Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Jeder Schiffsführer, der durch Unfälle verursachte oder sonstige Veränderungen an Schifffahrtszeichen (zB Verlöschen eines Lichtes, veränderte Lage einer Tonne, Zerstörung eines Zeichens) feststellt, hat die Pflicht, dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde zu melden.
§ 1.14 Beschädigung von Anlagen
Hat ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper eine Anlage (zB Schleuse, Brücke) beschädigt, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden.
§ 1.15 Verbot des Einbringens von Gegenständen und anderen Stoffen in die Wasserstraße
Es ist verboten, feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt oder sonstige Benützer der Wasserstraße zu behindern oder zu gefährden, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen, einzubringen oder einzuleiten.
Es ist insbesondere verboten, Ölrückstände jeder Art, auch wenn sie mit Wasser vermischt sind, in die Wasserstraße zu werfen, zu gießen oder sonst wie einzubringen.
Sind Stoffe gemäß Z 1 oder 2 unbeabsichtigt in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie, in die Wasserstraße zu gelangen, muss der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde melden und dabei die Art des Stoffes und die Stelle des Einbringens so genau wie möglich angeben.
§ 1.16 Rettung und Hilfeleistung
Der Schiffsführer muss bei Unfällen, die Menschen an Bord gefährden, alle verfügbaren Mittel zu ihrer Rettung einsetzen.
Wenn bei einem Unfall eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers Menschen in Gefahr sind oder eine Sperrung des Fahrwassers droht, ist der Schiffsführer jedes in der Nähe befindlichen Fahrzeuges verpflichtet, unverzüglich Hilfe zu leisten, soweit dies mit der Sicherheit des von ihm geführten Fahrzeuges vereinbar ist.
§ 1.17 Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge
Der Schiffsführer eines festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeuges oder eines festgefahrenen oder auseinander gerissenen Schwimmkörpers muss unverzüglich für die Meldung an die nächste zuständige Behörde sorgen. Falls ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken ist, muss der Schiffsführer oder ein Mitglied der Besatzung an Bord oder in der Nähe der Unfallstelle bleiben, bis die zuständige Behörde ihm gestattet, sich zu entfernen.
Falls im Fahrwasser oder in dessen Nähe ein Fahrzeug festgefahren oder gesunken oder ein Schwimmkörper festgefahren ist, muss der Schiffsführer, sofern es nicht offensichtlich unnötig ist, unbeschadet der Verpflichtung, die Zeichen gemäß den §§ 3.27 und 3.41 zu setzen, unverzüglich an geeigneten Stellen und in ausreichender Entfernung von der Unfallstelle für eine Warnung der herankommenden Fahrzeuge und Schwimmkörper sorgen, damit diese rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen treffen können.
Ereignet sich ein Unfall beim Durchfahren einer Schleuse, ist dies unverzüglich der Schleusenaufsicht zu melden.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
§ 1.18 Freimachen des Fahrwassers
Wenn ein festgefahrenes oder gesunkenes Fahrzeug, ein festgefahrener Schwimmkörper oder ein von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper verlorener Gegenstand das Fahrwasser ganz oder teilweise sperrt oder zu sperren droht, muss der Schiffsführer alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Fahrwasser unverzüglich frei zu machen.
Die gleiche Verpflichtung hat ein Schiffsführer, dessen Fahrzeug zu sinken droht oder manövrierunfähig wird.
Hat ein in Z 1 und 2 genanntes Fahrzeug zu einem Verband gehört, muss der Führer des Verbandes die dort vorgeschriebenen Maßnahmen treffen.
§ 1.19 Besondere Anweisungen
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den besonderen Anweisungen Folge leisten, die ihnen von den Organen der zuständigen Behörde für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt erteilt werden.
Insbesondere können die Organe der zuständigen Behörde Fahrzeugen den Antritt der Fahrt untersagen, wenn
das Fahrzeug nicht mit einer Zulassungsurkunde (Schiffsattest) oder einer nationalen Fahrterlaubnis versehen ist oder diese Urkunden nicht mehr gültig sind,
das Fahrzeug den Bestimmungen des § 1.07 nicht entspricht,
die Besatzung oder die Ausrüstung des Fahrzeuges den Bestimmungen des § 1.08 nicht entspricht.
§ 1.20 Überwachung
Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut schwimmende Anlagen gestellt sind, müssen den Organen der zuständigen Behörden die erforderliche Unterstützung geben, insbesondere ihr sofortiges Anbordkommen erleichtern, damit sie die Einhaltung dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften überwachen können.
§ 1.21 Sondertransporte
Als Sondertransport gilt jede Fortbewegung von
Fahrzeugen und Verbänden, die nicht den Bestimmungen der §§ 1.06 und 1.08 entsprechen;
schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern, soweit dabei nicht offensichtlich eine Behinderung oder Gefährdung der Schifffahrt oder eine Beschädigung von Anlagen ausgeschlossen ist.
Sondertransporte dürfen nur mit besonderer Genehmigung der Behörden, die für die zu durchfahrenden Strecken zuständig sind, durchgeführt werden.
Sie unterliegen den Auflagen, die diese Behörden im Einzelfall festlegen.
Für jeden Sondertransport ist unter Berücksichtigung des § 1.02 ein Schiffsführer zu bestimmen.
§ 1.22 Anordnungen vorübergehender Art Die Schiffsführer müssen die von der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen vorübergehender Art befolgen, die aus besonderen Anlässen für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt bekannt gemacht worden sind.
§ 1.23 Bewilligung von sportlichen und sonstigen Veranstaltungen Sportveranstaltungen, Wasserfeste und sonstige Veranstaltungen, die die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt beeinträchtigen können, bedürfen der Bewilligung der zuständigen Behörden.
§ 1.24 Bestimmungen über die Beförderung gefährlicher Güter Schiffsführer von Fahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, müssen die zum Schutz der Besatzung und der Schifffahrt erlassenen besonderen Sicherheitsvorschriften einhalten.
§ 1.25 Schutz und Winterstand
Hindern Witterungsverhältnisse die Fahrzeuge an der Fortsetzung der Fahrt, können sie zu ihrem Schutz oder zum Überwintern die Häfen und Schutzplätze aufsuchen. Die Schiffsführer müssen dabei die dort geltenden besonderen Vorschriften beachten.
