Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung – AVV)
Abkürzung
AVV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 176/2004, wird verordnet:
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 59,00 Euro.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden -
soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,20 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 60,90 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 62,54 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 64,76 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 65,34 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 65,99 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 67,94 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 69,74 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden - soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 71,35 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 72,52 €.
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 73,29 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 73,87 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 75,25 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 76,77 €,.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 78,10 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 79,24 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 80,87 €.
Abkürzung
AVV
§ 1. Die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse, die gemäß § 21g Abs. 4 Z 1 GehG in Pauschalbeträgen festzusetzen sind, werden – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – in Werteinheiten festgesetzt. Eine Werteinheit (WE) entspricht dem Betrag von 86,44 €.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 191,10 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 044,90 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
997,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
814,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
706,40 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Belgrad, Budapest, Bukarest, London, Moskau, Paris, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
592,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
547,50 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
461,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, London, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
388,70 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
347,20 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
146,30 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
120,00 Euro bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder
Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat,
Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Abidjan, Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Lagos oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 213,10 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 066,90 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 019,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
836,50 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
728,40 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Budapest, Bukarest, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
614,20 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
569,50 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
483,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
410,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
369,20 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
168,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
142,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder
Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat,
Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Abidjan, Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Lagos oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 227,10 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 080,90 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 033,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
850,50 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
742,40 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Budapest, Bukarest, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
628,20 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
583,50 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
497,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
424,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
383,20 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
182,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
156,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder
Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat,
Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Abidjan, Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Lagos oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 260,23 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 110,08 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 061,61 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
873,46 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
762,44 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Budapest, Bukarest, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
645,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
599,25 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
510,42 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Lagos, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
436,17 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
393,55 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
187,22 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
160,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Düsseldorf, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Rom, Skopje, Sofia,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Amman, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder
Abidjan, Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Lagos, Maskat,
Atlanta, Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Abidjan, Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Lagos oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 304,97 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 149,49 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 099,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
904,47 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
789,51 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
668,06 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
620,52 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
528,54 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
451,65 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
407,52 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
193,87 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
165,90 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 316,71 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 159,84 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 109,19 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
912,61 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
796,62 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
674,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
626,10 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
533,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
455,71 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
411,19 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
195,61 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
167,39 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 329,88 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 171,44 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 120,28 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
921,74 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
804,59 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
680,81 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
632,36 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
538,63 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
460,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
415,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
197,57 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
169,06 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 369,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 206,04 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 153,37 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
948,96 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
828,35 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
700,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
651,04 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
554,54 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
473,86 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
427,57 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
203,41 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
174,05 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 405,39 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 237,95 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 183,89 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
974,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
850,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
719,47 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
668,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
569,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
486,40 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
438,88 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
208,79 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
178,66 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 437,82 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 266,51 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 211,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
996,54 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
869,89 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
736,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
683,69 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
582,34 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
497,62 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
449,01 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder
213,61 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
182,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich:
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra,
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga,
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat,
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi,
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul,
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro,
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta,
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 461,44 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 287,32 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 231,11 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 012,91 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
884,18 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
748,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
694,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
591,91 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
505,80 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
456,39 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
217,12 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
185,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 476,93 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 300,96 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 244,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 023,65 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
893,55 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
756,09 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
702,29 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
598,18 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
511,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
461,23 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
219,42 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
187,75 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 488,63 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 311,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 254,02 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 031,76 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
900,63 €, bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
762,08 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
707,85 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
602,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
515,21 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
464,88 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
221,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
189,24 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 516,49 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 335,81 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 277,49 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 051,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
917,48 €, bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
776,34 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
721,10 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
614,20 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
524,85 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
473,58 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
225,30 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
192,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 547,08 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 362,76 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 303,26 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 072,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
935,99 €, bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
792,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
735,65 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
626,59 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
535,44 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
483,13 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
229,85 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
196,67 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 573,85 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 386,34 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 325,81 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 090,82 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
952,19 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
805,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
748,38 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
637,43 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
544,70 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
491,49 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
233,83 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
200,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 596,80 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 406,55 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 345,14 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 106,72 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
966,07 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
817,45 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
759,29 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
646,72 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
552,64 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
498,66 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
237,24 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
202,99 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 629,61 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 435,45 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 372,78 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 129,46 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
985,92 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
834,25 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
774,89 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
660,01 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
564,00 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
508,91 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
242,12 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
207,16 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Abkürzung
AVV
Auslandsverwendungszulage
§ 2. (1) Die Auslandsverwendungszulage setzt sich aus dem Grundbetrag und allfälligen Zuschlägen zusammen.
(2) Der Grundbetrag beträgt 8 WE.
