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Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht (AP-VO)

Geltender Text a fecha 2015-11-18

Abkürzung

AP-VO

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 Abs. 5 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2005, wird verordnet:

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4, 4a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß § 44 Abs. 1 BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

§ 2. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6a BWG ist als Prüfungsbericht nach Maßgabe des Teiles I Punkt 9 der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Darstellung

§ 3. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit “nicht anwendbar” oder “keine Geschäftsfälle” zu beantworten. Die Antwort “nicht anwendbar” ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen sondern

als “erläuterungsbedürftig” anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden. Dies gilt auch, wenn die Frist gem. § 63 Abs. 3 BWG erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, dass die Mängel binnen längstens drei Monaten behoben werden. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen.

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 5 Abs. 9).

Darstellung

§ 3. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.

(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.

(3) Ist eines der in Teil I Punkte 2 bis 13 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.

(4) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzungen („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

Darstellung

§ 3. (1) Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.

(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein Kreditinstitut, eine Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG oder eines CRR-Finanzinstitutes gemäß § 11 Abs. 1 BWG oder § 13 Abs. 1 BWG zufolge von Ausnahmebestimmungen der in der Anlage angeführten Gesetzesbestimmungen oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.

Übermittlungsfrist

§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen. Der Prüfungsbericht gem. § 63 Abs. 6a BWG ist der FMA in Form der Anlage gemäß § 63 Abs. 7 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 5a BWG vorzulegen.

Übermittlungsfrist

§ 4. Die Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gem. § 63 Abs. 5 BWG bzw. die Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG als Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 6 BWG ist der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank innerhalb der Fristen des § 44 Abs. 1 und 4 BWG vorzulegen.

In-Kraft-Treten

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

Abkürzung

AP-VO

In-Kraft-Treten

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 29. September 2005 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 29. September 2005 enden.

(2) Beinhaltet ein Geschäftsjahr auch Monate vor November 2007, ist hinsichtlich der Monate vor November 2007 der Teil I Punkt 9 der Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 weiterhin anzuwenden. Dabei ist

1.

Teil I Punkt 9.1. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.1.,

2.

Teil I Punkt 9.2. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.2.,

3.

Teil I Punkt 9.3. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.3.,

4.

Teil I Punkt 9.4. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.4.,

5.

Teil I Punkt 9.5. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.5.,

6.

Teil I Punkt 9.6. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.6.,

7.

Teil I Punkt 9.7. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.7. und 8. Teil I Punkt 9.8. in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 305/2005 gemeinsam mit Teil I Punkt 9.8.

zu beantworten.

(3) Abs. 2 ist auf Zweigstellen von Wertpapierfirmen nicht anzuwenden. Beinhaltet ein Geschäftsjahr einer Zweigstelle einer Wertpapierfirma auch Monate vor November 2007, ist ein Prüfungsbericht für ein solches Geschäftsjahr nur hinsichtlich der vor November 2007 liegenden Monate zu erstatten. § 2, § 4 und die Anlage sind dabei in der Fassung BGBl. II Nr. 305/2005 anzuwenden.

(4) § 2 und § 4 letzter Satz treten mit 31. Oktober 2007 außer Kraft.

(5) Die Anlage mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 der Anlage und § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 30. Dezember 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 der Anlage und § 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 269/2007 treten mit 1. November 2007 in Kraft und sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Oktober 2007 enden.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/2008 tritt mit 30. Dezember 2008 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2008 enden.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 336/2009 tritt mit 30. Dezember 2009 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2009 enden.

(8) § 1 letzter Satz tritt mit 1. Juli 2010 in Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2010 enden. Das Deckblatt der Anlage ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(9) § 3 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 298/2010 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden.

(10) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 344/2011 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.

(11) § 1 Abs. 1, § 3 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 239/2014 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden.

(12) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 343/2015 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.

Außer-Kraft-Treten

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 119/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 410/2004, tritt mit 30. September 2005 außer Kraft; sie ist aber auf Geschäftsjahre, die vor dem 30. September 2005 enden, weiterhin anzuwenden.

Anlage

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) .........................................

(Firma des Kreditinstitutes) .......................................

übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstitutes/der Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstitutes gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG/der Zweigstelle einer Wertpapierfirma gemäß § 9a BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG/dessen Angaben gemäß § 44 Abs. 5a BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4, 6 und 6a des Bankwesengesetzes habe (n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Manntagen): ....................................

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstitutes (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis V der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

