Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 809
Änderungshistorie JSON API
3.

Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 14 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.

11.

Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

21.

Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein

§ 18.03 Schifffahrtsbeschränkungen bei Struden

1.

Als Verbände im Sinne dieses Paragraphen gelten Einzelfahrer (einzeln fahrende Fahrzeuge), Schleppverbände, Schubverbände und Koppelverbände, wenn ihre Länge 110 m oder ihre Breite 17 m überschreitet.

2.

Bei Wasserständen von mehr als dem höchsten Schifffahrtswasserstand am Pegel Grein sowie bei Havarien und Regulierungsarbeiten gilt die Strudenstrecke (Strom-km 2080,90 bis 2074,80) als Fahrwasserenge, die nur im wechselweisen Einbahnverkehr befahren werden darf; dies wird in der Schleuse Wallsee durch das Schifffahrtszeichen B.5. „Gebot, unter den in schifffahrtspolizeilichen Vorschriften vorgesehenen Umständen anzuhalten“ mit dem Zusatzzeichen „Signalstelle Tiefenbach“ angezeigt. Für diesen Verkehr gelten die Bestimmungen der Z 3 bis 9.

3.

Talfahrer haben das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 in der Schleuse Wallsee und die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach zu beachten.

4.

Die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach

5.

Für Talfahrer ist die Durchfahrt durch die Strudenstrecke von 30 min nach Sonnenuntergang bis 30 min vor Sonnenaufgang verboten. Für Talfahrer, die bis spätestens 30 min nach Sonnenuntergang von der Schleuse Wallsee abfahren, beginnt diese Schifffahrtsbeschränkung erst 90 min nach Sonnenuntergang.

6.

Will ein talfahrendes Fahrgastschiff die Fahrt in Grein unterbrechen, so ist dies ebenso wie der beabsichtigte Zeitpunkt der Weiterfahrt der Signalstelle Tiefenbach auf Kanal 84 zu melden; diese Meldepflicht gilt nicht für die fahrplanmäßige Fahrtunterbrechung eines Fahrgastschiffes in Grein. Fahrgastschiffe, die von Grein talwärts fahren, haben ihre Abfahrt der Signalstelle Tiefenbach zu melden.

7.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle St. Nikola (Strom-km 2074,80, linkes Ufer) zu beachten.

8.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein rotes Licht, so müssen die Bergfahrer an der öffentlichen Lände in St. Nikola (Strom-km 2074,80 bis 2074,30, linkes Ufer) anhalten.

9.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola ein grünes Licht, so haben die Bergfahrer umgehend die Fahrt durch den Strudenkanal fortzusetzen; der Hössgang darf von Bergfahrern nicht benützt werden. Bei der Einfahrt in die Strudenstrecke zu Berg haben Einzelfahrer den Vorrang vor Verbänden.

10.

Gilt die Strudenstrecke nicht als Fahrwasserenge, so wird in der Schleuse Wallsee das Schifffahrtszeichen gemäß Z 2 nicht gezeigt; es gelten die Bestimmungen der Z 4 sowie 11 bis 18.

11.

Talfahrer haben die Lichtsignale der Signalstelle Tiefenbach (Z 4) zu beachten.

12.

Talfahrende Kleinfahrzeuge haben in Tiefenbach das beim rechten Ufer liegende Brückenjoch zu durchfahren.

13.

Bergfahrer haben die Lichtsignale der Signalstellen St. Nikola und Föhre (Strom-km 2078,05, linkes Ufer) zu beachten.

14.

Zeigt die Signalstelle St. Nikola zwei grüne Lichter übereinander und ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Verbände müssen stromab der Signalstelle so lange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

15.

Zeigt die Signalstelle Föhre ein weißes Festlicht, so befindet sich ein Talfahrer in der Strudenstrecke; bergfahrende Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen stromab von Strom-km 2077,20 solange anhalten, bis durch ein weißes Taktlicht angezeigt wird, dass sich kein Talfahrer in der Strudenstrecke befindet.

16.

Durch die weißen Lichter gemäß Z 13 und 14 werden talfahrende Kleinfahrzeuge nicht angezeigt.

17.

Bergfahrer müssen den Strudenkanal benützen und so nahe wie möglich am linken Ufer fahren; sie müssen die Fahrt durch die Strudenstrecke so einteilen, dass sie Talfahrer, insbesondere im Bereich der Einfahrt in den Hössgang und der Ausfahrt aus dem Hössgang, nicht behindern.

18.

Die öffentlichen Länden beim „Sailer“ (Strom-km 2080,35 bis 2079,65, linkes Ufer) und in Grein (Strom-km 2079,27 bis 2078,93, linkes Ufer) dürfen nur von Bergfahrern benützt werden, die ihre Fahrt von dort zu Berg fortsetzen.

19.

Auf der gesamten Strudenstrecke (Z 2) einschließlich der Insel Wörth

a)

ist für Sportfahrzeuge das Stillliegen verboten, ausgenommen im Hafen Grein und an bezeichneten Länden entsprechend ihrer Widmung;

b)

dürfen Sportfahrzeuge nicht auf den Rampen am Ufer gelagert werden, ausgenommen Rampen, die als Schifffahrtsanlagen bewilligt sind, entsprechend ihrer Widmung.

20.

Das Verbot gemäß Z 19 lit. a gilt nicht für Zillen, soweit diese unmittelbar am Ufer so festgemacht sind, dass Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern. Als Zillen gelten offene Fahrzeuge aus Holz, ohne Aufbauten, mit einer Länge bis zu 7,5 m und einer Breite bis zu 2 m, die nicht mit einem Innenbordmotor und nicht mit einer Radsteuerung ausgestattet sind.

21.

Bei Pegelständen über 800 cm am Pegel Grein

§ 18.04 Vorschriften für den Bereich des Nationalparks Donau-Auen

1.

