Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-05-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2008-06-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 809
Änderungshistorie JSON API
3.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

4.

Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. d und e gelten nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

5.

Die Ausnahmen gemäß Z 2 lit. f und g gelten nur soweit, als dadurch die Benützung der Treppelwege für Zwecke der Schifffahrt nicht beeinträchtigt wird.

6.

Die Ausnahme gemäß Z 2 lit. f gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren oder das Rollschuhfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.

7.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 6 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ bzw. „Radfahren und Rollschuhfahren“ bzw. „Rollschuhfahren“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

8.

Die Weisung gemäß Z 6 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer und Rollschuhfahrer

a)

auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,

b)

auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder

c)

wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße

9.

Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Benützung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind für

a)

Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder des Treidelns,

b)

die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen,

c)

Rettungs- und Feuerlöschzwecke,

d)

Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Gewässeraufsicht und

e)

Zwecke der Kraftwerksunternehmen

2.

Die Benützung von gemäß § 50.01 bezeichneten Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.

3.

Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:

a)

Fußgänger;

b)

Radfahrer und Rollstuhlfahrer;

c)

Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen ausdrücklich nicht ein;

d)

Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 7 deutlich sichtbar mitführen.

4.

Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.

5.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Weisung verboten ist.

6.

Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.

7.

Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Weisung gemäß Z 5 durch Anbringung einer Zusatztafel mit der Aufschrift „Radfahren verboten“ unter dem Tafelzeichen gemäß § 50.01 zu erteilen. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Zusatztafel ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

9.

Die Weisung gemäß Z 5 kann im Interesse der Sicherheit der Schifffahrt oder von Personen insbesondere dann erteilt werden, wenn eine gefahrlose Benützung des Treppelweges durch Radfahrer

a)

auf Grund des baulichen Zustandes des Treppelweges,

b)

auf Grund von Elementarereignissen (zB Hochwasser oder dessen Folgen) oder

c)

wegen Maßnahmen zur Regulierung und Instandhaltung der Wasserstraße nicht möglich ist.

10.

Die Benützer der Treppelwege haben Weisungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

§ 50.02 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.01 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.01 Z 3 vom Verbot des § 50.01 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten

2.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. b gilt nicht auf Treppelwegen, auf denen das Radfahren durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung verboten ist.

3.

Die Ausnahme gemäß § 50.01 Z 3 lit. e gilt nur auf baulich geeigneten Abschnitten von Treppelwegen, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u. ä. durch schifffahrtspolizeiliche Anordnung ausdrücklich erlaubt ist.

4.

Die Ausnahmen gemäß § 50.01 Z 3 gelten nicht

a)

bei Schneelage oder vereister Fahrbahn;

b)

bei Hochwasser;

c)

im Bereich von Sediment- oder Schwemmgutablagerungen in Folge von Hochwasser;

d)

im Bereich von Windbruch.

§ 50.03 Kontrollen durch Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

§ 50.03 Bezeichnung der Treppelwege

1.

Treppelwege sind durch quadratische Tafelzeichen F.1 (Anlage 7) zu bezeichnen. Sofern es auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint, ist das Ende von Treppelwegen durch das Tafelzeichen F.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

2.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.01 Z 3 lit. b vorbehaltlich des Eintrittes der Voraussetzungen gemäß § 50.02 Z 4 erlaubt ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.3.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

3.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. verboten ist, sind mit einem quadratischen Tafelzeichen F.4.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

4.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt

a)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 2 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) und

b)

die Anordnung gemäß § 50.02 Z 3 durch Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7)

5.

Treppelwege, auf denen das Radfahren gemäß § 50.02 Z 2 verboten ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.3.2 (Anlage 7) zu bezeichnen.

6.

Treppelwege, auf denen das Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten u.ä. gemäß § 50.02 Z 3 erlaubt ist, sind mit quadratischen Tafelzeichen F.4.1 (Anlage 7) zu bezeichnen.

7.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

8.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, die Anordnung gemäß § 50.02 Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen F.5 (Anlage 7) zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben.

9.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung sind ermächtigt, im Bereich von Anlegestellen der Fahrgastschifffahrt ein Tafelzeichen F.6 – Achtung Fußgänger – (Anlage 7) anzubringen, sofern dies auf Grund der Verkehrssituation geboten und aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich erscheint.

10.

Die Tafelzeichen gemäß Z 2 bis 4 sind jeweils unterhalb eines Tafelzeichens gemäß Z 1 anzubringen; ihre Seitenlänge beträgt die Hälfte der Seitenlänge des Tafelzeichens gemäß Z 1.

11.

Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen gemäß Z 1 bis 4 sowie Z 6 und 7 ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist. Jeder Aktenvermerk hat eine Plandarstellung der Lage der angebrachten Tafelzeichen zu enthalten.

12.

Die vor dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 gemäß § 50.01 und § 50.02 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 angebrachten Bezeichnungen behalten ihre Gültigkeit bis längstens 31.12.2011.

§ 50.04 Verkehrsregelung auf Treppelwegen

1.