Teil I

(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)

```


```

er- kei- nicht

läu- ne an-

```

1.

Bankwesengesetz - BWG ja nein te- Ge- wend-

```

rungs- schäfts- bar

be- fälle

dürf-

tig

```


```

```

1.

Die Bankgeschäfte wurden unter o o o o o

```

Beachtung der bestehenden

Berechtigung getätigt (§ § 1, 4

und 103 Z 5 BWG)

```


```

```

2.

Die Bestimmungen des § 2 Z 35 o o o o o

```

BWG über die Zuordnung von

Positionen in das

Wertpapier-Handelsbuch und über

Dokumentation und Begründung

allfälliger Umbuchungen von

Positionen in das oder aus dem

WP-Handelsbuch wurden beachtet

```


```

```

3.

Bei der treuhändigen o o o o o

```

Entgegennahme von

Bauspareinlagen wurde auf das

Vorliegen einer Bewilligung nach

§ 6 BSpG geachtet

```


```

```

4.

Die Anzeigepflichten gemäß § 10 o o o o o

```

Abs. 2, 5 und 6 BWG wurden

beachtet

```


```

```

5.

Die Anzeigepflicht des § 20 o o o o o

```

Abs. 5 erster Satz BWG wurde

beachtet

```


```

```

6.

Die jährliche Anzeigepflicht des o o o o o

```

§ 20 Abs. 5 zweiter Satz BWG

wurde beachtet

```


```

```

7.

Bei bewilligungspflichtigen o o o o o

```

Vorgängen gemäß § 21 BWG wurde

auf das Vorliegen der

erforderlichen Bewilligung

geachtet

```


```

```

8.

Die Eigenmittel des o o o o o

```

Kreditinstitutes haben im

Berichtszeitraum jederzeit die

Mindesthöhe gemäß § 22 Abs. 1

BWG erreicht

```


```

```

9.

Die Bestimmungen über das o o o o o

```

Mindestkapital (§ 22 Abs. 1 in

Verbindung mit § 103 Z 9 lit. b

BWG) wurden beachtet

```


```

```

10.

Auf die Einhaltung der o o o o o

```

Eigenmittelanforderung an die

Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22

Abs. 1 BWG wurde geachtet

```


```

```

11.

Die Gewichtung der Aktivposten, o o o o o

```

der außerbilanzmäßigen Geschäfte

und der besonderen

außerbilanzmäßigen

Finanzgeschäfte erfolgte unter

Beachtung der § § 22 u. 103 BWG

sowie der Anlagen zu § 22 BWG

```


```

```

12.

Die Bedingungen des § 22 Abs. 6b o o o o o

```

BWG für Netting - Vereinbarungen

werden beachtet

```


```

13..Die Vorschriften des § 22a BWG o o o o o

über die Bewertung des

Wertpapier-Handelsbuches wurden

beachtet

```


```

14..Bei der Erfassung sämtlicher o o o o o

Risiken des

Wertpapier-Handelsbuches wurden

die relevanten

Bestimmungen (§ 22b Abs. 1 Z 1

bis 13 BWG) beachtet

```


```

```

15.

Das Eigenmittelerfordernis für o o o o o

```

das

„kleine Wertpapier-Handelsbuch“

wurde unter Beachtung des § 22b

Abs. 2 BWG berechnet

```


```

```

16.

Die Konsolidierung des o o o o o

```

Wertpapier-Handelsbuches

erfolgte unter Beachtung der

Bestimmungen des § 22c BWG

```


```

```

17.

Die Bedingungen des § 22c Abs. 4 o o o o o

```

BWG für die vorzeichenabhängige

Konsolidierung wurden beachtet

```


```

```

18.

Bei der Positionsaufrechnung und o o o o o

```

Währungsumrechnung wurde § 22d

BWG beachtet

```


```

```

19.

Bei der Erfassung der o o o o o

```

Finanzinstrumente des

Wertpapier-Handelsbuches wurde

§ 22e BWG beachtet

```


```

```

20.

Bei der Berechung der o o o o o

```

Eigenmittel wurde § 23 Abs. 1

BWG beachtet

```


```

```

21.

Die Bestimmungen des § 23 BWG

```

wurden beachtet hinsichtlich:

```


```

– Partizipationskapital o o o o o

```


```

– Ergänzungskapital o o o o o

```


```

– nachrangigem Kapital o o o o o

```


```

– kurzfristigem nachrangigem o o o o o

Kapital

```


```

– Neubewertungsreserve o o o o o

```


```

- Haftsummenzuschlag o o o o o

```


```

```

22.

Die Bestimmungen über Dotierung, o o o o o

```

Auflösung und Wiederauffüllung

der Haftrücklage wurden beachtet

(§ § 23 Abs. 6 und 103 Z 12 BWG)

```


```

```

23.

Die Steuerlatenz bei o o o o o

```

unversteuerten Rücklagen wurde

beachtet (§ 23 Abs. 12 BWG)

```


```

```

24.

Die Abzugsbestimmungen und die o o o o o

```

Anrechnungsbegrenzungen des § 23

Abs. 13 und 14 BWG wurden

beachtet

```


```

```

25.

Die Verpflichtung zum Abzug von o o o o o

```

Eigenmittelbestandteilen gemäß

§ 23 Abs. 2 BWG und die

Ausweisverpflichtung im Anhang

gemäß § 23 Abs. 15 BWG wurden

beachtet

```


```

```

26.

Die in § 23 Abs. 16 BWG o o o o o

```

enthaltenen Bestimmungen über

Partizipations- und

Ergänzungskapital sowie über

nachrangiges Kapital wurden

beachtet

```


```

```

27.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

konsolidierten Eigenmittel

(§ 24 BWG) wurden beachtet

```


```

```

28.

Die Liquiditätsbestimmungen des o o o o o

```

§ 25 Abs. 1 BWG wurden beachtet

```


```

```

29.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten ausreichender flüssiger

Mittel 1. Grades entsprechend

§ 25 Abs. 4 bis 7 BWG geachtet

```


```

```

30.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten ausreichender flüssiger

Mittel 2. Grades entsprechend

§ 25 Abs. 8 bis 12 BWG geachtet

```


```

```

31.

Das Kreditinstitut hat auf das o o o o o

```

Halten der gemäß § 25 Abs. 13

BWG erforderlichen

Liquiditätsreserve beim

Zentralinstitut geachtet

```


```

```

32.

§ 26 BWG wurde beachtet

```

hinsichtlich der Bestimmungen

des

```


```

– Abs. 1, Eigenmittelerfordernis o o o o o

für die

Währungsgesamtpositionen

```


```

– Abs. 2, Eigenmittelerfordernis o o o o o

nach den alternativen

Verfahren für die

Währungsgesamtpositionen

```


```

– Abs. 3 bis 5, sonstige o o o o o

Bestimmungen des § 26 BWG

```


```

```

33.

§ 26a BWG wurde beachtet

```

hinsichtlich der Bestimmungen

des

```


```

– Abs. 2 o o o o o

(kalendervierteljährige

Fälligkeiten)

```


```

– Abs. 3 (kalenderhalbjährliche o o o o o

Fälligkeiten)

```


```

– Abs. 4 (wirtschaftliche o o o o o

Schließung einer offenen

Position und deren

Ersichtlichmachung in den

Büchern)

```


```

– Abs. 5 (sonstige Bestimmungen o o o o o

des § 26a BWG)

```


```

```

34.

Auf die jederzeitige angemessene o o o o o

```

Begrenzung des besonderen

bankgeschäftlichen Risikos der

Großveranlagungen entsprechend

§ 27 Abs. 1 BWG wurde geachtet

```


```

```

35.

Bei der Erfassung von Kunden als o o o o o

```

Gruppe verbundener Kunden wurden

§ 27 Abs. 4 und 4a BWG beachtet

```


```

```

36.

Das Zustimmungserfordernis gemäß o o o o o

```

§ 27 Abs. 6 BWG betreffend

Großveranlagungen wurde beachtet

```


```

```

37.

Die Berichtspflicht nach § 27 o o o o o

```

Abs. 6 BWG wurde beachtet

```


```

```

38.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 7

```

BWG wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der einzelnen o o o o o

Großveranlagungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der einzelnen o o o o o

Großveranlagungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

– der Gesamtheit der o o o o o

Großveranlagungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der Gesamtheit der o o o o o

Großveranlagungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

```

39.

Die Bestimmungen des § 27 Abs. 8

```

BWG wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der Offenlegung der o o o o o

wirtschaftlichen Verhältnisse

der Verpflichteten oder

Haftenden vor Einräumung der

Veranlagungen

```


```

– der Informationen über die o o o o o

wirtschaftliche Entwicklung der

Verpflichteten oder Haftenden

```


```

– der Informationen über die o o o o o

Werthaltigkeit und

Durchsetzbarkeit von

Sicherheiten

```


```

– der Einholung anderweitiger o o o o o

Informationen über die

Verpflichteten oder Haftenden

bei Nichtvorlage von

Jahresabschlüssen

```


```

```

40.

Die Bestimmungen des § 28 BWG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

41.

Die Beteiligungsgrenzen des § 29

```

Abs. 1 und 2 iVm Abs. 4 BWG

wurden beachtet hinsichtlich

```


```

– der Grenze der einzelnen o o o o o

Beteiligungen des

Kreditinstitutes

```


```

– der Grenze der einzelnen o o o o o

Beteiligungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

– des Gesamtbuchwertes der o o o o o

Beteiligungen des

Kreditinstitutes

```


```

– des Gesamtbuchwertes der o o o o o

Beteiligungen der

Kreditinstitutsgruppe

```


```

```

42.

§ 29 Abs. 3 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

43.

Die Bestimmungen des § 30 BWG o o o o o

```

über die Erfassung und

Abgrenzung der

Kreditinstitutsgruppe wurden

beachtet

```


```

```

44.

Die nachgeordneten Institute o o o o o

```

sind laut Bericht der internen

Konzernrevision ihrer

Informationspflicht gemäß § 30

Abs. 7 BWG nachgekommen

```


```

```

45.

Die Bestimmungen der § § 32 o o o o o

```

bis 37 BWG wurden beachtet

```


```

```

46.

Die angemessene Begrenzung der o o o o o

```

bankgeschäftlichen Risiken gemäß

§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

47.

Die angemessene Begrenzung der o o o o o

```

bankbetrieblichen Risiken gemäß

§ 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

48.

Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG o o o o o

```

auf die Gesamtertragslage des

Kreditinstitutes Bedacht

genommen

```


```

```

49.

Die Sorgfaltsverpflichtung des o o o o o

```

§ 39 Abs. 3 BWG wurde beachtet

```


```

```

50.

Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 o o o o o

```

Z 3 BWG wurden beachtet

```


```

```

51.

Bei der o o o o o

```

Kunden-Identitätsfeststellung

wurden § 40 Abs. 1 und 2 BWG

beachtet

```


```

```

52.

Bei der Verwahrung der o o o o o

```

Unterlagen wurde § 40 Abs. 3 BWG

beachtet

```


```

```

53.

Die Verpflichtung zur Einführung o o o o o

```

geeigneter Kontroll- und

Mitteilungsverfahren gemäß § 40

Abs. 4 Z 1 BWG wurde beachtet

```


```

```

54.

Die in § 40 Abs. 4 Z 2 BWG o o o o o

```

vorgeschriebene Verpflichtung,

das mit Transaktionen befasste

Personal durch geeignete

Maßnahmen mit den Bestimmungen,

die der Verhinderung oder der

Bekämpfung der Geldwäscherei

dienen, vertraut zu machen,

wurde beachtet

```


```

```

55.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 o o o o o

```

BWG hinsichtlich der

Feststellung der Kundenidentität

wurden beachtet

```


```

```

56.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 6 o o o o o

```

BWG wurden beachtet

```


```

```

57.

Die Vorschriften des § 40 Abs. 7 o o o o o

```

BWG betreffend Sparkonten, für

die noch keine

Identitätsfeststellung

stattgefunden hat, wurden

beachtet

```


```

```

58.

Aus der Überprüfung der o o o o o

```

Unterlagen des Kreditinstitutes

ist kein Zuwiderhandeln gegen

die Pflichten des § 41 Abs. 1

BWG ersichtlich

```


```

```

59.

Die Erfordernisse des § 41 o o o o o

```

Abs. 1a BWG wurde beachtet

```


```

60..Aus der Überprüfung der o o o o o

Unterlagen des Kreditinstitutes

ist kein Zuwiderhandeln gegen

die Pflichten des § 41 Abs. 2

BWG ersichtlich

```


```

```

61.

Das Kreditinstitut hat die o o o o o

```

Anforderung des § 42 BWG

betreffend die interne Revision

beachtet

```


```

```

62.

Die interne Revision hat ihre o o o o o

```

Prüfungspflichten nach § 42 BWG

beachtet

```


```

```

63.

