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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik (Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 2005-08-31

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik

§ 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet.

1.

Flugzeuge mit Turbinentriebwerken,

2.

Flugzeuge mit Kolbentriebwerken,

3.

Hubschrauber.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker oder Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.

(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.

(5) Sofern ein Wechsel der Schwerpunktausbildung innerhalb der ersten 18 Monate der festgesetzten Lehrzeit erfolgt, sind die bisher zurückgelegten Lehrzeiten voll anzurechnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Luftfahrzeugtechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Turbinentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Turbinentriebwerken,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

2.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Luftfahrzeugen mit Kolbentriebwerken einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Flugzeugen mit Kolbentriebwerken,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

3.

Luftfahrzeugtechnik – Schwerpunkt Hubschrauber:

a)

Technische Unterlagen (auch in englischer Sprache) lesen und anwenden,

b)

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

c)

Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen, Qualitätsmanagementsysteme anwenden,

d)

Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Normen und der einschlägigen Umweltstandards ausführen,

e)

Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,

f)

Mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten bearbeiten, zusammenbauen und in Hubschraubern einbauen, prüfen und justieren,

g)

Demontieren, Montieren, Handhaben und Inbetriebnehmen von Luftfahrzeugsystemkomponenten an Hubschraubern,

h)

Instandhalten von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektronischen Komponenten und Baugruppen,

i)

Berufstypische physikalische Größen messen, beurteilen und prüfen,

j)

Fehler, Mängel und Störungen an Luftfahrzeugsystemkomponenten aufsuchen, eingrenzen und beseitigen,

k)

Technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen und dokumentieren.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Für die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsbildpositionen 11 (Modul 9 in Kategorie B1 und B2), 12 (Modul 6 in Kategorie B1 und B2, Modul 7 in Kategorie B1), 21 (Modul 11a in Kategorie A), 22 (Modul 15 in Kategorie A), 23 (Modul 17 in Kategorie A), 24 (Modul 11b in Kategorie A), 25 (Modul 16 in Kategorie A), 26 (Modul 17 in Kategorie A), 27 (Modul 12 in Kategorie A), 28 (Modul 15 in Kategorie A) und 29 (Modul 16 in Kategorie A) wird auf die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (Verordnung über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen) in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

1.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```


```

```

2.

Kenntnis der

```

Betriebs- und

Rechtsform

des

Lehrbetriebes

```


```

```

3.

Kenntnis des

```

organisatorischen Aufbaus

und der Aufgaben und

Zuständigkeiten der

einzelnen Betriebsbereiche

```


```

```

4.

Kenntnis des

```

wesentlichen technischen

Arbeitsablaufes in einem

Luftfahrttechnik-Betrieb

```


```

```

5.

Kenntnis des

```

arbeitsorganisatorischen

Ablaufes in einem

Luftfahrttechnik-Betrieb

```


```

```

6.

Grundkenntnisse der Grundstrukturen des nationalen und

```

internationalen Luftfahrtrechtes

```


```

```

7.

Kenntnis, Sinnverständnis und Anwendung der einschlägigen

```

englischen Fachausdrücke und Fachtexte

```


```

```

8.

Grundlegende Kommunikation in der englischen

```

Sprache

```


```

```

9.

Kenntnis der Elektrotechnik

```

```


```

```

10.

Kenntnis der Elektronik und Digitaltechnik

```

```


```

```

11.

Menschliche Faktoren

```

(Modul 9)

```


```

11.1 Kenntnis der menschlichen Leistungsfähigkeit und möglicher

leistungsbeeinflussender Faktoren wie zB Stress, Krankheit,

Schlaf und Müdigkeit, Medikamente und Suchtmittel sowie der

daraus entstehenden Fehler und deren Auswirkungen

```


```

11.2 Grundkenntnisse der ergonomischen Gestaltung des

Arbeitsplatzes und des Arbeitsumfeldes wie zB Klima,

Beleuchtung und Lärm

```


```

```

12.

Werkstoffe, Komponenten und Instandhaltung

```

(Modul 6 und Modul 7)

```


```

12.1 Kenntnis der in der Luftfahrttechnik verwendeten Werkstoffe

(Eisenmetalle, Nichteisenmetalle, Verbundwerkstoffe,

Nichtmetalle) und Hilfsstoffe, ihrer Merkmale, Eigenschaften

(wie zB Korrosionsanfälligkeit), Kennzeichnung und

Verwendungsmöglichkeiten

```


```

12.2 Kenntnis über

die Wärme-

behandlung

von

Eisenmetallen

und Nicht-

eisenmetallen

```


```

12.3 Grundkennt-

nisse über

die Werk-

stoffprüfung

für

Eisenmetalle

und Nicht-

eisenmetalle

wie zB Härte,

Zugfestig-

keit, Dauer-

festigkeit

und Schlag-

biegefestig-

keit

```


```

12.4 Kenntnis und Anwendung von

zerstörungsfreien Prüftechniken

wie zB Eindringverfahren,

Röntgen, Ultraschall

```


```

12.5 Anwenden der

Blechbearbeitungsverfahren,

wie Scheren, Biegen, Lochen

usw.

