Unentgeltliche Übereignung von beweglichem Bundesvermögen
Geltender Text a fecha 2005-04-27
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu nachstehenden Verfügungen über bewegliches Bundesvermögen ermächtigt:
Unentgeltliche Übereignung zweier Wasseraufbereitungsanlagen im Wert von jeweils 62 000 Euro sowie der zu ihrem Betrieb erforderlichen Chemikalien- und Verbrauchsgüterausstattung im Wert von 64 730 Euro an die Demokratische Sozialistische Republik Sri Lanka.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Artikels ist der Bundesminister für Finanzen betraut.