Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 809
Änderungshistorie JSON API
1.

Bei der Annäherung an Strecken, die durch das Zeichen A.4 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen die Bergfahrer bei der Annäherung von Talfahrern anhalten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.

2.

Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

a)

das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),

b)

die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)

3.

Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.08 Durch Schifffahrtszeichen verbotenes Begegnen

1.

Bei der Annäherung an Strecken, die durch die Verbotszeichen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, müssen zu Berg fahrende Fahrzeuge oder Verbände bei der Annäherung von zu Tal fahrenden Fahrzeugen oder Verbänden halten und warten, bis diese die Strecken durchfahren haben.

2.

Wenn die zuständigen Behörden das Begegnen dadurch ausschließen, dass sie die Durchfahrt jeweils nur in einer Richtung gestatten, wird

a)

das Verbot der Durchfahrt durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7),

b)

die Erlaubnis der Durchfahrt durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7)

3.

Zeigt eine zum Setzen der Zeichen gemäß Z 2 eingerichtete Signalstation keines dieser Zeichen, müssen die Fahrzeuge anhalten und warten, bis die Erlaubnis zur Weiterfahrt von den Organen der zuständigen Behörden mündlich, durch Sprechfunk oder durch Zeichen erteilt wird.

§ 6.09 Überholen: Allgemeine Bestimmungen

1.

Das Überholen ist nur gestattet, nachdem sich der Überholende vergewissert hat, dass dieses Manöver ohne Gefahr ausgeführt werden kann.

2.

Der Vorausfahrende muss das Überholen, soweit dies notwendig und möglich ist, erleichtern. Er muss erforderlichenfalls seine Geschwindigkeit vermindern, damit das Überholmanöver gefahrlos und so schnell ausgeführt werden kann, dass der übrige Verkehr nicht behindert wird.

§ 6.10 Überholen

1.

Sofern keine Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, darf der Überholende an Backbord oder an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen.

2.

Beim Überholvorgang zwischen zwei Fahrzeugen unter Segel muss der Überholende grundsätzlich an der Seite vorbeifahren, von der der Vorausfahrende den Wind hat. Dies gilt nicht, wenn ein Kleinfahrzeug unter Segel von einem Fahrzeug unter Segel überholt wird.

3.

Wenn das Überholen möglich ist, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs oder seine Geschwindigkeit ändern muss, gibt der Überholende kein Schallzeichen.

4.

Wenn das Überholen nicht ausgeführt werden kann, ohne dass der Vorausfahrende seinen Kurs ändert, oder wenn zu befürchten ist, dass er die Absicht des Überholenden nicht erkannt hat und dadurch die Gefahr eines Zusammenstoßes entstehen kann, muss der Überholende folgende Schallzeichen geben:

a)

„zwei lange Töne und zwei kurze Töne“, wenn er an Backbord des Vorausfahrenden überholen will,

b)

„zwei lange Töne und einen kurzen Ton“, wenn er an Steuerbord des Vorausfahrenden überholen will.

5.

Wenn der Vorausfahrende dem Verlangen des Überholenden nachkommen kann, muss er dem Überholenden an der gewünschten Seite genügend Raum lassen, indem er erforderlichenfalls nach der anderen Seite ausweicht, und folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord stattfinden soll

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord stattfinden soll.

6.

Ist das Überholen nicht an der vom Überholenden gewünschten, jedoch an der anderen Seite möglich, muss der Vorausfahrende folgende Schallzeichen geben:

a)

„einen kurzen Ton“, wenn das Überholen an Backbord möglich ist,

b)

„zwei kurze Töne“, wenn das Überholen an Steuerbord möglich ist.

7.

Ist ein Überholen nicht ohne Gefahr eines Zusammenstoßes möglich, muss der Vorausfahrende „fünf kurze Töne“ geben.

8.

Z 3 bis 7 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind, und nicht für das Überholen von Kleinfahrzeugen untereinander.

§ 6.11 Überholverbot durch Schifffahrtszeichen

Unbeschadet des § 6.08 Z 1 besteht:

a)

ein allgemeines Überholverbot auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.2 (Anlage 7) gekennzeichnet sind,

b)

ein Überholverbot für Verbände untereinander auf Strecken, deren Grenzen durch das Zeichen A.3 (Anlage 7) gekennzeichnet sind; dies gilt nicht, wenn mindestens einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110 m und dessen Breite 12 m nicht überschreiten.

III. Weitere Regeln für die Fahrt

§ 6.12 Fahrt auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs

1.

Auf Strecken mit vorgeschriebenem Kurs wird dieser durch die Zeichen B.1, B.2, B.3 oder B.4 (Anlage 7) angezeigt. Das Ende der Strecke kann durch das Zeichen E.11 (Anlage 7) angezeigt sein.

2.

Auf einer solchen Strecke dürfen Bergfahrer keinesfalls die Fahrt der Talfahrer behindern; insbesondere bei Annäherung an das Zeichen B.4 müssen sie erforderlichenfalls ihre Geschwindigkeit vermindern oder anhalten, damit die Talfahrer ihr Manöver beenden können.

§ 6.13 Wenden

1.

Fahrzeuge dürfen nur wenden, nachdem sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr dies ohne Gefahr zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Werden durch das beabsichtigte Manöver andere Fahrzeuge gezwungen, von ihrem Kurs abzuweichen oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, muss das Fahrzeug, das wenden will, seine Absicht rechtzeitig ankündigen durch:

a)

„einen langen Ton und einen kurzen Ton“, wenn es über Steuerbord wenden will;

b)

„einen langen Ton und zwei kurze Töne“, wenn es über Backbord wenden will.

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, sofern dies nötig und möglich ist, ihre Geschwindigkeit und ihren Kurs ändern, damit das Wenden ohne Gefahr erfolgen kann. Insbesondere müssen sie gegenüber Fahrzeugen, die aufdrehen wollen, dazu beitragen, dass dieses Manöver in angemessener Zeit ausgeführt werden kann.

4.

Die Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind. Für Kleinfahrzeuge untereinander gelten nur Z 1 und 3.

5.

Auf Strecken, die durch das Zeichen A.8 (Anlage 7) bezeichnet sind, ist das Wenden verboten. Sind jedoch Strecken durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet, wird dem Schiffsführer empfohlen, dort zu wenden, wobei die Bestimmungen dieses Paragraphen zu beachten sind.

