Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1. Wahlkommissionen
§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. Bundesvertretung
§ 5. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 7. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 9. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 10. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 11. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 12. Niederschrift
§ 13. Unterkommissionen
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 15. Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. Verlautbarung der Wahltage
```
Abschnitt
```
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 17. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 19. Stichtag
§ 20. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
```
Abschnitt
```
Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 21. Wahlvorschläge
§ 22. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. Zustimmungserklärungen
§ 25. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. Unterstützungserklärungen
§ 27. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und
Kandidaturen
§ 29. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
```
Abschnitt
```
Durchführung der Wahlen
§ 32. Bekanntmachung der Wahlen
§ 33. Wahllokale
§ 34. Wahlzelle
§ 35. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 36. Wahlkuverts
§ 37. Ausübung des Wahlrechts
§ 38. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 39. Stimmabgabe
§ 40. Abstimmungsverzeichnis
§ 41. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 42. Zweifelsfälle
§ 43. Amtlicher Stimmzettel
§ 44. Gültiger Stimmzettel
§ 45. Ungültiger Stimmzettel
§ 46. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 47. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 48. Besondere Umstände
```
Abschnitt
```
Wahlen an Akademien
§ 49. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50. Akademievertretung
```
Abschnitt
```
Listenverbände und Wahlgemeinschaft
§ 51. Listenverbände
§ 52. Wahlgemeinschaft
```
Abschnitt
```
Wahlergebnis
§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 55. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und
die Studienvertretungen
§ 56. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 57. Verständigung der Gewählten
§ 58. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 59. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen
und Studienvertretungen
§ 60. Wahlwiederholung
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 61. In-Kraft-Treten
§ 62. Außer-Kraft-Treten
§ 63. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Niederschrift
Anlage 2 Wahlvorschlag
Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur
Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienvertretung)
Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-A Universitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-B Studienvertretung
Anlage 9 Zuweisung der Mandate (Bundesvertretung)
Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Universitätsvertretung)
Anlage 11 Zuweisung der Mandate (Studienvertretung)
Anlage 12 Verständigung
Anlage 13 Verständigung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
```
Abschnitt
```
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1. Wahlkommissionen
§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. Bundesvertretung
§ 5. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den
Universitäten
§ 6. Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen-
und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 7. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 9. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 10. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 11. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 12. Niederschrift
§ 13. Unterkommissionen
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 15. Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. Verlautbarung der Wahltage
```
Abschnitt
```
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 17. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 19. Stichtag
§ 20. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
```
Abschnitt
```
Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 21. Wahlvorschläge
§ 22. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. Zustimmungserklärungen
§ 25. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. Unterstützungserklärungen
§ 27. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und
Kandidaturen
§ 29. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
```
Abschnitt
```
Durchführung der Wahlen
§ 32. Bekanntmachung der Wahlen
§ 33. Wahllokale
§ 34. Wahlzelle
§ 35. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 36. Wahlkuverts
§ 37. Ausübung des Wahlrechts
§ 38. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 39. Stimmabgabe
§ 40. Abstimmungsverzeichnis
§ 41. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 42. Zweifelsfälle
§ 43. Amtlicher Stimmzettel
§ 44. Gültiger Stimmzettel
§ 45. Ungültiger Stimmzettel
§ 46. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 47. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 48. Besondere Umstände
```
Abschnitt
```
Wahlen an Pädagogischen Hochschulen
§ 49. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50. Pädagogische Hochschulvertretung
5a. Abschnitt
Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen
von Fachhochschul-Studiengängen
§ 50a. Wahl der Jahrgangsvertretung
§ 50b. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50c. Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung
```
Abschnitt
```
Listenverbände und Wahlgemeinschaft
§ 51. Listenverbände
§ 52. Wahlgemeinschaft
```
Abschnitt
```
Wahlergebnis
§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 55. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und
die Studienvertretungen
§ 56. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 57. Verständigung der Gewählten
§ 58. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 59. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen
und Studienvertretungen
§ 59a. Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen
§ 59b. Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und
Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen
§ 60. Wahlwiederholung
```
Abschnitt
```
Schlussbestimmungen
§ 61. In-Kraft-Treten
§ 62. Außer-Kraft-Treten
§ 63. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Niederschrift
Anlage 2 Wahlvorschlag
Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur
Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienvertretung)
Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-A Universitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-B Studienvertretung
Anlage 9 Zuweisung der Mandate (Bundesvertretung)
Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Universitätsvertretung)
Anlage 11 Zuweisung der Mandate (Studienvertretung)
Anlage 12 Verständigung
Anlage 13 Verständigung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005, wird verordnet:
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Wahlkommissionen
§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3a. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. Bundesvertretung
§ 5. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 7. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 9. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 10. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 11. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 12. Niederschrift