§ 1.26 Anwendungsbereich der Grundsätzlichen Bestimmungen
Die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ gelten auf dem schiffbaren Teil der Donau, sowie auf den Wasserflächen der Häfen, der Schutzhäfen, der Lade- und Entladestellen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen der zuständigen Behörden, die für diese Häfen und Stellen im Hinblick auf die örtlichen Umstände und die Lade- und Entladevorgänge erlassen wurden.
Die Schiffsführer der Fahrzeuge auf der Donau und andere von dieser Vorschrift betroffene Personen müssen die „Grundsätzlichen Bestimmungen für die Schifffahrt auf der Donau“ und die örtlichen Vorschriften der Donauländer und der Flusssonderverwaltungen für die entsprechenden Abschnitte der Donau beachten.
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
der Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muss er so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes gemäß Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
der Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
Darüber hinaus muss, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
Fahrzeuge, die eine Besatzung haben, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch ein Zeichen (Tafel) in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.
Abschnitt
Kennzeichen und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge; Schiffseichung
§ 2.01 Kennzeichen der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
An jedem Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln oder Schildern folgende Kennzeichen angebracht sein:
der Name, der auch eine Devise sein kann. Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeuges anzubringen; außerdem muss er so angebracht sein, dass er von hinten sichtbar ist. Wird eine dieser Aufschriften bei einem Fahrzeug, das einen Koppelverband oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln zu wiederholen, die aus der Richtung, in der die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar sind. Darüber hinaus ist auf dem Fahrzeug der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Fahrzeug angehört, anzubringen. Hat das Fahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist eine Nummer oder die Registernummer anzubringen, welcher der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes gemäß Anlage 1 folgen, in dem der Heimat- oder Registerort liegt;
der Heimat- oder Registerort. Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahrzeuges anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Landes, in dem der Heimat- oder Registerort liegt.
Darüber hinaus muss, ausgenommen Kleinfahrzeuge,
an jedem Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, die Tragfähigkeit in Tonnen auf beiden Seiten des Fahrzeuges entweder auf dem Schiffskörper oder auf dauerhaft befestigten Tafeln angegeben sein;
an jedem Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt ist, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste an Bord an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.
Die oben genannten Kennzeichen sind in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen mindestens 20 cm, bei den anderen Kennzeichen mindestens 15 cm betragen. Die Breite und die Strichstärke der Schriftzeichen müssen der Höhe entsprechen. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein.
Die Kennzeichen gemäß Z 1 und 2 können zusätzlich in anderen als lateinischen Schriftzeichen angebracht sein.
Seeschiffe dürfen abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ihre Kennzeichen beibehalten.
Fahrzeuge mit Besatzung müssen während der Fahrt bei Tag ihre Nationalflagge auf dem Hinterschiff führen. Schnelle Schiffe können statt der Nationalflagge auch eine Tafel in Form und Farbe ihrer Nationalflagge führen.
§ 2.02 Kennzeichen der Kleinfahrzeuge
An Kleinfahrzeugen müssen die amtlichen Kennzeichen angebracht sein; sind diese nicht vorgeschrieben, müssen angebracht sein:
der Name, der auch eine Devise sein kann;
der Name und die Anschrift des Eigentümers.
Das amtliche Kennzeichen oder das Kennzeichen gemäß Z 1 lit. a muss an der Außenseite des Kleinfahrzeuges in mindestens 10 cm hohen, gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen angebracht sein, wobei eine Aufschrift in Ölfarbe als dauerhaft angesehen wird. Hat das Kleinfahrzeug weder einen Namen noch eine Devise, ist entweder der Name (oder dessen gebräuchliche Kurzbezeichnung) der Organisation, der das Kleinfahrzeug angehört, gegebenenfalls gefolgt von einer Nummer, anzubringen.
Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeuges anzubringen.
An Beibooten eines Fahrzeuges genügen jedoch an der Innen- oder Außenseite der Name des Fahrzeuges, zu dem sie gehören, und gegebenenfalls sonstige Angaben, die die Feststellung des Eigentümers gestatten.
§ 2.03 Schiffseichung
Jedes Binnenschiff, das zur Güterbeförderung bestimmt ist, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss geeicht sein.
§ 2.04 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
An allen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Für Binnenschiffe sind die Methoden zur Bestimmung der größten Einsenkung und die Bedingungen für die Anbringung der Einsenkungsmarken in der Anlage 2 festgelegt. Bei Seeschiffen ersetzt die „Sommer-Frischwassermarke“ die Einsenkungsmarken.
An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1 m erreichen kann, müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Für Binnenschiffe sind die Bedingungen für die Anbringung der Tiefgangsanzeiger in Anlage 2 festgelegt.
§ 2.05 Kennzeichen der Anker
Die Anker von Fahrzeugen müssen dauerhafte Kennzeichen tragen. Wird ein Anker auf einem anderen Fahrzeug desselben Eigentümers verwendet, kann das ursprüngliche Kennzeichen beibehalten werden.
Z 1 gilt nicht für Anker von Seeschiffen und Kleinfahrzeugen.
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
I. Allgemeines
§ 3.01 Anwendung und Begriffsbestimmungen
Für die Fahrt bei Nacht gelten die §§ 3.08 bis 3.19, für das Stillliegen bei Nacht die §§ 3.20 bis 3.28.
Wenn es die Sichtverhältnisse erfordern, müssen die für die Nacht vorgeschriebenen Zeichen zusätzlich auch bei Tag gesetzt werden.
Bei Anwendung dieses Abschnittes gelten Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, sowie Koppelverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 23 m nicht überschreiten, als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb gleicher Länge.
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zeichen sind in Anlage 3 abgebildet.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Topplicht“: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225° strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22° 30` hinter die Querlinie strahlt;
„Seitenlichter“: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112° 30strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22° 30 hinter die Querlinie strahlt;
„Hecklicht“: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135° strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67° 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;
„von allen Seiten sichtbares Licht“: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360° strahlt;
„Höhe“: die Höhe über der Ebene der Einsenkungsmarken oder, bei Fahrzeugen ohne Einsenkungsmarken, über dem Schiffskörper.
§ 3.02 Lichter
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Lichter ununterbrochen und gleichmäßig strahlen.
§ 3.03 Tafeln, Flaggen und Wimpel
Soweit nichts anderes bestimmt ist, müssen die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Tafeln und Flaggen rechteckig sein.
Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut sichtbar sind; diese Voraussetzung gilt als erfüllt
bei Flaggen und Tafeln, wenn ihre Länge und Breite mindestens 1 m (bei Kleinfahrzeugen 0,6 m) beträgt;
bei Wimpeln, wenn ihre Länge mindestens 1 m und ihre Breite an einer Seite mindestens 0,5 m beträgt.
§ 3.04 Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel
Die in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Zylinder, Bälle, Kegel und Doppelkegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
Ihre Farben dürfen weder verblasst noch verschmutzt sein.
Ihre Abmessungen müssen so groß sein, dass sie gut gesehen werden können; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die Abmessungen mindestens betragen:
für Zylinder 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser;
für Bälle 0,60 m Durchmesser;
für Kegel 0,60 m Höhe und 0,60 m Durchmesser der Grundfläche;
für Doppelkegel 0,80 m Höhe und 0,50 m Durchmesser der Grundfläche.
§ 3.05 Verbotene Lichter und Zeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Lichter und Zeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Zur Verständigung von Fahrzeugen untereinander und zwischen Fahrzeug und Land dürfen jedoch auch andere Lichter und Zeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern und Zeichen führen kann.
§ 3.06 Ersatzlichter
Wenn in dieser Verordnung vorgeschriebene Lichter ausfallen, müssen unverzüglich Ersatzlichter gesetzt werden. Hiebei kann ein vorgeschriebenes starkes Licht durch ein helles Licht und ein vorgeschriebenes helles Licht durch ein gewöhnliches Licht ersetzt werden. Die Lichter mit der vorgeschriebenen Stärke sind so schnell wie möglich wieder zu setzen.
§ 3.07 Verbotener Gebrauch von Leuchten, Scheinwerfern, Tafeln, Flaggen usw.
Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer sowie Tafeln, Flaggen und andere Gegenstände in einer Weise zu gebrauchen, dass sie mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Lichtern oder Zeichen verwechselt werden, deren Sichtbarkeit beeinträchtigen oder deren Erkennbarkeit erschweren können.
Es ist verboten, Leuchten oder Scheinwerfer in einer Weise zu gebrauchen, dass sie blenden und dadurch die Schifffahrt oder den Verkehr an Land gefährden oder behindern.
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist;
Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, dass es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter gemäß Z 1 und 2 beibehalten.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen Fahrzeuge die Topplichter gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.
II. Nachtbezeichnung
II.A Nachtbezeichnung während der Fahrt
§ 3.08 Nachtbezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb in Fahrt
Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
ein Topplicht, das auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt ist;
Seitenlichter, die in gleicher Höhe in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Fahrzeuges gesetzt sind; sie müssen mindestens 1 m tiefer als das Topplicht und dürfen nicht vor diesem gesetzt sein; sie müssen binnenbords derart abgeblendet werden, dass das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
ein Hecklicht, das auf dem Hinterschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe so gesetzt ist, dass es von einem überholenden Fahrzeug gut gesehen werden kann.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb darf zusätzlich auf dem Hinterschiff ein zweites Topplicht führen, das auf der Längsachse des Fahrzeuges und mindestens 3 m höher als das vordere Topplicht so gesetzt ist, dass der horizontale Abstand zwischen diesen Lichtern mindestens das Dreifache des vertikalen Abstandes beträgt.
Ein einzeln fahrendes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, dem vorübergehend ein Vorspann vorausfährt, muss die Lichter gemäß Z 1 und 2 beibehalten.
Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Nacht und Tag außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen Fahrzeuge die Topplichter gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge und Fähren.
§ 3.09 Nachtbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schub- oder Koppelverband schleppt, müssen führen:
zwei Topplichter in einem Abstand von etwa 1 m übereinander auf dem Vorschiff auf der Längsachse des Fahrzeuges; das obere Licht muss den Bestimmungen des § 3.08 Z 1 lit. a entsprechen.
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b;
ein gelbes statt eines weißen Hecklichts auf der Längsachse des Fahrzeuges in ausreichender Höhe, dass es vom ersten Anhang, der dem Fahrzeug folgt, vom Fahrzeug mit Maschinenantrieb, oder vom Schub- oder Koppelverband, dem das Fahrzeug als Vorspann voraus fährt, gut gesehen werden kann.
Fahren mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schub- oder Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden Fahrzeuge führen:
Das Fahrzeug oder die Fahrzeuge, die den letzten Anhang eines Schleppverbandes bilden, müssen führen:
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes die Lichter gemäß den Z 1 lit. a und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.
§ 3.10 Nachtbezeichnung der Schubverbände in Fahrt
Schubverbände müssen führen:
drei Topplichter auf dem Vorschiff des Fahrzeuges an der Spitze des Verbandes. Diese Lichter müssen in der Form eines gleichseitigen Dreiecks mit waagrechter Grundlinie in einer Ebene senkrecht zur Längsachse des Verbandes angeordnet sein. Das oberste Licht muss in einer Höhe von mindestens 6 m gesetzt sein. Die beiden unteren Lichter müssen in einem Abstand von etwa 1,25 m voneinander und etwa 1,10 m unter dem obersten Licht gesetzt sein. Die Lichter sind von dem Fahrzeug zu führen, das am nächsten zur Längsebene des Verbandes liegt; die Masten für diese Lichter müssen auf der Längsachse des Fahrzeuges stehen, auf dem sie geführt werden;
Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen auf dem breitesten Teil des Verbandes höchstens 1 m von dessen Außenseiten entfernt, möglichst nahe beim Schubschiff und in einer Höhe von mindestens 2 m gesetzt sein;
drei Hecklichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf dem Schubschiff in einer waagrechten Linie senkrecht zu seiner Längsachse mit einem seitlichen Abstand von etwa 1,25 m und in ausreichender Höhe, dass sie nicht durch eines der anderen Fahrzeuge des Verbandes verdeckt werden können.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Schubverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Topplichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
§ 3.11 Nachtbezeichnung der Koppelverbände in Fahrt
Koppelverbände müssen führen:
das Topplicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. a auf jedem Fahrzeug mit Maschinenantrieb;
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese Lichter müssen an den Außenseiten des Verbandes möglichst in gleicher Höhe und mindestens 1 m tiefer als das unterste Topplicht gesetzt sein;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c auf jedem Fahrzeug.
