Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist (2. Tierhaltungsverordnung)
IV. Frostempfindlich, geheizter Innenraum mit Temperaturen über +10°C erforderlich
11.4.3. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Greifvögel
| Familie | Art | Kategorie der Räumlichen Anforderungen nach 11.4.1. | Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2. |
|---|---|---|---|
| Neuweltgeier Catharthidae | Rabengeier Catharthes atratus | D | III |
| Truthahngeier Cathartes aura | D | IV | |
| Königsgeier Sarcoramphus papa | D | IV | |
| Kondor Vultur gryphus | E | I | |
| Fischadler Pandionidae | Fischadler Pandion haliaetus | D | II |
| Sekretäre Sagittariidae | Sekretär Sagittarius serpentarius | F | |
| da Bodenvogel, Haltung auch mit einseitig geschnittenen Schwungfedern in offener Anlage möglich. | III | ||
| Greife Accipitridae G. Elanus | Gleitaar Elanus caeruleus | C | IV |
| G. Milvus | Schwarzer Milan Milvus migans | D | I-II (je nach Herkunftsland) |
| Roter Milan Milvus milvus | D | I | |
| Brahaminenweihe Haliastur indus | D | IV | |
| G. Ichthyophaga | Weißschwanzfischadler Ichthyophaga Ichthyaetus | D | IV |
| G. Haliaeetus | Europäischer Seeadler Haliaeetus albicilla | E | I |
| Weißkopfseeadler Haliaeetus leucocephalus | E | I | |
| Weißbauchseeadler Haliaeetus leucogaster | D | III | |
| Bindenseeadler Haliaeetus leucoryphus | D | I | |
| Riesenseeadler Haliaeetus pelagicus | E | I | |
| Schreiseeadler Haliaeetus vocifer | D | III | |
| G. Gypaetus | Bartgeier Gypaetus barbatus | E | I |
| G. Aegypius | Mönchsgeier Kuttengeier Aegypius monachus | E | I |
| G. Gypohierax | Palmgeier Gypohierax angolensis | D | IV |
| G. Neophron | Schmutzgeier Neophron percnopterus | D | I-II (je nach Ursprungsland) |
| G. Necrosyrtes | Kappengeier Necrosyrtes monachus | D | II |
| G. Sarcogyps | Lappengeier Sarcogyps calvus | E | IV |
| G. Torgos | Ohrengeier Torgos tracheliotus | E | II |
| G. Trigonoceps | Wollkopfgeier Trigonoceps occipitalis | E | II |
| G. Gyps | Gänsegeier Gyps fulvus | E | I |
| Himalajageier, Schneegeier Gyps himalayensis | E | I | |
| Sperbergeier Gyps rueppellii | E | II | |
| G. Pseudogyps | Bengalgeier Pseudogyps bengalensis | E | III |
| Zwerggänsegeier Weißrückengeier Pseudogyps africanus | E | II | |
| G. Circaetus | Circaetus cinereus | D | IV |
| Schlangenadler Circaetus gallicus | D | IV | |
| G. Terathopius | Gaukler Terathopius ecaudatus | D | III |
| G. Spilornis | Schlangenhabicht Spilornis cheela | C | IV |
| G. Circus | Rohrweihe Circus aeruginosus | C | II |
| Kornweihe Circus cyaneus | C | I | |
| G. Melierax | Singhabicht Meliarex canorus | C | IV |
| G. Accipiter | Habicht Accipiter gentilis | C | I |
| Sperber Accipiter nisus | B | I | |
| G. Geranoaetus | Aguja, Blaubussard Geranoaetus melanoleucus | C | II |
| G. Buteo | Mäusebussard Buteo buteo | C | I |
| Rotschwanzbussard Buteo jamaicensis | C | I-II (je nach Ursprungsland) | |
| Rauhfußbussard Buteo lagopus | C | I | |
| Rotrückenbussard Buteo polyosoma | C | II | |
| Adlerbussard Buteo rufinus | C | I | |
| G. Pemis | Wespenbussard Pernis apivorus | C | III |
| G. Harpia | Harpyie Harpia harpyija | E | III |
| G. Pithecophaga | Affenadler Pithecophaga jefferyi | E | IV |
| G. Stephanoaetus | Kronenadler Stephanoaetus coronatus | E | III |
| G. Lophaetus | Schopfadler Lophaetus occipitalis | E | III |
| G. Hieraaetus | Habichtsadler Hieraaetus fasciatus | E | I-II je nach Ursprungsland |
| G. Aquila | Schelladler Aquila clanga | D | II |
| Steinadler Aquila chrysaetos | E | I | |
| Kaiseradler Aquila heliacea | E | I | |
| Schreiadler Aquila pomarina | D | II | |
| Steppenadler Aquila rapax | E | I-II je nach Ursprungsland | |
| Kaffernadler Aquila verreauxii | E | III | |
| G. Phalcoboenus | Falklandkarakara Phalcoboenus australis | C | I |
| Bergkarakara Phalcoboenus megalopterus | C | II | |
| G. Polemaetus | Kampfadler Polemaetus bellicosus | E | III |
| G. Polyborus | Karakara Polyborus plancus | D | II |
| G. Microhierax | Rotschenkelzwergfalke Microhierax caerulescens | A | über 15°C |
| G. Falco | Lanner Falco biarmicus | C | I-II je nach Ursprungsland |
| Saker, Würgfalke Falco cherrug | C | I-II je nach Ursprungsland | |
| Merlin Falco columbarius | B | I | |
| Eleonorenfalke Falco eleonorae | C | II | |
| Laggerfalke Falco jugger | C | II | |
| Präriefalke Falco mexicanus | C | I | |
| Wanderfalke Falco peregrinus | C | I | |
| Gerfalke, Jagdfalke Falco rusticolus | C | I | |
| Buntfalke Falco sparverius | B | I-II je nach Ursprungsland | |
| Baumfalke Falco subbuteo | B | III | |
| Turmfalke Falco tinnunculus | B | I | |
| Rotfußfalke Falco vespertinus | B | III |
11.4.4. Anforderungen an Volierengrößen und Temperaturen für häufig gehaltene Eulen
| Familie | Art | Kategorie der räumlichen Anforderungen nach 11.4.1. | Kategorie der Temperaturanforderungen nach 11.4.2. |
|---|---|---|---|
| Strigidae U. Fam. Tytoninae G. Tyto | Tyto alba Schleiereule | B | I-II je nach Ursprungsland |
| Tyto capensis Graseule | B weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden | IV | |
| U. Fam. Phodilinae G. Phodilus | Phodilus badius Maskeneule | B | IV |
| U. Fam. Asioninae G. Asio | Asio capensis Kapohreule | B weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden | III |
| Asio flammeus, Sumpfohreule | B weitgehend bodenlebend, braucht Deckung auf dem Boden | I | |
| Asio otus Waldohreule | B | I | |
| U. Fam. Striginae G. Aegolius | Aegolius acadicus | B | I |
| Aegolius funereus, Rauhfußkauz | B | I | |
| G. Athene | Athene brama Brahmakauz | B | IV |
| Athene noctua Steinkauz | B | I | |
| Athene (Speotyto) cunicularia, Kanincheneule | B Benötigt Grabmöglichkeit im Boden | II | |
| G. Bubo | Bubo africanus, Fleckenuhu | B | II |
| Bubo. b. bubo, Uhu | C | I | |
| Bubo b. omissus Turkmen. Uhu | C | I | |
| Bubo capensis Kap-Uhu | C | II-III | |
| Bubo lacteus Milchuhu | C | III | |
| Bubo virginianus Vigin. Uhu Amerikanischer Uhu | C | I-II je nach Ursprungsland | |
| G. Glaucidium | Glaucidium brasilianum, Brasilianischer Sperlingkauz Strichelkauz | A | IV |
| Glaucidium passerinum, Sperlingskauz | A | I | |
| Glaucidium perlatum Perlkauz | A | III-IV je nach Ursprungsland | |
| G. Nyctea | Nyctea scandiaca, Schnee-Eule | C weitgehend bodenlebend | I |
| G. Otus | Otus scops Zwergohreule | A | III |
| G. Strix | Strix aluco Waldkauz | B | I |
| Strix nebulosa Bartkauz | C | I | |
| Strix (Pulsatrix) perspicillata, Brillenkauz | C | III | |
| Strix uralensis Habichtskauz | C | I | |
| G. Surnia | Surnia ulula Sperbereule | B | I |
Mindestanforderungen an die Haltung von Rackenvögeln
12.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Rackenvögel (Coraciiformes) mit den Familien Eisvögel (Alcedinidae), Sägeracken (Momotidae) Spinte (Meropidae), Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae), Baumhopfe (Phoeniculidae) und Nashornvögel (Bucerotidae).
12.2. Spezielle Haltungsbedingungen
12.2.1. Eisvögel – Alcedinidae
(1) Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fische, zerteilte Eintagsküken und Mäuse sowie mit Vitaminen und Kalkpräparaten angereicherte Fleischstreifen anzubieten.
(2) Eisvögel sind mindestens paarweise zu halten. Trenngehege sind bei Bedarf vorzusehen.
