Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
hellen Licht und Hälfte weiß, und
erforderlichenfalls auf der erforderlichenfalls
Seite, an der die Vorbeifahrt auf der Seite, an der
nicht frei ist, ein rotes die Vorbeifahrt nicht
gewöhnliches oder rotes helles frei ist, eine rote
Licht Flagge oder Tafel
3.7 Bezeichnung der Anker, die die Schifffahrt gefährden können
3.7.1 Fahrzeuge, Schwimmkörper und 3.7.2 Fahrzeuge,
schwimmende Anlagen Schwimmkörper und
(§ 3.28 Z 1 und 2): schwimmende Anlagen
(§ 3.42):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Zwei weiße gewöhnliche, von Eine gelbe Tonne mit
allen Seiten sichtbare Lichter Radarreflektor
und eine Tonne mit
Radarreflektor und einem
weißen gewöhnlichen, von allen
Seiten sichtbaren, Licht
3.7.3 Schwimmende Geräte bei der 3.7.4 Schwimmende Geräte bei
Arbeit (§ 3.27 Z 1; der Arbeit
§ 3.28 Z 2): (§ 3.41 Z 1; § 3.42):
Zum Beispiel: Zum Beispiel:
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
4 SONSTIGE ZEICHEN
4.1 Verbot, das Fahrzeug zu betreten (§ 3.43):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.2 Rauchverbot (§ 3.44):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.3 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge der
Schifffahrtsaufsicht (§ 3.45):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein blaues, von allen Seiten sichtbares Funkellicht und bei
Tag zusätzlich ein weißer Wimpel mit dem Zeichen der
Schifffahrtsaufsicht (ein weißer Rhombus mit blauem Rand)
4.4 Notzeichen (§ 3.46):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein Licht, eine Flagge oder ein sonstiger geeigneter
Gegenstand, die im Kreis geschwenkt werden;
oder:
eine Flagge über oder unter einem Ball oder einem
ballähnlichen Gegenstand;
oder:
Raketen oder Leuchtkugeln mit roten Sternen;
oder:
ein Lichtzeichen, zusammengesetzt aus den Morsezeichen
... --- ... (SOS);
oder:
ein Flammensignal durch Abbrennen von Teer, Öl oder
ähnlichem;
oder:
rote Fallschirm-Leuchtraketen oder rote Handfackeln;
oder:
langsames und wiederholtes Heben und Senken der seitlich
ausgestreckten Arme
4.5 Verbot des Stillliegens nebeneinander (§ 3.47):
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
4.6 Zusätzliche Bezeichnung zum Schutz gegen Wellenschlag
(§ 3.48 Z 1):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein rotes gewöhnliches Licht Eine rot-weiße Flagge
über einem weißen gewöhnlichen oder Tafel oder zwei
Licht oder ein rotes helles Flaggen oder Tafeln
Licht über einem weißen hellen übereinander, die
Licht, alle Lichter von allen obere rot, die untere
Seiten sichtbar weiß
4.7 Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt, die Arbeiten
in der Wasserstraße ausführen (§ 3.49):
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
Ein gelbes gewöhnliches oder gelbes helles, von allen Seiten sichtbares Funkellicht
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anlage 4
Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel "Farben von Signallichtern" festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefasst. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm grafisch dargestellt.
Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
Tabelle 1
x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
(Anm.: Diagramm nicht darstellbar)
Bild 1
CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen für
Signallichter
(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Anlage 4
Farbe der Lichter der Fahrzeuge
Die Farben der Lichter der Fahrzeuge stellen ein Signalsystem mit fünf Farben (Blau, Gelb, Grün, Rot, Weiß) dar. Für dieses System sind die für jede Farbe zugelassenen Farbwertbereiche in den offiziellen Empfehlungen der Internationalen Beleuchtungskommission (CIE) mit dem Titel “Farben von Signallichtern” festgelegt und in der Publikation CIE Nr. 2.2 (TC-1.6) 1975 aufgeführt.
Die Farbwertbereiche der Lichter der Fahrzeuge liegen innerhalb der von der CIE festgelegten allgemeinen Bereiche, sind jedoch für einige Farben enger gefasst. In der Tabelle 1 sind die x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien zahlenmäßig aufgeführt und in Bild 1 im CIE-Diagramm grafisch dargestellt.
Die in Tabelle 1 festgelegten Farbwertbereiche gelten für die Farben des von der Signallichteinrichtung ausgestrahlten Lichtes.
Die Farbgrenzen sind nach den Empfehlungen der CIE (1975) das Ergebnis eines Kompromisses zwischen dem zuverlässigen Erkennen der Farbe des Signallichts unter veränderlichen Bedingungen, der angemessenen Tragweite des Signallichts, der praktischen Genauigkeit bei der Herstellung der Signaleinrichtung, bestehend aus Lichtquelle und Farbfilter, und der Abgrenzung der Farbe des Signallichts gegenüber anderen farbigen Lichtern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Signalsystems.
Die aufgeführten Farbgrenzen wurden wie folgt festgelegt:
Tabelle 1
x-y-Koordinaten der Schnittpunkte der Farbgrenzlinien
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
(Anm.: Diagramm nicht darstellbar)
Bild 1
CIE-Farbwertediagramm mit den festgelegten Farbgrenzen fürSignallichter
(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Bundesgesetzblatt II Nr. 186/2008
Anlage 5
Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt. Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:
Rot oder Grün: Tau = 0,10 bis 0,20
Gelb: Tau = 0,40 bis 0,60
Blau: Tau = 0,02
```
Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind
```
in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind
Betriebslichtstärken I tief B, die 75 vH der fotometrischen
Lichtstärken I tief O entsprechen:
I tief B = 0,75 x I tief O
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5 senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vH je Flächengrad abnehmen.