Die Benützung der Treppelwege für Zwecke gemäß § 50.02 Z 1 lit. a, b und e sowie für die gemäß § 50.02 Z 3 vom Verbot des § 50.02 Z 2 ausgenommenen Zwecke kann für Abschnitte von Treppelwegen, die

a)

für die Hilfeleistung bei Havarien oder bei der Durchführung von gemäß § 11.13 bewilligten Veranstaltungen oder

b)

für die Durchführung von Regulierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen an Wasserstraßen sowie für die bescheidmäßig bewilligte Errichtung oder Instandhaltung von Wasserbauten, Schifffahrtsanlagen oder Hochwasserschutzbauten

2.

Organe der Schifffahrtsaufsicht sind ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. a durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten.

3.

Die jeweils örtlich zuständigen Organe der Bundeswasserstraßenverwaltung werden gemäß § 38 Abs. 7 des Schifffahrtsgesetzes ermächtigt, die Anordnung gemäß Z 1 lit. b durch Aufstellung von physischen Absperrungen und Anbringung von quadratischen Tafelzeichen mit der Aufschrift „Treppelweg“ in weißer Schrift auf blauem Grund mit gelbem Rand und einem gelben Balken von links oben nach rechts unten zu geben. Auf einer Zusatztafel sind jeweils der Grund und die voraussichtliche Dauer der Sperre anzugeben. Der Zeitpunkt der Anbringung bzw. der Entfernung der Tafelzeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 in der jeweils geltenden Fassung) festzuhalten, der der Schifffahrtsaufsicht zu übermitteln ist.

§ 50.04 Kontrollen durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Einhaltung der Vorschriften für die Benützung von Treppelwegen (§ 36 des Schifffahrtsgesetzes in Verbindung mit §§ 50.01 und 50.02 dieser Verordnung) zu überwachen und im Fall des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 42 Abs. 2 Z 23 des Schifffahrtsgesetzes Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, zu treffen.

8.

Teil

Strafbestimmungen und Schlussbestimmungen

§ 60.01 Organstrafverfügungen Schifffahrtsaufsichtsorgane sind ermächtigt, wegen von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen gemäß §§ 42, 72, 97, 114 und 138 des Schifffahrtsgesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu einer Höhe von 58 Euro einzuheben oder dem Täter einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu übergeben.

§ 60.02 Außer-Kraft-Treten bisheriger Rechtsvorschriften

Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. April 1993 betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 265/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 237/1999, außer Kraft.

§ 60.03 In-Kraft-Treten

1.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.

§ 60.03 In-Kraft-Treten

1.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.

3.

Abweichend von Z 1 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1.01, § 1.04, § 1.07, § 1.09, § 1.10, § 2.01, § 3.08, § 6.01a, § 6.02, § 6.07, § 6.08, § 6.21, § 6.28, § 6.30, § 8.01, § 8.02, § 9.05, § 11.01, § 11.07, §§ 11.16 bis 11.18, § 13.06, § 13.09, § 14.04, § 16.02, § 16.04, § 16.05, § 16.08, § 16.12, § 17.01, § 18.03, § 40.05, § 50.02 sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

4.

Abweichend von Z 1 treten § 14.05, § 16.03 Z 1 und § 30.01 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.

§ 60.03 In-Kraft-Treten

1.

Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2.

Abweichend von Z 1 tritt § 16.08 Z 3 mit 1. Mai 2005 in Kraft.

3.

Abweichend von Z 1 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1.01, § 1.04, § 1.07, § 1.09, § 1.10, § 2.01, § 3.08, § 6.01a, § 6.02, § 6.07, § 6.08, § 6.21, § 6.28, § 6.30, § 8.01, § 8.02, § 9.05, § 11.01, § 11.07, §§ 11.16 bis 11.18, § 13.06, § 13.09, § 14.04, § 16.02, § 16.04, § 16.05, § 16.08, § 16.12, § 17.01, § 18.03, § 40.05, § 50.02 sowie die Anlagen 3 bis 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

4.

Abweichend von Z 1 treten § 14.05, § 16.03 Z 1 und § 30.01 Z 8 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 186/2008 mit 1. Juli 2008 in Kraft.

5.

Abweichend von Z 1 treten § 11.15 Z 8, § 11.16 Z 2, § 11.19, § 11.20, § 14.04 Z 8, § 16.03 Z 2 lit. e und f, § 16.09 Z 9, § 18.03 Z 2 und 6, die §§ 50.01 bis 50.04 sowie Abschnitt F der Anlage 7 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2011 mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage 1

Unterscheidungsbuchstaben des Staates,

in dem der Heimat- oder Registerort liegt

Belgien B

Bulgarien BG

Bundesrepublik Deutschland D

Finnland FI

Frankreich F

Italien I

Jugoslawien YU

Kroatien HRV

Litauen LT

Luxemburg L

Malta MLT

Republik Moldau MD

Niederlande N

Norwegen NO

Österreich A

Polen PL

Portugal P

Rumänien R

Russische Föderation RUS

Schweden SE

Schweiz CH

Slowakei SK

Tschechische Republik CZ

Ungarn HU

Ukraine UKR

Anlage 2

Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger an Binnenschiffen

1.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

a)

“Ebene der größten Einsenkung”:

b)

“Freibord”:

c)

“Sicherheitsabstand”:

d)

“Fahrtbereiche”:

Fahrtbereich 1 ...... Höhe bis 2,0 m

Fahrtbereich 2 ...... Höhe bis 1,2 m

Fahrtbereich 3 ...... Höhe bis 0,6 m.