```


```

12.6 Kenntnis über die in der

Luftfahrttechnik

eingesetzten Holztypen,

ihrer Merkmale,

Eigenschaften,

Konstruktionsmethoden,

Konservierung und

Instandhaltung sowie über

Klebstoffe

```


```

12.7 Kenntnis über die Mängel-

bzw. Fehlererkennung an

Verbund- und

nichtmetallischen

Werkstoffen sowie an

Holzwerkstoffen und

Holzstrukturen

```


```

12.8 Durchführen von Reparaturen

an Verbund- und

nichtmetallischen

Werkstoffen sowie an

Holzstrukturen

```


```

12.9 Kenntnis über die in der

Luftfahrttechnik

eingesetzten

Gewebeverkleidungstypen,

ihrer Merkmale,

Eigenschaften und

Anwendungen

```


```

12.10 Kenntnis über die

Fehlerarten und Prüfmethoden

an Gewebeverkleidungen

```


```

12.11 Durchführen von

Reparaturen an

Gewebeverkleidungen

```


```

12.12 Kenntnis über die Ursachen

und die Entstehung von

Korrosion sowie über

Identifikationsmöglichkeiten

```


```

12.13 Bewerten und Beseitigen von

Korrosionsschäden sowie

Anbringen von Korrosionsschutz

```


```

12.14 Grundlegende

Fertigkeiten

in der

manuellen

Werkstoffbe-

arbeitung wie Fertigkeiten in der

zB Messen, maschinellen

Anreißen, Werkstoffbearbeitung auch

Feilen, an rechnergestützten

Bohren, Maschinen wie zB Drehen

Nieten, und Fräsen

Richten,

Biegen,

Kleben

```


```

12.15 Herstellen von lösbaren Verbindungen wie zB

Schraubenverbindungen, Bolzenverbindungen,

Nietverbindungen (Luftfahrzeugniete),

Stiftverbindungen, Sperrvorrichtungen unter

Beachtung von internationalen Normen und

Luftfahrzeugspezifikationen

```


```

12.16 Herstellen von unlösbaren Verbindungen wie zB

Hartlöten, Kleben und Schweißen unter

Beachtung von internationalen Normen und

Luftfahrzeugspezifikationen

```


```

12.17 Kenntnis über

die in der

Luftfahrt-

technik

verwendeten

Rohrtypen

(starr,

flexibel),

ihrer Kenn-

zeichnungen

und

Verbindungen

```


```

12.18 Reparieren, Warten und

Instandhalten (wie Bördeln,

Aufweiten und Biegen) und

Prüfen von Rohren (zB

Hydraulik-, Pneumatik,

Kraftstoff-, Öl- und

Luftsystemrohre)

```


```

12.19 Kenntnis über Federtypen,

deren Werkstoffe,

Eigenschaften und

Anwendungen

```


```

12.20 Prüfen und Testen von Federn

```


```

12.21 Kenntnis über

Lagertypen,

deren

Werkstoffe,

Funktion,

Eigenschaften

und

Anwendungen

```


```

12.22 Fehlererkennung an Lagern; Warten,

Instandhalten und Prüfen von Lagern; Schmieren

von Lagern

```


```

12.23 Kenntnis über Getriebetypen, deren

Eigenschaften, Funktion und Anwendungen

```


```

12.24 Prüfung und Fehlererkennung an Getrieben;

Warten und Instandhalten von Getrieben

```


```

12.25 Kenntnis über Kabeltypen und Hilfsmittel für

Steuerkabel

```


```

12.26 Bearbeiten und Prüfen von

Steuerkabeln

```


```

12.27 Kenntnis über Kabeltypen

und Kabelarten, ihre

Anwendung sowie über Stecker

```


```

12.28 Crimpen von Kabeln (von Hand

und hydraulisch, Prüfungen)

sowie Aus- und Einbau von

Steckerstiften

```


```

12.29 Einbau von Koaxialkabeln und Anwendung von

Verdrahtungsschutztechniken

```


```

12.30 Handhaben und Instandhalten der in der Luftfahrttechnik zu

verwendenden Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorrichtungen,

Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```


