tier | |
*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.
(2) Kalte Nässe ist zu vermeiden. Die Unterbringung muss in temperierten Innenanlagen von mindestens 10°C erfolgen.
(3) Außengehege sind mit Naturboden und an den Futterstellen befestigtem Untergrund auszustatten. Unterstände oder Innengehege sind mit festem Untergrund und Einstreu zu versehen. Große Gehege sind mit Raumteilern wie Pflanzeninseln, Baumschutzringen, Erdhügeln oder ähnlichem einzurichten.
Abtrennungen für männliche Tiere sind vorzusehen.
(4) Die Haltung hat paarweise oder in kleinen Gruppen mit nur einem erwachsenen Männchen zu erfolgen.
(5) Den Tieren sind eiweißreiche Pflanzennahrung und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.9. Hornträger (Bovidae)
7.13.9.1. Ducker (Cephalophinae) und Böckchen (Neotraginae)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 erwachsene Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| 100 m2 | 4 m2pro Tier | |
| 200 m2 | 10 m2pro Tier | |
| 500 m2 | 10 m2pro Tier | |
*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zumindest tagsüber zu gewähren.
(2) Die Temperatur der Innenanlage muss mindestens 18°C betragen.
(3) Im Gehege müssen ausreichend Versteck- und Ausweichmöglichkeiten vorhanden sein. Für Klippspringer sind Kletterfelsen vorzusehen.
(4) Die Tiere müssen paarweise oder in Familiengruppen gehalten werden.
(5) Den Tieren sind Gräser, Laub, Obst und Gemüse, Körner sowie ein geringer Anteil an tierischem Eiweiß und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.9.2. Waldböcke (Tragelaphinae), Kuhantilopen (Alcephalinae), Pferdeböcke (Hippotraginae) Riedböcke (Reduncinae), Gazellenartige (Antilopinae) und Saigaartige (Saiginae)
(1) Die Gehege bis höchstens 5 Tiere haben folgende Maße aufzuweisen:
| 500 m2 | 4 m2pro Tier | |
| 800 m2 | 5 m2pro Tier | |
*) Für jedes weitere Tier sind zusätzlich 10% der Fläche vorzusehen. Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.
(2) Tropische Arten brauchen im Innengehege eine Temperatur von mindestens 10°C. Winterharten Formen wie der Kropfgazelle, Hirschziegenantilope und Saiga-Antilope sind Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, so einzurichten, dass bei Bedarf alle Tiere gleichzeitig Unterschlupf finden können.
(3) Für wenig temperaturempfindliche Arten wie Springböcke und Oryx-Antilopen muss der Zugang zu einem trockenen, windgeschützten Innenraum gewährleistet sein.
(4) Die Strukturierung des Geheges durch Bäume, Pflanzeninseln, Hügel, große Steine oder andere Raumteiler muss den Tieren der Herde das Ausweichen ermöglichen. Häufig begangene Gehegeteile wie Futterstelle und Tränke sind zu befestigen. Versteckmöglichkeiten für Neugeborene des „Abliege-Typs“ sind einzurichten. Absperrmöglichkeiten für aggressiven Männchen müssen vorhanden sein.
(5) Die Haltung hat in Gruppen mit einem erwachsenen Männchen, mehreren Weibchen und deren Nachwuchs zu erfolgen.
(6) Den Tieren sind jedenfalls Äste und Laub, Heu, Gras, Gemüse und Obst sowie Kraftfutter und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.9.3. Rinder (Bovinae) die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen:
(1) Die Gehege haben folgende Maße aufzuweisen:
| Außenanlage (Mindestmaße) (bis zu höchstens 5 adulte Tiere, für jedes weitere adulte Tier zusätzlich 10% der Fläche) | ||
|---|---|---|
| 300 m2 | 8 m2pro Tier | |
| 800 m2 | 10 m2pro Tier | |
Ein ganzjähriger Zugang zur Außenanlage ist zu gewährleisten.