(3) Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren, mit frei stehenden kahlen Ästen als Ansitzwarten, zur Verfügung zu stellen. Für ausschließlich Fisch fressende Arten sind Wasserbecken mit einer Mindesttiefe von 10 cm und einer Mindestgröße von 0,8 m2, mit durchfließendem Wasser zwingend erforderlich. Für die Brut sind waagrechte Brutkästen mit Einflugsröhren anzubieten. Tropische Arten müssen warm überwintert werden, die Temperaturen der Innenanlagen dürfen 18°C nicht unterschreiten; zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
(4) Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m):
große und mittelgroße Eisvögel (zB Lachender Hans, Dacelo novaeguineae; Graufischer Ceryle rudis): 6 x 2
kleine Eisvögel (zB Zwergkönigsfischer, Ispidina picta) : 3 x 2
(5) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 2 m2 x 2 m für kleine Vertreter, und 3 m2 x 2 m für große Vertreter zur Verfügung stehen. Für Vögel die ganzjährig im Innenraum gehalten werden, ist eine Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.
12.2.2. Sägeracken – Momotidae
(1) Säegeracken sind paarweise zu halten.
(2) Den Tieren sind Insekten, Mehlkäferlarven, Fleischstreifen die mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichert sind sowie Weichfutter, Mäuse, Beeren und Früchte anzubieten.
(3) Den Tieren sind geräumige, reichlich bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise entsprechende Nistkästen sind anzubieten. Sägeracken sind sehr frostempfindlich und daher warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur des Innenraums muss 15°C betragen. zusätzlich ist Strahlungswärme anzubieten.
(4) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar muss (Fläche in m2 x Höhe in m) 6 x 2 betragen.
(5) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
(6) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten
12.2.3. Spinte – Meropidae
(1) Spinte sind in Gruppen zu halten.
(2) Den Tieren sind Mehlkäferlarven, Heimchen, Heuschrecken, Wachsmotten, Wiesenplankton, Fliegen und Bienen anzubieten.
(3) Den Tieren sind geräumige bepflanzte Volieren mit kahlen Ästen als Sitzwarten einzurichten. Auf freie Flugstrecken ist zu achten. Für die Brut sind aufgeschüttete Erd- oder Lehmwände zum Graben der Nisthöhle oder ersatzweise waagrechte Nistkästen anzubieten.
(4) Die Tiere sind warm zu überwintern. Die Mindesttemperatur im Innenraum darf 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich müssen Strahlungswärmequellen angeboten werden.
(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere für bis zu 6 Vögel muss (Fläche in m2 x Höhe in m:) 10 x 2 betragen.
(6) Für jeden weiteren Vogel ist die Grundfläche um 15% der Mindestgrundfläche zu erweitern.
(7) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 5 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
(8) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten.
12.2.4. Racken (Coraciidae), Wiedehopfe (Upupidae) und Baumhopfe (Phoeniculidae)
(1) Vertreter der Racken, Wiedehopfe und Baumhopfe sind paarweise zu halten.
(2) Den Tieren sind Insekten wie Heuschrecken, Heimchen, Mehlkäferlarven auch Futterkücken und Mäuse sowie geschnittenes Rinderherz und Insektenweichfutter anzubieten.
(3) Den Tieren sind reichlich bepflanzte Volieren mit ausreichend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Die Vertreter der genannten Familien sind überwiegend Höhlenbrüter, je nach Art sind daher entsprechend hohle Baumstämmen oder Nistkästen anzubieten.
(4) Alle Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur im Innenraum darf 12°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind Strahlungswärmequellen anzubieten.
(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar müssen (Fläche in m2 x Höhe in m): 6 x 2 betragen.
(6) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 3 m2 x 2 m zur Verfügung stehen.
(7) Bei ständiger Haltung im Innenraum ist die Innenvoliere zumindest entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere zu errichten
12.2.5. Nashornvögel – Bucerotidae
(1) Hornvögel müssen zumindest paarweise gehalten werden.
(2) Den Tieren sind, je nach Art und biologischem Rhythmus, verschiedene Obstsorten, Futterküken, Kleinsäuger und Fleischstreifen sowie mit Vitaminen und Mineralstoffen angereichertes Weichfutter anzubieten.
(3) Den Tieren sind großräumige Volieren einzurichten. Neben horizontalen Sitzästen müssen auch Äste mit Verzweigungen als Putzäste angeboten werden. Für die Brut sind große hohle Baumstämme mit einer Einflugsöffnung, die gerade so groß ist dass das Weibchen hindurch passt bereitzustellen. Ausgenommen sind Hornraben, bei denen die Höhlenöffnung auch größer sein kann. Mit Ausnahme der Hornraben (Bucorvus sp.) vermauern die Vögel während der Brut die Nisthöhle, daher ist hierfür ein Lehm-Sand-Gemisch anzubieten.
(4) Arten, die nur in tropischen Regionen vorkommen sind in beheizten Innenanlagen mit einer Temperatur von mindestens 15°C zu halten. Für weniger kälteempfindliche Arten, wie die Bewohner der afrikanischen Savanne, genügt eine Mindesttemperatur von 5°C. Jedenfalls sind zusätzlich punktuelle Strahlungswärmequellen anzubieten.
(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) betragen:
für große Hornvögel (zB Doppelhornvogel, Buceros bicornis) 20 x 3
für kleine Hornvögel (zB Tockos, Tockus sp.) 12 x 2,5
Mindestmaße der Innenanlage je Paar (Fläche in m 2 x Höhe in m):
für große Hornvögel 8 m 2 x 2,5
für kleine Hornvögel 4 m 2 x 2 m
Mindestanforderungen an die Haltung von Spechtvögeln
13.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Spechtvögel (Piciformes) mit den Familien Bartvögel (Capitonidae) und Tukane (Ramphastidae).
13.2. Spezielle Anforderungen
13.2.1. Bartvögel – Capitonidae
(1) Bartvögel sind zumindest paarweise zu halten.
(2) Den Tieren sind alle Arten von Früchten, Beeren und tierisches Eiweiß in Form von Insekten anzubieten.
(3) Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit genügend Versteckmöglichkeiten einzurichten. Als Höhlenbrüter sind, ihnen geeignete Nistkästen zur Verfügung zu stellen. Diese sind auch außerhalb der Brutzeit anzubieten, da sie als Schlafplatz genutzt werden.
(4) Bartvögel müssen in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere mit einer Mindesttemperatur von 15°C gehalten werden.
(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) müssen 6 x 2,5 betragen.
Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.
(6) Die Mindestmaße der Innenvoliere je Paar (Fläche in m2/x Höhe in m) müssen 3 x 2 beragen.
(7) Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.
13.2.2. Tukane – Ramphastidae
(1) Tukane sind zumindest paarweise zu halten.
(2) Den Tieren sind weiches Obst und in geringen Mengen auch tierisches Eiweiß in Form von Weichfutter, Topfen und Insekten anzubieten. Der Eisengehalt des Futters muss unter 7 mg pro 100 g liegen.
(3) Den Tieren sind mit reichlich Baumstämmen und Ästen eingerichtete, bepflanzte Voliere einzurichten. Den Höhlenbrütern sind adäquate Nistkästen bereitzustellen. Dem Badebedürfnis ist durch das Anbieten von Badebecken Rechnung zu tragen.
(4) Tukane sind in der kalten Jahreszeit in einer Innenvoliere, die eine Mindesttemperatur von 15°C aufweisen muss zu halten.
(5) Die Mindestmaße der Außenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m) 8 x 2,5 betragen. Bei in Gruppen lebenden Arten ist bei Unterbringung von zwei weiteren Vögeln die Grundfläche um 25% zu erweitern.
(6) Die Mindestmaße der Innenvoliere müssen je Paar (Fläche in m2 x Höhe in m): 4 x 2 betragen.
Bei ganzjähriger Haltung in Innenräumen ist eine Innenvoliere entsprechend der Maße der Außenvoliere zu errichten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Sperlingsvögeln (Passeriformes) und Kolibris (Apodiformes)
14.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Sperlingsvögel (Passeriformes), wobei hier nur solche Familien berücksichtigt werden, zu welchen handlungsrelevante Gattungen und Arten zugehörig sind. Es sind dies: Schnurrvögel (Pipridae), Lerchen (Alaudidae), Bülbüls (Pycnonotidae), Blattvögel (Irenidae), Drosseln (Turdidae), Timalien (Timaliidae), Meisen (Paridae), Nektarvögel (Nectariniidae), Brillenvögel (Zosteropidae), Ammern (Emberizidae), Finkenvögel (Fringillidae), Prachtfinken (Estrildidae), Webervögel (Ploceidae),Stare (Sturnidae). Weiters gelten diese Mindestanforderungen für die Familie Kolibris (Trochilidae) aus der Ordnung Segler und Kolibris (Apodiformes)
(2)Die Haltung von domestizierten Formen des Zebrafinken (Taeniopygia guttata), der Reisamadine (Reisfink, Padda oryzivora), des Kanarienvogels (Serinus canaria) oder des Japanischen Mövchens (Lonchura striata), sind geregelt in Punkt 1.