```

12.31 Kalibrieren von Werkzeugen,

Geräten und Messgeräten

```


```

12.32 Kenntnis und Anwendung der fachspezifischen

Mess- und Prüfmittel

```


```

12.33 Kenntnis der Normung und der

einschlägigen

Luftfahrtnormen

```


```

12.34 Kenntnis von Maßlinien, Maßhilfslinien, Maßzahlen sowie von

Fertigungszeichen und Montagezeichen (graphische Symbole)

```


```

12.35 Lesen von Skizzen, Werk- und Lesen von

Bauteilzeichnungen Schaltungsunterlagen wie

Stromlauf- und Funktionsplänen

```


```

12.36 Kenntnis und Anwendung von

Passungen und Toleranzen

sowie der Prüfmethoden

```


```

12.37 Kenntnis und Anwendung von

Instandhaltungsverfahren

(Instandhaltungsplanung,

Lagerhaltungsverfahren, Zertifizierungs- und

Freigabeverfahren, Instandhaltungsinspektion

usw.)

```


```

12.38 Durchführen von Prüfungen nach

abnormalen Ereignissen

(Blitzschlag, harte Landungen,

Turbulenzen)

```


```

12.39 Rollen bzw. Schleppen des

Luftfahrzeuges, Sicherung im

Stillstand und Lagerung des

Luftfahrzeuges

```


```

12.40 Servicieren des Luftfahrzeuges (Auf- und

Enttanken, Enteisung, elektrische,

pneumatische und hydraulische

Außenbordversorgung)

```


```

12.41 Vorbereitung des Luftfahrzeuges

zur Wägung und Durchführen der

Wägung

```


```

12.42 Kenntnis über Mängeltypen und Anwendung von

Sichtprüfungstechniken

```


```

```

13.

Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der

```

Reklamationsbearbeitung und Durchführung von

betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen

```


```

```

14.

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

```

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```


```

```

15.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und

```

Software)

```


```

```

16.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

17.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften (ÖVE) und Normen

sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des Lebens

und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von den

Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren

```


```

```

18.

Kenntnis über den Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen

```

auch unter Verwendung der Sicherheitsdatenblätter

```


```

```

19.

Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen

```

Arbeitsunfällen und den innerbetrieblichen Brandschutz

```


```

```

20.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

1.

Schwerpunkt Flugzeuge mit Turbinentriebwerken:

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

21.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit

```

Turbinentriebwerk (Modul 11a)

```


```

21.1 Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik, Flugsteuerung und

den Hochgeschwindigkeitsflug

```


```

21.2 Kenntnis über Luftfahrzeugzellen-

strukturen; Grundkenntnisse von

Konstruktionsmethoden, Zellen-

montagetechniken, Oberflächen-

schutz und -reinigung

```


```

21.3 Durchführen von

Oberflächenschutzmaßnahmen

und Oberflächenreinigungen

```


```

21.4 Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie

Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen,

Gondel und Ausleger

```


```

21.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und

Montieren von Bauteilen der

Flugzeugzellenstruktur

```


```

21.6 Kenntnis über Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen wie

Luftversorgung, Klimaanlage,

Druckbeaufschlagung und

Sicherheits- und

Warneinrichtungen

```


```

21.7 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen

```


```

21.8 Grundkenntnisse über

Instrumentensysteme und

Avioniksysteme

```


```

21.9 Demontieren und

Montieren von

Instrumenten

```


```

21.10 Kenntnis über die elektrische

Leistungsversorgung wie zB. Batterien, Gleich-

und Wechselstromerzeugung und

Energieverteilung

```


```

21.11 Demontieren und Montieren von Bauteilen der

elektrischen Leistungsversorgung

```


```

21.12 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von

Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

```


```

21.13 Demontieren und Montieren von

Sitzen, Sicherheitsgurten

und Gurten

```


```

21.14 Grundkenntnisse über die

Einrichtung und Ausstattung

der Kabine, Küche, Fracht-

und Laderäume sowie der

Passagiertreppe

```


```

21.15 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Einrichtung und Ausstattung

wie zB der Kabine, Küche,

Fracht- und Laderäume sowie

der Passagiertreppe sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen wie zB der

Kabine, Küche, Fracht- und

Laderäume sowie der

Passagiertreppe

```


```

21.16 Grundkenntnisse über die

Brandschutzeinrichtungen wie

zB Erkennungs- und

Warnsysteme und

Feuerlöschanlagen

```


```

21.17 Demontieren und Montieren von

Brandschutzeinrichtungen

```


```

21.18 Grundkenntnisse über die

Flugsteuerung und die

Systembedienungsmöglichkeiten

```


```

21.19 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Flugsteuerung sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen der

