Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005 - HSWO 2005 erlassen wird
§ 54. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung erfolgt nach Prüfung durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund der diesbezüglichen Wahlen an den Universitäten, den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen, der Wahlgemeinschaft sowie der Listenverbände.
(2) Die Zuweisung der Mandate hat gleichzeitig mit der Ladung zur konstituierenden Sitzung der Bundesvertretung zu erfolgen.
(3) Werden von den Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten (§ 14) oder von den Pädagogischen Hochschulvertretungen (§ 50) oder von den Fachhochschul-Studienvertretungen (§ 50c) oder von den Listenverbänden (§ 51) nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung bekannt gegeben oder durch die Wahlgemeinschaft keine Mandatarinnen oder Mandatare für die Bundesvertretung gewählt, so ist die Konstituierung der Bundesvertretung und die Wahl der oder des Vorsitzenden und ihrer oder seiner Stellvertreterinnen oder Stellvertreter dennoch durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Zahl der bekannt gegebenen Mandatarinnen und Mandatare nicht der auf Grund des § 35a Abs. 7 Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 erlassenen Verordnung entspricht.
(4) Über die Zuweisung der Mandate ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 9 anzufertigen.
Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen
§ 55. (1) Die Zuweisung der Mandate für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu erfolgen. Hierbei ist nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach dem Muster der Anlagen 10 und 11 anzufertigen.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 56. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten haben das Wahlergebnis für die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in § 31 Abs. 3 vorgeschriebenen Form zu verlautbaren.
(2) Hierbei ist anzugeben:
das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen und Kandidaten,
die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate,
die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienvertretungen.
(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat das Wahlergebnis für die Bundesvertretung vor der konstituierenden Sitzung kundzumachen.
Verständigung der Gewählten
§ 57. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief zu verständigen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung mit Rückscheinbrief erfolgen. Hierbei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Universitätsvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Abs. 1 zugeteilt.
(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1 zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
(5) Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl für die Bundesvertretung ab, so hat die jeweilige wahlberechtigte Einrichtung eine neuerliche Wahl durchzuführen.
Verständigung der Gewählten
§ 57. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich zu verständigen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 13 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt. Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Universitätsvertretungen und der Studienvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Auf Beschluss der Wahlkommission kann auch eine zusätzliche nachweisliche Benachrichtigung erfolgen. Hierbei ist das Formular im Wahladministrationssystem zu verwenden. Steht dieses nicht zur Verfügung, sind Formulare nach dem Muster der Anlage 12 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.
(2) Lehnt die oder der Gewählte für die Universitätsvertretung ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten gemäß Abs. 1 zugeteilt.
(3) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienvertretung die Wahl ab, so ist das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächst höchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1 zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.
(4) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.
(5) Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl für die Bundesvertretung ab, so hat die jeweilige wahlberechtigte Einrichtung eine neuerliche Wahl durchzuführen.
Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 58. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung sowie die Akademievertretungen sind berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die jeweilige Wahl an der Universität für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist an dieser Universität zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 58. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung sowie die Pädagogischen Hochschulvertretungen und die Fachhochschul-Studienvertretungen sind berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die jeweilige Wahl an der Universität für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist an dieser Universität zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen und Studienvertretungen
§ 59. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in die Universitätsvertretungen und die Studienvertretungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede wahlwerbende Gruppe für eine Universitätsvertretung und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für die Studienvertretungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.
(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige Organ Parteistellung.
Einsprüche gegen die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen
§ 59a. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen an Pädagogischen Hochschulen in die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede Kandidatin und jeder Kandidat für eine Studiengangsvertretung an einer Pädagogischen Hochschule ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl bei der Rektorin oder dem Rektor bzw. bei der mit der Durchführung der Wahl beauftragten Person einzubringen.
(3) Die Rektorin oder der Rektor bzw. die mit der Durchführung der Wahl beauftragte Person hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und ihre oder seine Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung von der Rektorin oder dem Rektor bzw. bei der mit der Durchführung der Wahl beauftragten Person ist zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die jeweilige Studiengangsvertretung Parteistellung.
Einsprüche gegen Wahlen an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen
§ 59b. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat über Einsprüche wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren an Fachhochschulen bzw. Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen in die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften mit Bescheid zu entscheiden.
(2) Jede Kandidatin und jeder Kandidat für gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehene Vertretungseinrichtungen ist berechtigt, binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses Einsprüche gegen die jeweilige Wahl beim Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person einzubringen.
(3) Der Erhalter bzw. die vom Erhalter bestimmte Person hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und ihre oder seine Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hierdurch die Mandatsverteilung beeinflusst werden konnte. Eine für ungültig erklärte Wahl ist zu wiederholen.
