Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges“: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges“: der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
“Kleinfahrzeug”: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
“Tankschiff”: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist;
„Fahrrinne“: der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist;
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)”:
„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt ist;
„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 2 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges“: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges“: der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
“Kleinfahrzeug”: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
“Tankschiff”: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist;
„Fahrrinne“: der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist;
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)”:
„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt ist;
„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
„Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, ein.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 2 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
Teil
Zusätzliche Bestimmungen für die Schifffahrt auf österreichischen
Wasserstraßen
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 11.01 Begriffsbestimmungen
Unbeschadet der Bestimmungen des § 1.01 gelten als:
„Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges bestimmten Maschinenantriebes;
„ Sportfahrzeug “: Fahrzeug, das für Sport- oder Erholungszwecke bestimmt ist, und kein Fahrgastschiff ist;
„Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende Anlagen sind (zB Segelbretter, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);
„Sportgerät“: Luftmatratzen, Schwimmreifen und andere ausschließlich Sport- oder Spielzwecken dienende Geräte ohne Maschinenantrieb; Sportgeräte gelten nicht als Fahrzeuge oder Schwimmkörper;
„Registerort eines Fahrzeuges“: der Ort des Gerichtes, in dessen Binnenschiffsregister das Fahrzeug eingetragen ist;
„Heimatort eines Fahrzeuges“: der jeweilige ordentliche Wohnsitz oder Sitz des Verfügungsberechtigten eines Fahrzeuges;
„Treppelweg“: an den Ufern oder auf oder neben den Dämmen von Wasserstraßen entlangführende Wege und deren Verbindung zu Straßen mit öffentlichem Verkehr, soweit sie in der Verfügungsberechtigung des Bundes stehen; sie dienen nicht dem öffentlichen Verkehr;
“Kleinfahrzeug”: Fahrzeug, dessen Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m beträgt, ausgenommen Fahrgastschiffe;
“Tankschiff”: Fahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Ladetanks ausgestattet ist;
„Fahrrinne“: der Teil der Wasserstraße, dessen Erhaltung angestrebt wird und durch Fahrwasserzeichen bezeichnet ist;
„Waterbike (Personal Watercraft – Wassermotorrad)”:
„Waterbike-Zone“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für den Betrieb von Waterbikes bestimmt ist;
„Wasserflugplatz“: sonstige Anlage, die eine Wasserfläche umfasst, die für das Starten, Landen und die für den Flugbetrieb notwendigen Bodenbewegungen von Wasserflugzeugen bestimmt ist.
„Schiffskraftstoff“: jeder zur Verwendung auf einem Fahrzeug bestimmte bzw. auf einem Fahrzeug verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition in der ISO-Norm 8217 entspricht. Dieser Begriff schließt Mineralöl und Kraftstoff gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007, ein.
Für die österreichische Donaustrecke sind für den Sonnenauf- und -untergang die im Anhang 2 angegebenen Zeitpunkte maßgebend. Während der auf Grund des Zeitzählungsgesetzes, BGBl. Nr. 78/1976 in der Fassung BGBl. Nr. 52/1981, durch Verordnung der Bundesregierung festgesetzten Sommerzeit ist zu den in der Tabelle des Anhanges angegebenen Zeiten eine Stunde hinzuzuzählen.
§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Aussenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 3 festgelegt.
Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 4. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 5 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 6 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 7 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 8 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 9 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
Hafen Albern,
Donau-Praterkai und Lobau,
Prater-Schiffsabfertigung
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeuges betreffender Dokumente zu verlangen,
bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 135 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeuges zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
Die Verpflichtungen des § 11.03 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 7.
§ 11.02 Schifffahrtsaufsichtsorgane; Schleusenaufsichten; Hafenmeister; betraute Personen
Schifffahrtsaufsichtsorgane sind Bedienstete des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, die mit schifffahrtspolizeilichen Aufgaben gemäß § 38 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes betraut sind. Die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben eingerichteten Aussenstellen der Schifffahrtsaufsicht sind im Anhang 3 festgelegt.
Schifffahrtsaufsichtsorgane in dunkelblauer Dienstbekleidung tragen auf dem linken Oberärmel ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 4. Beim Leiter einer Schifffahrtsaufsicht (Strommeister) wird das Dienstabzeichen durch den Schriftzug „STROMMEISTER“ ergänzt.
Zur Wahrnehmung der gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 des Wasserstraßengesetzes, BGBl. I Nr. 177/2004, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft übertragenen Aufgaben der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung bei den Schleusen der Staustufen auf der Wasserstraße Donau (Schleusenaufsicht) werden die im Anhang 5 angeführten Schleusenaufsichten festgelegt. Den Bediensteten der Schleusenaufsicht ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 6 auszustellen. Die Bediensteten tragen bei der Ausübung ihres Dienstes eine dunkelblaue Dienstbekleidung und ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 7 auf dem linken Oberärmel. Sie haben den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Bedienstete der Schleusenaufsicht sind berechtigt, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
Für die öffentlichen Häfen der Stadt Wien (Wien-Freudenau, Wien-Lobau und Wien-Albern) und der Stadt Linz (Stadthafen, Industrie- und Tankhafen) sowie für den Ennshafen sind geeignete Bedienstete der Hafenverwaltung auf deren Vorschlag zu Hafenmeistern zu bestellen, sofern diese Personen die im § 40 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes genannten Voraussetzungen erfüllen. Die Kenntnisse der Verwaltungsvorschriften sind auf Grund einer mündlichen Prüfung zu beurteilen. Die Bestellung kann für einen oder mehrere Häfen ausgesprochen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten, die der Ausübung des Dienstes abträglich sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Hafenmeister nicht mehr Bediensteter der Hafenverwaltung ist oder Bestellungserfordernisse nicht mehr erfüllt. Dem Hafenmeister ist ein Dienstausweis nach dem Muster des Anhanges 8 auszustellen. Der Hafenmeister hat bei der Ausübung seines Dienstes den Dienstausweis bei sich zu tragen und sich bei Amtshandlungen auf Verlangen damit auszuweisen; darüber hinaus hat er ein Dienstabzeichen nach dem Muster des Anhanges 9 sichtbar auf der linken Brustseite zu tragen. Dienstausweis und Dienstabzeichen sind im Falle eines Widerrufs der Bestellung zurückzustellen. Hafenmeister sind berechtigt, im Bereich des Hafens, für den sie bestellt sind, Anordnungen gemäß § 38 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes zu erteilen.
