Bundesgesetz über die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen (Abschlussprüfungs-Qualitätssicherungsgesetz – A-QSG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2005-09-01
Status Aufgehoben · 2010-01-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 103
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(6) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.

Entzug der Bescheinigung

§ 18a. (1) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat einem Abschlussprüfer oder einer Prüfungsgesellschaft die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an der externen Qualitätsprüfung zu entziehen, wenn

1.

der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft fahrlässig oder vorsätzlich § 271 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 7, Abs. 3 oder Abs. 4 erster oder zweiter Satz, Abs. 5, § 271a, § 271b oder § 275 Abs. 1 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, verletzt hat und

2.

dies zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Berufsausübung geführt hat.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat über den Entzug der Bescheinigung eines Abschlussprüfers einen schriftlichen Bescheid zu erlassen.

(3) Bei Verwirklichung eines Tatbestandes gemäß Abs. 1 durch einen Abschlussprüfer einer Prüfungsgesellschaft hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. In diesem Bescheid hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen darüber abzusprechen, dass der Abschlussprüfer, der einen Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von der Bescheinigung der Prüfungsgesellschaft gemäß § 15 erfasst ist. Mit der Rechtskraft dieses Bescheides ist vom Arbeitsausschuss eine neue Bescheinigung für die Prüfungsgesellschaft auszustellen. Aus dieser neuen Bescheinigung hat hervorzugehen, dass der Abschlussprüfer, der den Tatbestand gemäß Abs. 1 verwirklicht hat, nicht mehr von dieser Bescheinigung erfasst ist.

(4) Die ursprüngliche schriftliche Bescheinigung ist in den Fällen des Abs. 3 vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft oder vom Revisionsverband oder vom Sparkassenprüfungsverband unverzüglich an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zurückzustellen.

(5) Der Entzug der Bescheinigung gilt bis zur nächsten externen Qualitätsprüfung, längstens jedoch für die Dauer von drei Jahren.

(6) Der Entzug der Bescheinigung ist im jährlichen öffentlichen Bericht der Qualitätskontrollbehörde gemäß § 20 Abs. 6 Z 18 zu veröffentlichen. Der Entzug der Bescheinigung ist im Öffentlichen Register gemäß § 23 ersichtlich zu machen.

Erlöschen der Bescheinigung

§ 18b. Die Bescheinigung gemäß § 15 erlischt gleichzeitig mit dem Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer, spätestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Endigung eines Fortführungsrechts gemäß §§ 107 ff WTBG. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Erlöschen der Berufsberechtigung Wirtschaftsprüfer der Qualitätskontrollbehörde elektronisch oder in Papierform unter Anschluss der entsprechenden Nachweise zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat diese Löschung des jeweiligen Abschlussprüfers oder der jeweiligen Prüfungsgesellschaft im Öffentlichen Register gemäß § 23 unverzüglich vorzunehmen.

3.

Abschnitt

Behörden und öffentliche Aufsicht

Behörden

§ 18c. (1) Behörden sind

1.

der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und

2.

die Qualitätskontrollbehörde als Berufungsbehörde, ausgenommen das Verwaltungsstrafverfahren.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde.

3.

Abschnitt

Behörden und öffentliche Aufsicht

Behörden

§ 18c. (1) Behörden sind

1.

der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und

2.

die Qualitätskontrollbehörde als Aufsichtsbehörde für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften.

(2) Die öffentliche Aufsicht über das Qualitätssicherungssystem obliegt in letzter Instanz der Qualitätskontrollbehörde. In Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen kommt der Qualitätskontrollbehörde als Amtspartei Parteistellung zu. Die Qualitätskontrollbehörde kann gegen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 133 B-VG Revision erheben.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt über Beschwerden gegen Bescheide des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder sind unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat

1.

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, besteht und

2.

der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, oder Entziehungsgründe gemäß § 22 des Genossenschaftsrevisionsgesetzes, BGBl. I Nr. 127/1997, besteht.