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke I tief B [cd], und der Tragweite t [km] bei Nacht, wird durch folgende Gleichung angegeben:
I tief B = 0,2 x t hoch 2 x q hoch -t
Dabei ist der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 Mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen auf eine Entfernung von 1 km ist. Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,5 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.
Tabelle 1
Betriebslichtstärken I tief B und Tragweiten t der Lichter der
Fahrzeuge
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
*1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige
Behörde eine Betriebslichtstärke von I tief B = 0,9 cd
entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
*2) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von IB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.
(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Anlage 5
Stärke und Tragweite der Lichter der Fahrzeuge
Die Lichter der Fahrzeuge werden hinsichtlich der Lichtstärke eingeteilt in:
Farbige Lichter werden gewöhnlich erzeugt durch die Kombination aus einer weißen Lichtquelle und einem farbigen Filter oder einer farbigen optischen Vorrichtung. Die für diese Lichter festgelegten Farbwertbereiche sind in Anlage 4 festgelegt. Die farbigen Filter oder die farbige optische Vorrichtung sind Selektivfilter. Der Durchlässigkeitsfaktor dieser Filter hängt somit von der spektralen Zusammensetzung des auftreffenden Lichts der Lichtquelle ab. In der Praxis werden die folgenden Gesamttransmissionsfaktoren akzeptiert:
Rot oder Grün: Tau = 0,10 bis 0,20
Gelb: Tau = 0,40 bis 0,60
Blau: Tau = 0,02
```
Die Grenzen der Lichtstärken der Lichter der Fahrzeuge sind
```
in Tabelle 1 angegeben. Alle Werte sind
Betriebslichtstärken I tief B, die 75 vH der fotometrischen
Lichtstärken I tief O entsprechen:
I tief B = 0,75 x I tief O
Der Faktor 0,75 deckt die Auswirkungen der Alterung der Lichtquelle und einen gewissen Grad der Verstaubung der Lichtquelle und des optischen Systems ab. Die Werte der Tabelle 1 gelten für alle Richtungen in der horizontalen Brennfläche des optischen Systems innerhalb des nützlichen Bereichs des Signallichts. In einem Winkel bis maximal 7,5 senkrecht zur horizontalen Brennfläche darf der Wert der Lichtstärke nicht mehr als 5 vH je Flächengrad abnehmen.
Das Verhältnis zwischen der Betriebslichtstärke I tief B [cd], und der Tragweite t [km] bei Nacht, wird durch folgende Gleichung angegeben:
I tief B = 0,2 x t 2 x q hoch -t
Dabei ist der Faktor 0,2 die international vereinbarte Schwellenbeleuchtungsstärke von 0,2 Mikrolux für die Nachtwahrnehmung eines Lichts, wobei für die t-Werte die Meter in Kilometer umgerechnet sind, und q der Transmissionsfaktor bezogen auf eine Entfernung von 1 km ist. Zur Ermittlung der Tragweite der Lichter der Fahrzeuge wurde q = 0,76 gesetzt, was einer meteorologischen Sichtweite von 14,3 km entspricht. Die entsprechenden Tragweiten werden anhand der vorgenannten Gleichung mit den Lichtstärken nach Tabelle 1 berechnet.
Tabelle 1
Betriebslichtstärken I tief B und Tragweiten t der Lichter derFahrzeuge
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
*1) Für bestimmte Abschnitte einer Wasserstraße kann die zuständige
Behörde eine Betriebslichtstärke von I tief B = 0,9 cd
entsprechend einer Tragweite von t = 1,7 km zulassen.
*2) Für bestimmte Fahrzeuge kann die zuständige Behörde eine Betriebslichtstärke von IB = 0,3 bis 0,5 cd entsprechend einer Tragweite von t = 1,0 bis 1,3 km zulassen.
(Anm.: Tabelle und Diagramm nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Anlage 6
Schallzeichen
I. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Frequenz:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/-20 vH;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
Schalldruckpegel: Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB betragen;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muss der A-bewertete Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB betragen.
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen "Folge sehr kurzer Töne", das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
(Anm.: Text (Querformat) nicht darstellbar)
(Anm.: Text (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Anlage 6
Schallzeichen
I. Tonumfang der Schallzeichen
Die mechanisch betriebenen Schallgeräte, die auf Fahrzeugen in der Binnenschifffahrt verwendet werden, müssen in der Lage sein, Schallzeichen mit den folgenden Merkmalen zu erzeugen:
Frequenz:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, beträgt die Grundfrequenz 200 Hz mit einer Toleranz von +/-20 vH;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss die Grundfrequenz mehr als 350 Hz betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, liegen die Grundfrequenzen der Töne zwischen 165 und 297 Hz mit einem Intervall von mindestens zwei ganzen Tönen zwischen dem höchsten und dem tiefsten Ton.
Schalldruckpegel: Die nachstehend angegebenen Schalldruckpegel werden 1 m vor der Mitte der Trichteröffnung gemessen oder auf diesen Abstand zurückgerechnet; die Messung hat soweit wie möglich entfernt von schallreflektierenden Oberflächen zu erfolgen:
Für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, ausgenommen Kleinfahrzeuge gemäß lit. b, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 120 und 140 dB betragen;
für Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb und für Kleinfahrzeuge, die nicht dazu eingerichtet sind oder verwendet werden, andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, muss der A-bewertete Schalldruckpegel zwischen 100 und 125 dB betragen;
für die Dreitonzeichen, die von Radarfahrern verwendet werden, muss der A-bewertete Schalldruckpegel jedes Tons zwischen 120 und 140 dB betragen.
Die Kontrolle des Schalldruckpegels wird von den zuständigen Behörden mit Hilfe des von der Internationalen Elektrotechnischen Kommission genormten Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 179) oder mit Hilfe des von der I.E.C. genormten normal gebräuchlichen Schallpegelmessgeräts (I.E.C. 123) vorgenommen.
