Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet.
Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,
Flugzeuge mit Kolbentriebwerken,
Hubschrauber.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker oder Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die bisher zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:
Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,
Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,
Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,
Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,
Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,
Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,
Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,
Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,
Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 11 (Modul 9 in Kategorie B1 und B2), 12 (Modul 6 in Kategorie B1 und B2, Modul 7 in Kategorie B1), 21 (Modul 11a in Kategorie A), 22 (Modul 15 in Kategorie A), 23 (Modul 17 in Kategorie A), 24 (Modul 11b in Kategorie A), 25 (Modul 16 in Kategorie A), 26 (Modul 17 in Kategorie A), 27 (Modul 12 in Kategorie A), 28 (Modul 15 in Kategorie A) und 29 (Modul 16 in Kategorie A) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnis der
```
Betriebs- und
Rechtsform
des
Lehrbetriebes
```
```
```
Kenntnis des
```
organisatorischen Aufbaus
und der Aufgaben und
Zuständigkeiten der
einzelnen Betriebsbereiche
```
```
```
Kenntnis des
```
wesentlichen technischen
Arbeitsablaufes in einem
Luftfahrttechnik-Betrieb
```
```
```
Kenntnis des
```
arbeitsorganisatorischen
Ablaufes in einem
Luftfahrttechnik-Betrieb
```
```
```
Grundkenntnisse der Grundstrukturen des nationalen und
```
internationalen Luftfahrtrechtes
```
```
```
Kenntnis, Sinnverständnis und Anwendung der einschlägigen
```
englischen Fachausdrücke und Fachtexte
```
```
```
Grundlegende Kommunikation in der englischen
```
Sprache
```
```
```
Kenntnis der Elektrotechnik
```
```
```
```
Kenntnis der Elektronik und Digitaltechnik
```
```
```
```
Menschliche Faktoren
```
(Modul 9)
```
```
11.1 Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher
leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit,
Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der
daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen
```
```
11.2 Grundkenntnisse der ergonomischen Gestaltung des
Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes wie zB Klima,
Beleuchtung und Lärm
```
```
```
Werkstoffe, Komponenten und Instandhaltung
```
(Modul 6 und Modul 7)
```
```
12.1 Kenntnis der in der Luftfahrttechnik verwendeten Werkstoffe
(Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Verbundwerkstoffe,
Nichtmetalle) und Hilfsstoffe, ihrer Merkmale, Eigenschaften
(wie zB Korrosionsanfälligkeit), Kennzeichnung und
Verwendungsmöglichkeiten
```
```
12.2 Kenntnis über
die Wärme-
behandlung
von
Eisenmetallen
und Nicht-
eisenmetallen
```
```
12.3 Grundkennt-
nisse über
die Werk-
stoffprüfung
für
Eisenmetalle
und Nicht-
eisenmetalle
wie zB Härte,
Zugfestig-
keit, Dauer-
festigkeit
und Schlag-
biegefestig-
keit
```
```
12.4 Kenntnis und Anwendung von
zerstörungsfreien Prüftechniken
wie zB Eindringverfahren,
Röntgen, Ultraschall
```
```
12.5 Anwenden der
Blechbearbeitungsverfahren,
wie Scheren, Biegen, Lochen
usw.