§ 13. Unterkommissionen
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 15. Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. Verlautbarung der Wahltage
§ 17. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 19. Stichtag
§ 20. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 21. Wahlvorschläge
§ 22. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. Zustimmungserklärungen
§ 25. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. Unterstützungserklärungen
§ 27. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 29. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 32. Bekanntmachung der Wahlen
§ 33. Wahllokale
§ 34. Wahlzelle
§ 35. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 36. Wahlkuverts
§ 37. Ausübung des Wahlrechts
§ 38. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 39. Stimmabgabe
§ 40. Abstimmungsverzeichnis
§ 41. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 42. Zweifelsfälle
§ 43. Amtlicher Stimmzettel
§ 44. Gültiger Stimmzettel
§ 45. Ungültiger Stimmzettel
§ 46. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 47. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 48. Besondere Umstände
§ 49. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50. Pädagogische Hochschulvertretung
§ 50a. Wahl der Jahrgangsvertretung
§ 50b. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50c. Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung
§ 51. Listenverbände
§ 52. Wahlgemeinschaft
§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 55. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 56. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 57. Verständigung der Gewählten
§ 58. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 59. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und Studienvertretungen
§ 59a. Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen
§ 59b. Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen
§ 60. Wahlwiederholung
§ 61. Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 62. Vorgezogene Stimmabgabe
§ 63. Identitätsnachweis
§ 64. Elektronisches Wahlsystem
§ 65. Betrieb und Zutritt
§ 66. Auszählung
§ 67. Ungültigkeitserklärung
§ 68. Verständigung
§ 69. Einspruch
§ 70. Inkrafttreten
§ 71. Außerkrafttreten
§ 72. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Niederschrift
Anlage 2 Wahlvorschlag
Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur
Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienvertretung)
Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-A Universitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-B Studienvertretung
Anlage 9 Zuweisung der Mandate (Bundesvertretung)
Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Universitätsvertretung)
Anlage 11 Zuweisung der Mandate (Studienvertretung)
Anlage 12 Verständigung
Anlage 13 Verständigung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 1/2005, wird verordnet:
§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Wahlkommissionen
§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3a. Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 4. Bundesvertretung
§ 5. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 7. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 8. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 9. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 10. Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 11. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 12. Niederschrift
§ 13. Unterkommissionen
§ 14. Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 15. Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 16. Verlautbarung der Wahltage
§ 17. Erfassung der Wahlberechtigten
§ 18. Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 19. Stichtag
§ 20. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 21. Wahlvorschläge
§ 22. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 23. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 24. Zustimmungserklärungen
§ 25. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 26. Unterstützungserklärungen
§ 27. Kandidatur für Studienvertretungen
§ 28. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 29. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 30. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 31. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 32. Bekanntmachung der Wahlen
§ 33. Wahllokale
§ 34. Wahlzelle
§ 35. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 36. Wahlkuverts
§ 37. Ausübung des Wahlrechts
§ 38. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 39. Stimmabgabe
§ 40. Abstimmungsverzeichnis
§ 41. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 42. Zweifelsfälle
§ 43. Amtlicher Stimmzettel
§ 44. Gültiger Stimmzettel
§ 45. Ungültiger Stimmzettel
§ 46. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 47. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 48. Besondere Umstände
§ 49. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50. Pädagogische Hochschulvertretung
§ 50a. Wahl der Jahrgangsvertretung
§ 50b. Wahl der Studiengangsvertretung
§ 50c. Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung
§ 51. Listenverbände
§ 52. Wahlgemeinschaft
§ 53. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 54. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung
§ 55. Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 56. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 57. Verständigung der Gewählten
§ 58. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 59. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und Studienvertretungen
§ 59a. Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen
§ 59b. Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen
§ 60. Wahlwiederholung
§ 61. Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 62. Vorgezogene Stimmabgabe (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 63. Identitätsnachweis (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 64. Elektronisches Wahlsystem (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 65. Betrieb und Zutritt (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 66. Auszählung (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 67. Ungültigkeitserklärung (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 68. Verständigung (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 69. Einspruch (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. II Nr. 14/2012)
§ 70. Inkrafttreten
§ 71. Außerkrafttreten
§ 72. Übergangsbestimmungen
Anlage 1Niederschrift
Anlage 2Wahlvorschlag
Anlage 3Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
Anlage 4Bekanntgabe der Kandidatur
Anlage 5Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7Amtlicher Stimmzettel (Studienvertretung)
Anlage 8Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-AUniversitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-BStudienvertretung
Anlage 9Zuweisung der Mandate (Bundesvertretung)
Anlage 10Zuweisung der Mandate (Universitätsvertretung)
Anlage 11Zuweisung der Mandate (Studienvertretung)
Anlage 12Verständigung
Anlage 13Verständigung
Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Wahlkommissionen
§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist unter Mitwirkung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und für die Mitwirkung an den Wahlen für die Bundesvertretung zuständig.
