VERTRAG zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit
(4) Zu befördernde Personen, die transportunfähig sind oder gemäß den eisenbahnrechtlichen Bestimmungen nicht befördert werden dürfen, sind von dieser Art der Beförderung ausgeschlossen. Dies gilt auch für Personen, deren Beförderung im Eisenbahnverkehr eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt.
(5) Im Falle einer Flucht der zu befördernden Person sind die begleitenden Beamten zur sofortigen Verfolgung und unverzüglichen Verständigung des nächsten erreichbaren Beamten der territorial zuständigen Vertragspartei verpflichtet. Die Verfolgung durch die begleitenden Beamten ist auf die Nähe der Beförderungsstrecke begrenzt und endet spätestens dann, wenn die Verfolgung von den Sicherheitsbehörden der territorial zuständigen Vertragspartei übernommen wird.
(6) Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen ist im Voraus der nationalen Zentralstelle der anderen Vertragspartei anzukündigen, die ohne unnötigen Verzug mitteilt, ob die Bewilligung erteilt wird. Der vorgesehene Einsatz von Sonderfahrzeugen zur Durchbeförderung von Personen, der eine Gefährdung des Verkehrs oder eine Beschädigung der Straßen befürchten lässt, kann nach Maßgabe des nationalen Rechts untersagt werden. Die Bewilligung zur Durchbeförderung von Personen mittels Sonderfahrzeugen kann von der Bereitstellung einer eigenen Polizeibegleitung abhängig gemacht werden.
(7) Die zu befördernden Personen benötigen zur Durchbeförderung weder ein Reisedokument noch ein Visum.
(8) Soll eine Durchbeförderung von Personen zu einem Flughafen erfolgen, der auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegt, so können die Beamten der ersuchenden Vertragspartei die Durchbeförderung bis zu den auf diesem Flughafen befindlichen Diensträumlichkeiten der Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei selbst durchführen. Die zuständigen Sicherheitsbehörden der ersuchten Vertragspartei leisten dabei den die Durchbeförderung einer Person durchführenden Beamten der ersuchenden Vertragspartei die erforderliche Hilfe.
Artikel 15b
Übergabe von Personen an der Staatsgrenze
(1) Die Übergabe von Personen an der Staatsgrenze zwischen den Vertragsparteien kann auch an geeigneten Örtlichkeiten in den Grenzgebieten oder auf Flughäfen stattfinden, wenn die zuständigen Behörden jener Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Übergabe stattfinden soll, dieser Übergabe im Einzelfall zustimmen. Die Übergabe hat an solchen Orten stattzufinden, an denen entsprechende Einrichtungen für eine sichere Übergabe bestehen.
(2) Für die Beförderung der Personen von der Staatsgrenze zum Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder vom Übergabeort auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bis zur Staatsgrenze gelten die Bestimmungen des Artikels 15a Abs. 2 bis 7 entsprechend.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien informieren einander über die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen und zur Übergabe von Personen geeigneten Örtlichkeiten und Einrichtungen.
Artikel 19a
Übermittlung von personenbezogenen Daten
(1) Zur Erfüllung dieses Vertrags können die Vertragsparteien folgende personenbezogene Daten einander übermitteln:
persönliche Identifikationsdaten von Personen, die sich an Straftätigkeit beteiligen und der Kontakte solcher Personen im Zusammenhang mit einer Straftat: Nachname, eventuell vorheriger Nachname, Name (Namen), sonstige Namen (Pseudonyme, Aliasnamen oder Nachnamen), Geburtsort und datum, Wohnort, Geschlecht, gegenwärtige und eventuell vorherige Staatsangehörigkeit,
Angaben des Reisepasses, des Identifikationsdokuments oder eines anderen Reisedokuments (Nummer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort, Gültigkeitsdauer, territoriale Gültigkeit),
Angaben über Finger und Handflächenabdrücke, DNA-Profil beziehungsweise Probe, Beschreibung und Foto der betreffenden Person,
sonstige zur Identifizierung der betreffenden Person erforderlichen Angaben.
Artikel 24a
Austausch klassifizierter Informationen
Die Sicherheitsbehörden der Vertragsparteien sind zum direkten Austausch von klassifizierten Informationen bei der Ausübung dieses Vertrages nach Maßgabe des nationalen Rechts berechtigt. Auf klassifizierte Informationen laut diesem Vertrag beziehen sich die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Slowakischen Republik über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen vom 14. März 2008.
Artikel 29a
Gebührenbefreiung
Die von den Beamten im Zusammenhang mit ihrem Einsatz auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei benutzten Dienstfahrzeuge werden von Straßen- und Autobahngebühren befreit.
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