§ 6.14 Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 mit der Maßgabe, dass sie statt der Schallzeichen gemäß § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben haben:

„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten; „zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.

§ 6.15 Verbot des Hineinfahrens in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes

Es ist verboten, in die Abstände zwischen den Teilen eines Schleppverbandes hineinzufahren.

§ 6.16 Einfahrt in und Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen, Überqueren der Wasserstraße

1.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nur einfahren oder aus ihnen ausfahren, noch in die Wasserstraße einfahren oder sie überqueren, nachdem sie sich vergewissert haben, dass diese Manöver ausgeführt werden können, ohne dass eine Gefahr entsteht und ohne dass andere Fahrzeuge unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit ändern müssen.

2.

Fahrzeuge, die ein Manöver gemäß Z 1 beabsichtigen, das andere Fahrzeuge dazu zwingt oder zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern, müssen ihre Absicht rechtzeitig wie folgt ankündigen durch:

3.

Die anderen Fahrzeuge müssen daraufhin, soweit notwendig, ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit ändern.

4.

Ist ein Zeichen B.9 (Anlage 7) an der Ausfahrt eines Hafens oder einer Nebenwasserstraße aufgestellt, dürfen aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße ausfahrende Fahrzeuge in die Hauptwasserstraße nur einfahren oder sie überqueren, wenn dieses Manöver die auf der Hauptwasserstraße fahrenden Fahrzeuge nicht zwingt, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

5.

Fahrzeuge dürfen in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße nicht einfahren, wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen A.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird.

2.

Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird.

6.

Wenn auf der Hauptwasserstraße das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird, dürfen Fahrzeuge in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße einfahren, auch wenn dieses Manöver die Fahrzeuge, die auf der Hauptwasserstraße fahren, zwingen kann, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Sie dürfen ausfahren, wenn an der Mündung das Zeichen E.1 in Verbindung mit dem Zusatzzeichen gemäß dem 2. Teil Z 2 der Anlage 7 gezeigt wird; in diesem Fall wird auf der Hauptwasserstraße das Zeichen B.10 (Anlage 7) gezeigt.

7.

Z 1 bis 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge gegenüber Fahrzeugen, die nicht Kleinfahrzeuge sind; Z 4 gilt nicht für Fahrzeuge, die nicht Kleinfahrzeuge sind, gegenüber Kleinfahrzeugen; Z 2 und 3 gelten nicht für Kleinfahrzeuge untereinander.

§ 6.17 Fahrt auf gleicher Höhe

1.

Fahrzeuge dürfen auf gleicher Höhe nur fahren, wo es der verfügbare Raum ohne Störung oder Gefährdung der Schifffahrt gestattet.

2.

Außer beim Überholen oder beim Begegnen ist es verboten, näher als 50 m an Fahrzeuge, Schub- oder Koppelverbände heranzufahren, die zwei oder drei blaue Lichter oder blaue Kegel gemäß den §§ 3.14 oder 3.32 führen.

3.

Unbeschadet des § 1.20 sind das Anlegen oder Anhängen an ein Fahrzeug oder einen Schwimmkörper in Fahrt sowie das Mitfahren im Sogwasser ohne ausdrückliche Erlaubnis des Schiffsführers verboten.

4.

Wasserschifahrer und Personen, die Wassersport ohne Fahrzeug ausüben, müssen von in Fahrt befindlichen Fahrzeugen und Schwimmkörpern und von schwimmenden Geräten bei der Arbeit ausreichend Abstand halten.

§ 6.18 Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten

1.

Es ist verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht für kleine Bewegungen auf den Liegeplätzen und nicht für das Manövrieren; es gilt jedoch für derartige Bewegungen und das Manövrieren auf Strecken, die gemäß § 7.03 Z 1 lit. b durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind.

3.

Das Verbot gemäß Z 1 gilt nicht auf Strecken, die gemäß § 7.03

§ 6.19 Treibenlassen

1.

Das Treibenlassen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht für kleine Bewegungen an Liege-, Lade- und Löschplätzen.

2.

Fahrzeuge, die sich Bug zu Berg mit im Vorwärtsgang laufender Antriebsmaschine zu Tal bewegen, gelten nicht als treibende Fahrzeuge, sondern als Bergfahrer.

§ 6.20 Vermeidung von Wellenschlag

1.

Fahrzeuge müssen ihre Geschwindigkeit so einrichten, dass Wellenschlag oder Sogwirkungen, die Schäden an stillliegenden oder in Fahrt befindlichen Fahrzeugen oder an Anlagen verursachen können, vermieden werden. Insbesondere müssen sie

a)

vor Hafenmündungen;

b)

in der Nähe von Fahrzeugen, die am Ufer oder an Anlegestellen festgemacht sind oder die laden oder löschen;

c)

in der Nähe von Fahrzeugen, die auf den üblichen Liegestellen stillliegen;

d)

in der Nähe nicht frei fahrender Fähren;

e)

auf von den zuständigen Behörden durch ein Zeichen A.9 (Anlage 7) bezeichneten Strecken,

2.

Gegenüber Kleinfahrzeugen besteht die Verpflichtung gemäß Z 1 lit. b und c nicht; § 1.04 bleibt unberührt.

3.

Beim Vorbeifahren an Fahrzeugen, die die Lichter gemäß § 3.27

§ 6.21 Verbände

1.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2.

Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

4.

Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

§ 6.21 Verbände

1.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die einen Verband fortbewegen, müssen über eine ausreichende Antriebsleistung verfügen, um die gute Manövrierfähigkeit des Verbandes zu gewährleisten.

2.

Das Schubschiff muss, ohne aufzudrehen, den Verband rechtzeitig anhalten und ihn dabei gut manövrierfähig halten können.

3.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die andere Fahrzeuge schleppen, schieben oder gekuppelt mitführen, dürfen diese beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser frei gemacht ist und sich der Führer des Verbandes vergewissert hat, dass sie sich in Sicherheit befinden.

4.

Trägerschiffsleichter dürfen an die Spitze eines Schubverbandes nur gestellt werden, wenn an ihnen Anker angebracht sind.

5.

Für Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord ist das Fahren im Koppel- oder Schleppverband verboten. Das Fahren im Koppel- oder Schleppverband ist nur beim Abschleppen des Fahrgastschiffes bei Havarien zulässig.

