Übereinkommen – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Dänisch, Deutsch, Englisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Niederländisch, Portugiesisch, Schwedisch, Spanisch
Vertragsparteien
Österreich III 39/2009 Ü, III 167/2013 Ü, III 35/2015 Ü Belgien III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Bulgarien III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Dänemark III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Deutschland III 28/2008 Ü, III 29/2008 P, III 48/2009 Ü, III 124/2012 Ü Estland III 65/2005 Ü Finnland III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Frankreich III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Italien III 218/2017 Ü Lettland III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Litauen III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Luxemburg III 25/2011 Ü, III 26/2011 P Malta III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Niederlande III 65/2005 Ü, III 66/2005 P Polen III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Portugal III 65/2005 Ü, III 12/2009 P Rumänien III 11/2009 Ü, III 12/2009 P Schweden III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Slowakei III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Slowenien III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Spanien III 65/2005 Ü, III 66/2005 P, III 119/2013 Ü Tschechische R III 28/2008 Ü, III 29/2008 P Ungarn III 65/2005 Ü, III 66/2005 P, III 48/2009 Ü Vereinigtes Königreich III 65/2005 Ü, III 28/2008 Ü, III 29/2008 P *Zypern III 28/2008 Ü, III 29/2008 P
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des Staatsvertrages: ÜBEREINKOMMEN – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union samt Erklärungen wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache 1 durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 35/2015)
Die Notifikation gemäß Art. 27 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 4. April 2005 dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union mitgeteilt; das Übereinkommen tritt für Österreich gemäß seinem Art. 27 Abs. 4 mit 3. Juli 2005 in Kraft.
Erklärungen der Republik Österreich
zum
Übereinkommen vom 29.5.2000 über die Rechtshilfe in
Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU
Zu Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens:
Österreich erklärt nach Artikel 24 Absatz 1, dass die bereits in der Erklärung betreffend Artikel 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen bezeichneten Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind, und benennt als
• im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die örtlich zuständige Finanzstrafbehörde (Finanzämter und Zollämter);
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 und 8 zuständige zentrale Behörde: das Bundesministerium für Justiz;
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 zuständige Behörden:
– für Ersuchen nach Artikel 12: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Grenze voraussichtlich überschritten wird oder von deren Sprengel die kontrollierte Lieferung ausgehen soll;
– für Ersuchen nach Artikel 13: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
– für Ersuchen nach Artikel 14: die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel der Einsatz voraussichtlich beginnen soll;
• im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 zuständige Verwaltungsbehörden: die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Organ einer Stadt mit eigenem Statut), in den Angelegenheiten des sachlichen Wirkungsbereiches der Landespolizeidirektionen im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, jedoch die Landespolizeidirektion, sowie die örtlich zuständige Finanzstrafbehörde (Finanzämter und Zollämter);
• im Sinne des Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1, 2, 3 und 5 zuständige Behörde: die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft;
• im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 für die Unterrichtung zuständige Behörde: SIRENE Österreich.
Zu Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens:
Österreich erklärt gemäß Art. 27 Abs. 5, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens anwenden wird.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, bzw. sind diesem beigetreten:
| Dänemark |
|---|
| Estland |
| Finnland |
| Lettland |
| Litauen |
| Niederlande |
| Portugal |
| Spanien |
| Ungarn |
Anlässlich ihrer Ratifikation bzw. des Beitrittes haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Erklärung des Rates zu Artikel 10 Absatz 9
Bei der Prüfung der Annahme eines Rechtsinstruments gemäß Artikel 10 Absatz 9 trägt der Rat den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention Rechnung.
Belgien:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass für die Anwendung des Übereinkommens die Justizbehörden zuständig sind; hat eine zentrale Behörde tätig zu werden, so ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz (Service public fédéral Justice, Direction générale de la Législation et des Libertés et Droits fondamentaux, Autorité centrale d’entraide pénale, Boulevard de Waterloo 115, 1000 Brüssel) zuständig.
Unter Justizbehörde versteht das Königreich Belgien entsprechend der im Rahmen des Rechtshilfeübereinkommens von 1959 abgegebenen Erklärungen die mit der Rechtssprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
Das Königreich Belgien benennt keine nichtjustizielle Behörde für die Anwendung des Übereinkommens.
Bulgarien:
Erklärung zu Art. 9 Abs. 6:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die Zustimmung der Person zu ihrer Überstellung gemäß Art. 9 Abs. 3 einzuholen ist, bevor eine Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Abs. 1 erzielt wird.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständigen Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens und für die Anwendung der Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 1 Abs. 1 sind:
Für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren: die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes der Republik Bulgarien;
Für Rechtshilfeersuchen in Gerichtsverfahren:
a. das Bezirksgericht jenes Ortes, an dem sich die inhaftierte Person befindet – für die Anwendung von Art. 9;
b. ein gleichwertiges Gericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 11;
c. das Berufungsgericht am Wohnort der Person – für die Anwendung von Art. 10;
d. die Regional- oder Bezirksgerichte – für alle anderen Fälle, gemäß ihrer Zuständigkeit nach innerstaatlichem Recht.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zentralen Behörden für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 sind:
Die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes – für Rechtshilfeersuchen in Vorverfahren;
Das Ministerium für Justiz für Rechtshilfeersuchen.
Die zuständige Behörde gemäß Art. 6 Abs. 8 ist die oberste Anklagebehörde des Kassationsgerichtes. Die zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen für Untersuchungszwecke gemäß Art. 6 Abs. 8 wird seitens des zuständigen Bezirksgerichts genehmigt.
Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. e:
Die Republik Bulgarien erklärt, dass die zuständige Behörde für die Anwendung von Art. 18, 19 und 20 die oberste Behörde des Kassationsgerichtes ist.
Dänemark:
Zu Art. 24 erklärt Dänemark:
zu den „Justizbehörden“ in Dänemark gehören die Gerichte und Staatsanwaltschaften, die nach dem Gesetz über die Verwaltung und Gerichtsbarkeit das Justizministerium, den Direktor der öffentlichen Staatsanwaltschaft, die Bezirksstaatsanwaltschaften, den Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten umfassen.
„zentrale Behörde“ ist in Dänemark das Justizministerium, internationales Büro, Slotsholmsgade 10, DK 1216 Kopenhagen.
Das Justizministerium erteilt Auskunft, welche „Justizbehörde“ in Dänemark örtlich zuständig für den Empfang und die Bearbeitung von Rechtshilfeersuchen ist.
Im Zweifelsfall können die Behörden der Mitgliedstaaten das Justizministerium kontaktieren, um in Erfahrung zu bringen, welche Justizbehörde in Dänemark zuständig für die Übermittlung eines Ersuchens einer bestimmten Form der Rechtshilfe ist.
Die Polizei (der Kommissar der Kopenhagener Polizei und die leitenden Polizeibeamten) sind für die Anwendung der Art. 18, 19 und 20 zuständig.
Hinsichtlich Art. 6 Abs. 7 erklärt Dänemark, dass in den Art. 6 Abs. 5 und 6 genannte Rechtshilfeersuchen über die zentrale Behörde im ersuchten Mitgliedstaat übermittelt werden müssen. Rechtshilfeersuchen dürfen daher nicht direkt zwischen den Justizbehörden auf einer Seite und den Zoll- oder anderen Verwaltungsbehörden auf der anderen Seite übermittelt werden (Art. 6 Abs. 7).
Zu Art. 9 Abs. 6 erklärt Dänemark, dass es die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung verlangt, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person zustande kommen kann.
Hinsichtlich Art. 10 Abs. 9 erklärt Dänemark, dass es Ersuchen um Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz nicht zustimmen wird.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Dänemark an Art. 14 nicht gebunden.
Deutschland:
Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 zuständig sind:
I. Bund
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Deichmanns Aue 29 53179 Bonn | im Rahmen der Seefischerei- Bußgeldverordnung |
| Bundesamt für Güterverkehr Werderstraße 34 50672 Köln | im Rahmen des Autobahnmautgesetzes |
| Luftfahrt-Bundesamt Der Präsident Hermann-Blenk-Straße 26 38108 Braunschweig | bei Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004, der sogenannten Denied Boarding Verordnung |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost Postfach 13 20 39003 Magdeburg | im Bereich der Binnenschifffahrt |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektionen West Cheruskerring 11 48147 Münster | im Bereich der Binnenschifffahrt |
| Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Südwest Postfach 31 01 60 55062 Mainz | im Bereich der Binnenschifffahrt |
II. Länder
1) Baden-Württemberg
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierungspräsidium Freiburg Kaiser-Joseph-Straße 167 79098 Freiburg | alle, außer im Fiskalbereich |
2) Bayern
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierung der Oberpfalz 93039 Regensburg | alle, außer im Fiskal- und Verkehrsbereich |
| Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Postfach 0202 94302 Straubing | im Bereich des Verkehrs |
3) Berlin
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesverwaltungsamt Berlin 10702 Berlin | alle, außer im Fiskalbereich |
4) Bremen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Stadtamt Stresemannstraße 48 28207 Bremen | im Bereich des Verkehrs |
5) Hessen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Regierungspräsidium Gießen Postfach 10 08 51 35338 Gießen | im Bereich des Verkehrs |
6) Niedersachsen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Polizeidirektion Lüneburg Postfach 2240 21312 Lüneburg | alle, außer im Fiskalbereich |
7) Saarland
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesverwaltungsamt des Saarlandes Am Markt 7 66386 St. Ingbert | alle, außer im Fiskalbereich |
8) Sachsen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Landesdirektion Sachsen Altchemnitzer Straße 41 09120 Chemnitz | alle, außer im Fiskalbereich |
9) Thüringen
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeitenverfahren |
|---|---|
| Thüringer Landesverwaltungsamt Weimarplatz 4 99423 Weimar | alle, außer im Fiskalbereich |
10) alle Bundesländer
| Behörde | Sachliche Zuständigkeit für Ordnungswidrigkeiten |
|---|---|
| Finanzamt Koblenz Bußgeld- und Strafsachenstelle Ferdinand-Sauerbruch-Straße 19 56073 Koblenz | im Fiskalbereich |
Zu Art. 9 Abs. 6:
Bei einer zeitweiligen Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken ist für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 generell die Zustimmung der inhaftierten Person nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich.