Die Ausweis- und o o o o o

```

Gliederungsvorschriften des BWG

und der Anlage zu § 43 BWG

wurden beachtet

```


```

```

64.

Die sachliche Richtigkeit der o o o o o

```

Bewertung, einschließlich der

Vornahme gebotener

Abschreibungen,

Wertberichtigungen und

Rückstellungen (§ 63 Abs. 4 Z 1

BWG) wird bestätigt

```


```

```

65.

Die Gesetzmäßigkeit des o o o o o

```

Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4

BWG) wird bestätigt

```


```

```

66.

Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 o o o o o

```

Z 1 und 2 BWG wird bestätigt

```


```

```

67.

Die Vorschriften gemäß § 65 o o o o o

```

Abs. 1 bis 3a BWG über die

Veröffentlichung des

Jahresabschlusses, des Anhanges

und der Angaben gemäß § 44

Abs. 4 BWG wurden beachtet

```


```

```

68.

Die Vorschriften über die o o o o o

```

Veröffentlichung des

Konzernabschlusses und des

Konzernanhanges nach § 65

Abs. 1, 2a und 3a BWG wurden

beachtet

```


```

```

69.

§ 230a ABGB, § 66 BWG sowie die o o o o o

```

Mündelsicherheitsverordnung,

BGBl. II Nr. 219/2003 wurden

beachtet

```


```

```

70.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 1 und 3 BWG wurden beachtet

```


```

```

71.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 4 BWG wurden beachtet

```


```

```

72.

Die Anzeigepflichten nach § 73 o o o o o

```

Abs. 5 BWG wurden beachtet

```


```

```

73.

Die Meldepflichten nach den o o o o o

```

§ § 74 und 75 BWG wurden beachtet

```


```

```

74.

§ 76 Abs. 4 erster Satz, 6 o o o o o

```

erster Satz und 7 letzter Satz

BWG wurde beachtet

```


```

```

75.

§ 78 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

76.

§ 92 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

77.

Die Zugehörigkeit zu einer o o o o o

```

Einlagensicherungseinrichtung

gemäß § 93 BWG ist gegeben

```


```

```

78.

§ 102 BWG wurde beachtet o o o o o

```

```


```

```

2.

Sparkassengesetz - SpG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Satzungsänderung wurde gemäß o o o o o

```

§ 13 Abs. 4 SpG der FMA

vollständig und rechtzeitig

angezeigt

```


```

```

2.

Die Vorschriften des § 22 SpG o o o o o

```

über Jahresabschluss,

Gewinnverwendung und

Widmungsrücklage wurden

eingehalten

```


```

```

3.

Die Behandlung des o o o o o

```

vorangegangenen

Prüfungsberichtes über den

Jahresabschluss und die

dazugehörigen Stellungnahmen

erfolgten nach den Bestimmungen

des § 11 der Prüfungsordnung für

Sparkassen

```


```

```

4.

Eine Verletzung von sonstigen o o o o o

```

Vorschriften des SpG wurde nicht

festgestellt

```


```

```

3.

Investmentfondsgesetz - InvFG 1993

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Es wurde darauf geachtet, dass o o o o o

```

Geschäfte nur im Umfang der

bestehenden Berechtigung

getätigt wurden (§ 2 Abs. 2

InvFG)

```


```

```

2.

Die besondere Rücklage wurde o o o o o

```

gemäß § 2 Abs. 6 InvFG dotiert

bzw. aufgelöst

```


```

```

3.

Es wurde darauf geachtet, dass o o o o o

```

mindestens die Hälfte des

eingezahlten Grundkapitals

jederzeit mündelsicher angelegt

ist (§ 2 Abs. 7 InvFG)

```


```

```

4.

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen o o o o o

```

des § 2 Abs. 9 InvFG wurden

beachtet

```


```

```

5.

Die Aufsichts- und o o o o o

```

Wohlverhaltensregeln des § 2

Abs. 12 und 14 InvFG wurden

beachtet

```


```

```

6.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Übertragung von Aufgaben an

Dritte nach § 3 Abs 3 InvFG

wurden beachtet

```


```

```

7.

Die Verfügungsbeschränkungen o o o o o

```

des § 4 InvFG wurden beachtet

```


```

```

8.

Die Bestimmungen der § § 6 und 7 o o o o o

```

InvFG über die Ausgabe der

Anteilscheine und über die

Berechnung des Anteilwertes und

des Ausgabepreises sowie die

Veröffentlichungs- und

Prospektpflichten wurden

beachtet

```


```

```

9.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Rechnungslegung und die

Veröffentlichung nach § 12 InvFG

wurden beachtet

```


```

10..Die Bestimmungen über die o o o o o

Gewinnverwendung nach § 13 InvFG

wurden beachtet

```


```

11..Die Bestimmungen über die Form o o o o o

der Veröffentlichung nach § 18

InvFG wurden beachtet

```


```

```

12.

Die Veranlagungsvorschriften des o o o o o

```

§ 20 InvFG wurden beachtet

```


```

```

13.

Die Bestimmungen des § 20a InvFG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

14.

Die Bestimmungen des § 20b InvFG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

15.

Die Bestimmungen des § 21 InvFG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

16.

Die Bestimmungen des § 21a InvFG o o o o o

```

wurden beachtet

```


```

```

17.

Die Fondsbestimmungen wurden bei o o o o o

```

der Verwaltung der Fonds

beachtet

```


```

```

18.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Depotbank nach § 23 InvFG wurden

beachtet

```


```

```

19.

Die Bestimmungen der § § 23a o o o o o

```

bis 23g InvFG betreffend

Pensionsinvestmentfonds wurden

beachtet

```


```

```

4.

Bausparkassengesetz - BSpG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Bausparkasse hat keine o o o o o

```

anderen als die in § 2 Abs. 1

BSpG angeführten Geschäfte

betrieben

```


```

```

2.

Die Bausparkasse hat o o o o o

```

Beteiligungen unter Beachtung

der Bestimmungen des § 2 Abs. 2

BSpG erworben

```


```

```

3.

Die Bausparkasse hat § 2 Abs. 3 o o o o o

```

BSpG beachtet

```


```

```

4.

Im Rahmen des Geschäftsbetriebes o o o o o

```

der Bausparkasse wurden der

aufsichtsbehördlich genehmigte

Geschäftsplan sowie die

Allgemeinen Bedingungen für das

Bauspargeschäft beachtet

```


```

```

5.

Änderungen des Geschäftsplanes o o o o o

```

und der in § 4 Z 1 bis 7 BSpG

genannten Allgemeinen

Bedingungen für das

Bauspargeschäft wurden erst nach

Vorliegen der erforderlichen

Bewilligung vorgenommen

```


```

```

6.

Die Bausparkasse hat ihre o o o o o

```

Anzeigeverpflichtung gemäß § 7

Abs. 2 BSpG beachtet

```


```

```

7.

Die Bausparkasse hat die Spar- o o o o o

```

und Tilgungszahlungen der

Bausparer für das

Bauspargeschäft, insbesondere

zur angemessenen Verkürzung der

Wartezeit, eingesetzt

```


```

```

8.

Die Bausparkasse hat für o o o o o

```

künftige

Auszahlungsverpflichtungen die

notwendigen Vorsorgen (§ 8

Abs. 1 BSpG) getroffen

```


```

```

9.

Bei der Anlage von Mitteln zur o o o o o

```

Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 BSpG

wurde § 8 Abs. 3 BSpG beachtet

```


```

```

10.

Die Bausparkasse hat die o o o o o

```

Bestimmungen über die Zuführung

zum Fonds zur bauspartechnischen

Absicherung beachtet

```


```

```

11.

Die Bausparkasse hat die o o o o o

```

Bestimmungen über die Entnahme

vom Fonds zur bauspartechnischen

Absicherung beachtet

```


```

```

12.

Die Bausparkasse hat Maßnahmen o o o o o

```

getroffen, um Währungsrisiken

aus ihrer Geschäftstätigkeit zu

vermeiden

```


```

```

13.

Die Bausparkasse hat die o o o o o

```

Bestimmungen des § 9 BSpG über

die Bildung von getrennten

Zuteilungsmassen beachtet

```


```

```

14.

Die Bausparkasse hat die o o o o o

```

Bestimmungen über die

Sicherstellung der Darlehen

beachtet

```


```

```

15.

Eine nach § 11 Abs. 1 BSpG o o o o o

```

erlassene Verordnung wurde

beachtet

```


```

```

16.

Die Ausweis- und o o o o o

```

Gliederungsvorschriften des BWG

und der Anlage zu § 12 BSpG

wurden beachtet

```


```

```

17.

Eine Verletzung von sonstigen o o o o o

```

Vorschriften des BSpG wurde

nicht festgestellt

```


```

```

5.

Depotgesetz - DepotG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Sonderverwahrung nach § 2 DepotG

wurden beachtet