```
```
12.6 Kenntnis über die in der
Luftfahrttechnik
eingesetzten Holztypen,
ihrer Merkmale,
Eigenschaften,
Konstruktionsmethoden,
Konservierung und
Instandhaltung sowie über
Klebstoffe
```
```
12.7 Kenntnis über die Mängel-
bzw. Fehlererkennung an
Verbund- und
nichtmetallischen
Werkstoffen sowie an
Holzwerkstoffen und
Holzstrukturen
```
```
12.8 Durchführen von Reparaturen
an Verbund- und
nichtmetallischen
Werkstoffen sowie an
Holzstrukturen
```
```
12.9 Kenntnis über die in der
Luftfahrttechnik
eingesetzten
Gewebeverkleidungstypen,
ihrer Merkmale,
Eigenschaften und
Anwendungen
```
```
12.10 Kenntnis über die
Fehlerarten und Prüfmethoden
an Gewebeverkleidungen
```
```
12.11 Durchführen von
Reparaturen an
Gewebeverkleidungen
```
```
12.12 Kenntnis über die Ursachen
und die Entstehung von
Korrosion sowie über
Identifikationsmöglichkeiten
```
```
12.13 Bewerten und Beseitigen von
Korrosionsschäden sowie
Anbringen von Korrosionsschutz
```
```
12.14 Grundlegende
Fertigkeiten
in der
manuellen
Werkstoffbe-
arbeitung wie Fertigkeiten in der
zB Messen, maschinellen
Anreißen, Werkstoffbearbeitung auch
Feilen, an rechnergestützten
Bohren, Maschinen wie zB Drehen
Nieten, und Fräsen
Richten,
Biegen,
Kleben
```
```
12.15 Herstellen von lösbaren Verbindungen wie zB
Schraubenverbindungen, Bolzenverbindungen,
Nietverbindungen (Luftfahrzeugniete),
Stiftverbindungen, Sperrvorrichtungen unter
Beachtung von internationalen Normen und
Luftfahrzeugspezifikationen
```
```
12.16 Herstellen von unlösbaren Verbindungen wie zB
Hartlöten, Kleben und Schweißen unter
Beachtung von internationalen Normen und
Luftfahrzeugspezifikationen
```
```
12.17 Kenntnis über
die in der
Luftfahrt-
technik
verwendeten
Rohrtypen
(starr,
flexibel),
ihrer Kenn-
zeichnungen
und
Verbindungen
```
```
12.18 Reparieren, Warten und
Instandhalten (wie Bördeln,
Aufweiten und Biegen) und
Prüfen von Rohren (zB
Hydraulik-, Pneumatik,
Kraftstoff-, Öl- und
Luftsystemrohre)
```
```
12.19 Kenntnis über Federtypen,
deren Werkstoffe,
Eigenschaften und
Anwendungen
```
```
12.20 Prüfen und Testen von Federn
```
```
12.21 Kenntnis über
Lagertypen,
deren
Werkstoffe,
Funktion,
Eigenschaften
und
Anwendungen
```
```
12.22 Fehlererkennung an Lagern; Warten,
Instandhalten und Prüfen von Lagern; Schmieren
von Lagern
```
```
12.23 Kenntnis über Getriebetypen, deren
Eigenschaften, Funktion und Anwendungen
```
```
12.24 Prüfung und Fehlererkennung an Getrieben;
Warten und Instandhalten von Getrieben
```
```
12.25 Kenntnis über Kabeltypen und Hilfsmittel für
Steuerkabel
```
```
12.26 Bearbeiten und Prüfen von
Steuerkabeln
```
```
12.27 Kenntnis über Kabeltypen
und Kabelarten, ihre
Anwendung sowie über Stecker
```
```
12.28 Crimpen von Kabeln (von Hand
und hydraulisch, Prüfungen)
sowie Aus- und Einbau von
Steckerstiften
```
```
12.29 Einbau von Koaxialkabeln und Anwendung von
Verdrahtungsschutztechniken
```
```
12.30 Handhaben und Instandhalten der in der Luftfahrttechnik zu
verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,
Einrichtungen und Arbeitsbehelfe
```
```
12.31 Kalibrieren von Werkzeugen,
Geräten und Messgeräten
```
```
12.32 Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen
Mess- und Prüfmittel
```
```
12.33 Kenntnis der Normung und der
einschlägigen
Luftfahrtnormen
```
```
12.34 Kenntnis von Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen sowie von
Fertigungszeichen und Montagezeichen (graphische Symbole)
```
```
12.35 Lesen von Skizzen, Werk- und Lesen von
Bauteilzeichnungen Schaltungsunterlagen wie
Stromlauf- und Funktionsplänen
```
```
12.36 Kenntnis und Anwendung von
Passungen und Toleranzen
sowie der Prüfmethoden
```
```
12.37 Kenntnis und Anwendung von
Instandhaltungsverfahren
(Instandhaltungsplanung,
Lagerhaltungsverfahren, Zertifizierungs- und
Freigabeverfahren, Instandhaltungsinspektion
usw.)