Auf den nachfolgend angeführten Teilen der Wasserstraße Donau haben Fahrzeuge folgenden Mindestabstand von der Wasseranschlagslinie zu halten:

```


```

rechtes Ufer

```


```

von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand

```


```

1879,700 1882,900 30 m

```


```

1895,450 1896,550 30 m

```


```

1896,750 1900,100 30 m

```


```

1904,700 1905,100 10 m

```


```

1905,100 1907,000 30 m

```


```

1908,350 1910,150 30 m

```


```

1912,000 1913,100 30 m

```


```

linkes Ufer

```


```

von Strom-km bis Strom-km Mindestabstand

```


```

1880,250 1882,650 10 m

```


```

1888,700 1891,000 30 m

```


```

1891,000 1891,700 10 m

```


```

1891,700 1895,600 30 m

```


```

1902,425 1905,300 30 m

```


```

1905,300 1906,600 10 m

```


```

1906,700 1907,300 10 m

```


```

1907,300 1909,000 30 m

```


```

1909,000 1909,300 10 m

```


```

2.

In den Bereichen gemäß Z 1 sind innerhalb eines Abstandes von 30 m vom jeweiligen Ufer das Baden und das Tauchen verboten.

3.

Im Bereich zwischen Strom-km 1916,000 und Strom-km 1880,250 sind auf allen Nebenarmen und Verzweigungen der Donau die gesamte Schifffahrt, das Baden und das Tauchen verboten.

4.

Von den Vorschriften der Z 1 und 3 sind ausgenommen:

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden;

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache;

c)

Fahrzeuge im Auftrag der Bundeswasserstraßenverwaltung;

d)

Fahrzeuge, die zu schifffahrtsrechtlich bewilligten Anlagen zu- oder von diesen wegfahren, im Rahmen der für diese Anlagen geltenden Widmung;

e)

Fahrzeuge im Auftrag der Nationalparkverwaltung zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere der Forschung, der laufenden Beobachtung und Beweissicherung, der Gebietsaufsicht und der Durchführung von Exkursionen im Rahmen des Bildungsauftrages.

5.

Von den Verboten der Z 2 und 3 sind Taucher im Auftrag der Nationalparkverwaltung ausgenommen.

6.

Vom Verbot der Schifffahrt gemäß Z 3 sind weiters ausgenommen:

a)

Ruderfahrzeuge, soweit sie nicht im Rahmen einer entgeltlichen, organisierten Bootstour eingesetzt werden, auf folgenden Gewässerteilen:

b)

Ruderfahrzeuge, die von einem für sie nationalparkrechtlich bewilligten Zillenliegeplatz aus im Bereich des jeweiligen Fischereigewässers eingesetzt werden.

7.

Fahrzeuge gemäß Z 6 dürfen außer an bewilligten Liegeplätzen oder an Traversen nicht landen.

8.

Das Badeverbot der Z 3 gilt nicht für ausdrücklich gewidmete Badebereiche.

9.

Im Bereich von Strom-km 1883,000 bis 1885,000 ist das Begegnen und Überholen verboten.

10.

Das Verbot der Z 9 gilt nicht für Kleinfahrzeuge.

11.

Talfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, haben sich bei Strom-km 1890,000 über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 zu melden.

12.

Das Verbot der Z 9 gilt nicht, wenn sich der Bergfahrer vor der Einfahrt in den Bereich gemäß Z 9 vergewissert hat, dass an der Anlegestelle bei Strom-km 1883,840, rechtes Ufer, kein Fahrzeug oder Schwimmkörper stillliegt.

4.

Teil

Bestimmungen für die Grenzstrecken der Donau

§ 20.01 Vorschriften für die österreichisch - deutsche Grenzstrecke (Strom-km 2223,15 bis 2201,77)

1.

Wehr- und Kraftwerksarme dürfen nur bis zur geraden Verbindungslinie zwischen den auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) befahren werden.

2.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen die Altwässer und die Wasserflächen hinter Leitwerken nicht befahren. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird.

3.

Kleinfahrzeuge haben beim Begegnen und Überholen von Fahrzeugen, von denen aus der Fischfang ausgeübt wird,

a)

in gerader Fahrt und im größtmöglichen Abstand, der 30 m nicht unterschreiten darf, vorbeizufahren und

b)

abweichend von § 6.20 Z 2 die Bestimmungen des § 6.20 Z 1 zu beachten.

4.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 780 cm am Pegel Passau Donau, so ist außerhalb der Häfen die Schifffahrt einschließlich des Fährverkehrs verboten.

5.

Die Bestimmungen der §§ 14.01 Z 2 und 16.08 gelten nur für im Inland zugelassene Fahrzeuge.

6.

Baden, Schwimmen und Sporttauchen sind im Umkreis von 100 m von schwimmenden Geräten verboten.

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.01, 11.02 Z 1, 2 und 5, 11.03 bis 11.05, 11.08, 11.10 Z 1 bis 5, 11.11 Z 1 bis 12,

8.

Für das Begegnen auf der österreichisch-deutschen Grenzstrecke gelten im Bereich von Strom-km 2205,560 bis Strom-km 2220,000 folgende Regelungen:

a)

Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten, dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.

b)

Die Bergfahrer können verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren, von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren oder aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen am rechten Ufer ausfahren wollen. Dies gilt nur, wenn sie sich zuvor vergewissert haben, dass ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stillliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.

3.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.

4.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.

5.

Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.

6.

Bei Annäherung an die Grenzkontrollstelle in Hainburg (Strom-km 1883,450, rechtes Ufer) haben in das Bundesgebiet einfahrende und aus dem Bundesgebiet ausfahrende Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt der Grenzkontrollstelle über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 14 Namen, Kennzeichen, Nationalität und Beladungszustand (beladen oder leer), bei Verbänden für alle Fahrzeuge des Verbandes, zu melden.

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

§ 20.02 Vorschriften für die österreichisch - slowakische Grenzstrecke (Strom-km 1880,26 bis 1872,70)

1.

In der Grenzstrecke zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nicht stillliegen und schwimmende Anlagen nicht aufgestellt werden.

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht in Notfällen und nicht für Maßnahmen der Bundeswasserstraßenverwaltung zur Regulierung oder Instandhaltung der Wasserstraße.

3.

Überschreitet der Wasserstand der Donau 770 cm am Pegel Bratislava, so ist die Schifffahrt unbeschadet des § 18.01 verboten.