```


```

```

2.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Drittverwahrung nach § 3 DepotG

wurden beachtet

```


```

```

3.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Sammelverwahrung nach § 4 DepotG

wurden beachtet

```


```

```

4.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Summenverwahrung nach § 7 DepotG

wurden beachtet

```


```

```

5.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

unregelmäßige Verwahrung nach

§ 8 DepotG wurden beachtet

```


```

```

6.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Ermächtigung zur Verpfändung

nach § 10 DepotG wurden

beachtet

```


```

```

7.

Das Verwahrungsbuch nach § 11 o o o o o

```

DepotG wurde ordnungsgemäß

geführt

```


```

```

8.

Die Bestimmungen über das o o o o o

```

Stückeverzeichnis nach § § 13

bis 22 DepotG wurden beachtet

```


```

```

6.

Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen - FBSchVG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Der zur Fundierung der vom o o o o o

```

Kreditinstitut ausgegebenen

Schuldverschreibungen gewidmete

Deckungsstock war jederzeit

ausreichend

```


```

```

2.

Die Zusammensetzung der o o o o o

```

Deckungswerte erfolgte unter

Beachtung des § 1 FBSchVG

```


```

```

3.

Die sachliche Richtigkeit der o o o o o

```

Bewertung der Deckungswerte wird

bestätigt

```


```

```

4.

Das Deckungsregister wurde o o o o o

```

ordnungsgemäß geführt

```


```

```

5.

Verfügungen über Deckungswerte o o o o o

```

wurden nur mit Zustimmung des

Regierungskommissärs gemäß § 1

Abs. 2 FBSchVG vorgenommen

```


```

```

7.

Hypothekenbankgesetz - HypBG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Deckung der im Umlauf o o o o o

```

befindlichen Pfandbriefe war

jederzeit ausreichend gemäß § 6

HypBG

```


```

```

2.

Die Zusammensetzung der

```

Deckungswerte erfolgte unter

Beachtung der § § 11 und 12 HypBG o o o o o

```


```

```

3.

Das Deckungsregister wurde o o o o o

```

ordnungsgemäß geführt

```


```

```

4.

Die Bestimmungen der § § 25 o o o o o

```

bis 28 HypBG wurden beachtet

```


```

```

5.

Löschungen wurden nur mit o o o o o

```

Zustimmung des Treuhänders

unter Beachtung des § 30 HypBG

vorgenommen

```


```

```

6.

Das Kreditinstitut hat die o o o o o

```

Mitteilungen an den Treuhänder

unter Beachtung des § 32 HypBG

erstattet

```


```

```

8.

Pfandbriefgesetz - PfandbriefG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Deckungsbestimmungen des § 2 o o o o o

```

PfandbriefG wurden beachtet

```


```

```

2.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Eintragung und die gesonderte

Verwahrung (§ 3 PfandbriefG)

wurden beachtet

```


```

```

3.

§ 7 in Verbindung mit § § 2 o o o o o

```

und 3 PfandbriefG wurde beachtet

```


```

```

4.

Das öffentlich-rechtliche o o o o o

```

Kreditinstitut hat § 10

PfandbriefG beachtet

```


```

```

5.

Die Bestimmungen der o o o o o

```

Pfandbriefverordnung wurden

beachtet

```


```

```

9.

Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die Meldepflichten nach § 10 WAG o o o o o

```

wurden vollständig und

rechtzeitig beachtet

```


```

```

2.

Die Wohlverhaltensregeln des o o o o o

```

§ 11 WAG wurden beachtet

```


```

```

3.

Die Verbraucherbestimmungen des o o o o o

```

§ 12 WAG wurden beachtet

```


```

```

4.

Die Sorgfalts- und o o o o o

```

Informationspflichten des § 13

WAG wurden beachtet

```


```

```

5.

Die besonderen Verhaltensregeln o o o o o

```

des § 14 WAG wurden beachtet

```


```

```

6.

Die Organisationspflichten des o o o o o

```

§ 16 WAG wurden beachtet

```


```

```

7.

Die Aufzeichungs- und o o o o o

```

Aufbewahrungspflichten des § 17

WAG wurden beachtet

```


```

```

8.

Die Organisationspflichten des o o o o o

```

§ 18 WAG wurden beachtet

```


```

```

10.

Modellverordnung

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Der Multiplikator nach § 6 o o o o o

```

Abs. 1 Modellverordnung wurde

angepasst

```


```

```

2.

Die Kombination von Modellen und o o o o o

```

Standardverfahren erfasst

sämtliche Positionen des § 26b

Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG

```


```

```

3.

Die sonstigen Bestimmungen der o o o o o

```

Modellverordnung wurden beachtet

```


```

11a. E-Geldgesetz (inklusive § 2 Abs. 2, § § 3 bis 5, § § 8 und 9

Abs. 1)

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Das E-Geldinstitut verfügt über o o o o o

```

keine Konzession gemäß § 1

Abs. 1 Z 1 und 3 BWG

```


```

```

2.

Das E-Geldinstitut hat, o o o o o

```

abgesehen von der Ausgabe

elektronischen Geldes, keine

anderen als die in § 1 Abs. 2

E-Geldgesetz angeführten

Geschäftstätigkeiten ausgeführt

```


```

```

3.

Das E-Geldinstitut hielt keine o o o o o

```

Beteiligungen an anderen

Unternehmen, welche andere als

operative oder sonstige mit dem

vom E-Geldinstitut ausgegebenen

elektronischen Geld verbundene

Aufgaben wahrnehmen

```


```

```

4.

Das E-Geldinstitut hat die o o o o o

```

Kapitalanlagebeschränkungen des

§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5

E-Geldgesetz beachtet

```


```

```

5.

Das E-Geldinstitut verfügte über o o o o o

```

anrechenbare Eigenmittel in dem

gemäß § 4 E-Geldgesetz

erforderlichen Ausmaß

```


```

```

6.

Das E-Geldinstitut hat seine o o o o o

```

Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1

E-Geldgesetz beachtet

```


```

11b. E-Geldgesetz (exklusive § 2 Abs. 2, § § 3 bis 5, § § 8 und 9

Abs. 1)

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Eine Verletzung von sonstigen o o o o o

```

Vorschriften des E-Geldgesetzes

wurde nicht festgestellt

```


```

```

12.

Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz - BMVG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Die MV-Kasse hat darauf o o o o o

```

geachtet, ausschließlich

Geschäftstätigkeiten im Sinne

des § 1 Abs. 1 Z 21 BWG (§ 19

Abs. 2 BMVG) auszuüben

```


```

```

2.

Die MV-Kasse hat darauf o o o o o

```

geachtet, keine Hilfs- und

Nebentätigkeiten im Sinne von

§ 1 Abs. 3 BWG auszuüben (§ 3

Abs. 7 lit. c BWG)

```


```

```

3.

Die MV-Kasse hielt keine o o o o o

```

Beteiligungen an anderen

Unternehmen, welche andere als

operative oder sonstige mit dem

Mitarbeitervorsorgekassen-

geschäft verbundene Aufgaben

wahrnehmen (§ 19 Abs. 3 BMVG)

```


```

```

4.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 o o o o o

```

BMVG über die

Eigenmittelausstattung der

MV-Kasse wurden beachtet

```


```

```

5.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 o o o o o

```

letzter Satz BMVG über die

ordnungsgemäße Verwendung der

Rücklage wurden beachtet

```


```

```

6.

Die Kapitalgarantie wurde durch o o o o o

```

eine ausreichend dotierte

Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMVG) oder

vollständig durch ein

Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1

oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4

BMVG) abgesichert

```


```

```

7.

Gewährte die MV-Kasse eine o o o o o

```

Zinsgarantie, so wurde diese

durch eine ausreichend dotierte

Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMVG) oder

vollständig durch ein

Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1

oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4

BMVG) abgesichert

```


```

```

8.

Sofern die Absicherung der o o o o o

```

Kapitalgarantie und/oder

Zinsgarantie vollständig durch

ein Kreditinstitut gemäß § 1

Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG

erfolgte, wurden die Kosten

dieser Absicherung nicht dem

einer Veranlagungsgemeinschaft

zugeordneten Vermögen angelastet

(§ 20 Abs. 4 BMVG)

```


```

```

9.

Wurde eine Kapitalgarantie o o o o o

```

und/oder Zinsgarantie

vollständig durch eine

befristete Garantie eines

Kreditinstitutes gemäß

§ 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG

abgesichert, so war

gewährleistet, dass die

Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMVG

beachtet wurden

```


```

```

10.

Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 o o o o o

```

BMVG hinsichtlich der

Zusammensetzung des

Aufsichtsrates wurde beachtet

```


```

```

11.

Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 o o o o o

```

BMVG hinsichtlich der

Aufsichtsratspflichtigkeit wurde

beachtet

```


```

```

12.

Der Aufsichtsrat hat sich o o o o o

```

regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5

BMVG informiert und mit dem

Vorstand über die

Veranlagungspolitik beraten

```


```

```

13.

Die Erwerbsverbote gemäß § 23 o o o o o

```

BMVG wurden beachtet

```


```

```

14.

Die Bestimmungen des § 24 BMVG o o o o o

```

über die Ausgestaltung der

Kapital- und Zinsgarantie wurden

beachtet

```


```

```

15.

Die Bestimmungen des § 25 BMVG o o o o o

```

über die Ausgestaltung der

Konten und die Information der

Anwartschaftsberechtigten

wurden beachtet

```


```

```

16.

Die Verwaltungskosten waren für o o o o o

```

sämtliche Beitragszahler der

MV-Kasse gleich und lagen in

einer Bandbreite zwischen 1 vH

und 3,5 vH der

Abfertigungsbeiträge (§ 26

Abs. 1 BMVG)

```


```

```

17.

Bei Übertragungen von o o o o o

```

Altabfertigungsanwartschaften

wurde von der MV-Kasse kein

Kostenbeitrag einbehalten, der

1,5 vH des Übertragungswertes

bzw. 500 Euro je

Abfertigungsanwartschaft

überstieg (§ 26 Abs. 2 BMVG)

```


```

```

18.

Für die Veranlagungen des o o o o o

```

Abfertigungsvermögens wurden

keine anderen als die in § 26

Abs. 3 Z 1 BMVG angeführten

Kosten verrechnet

```


```

```

19.

Für die Veranlagungen des o o o o o

```

Abfertigungsvermögens wurde

keine höhere als die in § 26

Abs. 3 Z 2 BMVG höchst zulässige

Vergütung verrechnet

```


```

```

20.

Die sonstigen Bestimmungen o o o o o

```

betreffend Verwaltungskosten

(§ 26 Abs. 4 und 5 BMVG) wurden

beachtet

```


```

```

21.

Es wurde zumindest ein o o o o o

```

Kooperationsvertrag gemäß § 27

Abs. 1 BMVG abgeschlossen

```


```

```

22.

Die Rahmenbedingungen des § 27 o o o o o

```

Abs. 2 BMVG wurden beachtet

```


```

```

23.

Es wurde zumindest eine o o o o o

```

Veranlagungsgemeinschaft im

Sinne des § 28 Abs. 1 BMVG

eingerichtet

```


```

```

24.

Wurden mehrere o o o o o

```

Veranlagungsgemeinschaften

gebildet, so wurden

diesbezüglich § 28 Abs. 2

BMVG und eine nach dieser

Bestimmung erlassenen Verordnung

der FMA beachtet

```


```

```

25.

Die Veranlagungsbestimmungen für o o o o o

```

jede Veranlagungsgemeinschaft

wurden unter Beachtung des § 29

BMVG aufgestellt

```


```

```

26.

Die Veranlagungsvorschriften des o o o o o

```

§ 30 BMVG wurden beachtet

```


```

```

27.

Die Bewertungsregeln des § 31 o o o o o

```

BMVG wurden eingehalten

```


```

```

28.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Depotbank nach § 32 BMVG wurden

beachtet

```


```

```

29.

Die Zuweisung der o o o o o

```

Veranlagungsergebnisse erfolgte

unter Beachtung der Bestimmungen

des § 33 BMVG

```


```

```

30.

Die Veranlagungsergebnisse o o o o o

```

wurden unter Beachtung des § 33

BMVG den Konten der

Anwartschaftsberechtigten

zugewiesen

```


```

```

31.

Die Verfügungsbeschränkungen des o o o o o

```

§ 35 Abs. 1 BMVG wurden beachtet

```


```

```

32.

Es wurde darauf geachtet, o o o o o

```

Kurssicherungsgeschäfte

ausschließlich als

Nebengeschäfte im Zusammenhang

mit Veranlagungen gemäß § 30

BMVG zu deren Absicherung zu

tätigen (§ 35 Abs. 2 BMVG)

```


```

33..Die MV-Kasse hat ihre o o o o o

aufsichtrechtlichen

Meldepflichten nach § 39 Abs. 1

und 4 BMVG beachtet

```


```

```

34.

Die Vorschriften des § 40 BMVG o o o o o

```

über den Jahresabschluss und den

Rechenschaftsbericht wurden

beachtet

```


```

```

35.

Die Ausweis- und o o o o o

```

Gliederungsvorschriften der

Anlagen zu § 40 BMVG wurden

beachtet.

```


```

```

36.

Eine Verletzung der sonstigen o o o o o

```

Vorschriften des 2.Teils des

BMVG oder der auf Grund dieser

gesetzlichen Bestimmungen

erlassenen Verordnungen oder

Bescheide wurde nicht

festgestellt

```


```

```

13.

Immobilien-Investmentfondsgesetz - ImmoInvFG

```

```


```

anwendbar o o

```


```

```

1.

Es wurde auf den o o o o o

```

ausschließlichen Betrieb von

Immobilienfondsgeschäften und

damit im Zusammenhang stehenden

Geschäften nach § 2 Abs. 2

ImmoInvFG geachtet

```


```

```

2.

Die besondere Rücklage wurde o o o o o

```

gemäß § 2 Abs. 6 ImmoInvFG

dotiert bzw. aufgelöst

```


```

```

3.

Mindestens die Hälfte des o o o o o

```

eingezahlten Grundkapitals war

jederzeit mündelsicher angelegt

(§ 2 Abs. 7 ImmoInvFG)

```


```

```

4.

Die Unvereinbarkeitsbestimmungen o o o o o

```

des § 2 Abs. 9 ImmoInvFG wurden

beachtet

```


```

```

5.

Die Verfügungsbeschränkungen der o o o o o

```

§ § 4 und 5 ImmoInvFG wurden

beachtet

```


```

```

6.

Die Bestimmungen der § § 7 und 8 o o o o o

```

ImmoInvFG über die Ausgabe der

Anteilscheine und über die

Berechnung des Anteilswertes und

des Ausgabepreises sowie die

Veröffentlichungs- und

Prospektpflichten wurden

beachtet

```


```

```

7.

Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 o o o o o

```

ImmoInvFG über die Eintragungen

im Grundbuch wurden beachtet

```


```

```

8.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Rechnungslegung und die

Veröffentlichung nach § 13

ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

9.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Gewinnverwendung nach § 14

ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

10.

Die Bestimmungen über die Form o o o o o

```

der Veröffentlichung nach § 19

ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

11.

Die Veranlagungsvorschriften o o o o o

```

des § 21 ImmoInvFG wurden

beachtet

```


```

```

12.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Mindeststreuung nach § 22

ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

13.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Grundstücks-Gesellschaften nach

§ 23 ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

14.

Die Voraussetzungen und Grenzen o o o o o

```

bei der Darlehensgewährung an

Grundstücks-Gesellschaften nach

§ 24 ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

15.

Die monatlichen o o o o o

```

Vermögensaufstellungen der

Grundstücks-Gesellschaften

wurden bei der

Kapitalanlagegesellschaft für

Immobilien und der Depotbank

eingereicht und einmal jährlich

an Hand des Jahresabschlusses

der Grundstücks-Gesellschaft

nach § 25 Abs. 1 ImmoInvFG

geprüft

```


```

```

16.

Sämtliche Vermögensgegenstände o o o o o

```

der Grundstücks-Gesellschaften

wurden nach § 25 Abs. 2

ImmoInvFG bewertet

```


```

```

17.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Einstellung der Werte der

Grundstücks-Gesellschaften nach

§ 25 Abs. 3 ImmoInvFG wurden

beachtet

```


```

```

18.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Bestellung von Sachverständigen

nach § 29 Abs. 1 ImmoInvFG,

insbesondere die

Ausschließungsgründe, wurden

beachtet

```


```

```

19.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Bewertung der Vermögenswerte

nach § 29 Abs. 2 ImmoInvFG

wurden beachtet

```


```

```

20.

