Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-04-10
Status Aufgehoben · 2008-05-19
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 410
Änderungshistorie JSON API
3.

gemäß § 27 Abs. 3 bei den Kandidaturen

(8) Beschlüsse gemäß Abs. 6 und 7 sind vor Beginn der Einbringungsfrist für Wahlvorschläge und Kandidaturen zu fassen und in der Form gemäß § 16 zu verlautbaren.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 29. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.

(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 29. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muss jedoch spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur verzichtet haben.

(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens drei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur verzichtet.

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 30. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge, die den Bestimmungen des § 21 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die den Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 29) sind ungültig.

(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich. Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 27 entspricht.

(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 zu verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen und den Amtstafeln der Wahlkommissionen zu erfolgen.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 31. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften der §§ 21 bis 26 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 27 entspricht.

(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie die Listenverbände sind in der gemäß § 22, § 23 Abs. 5 und § 24 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 28 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge gemäß § 43 Abs. 2 in das Wahladministrationssystem einzutragen und zu verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten, an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen, den Amtstafeln der Wahlkommissionen und auf dem Internet-Portal zu erfolgen.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

4.

Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahlen

§ 32. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 31 Abs. 3.

(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen.

4.

Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahlen

§ 32. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 31 Abs. 3.

(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, dass die Ausübung des Wahlrechts für alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt mindestens 24 Stunden für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen. Am letzten Wahltag müssen die Wahlhandlungen um spätestens 17:00 Uhr beendet werden.

Wahllokale

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Wahllokale

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 11 Abs. 1 HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 4 E-GovG und Sichtschutz gemäß § 34 Abs. 5 Z 6 HSG 1998 während des Zeitraums gemäß § 62 öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Wahllokale

§ 33. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale sowie je einen Personalcomputer mit Internetzugang und Drucker gemäß § 11 Abs. 1 HSG 1998 pro Wahlkommission (Unterkommission) für die Durchführung der Wahlhandlung an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Der Personalcomputer und der Internetzugang haben mit geeigneten Hardware- und Softwaresystemen zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit (zB Anti-Virus-Programm, Firewall) ausgestattet zu sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bereitzustellen. Weiters hat die Rektorin oder der Rektor in ausreichender Anzahl Personalcomputer mit Internetzugang und den technischen Komponenten für die Verwendung der Bürgerkarte gemäß § 4 E-GovG und Sichtschutz gemäß § 34 Abs. 5 Z 6 HSG 1998 während des Zeitraums gemäß § 62 öffentlich zugänglich für die Stimmabgabe mittels E-Voting durch die Studierenden zur Verfügung zu stellen. Die Wahl ist barrierefrei zu ermöglichen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, dass die Wählerinnen und Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Wahlzelle

§ 34. (1) In jedem Wahllokal muss mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission (Unterkommission) auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, dass die Wählerinnen und Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen, genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers in der Wahlzelle verhindert.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage zu versehen, mit dem erforderlichen Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel auszustatten und ausreichend zu beleuchten.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 35. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß § 13 zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 35. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung zu sorgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen gemäß § 13 zu übergeben. Unmittelbar vor Beginn der Wahl haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, dass die Wahlurne leer ist und die zur Verfügung gestellte Ausstattung gemäß § 33 Abs. 1 funktionsfähig ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu halten und sicher zu verwahren.

(5) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat zwei elektronische Schlüssel gemäß § 66 herzustellen. Davon ist einer der oder dem Vorsitzenden, der andere der gesamten Kommission zu überlassen.

(6) Die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß Abs. 5 in das elektronische Wahlsystem hat durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie ein durch die Wahlkommission bestimmtes Mitglied zu erfolgen. Nach Beigabe der Schlüssel sind diese bis zum Beginn der Auszählung versiegelt zu verwahren.

(7) Nach erfolgter Beigabe hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten darüber zu informieren.

(8) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das E-Voting so freizugeben, dass die vorgezogene Stimmabgabe mittels E-Voting mit dem Beginn des Zeitraums gemäß § 62 startet.

Wahlkuverts

§ 36. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig.