2.

MINDESTFREIBORD, SICHERHEITSABSTAND UND EBENE DER GRÖSSTEN

2.1 Die Größe des Mindestfreibordes und des Mindestsicherheitsabstandes eines Fahrzeuges werden von der zuständigen Behörde entsprechend dem Fahrtbereich und der Fahrzeugart festgesetzt.

2.2 Die Ebene der größten Einsenkung ist die höchste Schwimmebene, die sich aus den Vorschriften über den Mindestfreibord und den Mindestsicherheitsabstand ergibt. Jedoch können die zuständigen Behörden aus Sicherheitsgründen entsprechend der Festigkeit des Rumpfes und der Stabilität des Fahrzeuges die Ebene der größten Einsenkung tiefer als die berechnete legen.

3.

EINSENKUNGSMARKEN

3.1 Jedes Fahrzeug, ausgenommen Kleinfahrzeuge, muss dauerhafte,

aus der Entfernung sichtbare Freibordmarken tragen, um die von der Behörde festgelegte größte Einsenkung anzugeben. Diese Marken werden durch die von der Behörde festgelegte Freibordmarke dargestellt; sie werden wird auf jeder Seite in der Mitte der Länge des Fahrzeuges angebracht.

3.2 Die Freibordmarke besteht aus einem Ring, der durch einen waagrechten Strich geschnitten wird; sie kann durch zusätzliche Freibordstriche für die anderen Fahrtbereiche ergänzt werden.

Der Mittelpunkt des Ringes muss auf einer vertikalen Linie in der Schiffsmitte liegen. Die Unterkante des waagrechten Striches muss durch den Mittelpunkt des Ringes gehen. Die unteren zusätzlichen Striche der Freibordmarke müssen dem vorgeschriebenen Freibord in den verschiedenen Fahrtbereichen entsprechen.

Die zusätzlichen Striche der Freibordmarke sind durch einen senkrechten Strich verbunden, der nach dem vorderen Teil des Fahrzeuges anzubringen ist.

Für die Fahrzeuge die in den Fahrtbereichen 2 und 3 oder nur im Fahrtbereich 3 fahren wollen, muss der Ring nicht dargestellt werden.

3.3 Die Strichstärke des Ringes und der anderen Striche der Freibordmarke beträgt 30 mm, der Außendurchmesser des Ringes beträgt 200 mm. Die Länge des waagrechten Striches, der den Ring schneidet, beträgt 300 mm und die Länge der zusätzlichen Freibordstriche 150 mm.

Die Abmessungen der Ziffern, die die Fahrtbereiche angeben, betragen 60 x 40 mm.

Die zuständige Behörde, die den Freibord festsetzt, kann ihren Stempel auf dem Rumpf des Fahrzeuges anbringen. Eine Kombination der Eichmarke mit der Freibordmarke ist möglich. In diesem Fall ist die Breite des horizontalen Strichs, welcher den Freibordring schneidet (oder die Breite des obersten horizontalen Strichs, wenn es mehrere Freiborde gibt, und der Ring nicht dargestellt ist) 40 mm.

4.

TIEFGANGSANZEIGER

4.1 Jedes Fahrzeug, dessen Tiefgang 1 m erreichen kann, muss auf

jeder Seite des Hinterschiffes einen Tiefgangsanzeiger tragen; es können zusätzliche Tiefgangsanzeiger vorhanden sein. Ihre Anbringung, Anzahl und Merkmale werden von den zuständigen Behörden unter Berücksichtigung des Fahrtbereiches, der Art, der Länge, des Tiefganges und des Trimms des Fahrzeuges festgelegt.

4.2 Die Tiefgangsanzeiger müssen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 12.03 Z 3, mindestens in Dezimetern unterteilt sein, von 0 bis 300 mm unter die Leerebene und von 100 bis 300 mm über die Ebene der größten Einsenkung. Er muss die Form eines Streifens mit Teilungsziffern oder nur Teilungsziffern (ohne Striche) haben, der abwechselnd in gut sichtbaren Farben gemalt ist. Der Nullpunkt muss in der Ebene des Schiffsbodens an der Anbringungsstelle der Tiefgangsanzeiger liegen oder, wenn das Fahrzeug einen Kiel hat, in der Ebene der Unterkante des Kieles an dieser Stelle.

Die Teilung muss durch Marken bezeichnet sein, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde eingekörnt oder eingemeißelt worden sind.

