Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.
Die Ausnahme gemäß Z 2 lit. f gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 6 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Die Weisung gemäß Z 6 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und Rollschuhfahrer
auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße
Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
§ 50.02 Benützung der Treppelwege
Treppelwege sind für
Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,
die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,
Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und
Zwecke der Kraftwerksunternehmen
Die Benützung von gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
Fußgänger;
Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;
Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 7 deutlich sichtbar mitführen.
Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 5 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.
Die Weisung gemäß Z 5 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer
auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,
auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder
wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße nicht möglich ist.
Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.
Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.
Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht
bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;
bei Hochwasser;
im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;
im Bereich von Windbruch.
§ 50.03 Kontrollen durch Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege
Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und
die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)
Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.
Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.
Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.
Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 gemäß § 50.01 und § 50.02 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011.
§ 50.04 Verkehrsregelung auf Treppelwegen
Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.02 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.02 Z 3 vom Verbot des § 50.02 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die
für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder
für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten
Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.
Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.
§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.
Teil
Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen
§ 60.01 Organstrafverfügungen Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.
§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften
Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. April 1993 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/1999, außer Kraft.
§ 60.03 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.
§ 60.03 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.
Abweichend von Z 1 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1.01, § 1.04, § 1.07, § 1.09, § 1.10, § 2.01, § 3.08, § 6.01a, § 6.02, § 6.07, § 6.08, § 6.21, § 6.28, § 6.30, § 8.01, § 8.02, § 9.05, § 11.01, § 11.07, §§ 11.16 bis 11.18, § 13.06, § 13.09, § 14.04, § 16.02, § 16.04, § 16.05, § 16.08, § 16.12, § 17.01, § 18.03, § 40.05, § 50.02 sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abweichend von Z 1 treten § 14.05, § 16.03 Z 1 und § 30.01 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.
§ 60.03 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.
Abweichend von Z 1 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1.01, § 1.04, § 1.07, § 1.09, § 1.10, § 2.01, § 3.08, § 6.01a, § 6.02, § 6.07, § 6.08, § 6.21, § 6.28, § 6.30, § 8.01, § 8.02, § 9.05, § 11.01, § 11.07, §§ 11.16 bis 11.18, § 13.06, § 13.09, § 14.04, § 16.02, § 16.04, § 16.05, § 16.08, § 16.12, § 17.01, § 18.03, § 40.05, § 50.02 sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Abweichend von Z 1 treten § 14.05, § 16.03 Z 1 und § 30.01 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.
Abweichend von Z 1 treten § 11.15 Z 8, § 11.16 Z 2, § 11.19, § 11.20, § 14.04 Z 8, § 16.03 Z 2 lit. e und f, § 16.09 Z 9, § 18.03 Z 2 und 6, die §§ 50.01 bis 50.04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1
Unterscheidungsbuchstaben des Staates,
in dem der Heimat- oder Registerort liegt
Belgien B
Bulgarien BG
Bundesrepublik Deutschland D
Finnland FI
Frankreich F
Italien I
Jugoslawien YU
Kroatien HRV
Litauen LT
Luxemburg L
Malta MLT
Republik Moldau MD
Niederlande N
Norwegen NO
Österreich A
Polen PL
Portugal P
Rumänien R
Russische Föderation RUS
Schweden SE
Schweiz CH
Slowakei SK
Tschechische Republik CZ
Ungarn HU
Ukraine UKR
Anlage 2
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
“Ebene der größten Einsenkung”:
“Freibord”:
“Sicherheitsabstand”:
“Fahrtbereiche”:
Fahrtbereich 1 ...... Höhe bis 2,0 m
Fahrtbereich 2 ...... Höhe bis 1,2 m
Fahrtbereich 3 ...... Höhe bis 0,6 m.
MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN
2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.
2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.
EINSENKUNGSMARKEN
3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss dauerhafte,
aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie werden wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.
3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden.
Der Mittelpunkt des Ringes muss auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muss durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.
Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.
Für die Fahrzeuge die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muss der Ring nicht dargestellt werden.
3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.
Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.
Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.
TIEFGANGSANZEIGER
4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muss auf
jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.
4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 3, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muss die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muss in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.
Die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.
4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen, gemäß den Z 4.1 und 4.2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.
Skizze der Freibordmarke
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
darstellbar) darstellbar) darstellbar)
Fahrtbereich 3 Fahrtbereich 3 – 2 Fahrtbereich 3 - 1
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anlage 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil
Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).