Die Organe der Zollwache bei den Zweigstellen des Hauptzollamtes Wien
Hafen Albern,
Donau-Praterkai und Lobau,
Prater-Schiffsabfertigung
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen mit der Regelung und Sicherung der Schifffahrt betraut:
im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a und b des Wehrgesetzes 1990, BGBl. I Nr. 146/2001, dürfen Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung die für den Einsatz erforderlichen schifffahrtspolizeilichen Aufgaben selbstständig besorgen; bei einsatzähnlichen Übungen oder Einsätzen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des Wehrgesetzes 1990 dürfen sie diese Aufgaben nur als Hilfsorgane der zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgane besorgen;
bei der selbstständigen Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung ist vorher die zuständige Schifffahrtsaufsicht über die beabsichtigten Maßnahmen zu informieren, bei Gefahr im Verzug jedoch so bald es die militärischen Erfordernisse zulassen;
Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung haben bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben am linken Arm eine weiße Armbinde zu tragen, die einen weißen Rhombus mit blauem Rand zeigt und mit dem Dienstsiegel des zuständigen Militärkommandos versehen ist.
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen die schifffahrtspolizeiliche Weisung zum Festmachen an einem geeigneten Liegeplatz oder am Dienstwasserfahrzeug des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu erteilen,
hinsichtlich Kleinfahrzeugen und stillliegender anderer Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge
aa) die Vorlage der Zulassungsurkunde, des Befähigungsausweises, des Schiffstagebuches und sonstiger die Besatzung oder die Ladung des Fahrzeuges betreffender Dokumente zu verlangen,
bb) im Fall eines Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 42 Abs. 2 Z 1 bis 3, 10 und 24 sowie Abs. 3 Z 5 und 6 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen,
cc) Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 des Schifffahrtsgesetzes durchzuführen,
dd) die vorläufige Abnahme des Befähigungsausweises gemäß § 135 des Schifffahrtsgesetzes vorzunehmen sowie
ee) von der Schleusenaufsicht die Weisung an den Schiffsführer eines überprüften Fahrzeuges zu verlangen, für die Fortsetzung der Kontrolle die Fahrt zu unterbrechen und an einem von der Schleusenaufsicht zu bestimmenden Liegeplatz außerhalb der Schleuse festzumachen; die Schleusenaufsicht hat diesem Verlangen nachzukommen.
Die Verpflichtungen des § 11.03 gelten gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Ermächtigung gemäß Z 7.
§ 11.03 Überwachung
Ergänzend zu den Bestimmungen des § 1.20 haben Schiffsführer und Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 3) sowie Personen, unter deren Obhut Schifffahrtsanlagen oder schwimmende Anlagen gestellt sind, den Schifffahrtsaufsichtsorganen das Anlegen mit Dienstfahrzeugen an die Fahrzeuge, Schwimmkörper, Schifffahrtsanlagen oder schwimmenden Anlagen zu gestatten. Sie müssen den Organen das An- und Von-Bord-Gehen ermöglichen und zur Wahrnehmung schifffahrtspolizeilicher Aufgaben die Mitfahrt gestatten.
Kleinfahrzeuge haben auf Verlangen der Schifffahrtsaufsichtsorgane anzuhalten und an deren Dienstfahrzeuge heranzufahren.
§ 11.04 Meldungen
Die nach den Bestimmungen des 2. Teiles vorgeschriebenen Meldungen an die zuständige Behörde sind beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu erstatten.
Abweichend von Z 1 sind hinsichtlich der Wasserstraßen Enns und Traun Meldungen, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung an die zuständige Behörde oder an das nächste erreichbare Schifffahrtsaufsichtsorgan zu richten sind, bei der nächsten erreichbaren Sicherheitsdienststelle zu erstatten.
Unbeschadet der Z 1 und 2 können in den öffentlichen Häfen in Wien und Linz sowie im Ennshafen die genannten Meldungen auch im Wege der Hafenmeister erstattet werden.
§ 11.05 Allgemeine Sorgfaltspflicht
Abweichend von § 1.04 haben die Schiffsführer alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die Rücksicht auf die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen sowie die berufliche Übung gebieten, um
Gefährdungen von Menschen;
Beschädigungen von anderen Fahrzeugen oder Schwimmkörpern, von Ufern, Bauten oder Anlagen jeder Art im Gewässer oder am Ufer;
Behinderungen der Schifffahrt oder der Berufsfischerei;
nach Möglichkeit die Beeinträchtigung der Umwelt sowie insbesondere Verunreinigungen der Gewässer
§ 11.06 Altersgrenzen
Soweit für die Führung von Fahrzeugen im 7. Teil des Schifffahrtsgesetzes Befähigungsausweise nicht vorgeschrieben sind, ist Voraussetzung für die Führung von
Motorfahrzeugen
aa) mit einer Antriebsleistung von weniger als 4,4 kW die Vollendung des 16. Lebensjahres,
bb) mit elektrischem Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung von weniger als 500 W die Vollendung des 12. Lebensjahres;
Segelfahrzeugen
aa) die Vollendung des 14. Lebensjahres,
bb) die Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn alle an Bord befindlichen Personen Schwimmwesten während der Fahrt angelegt haben;
Ruderfahrzeugen
Segelbrettern
Die Bestimmungen der Z 1 lit. b bis d gelten nicht für Personen, die nachweislich an behördlich bewilligten Wassersportveranstaltungen einschließlich Proben und Übungen teilnehmen oder in Ausbildung zur Führung von Segelfahrzeugen, Ruderfahrzeugen oder Segelbrettern unter geeigneter Aufsicht stehen.