(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.

(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(5a) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kommt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zu.

(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat

1.

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 WTBG besteht, und

2.

der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 GenRevG 1997 oder Entziehungsgründe gemäß § 22 GenRevG 1997 besteht.

(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.

(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.

Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen

§ 19. (1) Zur Durchführung des Qualitätssicherungssystems ist ein Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzurichten. Sitz des Arbeitsausschusses ist Wien. Beim Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen besteht aus sieben Mitgliedern.

(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt drei Mitglieder, von denen zumindest zwei öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer sein müssen, zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder ist deren Nachweis über spezielle Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.

(4) Eine Bestellung von Vorstandsmitgliedern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder und deren Ersatzmitgliedern ist nicht zulässig.

(5) Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen sind für die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(5a) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Dem Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen kommt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist, Rechtspersönlichkeit zu.

(6) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat, soweit nicht ein anderes Organ ausdrücklich zuständig ist, alle Angelegenheiten und Aufgaben der Vollziehung des Qualitätssicherungssystems wahrzunehmen, einen jährlichen Tätigkeitsbericht über die Ergebnisse der externen Qualitätsprüfungen zu erstellen und der Qualitätskontrollbehörde vorzulegen sowie Prüfungen im Auftrag der Qualitätskontrollbehörde zu beaufsichtigen.

(7) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen ist beschlussfähig, wenn wenigstens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Arbeitsausschuss hat seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat

1.

der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, dem Sparkassen-Prüfungsverband und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 104 oder § 105 WTBG besteht, und

2.

der Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Qualitätskontrollbehörde mitzuteilen, wenn im Rahmen von externen Qualitätsprüfungen der Verdacht des Vorliegens von Widerrufsgründen gemäß § 18 GenRevG 1997 oder Entziehungsgründe gemäß § 22 GenRevG 1997 besteht.

(9) Die Kosten der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband für die von ihnen jeweils bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder zu tragen. Die allgemeinen Verwaltungskosten haben die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände und der Sparkassen-Prüfungsverband zu teilen.

(10) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung der Qualitätskontrollbehörde.

Qualitätskontrollbehörde

§ 20. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde hat aus sechs Mitgliedern zu bestehen. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren sein. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtssprechung tätig oder tätig gewesen sein.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2.

Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3.

Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

5.

Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

6.

Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

7.

Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

8.

Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

9.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

10.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2,

11.

Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

12.

Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

13.

Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

14.

Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

15.

Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

16.

Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes,

17.

Führung des öffentlichen Registers und

18.

Zuständige Stelle für den Bereich der internationalen Zusammenarbeit in Angelegenheiten betreffend die Qualitätssicherung bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung berechtigt,

1.

Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2.

geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen und

3.

die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

Qualitätskontrollbehörde

§ 20. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Entscheidungen über die Nichtigkeit einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2.

Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3.

Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

5.

Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

6.

Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

7.

Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

8.

Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

9.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

10.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18a,

11.

Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

12.

Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

13.

Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

14.

Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

15.

Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

16.

Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,

17.

Führung des öffentlichen Registers und

18.

zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,

1.

in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2.

geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,

3.

die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und

4.

Sonderuntersuchungen durchzuführen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung

1.

der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,

2.

der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und

3.

der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs.  7.

(10) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.

(11) Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere

1.

die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,

2.

dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

3.

den gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

(12) Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.

Qualitätskontrollbehörde

§ 20. (1) Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2.

Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3.

Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

3a. Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,

3b. Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,

4.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 10 Abs. 6 und 9,

5.

Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

6.

Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

6a. Entscheidungen über Berufungen gemäß § 15 Abs. 1a,

7.

Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

7a. Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,

8.

Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

8a. Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß § 16 Abs. 8,

9.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 17 Abs. 2,

10.

Entscheidungen über Berufungen gemäß § 18 Abs. 2 und § 18a,

10a. Entgegennahme von Meldungen gemäß § 18b,

11.

Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

12.

Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

13.

Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

14.

Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

15.

Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

16.

Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,

17.

Führung des öffentlichen Registers,

17a. Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß § 24 Abs. 3,

17b. Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 und

18.

zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,

1.

in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2.

geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,

3.

die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und

4.

Sonderuntersuchungen durchzuführen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung

1.

der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,

2.

der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und

3.

der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs.  7.

(10) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.

(11) Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere

1.

die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,

2.

dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

3.

den gemäß § 20 Abs. 6 Z 16 erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

(12) Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.

Qualitätskontrollbehörde

§ 20. (1) Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist eine Qualitätskontrollbehörde einzurichten. Im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist für die Qualitätskontrollbehörde eine Geschäftsstelle mit ausreichender personeller Ausstattung einzurichten.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde besteht aus sechs Mitgliedern. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf Kostenersatz. Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Qualitätskontrollbehörde gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen ist. Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde dürfen nicht Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder oder eingetragene Revisoren oder Revisoren des Sparkassen-Prüfungsverbandes sein. Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde müssen insbesondere in den Bereichen Rechnungslegung, Finanzwesen, Wissenschaft oder Rechtsprechung tätig sein oder tätig gewesen sein und müssen über entsprechende Kenntnisse in den für die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung relevanten Bereichen verfügen.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind nach öffentlicher Ausschreibung vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied ausschließlich für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Dem Bundesminister für Finanzen kommt ein Vorschlagsrecht für zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder zu. Die Wiederbestellung nach Ablauf der Funktionsdauer ist zulässig.

(3a) Die Qualitätskontrollbehörde handelt ausschließlich im öffentlichen Interesse. Ihre Mitglieder und Ersatzmitglieder sind hinsichtlich der Ausübung der ihnen nach diesem Bundesgesetz und den dazu ergehenden Verordnungen zukommenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(4) Die Qualitätskontrollbehörde ist beschlussfähig, wenn alle sechs bestellten Mitglieder oder an deren Stelle die bestellten Ersatzmitglieder anwesend sind, wobei die Anzahl der Ersatzmitglieder die Anzahl der Mitglieder nicht überschreiten darf. Die Qualitätskontrollbehörde fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. In den Fällen des § 5 Abs. 3 dritter Satz ist ein Umlaufbeschluss zulässig.

(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde abzuberufen, wenn

1.

sie sich einer groben Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten schuldig gemacht haben oder

2.

andere schwerwiegende Gründe vorliegen.

(6) Die Qualitätskontrollbehörde hat folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Kenntnisnahme von erfolgten Bestellungen und Entscheidungen über die Nichtigkeit und den Widerruf einer Bestellung zum Qualitätsprüfer gemäß § 5 Abs. 3,

2.

Entscheidungen über die Zulässigkeit eines Vorschlages zur Bestellung eines Qualitätsprüfers gemäß § 5 Abs. 5,

3.

Bestellungen von Qualitätsprüfern gemäß § 5 Abs. 5,

4.

Entgegennahme von Berichten gemäß § 9 Abs. 3,

5.

Kenntnisnahme von Anerkennungen als Qualitätsprüfer gemäß § 10 Abs. 4,

6.

Kenntnisnahme von Widerrufen der Anerkennung als Qualitätsprüfer,

7.

Widerrufverlangen gemäß § 10 Abs. 8 Z 6,

8.

Kenntnisnahme erteilter Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 3,

9.

Widerruf von erteilten Bescheinigungen gemäß § 15 Abs. 4,

10.

Kenntnisnahme von Maßnahmen gemäß § 16 Abs. 2,

11.

Kenntnisnahme von Mitteilungen gemäß § 16 Abs. 8,

12.

Entgegennahme von Meldungen gemäß § 18b,

13.

Entgegennahme von Tätigkeitsberichten und Veranlassung der Beaufsichtigung von Prüfungen gemäß § 19 Abs. 6,

14.

Entgegennahme von Mitteilungen gemäß § 19 Abs. 8,

15.