Ausübung des Wahlrechts

§ 37. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist.

(2) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben ist.

(3) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.

(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Ausübung des Wahlrechts

§ 37. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist. Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß § 62 erfolgen.

(2) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben ist.

(3) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.

(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Ausübung des Wahlrechts

§ 37. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist. Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß § 62 erfolgen.

(2) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben ist.

(3) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.

(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern ist als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbständigen Wahlausübung jeweils eine eigene Stimmzettel-Schablone zur Verfügung zu stellen. Diese Stimmzettel-Schablone ist von blinden und schwer sehbehinderten Wählerinnen und Wählern nach dem Wahlvorgang mitzunehmen. Bei Wahlvorgängen, bei denen keine Begleitperson erforderlich ist, darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 38. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 38. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler an einer Universität hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission (Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende der entsprechenden Universität nachzuweisen. Erfolgt die Stimmabgabe mittels E-Voting, so hat die Feststellung der Identität gemäß § 63 zu erfolgen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der Wahlberechtigten gemäß § 18 zu erfolgen.

(3) Nimmt eine Wählerin oder ein Wähler ihre oder seine Wahlberechtigung für ein Organ mittels E-Voting wahr, so wird diese oder dieser im Verzeichnis der Wahlberechtigten gemäß § 18 Abs. 2 an entsprechender Stelle mit „E-Voting“ gekennzeichnet.

Stimmabgabe

§ 39. (1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission (Unterkommission). Diese oder dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission (Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

Stimmabgabe

§ 39. (1) Jede und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen und hat keinen Vermerk „E-Voting“, so hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) hat die Wählerin oder den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission (Unterkommission). Diese oder dieser legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission (Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.

(5) Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting ist ein Schutz vor Übereilung vorzusehen. Dieser ist so auszugestalten, dass vor der rechtsgültigen Abgabe der Stimme die gewählten Optionen mit einem Gültigkeitsvermerk nochmals angezeigt werden.

(6) Wird das E-Voting durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission oder durch Zeitablauf beendet, so ist innerhalb von 20 Minuten nach dem Beendigungszeitpunkt die ordnungsgemäße Abgabe der Stimme durch eine Wählerin oder einen Wähler im Rahmen der bereits begonnenen Wahlhandlung durch das elektronische Wahlsystem zu gewährleisten.

Abstimmungsverzeichnis

§ 40. (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.

(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden.

Abstimmungsverzeichnis

§ 40. (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.

(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden. Zugleich hat durch ein Mitglied der Wahlkommission auch ein unverbindliches Abstimmungsverzeichnis im Wahladministrationssystem geführt zu werden.

Vermerk im Ausweis für Studierende

§ 41. (1) Die Stimmabgabe an einer Universität ist grundsätzlich auf dem im Wahlsemester gültigen Semesteretikett im Ausweis für Studierende der entsprechenden Universität unter Bezeichnung der Wahlkommission (Unterkommission), bei der die Stimmabgabe erfolgt ist, zu vermerken. Beinhaltet der Ausweis für Studierende kein im Wahlsemester gültiges Semesteretikett, so ist die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Ausweis für Studierende zu vermerken. Der Vermerk darf nicht auf einem nicht im Wahlsemester gültigen Semesteretikett angebracht werden. Bei einer automationsunterstützten Durchführung ist die Stimmabgabe in der Datenbank zu vermerken.

(2) Verwendet eine Universität andere Ausweise (Chipkarten etc.), so hat die Universität auf geeignete Weise sicherzustellen, dass die Wahlberechtigten für jedes Organ nur einmal ihre Stimme abgeben können.

Zweifelsfälle

§ 42. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat nur Studierende, die im Verzeichnis der Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 38), zur Stimmabgabe zuzulassen.

(2) Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder er von der Wahlkommission (Unterkommission) zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen kann.

(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission (Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl zuzulassen, muss vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission) zu vermerken.

Amtlicher Stimmzettel

§ 43. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 21) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 27) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission anzuschließen.

(3) Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(4) Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 43. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen. Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 21) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 27) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.