14.2. Spezielle Anforderungen
(1) Sperlingsvögel und Kolibris sind grundsätzlich paarweise oder in Gruppen als Schwarm zu halten, ausgenommen sind unverträgliche Individuen wie zum Beispiel Schamadrossel und Kolibris während der Revierbildung und kranke Tiere.
(2) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches und geeignetes Futter zu verwenden.
(3) Die angegebenen Maße für Käfige, Volieren und Schutzräume gelten, sofern nicht anders vermerkt, für die paarweise Unterbringung. Jungvögel bleiben bis zum Selbstständigwerden unberücksichtigt. Die Maße dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 25% der ursprünglichen Grundfläche zu erweitern.
(4) Für Vögel die ganzjährig in Innenräumen gehalten werden ist eine Innenvoliere entsprechend den Maßen der Außenvolieren einzurichten.
(5) Käfige sind mit Ausnahme der bodenbrütenden Arten wie zum Beispiel Lerchen in mindestens 80 cm Höhe aufzustellen. Vogelkäfige müssen rechteckige Grundflächen haben, Rundvolieren sind erst ab einem Durchmesser von 2 m zulässig. Die Maschenweite des Gitters muss der Größe der gehaltenen Vögel angepasst sein.
(6) Käfige müssen an drei Seiten, Volieren an einer Seite undurchsichtig sein. Außenvolieren müssen teilweise überdacht sein, einen begehbaren Schutzraum oder, bei winterharten Arten, einen Witterungsschutz gegen Sonne, Wind und Niederschlag aufweisen, der jederzeit von den Vögeln aufgesucht werden kann.
(7) Der Boden der Innenvoliere ist mit Sand, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeignetem Material abzudecken. Der Boden der Außenvoliere darf entweder aus Naturboden bestehen oder ist mit einem Belag aus Sand, Kies, Rindenmulch oder ähnlichem zu versehen.
(8) Zur Mindestausstattung von Käfigen und Volieren gehören Sitz-, Versteck-, Schlaf- und Nistmöglichkeiten. Bademöglichkeiten sind anzubieten.
(9) Je nach geographischer Verbreitung der hier aufgeführten Sperlingsvögel und Kolibris sind unterschiedliche Klimaansprüche zu berücksichtigen. Viele Arten der aufgelisteten Familien sind tropischen Ursprungs. Ihnen ist, sofern nicht unter den einzelnen Haltungsansprüche, anders festgelegt, ganzjährig ein temperierter Schutzraum einzurichten. In den Wintermonaten sind die Tiere in beheizten Innenvolieren zu halten. Bei der Käfighaltung tropischer Vögel müssen die Unterbringungsräume ebenfalls beheizbar sein. Die festgelegten Temperaturen sind einzuhalten.
14.3. Mindestanforderungen an Haltung handelsrelevanter Sperlingsvögel
14.3.1. Schnurrvögel – Pipridae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar (Länge x Breite x Höhe in m) müssen 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren, die ausschließlich während der Sommermonate erfolgen darf, muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(4) Die Mindesttemperatur darf 20°C in der Eingewöhnungsphase, später 18°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Eine hohe Luftfeuchtigkeit von mindestens 60% ist notwendig.
(5) Den Tieren sind bepflanzte Volieren mit weichem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Für das komplizierte Balzverhalten sind „Tanzplätze“ mit waagrechten, kahlen, flexiblen dünnen Zweigen einzurichten. Dem ausgeprägten Badebedürfnis ist durch Badebecken oder künstliche Wasserläufe Rechnung zu tragen.
(6) Den Tieren sind Beeren, Früchte, Insekten, auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.
14.3.2. Lerchen – Alaudidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Heidelerche, Lullula arborea ): 1,20 x 0,80 x 0,50
Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Haubenlerche, Galerida cristata): 1,60 x 0,80 x 0,50
(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein. Auf Verträglichkeit zwischen der einzelnen Tiere ist wegen ihres ausgeprägten Territorialverhaltens besonders zu achten.
(3) Die in Europa vorkommenden Arten müssen frostfrei überwintert werden. Die Haltung in Außenvolieren ist zulässig, sofern die Tiere einen frostfreien Schutzraum aufsuchen können. Bei tropischen Arten darf die Mindesttemperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
(4) Lerchen sind in den Volieren Steine, Büsche oder Ähnliches als Sitzwarten sowie im oberen Bereich dünne Zweige als Singwarten einzurichten. Der Boden muss mit einer mindestens 4 cm dicken Kies-, Sand- oder Erdschicht bedeckt sein, damit die Vögel Schlafmulden anlegen können.
(5) Den Tieren ist ein hochwertiges und vielseitiges Körner- und Insektenweichfutter anzubieten. Besonders während der Jungenaufzucht sind lebende Insekten zu reichen.
14.3.3. Bülbüls – Pycnonotidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,0 betragen.
(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(3) Während der Eingewöhnungsphase darf die Mindesttemperatur 20°C nicht unterschreiten. Nach der Eingewöhnungsphase darf bei Temperaturen über 10°C der ganzjährige Zugang zur Außenvoliere gewährt werden.
(4) Die Voliere ist dicht mit Sträuchern, Laubgehölzen oder Koniferen auszustatten.
(5) Als Grundfutter sind den Tieren alle Arten von Früchten und Beeren, Weichfutter und Nektar anzubieten. Arten der Gattung Spizixos fressen auch hartschalige Samen. Tierisches Eiweiß in Form von Insekten und Mehlwürmern sind vor allem während der Jungenaufzucht notwendig.
14.3.4. Blattvögel, Feenvögel – Irenidae
(1) Die Familie der Irenidae umfasst drei Unterfamilien: Ioras (Aegithininae), Feenvögel (Ireninae) und Blattvögel (Chloropseinae). Die nachstehenden Angaben beziehen sich nur auf die Unterfamilie der häufig gehaltenen Blattvögel.
(2) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.
(3) Die Tiere sind in Gruppen zu halten. Nicht gut harmonierende Paare dürfen nur in Volieren gehalten werden, welche die angegebenen Mindestmaße deutlich überschreiten. Die Mindestmaße dürfen auch bei zeitweiliger Einzelhaltung nicht unterschritten werden.
(4) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich in den Sommermonaten muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(5) Die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
(6) Die Voliere ist reich mit lebenden Pflanzen auszustatten. Wasserbecken und Futtergefäße sind in der oberen Hälfte der Voliere anzubringen.
(7) Den Tieren sind Nektar, Beeren und Früchten sowie Weichfutter anzubieten. Zusätzlich und zwingend notwendig während der Aufzuchtperiode, sind Insekten wie Heimchen und Grillen zu reichen.
14.3.5. Drosseln – Turdidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Schuppenkopf-Rötel, Cossypha niveicapilla): 2,0 x 1,0 x 2,0
Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Buntdrossel, Zoothera dauma) 3,0 x 1,5 x 2,0
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(4) Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil muss zur Verfügung stehen.
(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Je nach Art sind Höhlen, Halbhöhlen oder Astquirle als Nestplatz anzubieten.
(6) Drosseln erhalten als Ersatzfutter handelsübliches oder selbst hergestelltes Weichfutter von feuchtkrümeliger Beschaffenheit. Die Futterbestandteile tierischen Ursprungs müssen 50%, die kohlehydratreichen Anteile pflanzlichen Ursprungs 40-50% und ergänzend Beeren und grüne Pflanzenteile wie Vogelmiere, Löwenzahn, Brennessel bis zu 10% betragen. Insekten wie Heimchen, Grillen und Mehlkäferlarven müssen vor allem während der Jungenaufzucht angeboten werden. Vielen Arten wie zum Beispiel der Natalrötel, Cossypha natalensis sind als Ergänzung auch Früchte, besonders Beeren anzubieten. Einigen Arten wie zum Beispiel der Schamadrossel, Copsychus malabaricus auch Sämereien.
14.3.6. Timalien – Timaliidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 20 cm (zB Sonnenvogel, Leiothrix lutea): 2,0 x 1,0 x 2,0
Arten mit einer Gesamtlänge ab 20 cm (zB Arten der Gattungsgruppe Häherlinge, Garrulax sp.): 3,0 x 1,5 x 2,0
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern (Ruhephase).
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(4) Die Vögel dürfen ganzjährig in der Außenvoliere gehalten werden. Bei Minustemperaturen muss ein frostfreier Schutzraum jederzeit aufgesucht werden können. Kleinere Arten der asiatischen Gebirgsregionen wie Arten der Gattungsgruppe Siva, Minla Spezies müssen frostfrei überwintert werden. Alle anderen Arten wie Arten der Gattung Yuhina sind mit einer Mindesttemperatur von 15°C warm zu überwintern.
(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten.
(6) Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter wie Insekten, Beeren, Obst, Sämereien anzubieten. Für Zwergtimalien der Gattungsgruppe Yuhina sind Honig oder Nektarpräparate erforderlich. Auch Drosophilas, Wachsmottenraupen und andere kleine Insekten sind zu füttern.
14.3.7. Meisen – Paridae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,50 betragen.
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
(3) Die Arten der nördlichen Hemisphäre dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, wenn ein trockener Schutzraum oder ein überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Afrikanische Arten müssen frostfrei überwintert werden.
