Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 809
Änderungshistorie JSON API

Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung, die bei der Besorgung der in § 11.02 Z 5 angeführten schifffahrtspolizeilichen Aufgaben durch Angehörige des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet werden, müssen am Bug einen Wimpel mit dem Unterscheidungszeichen gemäß § 3.45 führen.

§ 13.06 Bordezeichen der Zollboote

1.

Als Zeichen zur Aufforderung an den Schiffsführer, den Zollorganen das Betreten des Fahrzeuges zu ermöglichen, ist von den Fahrzeugen der Zollwache

a)

bei Tag ein weißer Wimpel mit der Aufschrift „ZOLL“ und darunter eine rechteckige grüne Flagge zu zeigen,

b)

bei Nacht ein rotes Funkellicht zu zeigen.

2.

Schiffsführer haben der Aufforderung gemäß Z 1 nachzukommen.

§ 13.06 Bezeichnung der Fahrzeuge der Feuerwehr und der Rettung Fahrzeuge der Feuerwehr im Einsatz und Fahrzeuge der Rettung im Einsatz dürfen ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles Funkellicht führen.

§ 13.07 Nachtbezeichnung der schwimmenden Geräte

Abweichend von § 3.27 müssen schwimmende Geräte, wenn sie am Ufer festgemacht sind und nicht in das Fahrwasser hineinragen, bei Nacht nur das Licht gemäß § 3.20 Z 1 auf der dem Fahrwasser zugekehrten Seite führen.

§ 13.08 Bezeichnung von Fahrzeugen bei beschränkten

Sichtverhältnissen

Bei beschränkten Sichtverhältnissen haben Fahrzeuge, die in der Wasserstraße Arbeiten ausführen, zusätzlich zur Bezeichnung gemäß §§ 3.27 bzw. 3.41 auf der oder den Seiten, an denen die Durchfahrt verboten ist, zwei Radarbojen auf der kürzesten Verbindungslinie zum Ufer derart zu legen, dass sie für andere Fahrzeuge auf dem Radarschirm einzeln erkennbar sind.

§ 13.09 Entfällt

§ 13.09 Tagbezeichnung der schnellen Schiffe in Fahrt Schnelle Schiffe in Fahrt müssen bei Tag außer der anderen nach

dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung zwei starke, schnelle gelbe Funkellichter (100-120 Lichterscheinungen je Minute) führen. Diese Funkellichter müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.

§ 13.10 Entfällt

§ 13. 11 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

Fahrzeuge, die kein Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen müssen, jedoch ein Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß 8.1.8 der Anlage 1 der ADN-Verordnung besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für Fahrzeuge gelten, die gefährliche Güter befördern, für die in der ADN-Verordnung die Bezeichnung mit einem blauen Licht bzw. einem blauen Kegel vorgeschrieben ist, können bei der Annäherung an Schleusen einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das einen blauen Kegel bzw. ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 bzw. § 3.32 Z 1 führen muss.

§ 13.12 Nachtbezeichnung der Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung

Soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden, müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt folgende Nachtbezeichnung führen:

a)

als Topplichter je nach Größe der Fähre vier oder sechs weiße helle Lichter in einer Höhe von mindestens 1,5 m;

b)

als Seitenlichter ein grünes gewöhnliches Licht an Steuerbord und ein rotes gewöhnliches Licht an Backbord in einer Höhe von mindestens 1 m;

c)

als Hecklicht ein weißes gewöhnliches Licht in einer Höhe von mindestens 0,75 m auf jedem schiebenden Fahrzeug.

4.

Abschnitt

Schalldruckpegel, Schallzeichen der Fahrzeuge, Sprechfunk

§ 14.01 Schalldruckpegel

1.

Abweichend von § 4.01 Z 5 darf bei Fahrzeugen, die vor dem 28. April 1993 zugelassen waren, der A-bewertete Schalldruckpegel am Steuerstand in Kopfhöhe des Rudergängers 75 dB nicht überschreiten.

2.

Der Betrieb von Sportfahrzeugen, deren Betriebsgeräusch nicht dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend gedämpft ist, ist verboten. Das Betriebsgeräusch wird nach ÖNORM EN ISO 14 509 „Kleine Wasserfahrzeuge - Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls“ gemessen und darf einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB nicht überschreiten.

§ 14.02 Verbotene Schallzeichen

Die Verwendung von Schallzeichen zur Verständigung zwischen Fahrzeugen und Land gemäß § 4.03 Z 2 ist im Bereich geschlossener Ortschaften an Wasserstraßen verboten.

§ 14.03 entfällt

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Die Verpflichtung des § 4.04 Z. 2 gilt auch für den nationalen Verkehr.

2.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

3.

Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.

4.

Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z. 3 sinngemäß.

5.

Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

6.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über Sprechfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

7.

Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge.

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.

2.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

3.

Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.

4.

Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

5.

Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

6.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über Sprechfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

7.

Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge.

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.

2.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

3.

Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.

4.

Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

5.

Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)

7.

Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.

§ 14.04 Funkverpflichtung

1.

Gemäß Binnenschifffahrtsfunkverordnung, BGBl. II Nr. 320/2002 idF BGBl. II Nr. 286/2005, ist das Handbuch Binnenschifffahrtfunk, Regionaler Teil Österreich, mitzuführen.