(3) Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(4) Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 43. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 aufzulegenden amtlichen Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen Farben herzustellen. Bei der Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Wahlmöglichkeiten in größtmöglicher Anlehnung zu Anlagen 6 und 7 darzustellen, wobei durch geeignete technische Maßnahmen gewährleistet werden muss, dass die Wählerin oder der Wähler vor der endgültigen Stimmabgabe alle Optionen zur Kenntnis genommen hat. Beim E-Voting ist die Abgabe ungültiger Stimmen zu ermöglichen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 21) bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten für Studienvertretungen (§ 27) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in alphabetischer Reihenfolge anzuschließen.

(3) Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, dass die Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt. Liegt ein derartiger Beschluss vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, dass jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(4) Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität zu wählenden Organe zu veranlassen.

(5) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben für sehbehinderte und blinde Studierende Stimmzettel-Schablonen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommissionen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft in der erforderlichen Anzahl fristgerecht anzufordern. Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat diese in der angeforderten Anzahl zur Verfügung zu stellen. Die Kosten sind von der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu tragen.

Gültiger Stimmzettel

§ 44. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass sie oder er die in derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienvertretungen mehr als einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

Ungültiger Stimmzettel

§ 45. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, dass nicht mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder bei Wahlen in Studienvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt wurden, als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so sind diese Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission) wählbaren Organe.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hierdurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 46. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,

3.

im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses hinzuweisen.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 46. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:

1.

die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts,

2.

die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler,

3.

im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen:

1.

die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen,

2.

die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen,

3.

die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen,

4.

die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch, der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität bekannt zu geben.

(5) Die Mitglieder der Unterkommissionen und der Wahlkommission und die Beobachterinnen und Beobachter sind von der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission auf ihre Pflicht zur Geheimhaltung des Wahlergebnisses hinzuweisen.

(6) Das E-Voting gilt mit Ablauf des Zeitraums gemäß § 62 als durch die Wahlkommission beendet. Die ordnungsgemäße Stimmabgabe gemäß § 39 Abs. 6 ist zu gewährleisten.

(7) Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die mit E-Voting abgegebenen Stimmen ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe bis zur Auszählung gemäß § 66 gesichert aufbewahrt werden. Insbesondere hat sichergestellt zu werden, dass in diesem Zeitraum kein Zugriff auf die abgegebenen Stimmen möglich ist und somit keine Stimmen unrechtmäßig gelöscht, hinzugefügt oder geändert werden können.

(8) Die Auszählung der mittels E-Voting abgegebenen Stimmen wird durch die Beigabe der elektronischen Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft gestartet. Dies hat am letzten Wahltag nach der letzten Wahlhandlung zu erfolgen.

(9) Die Ergebnisse des E-Voting sind unter Verwendung des Formulars im Wahladministrationssystem zu dokumentieren und den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten zur Verfügung zu stellen. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist ein Formular nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 47. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) ist in dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 42),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach § 46 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Verzeichnis der Wahlberechtigten,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

5.

die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 47. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis in einer Niederschrift zu beurkunden. Hiefür ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht das Wahladministrationssystem nicht zur Verfügung, ist die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 in dreifacher Ausfertigung zu erstellen. Die Gründe sind in der Niederschrift zu nennen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter,

3.

die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel,

4.

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung,

5.

die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 42),

6.

sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson, Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels),

7.

die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach § 46 Abs. 2 und 3; wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen:

1.

das Verzeichnis der Wahlberechtigten,

2.

das Abstimmungsverzeichnis,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,

5.

die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Besondere Umstände

§ 48. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.

(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

Besondere Umstände

§ 48. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission (Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben. Bei E-Voting sind dies insbesondere die Nichtverfügbarkeit des elektronischen Wahlsystems durch technische Gebrechen sowie Angriffe auf das Wahlsystem, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl behindern. Bei Gefahr im Verzug kann eine solche Unterbrechung und Verschiebung auch durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft erfolgen. Hierbei sind die Zeiten gemäß § 62 zu beachten. Der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft obliegt auch die Wiederaufnahme des E-Voting nach Wegfall der besonderen Umstände.

(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu nehmen und sicher zu verwahren.