(4) Für die Durchführung der Wahl von Mandatarinnen und Mandataren in die Bundesvertretung durch die Wahlgemeinschaft und für die Feststellung der von den Listenverbänden zu wählenden Mandatarinnen und Mandataren ist die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zuständig.
(5) Der oder die Vorsitzende der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. der oder die Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben zu den konstituierenden Sitzungen der Universitätsvertretungen bzw. der Bundesvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
Abschnitt
Begriffsbestimmungen sowie Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
E-Voting: Stimmabgabe im elektronischen Weg gemäß § 34 Abs. 4 HSG 1998 als Distanzwahl unter Nutzung des Internets;
Internet-Portal: Präsenz im Internet, die als zentraler Einstiegspunkt für die Benutzerinnen und Benutzer dient, die sich über E-Voting informieren oder ihre Stimme mittels E-Voting abgeben wollen;
Elektronisches Wahlsystem: Hardware- und Softwaresystem zur Durchführung von E-Voting;
Wahlserversoftware: Programm, das im Rahmen von E-Voting von der Wahlkommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herangezogen wird;
Client: Lokales Softwaresystem bei der Wählerin oder dem Wähler zur Stimmabgabe mittels E-Voting;
Wahladministrationssystem: Hardware- und Softwaresystem zur Unterstützung der Wahlkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben während der durchzuführenden Wahl.
Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 2. Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Wahlkommissionen
§ 2. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist unter Mitwirkung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in die Universitätsvertretungen, die Studienvertretungen und für die Mitwirkung an den Wahlen für die Bundesvertretung zuständig.
(4) Für die Durchführung der Wahl von Mandatarinnen und Mandataren in die Bundesvertretung durch die Wahlgemeinschaft und für die Feststellung der von den Listenverbänden zu wählenden Mandatarinnen und Mandataren ist die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zuständig.
(5) Der oder die Vorsitzende der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten bzw. der oder die Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haben zu den konstituierenden Sitzungen der Universitätsvertretungen bzw. der Bundesvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl einer oder eines Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu leiten.
Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden sind durch die Klubvorsitzende oder den Klubvorsitzenden der jeweiligen Klubs der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission wird durch die Angelobung wirksam.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3. Die bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
je einer oder einem von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung der Studierenden zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 3a. (1) Die Mitglieder der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind von den drei mandatsstärksten Klubs in der Bundesvertretung zu nominieren.
(2) Die Mitglieder der Wahlkommission mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden sind durch die Klubvorsitzende oder den Klubvorsitzenden der jeweiligen Klubs der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission wird durch die Angelobung wirksam.
(3) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Bundesvertretung
§ 4. (1) Der Bundesvertretung gehören die von den Universitätsvertretungen, den Akademievertretungen, der Wahlgemeinschaft und den Listenverbänden gewählten Mandatarinnen und Mandatare an.
(2) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(3) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerschaftswahlen bestehenden Akademievertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Akademie zu wählen. Die Wahl hat im Wahlsemester stattzufinden. In der Folge hat die Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(4) Mitglieder der Universitätsvertretungen und Akademievertretungen, die die Wahlgemeinschaft bilden, wählen die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung. Die Wahl ist von der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchzuführen.
(5) Wahlwerbende Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben und ein Mandat erhalten haben, haben durch die gemeinsame oder den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen.
(6) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Jeder Klub wird von einer oder einem Klubvorsitzenden vertreten, die oder der ebenfalls der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben ist. Nähere Bestimmungen über die Klubbildung sind in der Satzung zu regeln.
