Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Teil
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Schiffsurkunden
§ 1.11 Schifffahrtsvorschrift
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von
Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen
in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art § 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
§ 1.24 Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1.25 Schutz und Winterstand
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06 Ersatzlichter
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln,
Flaggen usw.
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Entfällt
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Entfällt
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden
Anlagen in Fahrt
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Entfällt
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle
stillliegen
§ 3.24 Entfällt
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und
schwimmender Anlagen
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie
festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden
können
III. Tagbezeichnung
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig
ihre Antriebsmaschine benützen
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr
als 12 Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m § 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.33 Entfällt
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen § 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung
bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.38 Entfällt
§ 3.39 Entfällt
§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
IV. Sonstige Zeichen
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht
oder Feuer zu verwenden
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht
§ 3.46 Notzeichen
§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Sprechfunk
§ 4.05 Radar
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren § 6.02 Kleinfahrzeuge
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.03a Kreuzen
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen
§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
III. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen,
Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Verbände
§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schifffahrt
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an
festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
IV. Fähren
§ 6.23 Regeln für Fähren
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten
Sichtverhältnissen
§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen
§ 6.32 Radarfahrt
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
VII. Besondere Regeln
§ 6.34 Besonderer Vorrang
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
§ 7.02 Stillliegen
§ 7.03 Ankern
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegeplätze
§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern § 7.08 Wache und Aufsicht
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
§ 9.01 Begriffsbestimmungen
§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen
§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen
§ 9.07 Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser
§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten;
Hafenmeister; betraute Personen
§ 11.03 Überwachung
§ 11.04 Meldungen
§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.06 Altersgrenzen
§ 11.07 Schiffsurkunden
§ 11.08 Schifferausweise
§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der
geistigen oder körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen
§ 11.09 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen
§ 11.10 Fahrgastschifffahrt
§ 11.11 Betrieb von Fähren
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
§ 11.13 Veranstaltungen
§ 11.14 Sondertransporte
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge § 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt § 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen § 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und
schwimmender Anlagen
§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht § 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben
§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote
§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen
§ 13.09 Entfällt
§ 13.10 Entfällt
§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei
Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 14.01 Schalldruckpegel
§ 14.02 Verbotene Schallzeichen
§ 14.03 Entfällt
§ 14.04 Funkverpflichtung
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 15.01 Hinweiszeichen
§ 15.02 Anbringung der Schifffahrtszeichen
Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag
§ 16.02 Durchfahren der Schleusen
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen
§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich
§ 16.05 Verbände
§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen
§ 16.07 Segelfahrzeuge
§ 16.08 Schwimmkörper
§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens § 16.11 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
§ 17.02 Verbot des Loswerfens
§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang
§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
§ 17.05 Stillliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche
Güter befördern
§ 17.06 Landeverbot
§ 17.07 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
§ 17.08 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 18.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen § 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen § 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden
§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke
(Strom-km 2223,15 bis 2201,77)
§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische
Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die
Zollverwaltung
Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal § 30.02 Vorschriften für die March
Teil
Hafenordnung
Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet
§ 40.02 Auskunftspflicht
§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
§ 40.04 Überbelegung des Hafens
§ 40.05 An- und Abmelden
§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge
§ 40.07 Benützungsbeschränkungen
§ 40.08 Reinhaltung des Hafens
§ 40.09 Verhalten bei Gefahr
§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
§ 40.11 Liegeplätze
§ 40.12 Festmachen
§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
§ 40.15 Loswerfen
§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 40.17 Landgang
§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
§ 40.19 Sicherung von Leitungen
§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer
§ 40.21 Verkehr im Hafen
§ 40.22 Liegeordnung
§ 40.23 Umschlag
§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
§ 40.27 Ölhäfen
§ 40.28 Schutz und Winterstand
§ 40.29 Schifffahrtsaufsicht im Hafen
Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen § 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
Teil
Treppelwege
§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen
§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften § 60.03 In-Kraft-Treten
Anlagen
Anlage 1: Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der
Heimat- oder Registerort liegt
Anlage 2: Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an
Binnenschiffen
Anlage 3: Bezeichnung der Fahrzeuge
Anlage 4: Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 5: Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Anlage 6: Schallzeichen
Anlage 7: Schifffahrtszeichen
Anlage 8: Bezeichnung von Wasserstraßen
Anhänge
Anhang 1: Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen
sind
Anhang 2: Sonnenauf- und Untergänge
Anhang 3: Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht
Anhang 4: Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane
Anhang 5: Schleusenaufsichten
Anhang 6: Dienstausweis für Bedienstete der Schleusenaufsicht
Anhang 7: Dienstabzeichen für Bedienstete der Schleusenaufsicht
Anhang 8: Dienstausweis für Hafenmeister
Anhang 9: Dienstabzeichen für Hafenmeister
Anhang 10: Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben
im Schiffstagebuch
Anhang 11: Ölkontrollbuch
Anhang 12: Schifferausweis
Anhang 13: Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten
von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist
Anhang 14: Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte
Anhang 15: Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff
Anhang 16: Tiefgangsanzeiger
Anhang 17: Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei
der Schleusung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Teil
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
§ 1.02 Schiffsführer
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
§ 1.09 Besetzung des Ruders
§ 1.10 Schiffsurkunden
§ 1.11 Schifffahrtsvorschrift
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
§ 1.19 Besondere Anweisungen
§ 1.20 Überwachung
§ 1.21 Sondertransporte
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art
§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen
§ 1.24 Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter
§ 1.25 Schutz und Winterstand
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
§ 2.03 Schiffseichung
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
§ 3.02 Lichter
§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
§ 3.06 Ersatzlichter
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.15 Entfällt
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.17 Entfällt
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.22 Entfällt
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
§ 3.24 Entfällt
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
III. Tagbezeichnung
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Personen und mit einer Länge von weniger als 20 m
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.33 Entfällt
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.36a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
§ 3.38 Entfällt
§ 3.39 Entfällt
§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und der festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuge
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
IV. Sonstige Zeichen
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht
§ 3.46 Notzeichen
§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
§ 4.01 Allgemeines
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
§ 4.04 Sprechfunk
§ 4.05 Radar
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
§ 6.01a Schnelle Schiffe
§ 6.02 Kleinfahrzeuge
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
§ 6.03a Kreuzen
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen
§ 6.10 Überholen
§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen
III. Weitere Regeln für die Fahrt
§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs
§ 6.13 Wenden
§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt
§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes
§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße
§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe
§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten
§ 6.19 Treibenlassen
§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag
§ 6.21 Verbände
§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schifffahrt
§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen
IV. Fähren
§ 6.23 Regeln für Fähren
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines
§ 6.25 Durchfahren fester Brücken
§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken
§ 6.27 Durchfahren der Wehre