(4) Den Tieren sind Biotopvoliere mit dichter, natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen sowie Nisthöhlen einzurichten.
(5) Den Tieren sind Weichfutter, Eifutter, kleine Insekten, Spinnen und im Winterhalbjahr Sämereien, Nüsse und Beeren anzubieten. Beschäftigungsfutter in Form von mit Blattläusen befallenen Pflanzen ist bereitzustellen.
14.3.8. Nektarvögel – Nectariniidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 1,5 betragen.
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der erhöhten Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
(4) Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
(5) Den Tieren sind Volieren mit dichter natürlicher Bepflanzung und weichem, saugfähigem Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet. Auf das Vorhandensein ausreichend dünner Sitzäste mit 4-8 mm Durchmesser ist zu achten.
(6) Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten und süßes Obst anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden.
14.3.9. Brillenvögel – Zosteropidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 1,80 x 0,80 x 1,5 betragen.
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln während der Brutzeit ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Außerhalb der Brutzeit ist eine Schwarmhaltung möglich.
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss den Tieren ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(4) Die Mindesttemperatur darf in der Eingewöhnungsphase 20°C, später 15°C nicht unterschreiten. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, anzubieten.
(5) Den Tieren sind Volieren mit dichter natürliche Bepflanzung und weicher, saugfähiger Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. In Außenvolieren ist auf genügend Sonnenplätze zu achten. Badebecken sind zur Verfügung zu stellen.
(6) Den Tieren sind Nektar, kleine Insekten, Wachsmotten, Spinnen, Blattläuse, süßes Obst und Beeren anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Futter und Wasser sind in der oberen Volierenhälfte anzubieten.
14.3.10. Ammern – Emberizidae
(1) Die Mindestanforderungen gelten für die eigentlichen Ammern (Emberizinae), die Unterfamilien Plüschkopftangaren (Catamblyrhynchinae), Kardinäle (Cardinalinae), Tangaren (Thraupinae), und Schwalbentangaren (Tersininae).
(2) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 15 cm (zB Zwergpfäffchen, Sporophila minuta): 0,80 x 0,40 x 0,40
Arten mit einer Gesamtlänge von 15-20 cm (zB Goldammer, Emberiza citrinella) 1,20 x 0,50 x 0,80
Arten mit einer Gesamtlänge über 20 cm (zB Rotkardinal, Cardinalis cardinalis) und alle Tangaren: 1,80 x 0,80 x 1,0
(3) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern.
Außerhalb der Brutzeit Schwarmhaltung möglich.
(4) Nordische Arten und Arten der gemäßigten Breiten wie Goldammer, Emberiza citrinella und Rotkardinal Cardinalis cardinalis, dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Andere Arten, besonders Arten der Unterfamilie Tangaren müssen warm überwintert werden. Die Mindesttemperaturen müssen je nach Art zwischen 15°C zum Beispiel beim Halsbandorganist, Chlorophonia sp. und 18°C bei den Purpurtangare, Ramphocelus carbo betragen.
(5) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung einzurichten. Bei Tangaren mit weichem, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub, bei Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae auch Sand.
(6) Für Arten der Unterfamilie Ammern, Emberizinae müssen vorwiegend Sämereien und Insekten wobei letztere während der Jungenaufzucht zwingend notwendig sind, Weichfutter, Grünfutter in Form von Gräsern und Kräuter angeboten werden. Für größere Arten auch Hafer, Weizen und Gerste. Tangaren sind Beeren, Früchte, Insekten, Spinnen und auch Weichfutter und Nektar anzubieten. Für diese Arten muss das Futter täglich mindestens zweimal frisch zubereitet und in der oberen Hälfte der Voliere angeboten werden.
14.3.11. Finkenvögel – Fringillidae
(1) Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 12 cm (zB Kapuzenzeisig, Carduelis cucullata) 0,80 x 0,40 x 0,40
Arten mit einer Gesamtlänge von 12 – 18 cm (zB Fichtenkreuzschnabel, Loxia curvirostra) 1,20 x 0,50 x 0,80
Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Berggimpel, Carpodactus rubicilla) 1,80 x 0,80 x 1,00
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Die Schwarmhaltung ist außerhalb der Brutzeit beziehungsweise bei nicht territorialen Arten möglich, sofern ausreichend Versteck- und Schlafmöglichkeiten angeboten werden.
(3) Arten der gemäßigten Breiten wie einheimische Arten zB Stieglitz (Carduelis carduelis) und Hochgebirgsvögel der Subtropen bis Tropen, wie der Dickschnabelgirlitz (Serinus burtoni) dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden, sofern ihnen ein trockener und zugfreier Schutzraum oder überdachter geschützter Volierenteil zur Verfügung steht. Arten der Subtropen und Tropen, wie der Dünnschnabelgirlitz und Dendrospiza citrinelloides sind bei einer Mindesttemperatur von 5°C – und Arten der Gattungsgruppe Spinus sp. bei einer Mindesttemperatur von von 15°C zu halten.
(4) Den Tieren sind Volieren mit natürlicher Bepflanzung von Sträuchern, Laubgehölzen und Koniferen einzurichten. Bei Schwarmhaltung ist auf ausreichende Versteckmöglichkeiten zu achten. Eine Badegelegenheit ist erforderlich.
(5) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren und Obst, den größeren Arten auch Weizen und Hafer anzubieten. Für Arten der Gattung Loxia sp. sind Samen der Koniferen erforderlich. Insekten sind vor allem während der Jungenaufzucht zwingend notwendig.
14.3.12. Prachtfinken – Estrildidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Goldbrüstchen, Amandava subflava): 0,80 x 0,40 x 0,40
Arten mit einer Gesamtlänge über 13 cm (zB Rotkopfamadine, Amadina erythrocephala): 1,20 x 0,50 x 0,80
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für die Schwarmhaltung sind Volieren erforderlich.
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.
(4) Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist nur möglich, wenn ein temperierter Schutzraum aufsucht werden kann. Die Temperatur darf 15°C nicht unterschreiten. Für Arten der Gattungen Chloebia, Lagonosticta, Reichenowia, Parmoptila, Percnopis, Nigrita, Pyrenestes und Spermophaga sind Temperaturen von mindestens 18°C erforderlich.
(5) Den Tieren müssen Schlafkörbchen oder -kästen angeboten werden, die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Bodenbrütenden Prachtfinken wie dem Rebhuhnastrild, Orthygospiza atricollis sind Grasbüschel zur Deckung anzubieten. Für Arten aus Trockengebieten sind zusätzlich Staubbademöglichkeiten aeinzurichten.
(6) Den Tieren sind Körner, Grünfutter und vor allem während der Jungenaufzucht tierisches Eiweiß anzubieten.
14.3.13. Webervögel – Ploceidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 13 cm (zB Blutschnabelweber, Quelea quelea): 0,80 x 0,40 x 0,40
Arten mit einer Gesamtlänge von 13-18 cm (zB Graukopfsperling, Pyrgitopsis grisea) 1,20 x 0,50 x 0,80
Arten mit einer Gesamtlänge über 18 cm (zB Starweber, Dinemellia dinemellii): 1,80 x 0,80 x 1,00
(2) Bei der Unterbringung von weiteren 2 Vögeln ist die Grundfläche um 25% zu erweitern. Für Schwarmhaltung, die der geselligen Lebensweise am besten entspricht, sind Volieren erforderlich.
(3) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche vorhanden sein.
(4) Arten der Unterfamilie Witwenvögel, Viduinae sp., sind Brutparasiten bei Prachtfinken. Für Ihre Haltung sind besondere Kenntnisse erforderlich.
(5) Alle Arten dürfen ganzjährig in Außenvolieren gehalten werden. Bei europäische Arten und Hochgebirgsbewohnern der Unterfamilie Passerinae genügt ein Witterungsschutz, alle anderen Arten müssen jederzeit einen Schutzraum aufsuchen können, dessen Temperatur 10°C nicht unterschreiten darf.
(6) Bei der Schwarmhaltung sind ausreichend Versteckmöglichkeiten, bei Arten der Unterfamilie Passerinae auch ausreichend Schlafkästen zur Verfügung zu stellen. Bademöglichkeiten und Staubbademöglichkeiten, wie Sand, sind anzubieten.
(7) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter und besonders während der Jungenaufzucht Insekten anzubieten. Einige Arten, wie Waldweber, Ploceus bicolor, sind Insektenfresser, ihnen ist ganzjährig ausreichend tierisches Eiweiß anzubieten.
14.3.14. Stare – Sturnidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) betragen:
Arten mit einer Gesamtlänge bis 25 cm (zB Lappenstar, Creatophora cinerea): 2,0 x 1,0 x 2,0
Arten mit einer Gesamtlänge über 25 cm (zB Königsglanzstar, Cosmopsarus regius): 3,0 x 1,5 x 2,0
(2) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen.
(3) Die ganzjährige Haltung in Außenvolieren ist bei einigen Arten wie Ufermaina, Acridotherus ginginianus zulässig, wenn die Vögel einen temperierten Schutzraum aufsuchen können. Die Temperatur des Schutzraumes darf 10°C nicht unterschreiten. Die anderen Arten sind warm zu überwintern, die Mindesttemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.