Zu Art. 10 Abs. 9:
Die Anwendung des Unterabsatzes 1 des Art. 10 Abs. 9 (Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz) wird nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz kommt jedoch nur auf freiwilliger Grundlage in Betracht (Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 3). Darüber hinaus muss auch gegen einen Zeugen oder Sachverständigen (Art. 10 Abs. 1), der einer Ladung zur Einvernahme durch eine ausländische Justizbehörde im Wege der Videokonferenz keine Folge leistet, nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland die Auferlegung von Kosten oder die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs des Rates zufolge hat Deutschland am 5. Jänner 2009 unter Bezugnahme auf Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens als zuständige Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die nachstehende Stelle benannt:
„Bundeskriminalamt
65173Wiesbaden“
Estland:
Die Republik Estland erklärt gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens, dass
Zentrale Behörde für die Rechtshilfe in Strafsachen gemäß Art. 6 Abs. 8 das Justizministerium ist;
für die Zwecke der Anwendung der Art. 6 Abs. 5, 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 die zuständigen Behörden die Nationale Polizeibehörde, die Polizeipräfekturen, die Sicherheitspolizeibehörde, die zentrale Kriminalpolizei, die estische Steuer- und Zollbehörden und die estische Grenzwache sind;
die Kontaktstelle gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. d die zentrale Kriminalpolizei ist.
Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens: Vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Art. 9 Abs. 1 genannten Personen ist in jedem Einzelfall die in Art. 9 Abs. 3 genannte schriftliche Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person erforderlich.
Gemäß Art. 14 Abs. 4 des Übereinkommens ist Estland an Art. 14 nicht gebunden.
Finnland:
Zu Art. 9 Abs. 6 wird erklärt, dass die in Art. 9 Abs. 3 vorgesehene Zustimmung erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung gemäß Abs. 1 dieses Artikels zustande kommen kann, falls die zu überstellende Person finnischer Staatsangehöriger ist.
Erklärung gemäß Art. 24 des Übereinkommens: Für die Anwendung von Art. 6, einschließlich Art. 6 Abs. 8, ist das Justizministerium die zentrale Behörde.
Für die Zwecke von Art. 6 Abs. 5 sind die zuständigen Polizei- und Zollbehörden, die Polizeibehörden, die Zollbehörden und die Grenzwachebeamten, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Zuständige Behörden zum Zwecke der Art. 18, 19 und 20 sind die Polizeibehörden und im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Zollbehörden, wenn sie Voruntersuchungen in Strafsachen nach dem Gesetz über Voruntersuchungen durchführen. Was die Polizeibehörden betrifft, werden Ersuchen gemäß Art. 18, 19 und 20 im Wege des National Bureau of Investigation empfangen und weitergeleitet. Das National Bureau of Investigation ist auch Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d.
Finnland wird das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden.
Frankreich:
Zu Art. 6 Abs. 7:
Frankreich erklärt gemäß Art. 6 Abs. 7, dass es nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und Art. 6 Abs. 6 gebunden ist.
Zu Art. 10 Abs. 9:
Frankreich erklärt, dass es Art. 10 Abs. 9 Unterabsatz 1 nicht auf Beschuldigte anwendet, wenn diese vor dem erkennenden Gericht erscheinen.
Zu Art. 24 Abs. 1:
Frankreich erklärt, dass außer den von der französischen Regierung bereits bei der Unterzeichnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens benannten Justizbehörden folgende Behörden zuständig sind:
– für die Anwendung des Art. 6 Abs. 2 und 8 (lit. a): das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen;
– für die Anwendung des Art. 6 Abs. 8 lit. b: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen, Dienststelle nationales Strafregister;
– für die Anwendung der Art. 18 und 19: der örtliche zuständige Untersuchungsrichter;
– für die Anwendung des Art. 20 Abs. 1 bis 5: das Justizministerium, Abteilung Strafrechtsangelegenheiten und Begnadigungen.
Frankreich erklärt, dass Vollstreckungsrichter und für bedingte Entlassungen zuständige regionale Gerichte für die Zwecke des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen ebenfalls als französische Justizbehörde zu betrachten sind.
Zu Art. 27 Abs. 5:
Frankreich erklärt, dass dieses Übereinkommen gemäß Art. 27 Abs. 5 in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Lettland:
Gemäß Art. 9 Abs. 6 erklärt die Republik Lettland, dass vor Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung von in Art. 9 Abs. 1 genannten Personen in jedem Einzelfall um Zustimmung zur Überstellung der betroffenen Person ersucht werden muss. Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die für die Anwendung dieses Übereinkommens und die Anwendung der Bestimmungen über Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten zuständigen zentralen Behörden dieselben sind, die durch Erklärung der Republik Lettland zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen benannt wurden.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Lettland, dass die zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der Art. 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 die zentrale Kriminalpolizei, Brivibas Boulevard 61, Riga, LV 1010 Lettland, ist.
Litauen:
Litauen erklärt gemäß Art. 6 Abs. 7, dass es sich an die Bestimmungen des ersten Satzes von Art. 6 Abs. 5 und 6 nicht gebunden erachtet.
Litauen erklärt gemäß Art. 24 des Übereinkommens, dass
1) das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts als zentrale Behörden benannt werden;
2) die Bezirksstaatsanwaltschaften, die Berufungsgerichte Litauens, regionale und Bezirksgerichte die Justizbehörden zur Ausübung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Aufgaben sind. Das Justizministerium und das Büro des Generalstaatsanwalts helfen im Einzelfall bei der Bestimmung der für die Leistung der Rechtshilfe örtlich zuständigen Justizbehörde;
3) das Büro der Staatsanwaltschaft der Republik Litauen zuständig für die Leistung von Rechtshilfe nach den Art. 12, 13, 14, 18, 19 und 20 Abs. 1 bis 5 mit Ausnahme von Art. 20 Abs. 4 lit. d, ist;
4) die Polizeiabteilung im Innenministerium als zuständige Stelle zur Ausübung der in Art. 20 Abs. 4 lit. d vorgesehenen Funktionen ist.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Litauen, dass das Übereinkommen in den Beziehungen der Republik Litauen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwendbar ist.
Luxemburg:
Erklärungen:
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie weder an Art. 6 Abs. 5 erster Satz noch an Art. 6 Abs. 6 gebunden ist.
Gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass sie nur dann an Art. 18 Abs. 6 gebunden ist, wenn sie nicht in der Lage ist, eine unmittelbare Weiterleitung des Telekommunikationsverkehrs zu gewährleisten.
Gemäß Art. 23 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend „das Übereinkommen“) erklärt die Regierung des Großherzogtums Luxemburg, dass in dem Fall, in dem das Großherzogtum Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt: Luxemburg kann im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles vorbehaltlich der Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 lit. c verlangen, dass personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht die Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Art. 23 Abs. 1 lit. a und b genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung des Großherzogtums Luxemburg in Bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die das Großherzogtum Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Art. 1 hätte verweigern oder einschränken können. Verweigert das Großherzogtum Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Abs. 1, so begründet er seine Entscheidung schriftlich.
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt das Großherzogtum Luxemburg, dass die Justizbehörden die für die Anwendung des Übereinkommens zuständigen Behörden sich, und dass, falls das Eingreifen einer zentralen Behörde erforderlich ist, der Generalstaatsanwalt, Cité judiciaire, Bâtiment CR, L-2080 Luxemburg, zuständig ist. Unter „Justizbehörde“ versteht die Regierung des Großherzogtums Luxemburg gemäß der Erklärung in Art. 24 des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen die mit der Rechtsprechung beauftragten Mitglieder der Jurisdiktion, die Untersuchungsrichter und die Mitglieder der Staatsanwaltschaft.
Malta:
Im Sinne des Art. 6 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 nicht gebunden ist.
Im Sinne des Art. 9 Abs. 6 erklärt Malta, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 erforderlich ist, bevor eine Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken zustande kommt.
Im Sinne des Art. 18 Abs. 7 erklärt Malta, dass es durch Abs. 6 dieses Artikels nur gebunden ist, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Gemäß Art. 24 erklärt Malta, dass
alle Ersuchen an Malta über das Office of the Attorney General (Generalstaatsanwaltschaft) zu leiten sind, das die benannte zentrale Behörde ist;
die bezeichnete Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d die International Relations Unit (Einheit für internationale Beziehungen) der maltesischen Polizei ist.
Niederlande:
Vorbehalt: Gemäß Art. 10 Abs. 9 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass der erste Unterabsatz von Art. 10 Abs. 9 nicht angewendet wird.
Erklärungen: Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden zuständig für die Anwendung dieses Übereinkommens und dessen Protokolls sind und zusätzlich bestimmt werden: als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 3 Abs. 1: der Public Prosecutor und der Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau); als zuständige zentrale Behörde gemäß Art. 6 Abs. 2 und 8: das Bureau Internationale Rechtshulp (International Judicial Assistance Bureau) des Justizministeriums in Den Haag; als zuständige Behörden gemäß Art. 6 Abs. 5: der Public Prosecutor für ankommende und abgehende Ersuchen und für die Anzeigen eines Mitgliedstaates zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaates und die Verwaltungsbehörden (examining magistrate) für abgehende Ersuchen; als Verwaltungsbehörden im Sinne von Art. 6 Abs. 6: das Centraal Justitieel Incassobureau (Central Judicial Recovery Bureau) in Leeuwarden; als zuständige Behörden gemäß Art. 18 und 19 und 20 Abs. 1 bis 5: der Public Prosecutor und als zuständige Behörde für den Empfang der in Art. 20 Abs. 2 vorgesehenen Mitteilung: das Netherlands Sirene Bureau.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt das Königreich der Niederlande, dass das Übereinkommen bis zu seinem In-Kraft-Treten in den Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.
Polen:
Erklärungen:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b, c und e des Übereinkommens erklärt Polen, dass:
– die zentrale Behörde für die Anwendung von Art. 6 Abs. 2 und Abs. 8 das Ministerium für Justiz, Al. Ujazdowskie 11, 00-950 Warschau, Polen ist;
– die für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 zuständigen Behörden folgende sind: für den Geltungsbereich der Art. 12 und 14 der oberste Polizeichef ("Komendant Glówny Policji"), für den Geltungsbereich von Art. 12 – in Bezug auf schwere fiskalische strafbare Handlungen – zudem das Ministerium der Finanzen und für den Geltungsbereich des Art. 13 der Generalstaatsanwalt;
– die örtlich zuständen Bezirksstaatsanwälte („Prokurator Okregowy“) die für die Anwendung der Art. 18 und 19 und des Art. 20 Abs. 1, 2 und 5 zuständigen Behörden sind; die Aufgaben der Kontaktstellen nach Art. 20 Abs. 4 werden von den örtlich zuständigen Polizeichefs der Voivodschaften ("Komendant Wojewódzki Policji") wahrgenommen.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, vor seinem Inkrafttreten anwenden wird.