Die Bestimmungen der Z 1 gelten auch für Koppelverbände, denen vorübergehend ein oder mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb als Vorspann vorausfahren.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 lit. a in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die nur Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt mitführen, und nicht für längsseits gekuppelte Kleinfahrzeuge.
§ 3.12 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel in Fahrt
Fahrzeuge unter Segel in Fahrt müssen führen:
die Seitenlichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b; diese können jedoch gewöhnliche Lichter statt helle Lichter sein;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c.
Zusätzlich zu den Lichtern gemäß Z 1 kann ein Fahrzeug unter Segel führen:
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 3.13 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein; es kann jedoch in gleicher Höhe wie die Seitenlichter gesetzt sein;
Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
aa) gemäß § 3.08 Z 1 lit. b oder
bb) unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse;
das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. c. Dieses Licht entfällt, wenn das Topplicht gemäß lit. a durch ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter gemäß Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter gemäß Z 1 führen.
Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
Seitenlichter und ein Hecklicht, die Seitenlichter unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe dem Bug auf der Längsachse des Kleinfahrzeuges und das Hecklicht auf dem Hinterschiff; diese Lichter können gewöhnliche Lichter sein; oder
Seitenlichter und Hecklicht in einer einzigen Leuchte an einer geeigneten Stelle im Topp oder am oberen Teil des Mastes; dieses Licht kann ein gewöhnliches Licht sein; oder
wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt, ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen dürfen die Lichter gemäß Z 1 bis 6 in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
§ 3.14 Zusätzliche Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Lichtern die gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebene Anzahl von blauen Lichtern führen.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Lichter gemäß Z 1 erfordert.
Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.
§ 3.15 Entfällt
§ 3.16 Nachtbezeichnung der Fähren in Fahrt
Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht mindestens 5 m über der Ebene der Einsenkungsmarken; die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht gemäß lit. a.
Frei fahrende Fähren müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.
Frei fahrende Fähren mit Vorfahrtsrecht müssen führen:
ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. a;
ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht gemäß Z 1 lit. b;
ein zweites grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem grünen Licht gemäß lit. b;
die Seitenlichter und das Hecklicht gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c.
§ 3.17 Entfällt
§ 3.18 Zusätzliche Nachtbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Ein manövrierunfähig gewordenes Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich ein rotes Licht, das geschwenkt wird, zeigen; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein.
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
§ 3.19 Nachtbezeichnung der Schwimmkörper und der schwimmenden Anlagen in Fahrt
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21, müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße helle, von allen Seiten sichtbare Lichter, in genügender Zahl, um ihre Umrisse kenntlich zu machen.
II.B Nachtbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.20 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Ein einzelnes Fahrzeug, ein Fahrzeug, das an andere Fahrzeuge gekuppelt ist, oder ein Koppelverband, muss beim Stillliegen ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht auf der Fahrwasserseite in einer Höhe von mindestens 3 m führen.
Ein Schubverband, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss zwei gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter führen; diese Lichter müssen auf dem Schubschiff und auf dem vorderen Teil des Schubverbandes in einer Höhe von mindestens 3 m gesetzt sein.
Kleinfahrzeuge, ausgenommen Beiboote von Fahrzeugen, dürfen beim Stillliegen statt der Lichter gemäß Z 1 ein weißes gewöhnliches Licht an einer geeigneten Stelle und so hoch führen, dass es von allen Seiten sichtbar ist.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 bis 3 ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug oder der Verband in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband am Ufer stillliegt und von diesem aus hinreichend beleuchtet ist;
wenn das Fahrzeug oder der Verband außerhalb des Fahrwassers an eindeutig sicherer Stelle stillliegt;
wenn ein Kleinfahrzeug am Ufer stillliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.23 und 3.27 genannten Fahrzeuge.
§ 3.21 Zusätzliche Nachtbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.14 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
§ 3.22 Entfällt
§ 3.23 Nachtbezeichnung der Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen
Nicht frei fahrende Fähren, die an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen.
Frei fahrende Fähren, die während des Betriebs an ihrer Anlegestelle stillliegen, müssen die Lichter gemäß § 3.16 Z 1 führen. Bei kurzzeitigem Stillliegen können sie die Lichter gemäß § 3.08 Z 1 lit. b und c beibehalten. Sie müssen das gemäß § 3.16 Z 1 lit. b vorgeschriebene grüne Licht löschen, sobald sie nicht mehr in Betrieb sind.
§ 3.24 Entfällt
§ 3.25 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Unbeschadet der Auflagen gemäß § 1.21 müssen Schwimmkörper und schwimmende Anlagen führen:
weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter in genügender Zahl, um ihre Umrisse zur Fahrwasserseite hin kenntlich zu machen.
In diesem Fall gelten die Bestimmungen gemäß § 3.20 Z 4.
§ 3.26 Nachtbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gewöhnlicher weißer, von allen Seiten sichtbarer Lichter bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.27 Nachtbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne gewöhnliche Lichter oder zwei grüne helle Lichter etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das obere der beiden gemäß lit. a geführten grünen Lichter
auf der oder den Seiten, an der die Vorbeifahrt frei ist, ein rotes gewöhnliches Licht und ein weißes gewöhnliches Licht oder ein rotes helles Licht und ein weißes helles Licht, das rote Licht etwa 1 m über dem weißen, und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, ein rotes Licht in gleicher Höhe und von gleicher Stärke wie das gemäß lit. c geführte rote Licht.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen die Lichter gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeuges die Anbringung der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Führung der Lichter gemäß Z 1 lit. a und b befreien.
§ 3.28 Nachtbezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
Wenn in den Fällen gemäß §§ 3.20 und 3.25 die Anker von Fahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, muss das diesem Anker nächstgelegene Licht durch zwei weiße gewöhnliche, von allen Seiten sichtbare Lichter ersetzt werden. Diese müssen in einem Abstand von etwa 1 m übereinander gesetzt werden.
Die Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen jeden ihrer Anker, der die Schifffahrt gefährden kann, durch eine Tonne mit Radarreflektor und einem weißen gewöhnlichen, von allen Seiten sichtbaren Licht bezeichnen.