III. Schallzeichen der Fahrzeuge
Die Schallzeichen, mit Ausnahme der Glockenschläge und des Dreitonzeichens, müssen aus einem Ton oder mehreren Tönen hintereinander bestehen, die folgende Eigenschaften aufweisen:
- kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;
- langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer. Die Pause zwischen zwei aufeinander folgenden Tönen muss etwa eine Sekunde betragen, ausgenommen beim Zeichen “Folge sehr kurzer Töne”, das aus mindestens sechs Tönen von je etwa einer viertel Sekunde Dauer bestehen muss, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.
(Anm.: Text (Querformat) nicht darstellbar)
(Anm.: Text (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die
Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
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Anlage 7
Schifffahrtszeichen
```
Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im
```
```
Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert
```
sein.
```
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen
```
eingefasst sein.
```
Teil - Hauptzeichen
```
A Verbotszeichen
A.1 Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
rote Flaggen
Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen
übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes
Verbot
A.2 Überholverbot
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.3 Überholverbot für Verbände untereinander
(§ 6.11)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.4 Begegnungs- und Überholverbot
(§ 6.08)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5 Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am
Ufer)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.5.1 Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite
(gemessen vom Zeichen)
(§ 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.6 Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern,
Trossen und Ketten
(§§ 6.18 und 7.03)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.7 Verbot, am Ufer festzumachen
(§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.8 Wendeverbot
(§ 6.13)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.9 Verbot, Wellenschlag zu verursachen
(§ 6.20)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
A.10 Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren
(in Brücken- oder Wehröffnungen)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.11 Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind
jedoch zu treffen
(§§ 6.26 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
dar- dar- dar-
stell- stell- stell-
bar) oder bar) oder bar)
(ein rotes Licht
ist erloschen)
A.12 Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.13 Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.14 Verbot des Wasserschifahrens
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.15 Verbot für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.16 Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.17 Verbot für Segelbretter
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.18 Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von
Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
A.19 Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B Gebotszeichen
B.1 Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.2 Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die
```
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.3 Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die
```
an der Backbordseite des Fahrzeugs liegt
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
an der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.4 Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen
```
nach Backbord
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
nach Steuerbord
```
(§ 6.12)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.5 Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser
Vorschrift
(§§ 6.26 und 6.28)
B.6 Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu
überschreiten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.7 Gebot, Schallzeichen zu geben
B.8 Gebot zu besonderer Vorsicht
(§ 6.08)
B.9 Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie
zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der
Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder
ihre Geschwindigkeit zu ändern
(§ 6.16)
```
b)
```
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
B.10 Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu
ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der
Nebenwasserstraße zu ermöglichen
(§ 6.16)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
B.11 a) Verpflichtung, das Funkgerät in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Z 4)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
Verpflichtung, das Funkgerät auf dem auf dem Zeichen
```
angegebenen Kanal in Betrieb zu nehmen
(§ 4.04 Z 4)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C Zeichen für Einschränkungen
C.1 Begrenzte Fahrwassertiefe
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.2 Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.3 Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in
Zahlen die Meterangaben zur Fahrwassertiefe, zur lichten Höhe über
dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des
Fahrwassers angegeben sein.
C.4 Schifffahrtsbeschränkungen: Erkundigung einholen
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
C.5 Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt;
die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an,
den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
D Empfehlende Zeichen
D.1 Empfohlene Durchfahrt
```
für Verkehr in beiden Richtungen
```
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
```
für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in
```
der Gegenrichtung verboten)
(§§ 6.25, 6.26 und 6.27)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
D.2 Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu
halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung)
(§ 6.24)
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
D.3 Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu
fahren
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren
E Hinweiszeichen
E.1 Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen)
(§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Tafelzeichen oder
(Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen (Anm.: Zeichen
nicht nicht nicht
dar- dar- dar-
stell- stell- stell-
bar) bar) bar)
grüne Lichter oder
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
grüne Flaggen
E.2 Kreuzende Hochspannungsleitung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.3 Wehr
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.4 a) Nicht frei fahrende Fähre
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
Frei fahrende Fähre
```
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5 Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer)
(§§ 7.02 und 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.1 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in
Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.2 Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die
zwei in Meter angegebenen Entfernungen, gemessen vom Zeichen,
begrenzt wird
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.3 Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen
dürfen
(§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.4 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen
Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel
gemäß § 3.32 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.5.5 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht
gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1
führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.6 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.7 Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.8 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.9 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.10 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.11 Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.12 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.13 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.14 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E 5.15 Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.6 Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten
schleifen zu lassen
(§ 6.18)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7 Erlaubnis, am Ufer festzumachen (§ 7.04)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.7.1 Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen
vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer
Tafel unter dem Schild angegeben)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.8 Wendeplatz
(§§ 6.13 und 7.02)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.9 Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße
(§ 6.16)
```
b)
```
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.10 Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße
(§ 6.16)
```
b)
```
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) darstellbar)
E.11 Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer
Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.12 Ankündigungszeichen:
ein oder zwei weiße Lichter:
```
Feste(s) Licht(er):
```
Schwierigkeit voraus: Anhalten, wenn vorgeschrieben
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
```
Gleichtaktlicht(er):
```
Weiterfahren möglich
(Anm.: Zeichen nicht (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) oder darstellbar)
E.13 Trinkwasserzapfstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.14 Fernsprechstelle
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.15 Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.16 Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.17 Erlaubnis zum Wasserschifahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.18 Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.19 Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch
unter Segel fahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.20 Erlaubnis für Segelbretter
E.21 Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit
hoher Geschwindigkeit
E.22 Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder
herauszuheben
E.23 Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf
dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
E.24 Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Teil - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Nach 1000 m anhalten
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
In 1500 m nicht freifahrende Fähre
```
Zusätzliches Lichtzeichen Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten
```
Lichtern kombiniert:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
mit grünem Licht
```
Beispiel: Erlaubnis, in das in Pfeilrichtung gelegene
Becken einzufahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
mit rotem Licht Beispiel: Verbot, in das in Pfeilrichtung
```
gelegene Becken einzufahren
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
```
Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf
```
welcher Strecke das Hauptzeichen gilt
Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und
können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht
sein.