```
```
12.38 Durchführen von Prüfungen nach
abnormalen Ereignissen
(Blitzschlag, harte Landungen,
Turbulenzen)
```
```
12.39 Rollen bzw. Schleppen des
Luftfahrzeuges, Sicherung im
Stillstand und Lagerung des
Luftfahrzeuges
```
```
12.40 Servicieren des Luftfahrzeuges (Auf- und
Enttanken, Enteisung, elektrische,
pneumatische und hydraulische
Außenbordversorgung)
```
```
12.41 Vorbereitung des Luftfahrzeuges
zur Wägung und Durchführen der
Wägung
```
```
12.42 Kenntnis über Mängeltypen und Anwendung von
Sichtprüfungstechniken
```
```
```
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der
```
Reklamationsbearbeitung und Durchführung von
betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
```
Software)
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE) und Normen
sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens
und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den
Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren
```
```
```
Kenntnis über den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen
```
auch unter Verwendung der Sicherheitsdatenblätter
```
```
```
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
```
Arbeitsunfällen und den innerbetrieblichen Brandschutz
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit
```
Turbinentriebwerk (Modul 11a)
```
```
21.1 Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik, Flugsteuerung und
den Hochgeschwindigkeitsflug
```
```
21.2 Kenntnis über Luftfahrzeugzellen-
strukturen; Grundkenntnisse von
Konstruktionsmethoden, Zellen-
montagetechniken, Oberflächen-
schutz und -reinigung
```
```
21.3 Durchführen von
Oberflächenschutzmaßnahmen
und Oberflächenreinigungen
```
```
21.4 Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie
Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen,
Gondel und Ausleger
```
```
21.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und
Montieren von Bauteilen der
Flugzeugzellenstruktur
```
```
21.6 Kenntnis über Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen wie
Luftversorgung, Klimaanlage,
Druckbeaufschlagung und
Sicherheits- und
Warneinrichtungen
```
```
21.7 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen
```
```
21.8 Grundkenntnisse über
Instrumentensysteme und
Avioniksysteme
```
```
21.9 Demontieren und
Montieren von
Instrumenten
```
```
21.10 Kenntnis über die elektrische
Leistungsversorgung wie zB. Batterien, Gleich-
und Wechselstromerzeugung und
Energieverteilung
```
```
21.11 Demontieren und Montieren von Bauteilen der
elektrischen Leistungsversorgung
```
```
21.12 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von
Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten
```
```
21.13 Demontieren und Montieren von
Sitzen, Sicherheitsgurten
und Gurten
```
```
21.14 Grundkenntnisse über die
Einrichtung und Ausstattung
der Kabine, Küche, Fracht-
und Laderäume sowie der
Passagiertreppe
```
```
21.15 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Einrichtung und Ausstattung
wie zB der Kabine, Küche,
Fracht- und Laderäume sowie
der Passagiertreppe sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen wie zB der
Kabine, Küche, Fracht- und
Laderäume sowie der
Passagiertreppe
```
```
21.16 Grundkenntnisse über die
Brandschutzeinrichtungen wie
zB Erkennungs- und
Warnsysteme und
Feuerlöschanlagen
```
```
21.17 Demontieren und Montieren von
Brandschutzeinrichtungen
```
```
21.18 Grundkenntnisse über die
Flugsteuerung und die
Systembedienungsmöglichkeiten
```
```
21.19 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Flugsteuerung sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen der
Flugsteuerung
```
```
21.20 Grundkenntnisse über die
Kraftstoffanlage
```
```
21.21 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Kraftstoffanlage sowie
Betanken, Enttanken, Entlüften
und Entleeren
```
```
21.22 Grundkenntnisse über die
Hydraulikanlage
```
```
21.23 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Hydraulikanlage sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen der Hydraulikanlage
```
```
21.24 Grundkenntnisse über den
Eis- und Regenschutz
```
```
21.25 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Eis- und Regenschutzanlagen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Eis- und