(4) Den Tieren sind Biotopvoliere mit natürlicher Bepflanzung aus Sträuchern und Laubgehölzen anzubieten. Den höhlenbrütenden Arten sind Nistkästen einzurichten.
(5) Den Tieren sind handelsübliches Weichfutter, Insekten, Früchte, Beeren und Sämereien anzubieten.
14.3.15. Kolibris – Trochilidae
(1) Die Mindestmaße des Käfigs je Paar müssen (Länge x Breite x Höhe in m) 2,0 x 1,0 x 2,0 betragen.
(2) Bei der Haltung in Außenvolieren ausschließlich während der Sommermonate muss ein Schutzraum von mindestens 1 m2 Grundfläche zur Verfügung stehen. In Innenvolieren ist wegen der Gefahr der Verbreitung von Pilzerkrankungen auf ausreichende Belüftung zu achten.
(3) Die Mindesttemperatur darf tagsüber 18°C, nachts 10°C nicht unterschreiten. Ein Tag- Nacht-Gefälle ist anzustreben. Zusätzlich sind punktförmige Wärmequellen mit Strahlungswärme, die bei Bedarf aufgesucht werden können, einzurichten. Die Luftfeuchtigkeit muss 50–60% betragen. Für den Nestbau sind feine Pflanzenfasern, Tierhaare und Spinnweben anzubieten.
(4) Den Tieren sind Volieren mit dichter, natürliche Bepflanzung, ausreichend glattrindigen dünnen Sitzästen und einem weichen, saugfähigen Bodenuntergrund wie Grasboden, Rindenmulch und Laub einzurichten. Sand ist wegen der Staubbildung nicht geeignet.
(5) Den Tieren sind Nektar und kleine Insekten, vor allem Drosophila-Arten, anzubieten. Das Futter muss täglich mindestens zweimal frisch zubereitet werden. Auf äußerste Sauberkeit aller Futtergefäße ist besonders zu achten.
Anlage 2
Mindestanforderungen an die Haltung von Vögeln
Die unter den Punkten 1 bis 4 der Anlage 2 beschriebenen Haltungsanforderungen gelten nicht für kranke oder verletzte Vögel, sofern nach tierärztlichem Ermessen eine andere Haltung erforderlich ist.
Die Systematik dieser Anlage entstammt dem Buch Christopher M. Perrins: „Die Große Enzyklopädie der Vögel“ 1996, Orbis Verlag München.
Unter der Gesamtlänge eines Vogels ist die Länge von Kopf- bis Schwanzspitze zu verstehen.
Mindestanforderungen für die Haltung von domestizierten Vögeln
(1) Zu den besonders häufig gehaltenen domestizierten Vögeln zählen: der Wellensittich (Meliopsittacus undulatus), der Nymphensittich (Nymphicus hollandicus), der Kanarienvogel (Serinus canaria), der Reisfink (Padda oryzivora), der Zebrafink (Taeniopygia guttata f. dom.) und das Japanische Mövchen (Lonchura striata f. dom.).
(2) Den Tieren sind Sämereien, Grünfutter, Knospen, Beeren, Obst und besonders während der Jungenaufzucht auch Keimfutter und tierisches Eiweiß anzubieten. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(3) Alle genannten Arten sind mindestens paarweise, mit Ausnahme des Kanarienvogels auch in Gruppen zu halten. Vögel, die individuell oder bei der Revierbildung extrem aggressives Verhalten zeigen, sind für den Zeitraum ihres aggressiven Verhaltens einzeln zu halten, wenn durch gesetzte Maßnahmen (zB Beseitigung von Überbesatz,..) keine Besserung des Verhaltens zu erzielen ist.
(4) Als Standort für den Käfig oder die Voliere ist ein heller, zugluftfreier, ruhiger Platz zu wählen. Käfige müssen in mindestens 80 cm Höhe aufgestellt werden. Käfige in Wohnräumen sind abends abzudecken um den natürlichen Tag-Nachtrhythmus zu erhalten. In Käfigen gehaltenen Vögeln ist nach der Eingewöhnungszeit regelmäßig Zimmerfreiflug zu gewähren; dabei ist darauf zu achten, die Gefahren für freifliegende Vögel so gering als möglich zu halten. Das Halten von Vögeln in Rundvolieren mit einem Durchmesser unter 2 Meter ist verboten.
(5) Die Ausstattung der Käfige und Volieren ist dem Verhaltensmuster der gehaltenen Vogelart tiergerecht anzupassen. Der Boden muß mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz oder ähnlichem Material bedeckt sein, welches zur Aufnahme von Exkrementen geeignet ist. Dieser ist regelmäßig zu reinigen. Es sind mindestens 2 Sitzstangen aus Holz oder Ästen unterschiedlicher Stärke so anzubringen, dass eine Verschmutzung der Futter- und Wasserbehälter verhindert wird.
(6) Für Vögel, die in Außenvolieren gehalten werden, muss ein trockener und zugfreier Schutzraum vorhanden sein. Die Raumtemperatur darf 5°C nicht unterschreiten.
(7) Es müssen Schlafkästen oder Schlafkörbchen angeboten werden die auch als Versteckmöglichkeit dienen. Badegelegenheit ist anzubieten.
(8) Die angegebenen Maße für die Käfige gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Wo die Artverträglichkeit für ein weiteres Paar gegeben ist, ist die Grundfläche um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
| Art | Maße in Länge x Breite x Höhe in cm | Für jedes weitere Tier/Paar |
|---|---|---|
| Wellensittich | 80 x 40 x 60 | 50% mehr Grundfläche |
| Nymphensittich | 150 x 80 x 100 | 50% mehr Grundfläche |
| Reisfink | 80 x 40 x 40 | 50% mehr Grundfläche |
| Kanarienvogel, Zebrafink, Japanisches Mövchen | 60 x 35 x 40 | 50% mehr Grundfläche |
Mindestanforderungen an die Haltung von nicht domestizierten Vögeln der Ordnung Papageien (Psittaciformes)
2.1 Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Papageien (Psittaciformes) mit den Familien Loris (Loriidae), Kakadus (Cacatuidae) und eigentliche Papageien (Psittacidae).
(2) Die Haltung von Wellensittich (Melopsittacus undulatus) und Nymphensittich (Nymphicus hollandicus) ist in Abs. 1 geregelt.
(3) Papageien dürfen nicht angekettet oder auf einem Bügel gehalten werden. Flugunfähige Papageien sind auf einer Fläche zu halten, die den Maßen des Käfigs oder der Voliere entspricht und vielfältige Klettermöglichkeiten enthält. Sie müssen jederzeit die Möglichkeit haben ihren Schutzraum aufzusuchen.
(4) Die angegebenen Maße für Käfige oder Volieren gelten für die paarweise Unterbringung und dürfen auch bei begründeter Einzelhaltung nicht unterschritten werden. Bei Schwarmhaltung ganzjährig in Gruppen oder Kolonien zusammenlebender Arten wie den Mönchssittichen und einigen Agapornis-Arten ist die Grundfläche je weiteres gehaltenes Paar um 50% zu erweitern. Jungvögel bleiben bis zum Sebständigwerden unberücksichtigt.
(5) Dem ausgeprägten Explorations- und Spielverhalten ist durch abwechslungsreiche Volieren-, Käfig- oder Schutzraumausstattung und Beschäftigungsmöglichkeiten (z. B. mit frischen Zweigen; „Beschäftigungsfutter“, wie zum Beispiel Hirserispen, und anderen geeigneten Objekten) zu entsprechen.
(6) Besondere Sorgfalt ist auf abwechslungsreiches, geeignetes Futter zu verwenden. Die ausschließliche Ernährung mit trockenen Sämereien ist nicht ausreichend. Es müssen, je nach Art, Keimfutter, Obst, Gemüse, Grünfutter und, zumindest während der Jungenaufzucht, tierisches Eiweiß, gegebenenfalls auch Mineralstoffe, zum Beispiel Schulp (Sepia), angeboten werden. Bei mehr als nur einem Paar sind mehrere Futterstellen einzurichten, damit auch rangniedere Tiere zum Futter gelangen können.
(7) Loris, Fledermauspapageien und Schwalbensittiche müssen Nektarfutter erhalten, das täglich frisch zubereitet werden muss. Zusätzlich sind Obst, Trockenfutter und Keimfutter, bei einigen Arten (zB Schwalbensittichen) auch in geringen Mengen Körnerfutter anzubieten.
(8) Papageien sind grundsätzlich in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits in Einzelhaltung übernommene und auf den Menschen geprägte sowie kranke und verletzte Vögel. Beim gewerblichen Verkauf von Papageien ist auf die erforderliche Paarhaltung hinzuweisen. Als unverträglich ist ein Papagei dann einzustufen, wenn er bei mehrmaligen Versuchen in angemessenen Intervallen, ihn mit Artgenossen zu vergesellschaften mit aggressivem Verhalten gegenüber oder Furcht vor den Artgenossen reagiert
(9) Bei der Haltung in Außenvolieren muss ein allseits geschlossener und beleuchteter Schutzraum, mit jeweils für die Art definierten Größe, mit Ein- und Ausflugsöffnungen und Temperaturen, die den Ansprüchen der jeweiligen Art entsprechen, vorhanden sein. Im Einzelfall ist ein Witterungsschutz erforderlich, der von den Vögeln jederzeit aufgesucht werden können muss.