Vorbehalte:
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es für das Zustandekommen einer Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 als ersuchter Staat die vorherige Zustimmung der Person einholen wird, die vorübergehend überstellt werden soll.
Gemäß Art. 10 Abs. 9 des Übereinkommens erklärt Polen, dass es weder um Vernehmungen von Beschuldigten per Videokonferenz ersuchen noch solchen Ersuchen nachkommen wird.
Portugal:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens werden als „zuständige Behörden“ benannt:
Für die Zwecke von Art. 3 Abs. 1 alle Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind;
Für die Zwecke der Anwendung von Art. 6, einschließlich dessen Abs. 8 die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) als zentrale Behörde oder die Policia Judiciaria (Criminal Police) für die Übermittlung von Ersuchen nach den Art. 12, 13 und 14 des Übereinkommens;
Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 des Übereinkommens das Ministerio Publico (Public Prosecutor’s Office).
Gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens bestimmt die Portugiesische Republik die Policia Judiciaria (Criminal Police) im Wege ihres Departamento Central de Cooperacao International (DCCI Central Department for International Cooperation) als Kontaktstelle für die Zwecke der Art. 18, 19 und 20 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens erklärt die Portugiesische Republik, dass Ersuchen nach den Abs. 5 und 6 dieses Art. an die Procuradoria Geral da Republica (Office of the Chief Public Prosecutor of the Republic) zu übermitteln sind, wenn die Portugiesische Republik der ersuchte Staat ist. Gemäß denselben Bestimmungen wird erklärt, dass in jenen Fällen, in denen die Portugiesische Republik ersuchender Staat ist, Ersuchen von den portugiesischen Verwaltungsbehörden, deren Befugnisse nach portugiesischem Recht festgelegt sind, gestellt werden können.
Gemäß Art. 18 Abs. 7 des Übereinkommens ist die Portugiesische Republik an Abs. 6 dieses Art. nur gebunden, wenn die portugiesischen Behörden nicht in der Lage sind, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens wendet die Portugiesische Republik dieses Übereinkommen in ihren Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.
Rumänien:
Erklärung gemäß Art. 28 des Übereinkommens und Art. 14 des Protokolls:
Auf der Grundlage des am 25. April 2005 in Luxemburg unterzeichneten Vertrags zwischen dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland, dem Königreich Schweden, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (Mitgliedstaaten der Europäischen Union) und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 157 vom 21. Juni 2005) (Art. 3 Abs. 3 der Beitrittsakte in Bezug auf Anhang I zur Beitrittsakte) ist Rumänien mit dem Tag seines Beitritts zur Europäischen Union am 1. Jänner 2007 dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen beigetreten.
Erklärung gemäß Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens:
Im Einklang mit seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften benennt Rumänien folgende Behörden als für die Anwendung des Übereinkommens zuständige Behörden:
a. zentrale Behörden nach Art. 6:
– Das Justizministerium für die in Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens genannten Rechtshilfeersuchen und alle anderen Rechtshilfeersuchen in der Phase der strafrechtlichen Verurteilung oder Vollstreckung des entsprechenden Urteils in dem in Art. 6 Abs. 3 des Übereinkommens genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zentralen Behörden ist jedoch möglich;
– Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in der Phase der Ermittlungen und Strafverfahren in dem in Art. 6 Abs. 3 genannten Fall sowie in anderen Fällen, in denen direkte Kontakte nicht möglich sind. Der unmittelbare Verkehr zwischen den rumänischen Justizbehörden und den vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und von Irland benannten zentralen Behörden ist jedoch auch möglich;
– Die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof für Rechtshilfeersuchen in den in den Art. 18 und 19 und in Art. 20 Abs. 1 bis 5 genannten Fällen. Nach den einzelstaatlichen Strafprozessvorschriften darf einzig und allein die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Genehmigung der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs stellen; das Gericht ist als einzige Justizbehörde dazu befugt, diese Genehmigung zu erteilen.
NB: Nach den rumänischen Rechtsvorschriften ist im Rahmen dieses Übereinkommens der direkte Kontakt zwischen den ersuchenden und den ersuchten Justizbehörden die Regel. Der Verkehr über die zentralen Behörden ist jedoch in den in dem Übereinkommen vorgesehenen Ausnahmefällen sowie mit denjenigen Mitgliedstaaten erforderlich, die Erklärungen abgegeben haben, wonach Rechthilfeersuchen von einer für diese Zwecke benannten zentralen Behörde übermittelt werden sollten.
b. Die rumänischen Justizbehörden sind die Gerichte und die Staatsanwaltschaft (die Anklagebehörden).
c. In Rumänien sind die Gerichte als einzige Behörden befugt, der Staatsanwaltschaft auf Antrag die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu gestatten. Im Bereich der Rechtshilfe in Strafsachen leistet die Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof den Behörden Unterstützung, die um eine Genehmigung für die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht haben.
Schweden:
Die von Schweden gemäß Art. 24 des Europäischen Übereinkommens von 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen als zuständige Justizbehörden benannten Behörden (Staatsanwälte und Gericht) sind für die Anwendung des Übereinkommens der EU vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen und des Zusatzprotokolls vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen zuständig.
Ferner:
1) ist die zuständige zentrale Behörde nach Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens das Justizministerium;
2) sind folgende Polizei- und Zollbehörden nach Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens zuständig:
für kontrollierte Lieferungen (Art. 12) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörden, die Zollverwaltung und die Küstenwache,
ii) für die gemeinsamen Ermittlungsgruppen (Art. 13) das Reichspolizeiamt, die Polizeibehörde, die Zollverwaltung und die Küstenwache und
iii) für verdeckte Ermittlungen (Art. 14) das Reichspolizeiamt und die Polizeibehörde;
3) sind nach Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens die Staatsanwälte zuständig.
Slowakei:
Erklärungen und Vorbehalte nach Art. 24 und 25:
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 24 Abs. 1, dass außer den bereits in der Erklärung der Slowakischen Republik zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen genannten Behörden folgende Behörden für die Anwendung des Übereinkommens zuständig sind:
das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die für die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 2;
für die Verfahren nach den Art. 12 und 14 ist die Staatsanwaltschaft eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 5;
für die Verfahren nach Art. 13 ist die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik eine zuständige Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 5;
das Justizministerium der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 8 lit. a;
die Generalstaatsanwaltschaft der Slowakischen Republik ist die zuständige zentrale Behörde im Sinne von Art. 6 Abs. 8 lit. b;
das Präsidium der Polizeikräfte, Büro für internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Nationales Zentralbüro Interpol, Račianska 45, 812 72 Bratislava, Slowakische Republik, Tel.: +421-(0)9610 50318, Fax: +421-(0)9610 59002, ist die Kontaktstelle im Sinne von Art. 20 Abs. 4 lit. d.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 9 Abs. 6, dass für das Zustandekommen einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer in Untersuchungs- oder Vollstreckungshaft befindlichen Person zu Ermittlungszwecken deren Zustimmung zu ihrer Überstellung erforderlich ist.
Die Slowakische Republik erklärt nach Art. 6 Abs. 7, dass sie sich das Recht vorbehält, nicht durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 und durch Art. 6 Abs. 6 gebunden zu sein.
Slowenien:
In Übereinstimmung mit Art. 24 des Übereinkommens – gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erklärt die Republik Slowenien Folgendes:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. a des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die für die Zwecke von Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens zuständigen Behörden jene Behörden sind, die in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik Slowenien Aufsichtsfunktionen für die Umsetzung von Regelungen ausüben, und in dieser Hinsicht zuständig für Entscheidungen über geringfügige Straftaten sind.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zuständigen gerichtlichen Behörden in der Republik Slowenien gemäß Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens die gebietsmäßig zuständigen Gerichte und die Bezirksämter der Staatsanwälte sind.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zentrale Behörde in der Republik Slowenien für die Zwecke der Anwendung von Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Ministerium für Justiz, die Direktion für internationale Zusammenarbeit und internationale Rechtshilfe sind. Das Ministerium für Justiz der Republik Slowenien stellt auch Erklärungen über gebietsmäßig zuständige Justizbehörden für die Entgegennahme von Ersuchen und für internationale Rechtshilfe zur Verfügung.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens erklärt die Republik Slowenien, dass die zur Anwendung von Art. 18 und 19 und Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens zuständige Behörde das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Slowenien ist – die Polizei; das Auffangen von Fernmeldeverbindungen auf dem Gebiet der Republik Slowenien wird von dem zuständigen Gericht angeordnet.
Spanien:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b benennt Spanien im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 das Ministerium für Justiz (Generaldirektion für internationale rechtliche Zusammenarbeit und Beziehungen zu den Glaubensgemeinschaften) als zentrale Behörde.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e wird für die Zwecke der Art. 18 und 20 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die zuständige Behörde das in Anwendung der üblichen Rechtsvorschriften über die Bestimmung der Zuständigkeit benannte Gericht sein. Was Art. 20 Abs. 4 über die Bezeichnung von Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, betrifft, so sind die Kontaktstellen Spaniens die den Bereitschaftsdienst versehenden Stellen des zuständigen Gerichts.
Gemäß Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens wendet Spanien dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, an.
Tschechische Republik:
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass sie durch Art. 6 Abs. 5 Satz 1 des Übereinkommens nicht gebunden ist.
Gemäß Art. 6 Abs. 7 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass hinsichtlich Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens gilt, dass Ersuchen von Verwaltungsbehörden nach Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens Justizbehörden der Tschechischen Republik zu übermitteln sind und daher nicht direkt Verwaltungsbehörden der Tschechischen Republik übermittelt werden können.
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Zustimmung nach Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens vor dem Abschluss einer Vereinbarung über die zeitweilige Überstellung einer Person nach Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens gefordert wird.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend kontrollierte Lieferungen im Sinne des Art. 12 des Übereinkommens zuständig ist: Regionale Staatsanwaltschaft in Prag (Krajské státni zastupitelstvi v Praze), Rusová 11, 110 01 Praha 1.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend die Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen im Sinne des Art. 13 des Übereinkommens zuständig ist: Oberste Staatsanwaltschaft der Tschechischen Republik (Nejvyŝŝi státni zastupitelstvi Ĉeské republiky), internationale Abteilung, Jezuitská 4, 660 55 Brno (Brünn).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass folgende Justizbehörde für die Bearbeitung von Ersuchen betreffend verdeckte Ermittlungen im Sinne des Art. 14 des Übereinkommens zuständig ist: Oberstaatsanwaltschaft in Prag (Vrchni státni zastupitelstvi v Praze), námêsti Hrdinü 1300, 140 65 Praha 4).