Regenschutzanlagen
```
```
21.26 Kenntnis über das Fahrwerk wie zB Aus- und
Einfahrsysteme, Räder, Bremsen und Bereifung
```
```
21.27 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen des
Fahrwerks
```
```
21.28 Kenntnis über die
Beleuchtung (innen und
außen)
```
```
21.29 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen der
Beleuchtung
```
```
21.30 Grundkenntnisse über die
Sauerstoffversorgung
```
```
21.31 Grundkenntnisse über die
Pneumatik- und Vakuumanlage
```
```
21.32 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und
Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage
```
```
21.33 Kenntnisse über die
Wasserver- und -entsorgung
sowie über die
Abfallentsorgung
```
```
21.34 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und
-entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen der
Wasserver- und -entsorgung sowie der
Abfallentsorgung
```
```
21.35 Grundkenntnisse über die
Bordinstandhaltungssysteme
```
```
```
Gasturbinentriebwerk
```
(Modul 15)
```
```
22.1 Grundkenntnisse der physikalischen
Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie
des Aufbaus und der Konstruktion von
Turbinentriebwerken
```
```
22.2 Kenntnis über den Einlass
und Auslass des
Triebwerkes
```
```
22.3 Grundkenntnisse über
Verdichter und deren
Arbeitsweise
```
```
22.4 Grundkenntnisse über den
Verbrennungsbereich
```
```
22.5 Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB
Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und
Beanspruchungen
```
```
22.6 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten am
Turbinenabschnitt sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Turbinenabschnittes
```
```
22.7 Grundkenntnisse über
Schmiermittel,
Schmiersysteme sowie über
Kraftstoffe und die
Kraftstoffanlage des
Triebwerkes
```
```
22.8 Durchführen von
Schmiermittel- und
Kraftstoffwechsel sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen des
Schmiersystems
```
```
22.9 Grundkenntnisse über die
Luftsysteme
```
```
22.10 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
den Luftsystemen sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des Luftsystems
```
```
22.11 Grundkenntnisse über die
Anlass- und Zündsysteme
```
```
22.12 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
den Anlass- und Zündsystemen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen des Anlass- und
Zündsystems
```
```
22.13 Grundkenntnisse über die
Triebwerksanzeigesysteme
```
```
22.14 Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Triebwerksanzeigesystems
```
```
22.15 Grundkenntnisse über
Turboproptriebwerke,
Wellenleistungstriebwerke
und Hilfstriebwerke
```
```
22.16 Grundkenntnisse über den
Triebwerkseinbau
```
```
22.17 Durchführen des
Triebwerkseinbaus
```
```
22.18 Grundkenntnisse über
Brandschutzsysteme
```
```
22.19 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Brandschutzsystemen sowie Demontieren und
Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems
```
```
22.20 Grundkenntnisse über die
Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
```
```
22.21 Durchführen der
Triebwerksüberwachung und des
Bodenbetriebes wie zB Anlassen,
Prüflauf, Trendüberwachung,
Waschen, Reinigen und
Untersuchen auf
Fremdkörperschäden
```
```
```
Propeller
```
(Modul 17)
```
```
23.1 Grundkenntnisse der physikalischen
Grundlagen eines Propellers wie zB
Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment,
Vibration und Resonanz
```
```
23.2 Grundkenntnisse über die
Propellerkonstruktion
```
```
23.3 Einbauen von Propellern und
Propellerhauben
```
```
23.4 Grundkenntnisse über die
Propellerverstelleinrichtung
```
```
23.5 Grundkenntnisse über den
Propellervereisungsschutz
```
```
23.6 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Geräten des
Propellervereisungsschutzes
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen des
Propellervereisungsschutzes
```
```
23.7 Grundkenntnisse über die
Propellerinstandhaltung
```
```
23.8 Durchführen der
Propellerinstandhaltung wie zB
Auswuchtung, Blattspurprüfung,
Bewertung von Schäden und
Propellerpflege
```
```
23.9 Grundkenntnisse über die
Lagerung und Konservierung
des Propellers
```
```
23.10 Durchführen der
Lagerung und
Konservierung des
Propellers