Die nach § 30 ImmoInvFG in den o o o o o

```

Fondsbestimmungen festgelegten

Anforderungen zur Risikomischung

wurden beachtet

```


```

```

21.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Liquidität nach § 32 ImmoInvFG

wurden beachtet

```


```

```

22.

Die Voraussetzungen und o o o o o

```

Beschränkungen für Geschäfte mit

derivativen Produkten nach § 33

ImmoInvFG wurden beachtet

```


```

```

23.

Die Fondsbestimmungen nach § 34 o o o o o

```

ImmoInvFG wurden bei der

Verwaltung der Fonds beachtet

```


```

```

24.

Die Bestimmungen über die o o o o o

```

Depotbank nach § 35 ImmoInvFG

wurden beachtet

```


```

Teil II

1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen und sonstigen Beanstandungen in Teil I

b)

Ausnahmen des Kreditinstitutes/der Zweigstelle eines Kreditinstitutes gemäß § 9 Abs. 1 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstitutes gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder

Teil III

Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel gemäß § 24

Abs. 5 BWG

A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

```


```

ja nein

```


```

```

1.

Das Kreditinstitut ist übergeordnetes Institut o o

```

gemäß § 30 Abs. 1 BWG

```


```

```

2.

Das Kreditinstitut ist gemäß § 30 Abs. 4 BWG o o

```

befreit

```


```

Falls Frage 2 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer

übergeordnetes Kreditinstitut ist:

```


```

Anzahl

```


```

3.. Zahl der übergeordneten Finanzholdinggesellschaften,

einschließlich jener, die am Kreditinstitut mit

zumindest 20% gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 BWG beteiligt

sind

```


```

Falls Frage 3. mit einer Zahl größer als Null beantwortet wurde,

sind folgende Informationen in Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben:

```


```

Identnummer der Name der

Finanzholdinggesellschaft 1 Finanzholdinggesellschaft 1

```


```

Identnummer der Name der

Finanzholdinggesellschaft 2 Finanzholdinggesellschaft 2

```


```

Identnummer der Name der

Finanzholdinggesellschaft 3 Finanzholdinggesellschaft 3

```


```

Identnummer der Name der

Finanzholdinggesellschaft 4 Finanzholdinggesellschaft 4

```


```

Identnummer der Name der

Finanzholdinggesellschaft 5 Finanzholdinggesellschaft 5

```


```

1.

konsolidierte Eigenmittel

2.

konsolidiertes Eigenmittelerfordernis

3a. Eigenmittelüberschuss

3b. Eigenmittelfehlbetrag

4.

konsolidierte Bilanzsumme

B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis

```


```

```

1.

Ermittlung der Bemessungsgrundlage Betrag in

```

gemäß § 22 Abs. 2 BWG Tsd. Euro

```


```

Summe der konsolidierten risikogewichteten Aktiva

```


```

+ Summe der konsolidierten und gewichteten

außerbilanzmäßigen Geschäfte

```


```

+ Summe der konsolidierten und gewichteten

besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte,

bewertet zum Marktbewertungsansatz

```


```

+ Summe der konsolidierten und gewichteten

besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte,

bewertet zum Ursprungsrisikoansatz

```


```

= Bemessungsgrundlage

```


```

```

2.

Konsolidierte Eigenmittel

```

```


```

```

a)

Kernkapital

```

Betrag in

Tsd. Euro

```


```

Eingezahltes Kapital

```


```

+ offene Rücklagen des übergeordneten

Kreditinstituts

```


```

+ Anteile anderer Gesellschafter

```


```

– Fehlkapital bei Personengesellschaften

```


```

+ passivseitige Konsolidierungsausgleichsposten

```


```

– aktivseitige Konsolidierungsausgleichsposten

```


```

+ positive Umrechnungsdifferenzen ausländischer

Währungen

```


```

– negative Umrechnungsdifferenzen ausländischer

Währungen

```


```

+ positiver Unterschiedsbetrag aus der

Equity-Bewertung von Kredit- und Finanzinstituten

```


```

– negativer Unterschiedsbetrag aus der

Equity-Bewertung von Kredit- und Finanzinstituten

```


```

+ positiver Unterschiedsbetrag aus der

Equity-Bewertung von sonstigen Unternehmen

```


```

– negativer Unterschiedsbetrag aus der

Equity-Bewertung von sonstigen Unternehmen

```


```

+ Fonds für allgemeine Bankrisiken

```


```

– immaterielle Vermögensgegenstände

```


```

– Bilanzverlust

```


```

= Kernkapital:

```


```

```

b)

Ergänzende Eigenmittel (nach Berücksichtigung

```

sämtlicher Anrechnungsbeschränkungen des § 23 BWG)

```


```

+ stille Reserven (§ 57 Abs. 1 BWG)

```


```

+ Partizipationskapital mit

Dividendennachzahlungspflicht

```


```

+ Ergänzungskapital

```


```

+ Neubewertungsreserven

```


```

+ nachrangiges Kapital

```


```

+ Haftsummenzuschlag

```


```

= anrechenbare ergänzende Eigenmittel

```


```

Zwischensumme

```


```

– Abzüge bei Anteilsbesitz von mehr als 10%

```


```

– Abzüge bei Anteilsbesitz bis zu 10% (nach

Berücksichtigung des Freibetrages)

```


```

= anrechenbare Eigenmittel

```


```

+ umgewidmete ergänzende Eigenmittel

```


```

+ kurzfristiges nachrangiges Kapital

```


```

= Konsolidierte Eigenmittel

```


```

```

3.

konsolidiertes Eigenmittelerfordernis Betrag in

```

Tsd. Euro

```


```

```

a)

8 vH der konsolidierten Bemessungsgrundlage nach

```

§ 22 Abs. 2 BWG

```


```

```

b)

konsolidiertes Eigenmittelerfordernis nach § 29

```

Abs. 4 BWG

```


```

Zwischensumme

```


```

```

c)

konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für die

```

Währungsgesamtposition

```


```

```

d)

konsolidiertes Eigenmittelerfordernis für das

```

Wertpapierhandelsbuch

```


```

= Konsolidiertes Eigenmittelerfordernis

```


```

```

4.

Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis Betrag in

```

Tsd. Euro

```


```

```

a)

Eigenmittelüberschuss

```

```


```

```

b)

Eigenmittelfehlbetrag

```

```


```

```

5.

Konsolidiertes Kreditäquivalent der

```

außerbilanziellen Geschäfte

```


```

```

6.

Konsolidiertes Kreditäquivalent der besonderen

```

außerbilanziellen Geschäfte

```


```

```

7.

Konsolidierte Bilanzsumme der

```

Kreditinstitutsgruppe

```


```

C. Darstellung der in die Eigenmittelkonsolidierung einbezogenen

Unternehmen

```


```

```

1.

Unternehmen der

```

Kreditinstitutsgruppe

```


```

```

a)

Kreditinstitute Identnummer durchge- Im Konzern-

```

rechnete abschluss

Beteili- enthalten

gungsquote (ja/nein)

in Prozent

```


```

Name des Kreditinstituts ..

```


```

Kreditinstitute, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr Begründung

Teil der

Kreditinstitutsgruppe

sind:

```


```

Name des Kreditinstituts ..

```


```

```

b)

Finanzinstitute Identnummer durchge-

```

rechnete

Beteili-

gungsquote

in Prozent

```


```

Name des Finanzinstituts ..

```


```

Finanzinstitute, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr Begründung

Teil der

Kreditinstitutsgruppe sind:

```


```

Name des Finanzinstituts ..

```


```

```

c)

Sonstige Unternehmen. Es Identnummer durchge-

```

sind jene sonstigen rechnete

Unternehmen anzugeben, die Beteili-

zwar bei der gungsquote

Eigenmittelberechnung nicht in Prozent

konsolidierungspflichtig

sind, aus der einfacheren

technischen Durchführung

der Konsolidierung aber in

die Gruppe aufgenommen

wurden (z.B.

Holdinggesellschaften, die

keine Finanzinstitute sind)

```


```

Name des Unternehmens ..

```


```

Sonstige Unternehmen, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr in Begründung

die Kreditinstitutsgruppe

einbezogen werden

```


```

Name des Unternehmens ..

```


```

```

2.

Unternehmen, die gemäß

```

§ 24 Abs. 4 BWG

quotenkonsolidiert werden

```


```

```

a)

Kreditinstitute Identnummer durchge-

```

rechnete

Beteili-

gungsquote

in Prozent

```


```

Name des Kreditinstituts ..

```


```

Kreditinstitute, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr Begründung

quotenkonsolidiert werden:

```


```

Name des Kreditinstituts ..

```


```

```

b)

Finanzinstitute Identnummer durchge-

```

rechnete

Beteili-

gungsquote

in Prozent

```


```

Name des Finanzinstituts ..

```


```

Finanzinstitute, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr Begründung

quotenkonsolidiert werden:

```


```

Name des Finanzinstituts ..

```


```

```

c)

Sonstige Unternehmen. Es Identnummer durchge-

```

sind jene Unternehmen rechnete

anzugeben, die keine Beteili-

Kredit- oder gungsquote

Finanzinstitute sind, aus in Prozent

der einfacheren technischen

Durchführung der

Konsolidierung aber in die

Quotenkonsolidierung

einbezogen wurden (zB.