§ 6.22 Vorübergehende Sperre der Schifffahrt

Wenn die zuständige Behörde durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) bekannt gibt, dass die Schifffahrt vorübergehend gesperrt ist, müssen alle Fahrzeuge vor dem Zeichen anhalten.

§ 6.22a Vorbeifahrt an schwimmenden Geräten bei der Arbeit sowie an festgefahrenen oder gesunkenen Fahrzeugen

Es ist verboten, an den in den §§ 3.27 und 3.41 genannten Fahrzeugen an der Seite vorbeizufahren, an der sie das rote Licht gemäß § 3.27 Z 1 lit. b und d oder den roten Ball, die rote Flagge oder das Zeichen A.1 gemäß § 3.41 Z 1 lit. b und d und Z 2 lit. b führen.

IV. Fähren

§ 6.23 Regeln für Fähren

1.

Fähren dürfen die Wasserstraße nur überqueren, wenn sie sich vergewissert haben, dass der übrige Verkehr eine gefahrlose Überfahrt zulässt und andere Fahrzeuge nicht gezwungen werden, unvermittelt ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.

2.

Für nicht frei fahrende Fähren gilt zusätzlich:

a)

solange eine Fähre nicht in Betrieb ist, muss sie den Liegeplatz einnehmen, den ihr die zuständige Behörde zugewiesen hat; ist ihr ein Liegeplatz nicht zugewiesen, so muss sie so liegen, dass das Fahrwasser frei bleibt;

b)

der Betrieb von Längsseilfähren ist verboten;

c)

die Fähre darf sich nicht länger im Fahrwasser aufhalten, als der Betrieb es erfordert.

V. Durchfahren von Brücken, Wehren und Schleusen

§ 6.24 Durchfahren von Brücken und Wehren: Allgemeines

1.

Ist in einer Brücken- oder Wehröffnung das Fahrwasser nicht genügend breit für die gleichzeitige Durchfahrt, so gilt § 6.07.

2.

Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung erlaubt und ist diese Öffnung bezeichnet durch:

a)

das Zeichen A.10 (Anlage 7), ist die Schifffahrt außerhalb des durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raumes verboten;

b)

das Zeichen D.2 (Anlage 7), wird empfohlen, sich in dem durch die beiden Tafeln dieses Zeichens begrenzten Raum zu halten.

§ 6.25 Durchfahren fester Brücken

1.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) bezeichnet, ist das Durchfahren dieser Öffnungen verboten.

2.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken bezeichnet durch:

a)

das Zeichen D.1a (Anlage 7) oder

b)

das Zeichen D.1b (Anlage 7),

3.

Sind bestimmte Öffnungen fester Brücken gemäß Z 2 bezeichnet, kann die Schifffahrt die nicht bezeichneten Öffnungen auf eigene Gefahr benützen.

§ 6.26 Durchfahren beweglicher Brücken

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung und anderer anzuwendender Vorschriften haben die Schiffsführer bei der Annäherung an eine bewegliche Brücke und bei der Durchfahrt die Anweisungen zu befolgen, die ihnen gegebenenfalls von der Brückenaufsicht für die Sicherheit und Flüssigkeit der Schifffahrt und zur Beschleunigung der Durchfahrt erteilt werden.

2.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern.

3.

Bei der Annäherung an bewegliche Brücken ist das Überholen ohne besondere Anweisung der Brückenaufsicht verboten.

4.

Die Durchfahrt kann durch folgende Zeichen geregelt werden:

a)

ein oder mehrere rote Lichter:

b)

ein rotes Licht und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:

c)

ein oder mehrere grüne Lichter:

d)

zwei rote Lichter übereinander:

e)

ein gelbes Licht an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:

f)

zwei gelbe Lichter an der Brücke zusammen mit den Zeichen gemäß lit. a und d:

5.

Die roten Lichter gemäß Z 4 können durch rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7), die grünen Lichter durch grün-weiß-grüne Tafeln (Zeichen E.1 - Anlage 7) und die gelben Lichter durch gelbe Tafeln (Zeichen D.1 - Anlage 7) ersetzt werden.

§ 6.27 Durchfahren der Wehre

1.

Im Bereich eines Wehres ist es verboten, Anker, Trossen oder Ketten schleifen zu lassen.

2.

Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur erlaubt, wenn diese links und rechts durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) bezeichnet ist.

3.

Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein oder mehrere rote Lichter oder rot-weiß-rote Tafeln (Zeichen A.1 - Anlage 7) angezeigt sein.

4.

Abweichend von Z 2 kann bei einem Wehr mit Wehrsteg die Erlaubnis zum Durchfahren einer Wehröffnung auch durch ein am Wehrsteg über der Wehröffnung angebrachtes Zeichen D.1 (Anlage 7) angezeigt sein.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.

Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.

2.

In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.

3.

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

4.

Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.

5.

In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.

6.

Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.

7.

In Schleusen:

a)

müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;

b)

müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;

c)

sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;

d)

ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;

e)

dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;

8.

In Schleusen und Schleusenvorhäfen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.

9.

Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen, werden einzeln geschleust.

10.

Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.

11.

Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

§ 6.28 Durchfahren der Schleusen

1.

Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit vermindern. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, müssen sie, wenn am Ufer das Zeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anhalten.

2.

In Schleusenvorhäfen und in Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, den der Schleuse zugeteilten Sprechweg überwachen.

3.

Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleusenkammer einfahren. Kleinfahrzeuge dürfen, wenn sie gemeinsam mit Fahrzeugen geschleust werden, die nicht Kleinfahrzeuge sind, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.

4.

Bei Annäherung an Schleusen, insbesondere in Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.

5.

In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein; das gilt auch in Schleusenvorhäfen, sofern die Anker nicht benützt werden.

6.

Bei der Einfahrt in Schleusen müssen Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, dass ein Anprall an Schleusentore, Schutzvorrichtungen, andere Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen vermieden wird.

7.

In Schleusen:

a)

müssen sich Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser halten;

b)

müssen Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel so bedient werden, dass Stöße gegen Schleusenwände, Schleusentore, Schutzvorrichtungen, oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;

c)

sind Fender zu verwenden; diese müssen schwimmfähig sein, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;

d)

ist es verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf Schleusenplattformen oder andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;

e)

dürfen nach dem Festmachen des Fahrzeuges bis zur Erlaubnis zur Ausfahrt die Propulsionsorgane nur ausnahmsweise benutzt werden, um die Sicherheit bei der Schleusung zu gewährleisten;

8.