2.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt ständig auf Kanal 10 und dem Kanal der nächsten über Funk erreichbaren Schleuse auf Empfang geschaltet haben.

3.

Fähren und schwimmende Geräte müssen ihre Sprechfunkanlage während der Fahrt ständig auf Kanal 10, vom Einfahren in den Schleusenbereich bis zum Verlassen dieses Bereichs auf dem jeweiligen Schleusenkanal auf Empfang geschaltet haben.

4.

Für Kleinfahrzeuge gilt im Fall der Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen Z 3 sinngemäß.

5.

Die Bestimmungen der Z 2, 3 und 4 gelten für an einer Havarie beteiligte Fahrzeuge auch beim Stillliegen.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)

7.

Die Verpflichtung des § 4.04 Z 5 gilt nicht für Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m.

8.

Motorfahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmende Geräte, müssen ihre Sprechfunkanlagen während der Fahrt zwischen Strom-km 2072,70 und 2092,90 ständig auf Kanal 10 und Kanal 84 auf Empfang geschaltet haben. Positionsmeldungen gemäß § 4.04 Z 5 sind in dieser Strecke sowohl über Kanal 10 als auch über Kanal 84 abzusetzen.

§ 14.05 Inland AIS

1.

Fahrzeuge, die

a)

die Wasserstraße Donau im Bereich zwischen Strom-km 1880,200 und Strom-km 2199,300,

b)

die Wasserstraßen Traun, Enns und March oder den Wiener Donaukanal

2.

Von der Verpflichtung gemäß Z 1 sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

a)

geschobene Fahrzeuge eines Schubverbandes;

b)

beigekoppelte Fahrzeuge eines Koppelverbandes;

c)

nicht frei fahrende Fähren;

d)

Kleinfahrzeuge.

3.

Die Ausrüstungsverpflichtung der Z 1 kann bis zum 31. Dezember 2011 durch IMO Class A Transponder, die auf Binnenschiffen bis zum 31. Dezember 2008 nachweislich eingebaut wurden oder die auf Seeschiffen eingebaut sind, erfüllt werden.

4.

Fahrzeuge, die nicht mit einem Inland AIS Transponder ausgerüstet sind, müssen mindestens 12 Stunden vor der Einfahrt in den Streckenbereich gemäß Z 1 einen Inland AIS Transponder von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH anfordern, an einer bekannt gegebenen Lände anlegen und den Inland AIS Transponder unter Abschluss einer Nutzungsvereinbarung und Hinterlegung einer Kaution übernehmen. Die Kontaktadressen, die Anlegestellen und die Nutzungsvereinbarung werden von der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH auf www.doris.bmvit.gv.at veröffentlicht.

5.

Schiffsführer von Fahrzeugen gemäß Z 4 haben die Stromversorgung für den Inland AIS Transponder während der Fahrt sicherzustellen.

6.

Inland AIS Transponder gemäß Z 4 sind nach dem Verlassen des Streckenbereichs gemäß Z 1 an der mit via donau vereinbarten Stelle zurückzugeben.

7.

Während der Fahrt in dem Streckenbereich gemäß Z 1 sind zumindest folgende Informationen gemäß 2. Teil der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 zu übertragen:

a)

Nutzeridentifikation (MMSI);

b)

Schiffsname;

c)

Rufzeichen;

d)

Schiffstyp;

e)

Europäische Schiffsnummer (ENI) bzw. vorläufige ENI;

f)

Gesamtlänge des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

g)

Gesamtbreite des Fahrzeugs bzw. des Verbands (auf dm genau);

h)

Maximaler aktueller statischer Tiefgang;

i)

Verbandstyp (bei Verbänden);

j)

Gefahrgutklasse;

k)

Position (WGS 84);

l)

Geschwindigkeit über Grund SOG;

m)

Kurs über Grund COG;

n)

Positionsgenauigkeit (GNSS/DGNSS);

o)

Zeit des elektronischen Navigationsgeräts (aktuelles Datum und Uhrzeit);

p)

Navigationsstatus.

8.

Der Schiffsführer hat

a)

die Gesamtlänge,

b)

die Gesamtbreite,

c)

den maximalen aktuellen statischen Tiefgang,

d)

den Verbandstyp,

e)

die Gefahrgutklasse und

f)

den Navigationsstatus

9.

Die Verpflichtung gemäß Z 7 gilt nicht während des Stillliegens

a)

im Bereich von gekennzeichneten Länden oder

b)

in Häfen.

10.

Bei der Übermittlung von Meldungen über Inland AIS ist die Funkdisziplin einzuhalten.

11.

Der Schiffsführer hat die über Inland AIS empfangenen Daten als Hinweise im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht zu berücksichtigen.

12.

Die Verpflichtung zur Übertragung der Daten gemäß Z 7 lit. f bis j und p gilt für Fahrzeuge gemäß Z 4 nur für jene Daten, die sich während der Fahrt nicht ändern.

5.

Abschnitt

Schifffahrtszeichen und Bezeichnung der Wasserstraße

§ 15.01 Hinweiszeichen

1.

Die Anzeigeeinrichtungen für Wasserstände bei den Pegelstellen und in den Schleusen gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte oder schräge Skalen oder durch Leuchtziffern. Die Höhe des Wasserstandes über dem Pegelnullpunkt wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben. Zusätzlich kann die Tendenz der Wasserstandsänderung durch einen nach oben (steigende Tendenz) oder nach unten (fallende Tendenz) weisenden Pfeil angezeigt werden.