(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtig zu stellen, die erfolgte Verlautbarung des Erhalters bzw. der vom Erhalter bestimmten Person zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.
(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft kann binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.
(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für die jeweilige Vertretungseinrichtung Parteistellung.
Wahlwiederholung
§ 60. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
(2) Die Wahlwiederholung für Wahlen von Universitätsvertretungen und Studienvertretungen ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen. Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister durch Verordnung festzulegen.
(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig. Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen wird.
(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der Funktionsperiode weiter auszuüben.
(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienvertretungen.
(6) Wird die Wahl zur Bundesvertretung an einer Universität für ungültig erklärt, so ist diese Wahl umgehend zu wiederholen.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 61. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. April 2005 in Kraft.
Abschnitt
E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems undWahladministrationssystems
§ 61. Das von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zur Verfügung gestellte und gewartete elektronische Wahlsystem sowie das Wahladministrationssystem haben den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden.
Abschnitt
E-Voting
Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems und Wahladministrationssystems
§ 61. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein elektronisches Wahlsystem und ein Wahladministrationssystem, gegebenenfalls auch nur ein Wahladministrationssystem zur Verfügung stellen. Im Falle der Zurverfügungstellung haben sie den Vorgaben von § 34 und § 39 HSG 1998 zu entsprechen und sind zu verwenden. Die in dieser Verordnung getroffenen Regelungen betreffend das elektronische Wahlsystem und das Wahladministrationssystem sind nur im Falle der Zurverfügungstellung dieses Systems bzw. dieser Systeme anzuwenden.
(2) Die Zurverfügungstellung des elektronischen Wahlsystems bzw. des Wahladministrationssystems ist den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften spätestens anlässlich der Bekanntgabe der Wahltage (§ 34 Abs. 2 HSG 1998) bekannt zu geben.
Außer-Kraft-Treten
§ 62. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2001 - HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, tritt mit Ablauf des 9. April 2005 außer Kraft.
Vorgezogene Stimmabgabe
§ 62. Den Wahlberechtigten an Universitäten ist die Stimmabgabe mittels E-Voting in Form einer vorgezogenen Stimmabgabe zu ermöglichen. Das elektronische Wahlsystem ist durchgehend von 08:00 Uhr am achten Tag bis 18:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag für die Stimmabgabe mittels EVoting für die Wahlberechtigten verfügbar. Dieser Zeitraum kann durch eine Unterbrechung gemäß § 48 längstens bis 24:00 Uhr am vierten Tag vor dem ersten Wahltag verlängert werden.
Übergangsbestimmung
§ 63. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 6 hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, weiterhin verwendet werden.
Übergangsbestimmung
§ 63. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 6 hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, weiterhin verwendet werden.
(4) Bis zur Erlassung einer Satzung an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen durch die Fachhochschul-Studienvertretung wird für die konsekutiven, facheinschlägigen Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge eine gemeinsame Studiengangsvertretung gewählt.
Identitätsnachweis
§ 63. Die Identität der Studierenden ist mit der Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-GovG nachzuweisen.
Elektronisches Wahlsystem
§ 64. (1) Das elektronische Wahlsystem besteht aus einem Client, Wahlserversoftware sowie einem Internet-Portal.
(2) Das elektronische Wahlsystem hat durch geeignete Methoden (zB blinde Signaturen, homomorphe Verschlüsselung, Mixer) auf dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die von der Wählerin oder dem Wähler abgegebene Stimme bei der durchzuführenden Wahl ihr oder ihm nicht zugeordnet werden kann.
(3) Der Client und die Wahlserversoftware haben bis 60 Tage vor dem ersten Wahltag von einer Bestätigungsstelle gemäß § 34 Abs. 6 HSG 1998 bescheinigt zu werden. Im Rahmen der Bescheinigung hat die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen durch das elektronische Wahlsystem unter Heranziehung der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, überprüft zu werden. Weiters sollen bei der Überprüfung existierende anwendbare Schutzprofile beachtet werden.
(4) Das elektronische Wahlsystem hat das Starten, Unterbrechen, Wiederaufnehmen und Beenden der Stimmabgabe mittels E-Voting durch die jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommissionen bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten gemäß § 48 Abs. 1 zu ermöglichen.
(5) Der Client hat auf marktüblichen Betriebssystemen und Internetbrowsern lauffähig zu sein. Der Client und die Wahlhandlung sind durchgängig in deutscher Sprache sowie nach Bedarf und Möglichkeit auch in anderen Sprachen anzubieten.
(6) Das Internet-Portal hat den Bestimmungen von § 1 Abs. 3 E-GovG und Art. 1 § 6 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG), BGBl. I Nr. 82/2005, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2008, zu genügen.