(10) Werden Arten ausschließlich in Innenräumen gehalten, ist eine Innenvoliere entsprechend den Mindestmaßen der Außenvoliere einzurichten. Einzelheiten zu Mindesttemperaturansprüchen werden pro Artengruppe in den Detailbeschreibungen dieser Anlage angeführt.
(11) Der Boden des Käfigs, der Innenvoliere und des Schutzraumes ist mit Sand, Hobelspänen von unbehandeltem Holz, Holzgranulat, Rindenmulch oder ähnlichem geeigneten Material abzudecken und regelmäßig zu reinigen. Der Boden einer Außenvoliere muss entweder aus Naturboden bestehen oder mit einem Belag aus Sand, Kies oder ähnlichem versehen sein. Die Wände müssen so befestigt sein, dass potentielle Fressfeinde nicht eindringen können. Das Material der Volieren, Käfige und deren Ausstattung darf nicht zu Gesundheitsschäden führen, muss leicht zu reinigen und so verarbeitet und angebracht sein, dass Verletzungen nicht auftreten können. Die Vergitterung muss aus Querstäben oder Geflecht bestehen. Käfige, Volieren und Schutzräume müssen mit mindestens 2 Sitzstangen aus Holz unterschiedlicher Stärke ausgestattet sein. Diese sind so anzubringen, dass möglichst lange Flugstrecken entstehen.
(12) Eine Badeeinrichtung muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen. Baden Vögel nicht, müssen sie bei geeignetem Wetter mindestens jedoch einmal wöchentlich mit Wasser besprüht werden.
(13) Bei Schwarmhaltung müssen während der Fortpflanzungszeit mehr Nistkästen angeboten werden als Paare in der Voliere sind.
2.2. Spezielle Haltungsbedingungen
2.2.1. Sittiche
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Alisterus, Aprosmictus, Aratinga, Barnardius, Bolborhynchus, Brotogeris, Cyanoliseus, Cyanoramphus, Enicognathus, Eunymphicus, Leptosittaca, Myiopsitta, Nandayus, Neophema, Ognorhynchus, Pezoporus, Platycercus, Polytelis, Prosopeia, Psephotus, Psittacula, Purpureicephalus, Pyrrhura, Rhynchopsitta.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Art | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 | Mindesthöhe des Schutzraumes in m2 |
|---|---|---|---|
| Arten der Gattungen Bolborhynchus, Brotogeris und Neophema bis 30 cm | 2,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 | 1,0 |
| alle anderer Sittiche | 4,0 x 2,0 x 2,0 | 2,0 | 1,0 |
(3) Die Temperatur im Schutzraum darf 5°C nicht unterschreiten.
(4) Für australische Sittiche muss der Schutzraum frostfrei sein, für Halsbandsittich, Mönchssittich, Chinasittich, Felsensittich genügt ein trockener Witterungsschutz.
(5) Südamerikanischen Sittichen mit den Gattungen Aratinga, Pyrrhura, Brotogeris oder Bolborhynchus müssen ganzjährig geeignete Schlafkästen zur Verfügung gestellt werde. Den übrigen Arten sind zur Fortpflanzung Nisthöhlen einzurichten.
(6) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.2. Kurzschwänzige Papageien
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Agapornis, Amazona, Bolbopsittacus, Cacatua, Callocephalon, Calyptorhynchus, Coracopsis, Cyclopsitta, Deroptyus, Eclectus, Eolophus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Hapalopsittaca, Micropsitta, Nannopsittaca, Nestor, Pionites, Pionopsitta, Pionus, Poicephalus, Prioniturus, Probosciger, Psittacara, Psittacella, Psittaculirostris, Psittacus, Psittinus, Psittrichas, Strigops, Tanygnathus, Touit, Triclaria.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m | |
|---|---|---|
| Arten der Gattungen Agapornis, Cyclopsitta, Forbus und Micropsitta bis 15 cm | 0,85 x 0,85 x 1,8 | 0,8 x 0,8 |
| Arten mit 15 bis 25 cm Gesamtlänge | 2,0 x 1,0 x 1,0 | 1,0 x 1,0 |
| mit 25 bis 40 cm Gesamtlänge | 3,0 x 2,0 x 2,0 | 1,0 x 2,0 |
| über 40 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 2,5 | 2,0 x 2,0 |
(3 Die Temperatur im Schutzraum darf für Cyclopsitta, Eclectus, Forpus, Geoffroyus, Graydidascalus, Gypopsitta, Micropsitta, Pionites, Pionopsitta, Prioniturus, Psittacella, Psittaculirostris, Psittinus, Psittrichas, Tanygnathus, Triclaria 15°C, für alle anderen Arten 10°C nicht unterschreiten.
(4) Für Nachzuchten der Gattungen Cacatua, Callocephalon, Eolophus, Hapalopsittaca, Nannopsittaca, Poicephalus darf die Temperatur im Schutzraum 5°C betragen, für Agapornis muss der Schutzraum frostfrei sein. Für Keas genügt ein Witterungsschutz. Weißbauchpapageien (Pionites-Arten) sind ganzjährig Schlafkästen anzubieten. Höhlen sind allen Tieren anzubieten.
(5) Die Tiere sind in Familienverbänden oder Schwärmen zu halten. Während der Brutzeit darf die Haltung auch paarweise erfolgen.
2.2.3. Aras
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Anodorhynchus, Ara, Cyanopsitta, Diopsittaca.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Größe | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 x Höhe in m |
|---|---|---|
| Arten bis 60 cm Gesamtlänge | 4,0 x 2,0 x 3 | 1,0 x 2 |
| über 60 cm Gesamtlänge | 6,0 x 2,5 x 3 | 2,0 x 2 |
(3) Im Schutzraum darf eine Temperatur von 10°C nicht unterschritten werden.
(4) Die Tiere sind außerhalb der Brutzeit in Familienverbänden oder kleinen Gruppen zu halten, während der Brutzeit darf die Haltung paarweise erfolgen.
2.2.4. Loris und andere nektartrinkende Arten
(1) Die angegebenen Haltungsbedingungen betreffen die Gattungen:
Chalcopsitta, Charmosyna, Eos, Glossopsitta, Lathamus, Loriculus, Lorius, Neopsittacus, Oreopsittacus, Phigys, Pseudeos, Psitteuteles, Trichoglossus, Vini.
(2) Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen nicht unterschritten werden:
| Größe | Maße des Käfigs/der Voliere Länge x Breite x Höhe in m | Grundfläche des Schutzraumes in m2 |
|---|---|---|
| Arten bis 20 cm Gesamtlänge | 1,5 x 1,0 x 1,0 | 1,0 |
| über 20 cm Gesamtlänge | 3,0 x 1,5 x 2,0 | 1,0 |
(3) Die Temperatur im Schutzraum muss mindestens 10°C, für Fledermauspapageien 15°C, betragen, für Loris aus Bergregionen, darf sie 5°C nicht unterschreiten. Für die kälteunempfindlicheren Schwalbensittiche muss der Schutzraum frostfrei sein.
(4) Der Boden von Käfigen oder Innenvolieren muss wegen der flüssigen Ausscheidungen der Tiere mit saugfähiger Einstreu abgedeckt oder mit einem Zwischenboden (Hängekäfige) versehen werden. Volieren dürfen auch gefliest, betoniert oder mit anderem abwaschbarem Material ausgestattet sein, Außenvolieren auch gewachsener Boden; grober Kies muss jährlich ausgetauscht werden.
(5) Die Tiere können in Familienverbänden, Gruppen oder Schwärmen gehalten werden.
(6) Das für diese Nahrungsspezialisten notwendige Futter muss zweimal täglich frisch zubereitet werden.
Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben
Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Tauben (Columbiformes) mit der Familie Tauben (Columbidae).
(1) Mindestanforderungen an die Haltung von Tauben, ausgenommen die domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia):
Folgende Maße für Käfige und Volieren dürfen pro Paar der jeweiligen Arten nicht unterschritten werden:
| Arten | Maße des Käfigs/der Voliere | |
|---|---|---|
| Kleine Arten, wie Kaptäubchen (Oena capensis) | 1,6 | 100 |
| Mittelgroße Arten, wie Guineataube (Columba guinea) | 3 | 200 |
| Große Arten, wie Kronentaube (Columba coronata) | 5 | 200 |
In bepflanzten Volieren sind ausreichend Sitzgelegenheiten, Naturboden sowie Gras und Sand vorzusehen. Flache Badebecken und Möglichkeiten zum Sandbaden sind erforderlich. Bei Arten, die ganzjährig im Freien gehalten werden, ist ein überdachter Wind- und Wetterschutz erforderlich. Tropischen und subtropischen Arten ist ein temperierter Innenraum von mindestens 1 m 2 Grundfläche für kleinere und mittelgroße Arten und 2 m 2 für große Arten einzurichten. Die Temperatur ist je nach Art von frostfrei bis zu mindestens 15°C zu gestalten.