Genehmigung der Geschäftsordnung gemäß § 19 Abs. 10,

16.

Überwachung der Angemessenheit und der Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems,

17.

Abgabe von Empfehlungen betreffend die Fortentwicklung und die Verbesserung des Qualitätssicherungssystems und der Ausgestaltung der Qualitätssicherungsrichtlinie gemäß § 22,

18.

Erstellung eines jährlichen öffentlichen Berichtes, wobei die Gesamtergebnisse des externen Qualitätssicherungssystems gemäß §§ 2 bis 18a und der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 bis zum 31. März des Folgejahres im Internet auf der Website der Qualitätskontrollbehörde zu veröffentlichen sind,

19.

Führung des öffentlichen Registers,

20.

Mitteilungen zur Richtigstellung des Transparenzberichts gemäß § 24 Abs. 3,

21.

Entgegennahme von Anzeigen gemäß § 24 Abs. 4 und

22.

zuständige Stelle für die europäische und internationale Zusammenarbeit in Angelegenheiten der externen Qualitätsprüfung, der öffentlichen Aufsicht und der Sonderuntersuchungen bei Abschlussprüfungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(7) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt,

1.

in jeder Lage einer externen Qualitätsprüfung Auskünfte über den Stand des Verfahrens vom Qualitätsprüfer und vom Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen einzuholen,

2.

geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Angemessenheit und Funktionsfähigkeit des Qualitätssicherungssystems zu setzen,

3.

die Durchführung der externen Qualitätsprüfung an sich zu ziehen und

4.

Sonderuntersuchungen durchzuführen.

(8) Die Qualitätskontrollbehörde hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(9) Der Qualitätskontrollbehörde obliegt die öffentliche Aufsicht. Diese umfasst die Überwachung

1.

der Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers und der Prüfungsgesellschaften gemäß § 1a,

2.

der kontinuierlichen Fortbildung gemäß § 1b und

3.

der Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7.

(10) Die Qualitätskontrollbehörde ist berechtigt, jederzeit Informationen über die Annahme von berufsrechtlichen Vorschriften betreffend die Ausübung der Tätigkeit der Abschlussprüfung von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder einzuholen.

(11) Die Qualitätskontrollbehörde untersteht der Aufsicht des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gegenüber dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend besteht keine Amtsverschwiegenheit. Die Qualitätskontrollbehörde hat dabei insbesondere

1.

die ihr durch die in diesem Bundesgesetz und der dazu ergehenden Verordnungen obliegenden Aufgaben zu erfüllen und bei Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze und Verordnungen nicht zu verletzen und ihren Aufgabenbereich nicht zu überschreiten,

2.

dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen und

3.

den gemäß § 20 Abs. 6 Z 18 erstellten jährlichen öffentlichen Bericht dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Kenntnis zu bringen.

(12) Die Finanzierung der Qualitätskontrollbehörde ist durch den Bund sicherzustellen.

Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen

§ 20a. (1) Die Qualitätskontrollbehörde ist die zuständige Stelle für Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 in der Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz. Die Qualitätskontrollbehörde hat mit diesen zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten und diesen Behörden Amtshilfe zu leisten. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen ist durch die Qualitätskontrollbehörde sicherzustellen.

(2) Die Qualitätskontrollbehörde kann die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz ersuchen, auf dessen Hoheitsgebiet eine Sonderuntersuchung durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die Qualitätskontrollbehörde berechtigt, die betreffende zuständige Stelle bei der Durchführung der Sonderuntersuchung zu begleiten. Die Qualitätskontrollbehörde kann zuständige Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz im Sinne des Abs. 1 in Österreich bei Sonderuntersuchungen und bei Ermittlungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder unter der Voraussetzung mitwirken lassen, dass diese der Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

(3) Die §§ 25e und 25f sind sinngemäß anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 20b. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen und die Qualitätskontrollbehörde haben bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsübertretungen ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, anzuwenden. In Verfahren über Verwaltungsvollstreckungen ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, anzuwenden.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. (1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