§ 6.28 Durchfahren der Schleusen
§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen
§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten
Sichtverhältnissen
§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen
§ 6.32 Radarfahrt
§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind
VII. Besondere Regeln
§ 6.34 Besonderer Vorrang
§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten
§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen
§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen
§ 7.02 Stillliegen
§ 7.03 Ankern
§ 7.04 Festmachen
§ 7.05 Liegeplätze
§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen
§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 7.08 Wache und Aufsicht
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
§ 8.01 Bleib-weg-Signal
§ 8.02 Meldepflicht
Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
§ 9.01 Begriffsbestimmungen
§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung
§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord
§ 9.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen
§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen
§ 9.07 Einleitung von behandeltem häuslichem Abwasser
§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten;
Hafenmeister; betraute Personen
§ 11.03 Überwachung
§ 11.04 Meldungen
§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht
§ 11.06 Altersgrenzen
§ 11.07 Schiffsurkunden
§ 11.08 Schifferausweise
§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen oder körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen
§ 11.09 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen
§ 11.10 Fahrgastschifffahrt
§ 11.11 Betrieb von Fähren
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
§ 11.13 Veranstaltungen
§ 11.14 Sondertransporte
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
§ 11.16 Schiffskraftstoffe
§ 11.17 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter
§ 11.18 Besetzung des Ruders
Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und
schwimmender Anlagen
§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht
§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben
§ 13.06 Bezeichnung der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung
§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte
§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen
§ 13.09 Tagbezeichnung der schnellen Schiffe
§ 13.10 Entfällt
§ 13.11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
§ 14.01 Schalldruckpegel
§ 14.02 Verbotene Schallzeichen
§ 14.03 Entfällt
§ 14.04 Funkverpflichtung
§ 14.05 Inland AIS
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 15.01 Hinweiszeichen
§ 15.02 Anbringung der Schifffahrtszeichen
Abschnitt
Fahrregeln
§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag
§ 16.02 Durchfahren der Schleusen
§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen
§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich
§ 16.05 Verbände
§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten
Sichtverhältnissen
§ 16.07 Segelfahrzeuge
§ 16.08 Schwimmkörper
§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten
§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens
§ 16.11 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg
§ 16.12 Geschwindigkeitsbeschränkungen
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
§ 17.01 Ankern und Festmachen
§ 17.02 Verbot des Loswerfens
§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang
§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern
§ 17.05 Stillliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern
§ 17.06 Landeverbot
§ 17.07 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein
§ 17.08 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen
Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau
§ 18.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen
§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen
§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden
§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen
Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch-deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)
§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch-slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)
§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung
Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal
§ 30.02 Vorschriften für die March
Teil
Hafenordnung
Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet
§ 40.02 Auskunftspflicht
§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen
§ 40.04 Überbelegung des Hafens
§ 40.05 An- und Abmelden
§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge
§ 40.07 Benützungsbeschränkungen
§ 40.08 Reinhaltung des Hafens
§ 40.09 Verhalten bei Gefahr
§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge
§ 40.11 Liegeplätze
§ 40.12 Festmachen
§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge
§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten
§ 40.15 Loswerfen
§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane
§ 40.17 Landgang
§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen
§ 40.19 Sicherung von Leitungen
§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer
§ 40.21 Verkehr im Hafen
§ 40.22 Liegeordnung
§ 40.23 Umschlag
§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag
§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern
§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut
§ 40.27 Ölhäfen
§ 40.28 Schutz und Winterstand
§ 40.29 Schifffahrtsaufsicht im Hafen
Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen
§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles
Teil
Treppelwege
§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
(Anm.: § 50.03 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen
§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften
§ 60.03 In-Kraft-Treten
| Anlagen | ||
|---|---|---|
| Anlage 1: | Unterscheidungsbuchstaben des Staates, in dem der Heimat- oder Registerort liegt | |
| Anlage 2: | Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen | |
| Anlage 3: | Bezeichnung der Fahrzeuge | |
| Anlage 4: | Farbe der Lichter der Fahrzeuge | |
| Anlage 5: | Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge | |
| Anlage 6: | Schallzeichen | |
| Anlage 7: | Schifffahrtszeichen | |
| Anlage 8: | Bezeichnung von Wasserstraßen | |
| Anhänge | ||
| Anhang 1: | Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind | |
| Anhang 2: | Sonnenauf- und Untergänge | |
| Anhang 3: | Außenstellen der Schifffahrtsaufsicht | |
| Anhang 4: | Dienstabzeichen für Schifffahrtsaufsichtsorgane | |
| Anhang 5: | Schleusenaufsichten | |
| Anhang 6: | Dienstausweis für Bedienstete der Schleusenaufsicht | |
| Anhang 7: | Dienstabzeichen für Bedienstete der Schleusenaufsicht | |
| Anhang 8: | Dienstausweis für Hafenmeister | |
| Anhang 9: | Dienstabzeichen für Hafenmeister | |
| Anhang 10: | Symbole für hydrologische und meteorologische Angaben im Schiffstagebuch | |
| Anhang 11: | Ölkontrollbuch | |
| Anhang 12: | Schifferausweis | |
| Anhang 13: | Abschnitte der Wasserstraße, auf denen das Einleiten von Wasser-Öl-Gemischen ausnahmslos verboten ist | |
| Anhang 14: | Fahrterlaubnisschein für Sondertransporte | |
| Anhang 15: | Prüfliste für das Bunkern von Treibstoff | |
| Anhang 16: | Tiefgangsanzeiger | |
| Anhang 17: | Bescheinigung über die Zuerkennung eines Vorrechtes bei der Schleusung | |
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Teil
Geltungsbereich
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
III. Tagbezeichnung
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
IV. Sonstige Zeichen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
III. Weitere Regeln für die Fahrt
IV. Fähren
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
Sichtverhältnissen
VII. Besondere Regeln
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Hafenmeister; betraute Personen
Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
schwimmender Anlagen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
Sichtverhältnissen
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau
Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
Teil
Hafenordnung
Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Teil
Treppelwege
Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Anlagen
Anhänge
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs. 10, 9, 10 Abs. 5, 11, 12 Abs. 1, 13 Abs. 1 bis 4, 14, 16 Abs. 1 und 2, 17 Abs. 1 und 3, 18 Abs. 1 bis 3, 19 Abs. 2, 20, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 25 Abs. 3, 27 Abs. 2, 35, 36 Abs. 2, 37 Abs. 3 und 4, 38 Abs. 4, 5 und 7 sowie 40 Abs. 1 und 5 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 41/2005, wird nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Inneres, für Landesverteidigung sowie für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:
Teil
Geltungsbereich
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
III. Tagbezeichnung
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
IV. Sonstige Zeichen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
III. Weitere Regeln für die Fahrt
IV. Fähren
V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen
VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt
Sichtverhältnissen
VII. Besondere Regeln
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
Abschnitt
Beförderung gefährlicher Güter
Abschnitt
Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Hafenmeister; betraute Personen
Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
schwimmender Anlagen
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
Abschnitt
Fahrregeln
Sichtverhältnissen
Abschnitt
Regeln für das Stillliegen
Abschnitt
Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau
Teil
Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau
Teil
Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen
Teil
Hafenordnung
Abschnitt
Bestimmungen für öffentliche Häfen
Abschnitt
Bestimmungen für Privathäfen
Abschnitt
Ausnahmebestimmungen
Teil
Treppelwege
Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
Anlagen
Anhänge
Teil
Geltungsbereich
§ 0.01 Örtlicher Geltungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), March, Enns und Traun mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile.
Die Bestimmungen des 2. Teiles (Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau) gelten für die Wasserstraßen gemäß Z 1 einschließlich der Grenzstrecken der Donau.
Die Bestimmungen des 3. Teiles (Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen Wasserstraßen) gelten
für Wasserstraßen gemäß Z 1, jedoch für die Grenzstrecken der Donau (Strom-km 2223,150 bis 2201,770 und Strom-km 1880,260 bis 1872,700) nach Maßgabe der §§ 20.01 und 20.02 und für die March nach Maßgabe des § 30.02;
für Häfen und Länden auf den Grenzstrecken der Donau gemäß lit. a.
Die Bestimmungen des 4. Teiles (Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau) gelten für die Grenzstrecken gemäß Z 3 lit. a.
Die Bestimmungen des 5. Teiles (Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen) gelten für den Wiener Donaukanal und die March.
Die Bestimmungen des 6. Teiles (Hafenordnung) gelten für Wasserstraßen gemäß Z 1.
§ 0.02 Sachlicher Geltungsbereich
a) Die Bestimmungen des § 11.07 Z 1 und 2 gelten nicht für ausländische Fahrzeuge, sofern sie die Besatzungsliste und das Schiffstagebuch nach den Vorschriften ihres Heimatstaates führen;
Die Bestimmungen der §§ 11.01 Z 1 lit. e und f, 11.07 Z 1 und 2, 12.01, 12.02 sowie 12.03 gelten für österreichische Fahrzeuge auch bei der Fahrt auf den Grenzstrecken (§ 0.01 Z 3 lit. a) sowie auf ausländischen Wasserstraßen, soweit ausländische Vorschriften nicht entgegenstehen.