III. Tagbezeichnung
III.A. Tagbezeichnung während der Fahrt
§ 3.29 Tagbezeichnung der Schleppverbände in Fahrt
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes und ein Vorspann, der ein anderes Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einen Schubverband oder einen Koppelverband schleppt, müssen führen:
Fahren an der Spitze eines Schleppverbandes mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb oder fahren einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb, einem Schubverband oder einem Koppelverband mehrere Fahrzeuge mit Maschinenantrieb nebeneinander, sei es längsseits gekuppelt oder nicht, als Vorspann voraus, muss jedes dieser schleppenden Fahrzeuge den Zylinder gemäß Z 1 führen.
Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder geschlossenen Brücke oder eines Wehres oder beim Durchfahren von Schleusen, dürfen die Fahrzeuge eines Schleppverbandes den Zylinder gemäß Z 1 und 2 in geringerer Höhe führen, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen, und nicht für geschleppte Kleinfahrzeuge.
§ 3.30 Tagbezeichnung der Fahrzeuge unter Segel, die gleichzeitig ihre Antriebsmaschine benützen Ein Fahrzeug unter Segel, das gleichzeitig seine Antriebsmaschine benützt, muss führen:
einen schwarzen Kegel mit der Spitze unten.
Dieser Kegel muss möglichst hoch und an der Stelle gesetzt werden, an der er am besten sichtbar ist.
§ 3.31 Tagbezeichnung der Fahrzeuge für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen und mit einer Länge von weniger als 20 m Fahrzeuge, die für die Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Schiffskörper eine Länge von weniger als 20 m aufweist, müssen führen:
einen gelben Doppelkegel an geeigneter Stelle und so hoch, dass er
von allen Seiten sichtbar ist.
§ 3.32 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Fahrzeuge, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung, Nummer 7.1.5.0 und 7.2.5.0, befördern, müssen außer den anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen blaue Kegel mit der Spitze nach unten in einer gemäß ADN-Verordnung vorgeschriebenen Anzahl führen.
Die Bezeichnung gemäß Z 1 muss an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar ist.
Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge gemäß Z 1, muss die Bezeichnung gemäß Z 1 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter gemäß Z 1 befördern, führen die Bezeichnung für das gefährliche Gut, das die größte Anzahl der blauen Kegel gemäß Z 1 erfordert.
§ 3.33 Entfällt
§ 3.34 Tagbezeichnung der Fähren in Fahrt
Fähren müssen führen:
einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf verringert werden, wenn die Länge der Fähre 20 m nicht überschreitet.
§ 3.35 Zusätzliche Tagbezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge
Manövrierunfähige Fahrzeuge müssen erforderlichenfalls zusätzlich zeigen:
Erforderlichenfalls ist zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen zu geben.
§ 3.36 Zusätzliche Tagbezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Fahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich führen:
einen roten Wimpel, dessen Länge mindestens 1 m beträgt, auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
III.B Tagbezeichnung beim Stillliegen
§ 3.36 a Tagbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb beim Ankern, ausgenommen Kleinfahrzeuge, oder als Teil eines Verbandes, der vom Ufer entfernt stillliegt (ohne mittelbare oder unmittelbare Verbindung zum Ufer), muss führen:
Die Bezeichnung gemäß Z 1 ist nicht erforderlich,
wenn das Fahrzeug in einer Wasserstraße stillliegt, deren Befahren vorübergehend nicht möglich oder verboten ist;
wenn das Fahrzeug außerhalb des Fahrwassers an einer eindeutig sicheren Stelle stillliegt.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die im § 3.41 genannten Fahrzeuge.
§ 3.37 Tagbezeichnung stillliegender Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter
Die Bestimmungen des § 3.32 gelten für die dort genannten Fahrzeuge auch beim Stillliegen.
§ 3.38 Entfällt
§ 3.39 Entfällt
§ 3.40 Tagbezeichnung der Netze und anderer Fischereigeräte von
Fischereifahrzeugen
Stellen in unmittelbarer Nähe des Fahrwassers oder an anderen Stellen der Wasserstraße ausgelegte Netze oder andere Fischereigeräte von Fischereifahrzeugen ein Hindernis für die Schifffahrt dar, müssen diese Netze oder andere Fischereigeräte durch eine ausreichende Anzahl gelber Schwimmer oder gelber Flaggen bezeichnet sein, um ihre Lage kenntlich zu machen.
§ 3.41 Tagbezeichnung schwimmender Geräte bei der Arbeit und festgefahrener oder gesunkener Fahrzeuge
Schwimmende Geräte bei der Arbeit und Fahrzeuge, die Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, müssen beim Stillliegen führen:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, zwei grüne Doppelkegel etwa 1 m übereinander und erforderlichenfalls
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, einen roten Ball in gleicher Höhe wie der obere der beiden grünen Doppelkegel gemäß lit. a
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, eine Flagge, deren obere Hälfte rot und deren untere Hälfte weiß ist, oder zwei Flaggen oder zwei Bälle übereinander, die obere rot, die untere weiß,
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, eine rote Flagge oder ein roter Ball in gleicher Höhe wie die rot-weiße Flagge oder die rote Flagge auf der anderen Seite.
Die Bezeichnungen gemäß Z 1 lit. a und b können ersetzt werden durch:
auf der oder den Seiten, an denen die Vorbeifahrt frei ist, die Erlaubnis zur Durchfahrt E.1 (Anlage 7) und erforderlichenfalls:
auf der Seite, an der die Vorbeifahrt nicht frei ist, das Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) in gleicher Höhe wie das Zeichen gemäß lit. a.
Die Tafeln, Doppelkegel, Bälle und Flaggen müssen so hoch gesetzt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind. Die Flaggen können durch Tafeln gleicher Farbe ersetzt werden.
Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge müssen bei Tag die Bezeichnung gemäß Z 1 lit. c und d führen. Lässt die Lage eines gesunkenen Fahrzeugs das Anbringen der Zeichen auf ihm nicht zu, müssen diese auf Booten, Tonnen oder in anderer geeigneter Weise gesetzt werden.
Die zuständige Behörde kann von der Bezeichnung gemäß Z 1 lit. a und b sowie Z 2 befreien.
§ 3.42 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker so ausgeworfen sind, dass sie die Schifffahrt gefährden können, müssen jeden dieser Anker bezeichnen durch:
eine gelbe Tonne mit Radarreflektor.