Allen Tauben sind Körnerfutter, zusätzlich Grünfutter und Grit, zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen, anzubieten:
Großen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%),
Mittelgroßen Tauben: eine Körnermischung aus Getreide (60-70%) und Leguminosen (30-40%) ohne die größten Körnersorten und ergänzt durch Glanz und Hirse,
Kleinen Tauben: kleinere Sämereien wie handelsübliche Wellensittich-, Kanarien- und Waldvogelmischungen,
Fruchttauben: Beeren und Früchte, Weichfutter und nur ein geringer Anteil Körnerfutter.
Tauben sind paarweise zu halten.
(2) Mindestanforderungen an die Haltung von den domestizierten Formen der Felsentaube:
Die Mindestanforderungen gelten für alle domestizierten Formen der Felsentaube (Columba livia); dies sind z. B. Brieftauben und Rassetauben. Alle domestizierten Formen der Felsentaube gelten als winterhart.
Einteilung der Tauben nach Rassen in Größenkategorien:
Kleine Rassen: Ringgröße 6 – 9 (bis Brieftaubengröße bzw. bis zu einer Gesamtlänge von 35 cm)
Große Rassen: Ringgröße 10 – 15 (größer als Brieftauben bzw. ab einer Gesamtlänge von 35 cm)
Rasselose Tauben sind entsprechend ihrer Gesamtlänge der Gruppe der kleinen oder der Gruppe der großen Rassen zuzuordnen.
Haltungsformen:
Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug
Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug
Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit permanentem Freiflug
Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug
Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug
Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit permanentem Freiflug.
Definitionen:
Jungtauben: Tauben bis zum Absetzen oder spätestens bis zum 35. Lebenstag.
Adulte Tauben: Tauben ab dem Absetzen oder spätestens ab dem 36. Lebenstag.
täglicher Freiflug: Die Tauben müssen mindestens einmal täglich Freiflug erhalten, außer die Witterungsverhältnisse lassen den Freiflug nicht zu.
permanenter Freiflug: Den Tauben muss ganzjährig und den ganzen Lichttag lang Freiflug gewährt werden.
Außenvoliere
Für Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug, die nach Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 errichtet werden, ist, ausgenommen für Brief- und Flugtauben, pro Stalleinheit eine Außenvoliere zu errichten.
Die Mindestgrundfläche einer Außenvoliere beträgt 3 m 2 , die Mindesthöhe 1,8 m, wobei die kürzeste Seite mind. 1 m lang sein muss. Die max. Besatzdichte einer derartigen Außenvoliere ist 24 Tauben. Für jede weitere Taube ist die Mindestgrundfläche der Außenvoliere um 0,12 m 2 zu vergrößern.
Für bereits vor Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 68/2016 bestehende Anlagen ohne täglichen oder permanenten Freiflug sind vergitterte Offenfronten mit mind. 2 m 2 Fläche pro Stalleinheit vorzusehen. Diese müssen über die gesamte Länge mit einer entsprechenden Sitzgelegenheit ausgestattet sein.
Bei der Haltung von Brief- und Flugtauben ist den Tauben täglicher Freiflug zu gewähren. Ist kein täglicher Freiflug möglich, so sind auch bei bereits bestehenden Anlagen die Bestimmungen für eine Außenvoliere gemäß lit. b) einzuhalten.
Die Außenvoliere darf über max. 1/3 der Grundfläche überdacht ausgeführt sein.
Die Außenvoliere ist mit geeigneten Sitzgelegenheiten auszustatten.
Stallgröße und Besatzdichte
Die Mindeststallgröße beträgt 3 m 2 . Ein Drittel der Stallfläche muss eine Mindesthöhe von 1,8 m aufweisen. Kurzfristige, für einen Zeitraum von max. zwei Tagen, abweichende Haltungsbedingungen (z. B. beim Verpaaren der Haustauben vor der Zuchtzeit) sind fachlich zu begründen.
Folgende Mindestmaße dürfen nicht unterschritten werden:
Kleine Rassen (Tabelle1)
| Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug* | 0,3 m2 |
| Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug* | 0,2 m2 |
| Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug | 0,2 m2 |
| Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug | 0,13 m2 |
- Jungtauben werden nicht gezählt.
Große Rassen (Tabelle 2)
| Zuchttauben (auch mit Jungtauben) ohne Freiflug* | 0,4 m2 |
| Zuchttauben (auch mit Jungtauben) mit täglichem Freiflug* | 0,25 m2 |
| Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben ohne Freiflug | 0,25 m2 |
| Adulte Tauben, die sich nicht in der Zucht befinden und abgesetzte Jungtauben mit täglichem Freiflug | 0,16 m2 |
- Jungtauben werden nicht gezählt.
Für Tauben, denen permanenter Freiflug gewährt wird, sind die genannten Mindestmaße nicht anzuwenden.
Weitere Anforderungen:
Tauben sind in Schwärmen zu halten, mindestens jedoch zu zweit. Dies gilt grundsätzlich auch für Brief- und Flugtauben während der Flugsaison. Kurzfristige – für einen Zeitraum von max. zwei Tagen – abweichende Haltungsbedingungen sind fachlich zu begründen und entsprechend aktuell zu dokumentieren.
Einmal wöchentlich ist den Tauben eine geeignete Badegelegenheit anzubieten.
Während der Zuchtzeit ist jedem Zuchtpaar mindestens eine geeignete Nistgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Weiters ist geeignetes Nistmaterial in Form von Stroh, Birkenreisig oder Ähnlichem anzubieten.
Jeder Taube ist im Stall mindestens eine der Körpergröße der Taube angepasste Sitzgelegenheit zur Verfügung zu stellen. Stehen den Tieren Nistgelegenheiten in Form von Nistzellen oder Nistfächern zur Verfügung, so zählt eine Nistgelegenheit für zwei Sitzgelegenheiten. Die Sitzgelegenheiten sind in verschiedenen Höhen anzubringen. Wenn Laufbretter als Sitzgelegenheit verwendet werden, zählen 0,5 lfm Laufbrett als eine Sitzgelegenheit.
Der Boden des Schlages muss leicht zu reinigen sein.
Allen Tauben ist geeignetes Körnerfutter und Grit zur Nahrungszerkleinerung im Muskelmagen anzubieten.
Es ist ein ständiger Zugang zu Frischwasser zu gewähren.
Mindestanforderungen an die Haltung von Entenvögeln und Lappentauchern
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Entenvögel (Anseriformes) mit den Familien Wehrvögel (Anhimidae) und Entenvögel (Anatidae) und der Ordnung der Lappentaucher (Podicipediformes)
(2) Die Haltung muss in Außenanlagen mit offenen Wasserflächen und angrenzendem Landteil erfolgen. Kleinere Arten dürfen auch in Volieren gehalten werden, wenn ausreichend Wasserflächen vorhanden sind. Nordische Arten und Arten aus den gemäßigten Breiten sind kälteunempfindlich und dürfen in der Freianlage auf eisfreiem Wasser überwintern. Tropische Arten müssen in frostfreien Innenräumen überwintert werden, der Aufenthalt in geschlossenen Räumen ist so kurz als möglich zu halten. Winterharte Enten tropischer Arten (z. B. Hottentottenenten, Rotschulterenten, Bahamaenten, ..) dürfen bei Gewöhnung auch im Freien überwintern.
Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen
für kleine Arten (zB Stockente): 4 x 2
für großere Arten (zB Graugans): 8 x 4
(3) Entenvögel sind mindestens paarweise zu halten.
(4) Den Tieren sind pelletiertes handelsübliches Alleinfutter; Körnermischungen aus Weizen, Gerste, Mais und Hirse; Grünfutter in Form von Gräsern und Kräutern; Salat, geschnittenes Gemüse; bei einigen Arten die Fütterung von Fisch, Fleisch, Muscheln, Garnelen und Insekten anzubieten. Zur Aufzucht ist allen Arten auch tierisches Eiweiß zu geben.
Mindestanforderungen an die Haltung von Hühnervögeln
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Hühnervögel (Galliformes) mit der Familie Großfußhühner (Megapodiidae), Hokkohühner (Cracidae), Truthühner (Meleagrididae), Rauhfußhühner (Tetraonidae), Zahnwachteln (Odontophoridae), Glattfußhühner (Phasianidae) und Perlhühner (Numididae).
(2) Die Voliere müssen pro adultem Paar folgende Mindestmaße an Fläche in m2 x Höhe in m aufweisen:
für sehr kleine Hühner (zB Wachteln) pro Paar 2 x 2
für kleine Hühner (zB Frankoline) pro Paar 4 x 2
für mittelgroße bis große Hühner (zB Fasane) pro Paar 18 x 2,5
für sehr große Hühner (z. B. Pfaue) pro Paar 18 x 3
(3) Hühnervögeln sind sehr große, dicht mit Büschen, Laubgehölzen oder Koniferen bepflanzte Volieren einzurichten. Für besonders schreckhafte Arten ist eine weiche Volierendeckenbespannung vorzusehen. Für die meisten Arten sind Kletterbäume zum Aufbaumen einzurichten. An der Rückseite der Voliere muss ein Schutzraum und für winterharte Arten ein dreiseitig geschlossener, nur zur Voliere hin offener, überdachter Bereich vorhanden sein. Der Schutzraum oder überdachte Bereich muss ein Drittel des Mindestmaßes der Außenvoliere einnehmen. Bei aneinandergereihten Zuchtvolieren muss das Trenngitter zur Vermeidung optischer Kontakte der territorialen Männchen entlang der Längsseiten 60-80 cm hohe durchgehende Sichtblenden aufweisen.