Flugsteuerung

```


```

21.20 Grundkenntnisse über die

Kraftstoffanlage

```


```

21.21 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Kraftstoffanlage sowie

Betanken, Enttanken, Entlüften

und Entleeren

```


```

21.22 Grundkenntnisse über die

Hydraulikanlage

```


```

21.23 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Hydraulikanlage sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen der Hydraulikanlage

```


```

21.24 Grundkenntnisse über den

Eis- und Regenschutz

```


```

21.25 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Eis- und Regenschutzanlagen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Eis- und

Regenschutzanlagen

```


```

21.26 Kenntnis über das Fahrwerk wie zB Aus- und

Einfahrsysteme, Räder, Bremsen und Bereifung

```


```

21.27 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen des

Fahrwerks

```


```

21.28 Kenntnis über die

Beleuchtung (innen und

außen)

```


```

21.29 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen der

Beleuchtung

```


```

21.30 Grundkenntnisse über die

Sauerstoffversorgung

```


```

21.31 Grundkenntnisse über die

Pneumatik- und Vakuumanlage

```


```

21.32 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und

Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage

```


```

21.33 Kenntnisse über die

Wasserver- und -entsorgung

sowie über die

Abfallentsorgung

```


```

21.34 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und

-entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen der

Wasserver- und -entsorgung sowie der

Abfallentsorgung

```


```

21.35 Grundkenntnisse über die

Bordinstandhaltungssysteme

```


```

```

22.

Gasturbinentriebwerk

```

(Modul 15)

```


```

22.1 Grundkenntnisse der physikalischen

Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie

des Aufbaus und der Konstruktion von

Turbinentriebwerken

```


```

22.2 Kenntnis über den Einlass

und Auslass des

Triebwerkes

```


```

22.3 Grundkenntnisse über

Verdichter und deren

Arbeitsweise

```


```

22.4 Grundkenntnisse über den

Verbrennungsbereich

```


```

22.5 Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB

Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und

Beanspruchungen

```


```

22.6 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten am

Turbinenabschnitt sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Turbinenabschnittes

```


```

22.7 Grundkenntnisse über

Schmiermittel,

Schmiersysteme sowie über

Kraftstoffe und die

Kraftstoffanlage des

Triebwerkes

```


```

22.8 Durchführen von

Schmiermittel- und

Kraftstoffwechsel sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen des

Schmiersystems

```


```

22.9 Grundkenntnisse über die

Luftsysteme

```


```

22.10 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

den Luftsystemen sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des Luftsystems

```


```

22.11 Grundkenntnisse über die

Anlass- und Zündsysteme

```


```

22.12 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

den Anlass- und Zündsystemen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen des Anlass- und

Zündsystems

```


```

22.13 Grundkenntnisse über die

Triebwerksanzeigesysteme

```


```

22.14 Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Triebwerksanzeigesystems

```


```

22.15 Grundkenntnisse über

Turboproptriebwerke,

Wellenleistungstriebwerke

und Hilfstriebwerke

```


```

22.16 Grundkenntnisse über den

Triebwerkseinbau

```


```

22.17 Durchführen des

Triebwerkseinbaus

```


```

22.18 Grundkenntnisse über

Brandschutzsysteme

```


```

22.19 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Brandschutzsystemen sowie Demontieren und

Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems

```


```

22.20 Grundkenntnisse über die

Triebwerksüberwachung und

Bodenbetrieb

```


```

22.21 Durchführen der

Triebwerksüberwachung und des

Bodenbetriebes wie zB Anlassen,

Prüflauf, Trendüberwachung,

Waschen, Reinigen und

Untersuchen auf

Fremdkörperschäden

```


```

```

23.

Propeller

```

(Modul 17)

```


```

23.1 Grundkenntnisse der physikalischen

Grundlagen eines Propellers wie zB

Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment,

Vibration und Resonanz

```


```

23.2 Grundkenntnisse über die

Propellerkonstruktion

```


```

23.3 Einbauen von Propellern und

Propellerhauben

```


```

23.4 Grundkenntnisse über die

Propellerverstelleinrichtung

```


```

23.5 Grundkenntnisse über den

Propellervereisungsschutz

```


```

23.6 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Geräten des

Propellervereisungsschutzes

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen des

Propellervereisungsschutzes

```


```

23.7 Grundkenntnisse über die

Propellerinstandhaltung

```


```

23.8 Durchführen der

Propellerinstandhaltung wie zB

Auswuchtung, Blattspurprüfung,

Bewertung von Schäden und

Propellerpflege

```


```

23.9 Grundkenntnisse über die

Lagerung und Konservierung

des Propellers

```


```

23.10 Durchführen der

Lagerung und

Konservierung des

Propellers

```


```

```

2.

Schwerpunkt Flugzeuge mit Kolbentriebwerken:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

24.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Flugzeugen mit