§ 11.07 Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 10 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muss bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüberhinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhanges 11 ausgestellt werden.
Der an Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, mitzuführende Abdruck der Schifffahrtsvorschriften darf auch eine auf elektronischem Weg jederzeit lesbare Textfassung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung in der geltenden Fassung sein.
§ 11.07 Schiffsurkunden
Die Besatzungsliste (§ 1.10 Z 1 lit. c) ist vom Schiffsführer zu führen; sie hat den Namen des Fahrzeuges, den Unterscheidungsbuchstaben des Heimatstaates, den Namen und Register- oder Heimatort des Fahrzeuges, den Namen und ordentlichen Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten, sowie die Besatzung, sonst an Bord beschäftigte Personen und allfällige Familienmitglieder zu enthalten. In der Besatzungsliste ist für jede Person eine Zeile mit Spalten für folgende Angaben zu verwenden:
laufende Nummer,
Familienname,
Vornamen,
Geburtsdatum,
Geburtsort,
Staatsangehörigkeit,
Dienststellung bzw. sonstiger Grund der Anwesenheit an Bord,
Nummer, Ausstellungsort und -datum des Reisepasses oder Passersatzes sowie die Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder Stelle,
Bemerkungen (insbesondere über Ort und Datum der Ausschiffung oder Einschiffung während der Reise).
Das Schiffstagebuch (§ 1.10 Z 1 lit. d) ist vom Schiffsführer zu führen. In das Schiffstagebuch sind täglich einzutragen:
die für die Fahrt maßgeblichen hydrologischen und meteorologischen Angaben. Für die Darstellung der Witterungsverhältnisse und die Angabe der Pegelstände (in Zentimeter) mit steigender bzw. fallender Tendenz des Wasserstandes sind die im Anhang 10 angegebenen Symbole zu verwenden;
zusammenfassende Angaben über die Fahrt und den Betrieb des Fahrzeuges, insbesondere die Anzahl der im Verband mitgeführten Fahrzeuge, ihren Tiefgang, Art und Menge der geladenen Güter und ob diese Fahrzeuge geschleppt, geschoben oder beigekuppelt geführt werden, weiters den Zeitpunkt der Abfahrt und der Ankunft sowie Fahrtunterbrechungen und umfangreichere Manöver;
Angaben über Schifffahrtshindernisse, Verschlechterungen der Fahrwasserverhältnisse oder Mängel an Schifffahrtszeichen;
Angaben über die Ablösung der Personen, die im Steuerhaus bzw. am Steuerstand Dienst versehen, unter Angabe des Zeitpunktes der Ablösung;
Angaben über Unfälle bzw. Havarien unter genauer Beschreibung des Herganges und aller Einzelheiten;
Angaben über umfangreichere Arbeiten und Instandsetzungen, die während der Reise am Fahrzeug durchgeführt wurden;
Angaben über sonstige wichtige Ereignisse und Maßnahmen, die nicht in lit. a) bis f) enthalten sind, wie ernstliche Erkrankungen von Personen an Bord sowie die Abhaltung der Übungen und Überprüfungen gemäß § 11.09.
Ausländische Sportfahrzeuge müssen jene Schiffsurkunden an Bord haben, die in ihrem Heimatstaat für sie vorgeschrieben sind.
Abweichend von § 1.10 Z 5 muss bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, das Schild nicht auf der Steuerbordseite befestigt sein.
Fahrzeuge mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke eingesetzt werden, dürfen darüberhinaus nur in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996 idF BGBl. II Nr. 302/1998, entsprechen. Dies gilt nicht für
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus, Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, soweit sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, soweit sie während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach ihrer Fertigstellung nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht wurden;
Tragflügelboote;
Fahrzeuge, die vor dem 16. Juni 1998 nachweislich in der EU/im EWR in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen worden sind;
im Ausland zugelassene Sportfahrzeuge, die die im § 1 genannten Gewässer für die Dauer von nicht mehr als drei Monaten im Kalenderjahr befahren.
Abweichend von § 9.05 Z 1 kann das Ölkontrollbuch auch nach dem Muster des Anhanges 11 ausgestellt werden.
Der an Bord jedes Fahrzeuges, ausgenommen Kleinfahrzeuge und Fahrzeuge ohne Besatzung, mitzuführende Abdruck der Schifffahrtsvorschriften darf auch eine auf elektronischem Weg jederzeit lesbare Textfassung der Wasserstraßen-Verkehrsordnung in der geltenden Fassung sein.
Ab 1. Jänner 2010 müssen für Schiffskraftstoffe Liefernachweise mit Angabe des Schwefelgehaltes (zB Tanklieferscheine) mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden. Davon ausgenommen sind Kleinfahrzeuge, soweit es sich nicht um Schlepp- oder Schubboote handelt.
§ 11.08 Schifferausweise
Den Besatzungsmitgliedern von im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrzeugen österreichischer Schifffahrtsunternehmen oder im grenzüberschreitenden Werkverkehr eingesetzten Fahrzeugen und den sonst an Bord dieser Fahrzeuge beschäftigten Personen sowie deren mitreisenden Familienmitgliedern sind auf Antrag des Schifffahrtsunternehmens oder Werkverkehr betreibenden Unternehmens von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, Schifferausweise nach dem Muster des Anhanges 12 auszustellen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:
bei Inländern ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bei Fremden:
aa) ein Reisepass oder Passersatz; Kinder unter 12 Jahren, die in den Schifferausweis eingetragen werden sollen, müssen bereits im Reisepass oder Passersatz des Ausweiswerbers eingetragen sein;
bb) eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsberechtigung, soweit diese nicht bereits aus dem Reisepass oder Passersatz ersichtlich ist.
