(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M173 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Codes LQ4 und LQ5 des Abschnittes 3.4.6
Vertragsparteien
Belgien III 172/2005 Deutschland III 172/2005 Frankreich III 27/2006 Niederlande III 172/2005 Norwegen III 172/2005 Portugal III 195/2005 Schweden III 172/2005 Spanien III 27/2006 *Tschechische R III 195/2005
Ratifikationstext
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 30. August 2005 unterzeichnet.
Weiters haben weitere nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
|---|---|
| Niederlande | 2. Juni 2005 |
| Schweden | 21. Juni 2005 |
| Belgien | 20. Juli 2005 |
| Norwegen | 26. Juli 2005 |
| Deutschland | 10. August 2005 |
(1) Abweichend von den Vorschriften des Abschnittes 3.4.6 ADR ist die Fußnote c) auch auf die in Spalte 1 der Tabelle des Abschnittes 3.4.6 angeführten Codes LQ4 und LQ5 anwendbar.
(2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 1. Januar 2007 für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von mindestens einem der Unterzeichner widerrufen, so bleibt sie nur noch für Beförderungen zwischen den ADR-Vertragsparteien anwendbar, die diese Vereinbarung unterzeichnet und bis zu diesem Zeitpunkt nicht widerrufen haben.