1.

die Qualitätsprüfer,

2.

ihre qualifizierten Assistenten,

3.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,

4.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde und

5.

das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Verschwiegenheitspflicht

§ 21. (1) Die Vorschriften über die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 91 WTBG und besondere Geheimhaltungsverpflichtungen, welche für die zu überprüfenden Abschlussprüfer oder für die zu überprüfenden Prüfungsgesellschaften bestehen, gelten für

1.

die Qualitätsprüfer,

2.

ihre qualifizierten Assistenten,

3.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen,

4.

die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Qualitätskontrollbehörde,

5.

das mit der Verwaltung des Arbeitsausschusses für externe Qualitätsprüfungen und der Qualitätskontrollbehörde betraute Personal,

6.

das Untersuchungsorgan gemäß § 20 Abs. 7 und

7.

die bei Sonderuntersuchungen gemäß § 20 Abs. 7 beigezogenen Sachverständigen.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht gemäß Abs. 1 besteht nicht gegenüber anderen Personen, die im Rahmen derselben externen Qualitätsprüfung tätig werden.

(3) Die Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse, Einrichtungen und Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren. Jede Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist ihnen untersagt.

Qualitätssicherungsrichtlinie

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.

(2) Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:

1.

Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,

2.

Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,

3.

Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,

4.

Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde,

5.

die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15 und

6.

Erleichterungen für die Erlangung der Bescheinigung bei Neuaufnahme eines Prüfungsbetriebes.

Qualitätssicherungsrichtlinie

§ 22. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung eine Richtlinie über Qualitätssicherungsmaßnahmen und externe Qualitätsprüfungen zu erlassen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat vor deren Erlassung den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen, die Qualitätskontrollbehörde, die Kammer der Wirtschaftstreuhänder, den Sparkassen-Prüfungsverband und die Vereinigung österreichischer Revisionsverbände anzuhören.

(2) Die Richtlinie gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu regeln:

1.

Dokumentation des Qualitätssicherungssystems,

2.

Planung der Abschlussprüfungsarbeiten,

3.

Überwachung des Abschlussprüfungsablaufs,

4.

Regelung über den Kostenersatz der Mitglieder der Qualitätskontrollbehörde und

5.

die Abfolge der Laufzeiten von Bescheinigungen gemäß § 15.

6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 89/2011)

Öffentliches Register

§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen und muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

3.

die Art der Berufsberechtigung,

4.

die Registriernummer,

5.

gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer entweder angestellt ist, diesen als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist und

6.

gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers.

(4) Das öffentliche Register hat für Prüfungsgesellschaften über die Bestimmungen des Abs. 3 hinaus folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Rechtsform,

2.

die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der angelagerten Abteilungen,

3.

den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft entweder angestellt sind, als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind und

4.

gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft.

(5) die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und haben jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit der in dem öffentlichen Register erfolgten Eintragung und Änderung von Informationen haben die jeweiligen Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft durch eine elektronische Signatur zu zeichnen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Union für die Eintragung von Informationen unter der Voraussetzung einer beglaubigten Übersetzung zuzulassen.

4.

Abschnitt

Registrierung

Öffentliches Register

§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 verfügen und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

3.

die Art der Berufsberechtigung,

4.

die Registriernummer,

5.

gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,

6.

einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und

7.

Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.

(4) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Rechtsform,

2.

die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,

3.

den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,

4.

einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,

5.

andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,

6.

einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und

7.

Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.

(4a) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(4b) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

(5) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

(9) Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.

4.

Abschnitt

Registrierung

Öffentliches Register

§ 23. (1) Die Qualitätskontrollbehörde hat ein öffentliches Register aller Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die über eine aufrechte Bescheinigung gemäß § 15 einschließlich einer gemäß § 2 Abs. 4 zustande gekommenen verfügen, und somit als zugelassene Abschlussprüfer und zugelassene Prüfungsgesellschaften gelten, zu führen.