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die zentrale Behörde im Sinne des Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens das Justizministerium der Tschechischen Republik ist.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Brüssel, 29. Mai 2000) erklärt die Tschechische Republik, dass die Kontaktstelle im Sinne des Art. 20 Abs. 4 lit. d des Übereinkommens das Polizeipräsidium der Tschechischen Republik (Policejni prezidium Ĉeské republiky), Abteilung internationale polizeiliche Zusammenarbeit, Unterabteilung Interpol ist (Strojnická 27, 17089 Praha 7).
Ungarn:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens erklärt Ungarn:
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens: der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen gemäß dieses Artikels entgegen und stellt sie vor.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 5 und Abs. 6 des Übereinkommens: die zentralen Behörden nehmen Ersuchen entgegen und stellen sie vor, in Übereinstimmung mit diesem Artikel. Der Generalstaatsanwalt und das Ministerium für Justiz sind die zentralen Behörden.
Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens: das Ministerium für Justiz nimmt Ersuchen für die zeitweilige Überstellung von Personen in Gewahrsam entgegen und stellt sie vor. Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen über Informationen über Verurteilungen entgegen und stellt sie vor.
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 9: die Anhörung einer beschuldigten Person kann nur dann mittels Videokonferenz durchgeführt werden, wenn die Zustimmung schriftlich erteilt wurde.
Im Hinblick auf die Art. 18, 19 und 20: Der Generalstaatsanwalt nimmt Ersuchen entgegen und stellt sie vor, in Übereinstimmung mit diesen Artikeln. Der vierundzwanzig Stunden im Einsatz stehende Kontaktpunkt gemäß Art. 20 Abs. 4 ist der NEBEK (Internationales Zentrum für Zusammenarbeit in Strafsachen).
Vereinigtes Königreich:
Zu Art. 6:
Gemäß Art. 6 Abs. 3 erklärt das Vereinigte Königreich, dass Rechtshilfeersuchen an eine der drei Behörden zu senden sind, die aufgrund seiner Erklärung zu Art. 24 Abs. 1 lit. b als zentrale Behörden benannt sind.
Abweichend von dieser Erklärung wird zugelassen, dass Rechtshilfeersuchen in Steuer- und Zollsachen (so auch bei Delikten in den Bereichen direkte und indirekte Besteuerung sowie Import und Export) auch an die königliche Steuer- und Zollverwaltung (HM Revenue and Customs) gerichtet werden.
Ein Ersuchen betreffende Informationen, einschließlich der Rückgabe von Beweismitteln, können im weiteren Verlauf unmittelbar zwischen der ersuchenden und der ausführenden Behörde ausgetauscht werden.
Zu Art. 9:
Gemäß Art. 9 Abs. 6 verlangt das Vereinigte Königreich die schriftliche Zustimmung des Inhaftierten, bevor eine zeitweilige Überstellung genehmigt wird.
Zu Art. 10:
Gemäß Art. 10 Abs. 9 wendet das Vereinigte Königreich Art. 10 nicht auf die Vernehmungen per Videokonferenzen an, bei denen ein Angeklagter beteiligt ist.
Zu Art. 18:
Gemäß Art. 18 Abs. 7 ist das Vereinigte Königreich durch Abs. 6 nur gebunden, wenn es nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen.
Zu Art. 20:
Das Vereinigte Königreich bestätigt seine bei der Unterzeichnung des Übereinkommens abgegebene Erklärung mit folgendem Wortlaut, die einen vereinbarten Bestandteil des Übereinkommens darstellt:
„Im Vereinigten Königreich gilt Art. 20 für ministerielle Überwachungsanordnungen, die an den Polizeidienst oder Zoll- und Steuerbehörde gerichtet sind, wenn im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Überwachung des Kommunikationsverkehrs der Zweck der Anordnung in der Aufdeckung schwerer Straftaten besteht. Er gilt ferner für Überwachungsanordnungen, die an den Sicherheitsdienst gerichtet sind, wenn dieser im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei einer Ermittlung unterstützend tätig wird, die die in Art. 20 Abs. 1 beschriebenen Merkmale aufweist.“
Die Bezugnahme auf die „Zoll- und Steuerbehörde“ (HM Customs and Excise) versteht sich aufgrund einer Gesetzesänderung durch das Gesetz über das Amt der Steuer- und Zollbeauftragten 2005 (Commissioners for Revenue and Customs Act 2005) nunmehr als Bezugnahme auf die königlichen Steuer- und Zollbeauftragten (Commissioners for HM Revenue and Customs).
Zu Art. 24:
Gemäß Art. 24 Abs. 1 erklärt das Vereinigte Königreich, dass die im Europäischen Rechtshilfeübereinkommen bereits genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens zuständig sind.
Ferner sind gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. b die folgenden Behörden zentrale Behörden im Sinne von Art. 6 sowie für Ersuchen nach Art. 6 Abs. 8:
– das Innenministerium (Home Office) für England und Wales,
– die Kronanwaltschaft (Crown Office) für Schottland,
– das Nordirland-Amt (Northern Ireland Office) für Nordirland.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. c sind zusätzlich zu den bereits aufgeführten Behörden folgende Behörden für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 zuständig:
Das Schottische Drogenpolizeiamt (Scottish Drugs Enforcement Agency [SDEA]), die Polizeipräsidenten (Chief Officers of Police) in England und Wales sowie der Leitende Polizeibeamte (Chief Constable) des Nordirischen Polizeidienstes.
Gemäß Art. 6 Abs. 4 bestätigt das Vereinigte Königreich, dass diese Ersuchen über das Nationale Zentralbüro der Interpol übermittelt werden können.
Gemäß Art. 24 Abs. 1 lit. e sind die zuständigen Behörden nach den Art. 18, 19 und 20 für England und Wales der Innenminister (Secretary of State for the Home Department), für Nordirland der Nordirlandminister (Secretary of State for Northern Ireland) und für Schottland die schottischen Minister.
Die rund um die Uhr besetzte Kontaktstelle nach Art. 20 Abs. 4 lit. d ist das Nationale Zentralbüro der Interpol.
Zypern:
Gemäß Art. 24 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen erklärt die Republik Zypern, dass die folgenden Behörden für die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten benannt wurden:
das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung für die Anwendung von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens,
das Ministerium der Justiz und der öffentlichen Ordnung und der Leiter der Polizeibehörde Zyperns für die Anwendung von Art. 6 und Art. 6 Abs. 8 des Übereinkommens,
der Leiter der Polizeibehörde Zyperns, der Leiter der Abteilung Zoll und Verbrauchsteuern, die Einheit für die Bekämpfung der Geldwäsche, der Leiter der für Einkommensteuer zuständigen Abteilung der Steuerverwaltung und die Zentralbank Zyperns für die Anwendung von Art. 6 Abs. 5 des Übereinkommens,
das Ministerium der Justiz und der öffentlichen der Republik für die Anwendung von Art. 6 Abs. 6 des Übereinkommens,
die Abteilung elektronische Kommunikation im Ministerium für Kommunikation und öffentliche Arbeiten, der Beauftragte für die Regulierung der Telekommunikations- und Postdienste und der Datenschutzbeauftragte für die Anwendung von Art. 18 und 19 sowie von Art. 20 Abs. 1 bis 5 des Übereinkommens.
Gemäß Art. 9 Abs. 6 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Art. 9 Abs. 1 die schriftliche Zustimmung nach Abs. 3 dieses Artikels erforderlich ist.
Gemäß Art. 28 Abs. 5 und Art. 27 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Zypern, dass, falls das Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung dieser Erklärung noch nicht in Kraft getreten ist, das Übereinkommen in den Beziehungen zwischen der Republik Zypern und den anderen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, angewendet wird.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN dieses Übereinkommens, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
UNTER BEZUGNAHME auf den Rechtsakt des Rates über die Erstellung des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
IN DEM WUNSCH, die justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Union unbeschadet der Bestimmungen zum Schutze der Freizeit des einzelnen zu verbessern,
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses der Mitgliedstaaten, sicherzustellen, daß die Rechtshilfe zwischen den Mitgliedstaaten rasch und effizient in einer Weise erfolgt, die mit den wesentlichen Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts vereinbar ist und mit den Rechten des einzelnen sowie den Prinzipien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Einklang steht,
IM VERTRAUEN auf die Struktur und die Funktionsweise ihrer Rechtssysteme und die Fähigkeit aller Mitgliedstaaten, ein faires Verfahren zu gewährleisten,
ENTSCHLOSSEN, das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und andere geltende einschlägige Übereinkommen durch ein Übereinkommen der Europäischen Union zu ergänzen,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß die Bestimmungen jener Übereinkommen für alle Fragen, die nicht in dem vorliegenden Übereinkommen geregelt sind, weitergelten,
IN ERWÄGUNG, daß die Mitgliedstaaten dem Ausbau der justitiellen Zusammenarbeit Bedeutung beimessen, indessen sie weiterhin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden,
UNTER HINWEIS DARAUF, daß dieses Übereinkommen die Rechtshilfe in Strafsachen ausgehend von den in dem Übereinkommen vom 20. April 1959 enthaltenen Grundsätzen regelt,
IN DER ERWÄGUNG, daß Artikel 20 dieses Übereinkommens zwar bestimmte Sonderfälle der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs regelt, jedoch keinerlei Auswirkungen auf andere derartige Fälle hat, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen,
IN DER ERWÄGUNG, daß in den nicht in diesem Übereinkommen geregelten Fällen die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts gelten,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dieses Übereinkommen nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit berührt und daß es Sache jedes Mitgliedstaates ist, gemäß Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union zu bestimmen, unter welchen Bedingungen er die öffentliche Ordnung aufrechterhalten und die innere Sicherheit schützen will –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
TEIL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Verhältnis zu anderen Übereinkommen über Rechtshilfe
(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, folgende Bestimmungen zu ergänzen und ihre Anwendung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu erleichtern:
Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (nachstehend „Europäisches Rechtshilfeübereinkommen“ genannt),
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen,
Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (nachstehend „Schengener Durchführungsübereinkommen“ genannt), die durch Artikel 2 Absatz 2 nicht aufgehoben werden,
Kapitel 2 des Übereinkommens vom 27. Juni 1962 zwischen dem Königreich Belgien, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande über die Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, geändert durch das Protokoll vom 11. Mai 1974 (nachstehend Benelux-Übereinkommen“ genannt), in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Benelux-Wirtschaftsunion.