```
```
```
Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit
```
Kolbentriebwerk (Modul 11b)
```
```
24.1 Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik
und Flugsteuerung
```
```
24.2 Kenntnis über
Luftfahrzeugzellen-
strukturen; Grundkenntnisse
von Konstruktionsmethoden,
Zellenmontagetechniken,
Oberflächenschutz und
-reinigung
```
```
24.3 Durchführen von
Oberflächenschutzmaßnahmen
und Oberflächenreinigungen
```
```
24.4 Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie
Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen,
Gondel und Ausleger
```
```
24.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und
Montieren von Bauteilen der
Flugzeugzellenstruktur
```
```
24.6 Kenntnis über Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen wie
Kabinendruckregelung sowie
Schutz- und Warneinrichtungen
```
```
24.7 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Klima- und
Druckbeaufschlagungsanlagen
```
```
24.8 Grundkenntnisse über
Instrumentensysteme und
Avioniksysteme
```
```
24.9 Demontieren und
Montieren von
Instrumenten
```
```
24.10 Kenntnis über die elektrische
Leistungsversorgung wie zB Batterien,
Gleichstromerzeugung und Energieverteilung
```
```
24.11 Demontieren und Montieren von Bauteilen der
elektrischen Leistungsversorgung
```
```
24.12 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von
Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten
```
```
24.13 Demontieren und Montieren von
Sitzen, Sicherheitsgurten und
Gurten
```
```
24.14 Grundkenntnisse über die
Einrichtung und Ausstattung
der Kabine, Küche, Fracht-
und Laderäume sowie der
Passagiertreppe
```
```
24.15 Durchführen von
Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Einrichtung und Ausstattung
wie zB der Kabine, Küche,
Fracht- und Laderäume sowie
der Passagiertreppe sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen wie zB der
Kabine, Küche, Fracht- und
Laderäume sowie der
Passagiertreppe
```
```
24.16 Grundkenntnisse über die
Brandschutzeinrichtungen wie
zB Erkennungs- und
Warnsysteme und
Feuerlöschanlagen
```
```
24.17 Demontieren und Montieren von
Brandschutzeinrichtungen
```
```
24.18 Grundkenntnisse über die
Flugsteuerung und die
Systembedienungsmöglichkeiten
```
```
24.19 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Flugsteuerung sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen der
Flugsteuerung
```
```
24.20 Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage
```
```
24.21 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Kraftstoffanlage sowie
Betanken, Enttanken, Umfüllen
und Übernehmen
```
```
24.22 Grundkenntnisse über die Hydraulikanlage
```
```
24.23 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Hydraulikanlage sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen der Hydraulikanlage
```
```
24.24 Grundkenntnisse über den
Eis- und Regenschutz
```
```
24.25 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Eis- und Regenschutzanlagen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Eis- und
Regenschutzanlagen
```
```
24.26 Kenntnis über das Fahrwerk
wie zB Aus- und
Einfahrsysteme, Räder,
Bremsen und Bereifung
```
```
24.27 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen des
Fahrwerks
```
```
24.28 Kenntnis über die
Beleuchtung (innen und außen)
```
```
24.29 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
der Beleuchtung sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen der
Beleuchtung
```
```
24.30 Grundkenntnisse über die
Sauerstoffversorgung
```
```
24.31 Grundkenntnisse über die
Pneumatik- und Vakuumanlage
```
```
24.32 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
der Pneumatik- und
Vakuumanlage sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Pneumatik-
und Vakuumanlage
```
```
24.33 Kenntnisse über die
Wasserver- und -entsorgung
sowie über die
Abfallentsorgung
```
```
24.34 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und
-entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen der
Wasserver- und -entsorgung sowie der
Abfallentsorgung
```
```
```
Kolbentriebwerk
```
(Modul 16)
```
```
25.1 Grundkenntnisse der physikalischen
Grundlagen eines Kolbentriebwerkes sowie
des Betriebsprinzips
```
```
25.2 Grundkenntnisse über die