(2) Arten aus gemäßigten und nordischen Klimazonen dürfen ganzjährig im Freien gehalten werden, wenn ein geeigneter Unterstand zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse, wie Regen, Schnee, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze, zur Verfügung steht. Für tropische Arten muss die Temperatur im Innengehege mindestens 18°C betragen.
(3) Befestigte Stellen am Futterplatz oder auf Hauptwechseln sind notwendig. Scheuerbäume, Sandbäder und bei Wasserbüffeln auch Wasserbecken, sind erforderlich. Gehegeunterteilungen müssen vorhanden sein.
(4) Die Tiere sind paarweise, in Familiengruppen oder Herden zu halten. Bei Anoas ist die Haltung als Paar oder Familiengruppen nur zeitweise möglich.
(5) Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter auf Getreidebasis, Obst und Gemüse nach Saison, Laub, Äste und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.9.4. Ziegenartige (Caprinae), außer Arten der Gattung Budorcas und Ovibos
(1) Für Gruppen bis zu 10 erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.
(2) Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind, Sonneneinstrahlung und Hitze sind einzurichten, so dass alle Tiere bei Bedarf gleichzeitig Unterschlupf finden können.
(3) Als Gehegeeinrichtung sind ein Absperrgehege und Steinaufbauten als Kletterfelsen und zur Raumgliederung vorzusehen. Im Futterbereich sind Naturboden wie Naturfels und befestigter Boden erforderlich.
(4) Die Tiere müssen je nach Art paarweise oder in Herden gehalten werden.
(5) Den Tieren sind Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse sowie reichlich Laub, Zweige, Nadelhölzer und Salzlecksteine anzubieten.
7.13.9.5. Takine (Budorcas sp.) und Moschusochsen (Ovibos sp.)
(1) Für Gruppen bis zu zehn erwachsene Tiere haben die Gehege eine Mindestfläche von 500 m2 aufzuweisen. Für jedes weitere erwachsene Tier ist die Grundfläche um 50 m2 zu erweitern.
(2) Unterstände zum Schutz gegen Witterungsverhältnisse wie Regen, Wind Sonneneinstrahlung und Hitze müssen angeboten werden, so dass alle Tiere bei Bedarf darin gleichzeitig Unterschlupf finden können.
(3) Für Moschusochsen sind sehr stabile Metallzäune, Beton oder Fels nötig. Die Gliederung des Raumes durch Steine, Bäume oder mittels Rundlaufmöglichkeit durch Vorgehege ist einzurichten. Kletterhügel für Takine sowie Unterstände sind erforderlich.
(4) Die Haltung hat in kleinen Herden mit einem erwachsenen Bullen zu erfolgen.
(5) Den Tieren sind pflanzliche Nahrung in Form von Heu, Grünfutter, Kraftfutter, Obst und Gemüse und Salzlecksteine anzubieten. Laub und Zweige sind ad libitum anzubieten.
Anlage 2
Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
Die Systematik dieser Anlage entstammt dem Buch Christopher M. Perrins: „Die Große Enzyklopädie der Vögel“ 1996, Orbis Verlag München.
Unter der Gesamtlänge eines Vogels ist die Länge von Kopf- bis Schwanzspitze zu verstehen.
Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten Vögeln
(1) Zu den besonders häufig gehaltenen domestizierten Vögeln zählen: der Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), der Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), der Kanarienvogel (Serinus canaria), der Reisfink (Padda oryzivora), der Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und das Japanische Mövchen (Lonchura striata f. dom.).
(2) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(3) Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten, wenn durch gesetzte Maßnahmen (zB Beseitigung von Überbesatz,..) keine Besserung des Verhaltens zu erzielen ist.
(4) Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten. Das Halten von Vögeln in Rundvolieren mit einem Durchmesser unter 2 Meter ist verboten.