Holdinggesellschaften, die

keine Finanzinstitute sind)

```


```

Name des Unternehmens ..

```


```

Sonstige Unternehmen, die Identnummer Stichwort-

gegenüber dem vergangenen artige

Geschäftsjahr nicht mehr Begründung

quotenkonsolidiert werden:

```


```

Name des Unternehmens ..

```


```

```

3.

Beteiligungen an Kredit- Identnummer Beteili- Positiver

```

und Finanzinstituten, die gungsquote oder

nach der Equity-Methode in Prozent negativer

bewertet werden Unter-

schieds-

betrag

```


```

Name des Unternehmens ..

(geordnet nach Kredit-

und Finanzinstituten)

```


```

```

4.

Sonstige Unternehmen, die Identnummer Beteili- Positiver

```

nach der Equity-Methode gungsquote oder

bewertet werden (gemäß § 24 in Prozent negativer

Abs. 3 Z 3 BWG) Unter-

schieds-

betrag

```


```

Name des Unternehmens ..

```


```

```

5.

Angabe der zehn größten Identnummer Buchwert

```

Kreditinstitute der

Kreditinstitutsgruppe

(gemessen an der

Bilanzsumme), deren

Anteilsrechte und sonstige

Kapitalbestandteile von den

Eigenmitteln gemäß § 23

Abs. 13 Z 3 BWG abzuziehen

sind

```


```

Name des Kreditinstituts ..

```


```

```

6.

Angabe der zehn größten Identnummer Buchwert

```

Finanzinstitute der

Kreditinstitutsgruppe

(gemessen an der

Bilanzsumme), deren

Anteilsrechte und sonstige

Kapitalbestandteile von den

Eigenmitteln gemäß § 23

Abs. 13 Z 3 BWG abzuziehen

sind

```


```

Name des Finanzinstituts

```


```

```

7.

Angabe der zehn größten Identnummer Buchwert

```

Versicherungsunternehmen,

Rückversicherungsunter-

nehmen und Versicherungs-

holdinggesellschaften

(gemessen an der

Bilanzsumme), deren

Anteilsrechte und

Kapitalbestandteile von den

Eigenmitteln gemäß § 23

Abs. 13 Z 4a BWG abzuziehen

sind

```


```

Name des

Versicherungsunternehmens,

Rückversicherungsunter-

nehmens oder der

Versicherungsholding-

gesellschaft

```


```

Teil IV

Teil IV ist nur für das Kreditinstitut, nicht aber für die Kreditinstitutsgruppe auszufüllen. Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben.

```


```

Berichts- Vorjahr

jahr (Bilanz-

(Bilanz- stichtag)

stichtag)

```


```

```

1.

Bilanzsumme

```

```


```

```

2.

Ungewichtete

```

außerbilanzmäßige Geschäfte

in Summe

```


```

hievon mit

```


```

```

a)

hohem Risiko

```

```


```

```

b)

mittlerem Risiko

```

```


```

```

c)

unterdurchschnittlichem

```

Risiko

```


```

```

d)

geringem Risiko

```

```


```

```

3.

Personalstand ganzzahlig

```

gerundet (Anzahl der

Personen ohne karenzierte

Mitarbeiter,

Teilzeitbeschäftigte sind

mit Bruchteilen anzusetzen)

```


```

```

4.

Zahl der inländischen

```

Zweigstellen

```


```

```

5.

Sitz (Staat und Ort) der

```

ausländischen Zweigstellen

```


```

6a. anrechenbare Eigenmittel

```


```

6b. Eigenmittel (nach

Zurechnung des

kurzfristigen nachrangigen

Kapitals)

```


```

7a. Eigenmittelüberschuss

```


```

7b. Eigenmittelfehlbetrag

```


```

```

8.

Saldo der

```

Rücklagenbewegungen

```


```

```

9.

Stille Reserven (Pos. I.10

```

der Reservenmeldungs-

verordnung, BGBl.

Nr. 970/1994)

```


```

```

10.

Jahresgewinn/Jahresverlust

```

```


```

```

11.

Wertberichtigungen und

```

Rückstellungen für

Forderungen und

außerbilanzmäßige Geschäfte

```


```

Stand am Jahresanfang

```


```

– Verbrauch

```


```

– Auflösung

```


```

+ Neubildung

```


```

= Stand am Jahresende

```


```

Währung Höchster

Stand

im

Berichts-

jahr

```


```

```

12.

Betragsmäßige

```

Inanspruchnahme des § 26a

Abs. 4 BWG

```


```

```

13.

Auflistung der Länder, für

```

die auf Grund des

Länderrisikos

Risikovorsorgen gebildet

wurden (Bruttoforderungen,

vor Abzug von

Wertberichtigungen)

```


```

```

a)

Länderweise Brutto- Risiko-

```

Obligodarstellung forderung vorsorge Nicht

(Berichtsjahr) garantierte

Forderung

```


```

Land

```


```

```

b)

Gesamtsumme aller Länder, für Berichts- Vorjahr

```

die Wertberichtigungen jahr

gebildet wurden

```


```

Bruttoforderungen

```


```

Nicht garantierte Forderungen

```


```

Risikovorsorgen insgesamt

```


```

```

14.

Gliederung der Kredite Berichts- Hievon Vorjahr Hievon

```

(Forderungen an jahr geprüft geprüft

Kreditinstitute, und Kunden,

Schuldverschreibungen und

andere festverzinsliche

Wertpapiere und gemäß § 22

Abs. 4 in Verbindung mit

Anlage 1 zu § 22 BWG

gewichtete außerbilanzmäßige

Geschäfte in Risikokategorien in % in %

```


```

```

a)

ohne erkennbares

```

Ausfallsrisiko

```


```

```

b)

anmerkungsbedürftig (bedürfen

```

intensiver Beobachtung)

```


```

```

c)

notleidend (mit Ausfällen ist

```

zu rechnen)

```


```

```

d)

uneinbringlich

```

```


```

Summe lit. a bis d

```


```

```

15.

Zins- und ertragslose Aktiva Berichts- Vorjahr

```

jahr

```


```

Forderungen an

Kreditinstitute

```


```

Forderungen an Kunden

```


```

Aktien und andere nicht

festverzinsliche Wertpapiere

```


```

Beteiligungen (inklusive

Anteile an verbundenen

Unternehmen)

```


```

Gesamtsumme aller zins- und

ertragslosen Aktiva

```


```

Teil V

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorge für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

Andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z35 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch abgedeckt sind.

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems sowie der internen Revision (§ 42 BWG) des Kreditinstituts

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des § 22 Abs. 6b BWG für Netting-Vereinbarungen.

5.

Erläuterungen über die Erfassung der Marktrisiken durch das Kreditinstitut bzw. die Kreditinstitutsgruppe:

6.

Bei Kreditinstituten, die § 22b Abs. 2 BWG nicht anwenden, eine Beurteilung

a)

der Kriterien für die Festlegung der qualifizierten Aktiva

b)

der Verfahren zur Ermittlung des Marktpreises gemäß § 22a

c)

des Modells der Bewertung von Optionen, insbesondere die Festlegung der Volatilitäten u. der sonstigen Parameter für

d. Ermittlung des Delta-Faktors gemäß § 22e Abs. 3 BWG

d)

der Ermittlung der sonstigen, mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4 BWG

7.

Das Volumen des konsolidierten Wertpapierhandelsbuches nach § 22c BWG

8.

Bei Kreditinstituten, die § 245 HGB über befreiende Konzernabschlüsse anwenden, einen diesbezüglichen Vermerk.

Tritt mit Ausnahme von Teil I Punkt 9 mit 30. Dezember 2007 in Kraft

und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30.

Dezember 2007 enden. Teil I Punkt 9 tritt mit 1. November 2007 in

Kraft und ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem

31.

Oktober 2007 enden (vgl. § 5 Abs. 5).

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) ................................ (Firma des

Kreditinstituts) ...................... übermittle(n) ich (wir) über

das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n)

ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Personentagen): ...........................

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis VI der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

(Anm.: Tabellen (Teil I-V) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 269/2007

Teil VI

1.