4.

Die Abhaltung von Veranstaltungen (§ 11.13) sowie das Wasserschifahren und ähnliche Sportarten (§ 16.09) sind verboten.

5.

Das Verbot der Z 4 gilt nicht für Veranstaltungen, für die eine Bewilligung der zuständigen slowakischen Behörde vorliegt; die Bewilligung solcher Veranstaltungen darf nur im Einvernehmen mit den für die Zollaufsicht und für die Grenzpolizei zuständigen Behörden erteilt werden.

6.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 296/2009)

7.

Darüber hinaus gelten auf der österreichisch-slowakischen Grenzstrecke die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

§ 20.03 Kontrollen durch den öffentlichen Sicherheitsdienst und die Zollverwaltung

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung sind ermächtigt, in das Bundesgebiet einfahrenden und aus dem Bundesgebiet ausfahrenden Fahrzeugen über UKW-Schiffsfunk auf Kanal 10 die schifffahrtspolizeiliche Anordnung zum Festmachen an einer der Grenzkontroll- bzw. Zollländen zwischen

a)

Strom-km 1878,870 und 1879,170, rechtes Ufer,

b)

Strom-km 1889,320 und 1889,720, rechtes Ufer,

c)

Strom-km 1916,800 und 1917,150, linkes Ufer, und

d)

Strom-km 1931,170 und 1931,560, rechtes Ufer,

5.

Teil

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nussdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern,

e)

der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und

f)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

5.

Teil

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nussdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,

e)

der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und

f)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

5.

Teil

Besondere Bestimmungen für einzelne Wasserstraßen

§ 30.01 Regelung der Schifffahrt im Wiener Donaukanal

1.

Auf dem Donaukanal sind

a)

die Fahrt auf gleicher Höhe,

b)

das Wenden und Überqueren des Kanals, wenn ein talfahrendes Fahrzeug in Sicht oder ein bergfahrendes Fahrzeug weniger als 200 m entfernt ist,

c)

das Stillliegen mehrerer Fahrzeuge nebeneinander, ausgenommen an Länden entsprechend der für sie festgesetzten Liegeordnung, und

d)

bei beschränkten Sichtverhältnissen mit einer Sicht von weniger als 200 m die gesamte Schifffahrt

2.

Das Verbot gemäß Z 1 lit. d gilt nicht für Fähren und für Fahrzeuge, die mit Radarhilfe zu Berg fahren.

3.

Oberhalb Kanalkilometer 11,709 einschließlich des Bereiches der Schleuse Nussdorf sind

a)

der Verkehr talfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 45 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

b)

der Verkehr bergfahrender Einzelfahrer, Schubverbände und Koppelverbände, deren Länge insgesamt 70 m und deren Breite insgesamt 13 m überschreitet,

c)

der Verkehr talfahrender Schleppverbände,

d)

der Verkehr von Fahrzeugen, die gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung befördern, ausgenommen Bunkerboote zur Versorgung von Anlagen und Fahrzeugen im Donaukanal,

e)

der Verkehr von Fahrzeugen, deren Betriebsgeräusch einen A-bewerteten Schalldruckpegel von 75 dB gemessen nach ÖNORM EN 22922 übersteigt, und

f)

bei einem Wasserstand von mehr als 480 cm am Pegel Schwedenbrücke die gesamte Schifffahrt

4.

Unterhalb Kanalkilometer 11,709 sind

a)

der Verkehr von Einzelfahrern, Schubverbänden und Koppelverbänden, deren Länge insgesamt 120 m und deren Breite insgesamt 18 m überschreitet, und

b)

bei einem Wasserstand der Donau von mehr als 570 cm am Pegel Korneuburg die gesamte Schifffahrt

5.

Die Einfahrt in den und die Ausfahrt aus dem Donaukanal bei Nussdorf hat durch die Schleuse zu erfolgen; Sportfahrzeuge, die über Land getragen werden können, müssen die Umsetzanlage am rechten Ufer benützen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen der Z 3 lit. a und b dürfen zu schleusende Fahrzeuge oder Verbände höchstens 70 m lang, 13 m breit und 6,40 m hoch (gemessen vom Wasserspiegel) sein; Fahrzeuge und Verbände, die diese Maße überschreiten, dürfen nur nach vorheriger Anmeldung bei der Schleusenaufsicht und nur dann geschleust werden, wenn die Durchfahrt ohne Beschädigung der Schifffahrtsanlage möglich ist.

7.

Für die Durchfahrt durch die Schleuse gelten die Bestimmungen des § 16.02 Z 1 bis 9, 14, 15 und 17 nicht.

8.

Die Reihenfolge der Schleusung richtet sich nach dem Eintreffen der Fahrzeuge an den öffentlichen Warteländen. Bei Fahrzeugen, die mit Inland AIS gemäß § 14.05 ausgerüstet sind, wird die über Sprechfunk oder mittels einer ETA-Meldung über Inland AIS gemäß Z 6, 10 oder 12 gemeldete Ankunftszeit für die Einreihung herangezogen, wenn

a)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Einfahrt in den Schleusenbereich keine anderen Schleusen durchfahren muss,

b)

das Fahrzeug zwischen der Abgabe der Meldung und der Ankunft an der Wartelände der Schleuse Nussdorf weder in Häfen noch an Anlegestellen stillliegt,

c)

die gemeldete voraussichtliche Ankunftszeit auf Grund der anderen über Inland AIS übermittelten Daten möglich erscheint.

9.

Die mit der Bedienung der Schleuse und des Wehres in Nussdorf betrauten Bediensteten der Bundeswasserstraßenverwaltung (Schleusenaufsicht Nussdorf) sind ermächtigt, den Verkehr durch die Schleuse und das Wehr gemäß Z 5 bis 8 sowie § 6.28a zu regeln und den Schiffsführern im Einzelfall die im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt und von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs sowie des ungestörten Betriebes der Schleuse und des Wehres erforderlichen Anweisungen zu erteilen.

10.