(2) Dieses Übereinkommen berührt weder die Anwendung günstigerer Bestimmungen der zwischen Mitgliedstaaten geschlossenen bilateralen oder multilateralen Übereinkünfte noch, wie dies in Artikel 26 Absatz 4 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens vorgesehen ist, die Vereinbarungen über die Rechtshilfe in Strafsachen aufgrund einheitlicher Rechtsvorschriften oder eines besonderen Systems, das die gegenseitige Anwendung von Rechtshilfemaßnahmen in ihren Hoheitsgebieten vorsieht.
Artikel 2
Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Schengen-Besitzstand
(1) Die Artikel 3, 5, 6, 7, 12 und 23 und, soweit für Artikel 12 relevant, die Artikel 15 und 16 sowie, soweit für die genannten Artikel relevant, Artikel 1 enthalten Maßnahmen, die die Bestimmungen, die in Anhang A zum Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (1) aufgeführt sind, ändern bzw. darauf aufbauen.
(2) Der Artikel 49 Buchstabe a) sowie die Artikel 52, 53 und 73 des Schengener Durchführungsübereinkommens werden hiermit aufgehoben.
(1) ABl. L. 176 vom 10.7.1999, S. 36.
Artikel 3
Verfahren, in denen ebenfalls Rechtshilfe geleistet wird
(1) Rechtshilfe wird auch in Verfahren wegen Handlungen geleistet, die nach dem innerstaatlichen Recht des ersuchenden oder des ersuchten Mitgliedstaats oder beider als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann.
(2) Rechtshilfe wird auch in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Absatzes 1 in bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen geleistet, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
Artikel 4
Formvorschriften und Verfahren bei der Erledigung von Rechtshilfeersuchen
(1) In den Fällen, in denen Rechtshilfe geleistet wird, hält der ersuchte Mitgliedstaat die vom ersuchenden Mitgliedstaat ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht den Grundprinzipien des Rechts des ersuchten Mitgliedstaats zuwiderlaufen.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat erledigt das Rechtshilfeersuchen so rasch wie möglich, wobei er die von dem ersuchenden Mitgliedstaat angegebenen Verfahrensfristen und sonstigen Fristen so weit wie möglich berücksichtigt. Der ersuchende Mitgliedstaat gibt die Gründe für die von ihm gesetzte Frist an.
(3) Kann das Ersuchen nicht oder nicht vollständig gemäß den Anforderungen des ersuchenden Mitgliedstaats erledigt werden, so unterrichten die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats und teilen die Bedingungen mit, unter denen das Ersuchen erledigt werden könnte. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll, wobei diese gegebenenfalls von der Einhaltung der vorgenannten Bedingungen abhängig gemacht wird.
(4) Läßt sich absehen, daß die von dem ersuchenden Mitgliedstaat für die Erledigung seines Ersuchens gesetzte Frist nicht eingehalten werden kann, und ergeben sich aus den in Absatz 2 Satz 2 genannten Gründen konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung, daß jedwede Verzögerung zu einer erheblichen Beeinträchtigung des im ersuchenden Mitgliedstaat anhängigen Verfahrens führen wird, so geben die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich die voraussichtliche Erledigungsdauer an. Die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats teilen unverzüglich mit, ob das Ersuchen dennoch aufrechterhalten wird. Die Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats können daraufhin vereinbaren, in welcher Weise die weitere Bearbeitung des Ersuchens erfolgen soll.
Artikel 5
Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden
(1) Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2) Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3) Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefaßt ist, unkundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde oder zumindest deren wesentlicher Inhalt in diese andere Sprache zu übersetzen.
(4) Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.
(5) Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.
Artikel 6
Übermittlung von Rechtshilfeersuchen
(1) Rechtshilfeersuchen sowie der Informationsaustausch ohne Ersuchen nach Artikel 7 erfolgen schriftlich oder durch Mittel, die die Erstellung einer schriftlichen Fassung unter Bedingungen ermöglichen, die dem empfangenden Mitgliedstaat die Feststellung der Echtheit gestatten. Diese Ersuchen werden unmittelbar zwischen den Justizbehörden, die für ihre Stellung und Erledigung örtlich zuständig sind, übermittelt und auf demselben Weg zurückgesandt, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist. Anzeigen eines Mitgliedstaats zum Zweck der Strafverfolgung durch die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 21 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und von Artikel 42 des Benelux-Übereinkommens können Gegenstand des unmittelbaren Verkehrs zwischen den zuständigen Justizbehörden sein.
(2) Absatz 1 läßt die Möglichkeit unberührt, daß die Ersuchen in besonderen Fällen
zwischen einer zentralen Behörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats oder
zwischen einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats und einer zentralen Behörde eines anderen Mitgliedstaats
übersandt oder zurückgesandt werden.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 können das Vereinigte Königreich und Irland bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 jeweils erklären, daß an sie gerichtete Ersuchen und Mitteilungen entsprechend den Angaben in der Erklärung über ihre zentrale Behörde zu übermitteln sind. Diese Mitgliedstaaten können jederzeit im Wege einer weiteren Erklärung den Anwendungsbereich einer derartigen Erklärung einschränken, um auf diese Weise die Wirkung von Absatz 1 zu verstärken. Sie haben in dieser Weise zu verfahren, wenn die im Schengener Durchführungsübereinkommen enthaltenen Bestimmungen über die Rechtshilfe für sie in Kraft gesetzt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann im Zusammenhang mit den vorgenannten Erklärungen den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(4) Alle Rechtshilfeersuchen können in dringenden Fällen über die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation (Interpol) oder über eine andere Institution gestellt werden, die aufgrund von gemäß dem Vertrag über die Europäische Union angenommenen Bestimmungen zuständig ist.
(5) Handelt es sich im Falle von Ersuchen gemäß den Artikeln 12, 13 oder 14 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Polizei- oder Zollbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden. Auf diese Kontakte findet Absatz 4 Anwendung.
(6) Handelt es sich im Falle von Rechtshilfeersuchen wegen Handlungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 bei der zuständigen Behörde in dem einen Mitgliedstaat um eine Justizbehörde oder eine zentrale Behörde und in dem anderen Mitgliedstaat um eine Verwaltungsbehörde, so können diese Ersuchen und die diesbezüglichen Antworten unmittelbar zwischen diesen Behörden übermittelt werden.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 oder durch beide nicht gebunden ist oder daß er diese Bestimmungen nur unter von ihm näher zu bestimmenden Vorauszahlungen anwenden wird. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen oder geändert werden.
(8) Folgende Ersuchen oder Mitteilungen werden über die zentralen Behörden der Mitgliedstaaten übermittelt:
Ersuchen um zeitweilige Überstellung oder Durchbeförderung von inhaftierten Personen gemäß Artikel 9 dieses Übereinkommens, Artikel 11 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 33 des Benelux-Übereinkommens;
Strafnachrichten nach Artikel 22 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 43 des Benelux-Übereinkommens. Die Ersuchen um Übermittlung von Abschriften von Urteilen und Maßnahmen im Sinne von Artikel 4 des Zusatzprotokolls zum Europäischen Rechtshilfeübereinkommen können den zuständigen Behörden jedoch direkt übermittelt werden.
Artikel 7
Informationsaustausch ohne Ersuchen
(1) Im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auch ohne ein diesbezügliches Ersuchen Informationen über Straftaten und Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 austauschen, deren Ahndung oder Bearbeitung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Information übermittelt wird, in den Zuständigkeitsbereich der empfangenden Behörde fällt.
(2) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.
(3) Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.
TITEL II
ERSUCHEN UM BESTIMMTE SPEZIFISCHE FORMEN DER RECHTSHILFE
Artikel 8
Rückgabe
(1) Der ersuchte Mitgliedstaat kann durch eine Straftat erlangte Gegenstände auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaates und unbeschadet der Rechte gutgläubiger Dritter dem ersuchenden Mitgliedstaats im Hinblick auf deren Rückgabe an ihren rechtmäßigen Eigentümer zur Verfügung stellen.
(2) Bei Anwendung der Artikel 3 und 6 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens sowie des Artikels 24 Absatz 2 und des Artikels 29 des Benelux-Übereinkommens kann der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände verzichten, und zwar entweder vor oder nach deren Übergabe an den ersuchenden Mitgliedstaat, wenn dadurch die Rückgabe der Gegenstände an den rechtmäßigen Eigentümer erleichtert wird. Rechte gutgläubiger Dritter bleiben unberührt.
(3) Verzichtet der ersuchte Mitgliedstaat auf die Rückgabe der Gegenstände, bevor er sie dem ersuchenden Mitgliedstaat übergibt, so macht er kein Sicherungsrecht und keinen anderen Anspruch aufgrund steuerlicher oder zollrechtlicher Vorschriften in bezug auf diese Gegenstände geltend.
Ein Verzicht auf die Rückgabe der Gegenstände nach Absatz 2 läßt das Recht des ersuchten Mitgliedstaats unberührt, von dem rechtmäßigen Eigentümer Steuern oder Abgaben zu erheben.
Artikel 9
Zeitweilige Überstellung inhaftierter Personen zu Ermittlungszwecken
(1) Ein Mitgliedstaat, der um eine Ermittlungshandlung ersucht hat, für die die Anwesenheit einer in seinen Hoheitsgebiet inhaftierten Person erforderlich ist, kann sofern die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten eine entsprechende Vereinbarung getroffen haben die betreffende Person zeitweilig in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats überstellen, in dem die Ermittlung stattfinden soll.
(2) Die Vereinbarung erstreckt sich auf die Einzelheiten für die zeitweilige Überstellung der betreffenden Person und die Frist für deren Rücküberstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats.
(3) Ist die Zustimmung der betreffenden Person zu ihrer Überstellung erforderlich, so wird dem ersuchten Mitgliedstaat unverzüglich eine Zustimmungserklärung oder eine Abschrift dieser Erklärung übermittelt.
(4) Die Haft im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.
(5) Die Bestimmungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3, des Artikels 12 und des Artikels 20 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens finden auf diesen Artikel entsprechend Anwendung.
(6) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß für das Zustandekommen der Vereinbarung nach Absatz 1 generell oder unter bestimmten in der Erklärung genannten Voraussetzungen die Zustimmung nach Absatz 3 erforderlich ist.