In Schleusen und Schleusenvorhäfen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden. Dies gilt nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen.

9.

Fahrzeuge und Verbände, die zwei oder drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen, werden einzeln geschleust.

10.

Fahrzeuge und Verbände, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.

11.

Bei der Annäherung an die Liegestellen der Schleusen sowie bei der Ein- und Ausfahrt in und aus Schleusen müssen schnelle Schiffe mit einer solchen Geschwindigkeit fahren, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für die Personen an Bord vermieden wird.

12.

Die Schleusenaufsicht kann zur Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleuse Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen. Fahrzeuge haben in Schleusen und Schleusenvorhäfen diese Anordnungen zu befolgen.

§ 6.28a Einfahren in und Ausfahren aus Schleusen

1.

Das Einfahren in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Sichtzeichen geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse angebracht sind. Diese Zeichen bedeuten:

a)

zwei rote Lichter übereinander:

b)

ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:

c)

das Erlöschen eines der beiden roten Lichter nebeneinander oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander oder ein rotes Licht über einem grünen Licht:

d)

ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:

2.

Das Ausfahren aus der Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch folgende Sichtzeichen geregelt:

a)

ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:

b)

ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:

3.

Rote Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen A.1 (Anlage 7) ersetzt werden. Grüne Lichter gemäß den Z 1 und 2 können durch ein Zeichen E.1 (Anlage 7) ersetzt werden.

4.

Sind die Licht- und Tafelzeichen außer Betrieb, sind Ein- und Ausfahrt ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.

§ 6.29 Vorrang bei der Schleusung

Abweichend von § 6.28 Z 3 haben Vorrang bei der Schleusung:

a)

Fahrzeuge der zuständigen Behörden, der Feuerwehr, der Polizei oder der Zollverwaltung, der Rettung und des Gesundheitsdienstes, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;

b)

Fahrzeuge, denen die zuständigen Behörden diesen Vorrang ausdrücklich zuerkannt haben und die den roten Wimpel gemäß § 3.36 zeigen.

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

1.

Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und Schiff-Land ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss.

2.

Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

3.

Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.

4.

Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

5.

Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 10 überwachen. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben.

6.

Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die §§ 6.04 Z 3 bis 5 und 6.05, ausgenommen die Bestimmungen der Z 5, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.

VI. Beschränkte Sichtverhältnisse; Radarschifffahrt

§ 6.30 Allgemeine Regeln für die Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen

1.

Bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen alle Fahrzeuge mit im Hinblick auf die Sichtverhältnisse sicherer Geschwindigkeit fahren. Sie müssen mit einer Sprechfunkanlage für die Verbindung Schiff-Schiff und nautische Information ausgerüstet sein, die sich in einwandfreiem Zustand befinden und den Vorschriften der zuständigen Behörden entsprechen muss. Es ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Er muss sich in Sicht- oder Hörweite des Schiffsführers oder des Führers des Verbandes befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein. Die Fahrzeuge müssen die Schallzeichen gemäß den §§ 6.32 und 6.33 geben und die vorgeschriebene Nachtbezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt führen.

2.

Fahrzeuge müssen anhalten, sobald sie mit Rücksicht auf die beschränkten Sichtverhältnisse, den übrigen Verkehr und die örtlichen Umstände die Fahrt nicht mehr ohne Gefahr fortsetzen können. Schleppverbände müssen an der nächsten geeigneten Stelle anhalten, wenn zwischen den geschleppten Fahrzeugen und dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes eine Verständigung durch Sichtzeichen nicht mehr möglich ist.

3.

Fahrzeuge, die Radar benützen, dürfen bei der Entscheidung, die Fahrt einzustellen oder fortzusetzen, und bei der Bemessung der Fahrgeschwindigkeit die Radarortung berücksichtigen. Sie müssen jedoch die verminderte Sicht der anderen Fahrzeuge berücksichtigen.

4.

Beim Anhalten ist das Fahrwasser soweit wie möglich frei zu machen.

5.

Während der Fahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind, den Kanal 10 überwachen. Sie müssen anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit der Schifffahrt erforderlichen Informationen geben.

6.

Fahrzeuge, die die Fahrt fortsetzen, müssen sich beim Begegnen so weit rechts halten, wie es für eine Vorbeifahrt an Backbord erforderlich ist. Die §§ 6.04 Z 3 bis 5 und 6.05, ausgenommen die Bestimmungen der Z 5, die sich auf die Folge kurzer Töne bezieht, gelten nicht bei beschränkten Sichtverhältnissen.

§ 6.31 Schallzeichen beim Stillliegen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe außerhalb der Häfen oder der von den zuständigen Behörden bestimmten Liegeplätzen stillliegen, müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen, sobald und solange sie eines der gemäß § 6.32 Z 4 lit. a und Z 5 lit. a oder gemäß § 6.33 Z 2 vorgeschriebenen Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeuges vernehmen, folgende Schallzeichen geben:

a)

eine Gruppe von Glockenschlägen, wenn sie auf der linken Seite des Fahrwassers stillliegen;

b)

zwei Gruppen von Glockenschlägen, wenn sie auf der rechten Seite des Fahrwassers stillliegen;

c)

drei Gruppen von Glockenschlägen, wenn ihre Lage unbestimmt ist.

2.

Die Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.

3.

Z 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei Koppelverbänden gelten sie nur für eines der Fahrzeuge des Verbandes. Bei einem Schleppverband gelten Z 1 und 2 für den Schlepper und den letzten Anhang.

4.

Dieser Paragraph gilt auch für Fahrzeuge, die im Fahrwasser oder in dessen Nähe festgefahren sind und andere Fahrzeuge gefährden können.

§ 6.32 Radarfahrt

1.

Bei beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur dann mit Radar fahren – Radarfahrt –, wenn eine Person, die neben dem für die Fahrzeugart und die zu befahrende Strecke erforderlichen Befähigungsausweis für Binnenschiffe auf der Donau ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt hinreichend vertraut ist, sich ständig im Steuerhaus aufhalten.

2.