IV. Sonstige Zeichen
§ 3.43 Verbot, das Fahrzeug zu betreten
Sofern es Personen, die nicht an Bord beruflich tätig sind, auf Grund besonderer Vorschriften verboten ist, ein Fahrzeug zu betreten, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
§ 3.44 Hinweis auf das Verbot, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden
Sofern es verboten ist, zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden, muss dieses Verbot angezeigt werden durch:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet werden, dass sie bei Nacht deutlich sichtbar sind.
§ 3.45 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht führen als Unterscheidungszeichen am Vorschiff an beiden Seiten des Schiffsrumpfes einen weißen Rhombus mit blauem Rand. Außerdem führen sie:
bei Tag die Staatsflagge sowie einen weißen Wimpel mit dem vorgenannten Unterscheidungszeichen,
bei Tag und bei Nacht, wenn es die Ausübung des Dienstes erfordert, ein von allen Seiten sichtbares blaues Funkellicht.
§ 3.46 Notzeichen
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann zeigen:
eine Flagge oder einen sonstigen geeigneten Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem ballähnlichen Gegenstand;
ein Licht, das im Kreis geschwenkt wird;
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen in kurzen Zwischenräumen;
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder ähnlichem;
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich ausgestreckten Arme.
Diese Zeichen ersetzen oder ergänzen die Schallzeichen gemäß § 4.01 Z 4.
§ 3.47 Verbot des Stillliegens nebeneinander
Sofern das seitliche Stillliegen in der Nähe eines Fahrzeuges (zB wegen der Art seiner Ladung) durch Vorschriften oder durch vorübergehende Anordnungen der zuständigen Behörden verboten ist, muss dieses Fahrzeug an Deck in der Längsachse führen:
Die Tafeln müssen erforderlichenfalls so beleuchtet sein, dass sie bei Nacht an beiden Seiten des Fahrzeuges deutlich sichtbar sind.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten nicht für die in den §§ 3.21 und 3.37 genannten Fahrzeuge.
§ 3.48 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
In Fahrt befindliche oder stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, ausgenommen die in den §§ 3.27 und 3.41 genannten, die gegen Wellenschlag vorbeifahrender Fahrzeuge oder Schwimmkörper geschützt werden sollen, dürfen zusätzlich führen:
Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3.27 und 3.41 dürfen die Bezeichnung gemäß Z 1 nur führen:
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, die schwer beschädigt sind oder die sich an Rettungsarbeiten beteiligen, sowie manövrierunfähige Fahrzeuge;
Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen mit schriftlicher Erlaubnis der zuständigen Behörde.
§ 3.49 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen
In Fahrt befindliche Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten, Peilungen oder Messungen ausführen, dürfen zusätzlich führen:
bei Nacht und bei Tag: ein gelbes helles oder gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Funkellicht.
Diese Bezeichnung dürfen nur Fahrzeuge mit einer schriftlichen Erlaubnis der zuständigen Behörde führen.
Abschnitt
Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk, Radar
§ 4.01 Allgemeines
Soweit in dieser Verordnung oder in anderen anwendbaren Vorschriften Schallzeichen vorgesehen sind und nicht die Verwendung der Glocke vorgeschrieben ist, müssen sie wie folgt abgegeben werden:
auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, mittels mechanisch betriebener Schallgeräte, die genügend hoch angebracht sind, dass sich der Schall nach vorne und möglichst auch nach hinten frei ausbreiten kann; die von diesen Schallgeräten erzeugten Schallzeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles der Anlage 6 entsprechen;
auf Fahrzeugen ohne Maschinenantrieb und auf Kleinfahrzeugen mit Maschinenantrieb, die nicht über ein mechanisch angetriebenes Schallgerät verfügen, mittels einer geeigneten Hupe oder eines geeigneten Horns; diese Zeichen müssen den Bestimmungen des 1. Teiles Z 1 lit. b und Z 2 lit. b der Anlage 6 entsprechen.
Auf Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen gleichzeitig mit den Schallzeichen gleich lange Lichtzeichen gegeben werden. Die Lichtzeichen müssen gelb, hell und von allen Seiten sichtbar sein. Dies gilt nicht für das Zeichen der Radarfahrer zu Tal gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und nicht für Glockenzeichen.
Bei einem Verband sind die vorgeschriebenen Schallzeichen, soweit nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, nur von dem Fahrzeug zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Ein in Not befindliches Fahrzeug, das Hilfe herbeirufen will, kann mit der Glocke läuten oder lange Töne wiederholt abgeben. Diese Zeichen können die Sichtzeichen gemäß § 3.46 ersetzen oder ergänzen.
Um die Hörbarkeit der Schallzeichen zu gewährleisten, darf bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs in Fahrt der A bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 70 dB nicht überschreiten.
Eine Gruppe von Glockenschlägen muss etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch wiederholte Schläge von Metall auf Metall von gleicher Dauer ersetzt werden.
§ 4.02 Gebrauch der Schallzeichen
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung muss jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß Z 2, erforderlichenfalls die Zeichen gemäß Anlage 6 geben.
Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge oder Kleinfahrzeuge, die ausschließlich Kleinfahrzeuge schleppen oder längsseits gekuppelt mitführen, können erforderlichenfalls die allgemeinen Zeichen gemäß Anlage 6 Teil III lit. A geben.
§ 4.03 Verbotene Schallzeichen
Es ist verboten, andere als die in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen zu gebrauchen oder sie unter Umständen zu gebrauchen, für die sie nicht vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Zur Verständigung von Fahrzeug zu Fahrzeug und zwischen Fahrzeug und Land dürfen auch andere Schallzeichen verwendet werden, sofern dies zu keiner Verwechslung mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Schallzeichen führen kann.
§ 4.04 Sprechfunk
Die Funkausrüstung an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss den Bestimmungen der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Basel 2000) entsprechen.
Im internationalen Verkehr muss das Handbuch Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil (Donau) in der geltenden Fassung, an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, dürfen nur fahren, wenn sie mit zwei betriebssicheren Sprechfunkanlagen ausgerüstet sind. Während der Fahrt müssen die Sprechfunkanlagen in den Verkehrskreisen Schiff-Schiff und Nautische Information ständig sende- und empfangsbereit sein. Der Verkehrskreis Nautische Information darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Fähren und schwimmende Geräte mit Maschinenantrieb dürfen nur fahren, wenn sie mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet sind. Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden. Satz 1 und 2 gilt auch während des Betriebes.