Ein Schifferausweis ist auf Antrag auch dann auszustellen,
wenn der Ausweis unbrauchbar geworden oder hinsichtlich mehrerer Eintragungen zu berichtigen ist oder das im Ausweis angebrachte Lichtbild die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt und der Ausweis zugleich zur Ungültigmachung vorgelegt wird, sowie
für einen verloren gegangenen Schifferausweis, wenn der Verlust durch Vorlage einer polizeilichen Verlustmeldung glaubhaft gemacht wird.
Für Minderjährige mit österreichischer Staatsbürgerschaft darf ein Schifferausweis nur unter sinngemäßer Anwendung des § 11 des Passgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 44/2001 ausgestellt werden. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gilt als gegeben, wenn der Minderjährige einen für alle Staaten der Welt gültigen Reisepass besitzt.
Der Schifferausweis eines österreichischen Staatsbürgers ist der Gültigkeitsdauer seines Reisepasses oder Passersatzes entsprechend zu befristen. Der Schifferausweis eines Fremden ist entsprechend der Dauer der Aufenthaltsberechtigung, längstens jedoch mit fünf Jahren zu befristen; innerhalb dieser Frist ist eine zweimalige Verlängerung zulässig.
Der Schifferausweis wird ungültig, wenn der Reisepass oder Passersatz, auf Grund dessen er ausgestellt wurde, entzogen oder für ungültig erklärt wird. Der Schifferausweis eines Fremden wird darüber hinaus ungültig, wenn gegen den Fremden ein Aufenthaltsverbot, eine Landesverweisung oder eine gerichtliche Abschaffung ausgesprochen wird oder die Aufenthaltsberechtigung aus einem anderen Grund erlischt. In einem solchen Fall ist der Schifferausweis unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Im Falle des Ausscheidens aus dem Dienst des Schifffahrtsunternehmens ist der Schifferausweis im Wege des Schifffahrtsunternehmens unverzüglich der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Schifffahrtsunternehmungen, zurückzustellen.
Die vor dem 28. April 1993 ausgestellten Schifferausweise gelten als Schifferausweise im Sinne dieser Verordnung.
§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen
Als zur Führung eines Fahrzeuges oder Verbandes geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,4 g/l (0,4 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
Der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Ermüdung beeinträchtigt.
§ 11.08a Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung der geistigen und körperlichen Eignung zur Führung von Fahrzeugen
Als zur Führung eines Fahrzeuges oder Verbandes geistig und körperlich geeignet gilt insbesondere nicht, wer sich in einem durch Alkohol oder sonstige psychotrope Substanzen oder durch außergewöhnliche Erregung oder Ermüdung beeinträchtigten Zustand befindet.
Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,5 g/l (0,5 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,25 mg/l oder darüber gilt der Zustand der Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt; abweichend davon gilt der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,1 g/l (0,1 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,05 mg/l oder darüber als von Alkohol beeinträchtigt.
Der Zustand des Führers eines Fahrzeuges oder Verbandes der gewerbsmäßigen Schifffahrt, der mehr als 16 Stunden innerhalb von 24 Stunden Dienst versehen hat, gilt jedenfalls als durch Ermüdung beeinträchtigt.
§ 11.09 Schifffahrtsbetrieb - Allgemeine Bestimmungen
Für Fahrzeuge mit einer Besatzung von mehr als zwei Personen muss der Schiffsführer in einer Dienstanweisung („Sicherheitsrolle“) die Obliegenheiten der Besatzungsmitglieder im Falle eines Brandes, des Leckwerdens des Fahrzeuges und der Ertrinkungsgefahr von Personen regeln; diese Anweisung ist der Besatzung durch Anschlag an Bord zur Kenntnis zu bringen.
Die Besatzung ist im Gebrauch der an Bord vorhandenen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen entsprechend zu unterweisen. Monatlich sind während des Betriebes des Fahrzeuges Übungen mit diesen Einrichtungen unter Anwendung der Sicherheitsrolle vorzunehmen.
Während des Betriebes von Fahrzeugen, ausgenommen Sportfahrzeuge, sind mindestens alle zwei Monate die an Bord befindlichen Rettungs-, Feuerlösch-, Lenz- und Leckdichtungseinrichtungen auf ihre Verwendungsfähigkeit zu prüfen; dabei ist unbrauchbares Material auszuscheiden und zu ersetzen.
Decksluken, die zu Räumen führen, die unter Deck liegen und nicht durch ausreichend hohe Sülle oder durch Geländer geschützt sind, müssen geschlossen gehalten werden, sofern das Offenhalten nicht wegen des Schiffsbetriebes erforderlich ist.
Das Einsteigen in Schaufelräder darf nur mit Erlaubnis des Schiffsführers und des für den Maschinenbetrieb Verantwortlichen und nur dann erfolgen, wenn die Schaufelräder durch Ketten oder eine andere geeignete Sperrvorrichtung festgehalten sind.
Beiboote bzw. Rettungsboote müssen jederzeit für Rettungszwecke gebrauchsbereit sein und dürfen nicht beladen werden. Das Zuwasserlassen von mit Personen besetzten Beibooten ist verboten.
Einrichtungen zum Ein- oder Aussteigen von Personen sowie zum Übergang von einem stillliegenden Fahrzeug zu einem anderen daneben liegenden, zum Ufer oder zu Landungseinrichtungen müssen so ausgestaltet und erforderlichenfalls beleuchtet sein, dass die Sicherheit von Personen nicht beeinträchtigt wird.
Bei Verheftmanövern muss der Schiffsführer vom Steuerhaus aus freie Sicht auf die benutzten Arbeitsplätze an Deck haben. Ist ausreichend freie Sicht durch die Bauweise des Schiffes oder die Ladung nicht möglich, muss entweder
- ein weiteres Mitglied der Besatzung, das direkt, über eine Sprechanlage oder über Bordfunk in akustischem Kontakt mit dem Schiffsführer steht, den jeweiligen Arbeitsplatz überwachen oder
- ein optisches Hilfsmittel mit einem ausreichenden Sichtfeld und einem deutlichen verzerrungsfreien Bild zur Verfügung stehen.