1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
1.4.1 "Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22 30` hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2 "Seitenlichter": ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 30strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22 30 hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3 "Hecklicht": ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4 "von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 strahlt.
1.5 Erklärung der Symbole:
Ein Licht, das dem Blick des a (Anm.:
Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist Zeichen nicht
mit einem Punkt in der Mitte versehen darstellbar)
Von allen Seiten sichtbares Licht b (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Nur über einen eingeschränkten c (Anm.:
Horizontbogen sichtbares Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Funkellicht d (Anm.:
Zeichen
darstellbar)
Nur zeitweise oder wahlweise geführtes e (Anm.:
Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Tafel oder Flagge f (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Wimpel g (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Ball h (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Zylinder i (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Kegel j (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Doppelkegel k (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Radarreflektor l (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht Bei Tag
2 BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
2.1.1 (§ 3.08 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht
2.1.2 (§ 3.08 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Wahlweise ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,
dem vorübergehend ein Vorspann
vorausfährt (§ 3.08 Z 3)
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht und
erforderlichenfalls ein
zweites Topplicht auf dem
Hinterschiff
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit
an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb
(§ 3.09 Z 1): an der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren
mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit
Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an
(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die den
letzten Anhang bilden
(§ 3.09 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes Hecklicht
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei weiße Hecklichter, auf
den äußersten Fahrzeugen des
Verbandes
2.3 Schubverbände
2.3.1 (§ 3.10 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Drei Topplichter in Form eines
gleichseitigen Dreiecks
angeordnet, Seitenlichter und
drei Hecklichter auf dem
Schubschiff
2.4 Koppelverbände
2.4.1 (§ 3.11 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder
mehrere Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb als Vorspann
vorausfahren (§ 3.11 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, ein
Hecklicht und wahlweise zwei
gewöhnliche oder helle von
allen Seiten sichtbare Lichter
übereinander, das rote über
dem grünen
2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb (§ 3.13 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, unmittelbar
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes helles von allen
Seiten sichtbares Licht,
Seitenlichter, die auf eine
der vorgenannten Arten gesetzt
werden
oder:
nur bei einzeln fahrenden
Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb mit einer
Länge von weniger als 7 m
(§ 3.13 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.2 Geschleppte oder längsseits
gekuppelt mitgeführte
Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel
(§ 3.13 Z 5):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können,
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, und
Hecklicht in einer einzigen
Leuchte im Topp oder am oberen
Teil des Mastes;
oder:
nur bei Kleinfahrzeugen mit
einer Länge von weniger als
7 m:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
und bei der Annäherung anderer
Fahrzeuge ein zweites weißes
gewöhnliches Licht
2.6.4 Einzeln, weder mit
Maschinenantrieb noch unter
Segel fahrende Kleinfahrzeuge
(§ 3.13 Z 6):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge
die gleichzeitig ihre unter Segel, die
Antriebsmaschine benützen gleichzeitig ihre
(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine
Eine der Bezeichnungen nach benützen (§ 3.30):
2.6.1.
Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein helles statt eines starken Ein schwarzer Kegel
Topplichts, Seitenlichter, die mit der Spitze unten
gewöhnlich statt hell sein
können, nebeneinander oder in
einer einzigen Leuchte am oder
nahe dem Bug, ein Hecklicht
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
2.7.2 (§ 3.31):
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein gelber Doppelkegel
2.8 Fahrzeuge, die bestimmte
gefährliche Güter befördern
2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 1): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung (§ 3.32 Z 1):
Zusätzliche
Bezeichnung
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.3 Schubverbände, die bestimmte 2.8.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Schubschiffs Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.5 Koppelverbände, die bestimmte 2.8.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.9 Fähren
2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend
(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar, Seitenlichter und
ein Hecklicht
2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang
(§ 3.16 Z 3):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei grüne helle Lichter
übereinander über einem weißen
hellen Licht, alle drei von
allen
2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):
Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die
geschwenkt wird; bei geschwenkt wird
Kleinfahrzeugen kann das
Licht weiß sein
2.11 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
2.11.1 (§ 3.19):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer heller, von allen
Seiten sichtbarer, Lichter
2.12 Fahrzeuge mit Vorrang
2.12.1 (§ 3.36):
Zusätzliche
Bezeichnung:
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein roter Wimpel
3 BEZEICHNUNG BEIM STILLLIEGEN
3.1 Allgemeine Fälle
3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit
Ufer entfernt stillliegen, Maschinenantrieb beim
oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil
gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der
vom Ufer entfernt
stillliegt
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf
dem Vorschiff
3.1.3 Vom Ufer entfernt 3.1.4 Vom Ufer entfernt
stillliegende Schubverbände stillliegende
(§ 3.20 Z 2): Schubverbände
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf
auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff
dem Vorderteil des Verbandes
3.1.5 Vom Ufer entfernt
stillliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne
(§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,
Kleinfahrzeuge
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches Licht
3.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
3.2.1 Fahrzeuge, die bestimmte 3.2.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung: (§ 3.37):
Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei der Güter: ein, zwei
von allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.3 Schubverbände, die bestimmte 3.2.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Schubschiffs: Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.5 Koppelverbände, die bestimmte 3.2.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.3 Fähren
3.3.1 Nicht frei fahrend und an
ihrer Anlegestelle
stillliegend (§ 3.23 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
3.3.2 Frei fahrend und an ihrer
Anlegestelle stillliegend
(§ 3.23 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar. Bei kurzzeitigem
Stillliegen ein Hecklicht und
zwei Seitenlichter
3.4 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer gewöhnlicher von allen
Seiten sichtbarer Lichter
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine
Behinderung der Schifffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende
weißer gewöhnlicher von allen Anzahl gelber Tonnen
Seiten sichtbarer Lichter oder gelber Flaggen
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei
Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und
Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die
Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen
Stillliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen
durchführen, beim
Stillliegen
(§ 3.41 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei
grüne gewöhnliche Lichter oder ist, zwei grüne
zwei grüne helle Lichter Doppelkegel
übereinander und übereinander und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter
rotes helles Licht Ball
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt frei
ist, das
Tafelzeichen E.1
"Erlaubnis zur
Durchfahrt" (Anlage 7)
und
erforderlichenfalls
auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt nicht
frei ist, das
Tafelzeichen A.l
"Verbot der
Durchfahrt" (Anlage 7)
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und
Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei
gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen
sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu
festgefahrene oder gesunkene schützen sind
Fahrzeuge (§ 3.27 Z 2): (§ 3.41 Z 1), sowie
festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
(§ 3.41 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, die Vorbeifahrt frei
eingewöhnliches oder rotes, ist, eine Flagge oder
helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere
gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere
hellen Licht und Hälfte weiß, und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote
Licht Flagge oder Tafel
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen Schwimmkörper und
(§ 3.28 Z 1 und 2): schwimmende Anlagen
(§ 3.42):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit
allen Seiten sichtbare Lichter Radarreflektor
und eine Tonne mit
Radarreflektor und einem
weißen gewöhnlichen, von allen
Seiten sichtbaren, Licht
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei
Arbeit (§ 3.27 Z 1; der Arbeit
§ 3.28 Z 2): (§ 3.41 Z 1; § 3.42):
Zum Beispiel: Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
4 SONSTIGE ZEICHEN
4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.2 Rauchverbot (§ 3.44):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der
Schifffahrtsaufsicht (§ 3.45):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei
Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der
Schifffahrtsaufsicht (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter
Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
oder:
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem
ballähnlichen Gegenstand;
oder:
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder:
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
... --- ... (SOS);
oder:
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder
ähnlichem;
oder:
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder:
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme
4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
(§ 3.48 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot-weiße Flagge
über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei
Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln
Licht über einem weißen hellen übereinander, die
Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere
Seiten sichtbar weiß
4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten
in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anlage 3
Bezeichnung der Fahrzeuge
ALLGEMEINES
1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil
Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.
1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:
ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder
sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.
Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.
1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).
1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
1.4.1 “Topplicht”: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22 30` hinter die Querlinie strahlt;
1.4.2 “Seitenlichter”: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 30strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22 30 hinter die Querlinie strahlt;
1.4.3 “Hecklicht”: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;
1.4.4 “von allen Seiten sichtbares Licht”: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 strahlt.