Jedes mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstete Fahrzeug muss sich vor der Einfahrt in unübersichtliche Strecken, Furten, Strecken mit geregeltem Verkehr und Fahrwasserengen auf dem für den Verkehrskreis Schiff-Schiff zugewiesenen Kanal melden und den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt notwendigen Nachrichten (§ 6.32 Z 4) geben.
Das Tafelzeichen B.11 (Anlage 7) weist auf eine von der zuständigen Behörde festgelegte Verpflichtung hin, Sprechfunk zu benutzen.
§ 4.05 Radar
Bei beschränkten Sichtverhältnissen gelten Fahrzeuge nur dann als Radarfahrer, wenn
sie mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs ausgerüstet sind. Die Geräte müssen in gutem Betriebszustand sein und einem von den zuständigen Behörden zugelassenen schiffssicherheitstechnischen Baumuster entsprechen. Nicht frei fahrende Fähren müssen jedoch nicht mit einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit ausgerüstet sein;
sie mit einem Schallgerät ausgerüstet sind, das geeignet ist, das Dreitonzeichen gemäß § 1.01 Z 24 abzugeben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und nicht freifahrende Fähren;
sich an Bord eine Person befindet, die ein Radarpatent, das den Empfehlungen der Donaukommission entspricht, oder ein gleichwertiges Zeugnis (Kapitänspatent – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B, Schiffsführerpatent – 20 m, entsprechendes Zeugnis nach den Dienstvorschriften des Bundesheeres) besitzt;
Kleinfahrzeuge müssen außerdem mit einer in gutem Betriebszustand befindlichen Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Schiff-Schiff ausgerüstet sein.
Bei Schub- und Koppelverbänden gilt Z 1 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Abschnitt
Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße
§ 5.01 Schifffahrtszeichen
Anlage 7 enthält die der Verkehrsregelung dienenden Schifffahrtszeichen für Verbote, Gebote, Beschränkungen, Empfehlungen und Hinweise sowie die Zusatzzeichen. Gleichzeitig ist dort die Bedeutung dieser Zeichen angegeben.
Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung sowie der besonderen Anordnungen in Einzelfällen gemäß § 1.19 haben die Schiffsführer die Anordnungen zu befolgen sowie die Empfehlungen und Hinweise zu beachten, die ihnen durch die auf der Wasserstraße oder an ihren Ufern angebrachten Zeichen gemäß Z 1 erteilt werden.
§ 5.02 Bezeichnung der Wasserstraßen
Anlage 8 enthält die Bezeichnung der Wasserstraße zur Erleichterung der Schifffahrt. Gleichzeitig ist dort angegeben, unter welchen Voraussetzungen die verschiedenen Zeichen verwendet werden.
Auf der gesamten Wasserstraße ist die Fahrrinne nach dem System der Seitenbezeichnung gekennzeichnet, bezogen auf ein Fahrzeug, das dem Verlauf der Wasserstraße folgt. Bei der Bezeichnung der Fahrrinne oder der Ufer beziehen sich die Begriffe „rechts“ und „links“ auf ein zu Tal fahrendes Fahrzeug.
Abschnitt
Fahrregeln
I. Allgemeines
§ 6.01 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abschnittes bedeutet der Ausdruck „zu Berg“ auf der Wasserstraße die Richtung zur Quelle.
In diesem Abschnitt gelten als:
„Begegnen“: wenn zwei Fahrzeuge direkt entgegengesetzte oder fast entgegengesetzte Kurse fahren;
„Überholen“: wenn ein Fahrzeug (Überholender) sich einem anderen in Fahrt befindlichen Fahrzeug (Vorausfahrender) in einem Winkel von mehr als 22,5 hinter der Querlinie des letzteren nähert und an ihm vorbeifährt;
„Kreuzen“: wenn sich zwei Fahrzeuge einander in anderer als in den lit. a und b genannter Weise nähern.
§ 6.01a Fahrzeuge, die mit hoher Geschwindigkeit fahren Fahrzeuge jeder Größe, die mit hoher Geschwindigkeit fahren (zB Tragflügel- und Luftkissenfahrzeuge) müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
§ 6.01a Schnelle Schiffe
Schnelle Schiffe müssen allen übrigen Fahrzeugen den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
§ 6.02 Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnittes vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen Kleinfahrzeuge diesen Fahrzeugen, ausgenommen Fahrzeuge gemäß § 6.01a, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen; sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
§ 6.02 Kleinfahrzeuge
In diesem Abschnitt bedeutet der Begriff „Kleinfahrzeuge“ auch Verbände, die ausschließlich aus Kleinfahrzeugen bestehen.
Sofern Bestimmungen dieses Abschnitts vorsehen, dass eine Fahrregel nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gilt, müssen diese Kleinfahrzeuge allen anderen Fahrzeugen, einschließlich schneller Schiffe, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese ihnen ausweichen.
II. Begegnen, Kreuzen und Überholen
§ 6.03 Allgemeine Grundsätze
Das Begegnen oder Überholen ist nur gestattet, wenn das Fahrwasser unter Berücksichtigung aller örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs hinreichenden Raum für die Vorbeifahrt gewährt.
Bei Verbänden sind die vorgeschriebenen Sichtzeichen gemäß den §§ 6.04, 6.05 und 6.29 nur von dem Fahrzeug zu zeigen oder zu geben, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.
Beim Begegnen oder Überholen dürfen Fahrzeuge, deren Kurse jede Gefahr eines Zusammenstoßes ausschließen, ihren Kurs nicht in einer Weise ändern, die die Gefahr eines Zusammenstoßes herbeiführen könnte.
Das Begegnen ist nur gestattet, wenn der Schiffsführer sich überzeugt hat, dass das Begegnen ohne Gefahr für andere Fahrzeuge ausgeführt werden kann.
§ 6.03a Kreuzen
Kreuzen sich die Kurse zweier Fahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss das Fahrzeug, das das andere Fahrzeug an Steuerbord hat, diesem ausweichen und, wenn es die Umstände erlauben, ein Kreuzen des Kurses vor diesem Fahrzeug vermeiden. Jedoch muss das Fahrzeug, das den Fahrwasserrand an seiner Steuerbordseite hat und diesem folgt, den Kurs beibehalten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind.