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht Stillliegen (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) erlaubt darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht Stillliegen (Anm.: Zeichen nicht
darstellbar) verboten darstellbar)
(auf 1000 m)
```
Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben
```
Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht.
Beispiele:
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Anhalten zur Zollabfertigung
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Einen langen Ton geben
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anlage 7
Schifffahrtszeichen
Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im 2. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst sein.
Teil – Hauptzeichen
| A | Verbotszeichen |
|---|---|
| A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) |
| (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a) | |
| Tafelzeichen oder | |
| --- | --- |
| rote Lichter oder | |
| --- | --- |
| rote Flaggen | |
| --- | --- |
| Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot | |
| A.2 | Überholverbot |
| (§ 6.11) | |
| A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander |
| --- | --- |
| (§ 6.11) | |
| A.4 | Begegnungs- und Überholverbot |
| --- | --- |
| (§ 6.08) | |
| A.4.1 | Verbot des Begegnens und Überholens nur für Verbände |
| --- | --- |
| (§ 6.08 Z 1) | |
| A.5 | Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) |
| --- | --- |
| (§ 7.02) | |
| A.5.1 | Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen) |
| --- | --- |
| (§ 7.02) | |
| A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten |
| --- | --- |
| (§§ 6.18 und 7.03) | |
| A.7 | Verbot, am Ufer festzumachen |
| --- | --- |
| (§ 7.04) | |
| A.8 | Wendeverbot |
| --- | --- |
| (§ 6.13) | |
| A.9 | Verbot, Wellenschlag zu verursachen |
| --- | --- |
| (§ 6.20) |
oder
| A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen) |
|---|---|
| (§ 6.24) | |
| A.11 | Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen |
| --- | --- |
| (§§ 6.26 und 6.28a) |
oderoder
| (ein rotes Licht ist erloschen) |
|---|
| A.12 | Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
|---|---|
| A.13 | Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge |
| --- | --- |
| A.14 | Verbot des Wasserschifahrens |
| --- | --- |
| A.15 | Verbot für Fahrzeuge unter Segel |
| --- | --- |
| A.16 | Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren |
| --- | --- |
| A.17 | Verbot für Segelbretter |
| --- | --- |
| A.18 | Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit |
| --- | --- |
| A.19 | Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben |
| --- | --- |
| B | Gebotszeichen |
| --- | --- |
| B.1 | Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren |
| (§ 6.12) | |
| B.2 | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.3 | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.4 | Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.5 | Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser Vorschrift |
| --- | --- |
| (§§ 6.26 und 6.28) | |
| B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten |
| --- | --- |
| B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben |
| --- | --- |
| B.8 | Gebot zu besonderer Vorsicht |
| --- | --- |
| (§ 6.08) | |
| B.9 | Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindig-keit zu ändern |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| B.10 | Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| B.11 | a) |
| --- | --- |
| b) | |
| --- | --- |
| C | Zeichen für Einschränkungen |
| --- | --- |
| C.1 | Begrenzte Fahrwassertiefe |
| C.2 | Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel |
| --- | --- |
| C.3 | Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers |
| --- | --- |
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwasser-tiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
| C.4 | Schifffahrtsbeschränkungen: |
|---|---|
| Erkundigung einholen | |
| C.5 | Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen. |
| --- | --- |
| D | Empfehlende Zeichen |
| --- | --- |
| D.1 | Empfohlene Durchfahrt |
| a) | |
oder
| b) | für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten) | |
|---|---|---|
| (§§ 6.25, 6.26 und 6.27) |
oder
oder
| D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung) |
|---|---|
| (§ 6.24) |
oder
| D.3 | Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren |
|---|---|
oder
| in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren | |
|---|---|
| E | Hinweiszeichen |
| --- | --- |
| E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) |
| (§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a) | |
| Tafelzeichen oder | |
| --- | --- |
| grüne Lichter oder | |
| --- | --- |
| grüne Flaggen | |
| --- | --- |
| E.2 | Kreuzende Hochspannungsleitung |
| E.3 | Wehr |
| --- | --- |
| E.4 | a) |
| --- | --- |
| b) | |
| --- | --- |
| E.5 | Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) |
| --- | --- |
| (§§ 7.02 und 7.05) | |
| E.5.1 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.2 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Meter angegebenen Entfer-nungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.4 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E.5.5 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.6 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.7 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.8 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.9 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.10 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.11 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.12 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.13 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.14 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.15 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E.6 | Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen |
| --- | --- |
| (§ 6.18) | |
| E.7 | Erlaubnis, am Ufer festzumachen |
| --- | --- |
| (§ 7.04) | |
| E.7.1 | Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben) |
| --- | --- |
| E.8 | Wendeplatz |
| --- | --- |
| (§§ 6.13 und 7.02) | |
| E.9 | Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| a) | |
| E.10 | Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| a) | |
| E.11 | Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung |
| --- | --- |
| E.12 | Ankündigungszeichen: |
| --- | --- |
| ein oder zwei weiße Lichter: | |
| a) | |
oder
| a) | Gleichtaktlicht(er): | |
|---|---|---|
| Weiterfahren möglich |
oder
| E.13 | Trinkwasserzapfstelle |
|---|---|
| E.14 | Fernsprechstelle |
| --- | --- |
| E.15 | Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
| --- | --- |
| E.16 | Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge |
| --- | --- |
| E.17 | Erlaubnis zum Wasserschifahren |
| --- | --- |
| E.18 | Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel |
| --- | --- |
| E.19 | Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren |
| --- | --- |
| E.20 | Erlaubnis für Segelbretter |
| --- | --- |
| E.21 | Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit |
| --- | --- |
| E.22 | Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben |
| --- | --- |
| E.23 | Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten |
| --- | --- |
| E.24 | Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes |
| --- | --- |
Teil - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
| 1. | Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist |
|---|---|
| Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht. | |
| Beispiele: |
| Nach 1000 m anhalten |
|---|
| In 1500 m nicht freifahrende Fähre |
|---|
| 2. | Zusätzliches Lichtzeichen |
|---|---|
| Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten Lichtern kombiniert: | |
| a) | |
| --- | --- |
| Beispiel: | |
| b) | |
| --- | --- |
| Beispiel: | |
| 3. | Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt |
| --- | --- |
| Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein. |
Beispiele:
Stillliegen erlaubt
Stillliegen verboten
| (auf 1000 m) |
|---|
| 4. | Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben |
|---|---|
| Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht. |
Beispiele:
Anhalten zur Zollabfertigung
| Einen langen Ton geben |
|---|
Anlage 7
Schifffahrtszeichen
Die im 1. Teil dargestellten Hauptzeichen können durch die im 2. Teil dargestellten Zusatzzeichen ergänzt oder erläutert sein.