Bundesvertretung
§ 4. (1) Der Bundesvertretung gehören die von den Universitätsvertretungen, den Pädagogischen Hochschulvertretungen, den Fachhochschul-Studienvertretungen, der Wahlgemeinschaft und den Listenverbänden gewählten Mandatarinnen und Mandatare an.
(2) Die neu gewählten Universitätsvertretungen haben Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechts in die Bundesvertretung der Studierenden zu wählen. Bei der Wahl ist das d`Hondtsche Verfahren auf Grund der gültig abgegebenen Stimmen für die Universitätsvertretung anzuwenden. Die Wahl entsprechend dem Stimmenverhältnis der in der Universitätsvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen ist auf Grund eines Beschlusses dieses Organs durchzuführen. Die zu wählenden Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter sind von den jeweiligen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmen und haben Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Universität zu sein. Bei der Wahl ist über einen Gesamtvorschlag abzustimmen. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(3) Die zum Zeitpunkt der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen bestehenden Pädagogischen Hochschulvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierendenvertreterinnen oder Studierendenvertreter gemäß § 21 HSG 1998 dieser Pädagogischen Hochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Pädagogische Hochschulvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig.
(4) Die Fachhochschul-Studienvertretungen haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter für die Bundesvertretung der Studierenden aus dem Kreis der Studierenden gemäß § 4a FHStG dieses Erhalters von Fachhochschul-Studiengängen oder dieser Fachhochschule zu wählen. Die Wahl hat in dem Semester, in dem die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl gemäß § 34 Abs. 1 HSG 1998 durchgeführt wird, stattzufinden. In der Folge hat die Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben. Nachnominierungen sind zulässig. Die Wahl kann bei der Konstituierung der Fachhochschul-Studienvertretung erfolgen.
(5) Mitglieder der Universitätsvertretungen, Pädagogischen Hochschulvertretungen und Fachhochschul-Studienvertretungen, die die Wahlgemeinschaft bilden, wählen die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung. Die Wahl ist von der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft durchzuführen.
(6) Wahlwerbende Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben und ein Mandat erhalten haben, haben durch die gemeinsame oder den gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen.
(7) Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung haben sich zu Klubs zusammenzuschließen. Der Zusammenschluss ist der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben. Jeder Klub wird von einer oder einem Klubvorsitzenden vertreten, die oder der ebenfalls der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft innerhalb einer Woche nach der konstituierenden Sitzung bekannt zu geben ist. Nähere Bestimmungen über die Klubbildung sind in der Satzung zu regeln.
Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 5. Die bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender bzw. deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter.
Mitglieder der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 6. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekannt zu geben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission oder Unterkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 7. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 9) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen.
Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 8. (1) Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
(2) Jene Klubs, die in der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft nicht bereits durch ein von einem entsendungsberechtigten Klub nominiertes Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
Umbildung der Wahlkommissionen
§ 9. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Nach der Klubbildung hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Klubvorsitzenden, denen auf Grund der Klubgröße das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(3) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. von den nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, dass das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet. Die Reihenfolge des Ausscheidens bei der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft richtet sich nach der Mandatsstärke der Klubs.
(4) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen bzw. entsendungsberechtigte Klubs keine Mitglieder bekannt gegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bzw. nicht mehr entsendungsberechtigten Klubs bekannt gegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlussfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
Beschlusserfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 10. (1) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlussfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Einberufung der Wahlkommissionen
§ 11. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Verlangen einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluss durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluss unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Niederschrift
§ 12. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Niederschrift
§ 12. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden und auszudrucken. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Unterkommissionen
§ 13. (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
(2) Die Beschlussfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.
(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einer Universität haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluss der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden.
(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (§§ 2 bis 5). Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.
Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 14. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:
die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 3),
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
die Prüfung der Wahlvorschläge,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 57 Abs. 3 bis 6),
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Universitätsvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
Festlegung eines Termins, bis zu dem von der Universitätsvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen.
(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben.
Aufgaben der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 14. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:
die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 3),
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
die Prüfung der Wahlvorschläge,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienvertretungen,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 57 Abs. 3 bis 6),
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung der Universitätsvertretung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
Festlegung eines Termins, bis zu dem von der Universitätsvertretung bekannt zu geben ist, welche zusammengefassten Studienvertretungen zu wählen sind,
das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden des E-Voting.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen.