(4) Wird das E-Voting gemäß § 39 Abs. 7 HSG 1998 für ungültig erklärt, so sind Wählerinnen und Wähler, die ihre Stimme mittels E-Voting abgegeben haben, zur erneuten Stimmabgabe im Wahllokal zuzulassen.

(5) Im Fall einer für ungültig erklärten Stimmabgabe mittels E-Voting sind die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 entsprechend zu entfernen.

5.

Abschnitt

Wahlen an Akademien

Wahl der Studiengangsvertretung

§ 49. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Direktorin oder dem Direktor der Akademie in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft).

(2) Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Akademie sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung der zuständigen Akademielehrerin oder des zuständigen Akademielehrers bzw. der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Akademie anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Direktorin oder dem Direktor der Akademie persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben. Wenn sich für einen Studiengang keine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl bewirbt, ist zum angesetzten Zeitpunkt der Wahl zu ermitteln, ob es nunmehr eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Wahltermin einmalig um etwa eine Woche zu verschieben.

(4) Die Direktorin oder der Direktor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Akademien zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Direktorin oder der Direktor der Akademie hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studienganges in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel.

(6) Die Direktorin oder der Direktor hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

5.

Abschnitt

Wahlen an Pädagogischen Hochschulen

Wahl der Studiengangsvertretung

§ 49. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres von der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studienganges (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft).

(2) Zeit und Ort der Wahl sind den Studierenden rechtzeitig durch Aushang in der Pädagogischen Hochschule bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studienganges in der Pädagogischen Hochschule anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens einen Tag vor der Wahl der Rektorin oder dem Rektor der Pädagogischen Hochschule persönlich, möglichst in schriftlicher Form, bekannt geben. Wenn sich für einen Studiengang keine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl bewirbt, ist zum angesetzten Zeitpunkt der Wahl zu ermitteln, ob es nunmehr eine ausreichende Anzahl von Kandidatinnen oder Kandidaten gibt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist der Wahltermin einmalig um etwa eine Woche zu verschieben.

(4) Die Rektorin oder der Rektor hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende an Pädagogischen Hochschulen zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studienganges in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel.

(6) Die Rektorin oder der Rektor hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los.

Akademievertretung

§ 50. (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Akademie bilden die Akademievertretung. Die Direktorin oder der Direktor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Akademievertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Direktorin oder der Direktor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Akademievertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.

(3) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Akademie durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Bundesministerin oder der Bundesminister vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.

(4) Werden durch Akademievertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die oder der Vorsitzende der Akademievertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.

(5) Die Direktorin oder der Direktor der jeweiligen Akademie kann im Rahmen des § 19 Abs. 2 des Akademien-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 94/1999, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.

Pädagogische Hochschulvertretung

§ 50. (1) Alle Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter einer Pädagogischen Hochschule bilden die Pädagogische Hochschulvertretung. Die Rektorin oder der Rektor hat alle gewählten Studiengangsvertreterinnen und Studiengangsvertreter zu einer konstituierenden Sitzung der Pädagogischen Hochschulvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat die Rektorin oder der Rektor die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters zu leiten.

(2) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Pädagogischen Hochschulvertretung und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters kann auch in offener Abstimmung durchgeführt werden. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Nach Möglichkeit sind auch diese Wahlen innerhalb der ersten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.

(3) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden der Pädagogischen Hochschule durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens vier Monate ab der Wahl aufzubewahren.

(4) Werden durch Pädagogische Hochschulvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat dies die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bis zum letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben.

(5) Die Rektorin oder der Rektor der jeweiligen Pädagogischen Hochschule kann eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter mit der Durchführung der Wahlen beauftragen.