Triebwerksleistung
```
```
25.3 Grundkenntnisse über die
Triebwerkskonstruktion
```
```
25.4 Grundkenntnisse über die
Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser,
Kraftstoffeinspritzsysteme und
elektronische Triebwerksregelung
```
```
25.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen der
Triebwerkskraftstoffanlage
```
```
25.6 Grundkenntnisse über die
Anlass- und Zündsysteme
```
```
25.7 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Anlass- und Zündsystemen sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des Anlass- und
Zündsystems
```
```
25.8 Grundkenntnisse über die
Ansaug-, Abgas- und
Kühlsysteme
```
```
25.9 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Ansaug-, Abgas- und
Kühlsystemen sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen des
Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems
```
```
25.10 Grundkenntnisse über das
Aufladen und Turboladen
```
```
25.11 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Auflade- und Turboladesystemen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen des Auflade- und
Turboladesystems
```
```
25.12 Grundkenntnisse über
Schmiermittel,
Schmiersysteme sowie über
Kraftstoffe des Triebwerkes
```
```
25.13 Durchführen von
Schmiermittel- und
Kraftstoffwechsel sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen des
Schmiersystems
```
```
25.14 Grundkenntnisse über die
Triebwerksanzeigesysteme
```
```
25.15 Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Triebwerksanzeigesystems
```
```
25.16 Grundkenntnisse über den
Triebwerkseinbau
```
```
25.17 Durchführen des
Triebwerkseinbaus
```
```
25.18 Grundkenntnisse über die
Triebwerksüberwachung
und Bodenbetrieb
```
```
25.19 Durchführen der
Triebwerksüberwachung und des
Bodenbetriebes wie zB Anlassen,
Prüflauf und
Triebwerksparameterüberwachung
```
```
```
Propeller
```
(Modul 17)
```
```
26.1 Grundkenntnisse der physikalischen
Grundlagen eines Propellers wie zB
Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment, Vibration
und Resonanz
```
```
26.2 Grundkenntnisse über die
Propellerkonstruktion
```
```
26.3 Einbauen von Propellern
und Propellerhauben
```
```
26.4 Grundkenntnisse über die
Propellerverstelleinrichtung
```
```
26.5 Grundkenntnisse über den
Propellervereisungsschutz
```
```
26.6 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und Instandhal-
tungsarbeiten an den Geräten
des Propellervereisungs-
schutzes sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen
des Propellervereisungs-
schutzes
```
```
26.7 Grundkenntnisse über die
Propellerinstandhaltung
```
```
26.8 Durchführen der
Propellerinstandhaltung wie
zB Auswuchtung,
Blattspurprüfung, Bewertung von
Schäden und Propellerpflege
```
```
26.9 Grundkenntnisse über die
Lagerung und Konservierung
des Propellers
```
```
26.10 Durchführen der Lagerung und
Konservierung des Propellers
```
```
```
Schwerpunkt Hubschrauber:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern
```
(Modul 12)
```
```
27.1 Grundkenntnisse über Drehflügleraerodynamik
und Flugsteuerung
```
```
27.2 Kenntnis über die
Flugsteueranlage und der
Systembedienungsmöglichkeiten
```
```
27.3 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Flugsteueranlage sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen der Flugsteueranlage
```
```
27.4 Grundkenntnisse über die
Blattspurprüfung und
Vibrationsanalyse
```
```
27.5 Grundkenntnisse über
Getriebe
```
```
27.6 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an Getrieben sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen des
Getriebes
```
```
27.7 Kenntnis über Luftfahrzeug-
zellenstrukturen;
Grundkenntnisse von
Konstruktionsmethoden,
Zellenmontagetechniken,
Oberflächenschutz und
-reinigung
```
```
27.8 Durchführen von
Oberflächenschutzmaßnahmen
und Oberflächenreinigungen
```
```
27.9 Kenntnis über Klimaanlagen und
Luftversorgungsanlagen
```
```
27.10 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Klimaanlagen und
Luftversorgungsanlagen sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen der Klimaanlagen und
Luftversorgungsanlagen
```
```
27.11 Grundkenntnisse über
Instrumentensysteme und
Avioniksysteme
```
```
27.12 Demontieren und
Montieren von
Instrumenten
```
```