(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung sind die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag bekannt zu geben.
Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 15. Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a HSG 1998),
die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998,
Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Entscheidungen über Einsprüche.
Aufgaben der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft
§ 15. Der Wahlkommission obliegt insbesondere:
die Organisation und Durchführung der Wahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in die Bundesvertretung (§ 35a HSG 1998),
die Durchführung der Wahl von Wahlgemeinschaften gemäß § 35a Abs. 4 HSG 1998,
Feststellung der von den Listenverbänden zu entsendenden Mandatarinnen und Mandataren gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998,
die Durchführung der konstituierenden Sitzung mit Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter,
die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
die Entscheidungen über Einsprüche,
die Herstellung, Verwaltung und Beigabe von zwei elektronischen Schlüsseln für das elektronische Wahlsystem.
Verlautbarung der Wahltage
§ 16. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission zu erfolgen.
Verlautbarung der Wahltage
§ 16. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach In-Kraft-Treten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage und der sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren diese zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.
Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
Erfassung der Wahlberechtigten
§ 17. Für die Wahlen der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums gemäß § 35 Abs. 4 und 6 HSG 1998 gemeldet haben, wahlberechtigt.
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 18. (1) Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen Universität längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 18. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres ein vorläufiges Verzeichnis ihrer jeweiligen Wahlberechtigten zu erstellen.
(2) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß §§ 9ff des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Abs. 6 vorliegen.
(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von § 19 durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.
(4) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß §§ 9ff E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.
(5) Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2006, zu beziehen.
(6) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat sich zur Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung der Verzeichnisse der wahlberechtigten Studierenden und deren bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Wahladministrationssystems zu bedienen.
(7) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Verzeichnisse, die die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben, in ausreichender Stückzahl herzustellen. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 18. (1) Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen Universität längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
(2) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.
(3) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres ein vorläufiges Verzeichnis ihrer jeweiligen Wahlberechtigten zu erstellen.
(4) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben zum Ende des der Wahl vorangehenden Jahres bereichsspezifische Personenkennzeichen für ihre jeweiligen Wahlberechtigten gemäß §§ 9ff des Bundesgesetzes über Regelungen zur Erleichterung des elektronischen Verkehrs mit öffentlichen Stellen (EGovernment-Gesetz – E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 7/2008, erstellen zu lassen, sofern diese nicht bereits nach Abs. 6 vorliegen.
(5) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag einen Abgleich des Verzeichnisses der Wahlberechtigten auf Basis des Stichtages von § 19 durchzuführen, neu wahlberechtigte Studierende hinzuzufügen und nicht mehr wahlberechtigte Personen zu entfernen.
(6) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben längstens fünf Wochen vor dem letzten Wahltag sicherzustellen, dass für alle wahlberechtigten Studierenden ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen vorliegt. Fehlende bereichsspezifische Personenkennzeichen sind gemäß §§ 9ff E-GovG erstellen zu lassen und zu ergänzen.
(7) Die notwendigen Daten für die Erstellung des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 200/2006, zu beziehen.
(8) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat sich zur Erstellung, Verwaltung und Aufbewahrung der Verzeichnisse der wahlberechtigten Studierenden und deren bereichsspezifischen Personenkennzeichen des Wahladministrationssystems zu bedienen.
(9) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat längstens am Tag vor dem ersten Wahltag unter Verwendung des Wahladministrationssystems papierbasierte Verzeichnisse, die die Wahlberechtigten getrennt für die Universitätsvertretung und für jede Studienvertretung in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten haben, in ausreichender Stückzahl herzustellen. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, dass an Stelle eines eigenen Verzeichnisses für die Universitätsvertretung und jede Studienvertretung ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen angefertigt werden.
Stichtag
§ 19. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.
Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 20. (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welches Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.
(2) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
(3) Die Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 20. (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen vor dem letzten Wahltag bis vier Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission der betreffenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zugewiesenen Plakatflächen sowie der zugewiesenen Amtstafel der Wahlkommission fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welches Zeitraumes die genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.
(2) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bei der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse der Wahlberechtigten erheben.
(3) Die Wahlkommission der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe bis längstens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
(4) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft seine oder ihre Wahlberechtigung für die jeweiligen Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten unter Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-GovG im Internet überprüfen.