(2) Die Führung des öffentlichen Registers hat elektronisch zu erfolgen. Das öffentliche Register muss für jedermann unentgeltlich zugänglich sein.

(3) Das öffentliche Register hat einleitend, die für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften zuständigen Stellen für die Zulassung, die Qualitätskontrolle und die öffentliche Aufsicht und ferner folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen oder die Firma,

2.

den Berufssitz oder den Hauptwohnsitz,

3.

die Art der Berufsberechtigung,

4.

die Registriernummer,

5.

gegebenenfalls die Namen, die Anschriften und die Registriernummer der Prüfungsgesellschaften, bei der der Abschlussprüfer angestellt ist oder denen er als Partner angehört oder in anderer Form assoziiert ist,

6.

einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse des Abschlussprüfers und

7.

Registrierungen als Abschlussprüfer bei den zuständigen Stellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder von Drittstaaten, einschließlich der Bezeichnung der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern.

(4) Für Prüfungsgesellschaften hat das öffentliche Register außerdem folgende Angaben zu enthalten:

1.

die Rechtsform,

2.

die Anschrift der Kanzlei, der Zweigstelle und der ausgelagerten Abteilungen,

3.

den Namen, die Anschrift und die Registriernummer aller Abschlussprüfer, die bei der Prüfungsgesellschaft angestellt sind oder ihr als Partner angehören oder in anderer Form assoziiert sind,

4.

einen Hinweis auf eine Mitgliedschaft in einem Netzwerk gemäß § 271b Abs. 1 UGB und eine Liste mit Namen und Anschriften der Mitgliedsgesellschaften und ihrer verbundenen Unternehmen oder einen Hinweis darauf, wo diese Informationen öffentlich zugänglich sind,

5.

andere Registrierungen als Prüfungsgesellschaft bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und als Prüfungsgesellschaft in Drittstaaten, einschließlich der Namen der Zulassungsbehörden und gegebenenfalls der Registrierungsnummern,

6.

einen Ansprechpartner und gegebenenfalls die Internetadresse der Prüfungsgesellschaft und

7.

Namen und Anschriften der Gesellschafter und der Mitglieder des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs einer juristischen Person sowie Namen und Anschriften der Vertretungsberechtigten und der übrigen Gesellschafter einer Personengesellschaft.

(4a) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, ist im öffentlichen Register ein eigenes Hauptstück einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4.

(4b) Für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die in einem Drittstaat zugelassen sind, ist ein eigenes Hauptstück im öffentlichen Register einzurichten. Es gelten die Bestimmungen der Abs. 3 und 4. Bei der Eintragung in das öffentliche Register sind eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung beizufügen.

(5) Die im öffentlichen Register geführten Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften sind verpflichtet, die zur Anlage und Führung des öffentlichen Registers gemäß Abs. 2 bis 4 erforderlichen Unterlagen unverzüglich beizubringen und jede Änderung der im öffentlichen Register enthaltenen Informationen der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich zu melden. Die Qualitätskontrollbehörde hat Aktualisierungen unverzüglich durchzuführen.

(6) Jedermann ist nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten dazu befugt, das öffentliche Register mittels automationsunterstützter Datenübermittlung unentgeltlich einzusehen und Abschriften oder Auszüge daraus zu erstellen.

(7) Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im öffentlichen Register erfolgten Eintragung und für die Änderung von Informationen sind der jeweilige Abschlussprüfer bzw. die jeweilige Prüfungsgesellschaft verantwortlich. Erfolgt die Datenübermittlung auf elektronischem Weg, bestätigen der jeweilige Abschlussprüfer und die jeweilige Prüfungsgesellschaft die Richtigkeit und Vollständigkeit durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen.

(8) Das öffentliche Register ist in deutscher Sprache zu führen. Es obliegt jedoch der Qualitätskontrollbehörde, mehrere Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften für die Eintragung von Informationen zuzulassen. Übersetzungen sind beglaubigt vorzulegen.