5a. Abschnitt

Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von

Fachhochschul-Studiengängen

Wahl der Jahrgangsvertretung

§ 50a. (1) Die Wahl der Jahrgangsvertretung für jeden Studiengang ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Studierende des ersten Studienjahres wählen jedenfalls innerhalb der ersten beiden Monate ihre jeweiligen Jahrgangsvertretungen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden der jeweiligen Jahrgangsvertretung unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Jahrgangsvertretung sind bei bis zu 150 Studierenden pro Jahrgang drei, ab 151 Studierenden pro Jahrgang fünf Jahrgangsvertreterinnen bzw. Jahrgangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Jahrgangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt geben. Die Jahrgangsvertretung, für die kandidiert werden soll, muss eindeutig erkenntlich sein. Studierende des ersten Studienjahres sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl bekannt geben. Wenn sich für einen Jahrgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, ist der Wahltermin einmalig auf einen späteren geeigneten Zeitpunkt zu verschieben.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende, zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Jahrgangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Jahrgangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Jahrgangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung.

5a. Abschnitt

Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen

Wahl der Jahrgangsvertretung

§ 50a. (1) Die Wahl der Jahrgangsvertretung für jeden Studiengang ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres (Mai und Juni) vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Studierende des ersten Studienjahres wählen jedenfalls innerhalb der ersten beiden Monate ihre jeweiligen Jahrgangsvertretungen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Jahrgangs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Jahrgangsvertretung sind bei bis zu 150 Studierenden pro Jahrgang drei, ab 151 Studierenden pro Jahrgang fünf Jahrgangsvertreterinnen bzw. Jahrgangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Jahrgangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl sollen ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt geben. Die Jahrgangsvertretung, für die kandidiert werden soll, muss eindeutig erkenntlich sein. Studierende des ersten Studienjahres sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl bekannt geben. Wenn sich für einen Jahrgang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, ist der Wahltermin einmalig auf einen späteren geeigneten Zeitpunkt zu verschieben.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende, zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Jahrgangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Jahrgangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Jahrgangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung.

Wahl der Studiengangsvertretung

§ 50b. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studiengangs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Studiengangsvertretung sind drei Studiengangsvertreterinnen bzw. Studiengangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studiengangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl haben ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt zu geben. Wenn sich für einen Studiengang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, reduziert sich die Kandidaturfrist auf eine Woche vor der Wahl. Die Wahlen haben zu einem Termin stattzufinden, der es ermöglicht die Fachhochschul-Studienvertretung fristgerecht zu konstituieren.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studiengangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Studiengangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Studiengangsvertretung.

Wahl der Studiengangsvertretung

§ 50b. (1) Die Wahl der Studiengangsvertretung ist innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres (Mai und Juni) vom Erhalter bzw. von einer vom Erhalter bestimmten Person, die nicht dem Kreis der Wahlberechtigten angehören darf, in geheimer Abstimmung durchzuführen. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Studiengangs unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft. In die jeweilige Studiengangsvertretung sind drei Studiengangsvertreterinnen bzw. Studiengangsvertreter zu wählen.

(2) Zeit, Ort und Dauer der Wahl sind den Studierenden nach Absprache mit der Fachhochschul-Studienvertretung rechtzeitig durch Aushang sowie gegebenenfalls auch durch Verlautbarung bekannt zu geben. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass der Zeitpunkt der Wahl so festgelegt wird, dass möglichst viele Studierende des entsprechenden Studiengangs in der Fachhochschule bzw. an den Fachhochschul-Studiengängen anwesend sind.

(3) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl haben ihre Kandidatur bis längstens drei Wochen vor der Wahl dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person in schriftlicher Form unter sinngemäßer Verwendung der Anlage 4 bekannt zu geben. Wenn sich für einen Studiengang weniger Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl bewerben, als Mandate zu vergeben sind, reduziert sich die Kandidaturfrist auf eine Woche vor der Wahl. Die Wahlen haben zu einem Termin stattzufinden, der es ermöglicht die Fachhochschul-Studienvertretung fristgerecht zu konstituieren.

(4) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat die Wahlberechtigung in geeigneter Weise, gegebenenfalls durch die Vorlage des Ausweises für Studierende zu überprüfen.

(5) Die Wahl ist in geheimer Abstimmung durchzuführen. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat Stimmzettel mit den Namen aller Kandidatinnen und Kandidaten des jeweiligen Studiengangs in ausreichender Anzahl vorzubereiten. Jede und jeder Wahlberechtigte erhält einen Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel dürfen maximal so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie Mandate vergeben werden. Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben.