Artikel 10
Vernehmung per Videokonferenz
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, darum ersuchen, daß die Vernehmung per Videokonferenz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 erfolgt.
(2) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Videokonferenz, wenn der Rückgriff auf Videokonferenzen den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft und er über die technischen Vorrichtungen für eine derartige Vernehmung verfügt. Verfügt der ersuchte Mitgliedstaat nicht über die technischen Vorrichtungen für eine Videokonferenz, so können ihm diese von dem ersuchenden Mitgliedstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.
(3) Ersuchen um Vernehmung per Videokonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Begründung dafür, daß ein persönliches Erscheinen des Zeugen oder Sachverständigen nicht zweckmäßig oder möglich ist, sowie ferner die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden.
(4) Die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats lädt die betreffende Person in der in ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Form vor.
(5) Für die Vernehmung per Videokonferenz gelten folgende Regeln:
Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats achtet. Werden nach Ansicht des Vertreters der Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats bei der Vernehmung die Grundprinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Mitgliedstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden.
Zwischen den zuständigen Behörden des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart.
Die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der Justizbehörde des ersuchenden Mitgliedstaats nach dessen innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt.
Auf Wunsch des ersuchenden Mitgliedstaats oder der zu vernehmenden Person trägt der ersuchte Mitgliedstaat dafür Sorge, daß die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird.
Die zu vernehmende Person kann sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihr nach dem Recht des ersuchten oder des ersuchenden Mitgliedstaats zusteht.
(6) Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Justizbehörde des ersuchten Mitgliedstaats nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im ersuchten Mitgliedstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Dieses Dokument wird der zuständigen Behörde des ersuchenden Mitgliedstaats von der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats übermittelt.
(7) Die Kosten für die Herstellung der Videoverbindung, die Kosten für den Betrieb der Videoverbindung im ersuchten Mitgliedstaat, die Vergütung der von diesem bereitgestellten Dolmetscher und die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen sowie deren Aufwendungen für die Reise in dem ersuchten Mitgliedstaat werden dem ersuchten Mitgliedstaat vom ersuchenden Mitgliedstaat erstattet, sofern ersterer nicht auf die Erstattung aller oder eines Teils dieser Kosten verzichtet.
(8) Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß in Fällen, in denen Zeugen oder Sachverständige gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen werden und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigern oder falsch aussagen, sein innerstaatlichen Recht genauso gilt, als ob die Vernehmung in einem innerstaatlichen Verfahren erfolgen würde.
(9) Die Mitgliedstaaten können nach freiem Ermessen in Fällen, in denen dies zweckdienlich erscheint, und mit Zustimmung ihrer zuständigen Justizbehörden die Bestimmungen dieses Artikels auch auf die Vernehmung eines Beschuldigten per Videokonferenz anwenden. In diesem Fall ist die Entscheidung, ob und in welcher Form eine Vernehmung per Videokonferenz stattfinden soll, Gegenstand einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, die diese Entscheidung im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und den einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950, treffen.
Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er Unterabsatz I nicht anwendet. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Die Vernehmung darf nur mit Zustimmung des Beschuldigten durchgeführt werden. Die gegebenenfalls erforderlichen Regeln zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten werden vom Rat in Form eines rechtsverbindlichen Instruments erlassen.
Artikel 11
Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen per Telefonkonferenz
(1) Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaat und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von einer Justizbehörde eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann letzterer, sofern sein innerstaatliches Recht dies vorsieht, den erstgenannten Mitgliedstaat ersuchen, die Vernehmung per Telefonkonferenz, wie in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehen, zu ermöglichen.
(2) Eine Vernehmung per Telefonkonferenz kann nur mit Zustimmung des Zeugen oder des Sachverständigen erfolgen.
(3) Der ersuchte Mitgliedstaat bewilligt die Vernehmung per Telefonkonferenz, wenn der Rückgriff auf dieses Verfahren den Grundprinzipien seiner Rechtsordnung nicht zuwiderläuft.
(4) Ersuchen um Vernehmung per Telefonkonferenz enthalten außer den in Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben die Bezeichnung der Justizbehörde und die Namen der Personen, die die Vernehmung durchführen werden, sowie eine Angabe, daß der Zeuge oder Sachverständige einer Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
(5) Die praktischen Modalitäten der Vernehmung werden zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten vereinbart. Dabei verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat,
den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen zum Zeitpunkt und Ort der Vernehmung zu unterrichten,
für die Identifizierung des Zeugen oder Sachverständigen Sorge zu tragen,
zu überprüfen, ob der Zeuge oder Sachverständige der Vernehmung per Telefonkonferenz zustimmt.
Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Bewilligung ganz oder teilweise von den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 10 Absätze 5 und 8 abhängig machen. Sofern nichts anders vereinbart worden ist, findet Artikel 10 Absatz 7 entsprechend Anwendung.
Artikel 12
Kontrollierte Lieferungen
(1) Jeder Mitliedstaat verpflichtet sich sicherzustellen, daß auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats kontrollierte Lieferungen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen, die auslieferungsfähige Straftaten betreffen, in seinem Hoheitsgebiet ermöglicht werden können.
(2) Die Entscheidung über die Durchführung kontrollierter Lieferungen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats getroffen.
(3) Die kontrollierten Lieferungen werden nach den Verfahren des ersuchten Mitgliedstaats durchgeführt. Die Befugnis zum Einschreiten und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen liegt bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13
Gemeinsame Ermittlungsgruppen
(1) Im Wege der Vereinbarung können die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Mitgliedstaaten für einen bestimmten Zweck und einen begrenzten Zeitraum, der im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden kann, eine gemeinsame Ermittlungsgruppe zur Durchführung strafrechtlicher Ermittlungen in einem oder mehreren der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten bilden. Die Zusammensetzung der Ermittlungsgruppe wird in der Vereinbarung angegeben. Eine gemeinsame Ermittlungsgruppe kann insbesondere gebildet werden,
wenn in dem Ermittlungsverfahren eines Mitgliedstaats zur Aufdeckung von Straftaten schwierige und aufwendige Ermittlungen mit Bezügen zu anderen Mitgliedstaaten durchzuführen sind;
wenn mehrere Mitgliedstaaten Ermittlungen zur Aufdeckung von Straftaten durchführen, die in infolge des zugrundeliegenden Sachverhalts ein koordiniertes und abgestimmtes Vorgehen in den beteiligten Mitgliedstaaten erforderlich machen.
Ein Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe kann von jedem der betroffenen Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Gruppe wird in einem der Mitgliedstaaten gebildet, in dem die Ermittlungen voraussichtlich durchzuführen sind.
(2) Ersuchen um Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe enthalten außer den in den einschlägigen Bestimmungen des Artikel 14 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und des Artikels 37 des Benelux-Übereinkommens genannten Angaben auch Vorschläge für die Zusammensetzung der Gruppe.
(3) Die gemeinsame Ermittlungsgruppe wird im Hoheitsgebiet der an der Gruppe beteiligten Mitgliedstaaten unter folgenden allgemeinen Voraussetzungen tätig:
Die Gruppe wird von einem Vertreter der an den strafrechtlichen Ermittlungen beteiligten zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, geleitet. Der Gruppenleiter handelt im Rahmen der ihm nach innerstaatlichem Recht zustehenden Befugnisse.
Die Gruppe führt ihren Einsatz gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats durch, in dem ihr Einsatz erfolgt. Die Mitglieder der Gruppe nehmen ihre Aufgaben unter Leitung der unter Buchstabe a) genannten Person unter Berücksichtigung der Bedingungen wahr, die ihre eigenen Behörden in der Vereinbarung zur Bildung der Gruppe festgelegt haben.
Der Mitgliedstaat, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, schafft die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für ihren Einsatz.
(4) Im Sinne dieses Artikels gelten die aus anderen Mitgliedstaaten als dem Einsatzmitgliedstaat stammenden Mitglieder der gemeinsamen Ermittlungsgruppe als in die Gruppe „entsandte“ Mitglieder.
(5) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder sind berechtigt, bei Ermittlungsmaßnahmen im Einsatzmitgliedstaat anwesend zu sein. Der Gruppenleiter kann jedoch aus besonderen Gründen, nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, anders entscheiden.
(6) Die in die gemeinsame Ermittlungsgruppe entsandten Mitglieder können nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz der Gruppe erfolgt, von dem Gruppenleiter mit der Durchführung bestimmter Ermittlungsmaßnahmen betraut werden, sofern dies von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Einsatz erfolgt, und von den entsendenden Mitgliedstaats gebilligt worden ist.
(7) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe Ermittlungsmaßnahmen, die in einem der Mitgliedstaaten, die die Gruppe gebildet haben, zu ergreifen sind, so können die von diesem Mitgliedstaat in die Gruppe entsandten Mitglieder die zuständigen Behörden ihres Landes ersuchen, diese Maßnahmen zu ergreifen. Sie werden in dem betreffenden Staat gemäß den Bedingungen erwogen, die für im Rahmen innerstaatlicher Ermittlungen erbetene Maßnahmen gelten würden.
(8) Benötigt die gemeinsame Ermittlungsgruppe die Unterstützung eines Mitgliedstaats, der nicht zu denen gehört, die die Gruppe gebildet haben, oder eines Drittstaats, so kann von den zuständigen Behörden des Einsatzstaats entsprechend den einschlägigen Übereinkünften oder Vereinbarungen ein Rechtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden des anderen betroffenen Staates gerichtet werden.
(9) Ein Mitglied der gemeinsamen Ermittlungsgruppe darf im Einklang mit den Rechtsvorschriften seines Landes und im Rahmen seiner Befugnisse der Gruppe Informationen, über die der das Mitglied entsendende Mitgliedstaat verfügt, für die Zwecke der von der Gruppe geführten strafrechtlichen Ermittlungen vorlegen.
(10) Von einem Mitglied oder einem entsandten Mitglied während seiner Zugehörigkeit zu einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe rechtsmäßig erlangte Informationen, die den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten nicht anderweitig zugänglich sind, dürfen für folgende Zwecke verwendet werden:
für die Zwecke, für die Gruppe gebildet wurde;
zur Aufdeckung, Ermittlung und Strafverfolgung anderer Straftaten vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Mitgliedstaats, in dem die Informationen erlangt wurden. Diese Zustimmung kann nur in Fällen verweigert werden, in denen die Verwendung die strafrechtlichen Ermittlungen im betreffenden Mitgliedstaat beieinträchtigen würde, oder in Fällen, in denen dieser Mitgliedstaat sich weigern könnte, Rechtshilfe zu leisten;
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit und unbeschadet des Buchstabens b), wenn anschließend eine strafrechtliche Ermittlung eingeleitet wird;
für andere Zwecke, sofern dies von den Mitgliedstaaten, die die Gruppe gebildet haben, vereinbart worden ist.