(5) Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen. Der Boden muß mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz oder ähnlichem Material bedeckt sein, welches zur Aufnahme von Exkrementen geeignet ist. Dieser ist regelmäßig zu reinigen. Es sind mindestens 2 Sitzstangen aus Holz oder Ästen unterschiedlicher Stärke so anzubringen, dass eine Verschmutzung der Futter- und Wasserbehälter verhindert wird.
(6) Für Vögel, die in Außenvolieren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.
(7) Es müssen Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.
(8) Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
| Art | Maße in Länge x Breite x Höhe in cm | Für jedes weitere Tier/Paar |
|---|---|---|
| Wellensittich | 80 x 40 x 60 | 50% mehr Grundfläche |
| Nymphensittich | 150 x 80 x 100 | 50% mehr Grundfläche |
| Reisfink | 80 x 40 x 40 | 50% mehr Grundfläche |
| Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen | 60 x 35 x 40 | 50% mehr Grundfläche |
Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes)
2.1 Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2)Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
(5) Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen
2.2.1. Sittiche
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Art | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 | Mindesthöhe des Schutzraumes in m2 |
|---|---|---|---|
| Arten der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema bis 30 cm | 2,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 | 1,0 |
| alle anderer Sittiche | 4,0 x 2,0 x 2,0 | 2,0 | 1,0 |
(3) Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.
(4) Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.
(5) Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.
(6) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.2. Kurzschwänzige Papageien
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m | |
|---|---|---|
| Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forbus und Micropsitta bis 15 cm | 0,85 x 0,85 x 1,8 | 0,8 x 0,8 |
| Arten mit 15 bis 25 cm Gesamtlänge | 2,0 x 1,0 x 1,0 | 1,0 x 1,0 |
| mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge | 3,0 x 2,0 x 2,0 | 1,0 x 2,0 |
| über 40 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 2,5 | 2,0 x 2,0 |
(3 Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.
(4) Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
(5) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.3. Aras
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Größe | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m |
|---|---|---|
| Arten bis 60 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 3 | 1,0 x 2 |
| über 60 cm Gesamtlänge | 6,0 x 2,5 x 3 | 2,0 x 2 |
(3) Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
(4) Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.
2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Größe | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 |
|---|---|---|
| Arten bis 20 cm Gesamtlänge | 1,5 x 1,0 x 1,0 | 1,0 |
| über 20 cm Gesamtlänge | 3,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 |
(3) Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
(4) Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden (Hängekäfige) versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein, Außenvolieren auch gewachsener Boden; grober Kies muss jährlich ausgetauscht werden.
(5) Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.
(6) Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.
Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).
(2) Die Voliere müssen pro Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in cm aufweisen:
| Arten | Maße des Käfigs: Bodenfläche in m2 | Höhe in cm |
|---|---|---|
| Kleiner Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis) | 1,6 | 100 |
| Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea) | 3 | 200 |
| Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata) | 5 | 200 |
(3) In bepflanzten Volieren sind reichlich Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m2 Grundfläche für kleinere Arten, und 2 m2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
(4) Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
Großen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%)
Mittelgroßen Tauben, eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse.
Kleinen Tauben, kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen.
Fruchttauben, Beeren und Früchte, Weichfutter und nur einen geringen Anteil Körnerfutter.
(5) Tauben sind paarweise zu halten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln und Lappentauchern
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae) und der Ordnung der Lappentaucher (Podicipediformes)
(2) Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten. Winterharte Enten tropischer Arten (z. B. Hottentottenenten, Rotschulterenten, Bahamaenten, ..) dürfen bei Gewöhnung auch im Freien überwintern.
Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen
für kleine Arten (zB Stockente): 4 x 2
für großere Arten (zB Graugans): 8 x 4
(3) Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
(4) Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.
Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Großfußhühner (Megapodiidae), Hokkohühner (Cracidae), Truthühner (Meleagrididae), Rauhfußhühner (Tetraonidae), Zahnwachteln (Odontophoridae), Glattfußhühner (Phasianidae) und Perlhühner (Numididae).
(2) Die Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen:
für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 x 2
für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 x 2
für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 x 2,5
für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 x 3
(3) Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60-80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
(4) Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
(5) Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehlkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.