4.3 Trägt das Fahrzeug Eichskalen, gemäß den Z 4.1 und 4.2, können diese Eichskalen die Tiefgangsanzeiger ersetzen.

Skizze der Freibordmarke

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

Skizze der Freibordmarke für verschiedene Fahrtbereiche

(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen

nicht nicht nicht

darstellbar) darstellbar) darstellbar)

Fahrtbereich 3 Fahrtbereich 3 – 2 Fahrtbereich 3 - 1

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil

3.

Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder

sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).

1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

1.4.1 "Topplicht": ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22 30` hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2 "Seitenlichter": ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 30strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22 30 hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3 "Hecklicht": ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4 "von allen Seiten sichtbares Licht": ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 strahlt.

1.5 Erklärung der Symbole:

Ein Licht, das dem Blick des a (Anm.:

Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist Zeichen nicht

mit einem Punkt in der Mitte versehen darstellbar)

Von allen Seiten sichtbares Licht b (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Nur über einen eingeschränkten c (Anm.:

Horizontbogen sichtbares Licht Zeichen nicht

darstellbar)

Funkellicht d (Anm.:

Zeichen

darstellbar)

Nur zeitweise oder wahlweise geführtes e (Anm.:

Licht Zeichen nicht

darstellbar)

Tafel oder Flagge f (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Wimpel g (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Ball h (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Zylinder i (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Kegel j (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Doppelkegel k (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Radarreflektor l (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

2 BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

2.1.1 (§ 3.08 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht

2.1.2 (§ 3.08 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Wahlweise ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,

dem vorübergehend ein Vorspann

vorausfährt (§ 3.08 Z 3)

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht und

erforderlichenfalls ein

zweites Topplicht auf dem

Hinterschiff

2.2 Schleppverbände

2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit

an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb

(§ 3.09 Z 1): an der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefasst

ist; die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit

Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefasst

ist; die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die den

letzten Anhang bilden

(§ 3.09 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes Hecklicht

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei weiße Hecklichter, auf

den äußersten Fahrzeugen des

Verbandes

2.3 Schubverbände

2.3.1 (§ 3.10 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Drei Topplichter in Form eines

gleichseitigen Dreiecks

angeordnet, Seitenlichter und

drei Hecklichter auf dem

Schubschiff

2.4 Koppelverbände

2.4.1 (§ 3.11 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder

mehrere Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb als Vorspann

vorausfahren (§ 3.11 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.5 Fahrzeuge unter Segel

2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, ein

Hecklicht und wahlweise zwei

gewöhnliche oder helle von

allen Seiten sichtbare Lichter

übereinander, das rote über

dem grünen

2.6 Kleinfahrzeuge

2.6.1 Kleinfahrzeuge mit

Maschinenantrieb (§ 3.13 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein helles statt eines starken

Topplichts, Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein helles statt eines starken

Topplichts, Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, unmittelbar

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes helles von allen

Seiten sichtbares Licht,

Seitenlichter, die auf eine

der vorgenannten Arten gesetzt

werden

oder:

nur bei einzeln fahrenden

Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb mit einer

Länge von weniger als 7 m

(§ 3.13 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.2 Geschleppte oder längsseits

gekuppelt mitgeführte

Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel

(§ 3.13 Z 5):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können,

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, und

Hecklicht in einer einzigen

Leuchte im Topp oder am oberen

Teil des Mastes;

oder:

nur bei Kleinfahrzeugen mit

einer Länge von weniger als

7 m:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

und bei der Annäherung anderer

Fahrzeuge ein zweites weißes

gewöhnliches Licht

2.6.4 Einzeln, weder mit

Maschinenantrieb noch unter

Segel fahrende Kleinfahrzeuge

(§ 3.13 Z 6):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge

die gleichzeitig ihre unter Segel, die

Antriebsmaschine benützen gleichzeitig ihre

(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine

Eine der Bezeichnungen nach benützen (§ 3.30):

2.6.1.

Zum Beispiel:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein helles statt eines starken Ein schwarzer Kegel

Topplichts, Seitenlichter, die mit der Spitze unten

gewöhnlich statt hell sein

können, nebeneinander oder in

einer einzigen Leuchte am oder

nahe dem Bug, ein Hecklicht

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen

zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen

2.7.2 (§ 3.31):

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein gelber Doppelkegel

2.8 Fahrzeuge, die bestimmte

gefährliche Güter befördern

2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 1): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung (§ 3.32 Z 1):

Zusätzliche

Bezeichnung

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.8.3 Schubverbände, die bestimmte 2.8.4 Schubverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 3): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):

Schubschiffs Zusätzliche

Bezeichnung des

Schubschiffs

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.8.5 Koppelverbände, die bestimmte 2.8.6 Koppelverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 3): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):

Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche

fortbewegt: Bezeichnung des

Fahrzeugs, das den

Verband fortbewegt:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.9 Fähren

2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend

(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar, Seitenlichter und

ein Hecklicht

2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang

(§ 3.16 Z 3):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei grüne helle Lichter