(11) Andere bestehende Bestimmungen oder Vereinbarungen über die Bildung oder den Einsatz gemeinsamer Ermittlungsgruppe werden von diesem Artikel nicht berührt.
(12) Soweit die Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten oder die zwischen ihnen anwendbaren Übereinkünfte dies gestatten, kann vereinbart werden, daß sich Personen an den Tätigkeiten der gemeinsamen Ermittlungsgruppe beteiligen, die keine Vertreter der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten sind, die die Gruppe gebildet haben. Hierbei kann es sich beispielsweise um Bedienstete von nach dem Vertrag über die Europäische Union geschaffenen Einrichtungen handeln. Die den Mitgliedern oder den entsandten Mitgliedern der Gruppe kraft dieses Artikels verliehenen Rechte gelten nicht für diese Personen, es sei denn, daß die Vereinbarung ausdrücklich etwas anderes vorsieht.
Artikel 14
Verdeckte Ermittlungen
(1) Der ersuchende und der ersuchte Mitgliedstaat können vereinbaren, einander bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).
(2) Die Entscheidung über das Ersuchen wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unter Beachtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats getroffen. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen den Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.
(3) Die verdeckten Ermittlungen werden nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die beteiligten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Vorbereitung und Überwachung der verdeckten Ermittlung sicherzustellen und um Vorkehrungen für die Sicherheit der verdeckt oder unter falscher Identität handelnden Beamten zu treffen.
(4) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch den vorliegenden Artikel nicht gebunden ist. Eine derartige Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden.
Artikel 15
Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Bei Einsätzen nach Maßgabe der Artikel 12, 13 und 14 werden Beamte aus einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Einsatz erfolgt, in bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Einsatzmitgliedstaats gleichgestellt.
Artikel 16
Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
(1) Wenn Beamte eines Mitgliedstaats gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 in einem anderen Mitgliedstaat im Einsatz sind, haftet der erste Mitgliedstaat nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch die Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.
(2) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wird, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müßte, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.
(3) Der Mitgliedstaat, dessen Beamte einen Schaden im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verursacht haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadensersatzes, den dieser an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.
(4) Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in dem Fall des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.
TITEL III
ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS
Artikel 17
Für die Anordnung der Überwachung von Telekommunikationsverkehr zuständige Behörden
Im Sinne des Artikels 18, 19 und 20 bezeichnet der Ausdruck „zuständige Behörde“ eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von diesen Bestimmungen erfaßten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) benannt worden ist und zum Zweck einer strafrechtlichen Ermittlung tätig wird.
Artikel 18
Ersuchen um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs
(1) Zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung kann eine zuständige Behörde in dem ersuchenden Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften an eine zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats ein Ersuchen richten um
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und dessen unmittelbare Weiterleitung an den ersuchenden Mitgliedstaat oder
Überwachung, Aufnahme und nachfolgende Übermittlung der Aufnahme der Telekommunikation an den ersuchenden Mitgliedstaat.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 können gestellt werden in bezug auf die Nutzung von Telekommunikationsmitteln durch die Zielperson, wenn sich diese befindet in
dem ersuchenden Mitgliedstaat und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikationen der Zielperson zu überwachen;
dem ersuchten Mitgliedstaat und die Kommunikation der Zielperson in diesem Mitgliedstaat überwacht werden kann;
einem dritten Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe a) in Kenntnis gesetzt worden ist, und der ersuchende Mitgliedstaat die technische Hilfe des ersuchten Mitgliedstaats benötigt, um die Kommunikation der Zielperson zu überwachen.
(3) Abweichend von Artikel 14 des Europäischen Rechthilfeübereinkommens und Artikel 37 des Benelux-Übereinkommens haben Ersuchen nach diesem Artikel folgendes zu enthalten:
die Angabe der Behörde, die das Ersuchen stellt;
eine Bestätigung, daß eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde;
Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
die gewünschte Dauer der Überwachung und
nach Möglichkeit ausreichende technische Daten, insbesondere die Netzanschlußnummer, um sicherzustellen, daß dem Ersuchen entsprochen werden kann.
(4) Im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b) hat das Ersuchen auch eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu enthalten. Der ersuchte Mitgliedstaat kann auch jede weitere Information verlangen, damit er beurteilen kann, ob er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde.
(5) Der ersuchte Mitgliedstaat verpflichtet sich, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe a) zu erledigen
in Fällen von Ersuchen nach Absatz 2 Buchstaben a) und c), nachdem er die in Absatz 3 beschriebenen Informationen erhalten hat. Der ersuchte Mitgliedstaat kann die Überwachung ohne weitere Formalitäten anordnen;
im Fall eines Ersuchens nach Absatz 2 Buchstabe b), nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(6) Ist eine unmittelbare Weiterleitung nicht möglich, so verpflichtet sich der ersuchte Mitgliedstaat, Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b) zu entsprechen, nachdem er die in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen Informationen erhalten hat und sofern er die erbetene Maßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall durchführen würde. Der ersuchte Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.
(7) Ein Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 erklären, daß er durch Absatz 6 nur gebunden ist, wenn er nicht in der Lage ist, für die unmittelbare Weiterleitung zu sorgen. In diesem Fall kann der andere Mitgliedstaat den Grundsatz der Gegenseitigkeit anwenden.
(8) Wenn ein Ersuchen nach Absatz 1 Buchstabe b) gestellt wird, kann der ersuchende Mitgliedstaat, falls er besondere Gründe dafür hat, auch verlangen, daß eine schriftliche Übertragung der Aufnahme erfolgt. Der ersuche Mitgliedstaat prüft derartige Ersuchen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts und seiner innerstaatlichen Verfahren.
(9) Der Mitgliedstaat, der die Informationen nach den Absätzen 3 und 4 empfängt, behandelt diese Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.
Artikel 19
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs im eigenen Hoheitsgebiet durch Einschaltung von Dienstanbietern
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß über eine Bodenstation in ihrem Hoheitsgebiet betriebene Systeme für Telekommunikationsdienste, die zum Zwecke der rechtsmäßigen Überwachung des Kommunikationsverkehrs einer sich in einem anderen Mitgliedstaat befindlichen Person in dessen Hoheitsgebiet nicht unmittelbar zugänglich sind, zum Zweck der rechtmäßigen Überwachung durch diesen Mitgliedstaat mittels eines bezeichneten Dienstanbieters, der sich in dessen Hoheitsgebiet befindet, unmittelbar zugänglich gemacht werden können.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall sind die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats berechtigt, für die Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung nach Maßgabe des geltenden innerstaatlichen Rechts und sofern sich die Zielperson im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, die Überwachung mittels eines dort befindlichen bezeichneten Diensteanbieters durchzuführen, ohne daß der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, eingeschaltet wird.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn die Überwachung gemäß einem Ersuchen nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b) durchgeführt wird.
(4) Dieser Artikel hindert einen Mitgliedstaat nicht, an denjenigen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Bodenstation befindet, ein Ersuchen um rechtsmäßige Überwachung des Telekommunikationsverkehrs gemäß Artikel 18 zu stellen, insbesondere wenn es im ersuchenden Mitgliedstaat keine Vermittlungsstelle gibt.
Artikel 20
Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ohne technische Hilfe eines anderen Mitgliedstaats
(1) Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts sowie der Bestimmungen des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe c) gelten die in diesem Artikel vorgesehenen Verpflichtungen für Überwachungsanordnungen, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen erlassen oder genehmigt wurden: dabei muß es sich um Ermittlungen handeln, die infolge der Begehung einer spezifischen Straftat, einschließlich versuchter Straftaten, soweit diese nach dem innerstaatlichen Recht unter Strafe gestellt sind, durchgeführt werden, um die dafür Verantwortlichen festzustellen und festzunehmen, Anklage gegen sie zu erheben, sie strafrechtlich zu verfolgen oder abzuurteilen.
(2) Wenn zum Zwecke einer strafrechtlichen Ermittlung die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (des „überwachenden Mitgliedstaats“) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Telekommunikationsanschluß der Zielperson im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (des „unterrichteten Mitgliedstaats“) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung eine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat den unterrichteten Mitgliedstaat von der Überwachung zu unterrichten:
vor der Überwachung in Fällen, in denen er bereits bei Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, daß sich die Zielperson im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet, oder
in den anderen Fällen unmittelbar, nachdem er davon Kenntnis erhält, daß sich die Zielperson im Hoheitsgebiets des unterrichteten Mitgliedstaats befindet.
(3) Die Informationen, die von dem überwachenden Mitgliedstaat zu notifizieren sind, enthalten:
die Angabe der Behörde, die die Überwachung anordnet;
eine Bestätigung, daß eine rechtmäßige Überwachungsanordnung im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Ermittlung erlassen wurde;
Angaben zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson;
eine Angabe des strafbaren Verhaltens, das der Ermittlung zugrunde liegt;
die voraussichtliche Dauer der Überwachung.
(4) Wird ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 2 und 3 unterrichtet, so gilt folgendes:
Erhält die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats die Informationen nach Absatz 3, so antwortet sie unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden dem überwachenden Mitgliedstaat, um
die Durchführung oder die Fortsetzung der Überwachung zu bewilligen. Der unterrichtete Mitgliedstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären;
ii) zu verlangen, daß die überwachung nicht durchgeführt oder beendet wird, wenn die Überwachung nach dem innerstaatlichen Recht des unterrichteten Mitgliedstaats oder aus den in Artikel 2 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens aufgeführten Gründen nicht zulässig wäre. Stellt der unterrichtete Mitgliedstaat eine solche Forderung, so hat er seine Entscheidung schriftlich zu begründen;
iii) zu verlangen, daß in Fällen nach Ziffer ii) das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Person im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Der unterrichtete Mitgliedstaat setzt den überwachenden Mitgliedstaat von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis;
iv) zu verlangen, daß die ursprüngliche Frist von 96 Stunden um eine kurze, mit dem überwachenden Mitgliedstaat zu vereinbarende Frist von höchstens acht Tagen verlängert wird, damit die nach ihrem innerstaatlichen Recht erforderlichen Verfahren durchgeführt werden können. Der unterrichtete Mitgliedstaat teilt dem überwachenden Mitgliedstaat schriftlich die Bedingungen mit, die gemäß seinem innerstaatlichen Recht die Beantragte Fristverlängerung rechtfertigen.