(3) Der Funktionszuschlag beträgt für Beamte an österreichischen Vertretungsbehörden
1 741,87 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter einer Botschaft;
Leiter einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Militärvertretung in Brüssel;
1 534,33 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Leiter eines Generalkonsulates;
Leiter des Kulturforums in Budapest, Istanbul, London, New York, Rom oder Warschau;
Geschäftsträger e. p.;
1 467,35 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an der Botschaft in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Erstzugeteilter an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel oder bei den Vereinten Nationen in New York oder Genf;
1 207,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Erstzugeteilter oder Verteidigungsattaché an einer anderen als in Z 3 lit. a genannten Botschaft;
Erstzugeteilter an einer anderen als in Z 3 lit. b genannten Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Erstzugeteilter an einem Generalkonsulat;
Leiter des Kulturforums in Agram, Berlin, Kairo, Mailand, Paris, Prag oder Teheran;
Chef des Stabes und Stellvertreter des Leiters der Militärvertretung in Brüssel;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 1, Militärattaché oder leitender Planungsoffizier an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Leiter der Rüstungsabteilung an der Militärvertretung in Brüssel;
1 053,84 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler mit der Funktion des Erstzugeteilten an einer Botschaft;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Botschaft, einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen oder einem Generalkonsulat;
Erstzugeteilter am Kulturforum in London, New York oder Rom;
beigeordneter Verteidigungsattaché in Berlin, London, Moskau, Paris oder Washington;
Militärberater in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
Zweitzugeteilter an einer Botschaft oder einem Generalkonsulat;
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Ständigen Vertretung bei internationalen Organisationen;
Leiter der Konsularabteilung in Bangkok, Belgrad, Moskau, Peking, Prag, Rom oder Washington;
Leiter der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
beigeordneter Verteidigungsattaché an einem anderen als in lit. d genannten Dienstort;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 1 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 1 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
891,72 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 1 an einer Vertretungsbehörde oder einem Kulturforum;
Planungsoffizier in der Verwendungsgruppe M BO 2 oder Referatsleiter in der Verwendungsgruppe M BO 2 an der Militärvertretung in Brüssel oder an der Militärberatung in Genf oder New York;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 1;
828,27 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
Kanzler;
Leiter einer Konsularabteilung;
Spezialattaché in der Verwendungsgruppe A 2;
Stellvertreter des Leiters der Verwaltungsabteilung an der Ständigen Vertretung bei der EU in Brüssel;
Leiter der Verwaltung der Militärvertretung in Brüssel;
Diplom-Dolmetscher, Diplom-Übersetzer oder selbstständiger Bibliothekar;
705,48 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als
zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 2;
zugeteilter Offizier in der Verwendungsgruppe M BO 2;
Beamter in der Verwendungsgruppe A 3, A 4 oder A 5 mit besonderen Anforderungen im fremdenrechtlichen Bereich im Rahmen der konsularischen Tätigkeit in Abuja, Amman, Ankara, Bangkok, Belgrad, Bern, Bogotá, Bukarest, Islamabad, Istanbul, Jakarta, Kairo, Kiew, Moskau, New Delhi, Peking, Pretoria, Riyadh, Sarajewo, Shanghai, Skopje, Taipei, Teheran, Tirana, Washington oder Zürich;
602,85 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 3 oder M BUO 1;
543,97 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 4, M BUO 2 oder A 5;
258,80 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als Kraftfahrer;
221,43 € bei einer dauernden dienstlichen Verwendung als zugeteilter Beamter in der Verwendungsgruppe A 6 oder A 7.
Für weitere besondere Verwendungen an österreichischen Vertretungsbehörden oder an anderen Dienststellen im Ausland kann ein Funktionszuschlag mit Bedacht auf die in Z 1 bis 12 angeführten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
(4) Der Zonenzuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Agram, Budapest, Laibach oder Prag: 1 WE;
Belgrad, Berlin, Bern, Frankfurt am Main, Krakau, Mailand, München, Padua, Sarajewo, Strassburg, Warschau oder Zürich: 2 WE;
Bonn, Brüssel, Bukarest, Den Haag, Genf, Hamburg, Kiew, Kopenhagen, Luxemburg, Lyon, Paris, Prishtina, Rom, Shkodra, Skopje, Sofia, Tirana oder Wilna: 3 WE;
Athen, Barcelona, Helsinki, Istanbul, London, Oslo, Riga, Stockholm, Tallinn, Tunis oder Valletta: 4 WE;
Algier, Ankara, Dublin, Madrid, Moskau oder Tripolis: 5 WE;
Abu Dhabi, Abuja, Amman, Astana, Bagdad, Baku, Beirut, Casablanca, Damaskus, Jeddah, Kairo, Kuwait, Lissabon, Nikosia, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tel Aviv: 6 WE;
Addis Abeba, Dakar, Islamabad, Maskat, Montreal, Nairobi, New Delhi, New York, Ottawa oder Toronto: 7 WE;
Bangkok, Caracas, Chicago, Hanoi, Harare, Havanna, Hongkong, Johannesburg, Kapstadt, Kuala Lumpur, Peking, Pretoria, Seoul, Shanghai, Taipei, Tokio oder Washington: 8 WE;
Bogota, Brasilia, Buenos Aires, Canberra, Guatemala, Jakarta, Lima, Los Angeles, Manila, Mexiko City, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Sao Paulo, Singapur oder Sydney: 9 WE.