Die Tafeln können mit einem schmalen weißen Streifen eingefasst sein.
Teil – Hauptzeichen
| A | Verbotszeichen |
|---|---|
| A.1 | Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen) |
| (§§ 6.08, 6.16, 6.22, 6.22a, 6.25, 6.26, 6.27 und 6.28a) | |
| Tafelzeichen oder | |
| --- | --- |
| rote Lichter oder | |
| --- | --- |
| rote Flaggen | |
| --- | --- |
| Werden zwei Tafelzeichen, zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein länger dauerndes Verbot | |
| A.2 | Überholverbot |
| (§ 6.11) | |
| A.3 | Überholverbot für Verbände untereinander |
| --- | --- |
| (§ 6.11) | |
| A.4 | Begegnungs- und Überholverbot |
| --- | --- |
| (§ 6.08) | |
| A.4.1 | Verbot des Begegnens und Überholens nur für Verbände |
| --- | --- |
| (§ 6.08 Z 1) | |
| A.5 | Stillliegeverbot (Ankerverbot und Verbot des Festmachens am Ufer) |
| --- | --- |
| (§ 7.02) | |
| A.5.1 | Stillliegeverbot innerhalb der in Meter angegebenen Breite (gemessen vom Zeichen) |
| --- | --- |
| (§ 7.02) | |
| A.6 | Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen und Ketten |
| --- | --- |
| (§§ 6.18 und 7.03) | |
| A.7 | Verbot, am Ufer festzumachen |
| --- | --- |
| (§ 7.04) | |
| A.8 | Wendeverbot |
| --- | --- |
| (§ 6.13) | |
| A.9 | Verbot, Wellenschlag zu verursachen |
| --- | --- |
| (§ 6.20) |
oder
| A.10 | Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung durchzufahren (in Brücken- oder Wehröffnungen) |
|---|---|
| (§ 6.24) | |
| A.11 | Verbot, einzufahren, die Vorbereitungen zur Weiterfahrt sind jedoch zu treffen |
| --- | --- |
| (§§ 6.26 und 6.28a) |
oderoder
| (ein rotes Licht ist erloschen) |
|---|
| A.12 | Verbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
|---|---|
| A.13 | Verbot für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge |
| --- | --- |
| A.14 | Verbot des Wasserschifahrens |
| --- | --- |
| A.15 | Verbot für Fahrzeuge unter Segel |
| --- | --- |
| A.16 | Verbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren |
| --- | --- |
| A.17 | Verbot für Segelbretter |
| --- | --- |
| A.18 | Ende der genehmigten Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit |
| --- | --- |
| A.19 | Verbot, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben |
| --- | --- |
| B | Gebotszeichen |
| --- | --- |
| B.1 | Gebot, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren |
| (§ 6.12) | |
| B.2 | Gebot, auf die Fahrwasserseite hinüberzufahren, die |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.3 | Gebot, die Fahrwasserseite zu halten, die |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.4 | Gebot, das Fahrwasser zu kreuzen |
| --- | --- |
| a) | |
| b) | |
| --- | --- |
| B.5 | Gebot, anzuhalten entsprechend den Bestimmungen dieser Vorschrift |
| --- | --- |
| (§§ 6.26 und 6.28) | |
| B.6 | Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/h) nicht zu überschreiten |
| --- | --- |
| B.7 | Gebot, Schallzeichen zu geben |
| --- | --- |
| B.8 | Gebot zu besonderer Vorsicht |
| --- | --- |
| (§ 6.08) | |
| B.9 | Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindig-keit zu ändern |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| B.10 | Gebot, erforderlichenfalls Kurs und Geschwindigkeit zu ändern, um Fahrzeugen die Ausfahrt aus dem Hafen oder der Nebenwasserstraße zu ermöglichen |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| B.11 | a) |
| --- | --- |
| b) | |
| --- | --- |
| C | Zeichen für Einschränkungen |
| --- | --- |
| C.1 | Begrenzte Fahrwassertiefe |
| C.2 | Begrenzte lichte Höhe über dem Wasserspiegel |
| --- | --- |
| C.3 | Begrenzte Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers |
| --- | --- |
Anmerkung: Auf den Tafeln C.1, C.2 und C.3 können zusätzlich in Zahlen die Meterangaben zur Fahrwasser-tiefe, zur lichten Höhe über dem Wasserspiegel bzw. zur Breite der Durchfahrt oder des Fahrwassers angegeben sein.