1.5 Erklärung der Symbole:
Ein Licht, das dem Blick des a (Anm.:
Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist Zeichen nicht
mit einem Punkt in der Mitte versehen darstellbar)
Von allen Seiten sichtbares Licht b (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Nur über einen eingeschränkten c (Anm.:
Horizontbogen sichtbares Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Funkellicht d (Anm.:
Zeichen
darstellbar)
Nur zeitweise oder wahlweise geführtes e (Anm.:
Licht Zeichen nicht
darstellbar)
Tafel oder Flagge f (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Wimpel g (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Ball h (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Zylinder i (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Kegel j (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Doppelkegel k (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Radarreflektor l (Anm.:
Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht Bei Tag
2 BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT
2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb
2.1.1 (§ 3.08 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht
2.1.2 (§ 3.08 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Wahlweise ein zweites
Topplicht auf dem Hinterschiff
2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,
dem vorübergehend ein Vorspann
vorausfährt (§ 3.08 Z 3)
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung
darstellbar)
Ein Topplicht, Seitenlichter,
ein Hecklicht und
erforderlichenfalls ein
zweites Topplicht auf dem
Hinterschiff
2.1.4 Einzeln fahrendes 2.1.5 Einzeln fahrendes
schnelles Schiff schnelles Schiff
Schiff (§ 3.08 Z 4):
(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Skizzen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008
Außer den Lichtern nach § 3.08 Z 1 müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.
2.2 Schleppverbände
2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit
an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb
(§ 3.09 Z 1): an der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren
mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit
Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an
(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines
Verbands (§ 3.29 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,
Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit
statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und
je einem weißen
Streifen eingefasst
ist; die weißen
Streifen an den Enden
des Zylinders
2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die den
letzten Anhang bilden
(§ 3.09 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes Hecklicht
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei weiße Hecklichter, auf
den äußersten Fahrzeugen des
Verbandes
2.3 Schubverbände
2.3.1 (§ 3.10 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Drei Topplichter in Form eines
gleichseitigen Dreiecks
angeordnet, Seitenlichter und
drei Hecklichter auf dem
Schubschiff
2.4 Koppelverbände
2.4.1 (§ 3.11 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder
mehrere Fahrzeuge mit
Maschinenantrieb als Vorspann
vorausfahren (§ 3.11 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Auf jedem Fahrzeug ein
Topplicht und ein Hecklicht;
an den Außenseiten des
Verbandes Seitenlichter
2.5 Fahrzeuge unter Segel
2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, ein
Hecklicht und wahlweise zwei
gewöhnliche oder helle von
allen Seiten sichtbare Lichter
übereinander, das rote über
dem grünen
2.6 Kleinfahrzeuge
2.6.1 Kleinfahrzeuge mit
Maschinenantrieb (§ 3.13 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein helles statt eines starken
Topplichts, Seitenlichter, die
gewöhnlich statt hell sein
können, unmittelbar
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes helles von allen
Seiten sichtbares Licht,
Seitenlichter, die auf eine
der vorgenannten Arten gesetzt
werden
oder:
nur bei einzeln fahrenden
Kleinfahrzeugen mit
Maschinenantrieb mit einer
Länge von weniger als 7 m
(§ 3.13 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.2 Geschleppte oder längsseits
gekuppelt mitgeführte
Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel
(§ 3.13 Z 5):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können,
nebeneinander oder in einer
einzigen Leuchte am oder nahe
dem Bug, ein Hecklicht;
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Seitenlichter, die gewöhnlich
statt hell sein können, und
Hecklicht in einer einzigen
Leuchte im Topp oder am oberen
Teil des Mastes;
oder:
nur bei Kleinfahrzeugen mit
einer Länge von weniger als
7 m:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches von
allen Seiten sichtbares Licht
und bei der Annäherung anderer
Fahrzeuge ein zweites weißes
gewöhnliches Licht
2.6.4 Einzeln, weder mit
Maschinenantrieb noch unter
Segel fahrende Kleinfahrzeuge
(§ 3.13 Z 6):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches, von
allen Seiten sichtbares Licht
2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge
die gleichzeitig ihre unter Segel, die
Antriebsmaschine benützen gleichzeitig ihre
(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine
Eine der Bezeichnungen nach benützen (§ 3.30):
2.6.1.
Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein helles statt eines starken Ein schwarzer Kegel
Topplichts, Seitenlichter, die mit der Spitze unten
gewöhnlich statt hell sein
können, nebeneinander oder in
einer einzigen Leuchte am oder
nahe dem Bug, ein Hecklicht
2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen
zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen
2.7.2 (§ 3.31):
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein gelber Doppelkegel
2.8 Fahrzeuge, die bestimmte
gefährliche Güter befördern
2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 1): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung (§ 3.32 Z 1):
Zusätzliche
Bezeichnung
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.3 Schubverbände, die bestimmte 2.8.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Schubschiffs Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.8.5 Koppelverbände, die bestimmte 2.8.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.14 Z 3): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
2.9 Fähren
2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend
(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar, Seitenlichter und
ein Hecklicht
2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang
(§ 3.16 Z 3):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Zwei grüne helle Lichter
übereinander über einem weißen
hellen Licht, alle drei von
allen
2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge
2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):
Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die
geschwenkt wird; bei geschwenkt wird
Kleinfahrzeugen kann das
Licht weiß sein
2.11 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
2.11.1 (§ 3.19):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer heller, von allen
Seiten sichtbarer, Lichter
2.12 Fahrzeuge mit Vorrang
2.12.1 (§ 3.36):
Zusätzliche
Bezeichnung:
Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Ein roter Wimpel
3 BEZEICHNUNG BEIM STILLLIEGEN
3.1 Allgemeine Fälle
3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit
Ufer entfernt stillliegen, Maschinenantrieb beim
oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil
gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der
vom Ufer entfernt
stillliegt
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf
dem Vorschiff
3.1.3 Vom Ufer entfernt 3.1.4 Vom Ufer entfernt
stillliegende Schubverbände stillliegende
(§ 3.20 Z 2): Schubverbände
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf
auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff
dem Vorderteil des Verbandes
3.1.5 Vom Ufer entfernt
stillliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne
(§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,
Kleinfahrzeuge
(§ 3.36a Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein weißes gewöhnliches Licht
3.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern
3.2.1 Fahrzeuge, die bestimmte 3.2.2 Fahrzeuge, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung: (§ 3.37):
Zusätzliche
Bezeichnung:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei der Güter: ein, zwei
von allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.3 Schubverbände, die bestimmte 3.2.4 Schubverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Schubschiffs: Zusätzliche
Bezeichnung des
Schubschiffs:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.2.5 Koppelverbände, die bestimmte 3.2.6 Koppelverbände, die
gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche
(§ 3.21): Güter befördern
Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):
Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche
fortbewegt: Bezeichnung des
Fahrzeugs, das den
Verband fortbewegt:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit
Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei
allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel
gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach
unten
3.3 Fähren
3.3.1 Nicht frei fahrend und an
ihrer Anlegestelle
stillliegend (§ 3.23 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar
3.3.2 Frei fahrend und an ihrer
Anlegestelle stillliegend
(§ 3.23 Z 2):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Ein grünes helles Licht über
einem weißen hellen Licht,
beide von allen Seiten
sichtbar. Bei kurzzeitigem
Stillliegen ein Hecklicht und
zwei Seitenlichter
3.4 Schwimmkörper und schwimmende
Anlagen
3.4.1 (§ 3.25):
(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche
darstellbar) Bezeichnung
Eine ausreichende Anzahl
weißer gewöhnlicher von allen
Seiten sichtbarer Lichter
3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine
Behinderung der Schifffahrt darstellen
3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende
weißer gewöhnlicher von allen Anzahl gelber Tonnen
Seiten sichtbarer Lichter oder gelber Flaggen
3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei
Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und
Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die
Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen
Stillliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen
durchführen, beim
Stillliegen
(§ 3.41 Z 1 und 2):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei
grüne gewöhnliche Lichter oder ist, zwei grüne
zwei grüne helle Lichter Doppelkegel
übereinander und übereinander und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter
rotes helles Licht Ball
oder:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt frei
ist, das
Tafelzeichen E.1
“Erlaubnis zur
Durchfahrt” (Anlage 7)
und
erforderlichenfalls
auf der Seite, an der
die Vorbeifahrt nicht
frei ist, das
Tafelzeichen A.l
“Verbot der
Durchfahrt” (Anlage 7)
3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und
Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei
gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen
sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu
festgefahrene oder gesunkene schützen sind
Fahrzeuge (§ 3.27 Z 2): (§ 3.41 Z 1), sowie
festgefahrene oder
gesunkene Fahrzeuge
(§ 3.41 Z 4):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der
Vorbeifahrt frei ist, die Vorbeifahrt frei
eingewöhnliches oder rotes, ist, eine Flagge oder
helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere
gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere
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