(4) Die Tiere sind ihren sozial entsprechenden Bedürfnissen paarweise, in Gruppen oder außerhalb der Brutzeit einzeln zu halten.
(5) Zur Ernährung sind grüne Pflanzenteile aller Art, Sämereien und Getreide wie Hafer, Weizen, Mais, Buchweizen, Hirse, Geflügel-, Putenfertigfutter sowie Beeren und Früchte anzubieten. Tierisches Eiweiß in Form von Mehlkäferlarven, Insekten und anderen Kleintieren sind vor allem während der Jungenaufzucht für alle Arten zwingend notwendig. Rauhfußhühner sind im Winter Koniferennadeln zu füttern.
(6) Werden Fasane in einer größeren Anzahl als nur paarweise gehalten, so ist als Mindestmaß ab der 20. Woche eine verfügbarer Fläche von 8 m2 pro Tier, bei Jungvögeln von der achten bis 12. Wochen 1,5 m2 pro Tier, von der 12. bis 16. Woche 3 m2 pro Tier, von der 16. bis 20. Woche 6 m2 einzuhalten. Für entsprechenden Bodenbewuchs in den Volieren und ein den Bedürfnissen der Hühnervögel angepasstes Nahrungsangebot ist zu sorgen. Schnabelkürzen und Schnabeldurchbohren bei Fasanen ist verboten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln (Struthioformes)
6.1. Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Straußenvögel (Struthioformes) mit den Familien Nandus (Rheidae), Kasuare (Casuariidae) und Emus (Dromaiidae). Die Mindestanforderungen für die Familie der Strauße (Struhionidae) sind in der 1. Tierhaltungsverordnung geregelt.
6.2. Spezielle Haltungsbedingungen
6.2.1. Nandus – Rheidae und Emus – Dromaiidae
(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Nandus 200 m2 je Paar. Für jedes weitere Tier sind 50 m2 vorzusehen.
(2) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt bei Emus 200 m2 je Paar. Im Innengehege 4 m2 je Tier.
(3) Haltung erfolgt zumindest paarweise, bei Verträglichkeit auch in Gruppen.
(4) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Für Emus muss ein Badebecken angelegt werden, dass sie, außer in den Wintermonaten, ständig aufsuchen können. Bei Emus ist für ausreichend beschattete Flächen zu sorgen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(5) Bei Dauerfrost unter einer Temperatur von 10°C müssen die Tiere einen trockenen, windgeschützten Innenraum aufsuchen können. Im Winter ist ein Strohlager einzurichten.
(6) Emus und Nandus ist Grünfutter und Kraftfutter anzubieten. Der höhere Eiweißbedarf ist durch Kückenmischfutter oder Insekten zu decken.
6.2.2. Kasuare – Casuaridae
(1) Der Raumbedarf im Außengehege beträgt je Paar 300 m2, trennbar in zwei gleich große Teilbereiche. Im Innengehege sind 10 m2 je Tier vorzusehen.
(2) Gehegeecken dürfen nicht spitzwinkelig angelegt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht stehen. Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht sind verboten.
(3) Kasuare sind bei Temperaturen unter 0°C im Innengehege zu halten. Ein stundenweiser Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. Die Temperatur im Innengehege darf 15°C nicht unterschreiten.
(4) Kasuare sind außerhalb der Balzzeit einzeln zu halten.
(5) Das Futter der Kasuare muss ausreichend Obst und Gemüse enthalten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Pinguinen
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Pinguine (Sphenisciformes) mit der Familie Pinguine (Spheniscidae).
(2) Den Tieren sind Seefische, Heringe, Sardinen, Sprotten, Makrelen, Stinte, Wittlinge und nach Möglichkeit auch Krebstiere und Tintenfische anzubieten. Zusätzliche Multivitamingaben, besonders Vit. A und D3 sowie Salz in Form von NaCl-Tabletten sind notwendig.
(3) Pinguine sind in Gruppen von mindestens 3 Paaren zu halten.
(4) Für die kleineren Arten aus den gemäßigten Breiten sind Außenanlagen mit Naturstein- oder Naturboden, auch Sand und Rasen einzurichten. Bruthöhlen (ca. 60 x 60 cm) sind anzubieten. Die Vögel dürfen ganzjährig in den Außenanlagen gehalten werden.
(5) Mindestmaße der Außenanlage:
für bis zu 12 Pinguine 60 m 2 , für jedes weitere Tier 3 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m 2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
(6) Für kleine Arten der antarktischen Region sowie für die großen Pinguinarten sind klimatisierte Innenanlagen mit einer Lufttemperatur zwischen 2 und 10°C und einer Luftfilterung durch keimtötende Lampen oder Ähnliches einzurichten.
(7) Die Mindestmaße der Innenanlage haben zu betragen:
Für bis zu 12 kleine Pinguine 60 m 2 , für jedes weitere Tier 1 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 10 m 2 und einer Mindesttiefe von 1 m vorhanden sein.
Für bis zu 6 große Pinguinarten ab Eselspinguine (Pygoscelis papua) 60 m 2 , für jedes weitere Tier 2 m 2 .
Zusätzlich muss ein Wasserbecken mit einer Mindestgröße von 12 m 2 und einer Mindesttiefe von 2 m vorhanden sein.
(8) Die Wasserqualität in den Wasserbecken ist durch geeignete Filteranlagen und regelmäßigen Wassertausch zu gewährleisten.
Mindestanforderungen an die Haltung von Ruderfüßern
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Ruderfüßer (Pelecaniformes) mit den Familien Pelikane (Pelecanidae) und Kormorane (Phalacrocoracidae).
(2) Den Tieren sind kleine Süß- und Seewasserfische wie Weißfische, Barsche und Heringe, zusätzlich auch Ersatzfutter in Form von Futterkücken mit Mineralstoff- und Vitaminpräparaten anzubieten.
(3) Pelikane und Kormorane sind in Gruppen von mindestens 4 Tieren zu halten.
(4) Auf den Außenanlagen sind Teiche mit Inseln oder natürlichen Wasserläufen erforderlich. Pelikane und Kormorane der gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf den Außenanlagen gehalten werden, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Wasserflächen auch bei Temperaturen unter 0°C nicht zufrieren. Arten der subtropischen und tropischen Küsten müssen während der Frostperioden in beheizten Innengehegen gehalten werden. Auch in den Innenanlagen ist eine Badegelegenheit zur Verfügung zu stellen.
(5) Mindestmaße für die Außenanlage:
für 6 Pelikane 60 m 2 , für jedes weitere Tier 10 m 2 mehr;
zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 50 m2, Mindesttiefe 1 m.
für 6 Kormorane 40 m 2 , für jedes weitere Tier 2 m 2 mehr;
zusätzlich ein Wasserbecken: mindestens 40 m2, Mindesttiefe 1 m.
(6) Mindestmaße für die Innenanlage:
für 6 Pelikane oder für 6 Kormorane 20 m2, für jedes weitere Tier 3 m2 mehr.
Mindestanforderungen an die Haltung von Schreitvögeln
9.1 Allgemeines
(1) Die Mindestanforderungen gelten für Vögel der Ordnung Schreitvögel (Ciconiiformes) mit den Familien Reiher (Ardeidae), Störche (Ciconiidae), Ibisse (Threskiornithidae) und der Ordnung Flamingos (Phoenicopteriformes) mit der Familie Flamingos (Phoenicopteridae)).
9.2. Spezielle Haltungsbedingungen
9.2.1. Reiher – Ardeidae
(1) Alle Reiherarten ernähren sich von tierischer Kost. Gefüttert werden Fische, Kleinsäuger (wie Mäuse und Ratten), Futterkücken, kleineren Arten auch Weichfutter und Insekten.
(2) Die Tiere sind zumindest paarweise zu halten.
(3) Das Gehege ist mit Naturboden, Sträuchern und Bäumen zu strukturieren. Aufbaummöglichkeiten müssen vorhanden sein; ein Teich oder Wasserbecken ist zwingend erforderlich.
(4) Arten aus gemäßigten Breiten dürfen ganzjährig auf der Außenanlage gehalten werden. Arten aus den Tropen und Subtropen müssen warm überwintert werden. Die Temperatur in den Innenräumen darf 10°C nicht unterschreiten. Nach einer Eingewöhnung darf diesen Arten bei Außentemperaturen über 5°C auch in den Wintermonaten ein Zugang zu den Außenanlagen gewährt werden.
(5) Mindestmaße der Außenanlage:
für Goliathreiher pro Paar 100 m 2
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