| C.4 | Schifffahrtsbeschränkungen: |
|---|---|
| Erkundigung einholen | |
| C.5 | Das Fahrwasser verläuft vom rechten (linken) Ufer entfernt; die Zahl auf dem Tafelzeichen gibt den Abstand in Metern an, den die Fahrzeuge von dem Tafelzeichen einhalten müssen. |
| --- | --- |
| D | Empfehlende Zeichen |
| --- | --- |
| D.1 | Empfohlene Durchfahrt |
| a) | |
oder
| b) | für Verkehr nur in der angezeigten Richtung, (Verkehr in der Gegenrichtung verboten) | |
|---|---|---|
| (§§ 6.25, 6.26 und 6.27) |
oder
oder
| D.2 | Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten (in einer Brücken- oder Wehröffnung) |
|---|---|
| (§ 6.24) |
oder
| D.3 | Empfehlung, in die durch den Pfeil angezeigte Richtung zu fahren |
|---|---|
oder
| in Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren | |
|---|---|
| E | Hinweiszeichen |
| --- | --- |
| E.1 | Erlaubnis zur Durchfahrt (allgemeines Zeichen) |
| (§§ 6.08, 6.16, 6.26, 6.27 und 6.28a) | |
| Tafelzeichen oder | |
| --- | --- |
| grüne Lichter oder | |
| --- | --- |
| grüne Flaggen | |
| --- | --- |
| E.2 | Kreuzende Hochspannungsleitung |
| E.3 | Wehr |
| --- | --- |
| E.4 | a) |
| --- | --- |
| b) | |
| --- | --- |
| E.5 | Erlaubnis zum Stillliegen (Ankern oder Festmachen am Ufer) |
| --- | --- |
| (§§ 7.02 und 7.05) | |
| E.5.1 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, deren in Meter angegebene Breite, gemessen vom Zeichen, angegeben ist |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.2 | Erlaubnis zum Stillliegen auf der Wasserfläche, die durch die zwei in Meter angegebenen Entfer-nungen, gemessen vom Zeichen, begrenzt wird |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.3 | Höchstzahl der Fahrzeuge, die nebeneinander stillliegen dürfen |
| --- | --- |
| (§ 7.05) | |
| E.5.4 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E.5.5 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.6 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.7 | Liegeplatz für Fahrzeuge ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.8 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.9 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.10 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.11 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.12 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, ausgenommen Fahrzeuge, die blaue Lichter gemäß § 3.14 oder blaue Kegel gemäß § 3.32 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.13 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die das blaue Licht gemäß § 3.14 Z 1 oder den blauen Kegel gemäß § 3.32 Z 1 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.14 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die zwei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 2 oder zwei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 2 führen müssen. |
| --- | --- |
| E 5.15 | Liegeplatz für Fahrzeuge mit und ohne Besatzung, die drei blaue Lichter gemäß § 3.14 Z 3 oder drei blaue Kegel gemäß § 3.32 Z 3 führen müssen. |
| --- | --- |
| E.6 | Erlaubnis, zu Ankern (§ 7.03) und Anker, Trossen und Ketten schleifen zu lassen |
| --- | --- |
| (§ 6.18) | |
| E.7 | Erlaubnis, am Ufer festzumachen |
| --- | --- |
| (§ 7.04) | |
| E.7.1 | Liegeplatz, der für das Laden und Entladen von Landfahrzeugen vorgesehen ist (die maximale Dauer des Liegens ist auf einer Tafel unter dem Schild angegeben) |
| --- | --- |
| E.8 | Wendeplatz |
| --- | --- |
| (§§ 6.13 und 7.02) | |
| E.9 | Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Nebenwasserstraße |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| a) | |
| E.10 | Die benützte Wasserstraße trifft auf eine Hauptwasserstraße |
| --- | --- |
| (§ 6.16) | |
| a) | |
| E.11 | Ende eines Verbots oder Gebots, das nur in einer Fahrtrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung |
| --- | --- |
| E.12 | Ankündigungszeichen: |
| --- | --- |
| ein oder zwei weiße Lichter: | |
| a) | |
oder
| a) | Gleichtaktlicht(er): | |
|---|---|---|
| Weiterfahren möglich |
oder
| E.13 | Trinkwasserzapfstelle |
|---|---|
| E.14 | Fernsprechstelle |
| --- | --- |
| E.15 | Erlaubnis für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb |
| --- | --- |
| E.16 | Erlaubnis für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge |
| --- | --- |
| E.17 | Erlaubnis zum Wasserschifahren |
| --- | --- |
| E.18 | Erlaubnis für Fahrzeuge unter Segel |
| --- | --- |
| E.19 | Erlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren |
| --- | --- |
| E.20 | Erlaubnis für Segelbretter |
| --- | --- |
| E.21 | Genehmigte Zone für die Schifffahrt von Sportfahrzeugen mit hoher Geschwindigkeit |
| --- | --- |
| E.22 | Genehmigung, Kleinfahrzeuge ins Wasser zu lassen oder herauszuheben |
| --- | --- |
| E.23 | Möglichkeit, über Funk nautische Informationen auf dem auf dem Zeichen angegebenen Kanal zu erhalten |
| --- | --- |
| E.24 | Genehmigte Zone für den Betrieb von Waterbikes |
| --- | --- |
FBezeichnung der Treppelwege
F.1Beginn eines Treppelweges
F.2Ende eines Treppelweges
F.3.1Radfahren erlaubt
F.3.2Radfahren verboten
F.4.1Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten erlaubt
F.4.2Rollschuhfahren bzw. Inline-Skaten verboten
F.5Treppelweg vorübergehend gesperrt
F.6Achtung Fußgänger
Teil - Zusatzzeichen
Die Hauptzeichen (1. Teil) können durch folgende Zusatzzeichen ergänzt sein:
| 1. | Rechteckige Tafeln, die die Entfernung bis zu dem Ort angeben, an dem die Bestimmung gilt oder sich die Besonderheit befindet, die durch das Hauptzeichen angegeben ist | |
|---|---|---|
| Hinweis: Die Tafeln sind über dem Hauptzeichen angebracht. | ||
| Beispiele: | ||
| Nach 1000 m anhalten |
|---|
| In 1500 m nicht freifahrende Fähre |
|---|
| 2. | Zusätzliches Lichtzeichen |
|---|---|
| Weiße Leuchtpfeile, mit bestimmten Lichtern kombiniert: | |
| a) | |
| --- | --- |
| Beispiel: | |
| b) | |
| --- | --- |
| Beispiel: | |
| 3. | Dreieckige Tafeln, die angeben, in welcher Richtung und auf welcher Strecke das Hauptzeichen gilt |
| --- | --- |
| Hinweis: Die Dreiecke müssen nicht unbedingt weiß sein und können neben oder unter dem Hauptzeichen angebracht sein. |
Beispiele:
Stillliegen erlaubt
Stillliegen verboten
| (auf 1000 m) |
|---|
| 4. | Rechteckige Tafeln, die Erklärungen oder Hinweise geben |
|---|---|
| Hinweis: Die Tafeln sind unter dem Hauptzeichen angebracht. |
Beispiele:
Anhalten zur Zollabfertigung
| Einen langen Ton geben |
|---|
Anlage 8
Bezeichnung von Wasserstraßen
A Zeichen in der Wasserstraße zur Bezeichnung der Begrenzung
des Fahrwassers
A.1 Rechte Seite der Fahrrinne
Bei Tag: rote Tonnen, vorzugsweise zylinderförmig, rote
Schwimmer oder Spieren.