Für in Z 1 bis 9 nicht angeführte Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 3 GehG zutreffen, der Zonenzuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(5) Der Klimazuschlag beträgt bei einer Verwendung in
Ankara, Baku, Buenos Aires, Bukarest, Guatemala, Helsinki, Lima, Madrid, Montreal, Peking, Riga, Rom, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Skopje, Tallinn, Tirana, Tripolis, Valletta, Washington oder Wilna: 1 WE;
Athen, Beirut, Moskau, Ottawa, Rio de Janeiro, Tel Aviv oder Tunis: 2 WE;
Astana, Brasilia, Dakar, Hongkong oder Taipei: 3 WE;
Amman, Nikosia oder Teheran: 4 WE;
Damaskus, Hanoi oder Havanna: 5 WE;
Abu Dhabi, Jakarta, Kairo oder Kuwait: 6 WE;
Bagdad, Bangkok, Islamabad, Jeddah, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi oder Singapur: 7 WE;
Abuja oder Riyadh: 8 WE.
Für die in dieser Verordnung erfassten, jedoch in Z 1 bis 8 nicht angeführten Dienstorte kommt kein Klimazuschlag in Betracht. Für neu hinzu tretende Dienstorte ist, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 4 GehG zutreffen, der Klimazuschlag im Einzelfall festzusetzen.
(6) Der Härtezuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 5 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 10 WE je nach Schwere und Vielfalt der maßgebenden Umstände im Einzelfall festzusetzen.
(7) Der Krisenzuschlag ist, solange die Anspruchsvoraussetzungen des § 21a Z 6 GehG zutreffen, im Ausmaß von 1 bis 6 WE je nach Schwere des außerordentlichen Ereignisses im Einzelfall festzusetzen.
(8) Der Ehegattenzuschlag beträgt
für den an den ausländischen Dienstort mit- oder nachübersiedelten Ehegatten: 2,8 WE zuzüglich 35% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
für den Ehegatten, der bereits vor der Eheschließung mit dem Beamten oder vor dessen Versetzung an den ausländischen Dienstort den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Empfangsstaat gehabt hat: 2,8 WE.
Für den Beamten, dem vom Dienstgeber eine aktive Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege aufgetragen worden ist, kann nach Maßgabe dieses Auftrages und des Umfanges der Teilnahme des Ehegatten im Einzelfall ein um bis zu 50% des Funktionszuschlages des Beamten höherer Ehegattenzuschlag bemessen werden.
(9) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes Kind
vor der Vollendung des 10. Lebensjahres: 1,2 WE zuzüglich 15% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7;
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr: 1,6 WE zuzüglich 20% der allfälligen Zuschläge nach Abs. 4 bis 7.
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienstort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienstort monatlich festzusetzen.
(3) Für Dienstorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Das Verhältnis der Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten zur Kaufkraft des Euro im Inland (Parität) ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand dieses Kaufkraftverhältnisses ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG jeweils kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet für jeden Dienst- und Wohnort monatlich festzusetzen.
(3) Für Dienst- und Wohnorte, an denen außerordentliche Gegebenheiten die Ermittlung eines Kaufkraftverhältnisses nach Abs. 1 nicht zulassen, kann, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
Kaufkraftausgleichszulage
§ 3. (1) Die Kaufkraft des Euro im Sinne des § 21b GehG ist in regelmäßigen Zeitabständen zu erheben und zwischendurch monatlich fortzurechnen.
(2) Anhand des erhobenen bzw. fort gerechneten Kaufkraftunterschiedes ist der Hundertsatz gemäß § 21g Abs. 4 Z 2 GehG für jeden Dienstort kaufmännisch auf volle fünf Prozent gerundet monatlich festzusetzen.
(3) Ist eine Erhebung gemäß Abs. 1 mangels verfügbarer Grundlagen für einzelne Dienstorte nicht möglich, kann für diese, solange es die Verhältnisse erfordern, anderweitig ein näherungsweiser Hundertsatz nach Abs. 2 festgesetzt werden.
Wohnkostenzuschuss
§ 4. (1) Der Wohnkostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Wohnkostenzuschuss gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind
die reinen Mietkosten (Kaltmiete) für eine unmöblierte oder lediglich teilmöblierte Wohnung zuzüglich allfälliger allgemeiner verbrauchsunabhängiger Betriebskosten und öffentlicher Abgaben;
Maklergebühren, wenn diese zur Erlangung der Wohnung unumgänglich gewesen sind;
Kosten für die Bewachung der Wohnung oder für Sicherheitseinrichtungen, die nicht vom Vermieter selbst zu tragen sind, wenn schwerwiegende Sicherheitsmängel im Wohngebiet des Beamten solche Maßnahmen erfordern.