(6) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat in geeigneter Weise dafür zu sorgen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Gegebenenfalls ist die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch das Aufstellen von Wahlzellen zu gewährleisten.

(7) Die Mandate für die Studiengangsvertretung werden an die Kandidatinnen oder Kandidaten nach der Zahl der erhaltenen Stimmen derart vergeben, dass das erste Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der höchsten Stimmenanzahl, das zweite Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der zweithöchsten Stimmenanzahl usw. zufällt. Erlischt ein Mandat, ist es der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl zuzuweisen. Haben nach dieser Berechnung auf das zuletzt zu vergebende Mandat mehrere Kandidatinnen oder Kandidaten den gleichen Anspruch, weil sie die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, so entscheidet zwischen ihnen das Los. Die Mandatarinnen oder Mandatare der Studiengangsvertretung wählen unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG bei der konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden der Studiengangsvertretung.

Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung

§ 50c. (1) Alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen eines Erhalters von Fachhochschul- Studiengängen oder einer Fachhochschule bilden die Fachhochschul-Studienvertretung. Bei Erhaltern mit weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich die Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Ist die oder der Vorsitzende einer Studiengangsvertretung auch die oder der Vorsitzende einer Jahrgangsvertretung, so ist statt der oder dem Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende der Jahrgangsvertretung Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat alle gewählten Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung zu einer konstituierenden Sitzung der Fachhochschul-Studienvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu leiten. Die konstituierende Sitzung der Fachhochschul- Studienvertretung hat, wenn im selben Jahr Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen durchgeführt werden, bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 zu erfolgen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Fachhochschul-Studienvertretung sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person persönlich und in schriftlicher Form bekannt geben. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters. Durch die Wahl zur oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird die gewählte Person jedenfalls Mitglied der Fachhochschul- Studienvertretung. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind, sofern sie nicht bereits Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Abs. 1 sind, nicht stimmberechtigt.

(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter ist in geheimer Abstimmung durchzuführen und erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Auch diese Wahlen sind innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres durchzuführen.

(4) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens sechs Monate ab der Wahl aufzubewahren.

(5) Der Erhalter bzw. eine von ihm zur Durchführung der Wahlen bestimmte Person, ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft anzugeloben.

(6) Der Erhalter kann zusätzlich zur vom Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person weitere Personen zur Unterstützung für die Durchführung der Wahlen heranziehen. Studierenden der jeweiligen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen ist die Beobachtung der Wahlen nach §§ 50a und 50b zu ermöglichen, sofern dies den Wahlvorgang nicht beeinträchtigt. Die Höchstzahl der Wahlbeobachter ist von dem Erhalter bzw. einer von dem Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person festzulegen.

(7) Werden durch Fachhochschul-Studienvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat die oder der Vorsitzende der Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 (bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl) bekannt zu geben.

(8) Für die Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Gruppenvertretung), die nach § 4a FHStG durch die Satzung der Fachhochschul-Studienvertretung eingerichtet werden, sind bis zu sieben Mandatarinnen und Mandatare zu wählen. In Standortvertretungen können so viele Mandatarinnen und Mandatare gewählt werden, wie an dem jeweiligen Standort des Erhalters Studiengänge eingerichtet sind.

Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung

§ 50c. (1) Alle Vorsitzenden der Studiengangsvertretungen eines Erhalters von Fachhochschul- Studiengängen oder einer Fachhochschule bilden die Fachhochschul-Studienvertretung. Bei Erhaltern mit weniger als fünf Studiengängen sind zusätzlich die Vorsitzenden der Jahrgangsvertretungen Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung. Ist die oder der Vorsitzende einer Studiengangsvertretung auch die oder der Vorsitzende einer Jahrgangsvertretung, so ist statt der oder dem Vorsitzenden der Jahrgangsvertretung die oder der stellvertretende Vorsitzende der Jahrgangsvertretung Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung. Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat alle gewählten Mitglieder der Fachhochschul-Studienvertretung zu einer konstituierenden Sitzung der Fachhochschul-Studienvertretung einzuladen. In dieser konstituierenden Sitzung hat der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu leiten. Die konstituierende Sitzung der Fachhochschul- Studienvertretung hat, wenn im selben Jahr Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen durchgeführt werden, bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 zu erfolgen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahl zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der Fachhochschul-Studienvertretung sollen ihre Kandidatur bis längstens eine Woche vor der Wahl der Fachhochschul-Studienvertretung dem Erhalter bzw. der vom Erhalter bestimmten Person persönlich und in schriftlicher Form bekannt geben. Passiv wahlberechtigt sind alle Studierenden des jeweiligen Erhalters. Durch die Wahl zur oder zum Vorsitzenden oder zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter wird die gewählte Person jedenfalls Mitglied der Fachhochschul- Studienvertretung. Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind, sofern sie nicht bereits Mitglied der Fachhochschul-Studienvertretung gemäß Abs. 1 sind, nicht stimmberechtigt.