Bei der Radarfahrt sind die Fahrzeuge, Schub-, Schlepp- und Koppelverbände von der Aufstellung eines Ausgucks gemäß § 6.30

3.

Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm Echos von Fahrzeugen bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es

a)

das Dreitonzeichen gemäß § 4.05 Z 1 lit. b geben; dieses Schallzeichen ist so oft, wie es notwendig ist, zu wiederholen. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge;

b)

seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, Bug zu Tal anhalten oder aufdrehen.

4.

Sobald ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg das Dreitonzeichen gemäß Z 3 lit. a hört oder auf dem Radarbildschirm Fahrzeuge bemerkt, deren Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen können, oder wenn es sich einer Strecke nähert, in der sich auf dem Radarbildschirm noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, muss es die in § 6.33

5.

Fahrzeuge in der Radarfahrt dürfen nur überholen, nachdem sie über Sprechfunk vereinbart haben, an welcher Seite das Überholen erfolgen soll, und nur dann, wenn das Fahrwasser hinreichend breit ist.

6.

Bei Verbänden gelten die Z 1 und 3 bis 5 für das Fahrzeug, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.

§ 6.33 Bestimmungen für Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind

1.

Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen gemäß § 6.30 einen Ausguck aufgestellt haben und mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sein.

2.

Einzeln fahrende Fahrzeuge müssen bei beschränkten Sichtverhältnissen „einen langen Ton“ und Fahrzeuge, auf denen sich der Führer eines Verbandes befindet, „zwei lange Töne“ geben; die Schallzeichen sind mindestens einmal in der Minute zu wiederholen.

3.

Kleinfahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, können das Schallzeichen gemäß Z 2 geben; dieses Zeichen kann wiederholt werden.

4.

Fahrzeuge, die bei beschränkten Sichtverhältnissen nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Dreitonzeichen gemäß § 6.32 Z 4 lit. a hören,

a)

wenn sie sich in der Nähe eines Ufers befinden: an diesem Ufer bleiben und dort erforderlichenfalls bis zur Beendigung der Vorbeifahrt des anderen Fahrzeuges anhalten;

b)

wenn sie sich im Fahrwasser befinden, insbesondere wenn sie von einem Ufer zum anderen wechseln: das Fahrwasser so weit und so schnell wie möglich frei machen.

5.

Fahrzeuge, die nicht Radarfahrer sind, müssen, sobald sie das Nebelzeichen gemäß Z 2 eines anderen anscheinend voraus befindlichen Fahrzeuges hören, ihre Geschwindigkeit auf das zu ihrer sicheren Steuerung notwendige Maß vermindern und mit äußerster Vorsicht fahren oder erforderlichenfalls anhalten oder aufdrehen.

VII. Besondere Regeln

§ 6.34 Besonderer Vorrang

Beim Begegnen oder Queren müssen die anderen Fahrzeuge einem Fahrzeug, das eine Bezeichnung gemäß den §§ 3.18 oder 3.35 führt, ausweichen.

§ 6.35 Wasserschifahren und ähnliche Aktivitäten

1.

Wasserschifahren oder die Ausübung ähnlicher Aktivitäten ist nur bei Tag und bei klarer Sicht erlaubt. Die zuständigen Behörden legen die Bereiche fest, in denen diese Aktivitäten erlaubt oder verboten sind.

2.

Der Führer des Fahrzeuges, das den Wasserschifahrer zieht, muss von einer Person begleitet sein, die mit der Beaufsichtigung des Schleppvorganges und des Wasserschifahrers betraut und in der Lage ist, diese Aufgabe wahrzunehmen.

3.

Wenn sie nicht in einem Bereich fahren, der ausschließlich ihnen vorbehalten ist, müssen ziehende Fahrzeuge und Wasserskifahrer einen ausreichenden Abstand zu anderen Fahrzeugen, zum Ufer und zu Badenden einhalten.

4.

Das Schleppseil darf nicht leer nachgezogen werden.

§ 6.36 Verhalten der Fahrzeuge beim Fischen

Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander sowie das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne oder auf bezeichneten Liegeplätzen ist verboten.

§ 6.37 Verhalten der Sporttaucher

Das Sporttauchen ist ohne Genehmigung an Stellen verboten, an denen die Schifffahrt behindert werden könnte, insbesondere:

a)

auf der üblichen Fahrtroute von Fahrzeugen, die die Zeichen gemäß den §§ 3.16 und 3.34 führen;

b)

vor Hafeneinfahrten;

c)

im Bereich von Liegeplätzen,

d)

in Bereichen, die dem Wasserschifahren oder ähnlichen Aktivitäten vorbehalten sind.

7.

Abschnitt

Regeln für das Stillliegen

§ 7.01 Allgemeine Grundsätze für das Stillliegen

1.

Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten; sie dürfen keinesfalls die Schifffahrt behindern.

2.

Unbeschadet der im Einzelfall von den zuständigen Behörden erteilten Auflagen muss der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, dass das Fahrwasser für die Schifffahrt frei bleibt.

3.

Stillliegende Fahrzeuge, Fahrzeugzusammenstellungen und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so ausreichend sicher verankert oder festgemacht werden, dass sie den Wasserstandschwankungen folgen können, keine Gefahr darstellen und die übrige Schifffahrt nicht behindern; dabei sind Strömung, Wind, Wellenschlag und die Sogwirkung anderer Fahrzeuge zu berücksichtigen.

§ 7.02 Stillliegen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:

a)

auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;

b)

auf von den zuständigen Behörden bestimmten Strecken;

c)

auf Strecken, die durch das Zeichen A.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht;

d)

unter Brücken und Überspannungen;

e)

im Bereich von Fahrwasserengen gemäß § 6.07 sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;

f)

an Mündungen von Nebenwasserstraßen;

g)

in der Fahrlinie von Fähren;

h)

im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen oder beim Ablegen benützen;

i)

auf Wendeplätzen, die durch das Zeichen E.8 (Anlage 7) bezeichnet sind;

j)

neben einem Fahrzeug, das das Zeichen gemäß § 3.47 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;

k)

auf Wasserflächen, die durch das Zeichen A.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind und deren Breite, gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

2.

Auf Abschnitten, auf denen das Stillliegen gemäß Z 1 lit. a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf Liegeplätzen stillliegen, die durch eines der Zeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03 bis 7.06 einzuhalten.