(3) Die Angemessenheit der Wohnung und die Höhe des Wohnkostenzuschusses gemäß § 21c Abs. 1 GehG sind anhand des in der Anlage dargestellten Verfahrens festzustellen.
Zuschüsse für Familienangehörige
§ 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
die einmalige Einschreibgebühr;
das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;
Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher
im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder
aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort
Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;
Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein;
Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren;
Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird;
Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen.
Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen.
Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn
diese deutschsprachige Schule bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist;
diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt;
ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll;
das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss;
andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
Zuschüsse für Familienangehörige
§ 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
die einmalige Einschreibgebühr;
das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;
Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher
im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder
aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort
Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;
Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein;
Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren;
Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird;
Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.
Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen.
Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen.
Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn
diese deutschsprachige Schule bloß eine Begegnungsschule oder eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist;
diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt;
ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll;
das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss;
andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
Zuschüsse für Familienangehörige
§ 5. (1) Der Ausbildungskostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der notwendigerweise entstandenen und nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Anspruchsbegründende Kosten für den Ausbildungskostenzuschuss sind
die einmalige Einschreibgebühr;
das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;
Kosten für den Unterricht in zusätzlichen Unterrichtsgegenständen, wenn ein solcher
im Hinblick auf die bevorstehende Versetzung des Beamten ins Inland für die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem oder
aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung des Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort
Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;
Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
Kosten für die Benützung eines öffentlichen Beförderungsmittels oder eines Schulbusses für die Wegstrecke zwischen der Schule und der Wohnung abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Inland jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter, zB den Deutschen Schulverein;
Kosten für von der Schule zwingend vorgeschriebene Schutzimpfungen (Schulimpfungen), soweit hierfür keine Leistungen des Sozialversicherungsträgers gebühren;
Kosten für den Besuch einer Vorschule in jenem Schuljahr, das dem Beginn der Schulpflicht nach österreichischem Schulrecht vorangeht, wenn die Vorschule für den Eintritt in die erste Schulstufe von der Schule vorgeschrieben wird;
Kosten für einen privaten Unterricht oder Zusatzunterricht, der aus Anlass der Versetzung des Beamten für die Ein- oder Umschulung seines Kindes im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort zwingend erforderlich ist, im Ausmaß von bis zu vier Unterrichtsstunden pro Woche für die Dauer eines Schuljahres.
Die Z 1, 2 und 6 bis 8 sind auf Kosten für die frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Beamte hat bei der Schulwahl für sein Kind darauf zu achten, dass einerseits im Falle seiner Rückversetzung ins Inland das Kind möglichst reibungslos in das österreichische Schulsystem eingegliedert werden kann, und dass andererseits im Falle seiner Weiterversetzung an einen anderen ausländischen Dienstort eine kontinuierliche Ausbildung des Kindes gewährleistet ist. Für die Schulwahl gelten daher folgende Grundsätze:
Für den erstmaligen Schuleintritt des Kindes im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten ist im Hinblick auf die Unterrichtssprache und die dadurch wesentlich leichtere spätere Eingliederung oder Wiedereingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem eine deutschsprachige Schule zu wählen.
Besteht im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten keine deutschsprachige Schule, ist eine Schule zu wählen, die hinsichtlich der Unterrichtssprache und des Lehrplanes universell verbreitet ist. In der Regel handelt es sich dabei um eine englisch- oder französischsprachige Schule. Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist dabei öffentlichen Schulen der Vorzug zu geben. Stehen mehrere gleich geeignete Schulen zur Auswahl, ist unter diesen die kostengünstigste Schule zu wählen.
Z 2 ist weiters anzuwenden, wenn der Besuch einer im ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten bestehenden deutschsprachigen Schule unzumutbar ist. Eine solche Unzumutbarkeit liegt dann vor, wenn
diese deutschsprachige Schule bloß eine Schule mit zwar verstärktem Deutschunterricht, jedoch mit Unterrichtssprache und Lehrplänen des Empfangsstaates ist;
diese deutschsprachige Schule bloß eine Aufbauschule ist, die nicht über die für die voraussichtliche Dauer der Verwendung des Beamten am ausländischen Dienst- und Wohnort erforderlichen weiterführenden Klassen verfügt;
ein älteres, aber noch im Volksschulalter befindliches Kind des Beamten aus einem unter lit. a oder b angeführten Grund bereits eine fremdsprachige Schule besucht und daher auch ein jüngeres Kind bei Erreichen der Volksschulpflicht dieselbe Schule besuchen soll;
das Kind aus einem unter lit. a bis c genannten Grund bereits im früheren ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten eine fremdsprachige Schulausbildung begonnen hat und diese aus Gründen der Kontinuität auch im neuen ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten fortsetzen muss;
andere Gründe vorliegen, die so schwerwiegend sind, dass sie den unter lit. a bis d genannten Gründen an Bedeutung zumindest gleichkommen.