Sofern die Schleuse nicht wegen Hochwassers, wegen zu erwartenden Eisganges oder aus anderen zwingenden Gründen außer Betrieb ist, werden Schleusungen in den Monaten April bis Oktober an Werktagen, ausgenommen Samstag, in der Zeit von 08.00 Uhr bis 15.30 Uhr durchgeführt; sie müssen mindestens 30 min vor dem Eintreffen des Fahrzeuges bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden.

11.

Abweichend von der Bestimmung der Z 10 werden Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Gelegenheitsverkehr und für Sportfahrzeuge gemeinsam mit den oder im Anschluss an die Schleusungen für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt im Linienverkehr durchgeführt. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf gesonderte Schleusung besteht nicht.

12.

Außerhalb der in Z 10 genannten Zeiten werden Schleusungen nur für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schifffahrt durchgeführt. Die Schleusungen müssen an Werktagen, ausgenommen Samstag, bis spätestens 15.00 Uhr bei der Schleusenaufsicht angemeldet werden, sofern es sich nicht um einen fahrplanmäßigen Linienverkehr handelt. Entfällt eine bereits angemeldete oder fahrplanmäßige Schleusung, so ist dies der Schleusenaufsicht ehestmöglich zu melden.

13.

Sportfahrzeuge, die Motorfahrzeuge sind, dürfen den Donaukanal nicht befahren. In den Monaten April bis September gilt dieses Verbot in der Zeit von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr nicht für bergfahrende Sportfahrzeuge mit Viertaktmotoren. Diesen Fahrzeugen ist das Überholen von Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schifffahrt verboten; die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt 20 km/h.

§ 30.02 Vorschriften für die March

1.

Auf der March ist die Schifffahrt mit Motorfahrzeugen verboten

2.

Das Verbot der Z 1 gilt nicht für

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,

c)

Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und

d)

Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder sonstigen gewerblichen Zwecken dienen.

3.

Für die March gelten nur die Bestimmungen der §§ 11.02 bis 11.05, 11.07, 11.08, 11.11 bis 11.14, 12.01 bis 12.03, 13.04 bis 13.06, 15.01, 15.02, 16.06 und 17.01 bis 17.06.

6.

Teil

Hafenordnung

1.

Abschnitt

Öffentliche Häfen

§ 40.01 Verhalten im Hafengebiet

Personen haben sich im Hafengebiet so zu verhalten, dass

a)

die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen nicht beeinträchtigt werden,

b)

die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird,

c)

Schifffahrtsanlagen und deren Einrichtungen nicht beschädigt, verunreinigt oder in ihrem Gebrauch beeinträchtigt werden und

d)

das Gewässer nicht verunreinigt wird.

§ 40.02 Auskunftspflicht

Den Schifffahrtsaufsichtsorganen ist auf Verlangen über den Zweck und die voraussichtliche Dauer der Hafenbenützung und über die Art der Ladung der Fahrzeuge Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die Frachtpapiere zu gewähren.

§ 40.03 Beschränkungen für das Einlaufen in Häfen

1.

Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen,

a)

die zu sinken drohen,

b)

die brennen,

c)

bei denen Brandverdacht besteht oder nach einem Brand nicht mit Sicherheit feststeht, dass der Brand völlig gelöscht ist,

d)

die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen oder gefährliche Güter der Klasse 7 gemäß ADN-Verordnung an Bord haben,

e)

die zum Verschrotten bestimmt sind oder

f)

die im Rahmen eines Sondertransportes fortbewegt werden,

2.

Die Schifffahrtsaufsichtsorgane haben in den in Z 1 genannten Fällen das Einlaufen zu untersagen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Hafen bzw. dessen Betrieb beeinträchtigt oder gefährdet werden. In den Fällen der Z 1 lit. a, e und f darf das Einlaufen nicht untersagt werden, wenn dies für die Zufahrt zu einer im Hafen befindlichen Schiffswerft oder Werkstätte oder zu einem Abwrackbetrieb erforderlich ist oder die Gefahr des Sinkens durch eine rasche Entladung beseitigt werden kann.

3.

Tritt ein Schaden oder einer der in Z 1 lit. a bis c genannten Umstände erst im Hafen ein, so ist dies unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

4.

Sportfahrzeuge und Schwimmkörper dürfen, ausgenommen Not- und Winterstand, in einen öffentlichen Hafen nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des zuständigen Schifffahrtsaufsichtsorgans eingebracht werden. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn es der für andere Fahrzeuge, den Umschlag und den Verkehr im Hafen erforderliche Platz zulässt.

5.

Flöße dürfen in einen öffentlichen Hafen nur eingebracht werden, wenn in diesem eine Anlage zum Auflösen von Flößen und zum Holzumschlag besteht.

§ 40.04 Überbelegung des Hafens

1.

Öffentliche Häfen können durch schifffahrtspolizeiliche Weisung gesperrt werden, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

2.

Unter den Voraussetzungen der Z 1 können Fahrzeuge, die im Hafen liegen, ohne zu laden oder zu löschen, sowie Schwimmkörper durch schifffahrtspolizeiliche Weisung aus dem Hafen verwiesen werden; dies gilt nicht für Not- und Winterstand.

§ 40.05 An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen, andere Fahrzeuge nach dem Einlaufen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

3.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollwache,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

4.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

§ 40.05 An- und Abmelden

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper gemäß § 40.03 Z 1 und 4 sind vor dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen beim nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden.

2.

Andere Fahrzeuge und Schwimmkörper sind nach dem Einlaufen in einen öffentlichen Hafen bei der Hafenverwaltung anzumelden und vor dem Auslaufen wieder abzumelden. Die Hafenverwaltung hat die Meldungen mindestens ein Jahr aufzubewahren und der Schifffahrtsaufsicht Einsicht zu gewähren.

3.

Bei der Anmeldung sind für Fahrzeuge, die mit gefährlichen Gütern beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, genaue Angaben über Art und Menge der Ladung bzw. früheren Ladung zu machen.

4.

Keiner An- und Abmeldung bedürfen

a)

Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung oder Hilfeleistung verwendet werden,

b)

Feuerlöschfahrzeuge,

c)

Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht und des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

d)

Fahrzeuge der Hafenverwaltung,

e)

Fahrgastschiffe, die im Hafen eine für den Fahrgastverkehr bestimmte Landungsanlage anlaufen,

f)

Sportfahrzeuge, denen ein ständiger Liegeplatz im Hafen zugewiesen wurde.