§ 7.03 Ankern

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern:

a)

auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;

b)

auf Strecken, die durch das Zeichen A.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

2.

Auf Abschnitten, auf denen das Ankern gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken ankern, die durch das Zeichen E.6 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.04 Festmachen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:

a)

auf Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;

b)

auf Strecken, die durch das Zeichen A.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

2.

Auf Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer gemäß Z 1 lit. a verboten ist, dürfen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen nur auf Strecken festmachen, die durch das Zeichen E.7 (Anlage 7) bezeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

3.

Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Metallleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benützt werden.

§ 7.05 Liegeplätze

1.

Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stillliegen, auf der das Zeichen steht.

2.

Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.1 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, deren Breite gemessen vom Zeichen, auf diesem in Metern angegeben ist.

3.

Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.2 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche stillliegen, die durch die zwei in Metern angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird.

4.

Auf Liegeplätzen, die durch das Zeichen E.5.3. (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stillliegen, als auf dem Zeichen in römischen Ziffern angegeben ist.

5.

Auf Liegeplätzen müssen Fahrzeuge, soweit nicht andere Bestimmungen gelten, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht, und nebeneinander längs dem Ufer stillliegen.

6.

Zusätzlich zu den Uferzeichen kann ein Liegeplatz durch folgende schwimmende Zeichen gekennzeichnet sein:

a)

an der rechten Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.5 (Anlage 8);

b)

an der linken Seite des Fahrwassers durch Leuchttonnen A.6 (Anlage 8).

§ 7.06 Liegeplätze für bestimmte Arten von Fahrzeugen

Auf Liegeplätzen, die durch eines der Zeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) bezeichnet sind, dürfen nur die Arten von Fahrzeugen stillliegen, für die das Zeichen gilt, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.

§ 7.07 Stillliegen in der Nähe von Fahrzeugen, Schub- und Koppelverbänden, die bestimmte gefährliche Güter befördern

1.

Zwischen Fahrzeugen, Schub- oder Koppelverbänden sind beim Stillliegen folgende Mindestabstände einzuhalten:

a)

10 m, wenn eines von ihnen ein blaues Licht gemäß § 3.14 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 führt;

b)

50 m, wenn eines von ihnen zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt;

c)

100 m, wenn eines von ihnen drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führt.

2.

Für das Stillliegen kann die zuständige Behörde in besonderen Fällen Ausnahmen zulassen.

§ 7.08 Wache und Aufsicht

1.

An Bord von Fahrzeugen, die im Fahrwasser stillliegen, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten.

2.

Alle anderen stillliegenden Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen, sofern es die örtlichen Umstände erfordern oder die zuständigen Behörden dies vorschreiben, unter Aufsicht einer Person stehen, die in der Lage ist, im Bedarfsfall unverzüglich einzugreifen.

3.

An Bord stillliegender Fahrzeuge, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen sowie von Tankfahrzeugen, die gefährliche Güter befördern, muss sich ständig eine einsatzfähige Wache aufhalten. Fahrzeuge ohne Besatzung, die die Zeichen gemäß §§ 3.14 oder 3.32 führen, sowie Tankfahrzeuge dürfen in Hafenbecken und auf Liegeplätzen stillliegen, an denen die Aufsicht sichergestellt ist.

8.

Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

1.

Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

a)

Tankschiffen, die ein oder zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder ein oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,

b)

Fahrzeugen, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,

2.

Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 min lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-weg-Signal selbsttätig abgegeben werden; die Abschaltung muss so beschaffen sein, dass sie nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3.

Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

a)

wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

b)

wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4.

Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen,

b)

alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,

c)

das Rauchen ist einzustellen,

d)

die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,

e)

allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

5.

Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.

6.

Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7.

Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8.

Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

8.

Abschnitt

Beförderung gefährlicher Güter

§ 8.01 Bleib-weg-Signal

1.

Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden auf

a)

Tankschiffen, die ein oder zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder ein oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,

b)

Fahrzeugen, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen,

2.

Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen. Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 min lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines langen und kurzen Tones. Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muss das Lichtzeichen nach § 4.01 Z 2 gegeben werden. Nach dem Auslösen muss das Bleib-Weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muss so beschaffen sein, dass er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.

3.

Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen sie

a)

wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;

b)

wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.

4.

Auf den in Z 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:

a)

alle Fenster und Öffnungen sind zu schließen,

b)

alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen,

c)

das Rauchen ist einzustellen,

d)

die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen,

e)

allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.

5.

Z 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stillliegen. Gegebenenfalls hat die Besatzung, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, das Fahrzeug zu verlassen.

6.

Bei der Ausführung der Maßnahmen gemäß Z 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.

7.

Die Maßnahmen gemäß Z 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.

8.

Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muss die nächsten erreichbaren Organe der zuständigen Behörde so schnell wie möglich hiervon unterrichten.

§ 8.02 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter

1.

Der Schiffsführer eines Fahrzeuges, das gefährliche Güter gemäß der ADN-Verordnung befördert, hat vor Antritt der Reise, wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges, dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde zu melden:

a)

Art des Fahrzeuges;

b)

Name des Fahrzeuges;

c)

Nationalität und amtliches Kennzeichen;

d)

Fahrtrichtung (zu Berg oder zu Tal);

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite;

g)

bei Verbänden: die Länge und Breite des Verbandes;

h)

Tiefgang;

i)

Fahrtroute;

j)

Beladehafen;

k)

Entladehafen;

l)

Art der Ladung (Bezeichnung des Gutes und beförderte Menge laut Beförderungspapier);

m)

Anzahl der blauen Lichter bzw. blauen Kegel;

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.

Die Angaben gemäß Z 1 können auch von anderen befugten Personen mitgeteilt werden und sind schriftlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr zu übermitteln.

3.

Bei der Abfahrt, der Ein- und Ausreise, der Passage von Kontrollpunkten am Beginn und Ende der Fahrt, hat der Schiffsführer innerhalb einer Frist von höchstens einer Stunde zu melden:

a)

Name des Fahrzeuges;

b)

Nationalität und amtliches Kennzeichen.

4.

Die Meldung gemäß Z 3 kann über Funk, fernmündlich, mit Telekopie oder im on-line-Verkehr erstattet werden.

5.

Änderungen der Angaben gemäß Z 1 hat der Schiffsführer dem nächsten erreichbaren Organ der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

§ 8.02 Meldepflicht

1.