2.

Die Anzeigeeinrichtungen für die lichte Durchfahrtshöhe der Brücken gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anzeige erfolgt durch bezifferte lotrechte Skalen (Brückenpegel) oder durch Leuchtziffern. Die Durchfahrtshöhe wird durch schwarze Ziffern auf weißem Grund in Zentimetern oder durch Leuchtziffern in Dezimetern angegeben.

3.

Die Zeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße gemäß § 5.02 und Anlage 8 gelten als Schifffahrtszeichen (Hinweise). Die Anbringung von Taktfeuern zur Nachtbezeichnung erfolgt nach nautischen Erfordernissen.

§ 15.02 Anbringung der Schifffahrtszeichen

1.

Sind Schifffahrtszeichen so aufgestellt, dass sie nur in einer bestimmten Verkehrsrichtung sichtbar sind, so gelten die durch sie kundgemachten Verordnungen nur in dieser Richtung. Beziehen sich durch Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnungen auf eine bestimmte Strecke und den Verkehr nach beiden Verkehrsrichtungen, so sind die entsprechenden Schifffahrtszeichen an beiden Enden der Strecke aufgestellt; die ungefähre Länge der Strecke ist auf dreieckigen Zusatzzeichen, deren Spitzen zueinander weisen, in Metern angegeben.

2.

Über dem Schifffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen geben die Entfernung in Metern zwischen dem Aufstellungsort des Schifffahrtszeichens und der Stelle an, auf die sich die durch das Schifffahrtszeichen kundgemachte Verordnung bezieht.

3.

Unter dem Schifffahrtszeichen angebrachte Zusatzzeichen dienen der Erläuterung, Erweiterung oder Einschränkung des Schifffahrtszeichens.

§ 15.03 Bezeichnung von Waterbike-Zonen und Wasserflugplätzen

1.

Waterbike-Zonen sind mit einer ausreichenden Anzahl kugelförmiger gelber Bojen mit einem Mindestdurchmesser von 500 mm so abzugrenzen, dass die Form der gewidmeten Fläche deutlich erkennbar ist. Am stromaufwärtigen sowie am stromabwärtigen Ende der Waterbike-Zone ist jeweils ein Schifffahrtszeichen E.24 gemäß Anlage 8, ergänzt durch ein entsprechendes Zusatzzeichen gemäß Anlage 8, 2. Teil, Z 3, anzubringen.

2.

Wasserflugplätze sind entsprechend den Bestimmungen der Zivilflugplatzverordnung, BGBl. Nr. 313/1972, zu kennzeichnen.

6.

Abschnitt

Fahrregeln

§ 16.01 Vermeidung von Wellenschlag

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der §§ 1.04 und 11.05 besteht die Verpflichtung zur Vermeidung übermäßigen Wellenschlages und übermäßiger Sogwirkung gemäß § 6.20 Z 1 nicht gegenüber schwimmenden Anlagen, die keine Fähranlagen sind.

2.

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6.20 Z 3 kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten für ein Fahrzeug, das wegen seines Zustandes oder seiner Verwendung eines besonderen Schutzes vor übermäßigem Wellenschlag oder übermäßiger Sogwirkung bedarf (zB Taucherarbeiten, Bohrungen in der Stromsohle), mit Bescheid die Erlaubnis zum Führen der Zeichen gemäß § 3.48 erteilt werden; diese Erlaubnis ist bei Inanspruchnahme des Schutzes an Bord mitzuführen.

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

1.

Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).

2.

Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.

3.

Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.

4.

Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen.

5.

Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:

a)

das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,

b)

das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.

6.

Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

zwei Taktlichter:

c)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

d)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

7.

Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

c)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

8.

Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.

9.

Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:

a)

Festlicht:

b)

Taktlicht:

10.

Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn

a)

dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder

b)

die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.

11.

Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein.

12.

Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

13.

Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.

14.

Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.

15.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.

16.

Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.

17.

Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.

18.

In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.

§ 16.02 Durchfahren der Schleusen

1.

Die dem linken Ufer nächstliegende Schleuse gilt als „linke Schleuse“, die dem rechten Ufer nächstliegende als „rechte Schleuse“. Als Schleusenbereich gilt die Strecke zwischen den Vorsignalen (Z 5 und 8).

2.

Zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände dürfen höchstens 230 m lang und 23 m breit sein und nicht tiefer als 3 m eintauchen. Die Schiffsführer haben die lichte Durchfahrtshöhe der über die Schleusen oder Vorhäfen führenden Brücken, die durch das Zeichen C.2 (Anlage 7) oder einen Lichtraumpegel angegeben wird, zu beachten. Die lichte Durchfahrtshöhe kann durch Wasserspiegelschwankungen um bis zu 0,15 m verringert sein.

3.

Fahrzeuge und Verbände, deren Abmessungen die in Z 2 genannten Maße überschreiten, dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht geschleust werden.

4.

Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis nautische Information ausgerüstet sind, haben im Schleusenbereich (Z 1) den der Schleuse zugeteilten Sprechweg zu überwachen. Für Kleinfahrzeuge gilt diese Verpflichtung nur bei Inbetriebnahme von freiwillig an Bord mitgeführten Sprechfunkanlagen.