(4) Hat der Beamte bei der Wahl der Schule für sein Kind die im Abs. 3 angeführten Grundsätze eingehalten, ist der Ausbildungskostenzuschuss in voller Höhe der im Abs. 2 genannten Kosten zu bemessen. Andernfalls ist der Ausbildungskostenzuschuss höchstens in Höhe jener Kosten zu bemessen, die unter Einhaltung der im Abs. 3 angeführten Grundsätze entstanden wären.
§ 6. (1) Der Kinderzuschuss beträgt
für ein Kind im Vorschulalter monatlich 1,2 WE;
für ein Kind in Schul- oder Berufsausbildung monatlich 4,2 WE.
(2) Muss aus Gründen, die in der Verwendung des Beamten im Ausland liegen und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat, ein in Schul- oder Berufsausbildung stehendes Kind in einem privaten Internat in Österreich untergebracht werden, ist der Kinderzuschuss monatlich in der Höhe eines Sechzehntels der jährlichen privaten Internatskosten, höchstens jedoch in der Höhe von monatlich 6,5 WE festzusetzen.
§ 7. Der Ehegattenzuschuss beträgt monatlich 2,8 WE.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abidjan, Abu Dhabi, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Lagos, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 24,35 Euro;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 13,81 Euro.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abidjan, Abu Dhabi, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Lagos, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 25,01 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 14,18 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 25,90 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 14,68 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 26,13 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 14,81 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 26,39 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 14,96 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 27,17 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 15,40 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 27,89 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 15,81 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 28,53 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 16,17 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 29,00 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 16,44 €.
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 29,31 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 16,61 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 29,54 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 16,74 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 30,09 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 17,05 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 30,70 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 17,39 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 31,23 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 17,69 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 31,69 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 17,95 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 32,34 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 18,32 €.
Abkürzung
AVV
§ 8. Der Zuschuss zur Vorbeugung vor Tropenkrankheiten beträgt für jeden Familienangehörigen bei einer Verwendung des Beamten in
Abu Dhabi, Abuja, Bagdad, Bangkok, Dakar, Guatemala, Hanoi, Hongkong, Islamabad, Jakarta, Kuala Lumpur, Manila, Maskat, New Delhi, Riyadh, Shanghai oder Taipei monatlich 34,57 €;
Addis Abeba, Algier, Amman, Beirut, Bogota, Brasilia, Caracas, Damaskus, Harare, Havanna, Kairo, Kuwait, Lima, Mexiko City, Nairobi, Rabat, Rio de Janeiro, Teheran, Tripolis oder Tunis monatlich 19,58 €.
Ausstattungszuschuss
§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
nach Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16% des sich nach Abs. 1 ergebenden Ausmaßes.
Ausstattungszuschuss
§ 9. (1) Der Ausstattungszuschuss beträgt
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 1 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 35,0 WE zuzüglich 12,3 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in der Verwendungsgruppe A 2 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 26,3 WE zuzüglich 9,2 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind;
für Beamte in den Verwendungsgruppen A 3 bis A 7 oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe: 17,5 WE zuzüglich 6,1 WE für den Ehegatten und 2,6 WE für jedes Kind.
(2) Der Ausstattungszuschuss erhöht sich im Falle der Versetzung
nach Astana, Helsinki, Moskau, Ottawa, Riga, Tallinn oder Wilna um 12% oder
an einen im § 2 Abs. 5 Z 4 bis 8 genannten Dienstort um 16%
Folgekostenzuschuss
§ 10. (1) Der Folgekostenzuschuss ist in allen Fällen anhand der nachgewiesenen besonderen Kosten im Einzelfall zu bemessen.
(2) Eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG liegt insbesondere vor, wenn der Besuch der fremdsprachigen Schule im Ausland zumindest drei Schuljahre (ein allfälliger Vorschulbesuch bleibt hiebei außer Betracht) gedauert hat und infolge dieser längeren Dauer sowohl auf Grund des fremdsprachigen Unterrichts als auch der Lehrplanunterschiede die Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem ohne den Verlust eines Schuljahres nicht mehr möglich ist. Stehen andere wichtige Gründe, die nicht der Beamte selbst zu vertreten hat, der Eingliederung des Kindes in das österreichische Schulsystem entgegen, ist das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG im Einzelfall zu prüfen.
(3) Besondere Kosten im Sinne des § 21f Z 2 lit. b GehG sind
die einmalige Einschreibgebühr;
das reine Schulgeld für den lehrplanmäßigen Unterricht;
Gebühren für die Ablegung von Prüfungen, die für die Fortsetzung oder den Abschluss der Ausbildung zwingend erforderlich sind;
Kosten für Schulbücher, deren Verwendung die Schule im Rahmen des Unterrichtes zwingend vorschreibt, abzüglich jenes Selbstbehaltes, der auch im Falle des Besuches einer gleichartigen Schule nach dem österreichischen Schulsystem jedenfalls vom Beamten selbst zu tragen wäre;
ein zwingend vorgeschriebener Mitglieds- oder Erhaltungskostenbeitrag an den Schulerhalter.