```

Kolbentriebwerk (Modul 11b)

```


```

24.1 Grundkenntnisse über Flugzeugaerodynamik

und Flugsteuerung

```


```

24.2 Kenntnis über

Luftfahrzeugzellen-

strukturen; Grundkenntnisse

von Konstruktionsmethoden,

Zellenmontagetechniken,

Oberflächenschutz und

-reinigung

```


```

24.3 Durchführen von

Oberflächenschutzmaßnahmen

und Oberflächenreinigungen

```


```

24.4 Kenntnis über Flugzeugzellenstrukturen wie

Rumpf, Flügel, Höhenflossen, Steuerflächen,

Gondel und Ausleger

```


```

24.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Flugzeugzellenstrukturen sowie Demontieren und

Montieren von Bauteilen der

Flugzeugzellenstruktur

```


```

24.6 Kenntnis über Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen wie

Kabinendruckregelung sowie

Schutz- und Warneinrichtungen

```


```

24.7 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Klima- und

Druckbeaufschlagungsanlagen

```


```

24.8 Grundkenntnisse über

Instrumentensysteme und

Avioniksysteme

```


```

24.9 Demontieren und

Montieren von

Instrumenten

```


```

24.10 Kenntnis über die elektrische

Leistungsversorgung wie zB Batterien,

Gleichstromerzeugung und Energieverteilung

```


```

24.11 Demontieren und Montieren von Bauteilen der

elektrischen Leistungsversorgung

```


```

24.12 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von

Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

```


```

24.13 Demontieren und Montieren von

Sitzen, Sicherheitsgurten und

Gurten

```


```

24.14 Grundkenntnisse über die

Einrichtung und Ausstattung

der Kabine, Küche, Fracht-

und Laderäume sowie der

Passagiertreppe

```


```

24.15 Durchführen von

Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Einrichtung und Ausstattung

wie zB der Kabine, Küche,

Fracht- und Laderäume sowie

der Passagiertreppe sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen wie zB der

Kabine, Küche, Fracht- und

Laderäume sowie der

Passagiertreppe

```


```

24.16 Grundkenntnisse über die

Brandschutzeinrichtungen wie

zB Erkennungs- und

Warnsysteme und

Feuerlöschanlagen

```


```

24.17 Demontieren und Montieren von

Brandschutzeinrichtungen

```


```

24.18 Grundkenntnisse über die

Flugsteuerung und die

Systembedienungsmöglichkeiten

```


```

24.19 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Flugsteuerung sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen der

Flugsteuerung

```


```

24.20 Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage

```


```

24.21 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Kraftstoffanlage sowie

Betanken, Enttanken, Umfüllen

und Übernehmen

```


```

24.22 Grundkenntnisse über die Hydraulikanlage

```


```

24.23 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Hydraulikanlage sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen der Hydraulikanlage

```


```

24.24 Grundkenntnisse über den

Eis- und Regenschutz

```


```

24.25 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Eis- und Regenschutzanlagen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Eis- und

Regenschutzanlagen

```


```

24.26 Kenntnis über das Fahrwerk

wie zB Aus- und

Einfahrsysteme, Räder,

Bremsen und Bereifung

```


```

24.27 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen des

Fahrwerks

```


```

24.28 Kenntnis über die

Beleuchtung (innen und außen)

```


```

24.29 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

der Beleuchtung sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen der

Beleuchtung

```


```

24.30 Grundkenntnisse über die

Sauerstoffversorgung

```


```

24.31 Grundkenntnisse über die

Pneumatik- und Vakuumanlage

```


```

24.32 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

der Pneumatik- und

Vakuumanlage sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Pneumatik-

und Vakuumanlage

```


```

24.33 Kenntnisse über die

Wasserver- und -entsorgung

sowie über die

Abfallentsorgung

```


```

24.34 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Wasserver- und

-entsorgung sowie der Abfallentsorgung sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen der

Wasserver- und -entsorgung sowie der

Abfallentsorgung

```


```

```

25.

Kolbentriebwerk

```

(Modul 16)

```


```

25.1 Grundkenntnisse der physikalischen

Grundlagen eines Kolbentriebwerkes sowie

des Betriebsprinzips

```


```

25.2 Grundkenntnisse über die

Triebwerksleistung

```


```

25.3 Grundkenntnisse über die

Triebwerkskonstruktion

```


```

25.4 Grundkenntnisse über die

Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser,

Kraftstoffeinspritzsysteme und

elektronische Triebwerksregelung

```


```

25.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen der

Triebwerkskraftstoffanlage

```


```

25.6 Grundkenntnisse über die

Anlass- und Zündsysteme

```


```

25.7 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Anlass- und Zündsystemen sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des Anlass- und