§ 11.10 Fahrgastschifffahrt
Fahrgastschiffe dürfen zum Ein- und Aussteigen von Fahrgästen nur an Landungsplätzen anlegen, die von der Behörde hiefür bewilligt sind. Wollen Fahrgastschiffe am Landungsplatz anlegen, haben andere Fahrzeuge ihn unverzüglich freizumachen.
Ist eine betraute Person für den Landungsplatz bestimmt, so regelt diese den Schiffsverkehr am Landungsplatz. Die Schiffsführer haben ihre Anweisungen zu befolgen. Andere Fahrzeuge als Fahrgastschiffe dürfen nur mit Erlaubnis der betrauten Person anlegen.
Die Fahrgäste dürfen zum Ein- und Aussteigen nur die dazu bestimmten Ein- und Ausgänge, Zugänge und Treppen an Bord benützen. Fahrgäste dürfen erst ein- oder aussteigen, wenn der Schiffsführer oder sein Beauftragter die Erlaubnis hiezu erteilt hat.
Landstege, die zum Ein- oder Aussteigen von Fahrgästen bestimmt sind, müssen rutschsicher ausgestaltet sowie 0,60 m breit und an beiden Seiten mit einem festen, mindestens 1 m hohen Geländer mit Handlauf und mindestens zwei Durchzügen versehen sein.
Der Schiffsführer darf das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen erst zulassen, nachdem das Fahrgastschiff sicher festgemacht ist und nachdem er sich davon überzeugt hat, dass
der Zu- und Abgang der Fahrgäste am Landungsplatz ohne Gefahr möglich ist,
bei Dunkelheit der Landungsplatz ausreichend beleuchtet ist.
Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass die Sicherheit an Bord nicht beeinträchtigt wird. Personen, von denen eine Gefährdung des Schifffahrtsbetriebes oder eine erhebliche Belästigung anderer Fahrgäste zu befürchten ist, sind von der Beförderung auszuschließen.
Der Schiffsführer hat im Interesse der Sicherheit dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste auf dem Fahrzeug richtig verteilt sind und der Zugang zu den Aussteigestellen nicht behindert wird.
Fahrgästen ist ohne Erlaubnis des Schiffsführers das Betreten des Steuerstandes, des Maschinenraumes und der sonstigen nicht für sie bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Räume und Decksflächen verboten.
Bei Dunkelheit müssen die für Fahrgäste bestimmten Räume ausreichend beleuchtet sein. Die Beleuchtung darf die Erkennbarkeit der Nachtbezeichnungslichter nicht beeinträchtigen und keine störende Blendung verursachen.
Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird. Wird der für Fahrgäste bestimmte Raum teilweise für Güter benützt, so vermindert sich die festgesetzte höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste für jeden halben Quadratmeter der in Anspruch genommenen Fläche um einen Fahrgast. Die Beförderung gefährlicher Güter gemäß ADN-Verordnung zusammen mit Fahrgästen ist verboten.
Die Übernahme von flüssigen Treibstoffen und Betriebsstoffen darf nur erfolgen, wenn keine Fahrgäste an Bord sind; davon ausgenommen sind Stoffe mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55°C in Gebinden mit einem Fassungsvermögen bis zu 20 l sowie Stoffe mit einem Flammpunkt von mehr als 55°C.
Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht in einem Verband fahren; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für einen solchen Verwendungszeck behördlich zugelassen sind.
§ 11.11 Betrieb von Fähren
Die höchstzulässigen Belastungen der Fähre, und zwar die höchstzulässige Einzellast, die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste und die Gesamttragfähigkeit des Fahrzeuges, müssen an der Fähre auf Tafeln deutlich sichtbar und dauerhaft angeschrieben sein.
Fähren dürfen nur zwischen Landungsplätzen betrieben werden, die von der Behörde für den Fährverkehr bewilligt sind; zwischen den Landungsplätzen ist der kürzestmögliche Weg einzuhalten.
Der Schiffsführer oder sein Beauftragter darf das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre erst zulassen, nachdem die Fähre am Landungsplatz sicher festgemacht ist und er sich davon überzeugt hat, dass das Betreten, Befahren oder Verlassen der Fähre sowie das Ein- und Ausladen von Gütern ohne Gefahr möglich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass die höchstzulässige Belastung sowie die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste nicht überschritten werden; er kann sich hiezu das Gewicht der Fahrzeuge und der Ladung sowie deren Abmessungen vor der Auffahrt nachweisen lassen. Erforderlichenfalls hat der Schiffsführer den Verkehr auf der Fähre zu regeln.
Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, dass Personen, Fahrzeuge und Güter so verteilt werden, dass während der Fahrt, beim Ein- oder Aussteigen, beim Laden oder Löschen sowie bei den Schiffsmanövern keine Gefahren oder Behinderungen eintreten können.
Werden zusammen mit Fahrgästen auch Straßenfahrzeuge befördert, so dürfen die Fahrgäste erst einsteigen, wenn diese Fahrzeuge auf der Fähre sicher abgestellt sind. Beim Landen haben die Fahrgäste die Fähre vor den Fahrzeugen zu verlassen.
Straßenfahrzeuge sind so langsam auf die Fähre zu fahren, dass sie jederzeit angehalten werden können. Bei der Auffahrt und während der Überfahrt darf sich nur der Lenker im Fahrzeug befinden, die sonstigen Insassen dürfen nach der Überfahrt erst wieder an Land einsteigen. Einspurige Straßenfahrzeuge sind, soweit es im Hinblick auf ihre Masse möglich ist, zu schieben.