5.

Talfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a genannten Signalen folgende Signale zu beachten:

a)

das Vorsignal (Z 6) an der oberen Grenze des Schleusenbereiches,

b)

das Abrufsignal (Z 7), das nur von der Wartelände sichtbar und nur in Betrieb ist, wenn ein Fahrzeug auf die Schleusung wartet.

6.

Das Vorsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

zwei Taktlichter:

c)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

d)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

7.

Das Abrufsignal - zwei weiße Lichter nebeneinander - hat folgende Bedeutung:

a)

zwei Festlichter:

b)

links Festlicht, rechts Taktlicht:

c)

links Taktlicht, rechts Festlicht:

8.

Bergfahrer haben im Schleusenbereich außer den in § 6.28a aufgeführten Signalen das Vorsignal (Z 9) an der unteren Grenze des Schleusenbereiches zu beachten.

9.

Das Vorsignal - ein weißes Licht - hat folgende Bedeutung:

a)

Festlicht:

b)

Taktlicht:

10.

Die Fahrzeuge dürfen vor und nach der Schleusung im Schleusenbereich nur stillliegen, wenn

a)

dies aus nautischen Gründen erforderlich ist oder

b)

die Schleusenaufsicht hiezu die Erlaubnis erteilt hat.

11.

Während der Durchfahrt durch die Schleuse muss die Dienst habende Decksmannschaft des Fahrzeuges an Deck sein, soweit sie nicht für das Ausbringen der Trossen an Land gehen muss. Der Steuerstand von Motorfahrzeugen muss während der Schleusung besetzt sein.

12.

Die Fahrzeuge müssen so weit in die Schleusenkammer einfahren und ihren Platz für die Schleusung so wählen, dass nachfolgende Fahrzeuge bei der Einfahrt und in der Ausnützung der Schleusenkammer nicht behindert werden.

13.

Der Schleusenaufsicht ist über Sprechfunk oder Schleusentelefon, durch Glockenschläge oder Zuruf anzuzeigen, dass das Fahrzeug oder der Verband zur Schleusung bereit ist.

14.

Talfahrende Schleppverbände müssen erforderlichenfalls im Schleusenbereich rechtzeitig für die Schleusung umgruppiert werden und dürfen nach der Schleusung nur im unteren Vorhafen zusammengestellt werden; hiezu darf an beiden Ufermauern angelegt werden.

15.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 bzw. § 3.32 führen, haben diese Bezeichnung bei der Anmeldung zur Schleusung zu melden.

16.

Abweichend von § 6.28 Z 7 dürfen in Schleusen auch geeignete nicht schwimmfähige Gegenstände als Fender verwendet werden.

17.

Fahrzeuge, die bei der Annäherung an einen Schleusenbereich auf Grund beschränkter Sichtverhältnisse die Lichter der Vor- oder Abrufsignale nicht erkennen können, müssen bei diesen Signalen anhalten und sich über Sprechfunk bei der Schleusenaufsicht melden. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht zur Schleuse weiterfahren; der Aufforderung zur Weiterfahrt ist unverzüglich nachzukommen.

18.

In Schleusen ist die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen und die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) von Fahrzeug zu Fahrzeug verboten.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust.

2.

Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;

e)

Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

3.

Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4.

Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn

a)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,

b)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,

c)

die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,

d)

und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA).

2.

Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;

e)

Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

3.

Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4.

Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.03 Reihenfolge der Schleusungen

1.

Abweichend von § 6.28 Z 3 wird in der Reihenfolge der Einfahrt in den Schleusenbereich geschleust. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, kann die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen werden, wenn

a)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,

b)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,

c)

die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint,

d)

und die Ankunftszeit von der Schleusenaufsicht bestätigt wurde (RTA).

2.

Abweichend von § 6.29 haben ein Vorrecht auf Schleusung:

a)

Fahrzeuge, die zur Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache im Einsatz;

c)

schwer beschädigte Fahrzeuge;

d)

Fahrzeuge gemäß § 6.29 lit. b;

e)

Fahrgastschiffe, die nach einem öffentlich bekannt gegebenen Fahrplan fahren und

f)

andere Fahrgastschiffe mit Fahrgästen an Bord, wenn sie mindestens eine Stunde vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet wurden.

3.

Ist ein Fahrzeug auf das Zeichen zur Einfahrt nicht schleusungsbereit, so hat es hievon die Schleusenaufsicht und das als nächstes zu schleusende Fahrzeug zu verständigen.

4.

Für ein Fahrzeug kann auf Antrag des Verfügungsberechtigten ein Vorrecht bei der Schleusung gemäß § 6.29 lit. b erteilt werden, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, im öffentlichen Interesse oder im volkswirtschaftlichen Interesse liegt. Das Vorrecht wird durch eine Bescheinigung nach dem Muster des Anhanges 17 erteilt; diese gilt als Bescheid. Die Bescheinigung ist bei Inanspruchnahme des Vorrechtes an Bord mitzuführen.

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

1.

Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

2.

Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.

2.

Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.

3.

Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benützbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.

4.

Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.

5.

Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge bei der Bergschleusung nur in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu abweichend von Z. 2 neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.

6.

Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen Rettungswesten zu tragen.

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

1.

Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

2.

Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.

3.

Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.

4.

Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.

5.

Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.

6.

Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge bei der Bergschleusung nur in der stromaufwärtigen Hälfte der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge dürfen dazu abweichend von Z 2 neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.

7.

Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen Rettungswesten zu tragen.

§ 16.04 Verkehr von Kleinfahrzeugen im Schleusenbereich

1.

Vorsignale und Abrufsignale (§ 16.02 Z 5 bis 9) gelten nicht für Kleinfahrzeuge.

2.

Kleinfahrzeuge haben die im Schleusenbereich aufgestellten besonderen Hinweiszeichen für Kleinfahrzeuge zu beachten.

3.

Kleinfahrzeuge haben an den für sie bestimmten Warteplätzen zu warten, bis sie von der Schleusenaufsicht zur Einfahrt in die Schleuse aufgefordert werden. Werden Kleinfahrzeuge mit anderen Fahrzeugen gemeinsam geschleust, dürfen sie erst nach diesen in die Schleusenkammer einfahren, müssen hinter diesen, wenn möglich an der gegenüberliegenden Schleusenmauer, festmachen und mit ausreichendem Abstand hinter den anderen Fahrzeugen aus der Schleusenkammer ausfahren.

4.

Sportfahrzeuge, die nicht Motorfahrzeuge sind und von der Besatzung über Land getragen werden können, haben die Umsetzanlage zu benützen. Ist die Umsetzanlage nicht benutzbar, so wird dies am oberen Landungsplatz der Umsetzanlage durch zwei rote Lichter übereinander angezeigt. In diesem Fall dürfen diese Fahrzeuge die Schleuse benützen.

5.

Kleinfahrzeuge, die nicht geschleust werden wollen, dürfen nicht in den Vorhafen einfahren.

6.

Bei den Schleusen Ottensheim, Abwinden, Wallsee, Melk, Altenwörth, Greifenstein und Freudenau dürfen Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m bei der Bergschleusung nur innerhalb der stromaufwärtigen zwei Drittel der Schleusenkammer festmachen. Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m dürfen dazu abweichend von Z 2 neben anderen Fahrzeugen festmachen, sobald diese schleusungsbereit verheftet sind und von diesen nicht mehr als zwei Drittel der nutzbaren Breite der Schleuse belegt wird. In diesem Fall haben Sportboote vor den anderen Fahrzeugen aus der Schleuse auszufahren und ihren Kurs und ihre Geschwindigkeit nach der Ausfahrt aus der Schleuse so einzurichten, dass die Ausfahrt der anderen Fahrzeuge nicht behindert wird.

7.

Während des Schleusungsvorgangs haben alle Personen an Deck von Sportfahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 m Rettungswesten zu tragen.

§ 16.05 Verbände

1.

Schubverbände dürfen nicht schleppen.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.

3.

Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder

b)

in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit

4.

Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

5.

Fahrgastschiffe, die Fahrgäste an Bord haben, dürfen nicht längsseits gekuppelt fahren; sie dürfen weder schleppen noch geschleppt werden, ausgenommen zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeuges.

6.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.

7.

Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.

§ 16.05 Verbände

1.

Schubverbände dürfen nicht schleppen.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten, wenn das schiebende Fahrzeug für das Schleppen zugelassen ist.

3.

Fahrzeuge ohne Ruderanlage dürfen außerhalb eines Schub- oder Koppelverbandes nur

a)

längsseits gekuppelt an ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb oder

b)

in Schleppverbänden längsseits gekuppelt an ein oder mehrere Fahrzeuge mit für alle geschleppten Fahrzeuge ausreichender Steuerfähigkeit

4.

Fahrzeuge mit Ruderanlage dürfen, ausgenommen zum Verholen, in Verbänden nur so mitgeführt werden, dass ihr Bug zur Spitze des Verbandes zeigt.

5.

Fahrzeuge, die Zeichen gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 führen müssen, dürfen weder schleppen noch geschleppt werden. Dieses Verbot gilt nicht für den Einsatz eines Motorfahrzeuges als Vorspann zum Passieren von Streckenabschnitten mit erhöhter Strömungsgeschwindigkeit. Der Vorspann muss die Bezeichnung gemäß § 3.14 Z 1 oder § 3.32 Z 1 für das gefährliche Gut führen, das die größte Anzahl von blauen Kegeln oder Lichtern erfordert.

6.

Der Einsatz von Schub- und Koppelverbänden, die mehr als ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb gemäß § 1.01 Z 2 enthalten, ist nur zulässig, wenn die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb ausdrücklich dafür zugelassen sind.

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten

Sichtverhältnissen

Sportfahrzeuge haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

§ 16.06 Verkehr von Sportfahrzeugen bei beschränkten Sichtverhältnissen

Sportfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 m haben bei beschränkten Sichtverhältnissen das Fahrwasser unverzüglich freizumachen.

§ 16.07 Segelfahrzeuge

1.

Segelfahrzeuge müssen mit einer geeigneten Einrichtung zum Rudern (zB durch Anbringung von Rudergabeln), bei einer Wasserverdrängung im Leerzustand von mehr als 250 kg mit einem für das sichere Manövrieren ausreichenden Maschinenantrieb ausgestattet sein.

2.

Für Fahrzeuge gemäß Z 1, die mit einem Maschinenantrieb mit einer Leistung von nicht mehr als 4,4 kW ausgestattet sind, ist das Befahren von Schleusenbereichen (§ 16.02 Z 1) verboten.