Anlage
zu § 4
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des
Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf
Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG
hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag
gemäß § 21a Z 8 GehG hat.
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die
nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Bangkok,
Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abidjan, Abu
Dhabi, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Lagos, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG
weiters um
90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
```
```
Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
```
```
Beamter 60 Punkte
Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte
```
```
Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte
```
```
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c
Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20
oder 0 Punkte) ___ Punkte
```
```
___ Punkte
```
```
Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
```
```
Beschreibung Bewertung
```
```
Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte ___ Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte
```
```
Lage und gehobene Wohngegend in
Umfeld Grün- oder Ruhelage 20 Punkte
gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte
übriges Umfeld 0 Punkte
```
```
Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²
Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²
___________zimmer Anzahl: ___ _ _ m²
Küche Anzahl: ___ ___ m²
Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²
Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²
Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²
___________raum Anzahl: ___ __ _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt m² Punkte
```
```
Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²
Terrasse Anzahl: ___ m²
Stiegenhaus im
Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²
Dachboden Anzahl: ___ ___ m²
Keller Anzahl: ___ ___ m²
Waschküche Anzahl: ___ ___ m²
Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²
Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²
__________________ Anzahl: ___ _ __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für
insgesamt ___ m² ___ Punkte
Abstellraum
(insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt Punkte
```
```
Ausstattung gehoben nach lokalem
und Standard 20 Punkte
Innenausbau gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte
```
```
PKW-
Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit
der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz,
geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz,
ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte
```
```
zusätzlicher
Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu
25% zu bewerten)
Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte
Sauna 5 Punkte___ Punkte
Fitnessraum 5 Punkte___ Punkte
Tennisplatz 10 Punkte___ Punkte
```
```
Sicher- Loge 5 Punkte___ Punkte
heits- Alarmanlage 5 Punkte___ Punkte
ein- Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte Punkte
richtungen
```
```
___ Punkte
```
```
Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund
Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
- vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
- durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohungen glaubhaft zu machen.
Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.
Anlage
zu § 4
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe desWohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
60 Punkte für den Beamten,
21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf
Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG
hat, und
12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag
gemäß § 21a Z 8 GehG hat.
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
30 Punkte (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die
nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;
70 Punkte (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana,
Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;
120 Punkte (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi,
Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG
weiters um
90 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2;
45 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4;
40 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e;
25 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k;
20 Punkte für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
```
```
Objektivierter Wohnbedarf Vorgabe
```
```
Beamter 60 Punkte
Ehegatte (21 Punkte) ___ Punkte
Kind(er) (Anzahl: ___ x 12 Punkte) ___ Punkte
```
```
Ortsklasse I, II oder III (30, 70 oder 120 Punkte) ___ Punkte
```
```
allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c
Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20
oder 0 Punkte) ___ Punkte
```
```
___ Punkte
```
```
Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
```
```
Beschreibung Bewertung
```
```
Art Einfamilienhaus/Penthouse 10 Punkte
Reihenhaus/Zweifamilienhaus 5 Punkte ___ Punkte
Wohnung/Mehrfamilienhaus 0 Punkte
```
```
Lage und gehobene Wohngegend in
Umfeld Grün- oder Ruhelage 20 Punkte
gehobene Wohngegend 10 Punkte ___ Punkte
übriges Umfeld 0 Punkte
```
```
Wohnräume Wohnzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Speisezimmer Anzahl: ___ ___ m²
Schlafzimmer Anzahl: ___ ___ m²
Kinderzimmer Anzahl: ___ ___ m²
___________zimmer Anzahl: ___ _ _ m²
Küche Anzahl: ___ ___ m²
Bad/Dusche/WC Anzahl: ___ ___ m²
Vorraum/Gang Anzahl: ___ ___ m²
Hobby-/Bastelraum Anzahl: ___ ___ m²
___________raum Anzahl: ___ __ _ m²
je m² 1 Punkt, für insgesamt m² Punkte
```
```
Zusatzräume Balkon Anzahl: ___ ___ m²
Terrasse Anzahl: ___ m²
Stiegenhaus im
Wohnbereich Anzahl: __ ___ m²
Dachboden Anzahl: ___ ___ m²
Keller Anzahl: ___ ___ m²
Waschküche Anzahl: ___ ___ m²
Trockenraum Anzahl: ___ ___ m²
Heizungraum Anzahl: ___ ___ m²
__________________ Anzahl: ___ _ __ m²
je volle 5 m² 1 Punkt, für
insgesamt ___ m² ___ Punkte
Abstellraum
(insgesamt m²) Anzahl: je 1 Punkt Punkte
```
```
Ausstattung gehoben nach lokalem
und Standard 20 Punkte
Innenausbau gut nach lokalem Standard 10 Punkte ___ Punkte
ortsüblicher lokaler Standard 0 Punkte
```
```
PKW-
Einstellung für den zweiten und jeden weiteren mit
der Wohnung untrennbar verbundenen
Garageneinstellplatz,
geheizt Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte
Garageneinstellplatz,
ungeheizt Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
überdacht Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte
PKW-Abstellplatz,
nicht überdacht Anzahl: __ x 8 Punkte ___ Punkte
```
```
zusätzlicher
Komfort (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu
25% zu bewerten)
Garten ___ m² je volle 50 m² 1 Punkt ___ Punkte
Schwimmbad ___ m² je volle 3 m² 1 Punkt ___ Punkte
Sauna 5 Punkte___ Punkte
Fitnessraum 5 Punkte___ Punkte
Tennisplatz 10 Punkte___ Punkte
```
```
Sicher- Loge 5 Punkte___ Punkte
heits- Alarmanlage 5 Punkte___ Punkte
ein- Bewachungsdienst/Wächter 10 Punkte Punkte
richtungen
```
```
___ Punkte
```
```
Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund
Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
- vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
- durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohungen glaubhaft zu machen.
Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.
Anlage
| zu § 4 |
|---|
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
| 60 Punkte | für den Beamten, |
|---|---|
| 21 Punkte | für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und |
| 12 Punkte | für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat. |
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
| 30 Punkte | (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind; |
|---|---|
| 70 Punkte | (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis; |
| 120 Punkte | (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis. |
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um
| 90 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2; |
|---|---|
| 45 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4; |
| 40 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e; |
| 25 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k; |
| 20 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. |
Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
| Objektivierter Wohnbedarf | Vorgabe | |
|---|---|---|
| Beamter | 60 Punkte | |
| Ehegatte | (21 Punkte) | ___ Punkte |
| Kind(er) | (Anzahl: ___ x 12 Punkte) | ___ Punkte |
| Ortsklasse I, II oder III | (30, 70 oder 120 Punkte) | ___ Punkte |
| allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG | (90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte) | ___ Punkte |
| ___ Punkte |
Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
| Beschreibung | Bewertung | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Art | Einfamilienhaus/Penthouse | 10 Punkte | __ Punkte | |||||||||
| Reihenhaus/Zweifamilienhaus | 5 Punkte | |||||||||||
| Wohnung/Mehrfamilienhaus | 0 Punkte | |||||||||||
| Lage und Umfeld | gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage | 20 Punkte | ||||||||||
| gehobene Wohngegend | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| übriges Umfeld | 0 Punkte | |||||||||||
| Wohnräume | Wohnzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | |||||||||
| Speisezimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Schlafzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Kinderzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| _____zimmer | Anzahl: ___ | _ | _ m² | |||||||||
| Küche | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Bad/Dusche/WC | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Vorraum/Gang | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Hobby-/Bastelraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| _____raum | Anzahl: ___ | __ | _ m² | |||||||||
| je m² 1 Punkt, für insgesamt | m² | ___ Punkte | ||||||||||
| Zusatzräume | Balkon | Anzahl: ___ | ___ m² | |||||||||
| Terrasse | Anzahl: ___ | m² | ||||||||||
| Stiegenhaus im Wohnbereich | Anzahl: __ | ___ m² | ||||||||||
| Dachboden | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Keller | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Waschküche | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Trockenraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Heizungraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| ______ | Anzahl: ___ | _ | __ m² | |||||||||
| je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt | ___ m² | ___ Punkte | ||||||||||
| Abstellraum (insgesamt m²) | Anzahl: | je 1 Punkt | ___ Punkte | |||||||||
| Ausstattung und Innenausbau | gehoben nach lokalem Standard | 20 Punkte | ||||||||||
| gut nach lokalem Standard | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| ortsüblicher lokaler Standard | 0 Punkte | |||||||||||
| PKW-Einstellung | für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen | |||||||||||
| Garageneinstellplatz, geheizt | Anzahl: __ | x 20 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| Garageneinstellplatz, ungeheizt | Anzahl: __ | x 16 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| PKW-Abstellplatz, überdacht | Anzahl: __ | x 10 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| PKW-Abstellplatz, nicht überdacht | Anzahl: __ | x 8 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| zusätzlicher Komfort | (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten) | |||||||||||
| Garten | ___ m² | je volle 50 m² | 1 Punkt | ___ Punkte | ||||||||
| Schwimmbad | ___ m² | je volle 3 m² | 1 Punkt | ___ Punkte | ||||||||
| Sauna | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Fitnessraum | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Tennisplatz | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Sicherheits-einrichtungen | Loge | 5 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| Alarmanlage | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Bewachungsdienst/Wächter | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| ___ Punkte | ||||||||||||
Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
- vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
- durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.