(3) Die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachhochschul-Studienvertretung und der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter ist in geheimer Abstimmung durchzuführen und erfolgt unter sinngemäßer Anwendung des § 24 HSG. Die Wahl der oder des Vorsitzenden und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ist in getrennten Wahlgängen durchzuführen, wobei die Wahl der oder des Vorsitzenden zuerst durchzuführen ist. Auch diese Wahlen sind innerhalb der letzten beiden Monate des Studienjahres (Mai und Juni) durchzuführen.

(4) Das Wahlergebnis ist umgehend den Studierenden des Erhalters durch öffentlichen Aushang bekannt zu geben. Gleichzeitig sind die oder der Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, die Bundesministerin oder der Bundesminister sowie die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vom Wahlergebnis unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die einzelnen Schritte der Wahlen sind schriftlich zu protokollieren. Die Stimmzettel sind mindestens sechs Monate ab der Wahl aufzubewahren.

(5) Der Erhalter bzw. eine von ihm zur Durchführung der Wahlen bestimmte Person, ist von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft anzugeloben.

(6) Der Erhalter kann zusätzlich zur vom Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person weitere Personen zur Unterstützung für die Durchführung der Wahlen heranziehen. Studierenden der jeweiligen Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen ist die Beobachtung der Wahlen nach §§ 50a und 50b zu ermöglichen, sofern dies den Wahlvorgang nicht beeinträchtigt. Die Höchstzahl der Wahlbeobachter ist von dem Erhalter bzw. einer von dem Erhalter für die Durchführung der Wahlen bestimmten Person festzulegen.

(7) Werden durch Fachhochschul-Studienvertretungen Mandatarinnen oder Mandatare unmittelbar in die Bundesvertretung gewählt, so hat die oder der Vorsitzende der Fachhochschul-Studienvertretung der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarinnen oder Mandatare bis längstens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag gemäß § 34 Abs. 2 HSG 1998 (bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl) bekannt zu geben.

(8) Für die Vertretungseinrichtungen (zB Referate, Gruppenvertretung), die nach § 4a FHStG durch die Satzung der Fachhochschul-Studienvertretung eingerichtet werden, sind bis zu sieben Mandatarinnen und Mandatare zu wählen. In Standortvertretungen können so viele Mandatarinnen und Mandatare gewählt werden, wie an dem jeweiligen Standort des Erhalters Studiengänge eingerichtet sind.

6.

Abschnitt

Listenverbände und Wahlgemeinschaft

Listenverbände

§ 51. (1) Der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998 ist durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf nur einem Listenverband angehören. Die Meldung über den Zusammenschluss muss spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der oder dem Vorsitzenden dieser Wahlkommission einlangen. Gleichzeitig ist eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Vertreter für den jeweiligen Listenverband namhaft zu machen. Entspricht ein Listenverband nicht den einschlägigen Bestimmungen, so ist der Vorschlag zur Verbesserung zurückzustellen. Der verbesserte Vorschlag ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter, längstens aber zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, mit eingeschriebenem Brief der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wieder vorzulegen.

(2) Die oder der Vorsitzende dieser Wahlkommission hat den Zusammenschluss der wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband spätestens acht Tage vor dem ersten Wahltag an allen betroffenen Universitäten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der betreffenden Universität zu veröffentlichen.