übereinander über einem weißen

hellen Licht, alle drei von

allen

2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge

2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die

geschwenkt wird; bei geschwenkt wird

Kleinfahrzeugen kann das

Licht weiß sein

2.11 Schwimmkörper und schwimmende

Anlagen

2.11.1 (§ 3.19):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer heller, von allen

Seiten sichtbarer, Lichter

2.12 Fahrzeuge mit Vorrang

2.12.1 (§ 3.36):

Zusätzliche

Bezeichnung:

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein roter Wimpel

3 BEZEICHNUNG BEIM STILLLIEGEN

3.1 Allgemeine Fälle

3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit

Ufer entfernt stillliegen, Maschinenantrieb beim

oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil

gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der

vom Ufer entfernt

stillliegt

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf

dem Vorschiff

3.1.3 Vom Ufer entfernt 3.1.4 Vom Ufer entfernt

stillliegende Schubverbände stillliegende

(§ 3.20 Z 2): Schubverbände

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf

auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff

dem Vorderteil des Verbandes

3.1.5 Vom Ufer entfernt

stillliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne

(§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,

Kleinfahrzeuge

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches Licht

3.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

3.2.1 Fahrzeuge, die bestimmte 3.2.2 Fahrzeuge, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung: (§ 3.37):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei der Güter: ein, zwei

von allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.2.3 Schubverbände, die bestimmte 3.2.4 Schubverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):

Schubschiffs: Zusätzliche

Bezeichnung des

Schubschiffs:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.2.5 Koppelverbände, die bestimmte 3.2.6 Koppelverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):

Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche

fortbewegt: Bezeichnung des

Fahrzeugs, das den

Verband fortbewegt:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.3 Fähren

3.3.1 Nicht frei fahrend und an

ihrer Anlegestelle

stillliegend (§ 3.23 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

3.3.2 Frei fahrend und an ihrer

Anlegestelle stillliegend

(§ 3.23 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar. Bei kurzzeitigem

Stillliegen ein Hecklicht und

zwei Seitenlichter

3.4 Schwimmkörper und schwimmende

Anlagen

3.4.1 (§ 3.25):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer gewöhnlicher von allen

Seiten sichtbarer Lichter

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine

Behinderung der Schifffahrt darstellen

3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende

weißer gewöhnlicher von allen Anzahl gelber Tonnen

Seiten sichtbarer Lichter oder gelber Flaggen

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei

Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und

Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die

Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen

Stillliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen

durchführen, beim

Stillliegen

(§ 3.41 Z 1 und 2):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei

grüne gewöhnliche Lichter oder ist, zwei grüne

zwei grüne helle Lichter Doppelkegel

übereinander und übereinander und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter

rotes helles Licht Ball

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt frei

ist, das

Tafelzeichen E.1

"Erlaubnis zur

Durchfahrt" (Anlage 7)

und

erforderlichenfalls

auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt nicht

frei ist, das

Tafelzeichen A.l

"Verbot der

Durchfahrt" (Anlage 7)

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und

Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei

gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen

sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu

festgefahrene oder gesunkene schützen sind

Fahrzeuge (§ 3.27 Z 2): (§ 3.41 Z 1), sowie

festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

(§ 3.41 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, die Vorbeifahrt frei

eingewöhnliches oder rotes, ist, eine Flagge oder

helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere

gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere

hellen Licht und Hälfte weiß, und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote

Licht Flagge oder Tafel

3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können

3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,

schwimmende Anlagen Schwimmkörper und

(§ 3.28 Z 1 und 2): schwimmende Anlagen

(§ 3.42):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit

allen Seiten sichtbare Lichter Radarreflektor

und eine Tonne mit

Radarreflektor und einem

weißen gewöhnlichen, von allen

Seiten sichtbaren, Licht

3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei

Arbeit (§ 3.27 Z 1; der Arbeit

§ 3.28 Z 2): (§ 3.41 Z 1; § 3.42):

Zum Beispiel: Zum Beispiel:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

4 SONSTIGE ZEICHEN

4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

4.2 Rauchverbot (§ 3.44):

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der

Schifffahrtsaufsicht (§ 3.45):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei

Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der

Schifffahrtsaufsicht (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)

4.4 Notzeichen (§ 3.46):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter

Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;

oder:

eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem

ballähnlichen Gegenstand;

oder:

Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;

oder:

ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen

... --- ... (SOS);

oder:

ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder

ähnlichem;

oder:

rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;

oder:

langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich

ausgestreckten Arme

4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag

(§ 3.48 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot-weiße Flagge

über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei

Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln

Licht über einem weißen hellen übereinander, die

Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere

Seiten sichtbar weiß

4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten

in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005

Anlage 3

Bezeichnung der Fahrzeuge

1.

ALLGEMEINES

1.1 Die nachstehenden Bilder beziehen sich auf die im 2. Teil

3.

Abschnitt dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen.

1.2 Die Bilder dienen nur zur Erläuterung; es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat. Hinsichtlich der zusätzlichen Bezeichnungen, die vorgeschrieben werden können, sind in den Bildern dargestellt:

ausschließlich die zusätzliche Bezeichnung oder

sofern es für das Verständnis erforderlich ist, zugleich die Grundbezeichnung (oder eine der möglichen Grundbezeichnungen) und die zusätzliche Bezeichnung.