Soweit es zur Erreichung des Einsatzzweckes erforderlich ist, sind
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache nicht an die Bestimmungen des § 6.17 Z 3;
Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden, sowie Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache oder der Bundeswasserstraßenverwaltung im Einsatz nicht an die Bestimmungen der §§ 6.22, 6.24 Z 2 lit. a, 6.25 Z 1, 6.26
Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung sind, soweit es zur Durchführung von Arbeiten für den Bau, die Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraßen erforderlich ist, nicht an die Bestimmungen der §§ 17.01, 20.01 Z 4 sowie 30.01 Z 3 lit. a, b und e gebunden.
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau gelten als:
„Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Fahrzeug unter Segel“: Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
„Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
„schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
„Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
„Schubleichter“: Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
„Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„Schleppverband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper“ bezeichnet;
„Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird;
„Koppelverband“: eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
„stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„fischendes Fahrzeug“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
„Funkellicht“: ein Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
„Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
„Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder ein Verband bei Anwendung angemessener und wirksamer Maßnahmen zur Vermeidung eines Zusammenstoßes unter den gegebenen Umständen und Bedingungen innerhalb der gegebenen Entfernung anhalten kann;
„beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
„Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.
Teil
Grundsätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.01 Begriffsbestimmungen
In diesen Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau gelten als:
„Fahrzeug“: Binnenschiffe, einschließlich Kleinfahrzeuge und Fähren, sowie schwimmende Geräte und Seeschiffe;
„Fahrzeug mit Maschinenantrieb“: Fahrzeug mit eigener, in Betrieb genommener Antriebsmaschine;
„Fahrzeug unter Segel“: Fahrzeug, das nur unter Segel fährt;
„Kleinfahrzeug“: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fähren, Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, und Kleinfahrzeuge, die andere Fahrzeuge, die keine Kleinfahrzeuge sind, schleppen, schieben oder längsseits gekuppelt mitführen;
„schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für Arbeiten auf Wasserstraßen oder in Häfen bestimmt ist, zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran;
„schwimmende Anlage“: schwimmende Einrichtung, die normalerweise nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, zB Badeanstalten, Docks, Landebrücken, Bootshäuser;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind;
„Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr auf der Wasserstraße dient und von der Behörde als Fähre zugelassen ist;
„Schubleichter“: Fahrzeug, das für die Fortbewegung durch Schieben gebaut oder hiefür eingerichtet ist;
„Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der für die Beförderung an Bord von Seeschiffen und für die Fahrt auf Wasserstraßen gebaut ist;
„Verband“: ein Schleppverband, ein Schubverband oder ein Koppelverband;
„Schleppverband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb; diese werden als „Schlepper“ bezeichnet;
„Schubverband“: eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt und als „Schubschiff“ bezeichnet wird;
„Koppelverband“: eine Verbindung von längsseits gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das den Verband fortbewegt;
„stillliegend“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind;
„fahrend“ oder „in Fahrt befindlich“: Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die nicht festgefahren und weder unmittelbar noch mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind. Für solche Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen in Fahrt ist der Begriff „anhalten“ in Bezug auf das Land zu verstehen;
„fischendes Fahrzeug“: Fahrzeuge, die mit Netzen, Leinen, Schleppnetzen oder anderen Fischereigeräten, die ihre Manövrierfähigkeit einschränken, die Fischerei ausüben, ausgenommen Fahrzeuge, die die Fischerei mit Schleppangeln oder anderen Fischfanggeräten ausüben, die ihre Manövrierfähigkeit nicht einschränken;