Die Führer von Fahrzeugen und Verbänden, die gefährliche Güter gemäß den Bestimmungen der ADN-Verordnung befördern, müssen sich vor der Einfahrt in eine Strecke oder vor der Vorbeifahrt an einem Verkehrsposten, einer Verkehrszentrale oder vor der Durchfahrt einer Schleuse, die von den zuständigen Behörden gegebenenfalls mit Hilfe des Zeichens B.11 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf dem vorgeschriebenen Kanal melden und folgende Angaben machen:

a)

Art des Fahrzeugs;

b)

Name des Fahrzeugs;

c)

Standort, Fahrtrichtung (gegebenenfalls);

d)

Amtliches Kennzeichen; bei Seeschiffen: IMO-Nummer;

e)

Tragfähigkeit;

f)

Länge und Breite des Fahrzeugs;

g)

bei Verbänden: Art, Länge und Breite des Verbands;

h)

Tiefgang (nur auf Aufforderung)

i)

Fahrtroute;

j)

Beladehafen;

k)

Entladehafen;

l)

Beschreibung der beförderten gefährlichen Güter gemäß Beförderungspapier (UN-Nummer oder Stoffnummer, offizielle Benennung für die Beförderung, Klasse, gegebenenfalls Verpackungsgruppe bzw. Klassifizierungscode) sowie Menge eines jeden Guts. Bei Gütern der Klasse 1 müssen die Bruttomasse der die Stoffe und Gegenstände enthaltenden Verpackungen sowie die Nettomasse der explosiven Stoffe oder der in den Gegenständen enthaltenen explosiven Stoffe angegeben werden;

m)

vorgeschriebene Bezeichnung für die Beförderung der gefährlichen Güter;

n)

Anzahl der an Bord befindlichen Personen.

2.

Die unter Z 1 genannten Angaben mit Ausnahme von lit. c) und h) können auch von anderen Stellen oder Personen schriftlich oder telefonisch oder, wenn es möglich ist, auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer melden, wann er mit seinem Fahrzeug oder Verband in den meldepflichtigen Bereich einfährt und diesen wieder verlässt.

3.

Unterbricht ein Fahrzeug oder ein Verband in einer meldepflichtigen Strecke die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung melden.

4.

Ändern sich die Angaben nach Z 1 während der Fahrt in der meldepflichtigen Strecke, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

5.

Diese Angaben sind vertraulich und dürfen von der zuständigen Behörde nicht an Dritte übermittelt werden. Bei Havariefällen ist die zuständige Behörde jedoch ermächtigt, den Einsatzkräften die zur Organisierung der Hilfe erforderlichen Angaben zu übermitteln.

9.

Abschnitt

Gewässerschutz und Abfallentsorgung auf Fahrzeugen

§ 9.01 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten:

1.

Allgemeines

a)

„Abfall/Abwasser“: Schiffsbetriebsabfälle und Abfälle aus dem Ladungsbereich;

b)

„Schiffsbetriebsabfall“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit dem Betrieb und der Unterhaltung des Fahrzeuges entstehen;

c)

„Abfall aus dem Ladungsbereich“: Abfall und Abwasser, die in Zusammenhang mit der Ladung an Bord des Fahrzeuges entstehen;

d)

„zugelassene Annahmestelle“: Fahrzeug im Sinne des § 1.01

e)

„Einheitstransport“: Transport, bei dem dauernd das gleiche Ladegut oder ein anderes Ladegut, dessen Beförderung keine Reinigung des Laderaumes oder des Ladetanks erfordert, befördert wird;

2.

Betrieb des Fahrzeuges

a)

„Altfett“: gebrauchtes Fett, das nach dem Austritt aus Schmierbuchsen, Lagern und Schmieranlagen anfällt und anderes nicht mehr verwendbares Fett;

b)

„Altöl“: gebrauchtes oder sonstiges nicht mehr verwendbares Motoren-, Getriebe- oder Hydrauliköl;

c)

„anderer öl- oder fetthaltiger Abfall“: Altfilter (gebrauchte Öl- und Luftfilter), Altlappen (verunreinigte Putzlappen und Putzwolle), Gebinde (leere, verunreinigte Behälter), Verpackungen;

d)

„Bilgenwasser“: ölhaltiges Wasser aus Bilgen aus dem Maschinenraum, aus der Piek, aus Kofferdämmen und aus Wallgängen;

e)

„häusliches Abwasser“: Abwasser aus Küchen, Essräumen, Waschräumen (Duschen, Waschbecken) und Waschküchen sowie Fäkalabwässer;

f)

„Hausmüll“: aus Haushalten stammende organische und anorganische Abfälle (zB Speisereste, Papier, Glas und ähnliche Küchenabfälle), jedoch ohne Anteile der anderen definierten Schiffsbetriebsabfälle;

g)

„Klärschlamm“: Rückstände, die beim Betrieb einer Bordkläranlage an Bord des Fahrzeuges entstehen;

h)

„separiertes Wasser“: durch Einrichtungen an Bord aus Bilgenwasser separiertes Wasser;

i)

„Slops“: pumpfähiges oder nicht pumpfähiges Gemisch bestehend aus Ladungsrückständen mit Waschwasserresten, Rost oder Schlamm;

j)

„anderer Sonderabfall“: Schiffsbetriebsabfall außer den in lit. a bis g und i genannten Abfällen;

3.

Ladungsbereich

a)

„Restladung“: flüssige Ladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz eines Nachlenzsystems gemäß ADN-Verordnung als Rückstand in den Ladetanks oder im Leitungssystem verbleibt sowie Trockenladung, die nach dem Löschen ohne Einsatz von Besen, Kehrmaschinen oder Absaugeeinrichtungen als Rückstand in den Laderäumen verbleibt. Verpackungen und Stauhilfsmittel sind der Ladung zuzurechnen;

b)

„Ladungsrückstände“: flüssige Ladung, die durch das Nachlenzsystem gemäß ADN-Verordnung nicht aus den Ladetanks oder dem Leitungssystem entfernt werden kann sowie trockene Ladung, die durch den Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen nicht aus dem Laderaum entfernt werden kann;

c)

„Umschlagsrückstände“: trockene oder gegebenenfalls flüssige Ladung, die beim Umschlag außerhalb des Laderaumes auf das Fahrzeug gelangt (zB auf das Gangbord);

d)