(6) Werden Fasane in einer größeren Anzahl als nur paarweise gehalten, so ist als Mindestmaß ab der 20. Woche eine verfügbarer Fläche von 8 m2 pro Tier, bei Jungvögeln von der achten bis 12. Wochen 1,5 m2 pro Tier, von der 12. bis 16. Woche 3 m2 pro Tier, von der 16. bis 20. Woche 6 m2 einzuhalten. Für entsprechenden Bodenbewuchs in den Volieren und ein den Bedürfnissen der Hühnervögel angepasstes Nahrungsangebot ist zu sorgen. Schnabelkürzen und Schnabeldurchbohren bei Fasanen ist verboten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (Struthioformes)
6.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuariidae) und Emus (Dromaiidae). Die Mindestanforderungen für die Familie der Strauße (Struhionidae) sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt.
6.2. Spezielle Haltungsbedingungen
6.2.1. Nandus – Rheidae und Emus – Dromaiidae
(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m2 je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m2 vorzusehen.
(2) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m2 je Paar. Im Innengehege 4 m2 je Tier.
(3) Haltung erfolgt zumindest paarweise, bei Verträglichkeit auch in Gruppen.
(4) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(5) Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.
(6) Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.
6.2.2. Kasuare – Casuaridae
(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m2, trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m2 je Tier vorzusehen.
(2) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(3) Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.
(4) Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.
(5) Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).
(2) Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.
(3) Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
(4) Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 x 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.
(5) Mindestmaße der Außenanlage:
für bis zu 12 Pinguine 60 m 2 , für jedes weitere Tier 3 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m 2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
(6) Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen oder Ähnliches einzurichten.
(7) Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:
Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m 2 , für jedes weitere Tier 1 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m 2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
Für bis zu 6 große Pinguinarten ab Eselspinguine (Pygoscelis papua) 60 m 2 , für jedes weitere Tier 2 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12 m 2 und einer Mindesttiefe von 2 m vorhanden sein.
(8) Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocoracidae).
(2) Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.
(3) Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 4 Tieren zu halten.
(4) Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
(5) Mindestmaße für die Außenanlage:
für 6 Pelikane 60 m 2 , für jedes weitere Tier 10 m 2 mehr;
für 6 Kormorane 40 m 2 , für jedes weitere Tier 2 m 2 mehr;
(6) Mindestmaße für die Innenanlage:
Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln
9.1 Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und der Ordnung Flamingos (Phoenicopteriformes) mit der Familie Flamingos (Phoenicopteridae)).
9.2. Spezielle Haltungsbedingungen
9.2.1. Reiher – Ardeidae
(1) Alle Reiherarten ernähren sich von tierischer Kost. Gefüttert werden Fische, Kleinsäuger (wie Mäuse und Ratten), Futterkücken, kleineren Arten auch Weichfutter und Insekten.
(2) Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
(3) Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.
(4) Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.
(5) Mindestmaße der Außenanlage:
für Goliathreiher pro Paar 100 m 2
für bis zu 6 Reiher 50 m 2 , für jedes weitere Tier 5 m 2 mehr;
(6) Mindestmaße der Innenanlage:
für Goliathreiher pro Paar 10 m 2
für bis zu 6 große Reiher (zB Graureiher) 20 m 2 , für jedes weitere Tier 1 m 2 mehr,
für bis zu 6 mittelgroße und kleine Reiher (zB Kuhreiher) 10 m 2, für jedes weitere Tier 0,5 m 2 mehr.
9.2.2. Störche – Ciconiidae
(1) Alle Störche ernähren sich ausschließlich von tierischer Kost; gefüttert werden Fische, Futterkücken, Kleinsäuger (Mäuse, Jungratten), Fleischstreifen sowie Weichfutter und Insekten.
(2) Sie sind mindestens paarweise zu halten.