„weißes Licht“, „rotes Licht“, „grünes Licht“, „gelbes Licht“ und „blaues Licht“: Lichter, deren Farben den Bestimmungen der Anlage 4 entsprechen;
„starkes Licht“, „helles Licht“ und „gewöhnliches Licht“:
„Funkellicht“ und „schnelles Funkellicht“: Licht mit einer Taktkennung von 50 bis 60 bzw. von 100 bis 120 Lichterscheinungen je Minute;
„kurzer Ton“: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer; „langer Ton“: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer, wobei die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen etwa eine Sekunde beträgt;
„Folge sehr kurzer Töne“: eine Folge von mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den aufeinander folgenden Tönen ebenfalls etwa eine viertel Sekunde beträgt;
„Gruppe von Glockenschlägen“: zwei Glockenschläge;
„Dreitonzeichen“: ein dreimal hintereinander abzugebendes Schallzeichen von etwa 2 Sekunden Dauer, bestehend aus drei ohne Unterbrechung aufeinander folgenden Tönen von verschiedener Höhe. Die Frequenzen der Töne müssen zwischen 165 und 297 Hertz liegen; zwischen dem tiefsten und dem höchsten Ton muss ein Intervall von zwei ganzen Tönen liegen. Jede Folge der drei Töne muss mit dem tiefsten Ton beginnen und mit dem höchsten Ton enden;
„Nacht“: Zeitraum zwischen Sonnenuntergang und Sonnenaufgang;
„Tag“: Zeitraum zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang;
„sichere Geschwindigkeit“: Geschwindigkeit, bei der ein Fahrzeug oder Verband in einer den gegebenen Verhältnissen und Bedingungen angemessenen Entfernung sicher fahren, manövrieren oder anhalten kann;
„beschränkte Sichtverhältnisse“: Verminderung der Sicht durch Nebel, Schneetreiben, Regenschauer oder sonstige Ursachen (unsichtiges Wetter);
„Fahrwasser“: der beim jeweiligen Wasserstand für die durchgehende Schifffahrt benützbare und durch Fahrwasserzeichen bezeichnete Teil der Wasserstraße.
„schnelles Schiff“: Fahrzeug mit Maschinenantrieb, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, das mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren kann, wenn dies in der Zulassungsurkunde eingetragen ist.
§ 1.02 Schiffsführer
Jedes Fahrzeug, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes und die im § 1.08 genannten Fahrzeuge, sowie jeder Schwimmkörper muss unter der Führung einer hiefür geeigneten Person stehen. Diese Person wird als „Schiffsführer“ bezeichnet.
Jeder Verband muss gleichfalls unter der Führung eines hiefür geeigneten Schiffsführers stehen. Dieser Schiffsführer wird wie folgt bestimmt:
bei einem Verband mit nur einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Verbandes;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb hintereinander, ist der Schiffsführer des ersten Fahrzeuges der Schiffsführer des Schleppverbandes;
hat ein Schleppverband an der Spitze zwei oder mehr Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die nicht hintereinander fahren und von denen eines die Hauptantriebskraft stellt, ist dessen Schiffsführer der Schiffsführer des Schleppverbandes;
in allen anderen Fällen muss der Schiffsführer des Verbandes rechtzeitig bestimmt werden.
Der Schiffsführer muss während der Fahrt an Bord sein, auf schwimmenden Geräten auch während des Betriebes.
Der Schiffsführer ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf dem von ihm geführten Fahrzeug, Verband oder Schwimmkörper verantwortlich. In einem Schleppverband haben die Schiffsführer der geschleppten Fahrzeuge die Anweisungen des Schiffsführers des Verbandes zu befolgen; sie haben jedoch auch ohne solche Anweisungen alle Maßnahmen zu treffen, die für die sichere Führung ihrer Fahrzeuge durch die Umstände geboten sind. Das Gleiche gilt für die Schiffsführer von Fahrzeugen in einem Koppelverband, die nicht zugleich Schiffsführer des Verbandes sind.
Jede schwimmende Anlage muss unter der Aufsicht einer geeigneten Person stehen. Diese Person ist für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung auf der schwimmenden Anlage verantwortlich.
§ 1.03 Pflichten der Besatzung und sonstiger Personen an Bord
Die Besatzung hat den Anweisungen des Schiffsführers Folge zu leisten, die dieser im Rahmen seiner Verantwortung erteilt. Sie hat zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und anderer geltender Vorschriften beizutragen.
Alle übrigen Personen an Bord haben die Anweisungen zu befolgen, die ihnen vom Schiffsführer im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und der Ordnung an Bord erteilt werden.
Mitglieder der Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sind insoweit auch für die Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.