Die Räder von Straßenfahrzeugen müssen so blockiert werden, dass das Fahrzeug nicht rollen oder abgleiten kann.
Die Lenker von Kraftfahrzeugen haben nach der Auffahrt die Motoren abzustellen.
Die Fahrgäste müssen sich während der Überfahrt innerhalb der für sie vorgesehenen Räume oder Plätze aufhalten.
Fahrgäste dürfen nicht zusammen mit gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung oder anderen Gütern, die die Fahrgäste verletzen könnten, befördert werden; hievon ausgenommen ist nur die Begleitmannschaft solcher Transporte.
Güter müssen so verladen werden, dass die Sicherheit der Fahrgäste nicht beeinträchtigt wird.
Tiere müssen so gehalten oder verladen werden, dass der Betrieb der Fähre nicht beeinträchtigt wird und die Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden. Zugtiere von Fuhrwerken müssen abgesträngt und vom Kutscher gehalten werden.
Während der Überfahrt müssen die der Auffahrt bzw. dem Zugang dienenden Öffnungen im Geländer der Fähre geschlossen sein.
Als frei fahrende Fähren dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden.
Bei Eistreiben, das im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht, ist der Fährbetrieb einzustellen.
§ 11.12 Reinhaltung des Gewässers
Es ist verboten, von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern aus feste Gegenstände oder andere Stoffe, die geeignet sind, die Schifffahrt zu behindern oder zu gefährden, oder gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung in das Gewässer zu werfen, zu gießen oder auf andere Weise einzubringen oder einzuleiten.
Verunreinigungen durch Öle oder Treibstoffe von Motoren dürfen das nach dem Stand der Technik unvermeidliche Maß nicht überschreiten.
Die Erlaubnis des § 9.07 gilt nicht in Häfen und Schleusen sowie auf den im Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße. Auf den in Anhang 13 angeführten Abschnitten der Wasserstraße dürfen Bilgenwässer ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 10 ppm gewährleisten, in die Wasserstraße eingeleitet werden.
Unbehandelte häusliche Abwässer dürfen von Fahrzeugen nur in das Gewässer eingeleitet werden, wenn die zulässige Anzahl von Personen an Bord nicht mehr als 10 beträgt.
Gefährliche Güter dürfen nur an hiefür bewilligten Schifffahrtsanlagen umgeschlagen werden; die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen gilt nicht als Umschlag gefährlicher Güter. Vor Leichterungen von Fahrzeug zu Fahrzeug in Notfällen ist die Genehmigung eines Schifffahrtsaufsichtsorgans einzuholen.
Die Reinigung der Ladetanks von Tankschiffen und der Laderäume von Fahrzeugen, die mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung beladen waren, darf nur in Häfen und an bewilligten Schifffahrtsanlagen, die über geeignete Einrichtungen zur Aufnahme von Laderesten und zur Aufnahme und Reinigung des anfallenden Waschwassers verfügen und nur durch entsprechend unterwiesenes Personal vorgenommen werden.
Tankschiffe, die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, müssen in den nächstgelegenen Ölhafen einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb von Ölhäfen gelegenen Mineralölumschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
Sind Stoffe gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 ins Gewässer gelangt oder drohen sie in das Gewässer zu gelangen, so hat der Schiffsführer unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung bzw. der Gefährdung zu treffen.
Schiffsführer haben den Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 unverzüglich dem nächsten Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden; die Meldung muss enthalten:
Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, von dem gemeldet wird;
die Stelle der Verunreinigung;
den Namen des Fahrzeuges, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
das Ausmaß der Verunreinigung.
Jeder Austritt von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 muss im Schiffstagebuch eingetragen werden.
Schifffahrtsaufsichtsorgane und Organe der Zulassungsbehörde können die Einrichtungen zur Aufnahme von Stoffen gemäß Z 1 und § 9.03 Z 1 kontrollieren und die Entsorgung dieser Stoffe in einem Hafen anordnen.
Es ist verboten, öl-, fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die zugelassenen Annahmestellen nicht erschweren.
§ 11.13 Veranstaltungen
Veranstaltungen, insbesondere solche, die zu einer Ansammlung von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern führen können (Wassersportveranstaltungen, Wasserfeste und Ähnliches), einschließlich der mit solchen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Proben und Übungen bedürfen einer behördlichen Bewilligung.
Die Bewilligung gemäß Z 1 ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten gewährleistet sind sowie für die Einrichtung eines Aufsichts- und Rettungsdienstes gesorgt ist.
Sofern die Erfüllung der in Z 2 genannten Bedingungen dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Einzelfall von Bestimmungen dieser Verordnung betreffend
die Kennzeichnung der Fahrzeuge,
die Fahrregeln,
die Ausstattung von Segelfahrzeugen,
den Einsatz von Schwimmkörpern,
das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten,
die Beschränkungen des Badens, Schwimmens und Sporttauchens,
die Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal und
den Verkehr im Hafen
§ 11.14 Sondertransporte
Die Erlaubnis zur Durchführung eines Sondertransportes gemäß § 1.21 ist von demjenigen, der den Transport durchführen will, bei der Behörde zu beantragen. Der Antrag hat Angaben über die vorgesehenen Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper, die vorgesehene Zeit und die Strecke des Transportes sowie Einzelheiten der Durchführung des Transportes zu enthalten.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt, die Ordnung an Bord sowie die Ordnung beim Stillliegen der Fahrzeuge, der Schutz von Personen vor Lärmbelästigungen, der Schutz der Luft oder der Gewässer vor Verunreinigungen, der Schutz von Ufern und Anlagen sowie von Regulierungs- und Schutzbauten und die Durchführung von Regulierungsarbeiten oder von wasserrechtlich bewilligten oder wasserwirtschaftlich erforderlichen Arbeiten Gewähr leistet sind. Insbesondere müssen
die Besatzung nach Zahl und Befähigung zur Erfüllung der genannten Erfordernisse ausreichen und
alle für den Sondertransport erforderlichen Ausrüstungsgegenstände (zB Rettungsmittel, Signallichter, Signalmittel) mitgeführt werden.