Abkürzung
AVV
Anlagezu § 4
Verfahren zur Feststellung
der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des Wohnkostenzuschusses
Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:
Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)
Der objektivierte Wohnbedarf beträgt
| 60 Punkte | für den Beamten, |
|---|---|
| 21 Punkte | für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf Ehegattenzuschlag gemäß § 21a Z 7 GehG hat, und |
| 12 Punkte | für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 GehG hat. |
Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort
| 30 Punkte | (Ortsklasse I) bei einer Verwendung in allen Orten, die nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind; |
|---|---|
| 70 Punkte | (Ortsklasse II) bei einer Verwendung in Ankara, Astana, Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis; |
| 120 Punkte | (Ortsklasse III) bei einer Verwendung in Abu Dhabi, Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis. |
Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.
Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG weiters um
| 90 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 und 2; |
|---|---|
| 45 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 und 4; |
| 40 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. a bis e; |
| 25 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 lit. f bis k; |
| 20 Punkte | für Verwendungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 und 7 lit. a bis d. |
Im Falle einer anderen als im § 2 Abs. 3 Z 1 bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 21c Abs. 1 Z 3 GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.
| Objektivierter Wohnbedarf | Vorgabe | |
|---|---|---|
| Beamter | 60 Punkte | |
| Ehegatte | (21 Punkte) | ___ Punkte |
| Kind(er) | (Anzahl: ___ x 12 Punkte) | ___ Punkte |
| Ortsklasse I, II oder III | (30, 70 oder 120 Punkte) | ___ Punkte |
| allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c Abs. 1 Z 3 GehG | (90, 45, 40, 25, 20 oder 0 Punkte) | ___ Punkte |
| ___ Punkte | ||
Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)
Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:
| Beschreibung | Bewertung | |||||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Art | Einfamilienhaus/Penthouse | 10 Punkte | __ Punkte | |||||||||
| Reihenhaus/Zweifamilienhaus | 5 Punkte | |||||||||||
| Wohnung/Mehrfamilienhaus | 0 Punkte | |||||||||||
| Lage und Umfeld | gehobene Wohngegend in Grün- oder Ruhelage | 20 Punkte | ||||||||||
| gehobene Wohngegend | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| übriges Umfeld | 0 Punkte | |||||||||||
| Wohnräume | Wohnzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | |||||||||
| Speisezimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Schlafzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Kinderzimmer | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| _____zimmer | Anzahl: ___ | _ | _ m² | |||||||||
| Küche | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Bad/Dusche/WC | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Vorraum/Gang | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Hobby-/Bastelraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| _____raum | Anzahl: ___ | __ | _ m² | |||||||||
| je m² 1 Punkt, für insgesamt | m² | ___ Punkte | ||||||||||
| Zusatzräume | Balkon | Anzahl: ___ | ___ m² | |||||||||
| Terrasse | Anzahl: ___ | m² | ||||||||||
| Stiegenhaus im Wohnbereich | Anzahl: __ | ___ m² | ||||||||||
| Dachboden * | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Keller * | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Waschküche | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Trockenraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| Heizungraum | Anzahl: ___ | ___ m² | ||||||||||
| ______ | Anzahl: ___ | _ | __ m² | |||||||||
| je volle 5 m² 1 Punkt, für insgesamt | ___ m² | ___ Punkte | ||||||||||
| Abstellraum (insgesamt m²) | Anzahl: | je 1 Punkt | ___ Punkte | |||||||||
| Ausstattung und Innenausbau | gehoben nach lokalem Standard | 20 Punkte | ||||||||||
| gut nach lokalem Standard | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| ortsüblicher lokaler Standard | 0 Punkte | |||||||||||
| PKW-Einstellung | für den zweiten und jeden weiteren mit der Wohnung untrennbar verbundenen | |||||||||||
| Garageneinstellplatz, geheizt | Anzahl: __ | x 20 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| Garageneinstellplatz, ungeheizt | Anzahl: __ | x 16 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| PKW-Abstellplatz, überdacht | Anzahl: __ | x 10 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| PKW-Abstellplatz, nicht überdacht | Anzahl: __ | x 8 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| zusätzlicher Komfort | (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu 25% zu bewerten) | |||||||||||
| Garten | ___ m² | je volle 50 m² | 1 Punkt | ___ Punkte | ||||||||
| Schwimmbad | ___ m² | je volle 3 m² | 1 Punkt | ___ Punkte | ||||||||
| Sauna | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Fitnessraum | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Tennisplatz | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Sicherheits-einrichtungen | Loge | 5 Punkte | ___ Punkte | |||||||||
| Alarmanlage | 5 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| Bewachungsdienst/Wächter | 10 Punkte | ___ Punkte | ||||||||||
| ___ Punkte | ||||||||||||
- Diese Räumlichkeiten sind nur soweit als Zusatzräume zu bewerten, als sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Repräsentationszwecke geeignet sind, andernfalls jedoch als Wohnräume entsprechend ihrer jeweiligen Nutzbarkeit.
Mietpreis
Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte
– vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
– durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohnungen glaubhaft zu machen.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohnungen abgesehen werden.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.
Bemessung des Wohnkostenzuschusses
Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.
Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.
Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.