(3) Nach Vorliegen der Wahlergebnisse hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzustellen, ob ein Listenverband ein Mandat erhalten hat.

(4) Hat ein Listenverband ein Mandat erhalten, so hat die oder der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen. Wahlberechtigt sind jene Zustellungsbevollmächtigten wahlwerbender Gruppen des Listenverbandes, die keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung wählen dürfen. Nachnominierungen sind zulässig.

6.

Abschnitt

Listenverbände und Wahlgemeinschaft

Listenverbände

§ 51. (1) Der Zusammenschluss von wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband gemäß § 35a Abs. 5 HSG 1998 ist durch die jeweilige zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den jeweiligen zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser wahlwerbenden Gruppen der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft schriftlich bekannt zu geben. Jede wahlwerbende Gruppe darf nur einem Listenverband angehören. Die Meldung über den Zusammenschluss muss spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der oder dem Vorsitzenden dieser Wahlkommission einlangen. Gleichzeitig ist eine gemeinsame zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder ein gemeinsamer zustellungsbevollmächtigter Vertreter für den jeweiligen Listenverband namhaft zu machen. Entspricht ein Listenverband nicht den einschlägigen Bestimmungen, so ist der Vorschlag zur Verbesserung zurückzustellen. Der verbesserte Vorschlag ist innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter, längstens aber drei Wochen vor dem ersten Wahltag, mit eingeschriebenem Brief der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wieder vorzulegen.

(2) Die oder der Vorsitzende dieser Wahlkommission hat den Zusammenschluss der wahlwerbenden Gruppen zu einem Listenverband spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag an allen betroffenen Universitäten durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission an der betreffenden Universität zu veröffentlichen.

(3) Nach Vorliegen der Wahlergebnisse hat die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft festzustellen, ob ein Listenverband ein Mandat erhalten hat.

(4) Hat ein Listenverband ein Mandat erhalten, so hat die oder der gemeinsame Zustellungsbevollmächtigte der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die Mandatarin oder den Mandatar sowie eine Ersatzperson für die Bundesvertretung bis spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl bekannt zu geben. Die Mandatarin oder der Mandatar sowie eine Ersatzperson sind von den Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppen des Listenverbandes zu wählen. Wahlberechtigt sind jene Zustellungsbevollmächtigten wahlwerbender Gruppen des Listenverbandes, die keine Studierendenvertreterin oder keinen Studierendenvertreter in die Bundesvertretung wählen dürfen. Nachnominierungen sind zulässig.

Wahlgemeinschaft

§ 52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen und der Akademievertretungen von Universitäten bzw. Akademien mit jeweils weniger als 1 000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.

(2) Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.

(3) Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Wahlgemeinschaft

§ 52. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Mitglieder der Universitätsvertretungen von Universitäten, der Pädagogischen Hochschulvertretungen von Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschul-Studienvertretungen von Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen oder Fachhochschulen mit jeweils weniger als 1.000 Studierenden zur Wahl der Mandatarinnen und Mandatare für die Bundesvertretung zu laden. Diese Wahl hat ehestmöglich nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl stattzufinden.

(2) Für jede gewählte Mandatarin oder jeden gewählten Mandatar ist gleichzeitig eine Ersatzperson zu wählen. Nachnominierungen sind zulässig.

(3) Gewählt sind jene Personen, welche die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

7.

Abschnitt

Wahlergebnis

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 53. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission versiegelt zu übermitteln, die Stimmzettel und sonstigen Unterlagen sind an einer geeigneten Stelle an der Bildungseinrichtung versiegelt aufzubewahren.

(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für alle Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen des § 47 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.

(3) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 2 bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten in geordneter und übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren. Der Wahlakt bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft umfasst die Wahlakten betreffend die Wahlgemeinschaft und der Listenverbände.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung

§ 54. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aufgrund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Akademien, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.

(2) Die Zuweisung der Mandate hat gleichzeitig mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung zu erfolgen.

(3) Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 14) oder von den Akademievertretungen (§ 50) oder von den Listenverbänden (§ 51) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durch zu führen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des § 35a Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.

(4) Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) anzufertigen.

Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung

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