„ungereinigter Laderaum/Ladetank“: ein Laderaum oder Ladetank, in dem sich noch Restladung befindet;

e)

„besenreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB durch Einsatz von Kehrmaschinen oder Besen) und der nur noch Ladungsrückstände enthält;

f)

„nachgelenzter Ladetank“: ein Ladetank, aus dem die Restladung entfernt worden ist (zB mittels eines Nachlenzsystemes gemäß ADN-Verordnung) und der nur mehr Ladungsrückstände enthält;

g)

„vakuumreiner Laderaum“: Laderaum, aus dem die Restladungen mittels Vakuumtechnik entfernt worden sind und der deutlich weniger Ladungsrückstände als ein besenreiner Laderaum enthält;

h)

„Reinigung“: Beseitigung der Restladung aus den Laderäumen oder Ladetanks durch geeignete Maßnahmen (zB Besen, Kehrmaschine, Vakuumtechnik, Nachlenzsystem), durch die der Reinigungsstandard

i)

„waschen“: Beseitigung von Ladungsrückständen aus dem besenreinen oder vakuumreinen Laderaum oder dem nachgelenzten Ladetank mittels Wasserdampf oder Wasser;

j)

„waschreiner Laderaum/Ladetank“: Laderaum oder Ladetank, der nach dem Waschen für jede Ladung geeignet ist;

k)

„Waschwasser“: Wasser, das beim Waschen von besenreinen oder vakuumreinen Laderäumen oder von nachgelenzten Ladetanks anfällt; hierzu wird auch Ballastwasser und Regenwasser gerechnet, das aus diesen Laderäumen oder Ladetanks stammt.

§ 9.02 Allgemeine Sorgfaltspflicht

Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und die Menge des entstehenden Abfalls und der Abwässer so gering wie möglich zu halten.

§ 9.03 Verbot der Einbringung und Einleitung

1.

Es ist verboten, von Fahrzeugen aus Altöl, Bilgenwasser, Altfett und anderen öl- oder fetthaltigen Abfall sowie Slops, Ladung, Restladung, Hausmüll und übrigen Sonderabfall in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten. Das Einbringen oder Einleiten von Ladungsrückständen ist nach Maßgabe der Vorschriften der Donauländer (§§ 32 und 32a des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 idgF) zulässig.

2.

Sind die in Z 1 genannten Abfälle und Abwässer unabsichtlich in die Wasserstraße gelangt oder drohen sie dahin zu gelangen, hat der Schiffsführer dies unverzüglich der nächsten zuständigen Behörde unter möglichst genauer Angabe der Art und des Ortes der Einleitung oder Einbringung zu melden.

§ 9.04 Sammlung und Behandlung an Bord

1.

Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 9.03 Z 1 genannten öl- bzw. fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig zurückgehalten werden können.

2.

Es ist verboten,

a)

auf dem Deck gelagerte lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,

b)

auf dem Deck Abfälle zu verbrennen, sofern das Verbrennen nicht in einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Anlage erfolgt.

§ 9.05 Ölkontrollbuch, Abgabe von Abfällen an Annahmestellen

1.

Jedes Fahrzeug mit einem Maschinenraum oder einer Maschinenabteilung, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss ein Ölkontrollbuch führen, das von der zuständigen Behörde nach dem Muster des Anhangs 1 der “Empfehlungen über die Vermeidung von Verschmutzungen der Donau durch die Schifffahrt” ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende mindestens 6 Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.

2.

Die in § 9.03 Z 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme des Hausmülls, sind gegen Nachweis, in regelmäßigen vom Betriebszustand des Fahrzeuges bestimmten Abständen, bei den von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.

3.

Ein Fahrzeug, das auf Grund von Regelungen, die außerhalb der Donau gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der Donau erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch gemäß dem MARPOL-Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996).

4.

Hausmüll und Abwasser gemäß § 9.03 Z 1 sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.

§ 9.05 Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch), Vorschriften für die Abgabe an Annahmestellen

1.

Jedes Fahrzeug mit einem Raum, in dem Verbrennungskraftmaschinen aufgestellt sind, ausgenommen ein Kleinfahrzeug, muss ein gültiges Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) gemäß dem Muster der Anlage 1 der „Empfehlungen zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ führen.

2.

Das Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) wird von den zuständigen Behörden ausgestellt und kontrolliert.

3.

Die in § 9.04 Z 1 genannten öl- oder fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Abständen an die Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch).

4.

Die zuständige Behörde kann auch die Eintragung anderer Angaben ins Kontrollbuch über Maßnahmen zur Vermeidung der Umweltverschmutzung (Ölkontrollbuch) verlangen, wie

5.

Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb der dem DFND und CEVNI unterliegenden Wasserstraßen gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb der oben genannten Wasserstraßen erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Ölkontrollbuch nach dem Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe - MARPOL 73 (§ 1 Z 2 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes, BGBl. Nr. 387/1996 idF BGBl. I Nr. 32/2002).

§ 9.06 Normen zur Behandlung von Abfällen

1.

Bilgenwasser von Fahrzeugen wird als separiertes Wasser angesehen, sofern sein Ölgehalt 15 mg/l nicht übersteigt.

2.

Häusliches Abwasser, das in einer Bordkläranlage behandelt wird, gilt im Hinblick auf die Vermeidung einer Verschmutzung der Wasserstraße nicht als verschmutzend, wenn seine Verschmutzungsindizes folgende Werte nicht übersteigen:

§ 9.07 Einleitung von behandelten Abfällen

Ausgenommen vom Verbot gemäß § 9.03 Z 1 ist die Einleitung von separiertem Wasser und behandeltem häuslichem Abwasser durch Fahrzeuge, wenn der maximale Gehalt an Rückständen am Austritt dauernd und ohne nachfolgende Verdünnung den Vorschriften gemäß § 9.06 entspricht.

§ 9.08 Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge

Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in die Wasserstraße gelangen dürfen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959). Insbesondere dürfen zum Anstrich Antifoulingfarben, die folgende Stoffe oder deren Präparate enthalten, nicht verwendet werden:

a)

Quecksilberverbindungen,

b)

Arsenverbindungen,

c)

zinnorganische Verbindungen,

d)

Hexachlorcyclohexan.

3.

Teil

Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen

Wasserstraßen

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 11.01 Begriffsbestimmungen

1.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:

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