Die Erlaubnis wird mit einem Fahrterlaubnisschein nach dem Muster des Anhanges 14 erteilt; dieser gilt als Bescheid. Die Erlaubnis kann zur Erfüllung der Voraussetzungen der Z 2 unter Auflagen erteilt werden; diese sind in den Fahrterlaubnisschein einzutragen.
Wenn es aus Gründen der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen erforderlich ist, ist eine Transportbegleitung durch Schifffahrtsaufsichtsorgane vorzuschreiben; für die Transportbegleitung sind vom Bewilligungsinhaber Überwachungsgebühren zu entrichten.
Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, beim Transport die vorgesehenen Maßnahmen bzw. erteilten Auflagen einzuhalten und den Fahrterlaubnisschein mitzuführen.
Sondertransporte dürfen, soweit es nicht ausdrücklich bewilligt ist, nicht bei Dunkelheit oder bei beschränkten Sichtverhältnissen durchgeführt werden.
Mit Sondertransporten dürfen keine Fahrgäste befördert werden; Güter dürfen nur befördert werden, wenn dadurch die Durchführung des Sondertransportes nicht beeinträchtigt wird. Der Transport von Gütern mit Flößen ist verboten.
Flöße dürfen erst unmittelbar vor Beginn des Transportes gebunden werden und sind unmittelbar nach dessen Beendigung wieder aufzulösen. Die Teile eines Floßes sind so fest miteinander zu verbinden, dass das Floß den Beanspruchungen des Transportes sicher standhält.
Die Überholverbote gemäß § 6.11 gelten nicht gegenüber Sondertransporten.
Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist oder von der Behörde für einen Sondertransport nichts anderes vorgeschrieben wird, gelten für Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen die Bestimmungen für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb, ausgenommen die §§ 1.10, 1.11, 2.01 bis 2.05, 4.01 und 4.02.
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 8 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 15 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.
§ 11.15 Übernahme von Treibstoff (Bunkern)
Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen Treibstoff nur an behördlich für diesen Zweck genehmigten Schifffahrtsanlagen oder von Bunkerbooten mit gültiger Zulassung übernehmen.
Vor Beginn des Bunkervorgangs ist von den verantwortlichen Personen der beteiligten Seiten (bunkerndes Fahrzeug und Bunkerstation bzw. Bunkerboot) die Prüfliste gemäß Anhang 15 auszufüllen. Der Bunkervorgang darf nur durchgeführt werden, wenn alle Forderungen der Prüfliste erfüllt sind.
Die Verbindung zwischen dem bunkernden Fahrzeug und der Bunkerstation bzw. dem Bunkerboot muss so beschaffen sein, dass während des gesamten Bunkervorgangs keine Belastungen auf die Tankleitung einwirken können.
Der Schiffsführer des bunkernden Schiffes hat eine Bunkerwache einzuteilen, die während des gesamten Bunkervorgangs permanent an der Tankeinfüllöffnung anwesend ist.
Ein sicherer und unmittelbarer Kommunikationsweg zwischen Bunkerwache und Bunkerwart (für den Bunkervorgang verantwortliche Person an der Bunkerstation bzw. am Bunkerboot) ist sicherzustellen. Sofern keine Form einer akustischen Kommunikation (zB direkte Sprechverbindung, Funk) möglich ist, sind Handzeichen vor Beginn des Bunkervorgangs zwischen Bunkerwart und Bunkerwache abzusprechen.
Der Bunkerwart hat den Bunkervorgang zu unterbrechen, wenn die Bunkerwache des bunkernden Fahrzeuges ihren Standort verlässt oder eine sichere Kommunikation nicht mehr gewährleistet ist.
Die Prüfliste ist von der Bunkerstation 3 Monate aufzubewahren. In die Aufzeichnungen ist Schifffahrtsaufsichtsorganen auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Dem Schiffsführer ist auf Verlangen eine Abschrift der Prüfliste zu überlassen.
Bei der Versorgung von an einer Schifffahrtsanlage stillliegenden Fahrzeugen durch Bunkerboote gilt das Herstellen einer Verbindung gemäß Z 3 für die Dauer des Bunkervorgangs nicht als Benützung der Schifffahrtsanlage.
§ 11.16 Schiffskraftstoffe
Ab 1. Jänner 2010 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.
§ 11.16 Schiffskraftstoffe
Ab 1. Jänner 2010 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,1 Massenhundertteile überschreitet.
Ab 1. Jänner 2011 dürfen auf Fahrzeugen keine Schiffskraftstoffe verwendet werden, deren Schwefelgehalt 0,001 Massenhundertteile (10 mg/kg) überschreitet.
§ 11.17 Meldungen bei Beförderung gefährlicher Güter Abweichend von § 8.02 Z 1 hat die Meldung vor Antritt der Reise,
wenn diese im Inland beginnt, andernfalls spätestens bei der Einreise des Fahrzeuges zu erfolgen. Die Meldung ist an eine Schleusenaufsicht gemäß Anhang 5 zu richten.
§ 11.18 Besetzung des Ruders
Abweichend von § 1.09 Z 4 dürfen schnelle Schiffe nur mit mehr als 40 km pro Stunde gegenüber stehendem Wasser fahren, wenn das Ruder von einer Person im Alter von mindestens 21 Jahren besetzt ist, die ein Zeugnis zum Nachweis der erforderlichen Qualifikation gemäß § 1.02 Z 1 sowie ein Zeugnis gemäß § 4.05 Z 1 lit. c besitzt.
§ 11.19 Automatische Bahnführungssysteme
Die Verwendung von Systemen, die den Kurs bzw. die Geschwindigkeit eines Fahrzeuges oder Verbandes auf Basis von georeferenzierten Daten ohne Eingriff des Schiffsführers in den laufenden Betrieb bestimmen (automatische Bahnführungssysteme), ist verboten.