Zündsystems

```


```

25.8 Grundkenntnisse über die

Ansaug-, Abgas- und

Kühlsysteme

```


```

25.9 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Ansaug-, Abgas- und

Kühlsystemen sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen des

Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems

```


```

25.10 Grundkenntnisse über das

Aufladen und Turboladen

```


```

25.11 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Auflade- und Turboladesystemen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen des Auflade- und

Turboladesystems

```


```

25.12 Grundkenntnisse über

Schmiermittel,

Schmiersysteme sowie über

Kraftstoffe des Triebwerkes

```


```

25.13 Durchführen von

Schmiermittel- und

Kraftstoffwechsel sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen des

Schmiersystems

```


```

25.14 Grundkenntnisse über die

Triebwerksanzeigesysteme

```


```

25.15 Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Triebwerksanzeigesystems

```


```

25.16 Grundkenntnisse über den

Triebwerkseinbau

```


```

25.17 Durchführen des

Triebwerkseinbaus

```


```

25.18 Grundkenntnisse über die

Triebwerksüberwachung

und Bodenbetrieb

```


```

25.19 Durchführen der

Triebwerksüberwachung und des

Bodenbetriebes wie zB Anlassen,

Prüflauf und

Triebwerksparameterüberwachung

```


```

```

26.

Propeller

```

(Modul 17)

```


```

26.1 Grundkenntnisse der physikalischen

Grundlagen eines Propellers wie zB

Blattwinkel, Schlupf, Drehmoment, Vibration

und Resonanz

```


```

26.2 Grundkenntnisse über die

Propellerkonstruktion

```


```

26.3 Einbauen von Propellern

und Propellerhauben

```


```

26.4 Grundkenntnisse über die

Propellerverstelleinrichtung

```


```

26.5 Grundkenntnisse über den

Propellervereisungsschutz

```


```

26.6 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und Instandhal-

tungsarbeiten an den Geräten

des Propellervereisungs-

schutzes sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen

des Propellervereisungs-

schutzes

```


```

26.7 Grundkenntnisse über die

Propellerinstandhaltung

```


```

26.8 Durchführen der

Propellerinstandhaltung wie

zB Auswuchtung,

Blattspurprüfung, Bewertung von

Schäden und Propellerpflege

```


```

26.9 Grundkenntnisse über die

Lagerung und Konservierung

des Propellers

```


```

26.10 Durchführen der Lagerung und

Konservierung des Propellers

```


```

```

3.

Schwerpunkt Hubschrauber:

```

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```


```

```

27.

Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern

```

(Modul 12)

```


```

27.1 Grundkenntnisse über Drehflügleraerodynamik

und Flugsteuerung

```


```

27.2 Kenntnis über die

Flugsteueranlage und der

Systembedienungsmöglichkeiten

```


```

27.3 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Flugsteueranlage sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen der Flugsteueranlage

```


```

27.4 Grundkenntnisse über die

Blattspurprüfung und

Vibrationsanalyse

```


```

27.5 Grundkenntnisse über

Getriebe

```


```

27.6 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an Getrieben sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen des

Getriebes

```


```

27.7 Kenntnis über Luftfahrzeug-

zellenstrukturen;

Grundkenntnisse von

Konstruktionsmethoden,

Zellenmontagetechniken,

Oberflächenschutz und

-reinigung

```


```

27.8 Durchführen von

Oberflächenschutzmaßnahmen

und Oberflächenreinigungen

```


```

27.9 Kenntnis über Klimaanlagen und

Luftversorgungsanlagen

```


```

27.10 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Klimaanlagen und

Luftversorgungsanlagen sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen der Klimaanlagen und

Luftversorgungsanlagen

```


```

27.11 Grundkenntnisse über

Instrumentensysteme und

Avioniksysteme

```


```

27.12 Demontieren und

Montieren von

Instrumenten

```


```

27.13 Kenntnis über die elektrische

Leistungsversorgung wie zB Batterien, Gleich-

und Wechselstromerzeugung und

Energieverteilung

```


```

27.14 Demontieren und Montieren von Bauteilen der

elektrischen Leistungsversorgung

```


```

27.15 Kenntnis über die Notausrüstung sowie von

Sitzen, Sicherheitsgurten und Gurten

```


```

27.16 Demontieren und Montieren von

Sitzen, Sicherheitsgurten und

Gurten