Die Mitglieder der diensttuenden Besatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, dürfen in ihrer Arbeit nicht durch Übermüdung oder Einwirkung von Alkohol beeinträchtigt sein.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt,
sowie nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt
Z 1 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.04 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Fahrzeuge müssen jederzeit mit einer sicheren Geschwindigkeit fahren.
Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinaus haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten, um insbesondere
die Gefährdung von Menschenleben,
die Beschädigung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, Ufern, Regelungsbauwerken und Anlagen jeder Art in der Wasserstraße oder an ihren Ufern,
die Behinderung der Schifffahrt,
sowie nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt
Z 2 gilt auch für Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind.
§ 1.05 Verhalten unter besonderen Umständen
Zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten, auch wenn sie dadurch gezwungen sind, von den Bestimmungen dieser Verordnung abzuweichen.
§ 1.06 Benützung der Wasserstraße
Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und der Anlagen angepasst sein.
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe 9.1.1 der Anlage 1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 429/2002 idgF) in folgenden Fällen vorgenommen werden:
bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
§ 1.07 Höchstzulässige Beladung und höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste
Fahrzeuge dürfen nicht tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken abgeladen sein.
Die Ladung darf weder die Stabilität des Fahrzeuges gefährden, noch die Sicht vom Steuerstand beeinträchtigen. Bei einem Fahrzeug oder Verband darf die direkte oder indirekte (zB Videokamera, Radar) Sicht während der Fahrt durch die Ladung auf nicht mehr als 250 m eingeschränkt werden.
Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, dürfen nicht mehr Fahrgäste an Bord haben, als von der Behörde zugelassen sind. An Bord von schnellen Schiffen dürfen sich nicht mehr Personen befinden, als Sitze vorhanden sind.
Bei Fahrzeugen, die Container befördern, muss außerdem vor Antritt der Fahrt eine besondere Überprüfung der Stabilität (siehe 9.1.1 der Anlage 1 der ADN-Verordnung, BGBl. II Nr. 13/2005 idgF) in folgenden Fällen vorgenommen werden:
bei Fahrzeugen mit einer Breite von weniger als 9,5 m, wenn die Container in mehr als einer Lage geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 9,5 m oder mehr, wenn die Container in mehr als zwei Lagen geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 11 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen oder mehr als drei Breiten nebeneinander geladen sind;
bei Fahrzeugen mit einer Breite von 15,00 m oder mehr, wenn die Container in mehr als drei Lagen geladen sind.
§ 1.08 Bau, Ausrüstung und Besatzung der Fahrzeuge
Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen so gebaut und ausgerüstet sein, dass die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt gewährleistet ist und die Verpflichtungen aus dieser Verordnung erfüllt werden können.
Alle Fahrzeuge, ausgenommen die geschobenen Fahrzeuge eines Schubverbandes, müssen eine Besatzung haben, die nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten. Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb in einem Koppelverband und bestimmte Fahrzeuge, die in einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge geschleppt werden, müssen keine Besatzung haben, wenn die Besatzung des Fahrzeugs, das für die Fortbewegung oder das sichere Stillliegen eines Koppelverbandes oder einer Gruppe starr verbundener Fahrzeuge sorgt, nach Zahl und Eignung ausreicht, um die Sicherheit der an Bord befindlichen Personen und der Schifffahrt zu gewährleisten.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
§ 1.09 Besetzung des Ruders
Auf jedem in Fahrt befindlichen Fahrzeug muss das Ruder mit einer hiefür geeigneten Person im Alter von mindestens 16 Jahren besetzt sein.
Zur sicheren Steuerung des Fahrzeuges muss der Rudergänger in der Lage sein, alle im Steuerhaus ankommenden oder von dort ausgehenden Informationen und Weisungen zu empfangen und zu geben. Insbesondere muss er die Schallzeichen wahrnehmen können und nach allen Seiten ausreichend freie Sicht haben. Ist ausreichend freie Sicht nicht möglich, muss er ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung haben.
Bei außergewöhnlichen Umständen muss zur Unterrichtung des Schiffsführers ein Ausguck oder ein Horchposten aufgestellt werden.