Nicht zylinderförmige Tonnen und Schwimmer sind
mit einem roten zylinderförmigen Toppzeichen
versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: kann mit rotem Taktfeuer ausgestattet sein
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Die Zeichen A.1 bezeichnen die Begrenzung und Lage der
Fahrrinne; sie bezeichnen die rechte Seite der Fahrrinne und
Gefahren am rechten Ufer.
A.2 Linke Seite der Fahrrinne
Bei Tag: grüne Tonnen, vorzugsweise kegelförmig, grüne
Schwimmer oder Spieren.
Nicht kegelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem grünen kegelförmigen Toppzeichen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: kann mit grünem Taktfeuer ausgestattet sein
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.2 bezeichnen die Begrenzung und Lage der Fahrrinne; sie bezeichnen die linke Seite der Fahrrinne und Gefahren am linken Ufer.
A.3 Fahrrinnenspaltung
Bei Tag: Tonnen, vorzugsweise kugelförmig, Schwimmer oder
Spieren jeweils mit waagrechten roten und grünen Streifen.
Nicht kugelförmige Tonnen und Schwimmer sind mit einem kugelförmigen Toppzeichen mit waagrechten roten und grünen Streifen versehen.
Tonne
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Schwimmer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Spiere
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: weiße Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen A.3 bezeichnen die Spaltung oder die Vereinigung der Fahrrinne und Gefahrenstellen in der Fahrrinne. Talfahrer wie Bergfahrer können diese Zeichen bei der Vorbeifahrt entweder an Backbord oder an Steuerbord lassen.
A.5 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
rechten Seite des Fahrwassers (§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
A.6 Leuchttonnen zur Kennzeichnung von Liegeplätzen auf der
linken Seite des Fahrwassers (§ 7.05)
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
B Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne durch feste
Schifffahrtszeichen
Kennzeichnung der Lage der Fahrrinne in Bezug auf die Ufer
B.1 Rechtes Ufer
Bei Tag: rote quadratische Tafeln mit weißen waagrechten
Streifen am oberen und unteren Rand.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: rote Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.1 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem rechten Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
B.2 Linkes Ufer
Bei Tag: auf der Spitze stehende quadratische Tafeln, deren
obere Hälfte grün und deren untere Hälfte weiß ist.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: grüne Taktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.2 zeigen die ungefähre Lage der Fahrrinne in Bezug auf das Ufer an und kennzeichnen mit den schwimmenden Schifffahrtszeichen die Stellen, an denen sich die Fahrrinne dem linken Ufer nähert; sie dienen auch als Orientierungspunkte.
Beispiel
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen
Zusätzlich zu den Zeichen B.1 und B.2 kann durch eine
besondere Bezeichnung der Übergang der Fahrrinne von einem Ufer zum anderen angezeigt sein.
B.3 Rechtes Ufer
Bei Tag: gelbe quadratische Tafeln mit einem schwarzen
senkrechten Mittelstreifen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer mit Gruppen von zwei Blitzen,
gegebenenfalls mit begrenztem Öffnungswinkel.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.3 zeigen am rechten Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom linken Ufer
an.
B.4 Linkes Ufer
Bei Tag: gelbe, auf der Spitze stehende quadratische Tafeln
mit einen schwarzen senkrechten Mittelstreifen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: gelbe Blitzfeuer, gegebenenfalls mit begrenztem
Öffnungswinkel.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen B.4 zeigen am linken Ufer den Beginn bzw. das Ende des Überganges der Fahrrinne zum bzw. vom rechten Ufer
an.
Beispiel
Einfache Angabe eines Überganges
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Kennzeichnung von Übergängen mit Richtzeichen
Bei einem langen Übergang kann die Mitte der Fahrrinne durch Richtzeichen angezeigt sein. Ein solches Richtzeichen besteht aus zwei gleichen, hintereinander aufgestellten Zeichen (B.3 oder B.4), wobei das vordere Zeichen niedriger ist als das hintere; die Verbindungslinie zeigt die Mittellinie der Fahrrinne an.