§ 16.08 Schwimmkörper

1.

(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)

2.

(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)

3.

Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a)

der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b)

alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c)

der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und

d)

vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

4.

(Anm.: Tritt mit 13.8.2005 in Kraft.)

§ 16.08 Schwimmkörper

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet des § 11.14 verboten.

2.

Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.

3.

Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a)

der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b)

alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c)

der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und

d)

vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

4.

Abweichend von Z 1 und unbeschadet des § 11.14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.

§ 16.08 Schwimmkörper

1.

Der Einsatz von Schwimmkörpern ist unbeschadet der §§ 11.13 und

11.14 verboten.

2.

Amphibienfahrzeuge (schwimmfähige, fahrtaugliche Landfahrzeuge) gelten als Schwimmkörper.

3.

Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist bei Tag und guter Sicht der Einsatz von gemäß 6. Teil des Schifffahrtsgesetzes zugelassenen Waterbikes innerhalb von dafür vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 bewilligten und gemäß § 15.03 bezeichneten Waterbike-Zonen gestattet, wenn

a)

der Führer des Waterbikes Inhaber eines Schiffsführerpatentes 10 m, eines Schiffsführerpatentes 20 m oder eines Kapitänspatentes – Schifferpatent für die Binnenschifffahrt B ist,

b)

alle Personen, die ein Waterbike benutzen, eine Schwimmweste und einen Schutzhelm tragen,

c)

der Bewilligungsinhaber der Waterbike-Zone während der gesamten Betriebszeit für die Bereitstellung eines für mindestens 5 Personen zugelassenen und mit 2 Personen besetzten Sportfahrzeugs sorgt, das ständig einsatzbereit gehalten wird und

d)

vom Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen über die eingesetzten Waterbikes und deren Führer geführt werden, die auf Verlangen der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind.

4.

Abweichend von Z 1 und unbeschadet der §§ 11.13 und 11.14 ist die Verwendung von Wasserflugzeugen nur auf schifffahrtsanlagenrechtlich und luftfahrtrechtlich bewilligten Wasserflugplätzen gestattet.

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,

b)

in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,

c)

in Fahrwasserengen,

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (zB Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

§ 16.09 Wasserschifahren und ähnliche Sportarten

1.

Die Person gemäß § 6.35 Z 2 muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und für diese Aufgabe geeignet sein. Außer dieser Person und dem Schiffsführer dürfen nur solche an Bord sein, die an der Sportausübung beteiligt sind. Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Personen durch ein Fahrzeug ist verboten. Die Verwendung unbemannter, mechanisch angetriebener Schleppgeräte und das Schleppen von Land aus sind verboten.

2.

Der Bereich von je 200 m oberhalb und unterhalb von in Betrieb befindlichen Fähren ist von den schleppenden Fahrzeugen auf gerade verlaufendem Kurs zu durchfahren.

3.

Das schleppende Fahrzeug und geschleppte Personen müssen einen Abstand von mindestens 20 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten. Das Schleppseil muss schwimmfähig und darf nicht elastisch sein; es darf nicht ohne Belastung im Wasser nachgezogen werden.

4.

Wenn schleppende Fahrzeuge anderen Fahrzeugen begegnen oder sie überholen, müssen sich geschleppte Personen im Kielwasser ihres Fahrzeuges halten.

5.

Während der Sportausübung müssen geschleppte Personen eine Schwimmweste, einen Schwimmgürtel oder einen Schwimmanzug tragen.

6.

Die Ausübung des Schleppsportes ist verboten:

a)

im Bereich öffentlicher Häfen und im Schleusenbereich,

b)

in den für die Schifffahrt empfohlenen oder vorgeschriebenen Durchfahrtsöffnungen von Brücken, wenn diese eine geringere Breite als 100 m aufweisen,

c)

in Fahrwasserengen,

d)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte.

7.

In Privathäfen ist die Ausübung des Schleppsportes nur mit Zustimmung der Hafenverwaltung gestattet.

8.

Das Schleppen von Fluggeräten (zB Hängegleiter, Gleitschirm) ist verboten.

9.

Die Verwendung von Lenkdrachen oder ähnlichen Geräten zum Schleppen von Personen, Schwimmkörpern (zB Kite-Surfing) oder Fahrzeugen (zB Kanu-Kiting) ist verboten.

§ 16.10 Beschränkung des Badens, Schwimmens und Sporttauchens

1.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind verboten

a)

100 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Hafeneinfahrten, Umschlaganlagen, Anlegestellen für Fahrgastschiffe und Fähren, Schiffswerften sowie Schleusenanlagen einschließlich ihrer Vorhäfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der sich die Einfahrt oder Anlage befindet,

b)

im Arbeitsbereich schwimmender Geräte,

c)

im Bereich der Strudenstrecke (Stromkilometer 2079,5 bis 2074,8).

2.

Badende, Schwimmer und Sporttaucher müssen sich so verhalten, dass in Fahrt befindliche Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit vermindern müssen; insbesondere ist es verboten,

a)

in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinzuschwimmen,

b)

näher als 30 m an vorbeifahrende Fahrzeuge heranzuschwimmen.

3.