(3) Die Gehege sind als Freianlagen mit Naturboden und natürlicher Bepflanzung einzurichten. Naturnah angelegte Teiche mit Flachwasserzonen sind anzustreben; mindestens ein Wasserbecken ist erforderlich. Für mittelgroße und kleine Störche sind Aufbaummöglichkeiten anzubieten. Während der Brutzeit ist den Störchen genügend Nistmaterial in Form von Reisig und Ästen für das umfangreiche Nest zur Verfügung zu stellen. Weiß- und Schwarzstorch können ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Ein trockener Unterstand, der allen auf der Anlage befindlichen Störchen gleichzeitig Platz bietet, ist zwingend erforderlich. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten.
(4) Mindestmaße der Außenanlage:
für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 100 m 2
für mittelgroße und kleine Störche (zB Abdimstorch) pro Paar 50 m 2 , für jedes weitere Tier 10 m 2 mehr.
(5) Mindestmaße der Innenanlage:
für große Störche (zB Sattelstorch) pro Paar 10 m 2 .
für bis zu 6 mittelgroße und kleine Störche 20 m 2 , für jedes weitere Tier 1 m 2 mehr.
9.2.3. Ibisse – Threskiornitidae
(1) Den Tieren sind Fleisch, Rinderherz, Süßwasserfisch, Futterkücken, Weichfutter, Garnelenschrot und Insekten anzubieten.
(2) Ibisvögel sind in Gruppen zu halten.
(3) Die Tiere sind in Volieren mit Naturboden, auch Gras und Sand und möglichst reichhaltigem Gebüsch- und Baumbestand zu halten. Wasserflächen und genügend Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein. Für Löffler ist ein flaches Wasserbecken mit einer Wassertiefe bis höchstens 60 cm im Innenraum und in der Freivoliere zwingend notwendig. Ibisvögel sind warm zu überwintern, die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Waldrappe dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, ein trockener Unterstand, der allen Vögeln gleichzeitig Platz bietet, ist dazu zwingend erforderlich.
(4) Mindestmaße für die Freivoliere:
(5) Mindestmaße der die Innenanlage:
9.2.4. Flamingos – Phoenicopteridae
(1) Den Tieren sind wenn möglich Blaualgen und Kieselalgen bis zu Mollusken und kleinen freischwimmenden Krebsen anzubieten. Als Ersatznahrung sind im Handel angebotenes Fertigfutter für Flamingos in pulverisierter oder pelletierter Form, die Fütterung mit handelsüblichem Geflügelmehl oder -pellets, angereichert mit Getreidekörnern und getrockneten Garnelen, aufgeschwemmt und in flachen Wasserbecken angeboten, zulässig.
(2) Flamingos sind in Gruppen von mindestens 5 Paaren zu halten.
(3) Die Haltung muss in Freianlagen mit offenem, flachen Landteil mit Naturboden, Sand oder Gras, und weitläufigem Wasserteil mit flachen und tiefen Zonen von 0-1 m erfolgen. Für den Nestbau (Bruthügel) ist mit Lehm durchsetzter Sand, Schlamm oder Mergel zur Verfügung zu stellen. In den Wintermonaten muss eine beheizte Innenanlage zur Verfügung stehen. Einige Arten wie zum Beispiel Rosa Flamingos dürfen ganzjährig in der Außenanlage gehalten werden, sofern die Wasserflächen eisfrei gehalten werden.
(4) Mindestmaße der Außenanlage:
für bis zu 10 Flamingos 100 m 2, für jedes weitere Tier 2,5 m 2 mehr
davon Wasserbecken: mindestens 20 m 2 ; für jedes weitere Tier 1 m 2 mehr
(5) Mindestmaße der Innenanlage:
für bis zu 10 Flamingos 20 m 2 , für jedes weitere Tier 1 m 2 mehr
davon Wasserbecken: mindestens 10 m 2 , für jedes weitere Tier 0,5 m 2 mehr
Mindestanforderungen an die Haltung von Kranichvögeln
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Kranichvögel (Gruiformes) mit der Familie Kraniche (Gruidae).