(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Mitgliedern, den Beobachterinnen und Beobachtern bei den Wahlkommissionen Einsicht in den Quellcode des Clients und der Wahlserversoftware zu gewähren. Weiters ist auch Einsicht in die Prüfberichte gemäß Abs. 3 zu gewähren.
Betrieb und Zutritt
§ 65. (1) Die Wahlserversoftware ist in einem ausfallssicheren Rechenzentrum zu betreiben sowie gegen physische und virtuelle unerlaubte Zugriffe in ausreichendem Maße zu schützen.
(2) Der Betrieb des elektronischen Wahlsystems ist unter größtmöglicher Transparenz bei Wahrung des Stimmgeheimnisses im Sinne der Vorgaben der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedsstaaten Nr. Rec2004(11) vom 30. September 2004 zu den rechtlichen, operationalen und technischen Standards von E-Voting („Legal, Operational and Technical Standards for E-Voting“), erlassen gemäß Art. 15 Abs. b Satzung des Europarates, BGBl. Nr. 121/1956, idgF, zu gestalten.
(3) Der Zutritt zu den Serverräumlichkeiten ist nur nach vorangegangener Akkreditierung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Die Kriterien für die Akkreditierung sind in einer Sitzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu beschließen.
Auszählung
§ 66. Die Stimmen sind ab dem Zeitpunkt der Stimmabgabe mittels E-Voting bis zur Auszählung im Rahmen des elektronischen Wahlsystems besonders gesichert aufzubewahren. Der Zugriff auf die und die Entschlüsselung der so gesicherten Stimmen dürfen nur nach Beigabe der Schlüssel gemäß § 35 Abs. 6 durch die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft möglich sein.
Ungültigkeitserklärung
§ 67. Werden für ein Organ bei der Stimmabgabe mittels E-Voting weniger als drei Stimmen abgegeben, so hat die Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität diese Stimmen für ungültig zu erklären und zu löschen. Die betroffenen Wählerinnen und Wähler sind unverzüglich gemäß § 68 in Kenntnis zu setzen und zur erneuten Stimmabgabe einzuladen. Die Kennzeichnungen der Wählerinnen und Wähler gemäß § 38 Abs. 3 bei den entsprechenden Organen sind zu entfernen.
Verständigung
§ 68. Werden mittels E-Voting abgegebene Stimmen für ungültig erklärt, so sind die betroffenen Wählerinnen und Wähler schriftlich darüber zu verständigen. Die Verständigung hat unter Angabe von Ort und Öffnungszeiten der Wahllokale zu erfolgen. Zusätzlich hat eine Verständigung per E-Mail, Telefon oder Fax zu erfolgen, sofern entsprechende Kontaktdaten vorliegen. Weiters ist von der jeweiligen Wahlkommission gemäß § 31 Abs. 3 zu verlautbaren, für welche Organe eine erneute Stimmabgabe nach § 67 erfolgen kann.
Einspruch
§ 69. Die Daten, sowie der Client und die Wahlserversoftware des E-Voting sind drei Wochen nach dem letzten Wahltag zu archivieren und dem oder der Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu übergeben. Diese oder dieser hat die Daten gemäß § 53 Abs. 4 für fünf Jahre, im Falle eines Einspruchs gemäß §§ 58 oder 59 zumindest bis zum Ende des letztinstanzlichen Verfahrens, in geeigneter Form aufzubewahren. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Wahlgeheimnis fortlaufend gewahrt bleibt.
Abschnitt
Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
§ 70. (1) Diese Verordnung tritt mit 10. April 2005 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 71. Die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2001 - HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, tritt mit Ablauf des 9. April 2005 außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 72. (1) Bis zur Konstituierung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft auf Grund des § 38 Abs. 2 HSG 1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 1/2005, übernimmt die bisherige bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission deren Aufgaben.
(2) Abweichend von § 4 Abs. 6 hat der erstmalige Zusammenschluss zu Klubs nach der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2005 ehestmöglich nach der Konstituierung der Bundesvertretung der Studierenden zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2005 dürfen auch die Formulare gemäß den Anlagen zur Hochschülerschaftswahlordnung 2001 (HSWO 2001), BGBl. II Nr. 122/2001, weiterhin verwendet werden.
(4) Bis zur Erlassung einer Satzung an Fachhochschulen und Erhalterinstitutionen von Fachhochschul-Studiengängen durch die Fachhochschul-Studienvertretung wird für die konsekutiven, facheinschlägigen Bachelor-, Master- und Diplomstudiengänge eine gemeinsame Studiengangsvertretung gewählt.
Anlage 1
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 2
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 3
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 4
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 5
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 6
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 7
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 8
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 9
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 10
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 11
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 12
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anlage 13
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
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