27.13 Kenntnis über die elektrische
Leistungsversorgung wie zB Batterien, Gleich-
und Wechselstromerzeugung und
Energieverteilung
```
```
27.14 Demontieren und Montieren von Bauteilen der
elektrischen Leistungsversorgung
```
```
27.15 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von
Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten
```
```
27.16 Demontieren und Montieren von
Sitzen, Sicherheitsgurten und
Gurten
```
```
27.17 Grundkenntnisse über
Notschwimmersysteme,
Kabinenlayout und
Kabinenausstattung
```
```
27.18 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
Einrichtung und Ausstattung
der Kabine und der
Passagiertreppe sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Kabine
```
```
27.19 Grundkenntnisse über die
Brandschutzeinrichtungen wie
zB Erkennungs- und
Warnsysteme und
Feuerlöschanlagen
```
```
27.20 Demontieren und Montieren von
Brandschutzeinrichtungen
```
```
27.21 Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage
```
```
27.22 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Kraftstoffanlage sowie
Betanken, Enttanken, Entlüften
und Entleeren
```
```
27.23 Grundkenntnisse über die
Hydraulikanlage
```
```
27.24 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Hydraulikanlage sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen der Hydraulikanlage
```
```
27.25 Grundkenntnisse über den
Eis- und Regenschutz
```
```
27.26 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Eis- und Regenschutzanlagen
sowie Demontieren und
Montieren von Bauteilen der
Eis- und Regenschutzanlagen
```
```
27.27 Kenntnis über das Fahrwerk
wie zB Aus- und
Einfahrsysteme, Räder,
Bremsen und Bereifung
```
```
27.28 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie
Demontieren und Montieren von Bauteilen des
Fahrwerks
```
```
27.29 Kenntnis über die
Beleuchtung (innen und
außen)
```
```
27.30 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung
sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen
der Beleuchtung
```
```
27.31 Grundkenntnisse über die
Pneumatik- und Vakuumanlage
```
```
27.32 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und
Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage
```
```
```
Gasturbinentriebwerk
```
(Modul 15)
```
```
28.1 Grundkenntnisse der physikalischen
Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie
des Aufbaus und der Konstruktion von
Turbinentriebwerken
```
```
28.2 Kenntnis über den Einlass
und Auslass des Triebwerkes
```
```
28.3 Grundkenntnisse über
Verdichter und deren
Arbeitsweise
```
```
28.4 Grundkenntnisse über
den Verbrennungsbereich
```
```
28.5 Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB
Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und
Beanspruchungen
```
```
28.6 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten am
Turbinenabschnitt sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Turbinenabschnittes
```
```
28.7 Grundkenntnisse über
Schmiermittel,
Schmiersysteme sowie über
Kraftstoffe und die
Kraftstoffanlage des
Triebwerkes
```
```
28.8 Durchführen von
Schmiermittel- und
Kraftstoffwechsel sowie
Demontieren und Montieren
von Bauteilen des
Schmiersystems
```
```
28.9 Grundkenntnisse über die
Luftsysteme
```
```
28.10 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
den Luftsystemen sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des Luftsystems
```
```
28.11 Grundkenntnisse über die
Anlass- und Zündsysteme
```
```
28.12 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an
den Anlass- und
Zündsystemen sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen des
Anlass- und Zündsystems
```
```
28.13 Grundkenntnisse über die
Triebwerksanzeigesysteme
```
```
28.14 Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Triebwerksanzeigesystems
```
```
28.15 Grundkenntnisse über
Turboproptriebwerke,
Wellenleistungstriebwerke
und Hilfstriebwerke
```
```
28.16 Grundkenntnisse über den
Triebwerkseinbau
```
```
28.17 Durchführen des
Triebwerkseinbaus
```
```
28.18 Grundkenntnisse über
Brandschutzsysteme
```
```
28.19 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Brandschutzsystemen sowie Demontieren und
Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems
```
```
28.20 Grundkenntnisse über die
Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
```
```
28.21 Durchführen der
Triebwerksüberwachung und des
Bodenbetriebes wie zB Anlassen,
Prüflauf, Trendüberwachung,
Waschen, Reinigen und
Untersuchen auf
Fremdkörperschäden
```
```
```
Kolbentriebwerk
```
(Modul 16)
```
```
29.1 Grundkenntnisse der
physikalischen Grundlagen
eines Kolbentriebwerkes
sowie des Betriebsprinzips
```
```
29.2 Grundkenntnisse über die
Triebwerksleistung
```
```
29.3 Grundkenntnisse über die
Triebwerkskonstruktion
```
```
29.4 Grundkenntnisse über die
Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser,
Kraftstoffeinspritzsysteme und
elektronische Triebwerksregelung
```
```
29.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an der
Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen der
Triebwerkskraftstoffanlage
```
```
29.6 Grundkenntnisse über die
Anlass- und Zündsysteme
```
```
29.7 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Anlass- und Zündsystemen sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des Anlass- und
Zündsystems
```
```
29.8 Grundkenntnisse über die
Ansaug-, Abgas- und
Kühlsysteme
```
```
29.9 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Ansaug-, Abgas- und
Kühlsystemen sowie Demontieren
und Montieren von Bauteilen des
Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems
```
```
29.10 Grundkenntnisse über das
Aufladen und Turboladen
```
```
29.11 Durchführen von Reparaturen,
Wartungs- und
Instandhaltungsarbeiten an den
Auflade- und Turboladesystemen
sowie Demontieren und Montieren
von Bauteilen des Auflade- und
Turboladesystems
```
```
29.12 Grundkenntnisse über
Schmiermittel,
Schmiersysteme sowie über
Kraftstoffe des Triebwerkes
```
```
29.13 Durchführen von
Schmiermittel- und
Kraftstoffwechsel sowie
Demontieren und Montieren von
Bauteilen des Schmiersystems
```
```
29.14 Grundkenntnisse über die
Triebwerksanzeigesysteme
```
```
29.15 Demontieren und Montieren von
Bauteilen des
Triebwerksanzeigesystems
```
```
29.16 Grundkenntnisse über den
Triebwerkseinbau
```
```
29.17 Durchführen des
Triebwerkseinbaus
```
```
29.18 Grundkenntnisse über die
Triebwerksüberwachung und
Bodenbetrieb
```
```
29.19 Durchführen der
Triebwerksüberwachung und des
Bodenbetriebes wie zB
Anlassen, Prüflauf und
Triebwerksparameterüberwachung
```
```
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Strukturreparatur (Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Nieten) in Metall oder Kunststoff,
Crimpen,
Herstellen von Schraubensicherungen,
eine luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe, und zwar das Demontieren und Montieren an Komponenten und Aggregaten des Fluggerätes nach Angabe (auch in englischer Sprache).
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe) eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 2 (luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.
(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
bei der mechanischen Arbeitsprobe:
Maßhaltigkeit,
Winkeligkeit und Ebenheit,
fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
funktionsgerechter Zusammenbau,
richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung,
bei der luftfahrzeugtechnischen Arbeitsprobe:
funktionsgerechter Zusammenbau,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,
richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),
Festigkeitsberechnung,
Physikalische Berechnung aus Kalorik.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Technologie
§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werk- und Hilfsstoffe,
Verbindungselemente,
Werkzeuge,
Korrosion,
Grundlagen der Elektrotechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Luftfahrzeugtechnik
§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeuges,
Prüftechniken,
Demontage- und Montagetechniken,
Luftfahrtgesetzgebung,
Aerodynamik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Luftfahrzeugtechnik berechtigt.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, enthalten in der Verordnung vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 171/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, BGBl. Nr. 665/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 356/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik voll anzurechnen.