Unter dem Bild ist nur die zusätzliche Bezeichnung beschrieben.

1.3 Schubverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 12 m sowie Koppelverbände, die eine Länge von 110 m und eine Breite von 23 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (§ 3.01 Z 3).

1.4 Sofern nichts anderes bestimmt ist, gelten gemäß § 3.01 Z 5 als:

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)

1.4.1 “Topplicht”: ein weißes starkes Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 225 strahlt und so angebracht ist, dass es von vorn bis beiderseits 22 30` hinter die Querlinie strahlt;

1.4.2 “Seitenlichter”: ein grünes helles Licht an Steuerbord, ein rotes helles Licht an Backbord, von denen jedes ununterbrochen über einen Horizontbogen von 112 30strahlt und so angebracht ist, dass es auf seiner Seite von vorn bis 22 30 hinter die Querlinie strahlt;

1.4.3 “Hecklicht”: ein weißes helles Licht oder ein weißes gewöhnliches Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 135 strahlt und so angebracht ist, dass es über einen Bogen von 67 30` von hinten nach jeder Seite strahlt;

1.4.4 “von allen Seiten sichtbares Licht”: ein Licht, das ununterbrochen über einen Horizontbogen von 360 strahlt.

1.5 Erklärung der Symbole:

Ein Licht, das dem Blick des a (Anm.:

Betrachters tatsächlich entzogen ist, ist Zeichen nicht

mit einem Punkt in der Mitte versehen darstellbar)

Von allen Seiten sichtbares Licht b (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Nur über einen eingeschränkten c (Anm.:

Horizontbogen sichtbares Licht Zeichen nicht

darstellbar)

Funkellicht d (Anm.:

Zeichen

darstellbar)

Nur zeitweise oder wahlweise geführtes e (Anm.:

Licht Zeichen nicht

darstellbar)

Tafel oder Flagge f (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Wimpel g (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Ball h (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Zylinder i (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Kegel j (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Doppelkegel k (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Radarreflektor l (Anm.:

Zeichen nicht

darstellbar)

Bei Nacht Bei Tag

2 BEZEICHNUNG WÄHREND DER FAHRT

2.1 Einzeln fahrende Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb

2.1.1 (§ 3.08 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht

2.1.2 (§ 3.08 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Wahlweise ein zweites

Topplicht auf dem Hinterschiff

2.1.3 Fahrzeug mit Maschinenantrieb,

dem vorübergehend ein Vorspann

vorausfährt (§ 3.08 Z 3)

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche Bezeichnung

darstellbar)

Ein Topplicht, Seitenlichter,

ein Hecklicht und

erforderlichenfalls ein

zweites Topplicht auf dem

Hinterschiff

2.1.4 Einzeln fahrendes 2.1.5 Einzeln fahrendes

schnelles Schiff schnelles Schiff

Schiff (§ 3.08 Z 4):

(Anm.: Skizze nicht (Anm.: Skizze nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Skizzen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008

Außer den Lichtern nach § 3.08 Z 1 müssen schnelle Schiffe in Fahrt bei Tag und bei Nacht zwei von allen Seiten sichtbare starke schnelle gelbe Funkellichter (100 – 120 Lichterscheinungen je Minute) führen.

2.2 Schleppverbände

2.2.1 Fahrzeug mit Maschinenantrieb 2.2.2 Fahrzeug mit

an der Spitze eines Verbands Maschinenantrieb

(§ 3.09 Z 1): an der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefasst

ist; die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.3 Jedes von mehreren Fahrzeugen 2.2.4 Jedes von mehreren

mit Maschinenantrieb an der Fahrzeugen mit

Spitze eines Verbands Maschinenantrieb an

(§ 3.09 Z 2): der Spitze eines

Verbands (§ 3.29 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Drei Topplichter übereinander, Ein gelber Zylinder,

Seitenlichter, ein gelbes der oben und unten mit

statt eines weißen Hecklichts je einem schwarzen und

je einem weißen

Streifen eingefasst

ist; die weißen

Streifen an den Enden

des Zylinders

2.2.5 Geschleppte Fahrzeuge, die den

letzten Anhang bilden

(§ 3.09 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes Hecklicht

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei weiße Hecklichter, auf

den äußersten Fahrzeugen des

Verbandes

2.3 Schubverbände

2.3.1 (§ 3.10 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Drei Topplichter in Form eines

gleichseitigen Dreiecks

angeordnet, Seitenlichter und

drei Hecklichter auf dem

Schubschiff

2.4 Koppelverbände

2.4.1 (§ 3.11 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.4.2 Koppelverbände, denen ein oder

mehrere Fahrzeuge mit

Maschinenantrieb als Vorspann

vorausfahren (§ 3.11 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Auf jedem Fahrzeug ein