```


```

27.17 Grundkenntnisse über

Notschwimmersysteme,

Kabinenlayout und

Kabinenausstattung

```


```

27.18 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

Einrichtung und Ausstattung

der Kabine und der

Passagiertreppe sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Kabine

```


```

27.19 Grundkenntnisse über die

Brandschutzeinrichtungen wie

zB Erkennungs- und

Warnsysteme und

Feuerlöschanlagen

```


```

27.20 Demontieren und Montieren von

Brandschutzeinrichtungen

```


```

27.21 Grundkenntnisse über die Kraftstoffanlage

```


```

27.22 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Kraftstoffanlage sowie

Betanken, Enttanken, Entlüften

und Entleeren

```


```

27.23 Grundkenntnisse über die

Hydraulikanlage

```


```

27.24 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Hydraulikanlage sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen der Hydraulikanlage

```


```

27.25 Grundkenntnisse über den

Eis- und Regenschutz

```


```

27.26 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Eis- und Regenschutzanlagen

sowie Demontieren und

Montieren von Bauteilen der

Eis- und Regenschutzanlagen

```


```

27.27 Kenntnis über das Fahrwerk

wie zB Aus- und

Einfahrsysteme, Räder,

Bremsen und Bereifung

```


```

27.28 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten am Fahrwerk sowie

Demontieren und Montieren von Bauteilen des

Fahrwerks

```


```

27.29 Kenntnis über die

Beleuchtung (innen und

außen)

```


```

27.30 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Beleuchtung

sowie Demontieren und Montieren von Bauteilen

der Beleuchtung

```


```

27.31 Grundkenntnisse über die

Pneumatik- und Vakuumanlage

```


```

27.32 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der Pneumatik- und

Vakuumanlage sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen der Pneumatik- und Vakuumanlage

```


```

```

28.

Gasturbinentriebwerk

```

(Modul 15)

```


```

28.1 Grundkenntnisse der physikalischen

Grundlagen eines Turbinentriebwerkes sowie

des Aufbaus und der Konstruktion von

Turbinentriebwerken

```


```

28.2 Kenntnis über den Einlass

und Auslass des Triebwerkes

```


```

28.3 Grundkenntnisse über

Verdichter und deren

Arbeitsweise

```


```

28.4 Grundkenntnisse über

den Verbrennungsbereich

```


```

28.5 Kenntnis über den Turbinenabschnitt wie zB

Turbinenschaufeltypen, Leitschaufeln und

Beanspruchungen

```


```

28.6 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten am

Turbinenabschnitt sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Turbinenabschnittes

```


```

28.7 Grundkenntnisse über

Schmiermittel,

Schmiersysteme sowie über

Kraftstoffe und die

Kraftstoffanlage des

Triebwerkes

```


```

28.8 Durchführen von

Schmiermittel- und

Kraftstoffwechsel sowie

Demontieren und Montieren

von Bauteilen des

Schmiersystems

```


```

28.9 Grundkenntnisse über die

Luftsysteme

```


```

28.10 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

den Luftsystemen sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des Luftsystems

```


```

28.11 Grundkenntnisse über die

Anlass- und Zündsysteme

```


```

28.12 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an

den Anlass- und

Zündsystemen sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen des

Anlass- und Zündsystems

```


```

28.13 Grundkenntnisse über die

Triebwerksanzeigesysteme

```


```

28.14 Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Triebwerksanzeigesystems

```


```

28.15 Grundkenntnisse über

Turboproptriebwerke,

Wellenleistungstriebwerke

und Hilfstriebwerke

```


```

28.16 Grundkenntnisse über den

Triebwerkseinbau

```


```

28.17 Durchführen des

Triebwerkseinbaus

```


```

28.18 Grundkenntnisse über

Brandschutzsysteme

```


```

28.19 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Brandschutzsystemen sowie Demontieren und

Montieren von Bauteilen des Brandschutzsystems

```


```

28.20 Grundkenntnisse über die

Triebwerksüberwachung und

Bodenbetrieb

```


```

28.21 Durchführen der

Triebwerksüberwachung und des

Bodenbetriebes wie zB Anlassen,

Prüflauf, Trendüberwachung,

Waschen, Reinigen und

Untersuchen auf

Fremdkörperschäden

```


```

```

29.