(2) Den Tieren sind wenn möglich Pflanzen aller Art, Wirbellose und kleine Wirbeltiere wie Amphibien, Kleinsäuger und Jungvögel anzubieten. Als Ersatzfutter erhalten Kraniche eine Körnermischung und tierisches Eiweiß in Form von Topfen, Mahlfleisch, Futterküken, Fisch, Kleinsäuger und Insekten. Alternativ darf im Handel angebotenes pelletiertes Fertigfutter für Kraniche angeboten werden.
(3) Geschlechtsreife Kraniche sind während der Brutzeit ausnahmslos paarweise zu halten. Außerhalb der Brutzeit ist eine Gruppenhaltung, möglich. Jungtiere können bis zum 3. Lebensjahr in Junggesellengruppen gehalten werden.
(4) Freianlagen sind mit Naturboden, Gras und natürlicher Bepflanzung wie Bäumen und Sträuchern als Sichtschutz auszustatten. Im Falle einer Übernetzung der Anlage muss diese in mindestens 3 m Höhe angebracht sein. Ein Badebecken muss vorhanden sein, günstig sind natürliche Wasserläufe. Winterharte Arten wie zum Beispiel der Mandschurenkranich (Grus japonensis) dürfen ganzjährig auf der Freianlage gehalten werden. Ein trockener, windgeschützter Unterstand ist dazu einzurichten. Subtropische Arten wie der Kronenkranich (Balearica pavonina) müssen warm, mit einer Mindesttemperatur von 10°C überwintert werden. Allen anderen Arten (zB Brolga, Grus rubicunda) muss ein frostfreier Schutzraum zur Verfügung stehen. Allen Arten ist bei Temperaturen über 0°C der Zugang zum Außengehege zu gewähren.
(5) Mindestmaße des Außengeheges pro Paar:
für große Kraniche (zB Saruskranich, Grus antigone): 300 m 2
für kleine Kraniche (zB Jungfernkranich, Grus virgo): 150 m 2
(6) Mindestmaße der Innenanlage pro Paar:
Mindestanforderungen an die Haltung von Greifvögeln und Eulen
11.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Greifvögel (Falconiformes), mit den Familien der Neuweltgeier (Cathartidae), Fischadler (Pandionidae), Habichtartige (Accipitridae), Sekretäre (Sagittariidae) und Falken (Falconidae) sowie der Ordnung Eulen (Strigiformes) einschließlich der Schleiereulen. Die am häufigsten gehaltenen Arten sind in den Tabellen 1 und 2 genannt.
(2) Die Haltung von Greifvögeln und Eulen erfordert Sachkunde. Verletzt oder pflegebedürftig aufgefundene Greifvögel oder Eulen sind bei einer behördlich genehmigten oder anerkannten Auffang- oder Pflegestation abzugeben.
(3) Ausfuhr, Handel und Besitz aller Greifvögel- und Eulenarten werden durch Artenschutz- und Veterinärbestimmungen geregelt. Zusätzlich gelten für einheimische Greifvogelarten auch die jeweiligen jagdrechtlichen Bestimmungen der Länder.
11.2. Spezielle Haltungsbedingungen
11.2.1. Haltung
(1) Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
(2) Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
(3) Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
(4) Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreiochung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen.
(5) Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
(6) Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
(7) Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
(8) Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
(9) Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
(10) Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
(11) Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
(12) Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
(13) Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen.
| Tierart | Mindestfläche m2 | Mindesthöhe m | Für jedes weitere Tier Mindestfläche m2 |
|---|---|---|---|
| Kondore, große Geier, große Adler | 60 | 3 | 15 |
| Kleine Neuweltgeier, kleine Adler | 30 | 2,5 | 10 |
| Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen | 10 | 2,5 | 5 |
| Kleine Falken, mittelgroße Eulen | 8 | 2 | 3 |
| Zwergfalken, kleine Eulen | 5 | 2 | 1 |
11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd
(1) Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.
(2) Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
(3) Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
(4) Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
(5) Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
(6) Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
(7) Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
(8) Die Geschüre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.