Topplicht und ein Hecklicht;

an den Außenseiten des

Verbandes Seitenlichter

2.5 Fahrzeuge unter Segel

2.5.1 (§ 3.12 Z 1 und 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, ein

Hecklicht und wahlweise zwei

gewöhnliche oder helle von

allen Seiten sichtbare Lichter

übereinander, das rote über

dem grünen

2.6 Kleinfahrzeuge

2.6.1 Kleinfahrzeuge mit

Maschinenantrieb (§ 3.13 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein helles statt eines starken

Topplichts, Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein helles statt eines starken

Topplichts, Seitenlichter, die

gewöhnlich statt hell sein

können, unmittelbar

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes helles von allen

Seiten sichtbares Licht,

Seitenlichter, die auf eine

der vorgenannten Arten gesetzt

werden

oder:

nur bei einzeln fahrenden

Kleinfahrzeugen mit

Maschinenantrieb mit einer

Länge von weniger als 7 m

(§ 3.13 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.2 Geschleppte oder längsseits

gekuppelt mitgeführte

Kleinfahrzeuge (§ 3.13 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.3 Kleinfahrzeuge unter Segel

(§ 3.13 Z 5):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können,

nebeneinander oder in einer

einzigen Leuchte am oder nahe

dem Bug, ein Hecklicht;

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Seitenlichter, die gewöhnlich

statt hell sein können, und

Hecklicht in einer einzigen

Leuchte im Topp oder am oberen

Teil des Mastes;

oder:

nur bei Kleinfahrzeugen mit

einer Länge von weniger als

7 m:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches von

allen Seiten sichtbares Licht

und bei der Annäherung anderer

Fahrzeuge ein zweites weißes

gewöhnliches Licht

2.6.4 Einzeln, weder mit

Maschinenantrieb noch unter

Segel fahrende Kleinfahrzeuge

(§ 3.13 Z 6):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches, von

allen Seiten sichtbares Licht

2.6.5 Kleinfahrzeuge unter Segel, 2.6.6 Kleinfahrzeuge

die gleichzeitig ihre unter Segel, die

Antriebsmaschine benützen gleichzeitig ihre

(§ 3.13 Z 1): Antriebsmaschine

Eine der Bezeichnungen nach benützen (§ 3.30):

2.6.1.

Zum Beispiel:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein helles statt eines starken Ein schwarzer Kegel

Topplichts, Seitenlichter, die mit der Spitze unten

gewöhnlich statt hell sein

können, nebeneinander oder in

einer einzigen Leuchte am oder

nahe dem Bug, ein Hecklicht

2.7 Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen

zugelassen sind, mit den Abmessungen von Kleinfahrzeugen

2.7.2 (§ 3.31):

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein gelber Doppelkegel

2.8 Fahrzeuge, die bestimmte

gefährliche Güter befördern

2.8.1 Fahrzeuge, die bestimmte 2.8.2 Fahrzeuge, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 1): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung (§ 3.32 Z 1):

Zusätzliche

Bezeichnung

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.8.3 Schubverbände, die bestimmte 2.8.4 Schubverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 3): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):

Schubschiffs Zusätzliche

Bezeichnung des

Schubschiffs

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.8.5 Koppelverbände, die bestimmte 2.8.6 Koppelverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.14 Z 3): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.32 Z 3):

Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche

fortbewegt: Bezeichnung des

Fahrzeugs, das den

Verband fortbewegt:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

2.9 Fähren

2.9.1 Nicht frei fahrend 2.9.2 Nicht frei fahrend

(§ 3.16 Z 1): (§ 3.34):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

2.9.3 Frei fahrend (§ 3.16 Z 2): 2.9.4 Frei fahrend (§ 3.34):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein grünes helles Licht über Ein grüner Ball

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar, Seitenlichter und

ein Hecklicht

2.9.5 Frei fahrend mit Vorrang

(§ 3.16 Z 3):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Zwei grüne helle Lichter

übereinander über einem weißen

hellen Licht, alle drei von

allen

2.10 Manövrierunfähige Fahrzeuge

2.10.1 (§ 3.18 Z 1): 2.10.2 (§ 3.35 Z 1):

Zusätzliche Bezeichnung: Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein rotes Licht, das Eine rote Flagge, die

geschwenkt wird; bei geschwenkt wird

Kleinfahrzeugen kann das

Licht weiß sein

2.11 Schwimmkörper und schwimmende

Anlagen

2.11.1 (§ 3.19):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer heller, von allen

Seiten sichtbarer, Lichter

2.12 Fahrzeuge mit Vorrang

2.12.1 (§ 3.36):

Zusätzliche

Bezeichnung:

Keine zusätzliche Bezeichnung (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Ein roter Wimpel