(9) Die Vergebührung der Eingaben erfolgt gemäß Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267.

Transparenzbericht

§ 24. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:

1.

eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,

2.

für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,

3.

eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

4.

eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

5.

das Datum der letzten Qualitätskontrolle im Sinne dieses Bundesgesetzes,

6.

eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,

7.

eine Erklärung zu den Methoden, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

8.

eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 2 geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

9.

Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie der Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und

10.

Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.

(2) Der Transparenzbericht ist von der Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann beispielsweise durch eine elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates geschehen.

5.

Abschnitt

Transparenzbericht

Transparenzbericht

§ 24. (1) Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften, die sich in Abständen von jeweils drei Jahren einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen haben, sind verpflichtet, auf ihrer Website alljährlich spätestens drei Monate nach Ende des Geschäftsjahres einen Transparenzbericht zu veröffentlichen, der zumindest Folgendes enthält:

1.

eine Beschreibung ihrer Rechtsform und Eigentumsverhältnisse,

2.

für den Fall, dass die Prüfungsgesellschaft einem Netzwerk angehört, eine Beschreibung dieses Netzwerkes einschließlich seiner rechtlichen und sonstigen Struktur,

3.

eine Beschreibung zur Leitungsstruktur der Prüfungsgesellschaft,

4.

eine Beschreibung ihres internen Qualitätskontrollsystems und eine Erklärung des Verwaltungs- oder Leitungsorgans zu dessen Wirksamkeit,

5.

das Datum der letzten Qualitätsprüfung im Sinne dieses Bundesgesetzes,

6.

eine Liste der Unternehmen von öffentlichem Interesse gemäß § 4 Abs. 1, für die die Prüfungsgesellschaft im Vorjahr zumindest eine Pflichtprüfung durchgeführt hat,

7.

eine Erklärung zu den Maßnahmen, mit denen die Prüfungsgesellschaft ihre Unabhängigkeit sicherstellt, in der auch bestätigt wird, dass eine interne Überprüfung der Einhaltung der Unabhängigkeitsanforderungen stattgefunden hat,

8.

eine Erklärung dazu, wie die Prüfungsgesellschaft in Bezug auf die gemäß § 1b geforderte kontinuierliche Fortbildung von Abschlussprüfern verfährt,

9.

Finanzinformationen, die über die Bedeutung der Prüfungsgesellschaft Aufschluss geben, wie den Gesamtumsatz, aufgeschlüsselt nach Honoraren, die für die Prüfung von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen gezahlt wurden und Honoraren, die die Gesellschaft für andere Bestätigungsleistungen, Steuerberatungsleistungen und sonstige Leistungen erhalten hat, und

10.

Angaben darüber, wonach sich die Vergütung der Teilhaber bemisst.

(2) Der Transparenzbericht ist vom jeweiligen Abschlussprüfer oder von der jeweiligen Prüfungsgesellschaft zu unterzeichnen. Dies kann auch durch eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschehen.

(3) Sind im Rahmen einer Sonderuntersuchung gemäß § 20 Abs. 7 Mängel im Bereich des internen Qualitätssicherungssystems der jeweiligen Prüfungsgesellschaft festgestellt worden, so ist die Prüfungsgesellschaft nach Mitteilung durch die Qualitätskontrollbehörde verpflichtet, die unverzügliche Richtigstellung des Transparenzberichts zu veranlassen.

(4) Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes ist der Qualitätskontrollbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

2.

Hauptstück

Europäische und internationale Kooperation

1.

Abschnitt

Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest

§ 25. (1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2.

die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,

3.

die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,

4.

die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,

5.

das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 und

6.

die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(4) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen und

2.

die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.

(5) Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.

(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

(7) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Eignungstest von Abschlussprüfern aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz in Österreich sind:

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2.

eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz und

3.

die aufrechte Berechtigung, im Niederlassungsstaat Abschlussprüfungen durchzuführen.