(9) Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
(10) Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
(11) Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
(12) Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.
11.3. Haltung pflegebedürftiger Vögel
11.3.1. Versorgung
(1) Kranke, verletzte oder vermeintlich elternlose, junge aufgefundene Greifvögel und Eulen sind in behördlich genehmigten Auffang- oder Pflegestationen abzugeben.
(2) Die Haltung pflegebedürftiger Vögel muss in Volieren erfolgen. Verletzte oder kranke Vögel dürfen auch in Boxen gehalten werden. Jungvögel sind in geeigneten Kunsthorsten zu halten.
(3) Im Falle kranker oder verletzter Vögel ist die vorübergehende Bewegungseinschränkung zulässig.
(4) Eingriffe sind nur durch Tierärzte/innen durchzuführen. Ziel der Pflege muss die erfolgreiche Auswilderung sein. Eine Dauerhaltung ist nur zu rechtfertigen, wenn eine Auswilderung aus medizinischen Gründen nicht in Frage kommt und langfristige Schmerzen oder Leiden nicht zu erwarten sind.
11.3.2. Nestjunge Vögel (Nestlinge)
(1) Bei der Aufzucht von Nestlingen ist die Prägung auf den Menschen zu vermeiden.
(2) Das Auswildern nicht ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereiteter Jungvögel ist verboten.
11.3.3. Adulte Greifvögel und Eulen
(1) Die Art der Unterbringung kranker oder verletzter Vögel ist von der Ursache der Hilflosigkeit und den Erfordernissen der Behandlung und Pflege abhängig zu machen. Vögel, die nur kurze Zeit – bis zu etwa drei Wochen – einer Behandlung bedürfen, dürfen in allseits geschlossenen Boxen untergebracht werden.
(2) Die Boxen müssen so beschaffen sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen. Sitzgelegenheiten können je nach Erkrankung oder Verletzung erforderlich sein.
(3) Tiere, bei denen eine längere Pflege erforderlich ist, sollen, sobald es der Zustand erlaubt, der Volierenhaltung zugeführt werden.
(4) Das Auswildern von genesenen Pfleglingen darf erst erfolgen, wenn sie ausreichend auf das Leben in freier Natur vorbereitet sind.
11.4. Räumliche Anforderungen und Tabellen
11.4.1. Kategorien der räumlichen Anforderungen und Mindestmaße für Greifvögel und Eulen pro Paar
Jungtiere bleiben unberücksichtigt, bis sie selbständig sind.
A. Außenvoliere: Fläche 5 m2, Höhe 2 m,
für jedes weitere Tier: 1 m2 mehr, dazu Innenraum 1 m2.
bei ausschließlicher Haltung in geheizter Innenvoliere: Fläche 2 m2, Höhe 1 m, Breite 1 m,
jedes weitere Tier: 1 m2 mehr;
b. Außenvoliere: Fläche 8 m2,Höhe 2 m,
für jedes weitere Tier: 3 m2 mehr,
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 1,5 m2; Höhe 2 m
C. Außenvoliere: Fläche 10 m2, Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier: 5 m2 mehr,
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 2 m2; Höhe 2 m,
D. Außenvoliere: Fläche 30 m2, Höhe 2,5 m,
für jedes weitere Tier 10 m2 mehr
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,
E. Außenvoliere: Fläche 60 m2, Höhe 3 m
für jedes weitere Tier: 15 m2 mehr
dazu Innenraum, wenn erforderlich, 4 m2; Höhe 2 m,
F. Außenvoliere: Fläche 100 m2
11.4.2. Kategorien der Temperaturanforderungen für Greifvögel und Eulen
I. Völlig winterhart, nur Regen- und Windschutz sind erforderlich
II. Gegen sehr starken Frost empfindlich, ein ungeheizter Schutzraum oder Schlafhöhle ist erforderlich
III. Nicht völlig frostunempfindlich, ein frostfreier und zugfreier Innenraum
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