Abschnitt
Wahlvorschläge und Kandidaturen
Wahlvorschläge
§ 21. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten:
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung entsprechende Kurzbezeichnung,
eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten,
die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters,
eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 26).
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 22. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber zwei Wochen vor dem letzten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen nach dem HSG 1973 und nach dem HSG 1998 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 22. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber drei Wochen vor dem letzten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.
(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.
(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen nach dem HSG 1973 und nach dem HSG 1998 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.
Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 23. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten, als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.
(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
Vor- und Zuname,
Staatsangehörigkeit,
Geburtsjahr,
Anschrift,
die Bezeichnung des Studiums,
die Matrikelnummer.
(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen- und Kandidatenliste zu streichen.
(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
Zustimmungserklärungen
§ 24. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er hiezu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu streichen.
Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 25. (1) Jeder Wahlvorschlag und jeder Listenverband gemäß § 51 hat den Zu- und Vornamen und die Anschrift einer
zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines
zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe oder der Listenverband kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen. Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem angeführt waren, unterschrieben sein. Im Falle eines Listenverbandes muss die Erklärung von mehr als der Hälfte der Zustellungsbevollmächtigten jener wahlwerbenden Gruppen, die sich zu einem Listenverband zusammengeschlossen haben, unterschrieben sein.
Unterstützungserklärungen
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen:
Organe bis zu 1 000 Wahlberechtigten müssen von 10,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die Matrikelnummer, die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.
(3) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist durch die Rektorin oder den Rektor zu bestätigen.
(4) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt sind.
(5) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(6) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag erfolgt ist.
Unterstützungserklärungen
§ 26. (1) Jeder Wahlvorschlag muss mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen:
Organe bis zu 1 000 Wahlberechtigten müssen von 10,
Organe mit mehr als 1 000 Wahlberechtigten von 30,
Organe mit mehr als 5 000 Wahlberechtigten von 50,
Organe mit mehr als 15 000 Wahlberechtigten von 100,
Organe mit mehr als 30 000 Wahlberechtigten von 150,
Organe mit mehr als 100 000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.
(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die Matrikelnummer, die Anschrift und das Studium der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.
(3) Die Meldung der Fortsetzung des Studiums ist durch die Rektorin oder den Rektor zu bestätigen.
(4) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt sind.
(5) Abs. 4 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig zu streichen, wenn
die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;
die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe, für welche sie wahlberechtigt ist, wird hierdurch nicht berührt.
(6) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, dass die Unterstützerin oder der Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, dass sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag erfolgt ist.
Kandidatur für Studienvertretungen
§ 27. (1) Für Wahlen in Studienvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekannt zu geben. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.
(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.
(3) Eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester ist der Kandidatur anzuschließen oder nachzuweisen.
(4) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben:
Vor- und Zuname,
Staatsangehörigkeit,
Matrikelnummer,
Geburtsjahr,
Anschrift,
die Bezeichnung des Studiums.
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 28. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 oder § 26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 4 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen.
(4) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
(6) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass
bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5,
bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß § 26 Abs. 2,
bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 und 4 bis 6
(7) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass die Vorlage einer Bestätigung oder der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester
gemäß § 23 Abs. 3 bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,
gemäß § 26 Abs. 2 bei den Unterstützungserklärungen,
gemäß § 27 Abs. 3 bei den Kandidaturen
(8) Beschlüsse gemäß Abs. 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß § 16 zu verlautbaren.
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 28. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für Studienvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 21 bis 27 und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und eine Kandidatur den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß § 23 Abs. 1 bis 3 oder § 26 Abs. 2 oder § 27 Abs. 4 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber drei Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen.
(4) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.
(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.
(6) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass
bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 bis 5,
bei den Unterstützungserklärungen die Angabe des Studiums und der Anschrift gemäß § 26 Abs. 2,
bei den Kandidaturen die Angabe der Staatsangehörigkeit, des Geburtsjahrs, der Anschrift und des Studiums gemäß § 27 Abs. 4 Z 2 und 4 bis 6
entfallen kann.
(7) Bei Vorliegen eines elektronisch geführten Verzeichnisses der Wahlberechtigten kann die Wahlkommission beschließen, dass die Vorlage einer Bestätigung oder der Nachweis über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester
gemäß § 23 Abs. 3 bei der Kandidatinnen- und Kandidatenliste,
gemäß § 26 Abs. 2 bei den Unterstützungserklärungen,
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