Auf jedem in Fahrt befindlichen schnellen Schiff muss das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt sein, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.05
§ 1.10 Schiffsurkunden
An Bord von Fahrzeugen, ausgenommen Seeschiffe, müssen sich im internationalen Verkehr befinden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung die gemäß ADN-Verordnung, Nummer 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3, erforderlichen Urkunden
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
```
```
Amtliche Nummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
```
```
§ 1.10 Schiffsurkunden
Im internationalen Verkehr müssen an Bord der Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, mitgeführt werden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung auch die nach ADN-D 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen (Sportfahrzeuge), ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
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Amtliche Nummer:
Nummer der Zulassungsurkunde:
Zuständige Behörde:
Gültig bis:
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§ 1.10 Schiffsurkunden
Im internationalen Verkehr müssen an Bord der Fahrzeuge, ausgenommen Seeschiffe, mitgeführt werden:
Zulassungsurkunde (Schiffsattest),
Eichschein, nur für Fahrzeuge zur Güterbeförderung,
Besatzungsliste, ausgenommen Fahrzeuge, die keine Besatzung haben,
Schiffstagebuch, nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb,
an Bord von Fahrzeugen mit Besatzung auch die nach ADN-D 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden
Abweichend von Z 1 sind für Kleinfahrzeuge die Urkunden gemäß lit. b und d nicht erforderlich. Für Kleinfahrzeuge, die Sport- oder Erholungszwecken dienen, ist ferner die Urkunde gemäß lit. c nicht erforderlich; die Urkunde gemäß lit. a kann durch eine nationale Fahrterlaubnis ersetzt werden.
An Bord von Schwimmkörpern muss sich eine nationale Fahrterlaubnis befinden.
Urkunden, die sich auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung oder anderer Vorschriften an Bord befinden müssen, sind auf Verlangen den Bediensteten der zuständigen Behörden vorzulegen.
Zulassungsurkunde und Eichschein brauchen an Bord eines Schubleichters nicht mitgeführt zu werden, an dem ein Metallschild nach folgendem Muster angebracht ist:
| Amtliche Nummer: Nummer der Zulassungsurkunde: Zuständige Behörde: Gültig bis: |
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§ 1.11 Schifffahrtsvorschrift
An Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, müssen sich ein Abdruck der „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“, sowie Abdrucke der örtlichen Vorschriften, der Strecken, die das Fahrzeug befährt, und der Anordnungen vorübergehender Art gemäß § 1.22 befinden.
§ 1.12 Gefährdung durch Gegenstände an Bord; Verlust von Gegenständen; Schifffahrtshindernisse
Gegenstände, die Fahrzeuge, Schwimmkörper, schwimmende Anlagen oder Anlagen in oder an der Wasserstraße gefährden können, dürfen über die Seiten von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern nicht hinausragen.
Aufgeholte Anker dürfen nicht unter den Boden oder den Kiel des Fahrzeuges oder die untere Ebene des Schwimmkörpers ragen.
Hat ein Fahrzeug, ein Schwimmkörper oder eine schwimmende Anlage einen Gegenstand verloren und kann die Schifffahrt dadurch behindert oder gefährdet werden, muss der Schiffsführer oder die für die schwimmende Anlage verantwortliche Person dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der der Gegenstand verloren ging, so genau wie möglich angeben. Ferner hat er nach Möglichkeit die Stelle zu kennzeichnen.
Wird von einem Fahrzeug ein unbekanntes Hindernis in der Wasserstraße festgestellt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Stelle, an der das Hindernis angetroffen wurde, so genau wie möglich angeben.
§ 1.13 Schutz der Schifffahrtszeichen
Es ist verboten, Schifffahrtszeichen (zB Tafeln, Tonnen, Schwimmer, Baken) zum Festmachen oder Verholen von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern zu benützen, sie zu beschädigen oder unbrauchbar zu machen.
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper ein Schifffahrtszeichen von seinem Platz verschoben oder eine sonstige zur Bezeichnung der Wasserstraße dienende Einrichtung beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
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