§ 11.20 Ausrüstung von Sportfahrzeugen
Sofern in der Zulassungsurkunde nichts anderes angegeben ist, muss sich an Bord von Sportfahrzeugen, die Motorfahrzeuge sind, folgende Mindestausrüstung befinden:
Anker- und Verheftausrüstung:
ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse M A [kg] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles; auf Fahrzeugen, die mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse jedes Ankers nicht weniger als 45 vH der Gesamtankermasse betragen;
entweder eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles und eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles oder eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
zwei Festmacherleinen mit einer Länge [m] von mindestens 1,5 mal der Länge über alles und einer Bruchlast [kN] von mindestens 0,5 mal der Länge über alles;
ein Bootshaken;
Feuerlöschausrüstung:
bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von bis zu 10 m und mit Verbrennungsmotoren über 11 kW: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens zwei kg;
bei Fahrzeugen mit einer Länge über alles von mehr als 10 m: ein, bei Innenbordmotoren zwei, von Deck leicht zugängliche(r) tragbare(r) Feuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer Füllmasse von mindestens sechs kg;
Rettungsmittel und Erste-Hilfe-Ausrüstung:
ein Rettungsring oder ein gleichwertiges Einzelrettungsmittel; Kissen, Bälle, Fender oder ähnliches gelten nicht als gleichwertig;
eine Rettungsweste für jede Person an Bord;
eine Erste-Hilfe-Ausrüstung;
eine Einstiegshilfe.
Abschnitt
Kennzeichnung und Tiefgangsanzeiger der Fahrzeuge
§ 12.01 Kennzeichnung der Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. a muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen in Ermangelung eines Namens entweder der Name des Verfügungsberechtigten oder dessen gebräuchliche Abkürzung, gefolgt von einer Nummer, angebracht sein.
Ergänzend zu § 2.01 Z 1 lit. b muss an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Registerortes, an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, die nicht in einem österreichischen Binnenschiffsregister eingetragen sind, der Name des Heimatortes des Fahrzeuges am Heck angebracht sein.
Abweichend von § 2.01 Z 6 gilt die Verpflichtung zum Führen einer Nationalflagge auf Wasserstraßen, die nicht Grenzstrecken sind, nicht.
§ 12.02 Kennzeichnung der Kleinfahrzeuge
Abweichend von § 2.02 Z 1 und 2 können an Kleinfahrzeugen der Bundesverwaltung, die kein amtliches Kennzeichen tragen, der Name des Fahrzeuges sowie Name und Anschrift der verfügungsberechtigten Dienststelle durch Buchstaben bzw. Zahlen ersetzt werden, die von der jeweiligen Verwaltung festzusetzen sind.
Die Bestimmungen über die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gelten nicht für Motorfahrzeuge, die ausschließlich Zwecken des Rennsportes dienen, für die Dauer einer behördlich bewilligten Veranstaltung einschließlich der bewilligten Vorbereitungs- und Übungszeiten. Diese Ausnahme gilt nur auf dem Gewässerteil, für den die Veranstaltung von der Behörde bewilligt wurde. Die Fahrzeuge müssen so gekennzeichnet sein, dass ihre Identität jederzeit festgestellt werden kann.
§ 12.03 Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Abweichend von § 2.04 Z 1 muss an in Österreich zugelassenen Kleinfahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt mindestens ein Paar Einsenkungsmarken auf halber Schiffslänge angebracht sein.
Abweichend von § 2.04 Z 2 müssen an in Österreich zugelassenen Fahrzeugen, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Tiefgangsanzeiger nach dem Muster des Anhanges 16 angebracht sein. Bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 bereits zugelassen waren, dürfen die den bisherigen Vorschriften entsprechenden Tiefgangsanzeiger angebracht sein.
Abschnitt
Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 13.01 Nachtbezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt Abweichend von § 3.13 Z 2 müssen bei Nacht einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge bis zu 7 m die Lichter gemäß § 3.13 Z 1 führen, wenn sie schneller als 10 km/h (in stehendem Wasser) fahren können; dies gilt nicht für Beiboote.
§ 13.02 Nachtbezeichnung der Fahrzeuge beim Stillliegen
Das weiße gewöhnliche Licht gemäß § 3.20 Z 1 bis 3 braucht außer in den in § 3.20 Z 4 genannten Fällen nicht geführt werden von
Fahrzeugen, die völlig zwischen nicht überfluteten Buhnen oder hinter einem nicht überfluteten Längswerk (Leitwerk) stillliegen,
Fahrzeugen, die am Ufer oder an einer schwimmenden Anlage festgemacht und vom Ufer oder der schwimmenden Anlage aus hinreichend beleuchtet sind,
Kleinfahrzeugen, die in einer Breite an einer schwimmenden Anlage festgemacht sind.
Die Lichter gemäß § 3.23 brauchen von Fähren nicht geführt werden, die unter den in Z 1 lit. a bis c genannten Voraussetzungen stillliegen; die Bestimmung der Z 1 lit. c gilt dabei für Fähren, deren Länge 20 m nicht überschreitet.
§ 13.03 Nachtbezeichnung stillliegender Schwimmkörper und schwimmender Anlagen
Abweichend von § 3.25 müssen Schwimmkörper keine Lichter führen, wenn sie unter den Voraussetzungen der §§ 3.20 Z 4 lit. a und 13.02 Z 1 lit. a und b stillliegen.
Abweichend von § 3.25 brauchen schwimmende Anlagen, die weniger als 5 m in die Wasserstraße hineinragen, keine Lichter führen.
§ 13.04 Bezeichnung der Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht müssen, soweit sie nicht mit einem Namen bezeichnet sind, in den Unterscheidungszeichen (§ 3.45) die Nummer des Fahrzeuges führen.
§ 13.05 Bezeichnung der Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der Besorgung schifffahrtspolizeilicher
Aufgaben
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