5.

Fahrzeuge für das Bugsieren im Hafenbereich sind bei Beginn der Verwendung anzumelden und nur abzumelden, wenn sie länger als zwei Monate nicht im Hafen verwendet werden.

§ 40.06 Betreten der Fahrzeuge

Schiffsführer und Personen, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, haben Schifffahrtsaufsichtsorganen, die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen betreten müssen, dies zu ermöglichen und ihnen erforderlichenfalls dabei behilflich zu sein.

§ 40.07 Benützungsbeschränkungen

In öffentlichen Häfen

a)

sind Baden, Schwimmen und Sporttauchen verboten; dies gilt nicht für Teile des Hafens, die ausdrücklich von der Hafenverwaltung dazu bestimmt und gekennzeichnet sind;

b)

dürfen zugefrorene Wasserflächen nicht ohne zwingenden Grund betreten werden;

c)

ist das Fischen mit Netzen, Reusen oder Fischkästen oder von einem Fahrzeug oder Schwimmkörper aus verboten;

d)

dürfen Sportfahrzeuge nur mit Erlaubnis der Hafenverwaltung eingesetzt oder aus dem Wasser genommen werden.

§ 40.08 Reinhaltung des Hafens

1.

Die Erlaubnis des § 11.12 Z 4 und 5 gilt nicht in öffentlichen Häfen; insbesondere dürfen in Fahrzeugen oder Schwimmkörpern eingebaute Abortanlagen, deren Abfluss direkt in das Wasser mündet, während des Aufenthaltes im Hafen nicht benützt und Abwassertanks von Fahrzeugen nicht in den Hafen entleert werden.

2.

Gelangen wassergefährdende Stoffe in das Gewässer oder auf das Ufer, so sind der Betreiber der Umschlagsanlage und der Schiffsführer bzw. die Person, unter deren Obhut Fahrzeuge, Schwimmkörper oder Anlagen gestellt sind, gleichermaßen verpflichtet, dies unverzüglich der Hafenverwaltung zu melden. Darüber hinaus haben sie unverzüglich alle Maßnahmen zur Beseitigung der Verunreinigung zu treffen.

§ 40.09 Verhalten bei Gefahr

1.

Beobachtungen über den Ausbruch eines Brandes auf Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen sind unverzüglich der Feuerwehr, dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

2.

Im Fall eines Brandes sind Fahrzeuge und Schwimmkörper unverzüglich aus dem Gefahrenbereich zu verholen und deren Luken zu schließen, soweit dies nicht wegen der damit verbundenen Gefährdung unzumutbar ist.

3.

Unfälle an Bord, Beschädigungen an Fahrzeugen, Schwimmkörpern oder Anlagen, sonstige Havarien oder das Sinken von Fahrzeugen oder Schwimmkörpern sind unverzüglich dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan und der Hafenverwaltung zu melden.

§ 40.10 Schleppen, Schieben und Verholen der Fahrzeuge

1.

Fahrzeuge dürfen, ausgenommen Notfälle, im Hafen nur dann schleppen oder schieben, wenn sie dafür behördlich zugelassen sind. Mit Schlepphaken ausgerüstete Fahrzeuge müssen die Schleppseile auch bei vollem Trossenzug loswerfen können. Diese Bestimmungen gelten nicht für das Schleppen oder Schieben von Kleinfahrzeugen.

2.

Zum Verholen anderer Fahrzeuge dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die unter Berücksichtigung der Raum- und Verkehrsverhältnisse des Hafens alle erforderlichen Manöver sicher durchführen können.

3.

Verholarbeiten sind so durchzuführen, dass dadurch die Flüssigkeit des Verkehrs so wenig wie möglich beeinträchtigt wird.

4.

Auf einem geschleppten Fahrzeug muss während des Verholens das Ruder besetzt sein; für die Einhaltung dieser Bestimmung ist der Schiffsführer des verholenden Fahrzeuges verantwortlich.

5.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen sich, wenn sie im Hafen nicht sicher manövrieren können, ausreichender Schlepphilfe bedienen.

6.

Fahrzeuge ohne wirksame Ruder sowie Schwimmkörper müssen beim Verholen geschoben oder längsseits gekuppelt werden.

7.

Das Schleppseil zwischen geschleppten Fahrzeugen und dem schleppenden Fahrzeug darf nicht ohne gegenseitige Verständigung losgeworfen werden.

8.

Verbände sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung aufzulösen, wenn dies im Hinblick auf die Belegung des Hafens, die Durchführung des Umschlags oder die Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt erforderlich ist.

§ 40.11 Liegeplätze

1.

Liegeplätze sind von Schifffahrtsaufsichtsorganen zuzuweisen; sie dürfen nur mit deren Einverständnis gewechselt werden. Dies gilt nicht für Liegeplätze auf Wasserflächen, die zu Schiffswerften, Reparatur- und Ausrüstungswerkstätten oder Abwrackbetrieben gehören.

2.

Fahrzeuge sind über schifffahrtspolizeiliche Weisung an einen anderen Liegeplatz zu verholen, wenn dies im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen, der Ordnung der Schifffahrt, der Flüssigkeit des Verkehrs der gewerbsmäßigen Schifffahrt oder der Durchführung des Umschlags erforderlich ist.

§ 40.12 Festmachen

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper sind an den dazu bestimmten Einrichtungen oder an daran festgemachten Fahrzeugen festzumachen. Die Verheftung ist erforderlichenfalls zu überwachen und den Wasserstandsschwankungen sowie den Tauchungsänderungen beim Laden und Löschen anzupassen.

2.

Fahrzeuge und Schwimmkörper müssen fest und sicher und so festgemacht werden, dass die Verheftung leicht gelöst werden kann und das Loswerfen anderer Fahrzeuge so wenig wie möglich behindert wird.

3.