3 BEZEICHNUNG BEIM STILLLIEGEN

3.1 Allgemeine Fälle

3.1.1 Einzelne Fahrzeuge, die vom 3.1.2 Fahrzeuge mit

Ufer entfernt stillliegen, Maschinenantrieb beim

oder an andere Fahrzeuge Ankern oder als Teil

gekuppelt sind (§ 3.20 Z 1): eines Verbandes, der

vom Ufer entfernt

stillliegt

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Ein weißes gewöhnliches Licht Ein schwarzer Ball auf

dem Vorschiff

3.1.3 Vom Ufer entfernt 3.1.4 Vom Ufer entfernt

stillliegende Schubverbände stillliegende

(§ 3.20 Z 2): Schubverbände

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Zwei weiße gewöhnliche Lichter Ein schwarzer Ball auf

auf dem Schubschiff und auf dem Schubschiff

dem Vorderteil des Verbandes

3.1.5 Vom Ufer entfernt

stillliegende Kleinfahrzeuge 3.1.6 Fahrzeuge ohne

(§ 3.20 Z 3): Maschinenantrieb,

Kleinfahrzeuge

(§ 3.36a Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein weißes gewöhnliches Licht

3.2 Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter befördern

3.2.1 Fahrzeuge, die bestimmte 3.2.2 Fahrzeuge, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung: (§ 3.37):

Zusätzliche

Bezeichnung:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei der Güter: ein, zwei

von allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.2.3 Schubverbände, die bestimmte 3.2.4 Schubverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):

Schubschiffs: Zusätzliche

Bezeichnung des

Schubschiffs:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.2.5 Koppelverbände, die bestimmte 3.2.6 Koppelverbände, die

gefährliche Güter befördern bestimmte gefährliche

(§ 3.21): Güter befördern

Zusätzliche Bezeichnung des (§ 3.37):

Fahrzeugs, das den Verband Zusätzliche

fortbewegt: Bezeichnung des

Fahrzeugs, das den

Verband fortbewegt:

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Je nach Gefährlichkeit der Je nach Gefährlichkeit

Güter: ein, zwei oder drei von der Güter: ein, zwei

allen Seiten sichtbare oder drei blaue Kegel

gewöhnliche blaue Lichter mit der Spitze nach

unten

3.3 Fähren

3.3.1 Nicht frei fahrend und an

ihrer Anlegestelle

stillliegend (§ 3.23 Z 1):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar

3.3.2 Frei fahrend und an ihrer

Anlegestelle stillliegend

(§ 3.23 Z 2):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Ein grünes helles Licht über

einem weißen hellen Licht,

beide von allen Seiten

sichtbar. Bei kurzzeitigem

Stillliegen ein Hecklicht und

zwei Seitenlichter

3.4 Schwimmkörper und schwimmende

Anlagen

3.4.1 (§ 3.25):

(Anm.: Zeichen nicht Keine zusätzliche

darstellbar) Bezeichnung

Eine ausreichende Anzahl

weißer gewöhnlicher von allen

Seiten sichtbarer Lichter

3.5 Netze und andere Fischereigeräte von Fahrzeugen, die eine

Behinderung der Schifffahrt darstellen

3.5.1 (§ 3.26): 3.5.2 (§ 3.40):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Eine ausreichende Anzahl Eine ausreichende

weißer gewöhnlicher von allen Anzahl gelber Tonnen

Seiten sichtbarer Lichter oder gelber Flaggen

3.6 Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

3.6.1 Schwimmende Geräte bei der 3.6.2 Schwimmende Geräte bei

Arbeit und Fahrzeuge, die der Arbeit und

Arbeiten, Peilungen oder Fahrzeuge, die

Messungen durchführen, beim Arbeiten, Peilungen

Stillliegen (§ 3.27 Z 1): oder Messungen

durchführen, beim

Stillliegen

(§ 3.41 Z 1 und 2):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, zwei die Vorbeifahrt frei

grüne gewöhnliche Lichter oder ist, zwei grüne

zwei grüne helle Lichter Doppelkegel

übereinander und übereinander und

erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls

Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der

nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht

gewöhnliches Licht oder ein frei ist, ein roter

rotes helles Licht Ball

oder:

(Anm.: Zeichen nicht

darstellbar)

Auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt frei

ist, das

Tafelzeichen E.1

“Erlaubnis zur

Durchfahrt” (Anlage 7)

und

erforderlichenfalls

auf der Seite, an der

die Vorbeifahrt nicht

frei ist, das

Tafelzeichen A.l

“Verbot der

Durchfahrt” (Anlage 7)

3.6.3 Fahrzeuge und schwimmende 3.6.4 Fahrzeuge und

Geräte bei der Arbeit, die schwimmende Geräte bei

gegen Wellenschlag zu schützen der Arbeit, die gegen

sind (§ 3.27 Z 1), sowie Wellenschlag zu

festgefahrene oder gesunkene schützen sind

Fahrzeuge (§ 3.27 Z 2): (§ 3.41 Z 1), sowie

festgefahrene oder

gesunkene Fahrzeuge

(§ 3.41 Z 4):

(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht

darstellbar) darstellbar)

Auf der Seite, an der die Auf der Seite, an der

Vorbeifahrt frei ist, die Vorbeifahrt frei

eingewöhnliches oder rotes, ist, eine Flagge oder

helles Licht über einem weißen eine Tafel, obere

gewöhnlichen oder weißen Hälfte rot, untere

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