Badenden, Schwimmern und Sporttauchern ist es verboten, sich an Fahrzeuge in Fahrt oder an stillliegende Fahrzeuge bzw. deren Festmacheeinrichtungen anzuhängen, sie zu erklettern oder zu betreten.

§ 16.11 Benützung der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg Unbeschadet der allgemeinen Sorgfaltspflicht des Schiffsführers dürfen Fahrzeuge, die von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers Korneuburg, Strom-km 1942,060 bis 1942,256, linkes Ufer, zu Tal fahren wollen, während der Betriebszeiten der Seilfähre Korneuburg-Klosterneuburg, Strom-km 1941,840, nur von der Schifffahrtsanlage des Tanklagers ablegen und talwärts wenden, wenn die Fähre an einer der beiden Fähranlagen festgemacht ist und mit der Besatzung der Seilfähre Einvernehmen über das Ablegemanöver hergestellt wurde.

§ 16.12 Geschwindigkeitsbeschränkungen

Nur schnelle Schiffe mit einem Eintrag gemäß § 1.01 Z 30 in der Zulassungsurkunde und Kleinfahrzeuge dürfen mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h gegenüber Wasser fahren.

7.

Abschnitt

Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

1.

Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.

2.

Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.

3.

Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

7.

Abschnitt

Regeln für das Stillliegen

§ 17.01 Ankern und Festmachen

1.

Im Fahrwasser dürfen keine Pfähle zur Sicherung stillliegender Fahrzeuge eingeschlagen werden.

2.

Schwimmkörper dürfen, ausgenommen im Notfall und bei Sondertransporten, nicht verankert, sondern nur unmittelbar am Ufer festgemacht werden.

3.

Anker, Senkkörbe und ähnliche Gegenstände dürfen, ausgenommen im Notfall, nicht zum Festmachen am Ufer eingelegt werden.

4.

Bei der Verwendung hydraulischer Ankerpfähle ist

a)

das Fahrzeug durch einen Anker oder ein Landseil zu sichern oder

b)

die Hauptmaschine in Betrieb und das Steuerhaus besetzt zu halten.

§ 17.02 Verbot des Loswerfens

Außer im Notfall oder zur Hilfeleistung ist es anderen Personen als der Schiffsbesatzung verboten, die Festmacheeinrichtungen stillliegender Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu lösen oder deren Anker zu heben. Die Bestimmungen des § 40.15 bleiben unberührt.

§ 17.03 Maßnahmen bei Eisgang

Wenn das Eistreiben im Durchschnitt drei Zehntel der Strombreite erreicht oder in Stauräumen die Eisdecke zuzufrieren droht, sind stillliegende Fahrzeuge, Schwimmkörper und erforderlichenfalls schwimmende Anlagen aus dem Fahrwasser und an Land oder in einen Hafen zu bringen. Ist dies nicht möglich, sind sie in Buchten, Nebenarme oder an schützende Uferstellen zu bringen und dort so sicher festzumachen, dass sie sich nicht losreißen können.

§ 17.04 Wache; Beaufsichtigung von Fahrzeugen und Schwimmkörpern

1.

Abweichend von § 7.08 Z 1 ist eine einsatzfähige Wache nur an Bord von Fahrzeugen erforderlich,

a)

auf denen sich Fahrgäste befinden,

b)

die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,

c)

die leck sind,

d)

die während eines Verbotes der Schifffahrt gemäß § 18.01 Z 1 außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

e)

die bei Eisgang (§ 17.03) außerhalb von Häfen oder ähnlich geschützten Stellen stillliegen müssen.

2.

Liegen Fahrzeuge so nebeneinander, dass ein sicherer Übergang von Fahrzeug zu Fahrzeug möglich ist, kann die Wache mehrere Fahrzeuge bewachen.

3.

Stillliegende Fahrzeuge, die keine Wache brauchen, sowie Schwimmkörper müssen unter der Obhut einer hiezu geeigneten schifffahrtskundigen Person (Aufsichtsperson) stehen, die vom Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten zu bestellen ist. Liegen mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nahe beieinander und ist ein sicherer Zugang zu jedem gewährleistet, so kann eine Person mehrere Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper beaufsichtigen.

4.

Ist auf stillliegenden Fahrzeugen oder Schwimmkörpern der Schiffsführer nicht an Bord, so ist die Wache oder die Aufsichtsperson für die Einhaltung der diese Fahrzeuge oder Schwimmkörper betreffenden Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich.

5.

Schiffe gemäß Z 1 lit. b, die an einer gekennzeichneten Lände, an der ein sicherer Zugang von Land und eine Beaufsichtigung durch einen Sachkundigen gemäß ADN-Verordnung sichergestellt ist, stillliegen, sind von dieser Verpflichtung befreit.

§ 17.05 Stillliegen neben Fahrzeugen, die bestimmte gefährliche Güter befördern

Die Bestimmungen des § 7.07 Z 1 gelten nicht beim Zusammenstellen und bei Fahrtunterbrechungen von Verbänden, die solche Fahrzeuge mitführen.

§ 17.06 Landeverbot

Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Strom-, Schleusen- bzw. Hafenaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.