B.5 Rechtes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.3 (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
B.6 Linkes Ufer
Bei Tag: zwei gelbe Tafeln B.4 (vordere und hintere Tafel)
vordere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hintere Tafel
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
Bei Nacht: vorne gelbes Gleichtaktfeuer, dahinter gelbes
Festfeuer
vorderes Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
hinteres Feuer
(Anm.: Zeichen nicht
darstellbar)
C Bezeichnung von Gefahrenstellen und Schifffahrtshindernissen
durch feste Schifffahrtszeichen
C.1 Gefahrenzeichen rechtes Ufer
Bei Tag: weißes Dreieck mit rotem Rand, Spitze unten.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.1 zeigen Gefahrenstellen am rechten Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.2 Gefahrenzeichen linkes Ufer
Bei Tag: Weißes Dreieck mit grünem Rand, Spitze oben.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.2 zeigen Gefahrenstellen am linken Ufer oder in dessen Nähe an (Buhnen, Leitwerke); sie können auch bei Hochwasser überströmte, vorspringende Punkte bezeichnen.
C.3 Gefahrenzeichen, bei denen die Vorbeifahrt an beiden Seiten
möglich ist
Bei Tag: zwei weiße, dreieckige Tafeln, Spitzen zueinander,
die obere mit rotem Rand, die untere mit grünem Rand.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Bei Nacht: Weißes Gleichtaktfeuer
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Die Zeichen C.3 können an Inselenden angebracht sein, an denen sich die Fahrrinne teilt sowie an Einmündungen von schiffbaren Kanälen und Nebenflüssen.
D Zusätzliche Bezeichnung für die Radarschifffahrt
D.1 Bezeichnung der Brückenpfeiler
Es können die Tonnen A.1 und A.2 mit Radarreflektoren verwendet werden (ober- und unterhalb der Pfeiler angeordnet).
Die Ausleger mit Radarreflektoren werden auf den Brückenpfeilern angebracht.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Feste Radarreflektoren, gegebenenfalls auf der Überspannung (auf dem Radarbild ergibt sich eine Perlenkette).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
Auf gelben Tonnen montierte Radarreflektoren, gegebenenfalls je zwei neben dem Ufer (auf dem Radarschirm zeigen die jeweils zwei Echos die Linie der Überspannung an).
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar)
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anhang 1
zu § 0.01 Z 1
Verzeichnis der Gewässerteile, die nicht Wasserstraßen sind:
```
Die Neue Donau (Entlastungsgerinne) vom Einlaufbauwerk
```
(Strom-km 1938,060) bis zum Wehr II (Strom-km 1918,300);
```
Staustufe Greifenstein: der oberhalb der Schwelle
```
(Strom-km 1948,890, rechtes Ufer) gelegene Teil des
Donaualtarmes;
```
Staustufe Altenwörth: der oberhalb der Schwelle
```
(Strom-km 1979,550, linkes Ufer) gelegene Teil des
Donaualtarmes;
```
Staustufe Melk: der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2037,300,
```
linkes Ufer) gelegene Teil des linksufrigen Donaualtarmes
sowie der oberhalb der Schwelle (Strom-km 2035,700, rechtes
Ufer) gelegene Teil des Melker Donaualtarmes;
```
Staustufe Abwinden: der oberhalb der Schwelle
```
(Strom-km 2120,400, linkes Ufer) gelegene Teile des
Donaualtarmes;
```
die Enns ab Fluss-km 2,70;
```
```
die Traun ab Fluss-km 1,80;
```
```
die March ab Fluss-km 6,0.
```
Anhang 2
zu § 11.01 Z 2
Sonnenauf- und –untergänge
bezogen auf 15 Grad östl. Länge
(Meridian der mitteleuropäischen Zeit)
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar)
(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 248/2005
Anhang 3
zu § 11.02 Z 1
Aussenstellen der Schifffahrtsaufsicht
Strom-, Schleusen- und Hafenaufsichten bis zum 30.06.2005
```
```
Lfd. Bezeichnung der Sitz der Aufsichtsbereich der
Nr. Außenstelle Außenstelle Außenstelle
```
```
1 Stromaufsicht Hainburg (NÖ) Donau von Stromkilometer
HAINBURG 1872,700 am rechten Ufer und
von 1880,260 am linken Ufer
bis 1894,000 und March
```
```
2 Stromaufsicht Wildungsmauer Donau von Stromkilometer
WILDUNGSMAUER (NÖ) 1894,000 bis 1915,730
```
```
3 Schleusenaufsicht Wien Schleusenbereich von
FREUDENAU Stromkilometer 1919,520 bis
1923,750
```
```
4 Strom- und Wien Donau von Stromkilometer
Hafenaufsicht 1915,730 bis 1919,520 und
WIEN 1923,750 bis 1937,730
einschließlich der Häfen
Lobau, Albern und Freudenau
sowie des Wiener Donaukanals
```
```
5 Strom- und Greifenstein Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht (NÖ) 1937,730 bis 1961,300
GREIFENSTEIN
```
```
6 Strom- und Zwentendorf Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht (NÖ) 1961,300 bis 1194,000
ALTENWÖRTH
```
```
7 Strom- und Krems (NÖ) Donau von Stromkilometer
Hafenaufsicht 1994,000 bis 2025,000
KREMS einschließlich des Hafens
Krems
```
```
8 Strom- und Melk (NÖ) Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht 2025,000 bis 2045,000
MELK
```
```
9 Strom- und Persenbeug Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht (NÖ) 2045,000 bis 2067,950
PERSENBEUG
```
```
10 Strom- und Grein (OÖ) Donau von Stromkilometer
Hafenaufsicht 2067,950 bis 2090,000 am
GREIN rechten Ufer und 2091,000 am
linken Ufer einschließlich
des Hafens Grein
```
```
11 Strom- und Wallsee (OÖ) Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht 2090,000 am rechten Ufer und
WALLSEE 2091,000 am linken Ufer bis
2111,828
```
```
12 Strom- und St. (Donau von Stromkilometer
Schleusenaufsicht Georgen/Gusen 2111,828 bis 2124,600
ABWINDEN OÖ)
```
```
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