Kolbentriebwerk

```

(Modul 16)

```


```

29.1 Grundkenntnisse der

physikalischen Grundlagen

eines Kolbentriebwerkes

sowie des Betriebsprinzips

```


```

29.2 Grundkenntnisse über die

Triebwerksleistung

```


```

29.3 Grundkenntnisse über die

Triebwerkskonstruktion

```


```

29.4 Grundkenntnisse über die

Triebwerkskraftstoffanlage wie Vergaser,

Kraftstoffeinspritzsysteme und

elektronische Triebwerksregelung

```


```

29.5 Durchführen von Reparaturen, Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an der

Triebwerkskraftstoffanlage sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen der

Triebwerkskraftstoffanlage

```


```

29.6 Grundkenntnisse über die

Anlass- und Zündsysteme

```


```

29.7 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Anlass- und Zündsystemen sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des Anlass- und

Zündsystems

```


```

29.8 Grundkenntnisse über die

Ansaug-, Abgas- und

Kühlsysteme

```


```

29.9 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Ansaug-, Abgas- und

Kühlsystemen sowie Demontieren

und Montieren von Bauteilen des

Ansaug-, Abgas- und Kühlsystems

```


```

29.10 Grundkenntnisse über das

Aufladen und Turboladen

```


```

29.11 Durchführen von Reparaturen,

Wartungs- und

Instandhaltungsarbeiten an den

Auflade- und Turboladesystemen

sowie Demontieren und Montieren

von Bauteilen des Auflade- und

Turboladesystems

```


```

29.12 Grundkenntnisse über

Schmiermittel,

Schmiersysteme sowie über

Kraftstoffe des Triebwerkes

```


```

29.13 Durchführen von

Schmiermittel- und

Kraftstoffwechsel sowie

Demontieren und Montieren von

Bauteilen des Schmiersystems

```


```

29.14 Grundkenntnisse über die

Triebwerksanzeigesysteme

```


```

29.15 Demontieren und Montieren von

Bauteilen des

Triebwerksanzeigesystems

```


```

29.16 Grundkenntnisse über den

Triebwerkseinbau

```


```

29.17 Durchführen des

Triebwerkseinbaus

```


```

29.18 Grundkenntnisse über die

Triebwerksüberwachung und

Bodenbetrieb

```


```

29.19 Durchführen der

Triebwerksüberwachung und des

Bodenbetriebes wie zB

Anlassen, Prüflauf und

Triebwerksparameterüberwachung

```


```

(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:

1.

eine mechanische Arbeitsprobe, wobei nach Angabe sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Strukturreparatur (Messen, Anreißen, Feilen, Bohren, Biegen, Nieten) in Metall oder Kunststoff,

b)

Crimpen,

c)

Herstellen von Schraubensicherungen,

2.

eine luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe, und zwar das Demontieren und Montieren an Komponenten und Aggregaten des Fluggerätes nach Angabe (auch in englischer Sprache).

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei sind der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 1 (mechanische Arbeitsprobe) eine Dauer von drei Stunden, der Arbeitsprobe gemäß Abs. 2 Z 2 (luftfahrzeugtechnische Arbeitsprobe) eine Dauer von vier Stunden zugrunde zu legen.

(4) Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

(5) Der Prüfling kann eigene Materialien mit der Auflage verwenden, dass die Prüfungskommission im Einzelfall Materialien von der Verwendung ausschließen kann.

(6) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Arbeitsprobe:

a)

Maßhaltigkeit,

b)

Winkeligkeit und Ebenheit,

c)

fachgerechte Verwendung der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,

d)

funktionsgerechter Zusammenbau,

e)

richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung,

2.

bei der luftfahrzeugtechnischen Arbeitsprobe:

a)

funktionsgerechter Zusammenbau,

b)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Messgeräte,

c)

richtige Umsetzung der Instandhaltungs- bzw. Reparaturanweisung.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 8. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Physikalische Berechnung aus Mechanik (Arbeitsberechnung, Leistungsberechnung und Wirkungsgradberechnung),

4.

Festigkeitsberechnung,

5.

Physikalische Berechnung aus Kalorik.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Technologie

§ 9. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werk- und Hilfsstoffe,

2.

Verbindungselemente,

3.

Werkzeuge,

4.

Korrosion,

5.

Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Luftfahrzeugtechnik

§ 10. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Handhabung und Lagerung des Luftfahrzeuges,

2.

Prüftechniken,

3.

Demontage- und Montagetechniken,

4.

Luftfahrtgesetzgebung,

5.

Aerodynamik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Übergangsbestimmungen

§ 12. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Luftfahrzeugtechnik berechtigt.

Schlussbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, enthalten in der Verordnung vom 24. Mai 1972, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 171/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker, BGBl. Nr. 665/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 356/1992, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2005 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2005 im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß der in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschrift bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können innerhalb eines Jahres nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Luftfahrzeugmechaniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik voll anzurechnen.