Die Verheftung hat so zu erfolgen, dass der Verkehr auf dem Wasser, den Wegen entlang dem Ufer sowie auf Treppen und Steigleitern so wenig wie möglich behindert wird. Gefahrenstellen auf Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern sind erforderlichenfalls entsprechend zu kennzeichnen und bei Dunkelheit zu beleuchten.

4.

Beiboote dürfen nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen und nur landseitig festgemacht werden.

§ 40.13 Beaufsichtigung der Fahrzeuge

1.

Abweichend von § 17.04 Z 1 gelten in Häfen für alle stillliegenden Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper nur die Bestimmungen über Aufsichtspersonen (§ 17.04 Z 2 und 3).

2.

Wenn von einem Schifffahrtsunternehmen im Hafen eine aus mehreren Aufsichtspersonen bestehende Hafenmannschaft unterhalten wird, so ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen nur der Name des Vorgesetzten der Hafenmannschaft zu melden.

§ 40.14 Verwendung von Ankern, Trossen, Seilen und Ketten

1.

Im Hafen sind die Anker klar zum Fallen zu halten; sie müssen sich in einer Lage befinden, die eine Beschädigung anderer Fahrzeuge oder von Anlagen ausschließt. Das Schleifenlassen von Ankern, Trossen oder Ketten ist nur bei der Überheckfahrt erlaubt.

2.

Seile oder Ketten dürfen von Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern nur vorübergehend und nur soweit ausgebracht werden, als es für Schiffsmanöver, Bauarbeiten oder Baggerungen unbedingt erforderlich ist. Bei Hochwasser dürfen Seile auch quer über das Hafenbecken gespannt werden, soweit es die Sicherheit der Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper erfordert.

3.

Ausgebrachte Seile oder Ketten sind zu bezeichnen, sofern durch sie die Schifffahrt gefährdet werden kann. Sie sind einzuholen oder auf den Grund zu fieren, wenn es der Schiffsverkehr erfordert.

§ 40.15 Loswerfen

Festgemachte Fahrzeuge bzw. Schwimmkörper dürfen ohne Einverständnis des Schiffsführers oder der Aufsichtsperson nur bei drohender Gefahr losgeworfen werden; in diesem Fall ist dies unverzüglich dem Schiffsführer oder der Aufsichtsperson und dem nächsten erreichbaren Schifffahrtsaufsichtsorgan zu melden.

§ 40.16 Gebrauch der Propulsionsorgane

1.

Auf festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane im Hafen nur in Gang gesetzt werden

a)

zur Erprobung der Antriebsmaschine oder zur Pfahlzugprobe an Plätzen, die die Hafenverwaltung hiezu bestimmt hat,

b)

zur üblichen, kurzen Erprobung vor dem Ablegen, wenn

aa) das Fahrzeug keine Grundberührung hat,

bb) die Propulsionsorgane langsam laufen,

cc) durch den Gebrauch der Propulsionsorgane möglichst keine nachteiligen Veränderungen der Hafensohle verursacht werden und

dd) andere Fahrzeuge nicht gefährdet werden können.

2.

Während der Erprobung muss ein Besatzungsmitglied am Heck stehen, andere Fahrzeuge bei Annäherung warnen und nötigenfalls das Stoppen der Maschine veranlassen.

§ 40.17 Landgang

1.

Liegen mehrere Fahrzeuge nebeneinander, so ist das Legen von Landstegen, das Verbringen von Versorgungsgütern und der Landgang beruflich an Bord tätiger Personen über die dem Ufer näher liegenden Fahrzeuge zu dulden.

2.

Für das Betreten von Fahrzeugen durch beruflich an Bord tätige Personen ist ein sicherer Zugang herzustellen.

§ 40.18 Gebrauch von Feuer auf Fahrzeugen

1.

Auf Fahrzeugen darf Feuer nur in gesicherten Feuerstellen unterhalten werden; das Feuer ist zu beaufsichtigen. Offenes Licht darf nur in geschlossenen Leuchten mit Brennstoffbehältern aus Metall benützt werden.

2.

In gedeckten Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken gedeckter Laderäume sind der Gebrauch von Feuer und offenem Licht sowie das Rauchen verboten.

§ 40.19 Sicherung von Leitungen

Ausmündungen von Leitungen (zB für Wasser, Dampf, Pressluft, Übergabe von wassergefährdenden Stoffen) an Bord sind so zu sichern, dass Personen, andere Fahrzeuge oder Schwimmkörper, Güter oder Uferanlagen nicht gefährdet oder beschädigt und das Gewässer nicht verschmutzt werden können.

§ 40.20 Andere Benützung der Hafengewässer

Reparaturen an Fahrzeugen oder Schwimmkörpern dürfen außerhalb der zu Schiffswerften, Reparatur- oder Ausrüstungswerkstätten gehörenden Wasserflächen des Hafens nur soweit vorgenommen werden, als dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen und die Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.

§ 40.21 Verkehr im Hafen

1.

Fahrzeuge, die in den Hafen einfahren wollen, dürfen unter Beachtung allfälliger Schifffahrtszeichen zur Regelung der Ein- und Ausfahrt erst dann in die Hafeneinfahrt einfahren, wenn ausfahrende Fahrzeuge die Einfahrt verlassen haben.

2.

Die Hafeneinfahrt darf nur dann gleichzeitig in beiden Richtungen durchfahren werden, wenn sie für ein gefahrloses Begegnen ausreichend Platz bietet.

3.

Der Anhang eines in den Hafen einfahrenden Schleppverbandes darf aus höchstens zwei seitlich gekuppelten Einheiten pro Querreihe bestehen, der Anhang eines ausfahrenden Schleppverbandes aus höchstens drei seitlich gekuppelten Einheiten.

4.

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen im Hafen nicht mehr als die zur sicheren Steuerung erforderliche Antriebskraft anwenden.

5.

Sportfahrzeuge dürfen den Hafen nur zum Anlaufen oder Verlassen ihres Liegeplatzes befahren.

§ 40.22 Liegeordnung

1.

Liegen Fahrzeuge an einer feststehenden Umschlagsanlage (Pumpenstation, Sackrutsche usw.), ist der zum Verholen des Fahrzeuges während des Umschlages erforderliche Raum von anderen Fahrzeugen freizuhalten.