§ 17.06 Landeverbot

Fahrzeuge dürfen, um zu laden oder zu löschen, Fahrgäste ein- oder auszuschiffen, sich mit Treibstoffen, Betriebsstoffen und Verpflegung zu versorgen und alle sonstigen für die Fortsetzung der Fahrt notwendigen Maßnahmen zu treffen, außerhalb von Häfen nur an öffentlichen Länden oder Privatländen unter Einhaltung der für die Länden erlassenen Benützungsvorschriften (Widmung, Liegeordnung) landen. Das Landen an anderen Stellen ist nur im Einzelfall mit Zustimmung der zuständigen Schifffahrtsaufsicht gestattet. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn auf die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 1 bis 10 des Schifffahrtsgesetzes nicht ausreichend Bedacht genommen wurde. Im Notfall hat der Schiffsführer die Landung umgehend dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtorgan zu melden.

§ 17.07 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Dürnstein

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Dürnstein bei Strom-km 2008,900 (obere Schifffahrtsanlage) und im Bereich von Strom-km 2007,900 bis 2008,300 (untere Schifffahrtsanlagen), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 4.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 22:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht bei der oberen Schifffahrtsanlage eintreffen oder von dort ablegen.

3.

Kabinenschiffe haben die unteren Schifffahrtsanlagen zu benützen; die obere Schifffahrtsanlage darf nur benützt werden, wenn die unteren Schifffahrtsanlagen zweireihig belegt sind.

4.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen aus keine Abfälle an Land gebracht werden.

§ 17.08 Benützungsbeschränkungen für die Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen

1.

Für die Benützung der Schifffahrtsanlagen in Weißenkirchen bei Strom-km 2013,400 (obere Schifffahrtsanlage) und Strom-km 2013,300 (untere Schifffahrtsanlage), linkes Ufer, durch Fahrgastschiffe mit Wohneinrichtungen für Fahrgäste (Kabinenschiffe) gelten die Ziffern 2 bis 7.

2.

Kabinenschiffe dürfen in der Zeit zwischen 18:00 Uhr und 08:00 Uhr nicht an der unteren Schifffahrtsanlage stillliegen.

3.

Kabinenschiffe, die vor der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffes im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die untere Schifffahrtsanlage zu benützen und bei Freiwerden der oberen Schifffahrtsanlage vor 20:00 Uhr dorthin zu verholen.

4.

Kabinenschiffe, die nach der Abfahrt des letzten Fahrgastschiffes im Linienverkehr in Weißenkirchen eintreffen, haben die obere Schifffahrtsanlage zu benützen.

5.

Auf Kabinenschiffen, die an einer der genannten Schifffahrtsanlagen stillliegen, sind der Gebrauch von Außenlautsprechern und der Betrieb von Abfallverbrennungsanlagen verboten.

6.

In der Zeit zwischen 22:00 und 08:00 Uhr sind darüber hinaus Verholmanöver und die Abhaltung von Bordfesten im Freien verboten.

7.

Im Bereich der genannten Schifffahrtsanlagen dürfen von Fahrzeugen keine Abfälle an Land gebracht werden.

8.

Abschnitt

Örtliche und zeitliche Schifffahrtsbeschränkungen auf der Donau

§ 18.01 Beschränkung der Schifffahrt bei hohen Wasserständen

1.

Bei Wasserständen von mehr als 90 cm über dem höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) gemäß § 22 Abs. 2 der Schifffahrtsanlagenverordnung, BGBl. Nr. 334/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 237/1999, kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden. Im Bereich von Wien ist dafür die Wasserführung oberhalb des Einlaufbauwerkes der Neuen Donau maßgeblich.

2.

Vor Eintreten dieser Wasserstände begonnene Fahrten dürfen unter Anwendung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Beschädigungen der Ufer und von Bauten bis zum nächsten Hafen, in Stauhaltungen bis zur nächsten hochwassersicheren Lände, fortgesetzt werden.

3.

Bei Wasserführungen, die im Hinblick auf die Höhe der Leitmauer ein sicheres Befahren des unteren Schleusenvorhafens nicht erlauben, besteht kein Anspruch auf Schleusung; darüber hinaus kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen die Schifffahrt durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten werden.

4.

Ein Verbot gemäß Z 1 oder 3 gilt nicht für Fahrzeuge des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung bei der unmittelbaren Vorbereitung eines Einsatzes sowie für Fahrzeuge der Bundeswasserstraßenverwaltung, der Feuerwehr und der Jagdschutzorgane.

§ 18.02 Regelung des Schiffsverkehrs in den Stauhaltungen

1.

Fahrzeuge, die ihre Fahrt auf der Strecke zwischen zwei Schleusen zu unterbrechen beabsichtigen, müssen dies bei der letzten Schleusung vor der Unterbrechung der Schleusenaufsicht melden. Fahrzeuge, die unvorhergesehen ihre Fahrt zwischen zwei Schleusen unterbrechen müssen, haben dies unverzüglich der nächsten erreichbaren Schleusenaufsicht zu melden. Dabei ist anzugeben, wann die Weiterfahrt erfolgen wird; ist der Zeitpunkt ungewiss, so ist der Schleusenaufsicht vor Fahrtantritt die Weiterfahrt zu melden.

2.

Von der Meldepflicht gemäß Z 1 sind Fahrgastschiffe hinsichtlich der fahrplanmäßigen Fahrtunterbrechungen sowie Kleinfahrzeuge ausgenommen.

§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5. „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.

3.

Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 14 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.

11.

Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

21.

Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein

§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2079,50 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5. „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.

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