Die Bestimmung der Z 1 gilt nicht in den Fällen gemäß §§ 6.13, 6.14 und 6.16.
Kreuzen sich die Kurse zweier Kleinfahrzeuge unterschiedlicher Antriebsarten so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen abweichend von Z 1 Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb allen anderen Kleinfahrzeugen und Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb, die nicht unter Segel fahren, den unter Segel fahrenden Kleinfahrzeugen ausweichen.
Kreuzen sich die Kurse zweier unter Segel fahrender Kleinfahrzeuge so, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie abweichend von Z 1 einander wie folgt ausweichen:
wenn die Kleinfahrzeuge den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, dem anderen ausweichen;
wenn beide Kleinfahrzeuge den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige dem leeseitigen Kleinfahrzeug ausweichen;
wenn ein Kleinfahrzeug, das den Wind von Backbord hat, ein anderes Kleinfahrzeug in Luv sichtet und nicht mit Sicherheit feststellen kann, ob dieses andere Fahrzeug den Wind von Backbord oder von Steuerbord hat, muss es dem anderen ausweichen.
§ 6.04 Begegnen: Grundregeln
Beim Begegnen müssen die Bergfahrer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände und des übrigen Verkehrs den Talfahrern einen geeigneten Weg frei lassen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Backbord vorbeifahren lassen, geben kein Zeichen.
Bergfahrer, die Talfahrer an Steuerbord vorbeifahren lassen, müssen rechtzeitig an Steuerbord zeigen:
bei Tag: ein weißes starkes Funkellicht oder eine hellblaue Flagge oder Tafel, die geschwenkt wird, oder eine hellblaue Tafel, gekoppelt mit einem weißen hellen Funkellicht;
bei Nacht: ein weißes helles Funkellicht, das mit einer hellblauen Tafel gekoppelt sein kann.
Muss angenommen werden, dass die Absicht der Bergfahrer von den Talfahrern nicht verstanden worden ist, müssen die Bergfahrer folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll, oder
„zwei kurze Töne“, wenn die Vorbeifahrt an Steuerbord stattfinden soll.
Unbeschadet des § 6.05 müssen die Talfahrer den Weg nehmen, den ihnen die Bergfahrer nach den vorstehenden Bestimmungen weisen; sie müssen die Sichtzeichen gemäß Z 3 und die Schallzeichen gemäß Z 4 erwidern, die die Bergfahrer an sie gerichtet haben.
Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 6.05 Begegnen: Ausnahmen von den Grundregeln
Abweichend von § 6.04 können
zu Tal fahrende Fahrgastschiffe im Linienverkehr, deren höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste eine von der zuständigen Behörde festgelegte Zahl nicht unterschreitet, wenn sie an einer Anlegestelle anlegen wollen, die an dem von den Bergfahrern gehaltenen Ufer liegt,
zu Tal fahrende Schleppverbände, die zum Aufdrehen ein bestimmtes Ufer halten wollen,
In den Fällen gemäß Z 1 müssen die Talfahrer rechtzeitig folgende Zeichen geben:
„einen kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll,
„zwei kurze Töne“ und außerdem die Sichtzeichen gemäß § 6.04
Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies wie folgt bestätigen:
mit „einem kurzen Ton“, wenn die Vorbeifahrt an Backbord stattfinden soll;
mit „zwei kurzen Tönen“ und den Sichtzeichen gemäß § 6.04
Muss angenommen werden, dass die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen gemäß Z 3 wiederholen.
Erkennen die Bergfahrer, dass der von den Talfahrern verlangte Weg nicht geeignet ist und die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, müssen sie „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben. Zur Abwehr dieser Gefahr müssen die Schiffsführer alle Maßnahmen treffen, die die Umstände gebieten.
Die Z 1 bis 5 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
§ 6.06 Begegnen von getreidelten Fahrzeugen
Bei der Begegnung zwischen einem vom Ufer aus getreidelten Fahrzeug und einem nicht getreidelten Fahrzeug muss abweichend von den §§ 6.04 und 6.05 stets dem getreidelten Fahrzeug die Seite, an der es getreidelt wird, frei gelassen werden.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
Bergfahrer, die feststellen, dass ein Talfahrer im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
Talfahrer, die feststellen, dass ein Verband bereits zu Berg in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen, soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat; die gleiche Verpflichtung haben einzeln zu Tal fahrende Fahrzeuge gegenüber einzeln zu Berg fahrenden Fahrzeugen;
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Dieser Paragraph gilt nicht für Kleinfahrzeuge.
§ 6.07 Begegnen im engen Fahrwasser
Um ein Begegnen auf Strecken oder an Stellen, an denen das Fahrwasser nicht hinreichend breit für die Vorbeifahrt ist (Fahrwasserengen), möglichst zu vermeiden, gilt:
Fahrzeuge müssen Fahrwasserengen in möglichst kurzer Zeit durchfahren;
bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, bevor sie in eine Fahrwasserenge einfahren, „einen langen Ton“ geben; sie müssen erforderlichenfalls, besonders wenn die Enge lang ist, während der Durchfahrt das Schallzeichen wiederholen;
auf Wasserstraßen, für die die Richtung „zu Tal” und „zu Berg” bestimmt sind:
zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände, die feststellen, dass ein zu Tal fahrendes Fahrzeug oder Verband im Begriff ist, in eine Fahrwasserenge einzufahren, müssen unterhalb der Enge anhalten, bis der Talfahrer sie durchfahren hat;
ii) wenn ein zu Berg fahrendes Fahrzeug oder Verband bereits in eine Fahrwasserenge eingefahren ist, müssen zu Tal fahrende Fahrzeuge oder Verbände soweit möglich, oberhalb der Enge verbleiben, bis der Bergfahrer sie durchfahren hat.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 186/2008)
Ist das Begegnen in einer Fahrwasserenge unvermeidbar, müssen die Fahrzeuge alle erforderlichen Maßnahmen treffen, damit das Begegnen an einer Stelle und unter Umständen stattfindet, die eine möglichst geringe Gefahr darstellen. Jeder Schiffsführer, der feststellt, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, muss „eine Folge sehr kurzer Töne“ geben.
Für Kleinfahrzeuge gilt nur Z 1 lit. a dieses Paragraphen.
§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen
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