(8) Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen hat die Nachweise auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Nach Überprüfung des Antrages gemäß Abs. 3 hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen der Kammer der Wirtschaftstreuhänder zwecks Durchführung des Eignungstests die Unterlagen zu übermitteln. Sind die Nachweise nicht vollständig erbracht worden, hat der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen die fehlenden Nachweise unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern. Bei nicht Erbringung der Nachweise innerhalb der angemessenen Frist ist der Antrag auf Zulassung zum Eignungstest mit Bescheid zurückzuweisen. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(9) Der Eignungstest ist von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder am Sitz der Kammer der Wirtschaftstreuhänder durchzuführen.

(10) Der Eignungstest ist in deutscher Sprache abzulegen und umfasst folgende Sachgebiete im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG:

1.

die schriftliche Ausarbeitung von zwei Klausurarbeiten gemäß der §§ 34 Abs. 4, 6, 7 und 29 Abs. 2 und 4 WTBG und

2.

die mündliche Beantwortung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß § 35 Z 1, 2, 5 und 8 WTBG.

(11) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung des Eignungstests gelten die Bestimmungen der §§ 17 bis 23 und die §§ 36 bis 54 WTBG.

(12) Auf der Grundlage der erbrachten Nachweise gemäß Abs. 3 hat die Qualitätskontrollbehörde die Eintragung in das Öffentliche Register gemäß § 23 Abs. 4a unverzüglich durchzuführen.

(13) Über die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, entscheidet der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist das Rechtsmittel der Berufung an die Qualitätskontrollbehörde zulässig.

(14) Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat erlischt die Zulassung in Österreich.

2.

Hauptstück

Europäische und internationale Kooperation

1.

Abschnitt

Zulassung von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften, der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz

Zulassung von Abschlussprüfern und Eignungstest

§ 25. (1) Abschlussprüfer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz als Abschlussprüfer zugelassen sind, haben über einen Nachweis der beruflichen Voraussetzungen, die für die Ausübung der Tätigkeit einer Abschlussprüfung gemäß § 1 Z 1 erforderlich sind, zu verfügen.

(2) Voraussetzungen für die Zulassung von Abschlussprüfern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zugelassen sind, sind:

1.

die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,

2.

die aufrechte Berechtigung, im Herkunftsstaat zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers,

3.

die Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, und

4.

eine aufrechte Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(3) Der Antrag auf Zulassung ist an den Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen zu richten. Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

ein Identitätsnachweis,

2.

der Nachweis der Staatsangehörigkeit,

3.

der Nachweis über die aufrechte Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat,

4.

die Bestätigung der Unterwerfung unter ein Qualitätssicherungssystem im Herkunftsstaat gemäß der Richtlinie 2006/43/EG,

5.

das Prüfungszeugnis gemäß § 53 WTBG bei mangelnder Gleichwertigkeit gemäß Abs. 6 und

6.

die Bestätigung der aufrechten Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung gemäß der §§ 11 und 88 Abs. 1 WTBG.

(4) Die Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers hat zu erfolgen, wenn

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 vorliegen und

2.

die geltend gemachte Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers im Herkunftsstaat der in Österreich angestrebten Tätigkeit, Abschlussprüfungen auszuüben, gleichwertig ist.

(5) Die Qualifikation zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zur Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers nachzuweisen. Diesem Nachweis ist jeder Nachweis oder jede Gesamtheit von Qualifikationsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, gleichgestellt, sofern sie eine in der Gemeinschaft erworbene Qualifikation abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung der Tätigkeit des Abschlussprüfers dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieser Tätigkeit vorbereiten.

(6) Die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Qualifikation für die Tätigkeit des Abschlussprüfers ist durch die Absolvierung eines Eignungstests auszugleichen. Unter einem Eignungstest sind Tests im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. h der Richtlinie 2005/36/EG zu verstehen.

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