Solange keine Entscheidung des unterrichteten Mitgliedsstaats gemäß Buchstabe a) Ziffer i) oder ii) vorliegt, darf der überwachende Mitgliedstaat
die Überwachung fortsetzen;
ii) das bereits gesammelte Material nicht verwenden, es sei denn
– die betreffenden Mitgliedstaaten haben etwas anderes vereinbart, oder
– zur Ergreifung dringlicher Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Der unterrichtete Mitgliedstaat wird über jegliche derartige Verwendung unter Angabe der Gründe unterrichtet.
der unterrichtete Mitgliedstaat kann eine kurze Darstellung des Sachverhalts und jede weitere Information verlangen, die er benötigt, um beurteilen zu können, ob in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall eine Überwachung genehmigt werden würde. Ein solches Ersuchen hat keine Auswirkungen auf die Anwendung des Buchstabens b), es sei denn, der unterrichtete und der überwachende Mitgliedstaat haben etwas anderes vereinbart.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß eine Antwort innerhalb der 96-Stunden-Frist ergehen kann. Zu diesem Zweck bezeichnen sie Kontaktstellen, die rund um die Uhr besetzt sind, und führen sie in ihren Erklärungen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e) auf.
(5) Der unterrichtete Mitgliedstaat behandelt die nach Absatz 3 übermittelten Informationen nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts vertraulich.
(6) Ist der überwachende Mitgliedstaat der Ansicht, daß die nach Absatz 3 zu übermittelnden Informationen besonders geheimhaltungsbedürftig sind, so können diese Informationen der zuständigen Behörde über eine besondere Behörde übermittelt werden, sofern dies zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten bilateral vereinbart wurde.
(7) Jeder Mitgliedstaat kann bei der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er Informationen über eine Überwachung nach Maßgabe des vorliegenden Artikels nicht benötigt.
Artikel 21
Übernahme der den Betreibern von Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten
Kosten, die Betreibern einer Telekommunikationsanlage oder Diensteanbietern anläßlich der Erledigung von Ersuchen nach Artikel 18 entstehen, trägt der ersuchende Mitgliedstaat.
Artikel 22
Bilaterale Vereinbarungen
Die Bestimmungen dieses Titels stehen bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen die Nutzung der derzeitigen oder künftigen technischen Möglichkeiten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs erleichtert werden soll, nicht entgegen.
TITEL IV
Artikel 23
Schutz personenbezogener Daten
(1) Personenbezogene Daten, die aufgrund dieses Übereinkommens übermittelt werden, dürfen von dem Mitgliedstaat, dem sie zugeleitet wurden, für folgende Zwecke verwendet werden:
für Verfahren, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet;
für sonstige justitielle und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren im Sinne des Buchstabens a) unmittelbar zusammenhängen;
zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit;
für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung des übermittelnden Mitgliedstaats, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat hat die Zustimmung der betroffenen Person erhalten.
(2) Dieser Artikel findet auch Anwendung auf personenbezogene Daten, die nicht übermittelt wurden, sondern im Rahmen dieses Übereinkommens auf andere Weise erlangt worden sind.
(3) Der übermittelnde Mitgliedstaat kann in Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles den Mitgliedstaat, dem die personenbezogenen Daten zugeleitet wurden, ersuchen, über die Verwendung der Daten Auskunft zu erteilen.
(4) In den Fällen, in denen die Verwendung personenbezogener Daten an Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 5 Buchstabe b), Artikel 18 Absatz 6 oder Artikel 20 Absatz 4 geknüpft ist, haben diese Bedingungen Vorrang. In den Fällen, in denen solche Bedingungen nicht vorgesehen sind, findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(5) In bezug auf Informationen, die gemäß Artikel 13 erlangt worden sind, hat Artikel 13 Absatz 10 Vorrang vor dem vorliegenden Artikel.
(6) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf personenbezogene Daten, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens erlangt hat und die aus diesem Mitgliedstaat stammen.
(7) Luxemburg kann bei der Unterzeichnung des Übereinkommens erklären, daß in dem Fall, in dem Luxemburg einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen dieses Übereinkommens personenbezogene Daten übermittelt, folgendes gilt:
Vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe c) kann Luxemburg im Hinblick auf die Umstände eines besonderen Falles verlangen, daß personenbezogene Daten, sofern der betreffende Mitgliedstaat nicht in Zustimmung der betroffenen Person erhalten hat, für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Zwecke nur mit vorheriger Zustimmung Luxemburgs in bezug auf Verfahren verwendet werden dürfen, für die Luxemburg die Übermittlung oder Verwendung der personenbezogenen Daten nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens oder der Übereinkünfte im Sinne von Artikel 1 hätte verweigern oder einschränken können.
Verweigert Luxemburg in einem besonderen Fall seine Zustimmung zu dem Ersuchen eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 1, so hat es seine Entscheidung schriftlich zu begründen.
TITEL V
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 24
Erklärungen
(1) Zum Zeitpunkt der Notifizierung nach Artikel 27 Absatz 2 benennt jeder Mitgliedstaat in einer Erklärung die Behörden, die außer den bereits in dem Europäischen Rechtshilfeübereinkommen und dem Benelux-Übereinkommen genannten Behörden für die Anwendung dieses Übereinkommens sowie für die Anwendung derjenigen Bestimmungen über die Rechtshilfe in Strafsachen im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten zuständig sind, die in den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Übereinkünften enthalten sind: zu benennen sind insbesondere
gegebenenfalls die im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden,
eine oder mehrere zentrale Behörden für die Zwecke der Anwendung des Artikels 6 sowie die für die Bearbeitung der Ersuchen nach Artikel 6 Absatz 8 zuständigen Behörden,
gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 5 zuständigen Polizei- oder Zollbehörden,
gegebenenfalls die für die Anwendung von Artikel 6 Absatz 6 zuständigen Verwaltungsbehörden sowie
die für die Anwendung der Artikel 18 und 19 und des Artikels 20 Absätze 1 bis 5 zuständige Behörde oder zuständigen Behörden.
(2) Die nach Absatz 1 abgegebenen Erklärungen könnten jederzeit nach dem gleichen Verfahren ganz oder teilweise geändert werden.
Artikel 25
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Überkommen sind nur zulässig, wenn sie in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehen sind.
Artikel 26
Territorialer Geltungsbereich
Die Anwendung dieses Übereinkommens auf Gibraltar wird wirksam, sobald das Europäische Rechtshilfeübereinkommen auf Gibraltar ausgedehnt worden ist.
Das Vereinigte Königreich teilt dem Präsidenten des Rates schriftlich mit, wann das Vereinigte Königreich dieses Übereinkommen im Anschluß an die Ausdehnung des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens auf die Kanalinseln und die Isle of Man auf diese Gebiete anwenden will. Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag.
Artikel 27
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Annahme durch die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(2) Die Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union den Abschluß der verfassungsrechtlichen Verfahren zur Annahme dieses Übereinkommens.
(3) Dieses Übereinkommen tritt 90 Tage nach der Notifizierung nach Absatz 2 durch den Staat, der zum Zeitpunkt der Annahme des Rechtsaktes über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist und diese Förmlichkeit als achter vornimmt, für die betreffenden acht Mitgliedstaaten in Kraft.
(4) Jede durch einen Mitgliedstaat nach Eingang der achten Notifizierung nach Absatz 2 vorgenommene Notifizierung hat zur Folge, daß dieses Übereinkommen 90 Tage nach dieser späteren Notifizierung zwischen diesem Mitgliedstaat und den Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits in Kraft getreten ist, in Kraft tritt.
(5) Jeder Mitgliedstaat kann vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens gemäß Absatz 3 bei der Notifizierung nach Absatz 2 oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, daß er dieses Übereinkommen in seinen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gleichen Inhalts abgegeben haben, anwenden wird. Diese Erklärungen werden 90 Tage nach ihrer Hinterlegung wirksam.
(6) Dieses übereinkommen findet auf die Rechtshilfe Anwendung, die nach dem Zeitpunkt, zu dem es zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten ist oder gemäß Absatz 5 angewendet wird, eingeleitet wird.
Artikel 28
Beitritt neuer Mitgliedstaaten
(1) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union werden, zum Beitritt offen.
(2) Der vom Rat der Europäischen Union in der Sprache des beitretenden Staates erstellte Wortlaut des Übereinkommens ist verbindlich.
(3) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.
(4) Dieses Übereinkommen tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder aber zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens in Kraft, wenn dieses bei Ablauf des genannten Zeitraums von 90 Tagen noch nicht in Kraft getreten ist.
(5) Ist dieses Übereinkommen zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde noch nicht in Kraft getreten, so findet Artikel 27 Absatz 5 auf die beitretenden Mitgliedstaaten Anwendung.
Artikel 29
Inkrafttreten für Island und Norwegen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (das „Assoziierungsübereinkommen“) treten der Rat und die Kommission die Informationen nach Artikel 8 Absatz 2 des Assozierungsübereinkommens über die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erhalten haben, in ihren gegenseitigen Beziehungen zu allen Mitgliedstaaten, für die das Übereinkommen bereits nach Artikel 27 Absatz 3 oder 4 in Kraft getreten ist, in Kraft.
(2) Das Inkrafttreten dieses Übereinkommens für einen Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen bewirkt, daß diese Bestimmungen auch in den gegenseitigen Beziehungen zwischen diesem Mitgliedstaat sowie Island und Norwegen anwendbar sind.
(3) Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen werden in jedem Fall für Island und Norwegen nicht vor dem nach Artikel 15 Absatz 4 des Assoziierungsübereinkommens festzusetzenden Zeitpunkt rechtsverbindlich.
(4) Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 treten die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Bestimmungen für Island und Norwegen spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den fünfzehnten Staat, der zum Zeitpunkt der Annnahme des Rechtsaktes über die Erstellung dieses Übereinkommens durch den Rat Mitglied der Europäischen Union ist, in Kraft.
Artikel 30
Verwahrer
(1) Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär des Rates der Europäischen Union.
(2) Der Verwahrer veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften den Stand der Annahmen und Breitritte, die Erklärungen und die Vorbehalte sowie alle sonstigen Notifizierungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Mai zweitausend in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Mitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift dieser Urschrift.