2.

Die Liegeplätze an Umschlagsanlagen sind für Fahrzeuge bestimmt, die laden oder löschen. Soweit diese Liegeplätze nicht für den Umschlag benötigt werden, dürfen auch andere Fahrzeuge dort stillliegen.

§ 40.23 Umschlag

1.

Fahrzeuge dürfen zum Umschlagen nur an dafür bestimmten Stellen anlegen.

2.

Flöße dürfen im Hafen nur an dafür bestimmten Anlagen gebunden oder aufgelöst werden.

3.

Vorbehaltlich anderer Anordnungen der Organe der Zollwache sind Fahrzeuge, welche Stückgut befördern und nach einem Fahrplan verkehren, beim Umschlag vorzuziehen; ansonsten gilt für die Reihenfolge der Zeitpunkt des Einlaufens. Die Schiffsführer oder Verfügungsberechtigten der Fahrzeuge und die Umschlagsunternehmen dürfen jedoch eine andere Reihenfolge vereinbaren.

4.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 3 ist der Umschlag von gefährlichen Gütern gemäß ADN-Verordnung, die wegen ihrer Beschaffenheit oder ihrer ungenügenden oder beschädigten Verpackung die Sicherheit beeinträchtigen können, und das Entladen leck gewordener Fahrzeuge, die zu sinken drohen, ehestmöglich und außerhalb der Reihenfolge vorzunehmen.

5.

Die Beendigung des Umschlages ist den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

§ 40.24 Gefährdung durch Gegenstände beim Umschlag Fallen beim Umschlag Gegenstände in das Wasser, welche die Schifffahrt gefährden können, so ist umgehend für die Warnung der anderen Fahrzeuge im Hafen zu sorgen und die Hafenverwaltung zu benachrichtigen.

§ 40.25 Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern

1.

Gefährliche Güter gemäß ADN-Verordnung dürfen nur an den dafür bestimmten Liegeplätzen umgeschlagen werden.

2.

Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern müssen so festgemacht werden, dass der Bug des Fahrzeuges zur Hafenausfahrt weist.

3.

Bei Dunkelheit oder beschränkten Sichtverhältnissen dürfen Fahrzeuge, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 1 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, nur von Hand oder mit Winden verholt werden.

§ 40.26 Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut

Der Umschlag von Flüssigkeiten als Massengut in und aus Tankschiffen ist dauernd zu überwachen; es ist sicherzustellen, dass bei Gefahr (zB Überfüllen der Tanks) die Lade- bzw. Löschpumpen sofort stillgesetzt und die Absperrvorrichtungen an Bord geschlossen werden.

§ 40.27 Ölhäfen

1.

In Wien und Linz dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, nur in die Ölhäfen (Hafen Wien Lobau bzw. Tankhafen Linz - Hafenbecken Ost und West) einlaufen. Von diesem Verbot sind Fahrzeuge ausgenommen, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55°C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen zugelassen sind.

2.

In Ölhäfen dürfen nur Motorfahrzeuge verwendet werden, deren Antriebsmaschine mit Brennstoff mit einem Flammpunkt von mehr als 55°C betrieben wird. Die Auspuffanlage der Antriebs- und Decksmaschinen sowie Rauchabzüge auf solchen Fahrzeugen müssen so gebaut oder ausgestattet sein, dass keine Funken austreten können. Das Befahren von Ölhäfen mit Dampfschiffen ist verboten.

3.

Motorfahrzeuge und Verbände dürfen Ölhäfen gemäß Z 1 nur befahren, um Fahrzeuge zu bringen oder abzuholen, Treibstoff zu übernehmen, wassergefährdende Stoffe in die dafür bestimmten Aufnahmeeinrichtungen einzubringen oder Wasserbauarbeiten durchzuführen; ihr Aufenthalt im Hafen ist auf die dafür erforderliche Zeit beschränkt. Dies gilt nicht für Fahrzeuge des Bugsierdienstes.

4.

Abgesehen von den Fällen der Z 3 dürfen nur Fahrzeuge in Ölhäfen einlaufen, die die Benützung einer am Hafen gelegenen Schifffahrtsanlage entsprechend deren bewilligtem Verwendungszweck beabsichtigen, sowie Fahrzeuge, die Wasserbauarbeiten durchführen und nicht Motorfahrzeuge sind. Mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladene Fahrzeuge dürfen in den Hafen auch zur Zollkontrolle einlaufen.

5.

In Ölhäfen ist auf allen Fahrzeugen während des Umschlages von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55°C, des Entgasens und der Reinigung von Tanks oder Laderäumen, in denen solche Stoffe geladen waren, verboten,

a)

zu rauchen oder Feuer oder offenes Licht zu gebrauchen,

b)

auf Deck oder in Laderäumen elektrische Handlampen oder tragbare elektrische Lampen zu benützen, die nicht explosionsgeschützt sind und bei denen das Auswechseln der Glühlampen nicht ausschließlich in spannungslosem Zustand erfolgen kann,

c)

elektrische Heizapparate zu benützen, die nicht ausdrücklich für diesen Verwendungszweck zugelassen sind,

d)

mit funkenbildenden Werkzeugen an Deck zu hantieren,

e)

wirksame Zündquellen mitzuführen.

6.

In Ölhäfen ist es verboten, beim Umschlag von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt von nicht mehr als 55°C die Lukendeckel offen zu halten.

§ 40.28 Schutz und Winterstand

1.

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen,

a)

während die Schifffahrt wegen Hochwassers (§ 18.01) oder aus sonstigen Gründen durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist und

b)

während des durch Eisgang, Eisabtrift von Kraftwerken, Betriebsunterbrechungen von Schleusen oder durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB Sturm, Nebel) verursachten Stillstandes der Schifffahrt

2.

Die Bestimmungen der Z 1 gelten für Schwimmkörper nur soweit, als die Liegeplätze nicht für schutzsuchende Fahrzeuge gebraucht werden.

3.

Die Einfahrt in den Hafen hat in der Reihenfolge des Eintreffens bei der Hafeneinfahrt zu erfolgen, soweit nicht im Einzelfall von Schifffahrtsaufsichtsorganen zur besseren Platzausnützung andere Anordnungen getroffen werden.

4.

Die für das Eisbrechen und den notwendigen Verkehr im Hafen erforderlichen Wasserflächen sind freizuhalten.

5.

An Liegeplätzen eingefrorener Fahrzeuge müssen ständig ausreichend große Stellen für eine Wasserentnahme im Brandfall eisfrei gehalten werden.

6.

Fahrzeuge, die wegen des Eisdrucks leck zu werden drohen, sind im erforderlichen Ausmaß freizuschneiden.

7.

Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, müssen getrennt von anderen Fahrzeugen und in der Nähe der Hafenausfahrt abgestellt werden.

8.

Abweichend von den Bestimmungen der Z 1 und 7 dürfen Fahrzeuge, die mit entzündbaren flüssigen Stoffen beladen sind oder beladen waren und deren Tanks noch nicht gasfrei sind, in Wien und Linz nur in die Ölhäfen (§ 40.27 Z 1) einlaufen. Davon ausgenommen sind Fahrzeuge, die

a)

zur Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. zur Übernahme von wassergefährdenden Stoffen in den Hafen einlaufen,

b)

keine entzündbaren flüssigen Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55°C befördern und

c)

für die Versorgung von Fahrzeugen mit Treib- oder Betriebsstoffen bzw. die Übernahme von wassergefährdenden Stoffen (§ 31a des Wasserrechtsgesetzes 1959) zugelassen sind.

§ 40.29 Schifffahrtsaufsicht im Hafen

1.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Meldungen, die auf Grund der Bestimmungen dieses Abschnittes bei ihnen einlangen, der Hafenverwaltung über deren Ersuchen zur Kenntnis zu bringen.

2.

Schifffahrtsaufsichtsorgane haben Anordnungen, die Interessen der Hafenverwaltung oder von Umschlagsunternehmen berühren, diesen zur Kenntnis zu bringen.

3.

Hafenmeister haben die in diesem Abschnitt den Schifffahrtsaufsichtsorganen zugewiesenen Aufgaben als deren Hilfsorgane zu erfüllen; sie sind in Ausübung ihrer schifffahrtspolizeilichen Aufgaben an die Weisungen der Schifffahrtsaufsichtsorgane gebunden.

4.

Hafenmeister haben Vorkommnisse im Hafen, die die Sicherheit der Schifffahrt beeinträchtigen, sowie Verstöße gegen das Schifffahrtsgesetz oder gegen nach diesem Gesetz erlassene Verordnungen unverzüglich den Schifffahrtsaufsichtsorganen zu melden.

2.

Abschnitt

Privathäfen

§ 41.01 Anwendung des 1. Abschnittes auf Privathäfen

1.

Die Bestimmungen der §§ 40.01, 40.03 Z 5, 40.06 bis 40.10, 40.13 bis 40.15, 40.16 Z 1 lit. b und Z 2, 40.17 bis 40.19, 40.21 Z 1 bis 4, 40.22 Z 1, 40.24 bis 40.26 und 40.27 Z 2 bis 6 gelten auch für Privathäfen.

2.

Abweichend von Z 1 gelten für Privathäfen, die Sportanlagen sind, nur die Bestimmungen der §§ 40.08, 40.13, 40.21 Z 1.

3.

Fahrzeuge gemäß § 40.03 Z 1 lit. b und c dürfen in Privathäfen nur einlaufen, wenn dadurch die Sicherheit der Schifffahrt und von Personen nicht beeinträchtigt wird.

4.

Sind für einen Privathafen betraute Personen bestellt, gilt § 40.29 Z 3 und 4 sinngemäß.

§ 41.02 Schutz und Winterstand in Privathäfen

Fahrzeuge und Schwimmkörper dürfen zum Schutz oder zum Winterstand auch Privathäfen aufsuchen, wenn öffentliche Häfen überfüllt sind oder ein öffentlicher Hafen nicht mehr gefahrlos erreicht werden kann; in diesen Fällen gilt § 40.28 sinngemäß.

3.

Abschnitt

Ausnahmebestimmungen

§ 42.01 Ausnahmen von den Bestimmungen des 2. Teiles

1.

In Häfen sind Fahrzeuge und Schwimmkörper, die stillliegen oder von einem Liegeplatz zu einem anderen verholt werden, von den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 2. Teiles (Bezeichnung der Fahrzeuge) ausgenommen; diese Ausnahme gilt nicht für

a)

Tankschiffe, die ein blaues Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder einen blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen, in anderen Häfen als Ölhäfen;

b)

andere Fahrzeuge, die eine Bezeichnung gemäß § 3.14 oder § 3.32 führen;

c)

die Verwendung des Notzeichens (§ 3.46).

2.

Die Bestimmungen der §§ 6.31 bis 6.33 (Schifffahrt bei beschränkten Sichtverhältnissen; Radarschifffahrt) gelten nicht in Häfen.

3.

In Häfen müssen abweichend von den Bestimmungen der §§ 3.43 und

7.

Teil

Treppelwege

§ 50.01 Bezeichnung der Treppelwege

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen mit der Aufschrift „TREPPELWEG“ in weißer Schrift auf blauem Grund bezeichnet. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das genannte Tafelzeichen, ergänzt durch einen roten Balken von links oben nach rechts unten, zu bezeichnen.

7.

Teil

Treppelwege

§ 50.01 Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

2.

Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie

e)

Rollschuhfahrer, Inline-Skater u.ä. nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

6.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

7.

Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.

8.

Für die Benützer der Treppelwege gilt § 11.05 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.

9.

Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

1.

Fahren und Reiten auf gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen sind verboten.

2.

Vom Verbot der Z 1 sind ausgenommen:

a)

Landfahrzeuge für Rettungs- oder Feuerlöschzwecke;

b)

Landfahrzeuge für Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes;

c)

Landfahrzeuge, die Zwecken der Kraftwerksunternehmen dienen;

d)

Landfahrzeuge, die Zwecken der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln dienen;

e)

Landfahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen;

f)

Radfahrer und Rollschuhfahrer;

g)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 3 deutlich sichtbar mitführen.

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