Erläuterungen zu den Bewertungsmethoden

a)

Erläuterungen zur etwaigen Umwertung von Wertpapieren

b)

Beträge der Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sowie etwaiger Über- oder Unterdeckungen

c)

Betrag der Pauschalvorsorge für nicht erkennbare Kreditausfälle

d)

Andere Erläuterungen zur Bewertung

2.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) und Rohstoffpositionen, soweit diese Risiken nicht durch das Eigenmittelerfordernis für das Handelsbuch abgedeckt sind

3.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems

4.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 8 BWG sowie der Erfüllung der von der FMA mit Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen bzw. Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs.6c BWG sowie zur Erfüllung der Bedingungen des §22 Abs.6b BWG für Netting-Vereinbarungen in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2006 (bei Anwendung des § 103e Z 7 BWG).

5.

Erläuterung der Methoden und Annahmen zur Risikoermittlung gemäß der Aufstellung in Teil V je Risikoart

6.

Erläuterung der Methode zur Ermittlung des Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder und Tochtergesellschaften

7.

Erläuterungen zum Kapital, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, gemäß § 39a Abs. 1 BWG in Bezug auf:

a. Höhe;

b. Zusammensetzung;

c. Verteilung, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder, Tochtergesellschaften und Risikoarten

8.

Erläuterungen zur Ausübung der in § 24a Abs. 3 und 4 BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut

9.

Erläuterungen zur Ausübung der in § 24b BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut

10.

Erläuterung zur Ausübung des § 26 Abs. 3 und 5 BWG

11.

Erläuterungen, welche schwerwiegenden Umstände dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß § 63a Abs. 3 BWG zur Kenntnis gebracht wurden"

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) ................................................................................................. (Firma des

Kreditinstituts) .............................................................................................. übermittle(n) ich (wir) über

das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Personentagen): ................................

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung der anerkannten Grundsätze über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis VI der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

(Anm.: Tabelle (Querformat) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:

BGBl. II Nr. 310/2008

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Das Deckblatt ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden. (vgl. § 5 Abs. 8).

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)

(Anm.: Deckblatt der Anlage)

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) …………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung unter Beachtung sämtlicher gesetzlicher Anforderungen über den Prüfungsumfang erstellt, die Angaben in Teil I bis VI der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)
(Bankprüfer)

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2010 enden (vgl. § 5 Abs. 9).

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

Als Bankprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des Kreditinstituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss/deren Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG zum xx. xx. xxxx die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.

Name, Telefonnummer und e-mail Adresse des Sachbearbeiters:

Zur Prüfung nach § 63 Abs. 4 und 6 des Bankwesengesetzes habe(n) ich (wir) folgende besondere Prüfungshandlungen gesetzt:

Prüfungsdauer (in Personentagen): …………………………………………………………..............

Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des Kreditinstituts (insbesondere zu Geschäftsentwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):

Ich (wir) habe(n) diese Anlage auf Grund meiner (unserer) pflichtgemäßen Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG erstellt, die Angaben in Teil I bis VII der Anlage geben das Prüfungsergebnis wieder.

(Datum)

(Bankprüfer)

Teil I

(Die zutreffende Antwort ist angekreuzt)
1. Die Bankgeschäfte wurden unter Beachtung der bestehenden Berechtigung getätigt (§§ 1, 4 und 103 Z 5 BWG) ( ( ( ( (
2. Bei der treuhändigen Entgegennahme von Bauspareinlagen wurde auf das Vorliegen einer Bewilligung gemäß § 6 BSpG geachtet ( ( ( ( (
3. Die Anzeigepflichten gemäß § 10 Abs. 2, 5 und 6 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Die Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 3 erster Satz BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
5. Die jährliche Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 3 zweiter Satz BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
6. Bei bewilligungspflichtigen Vorgängen gemäß § 21 ff BWG wurde auf das Vorliegen der erforderlichen Bewilligung geachtet ( ( ( ( (
7. Auf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses des Kreditinstituts gemäß § 22 Abs. 1 BWG wurde geachtet ( ( ( ( (
8. Auf die Einhaltung des Mindestkapitals gemäß § 22 Abs. 1 iVm § 103 Z 9 lit. b BWG wurde geachtet ( ( ( ( (
9. Auf die Einhaltung des Eigenmittelerfordernisses der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 22 Abs. 1 BWG wurde geachtet ( ( ( ( (
10. Die Bedingungen des § 22 BWG iVm der SolvaV für Netting-Vereinbarungen wurden beachtet ( ( ( ( (
11. Die Forderungswerte von Derivaten gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG wurden gemäß den Bestimmungen des § 22 Abs. 5 und 6 BWG ermittelt ( ( ( ( (
12. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ( (

Frage 15 und 38 sind nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 12 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

13. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG ( (

Frage 16 ist nur zu beantworten, falls Frage 13 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 13 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

14. Das Kreditinstitut nimmt gemäß § 22b Abs. 8 BWG eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren bei Forderungen der Forderungsklassen gemäß § 22b Abs. 2 Z 1 bis 3 BWG vor ( (

Falls Frage 14 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

15. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,
- beachtet die Bemessung der Forderungswerte gemäß § 22a Abs. 2 BWG ( ( ( ( (
- beachtet die Zuteilung der Forderungen zur jeweiligen Forderungsklasse gemäß § 22a Abs. 4 BWG iVm § 22a Abs. 5 BWG und ihre ordnungsgemäße Gewichtung gemäß §§ 3 bis 28 SolvaV ( ( ( ( (
- beachtet die Voraussetzungen gemäß § 22a Abs. 8 BWG, soweit Forderungen eines Kreditinstituts gegenüber einem Kontrahenten mit 0 vH gewichtet wurden ( ( ( ( (
- beachtet die Voraussetzungen des § 22a Abs. 9 BWG, soweit Forderungen mit 0 vH gewichtet wurden ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 1 BWG hinsichtlich des Ratings von anerkannten Rating-Agenturen ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 11 Z 2 BWG hinsichtlich des Ratings von Exportversicherungsagenturen ( ( ( ( (
- beachtet § 22a Abs. 13 BWG hinsichtlich der durchgängigen Verwendung der Ratings von anerkannten Rating-Agenturen ( ( ( ( (
16. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß § 22b BWG ermittelt,
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 1 BWG, dass die Systeme zur Steuerung und Beurteilung der Kreditrisiken ordnungsgemäß in das Risikomanagement, die Entscheidungsprozesse, den Kreditvergabeprozess, die kreditinstitutseigenen Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung sowie die internen Kontrollsysteme und das Berichtswesen eingebunden sind, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen.1 ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 2 BWG über Ratingsysteme zu verfügen, die aussagekräftige Ergebnisse hinsichtlich der Beurteilung von Schuldner- und Geschäftseigenschaften, eine aussagekräftige Risikodifferenzierung und präzise, konsistente quantitative Risikoschätzungen ermöglichen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 21a Abs. 1 Z 5 BWG, über eine mit dem notwendigen Maß an Unabhängigkeit ausgestattete eigene unabhängige Organisationseinheit, die für die verwendeten internen Ratingsysteme zuständig ist, zu verfügen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- wendet die bewilligten und dokumentierten Systeme zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses gemäß § 21a BWG nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden. ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung gemäß § 45 SolvaV, über geeignete Krisentests zur Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittelausstattung im Hinblick auf die Erfüllung des Mindesteigenmittelerfordernisses zu verfügen und diese regelmäßig durchzuführen, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21a Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Anzeigepflicht gemäß § 21a Abs. 3 BWG ( ( ( ( (
- beachtet die Verpflichtung, über geeignete Validierungsberichte gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG zu verfügen, die eine Aussage über die Einhaltung der Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 41 und § 59 SolvaV beinhalten und ordnungsgemäß sowie den Tatsachen entsprechend erstellt werden ( ( ( ( (
- beachtet gemäß dem Validierungsbericht gemäß § 21a Abs. 3 Z 3 BWG die Anforderungen an die Modellqualität gemäß § 37 und § 41 SolvaV jedenfalls insoweit, als dieser keine Hinweise auf wesentliche Mängel enthält ( ( ( ( (
17. Die Methode zur Ermittlung gewichteter Forderungsbeträge von Verbriefungspositionen gemäß § 22c BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 22d BWG über die Behandlung von Verbriefungspositionen beim Originator und Sponsor wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 22e BWG über die Verbriefung revolvierender Forderungen wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 22f BWG über die Behandlung einer Verbriefungsposition beim Investor wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Für die Positionen des Handelsbuchs gemäß § 22n Abs. 1 BWG waren jederzeit ausreichende Eigenmittel in Höhe der Summe des Mindesteigenmittelerfordernisses gemäß § 22o Abs. 2 BWG verfügbar ( ( ( ( (
22. Die Berechnung des Eigenmittelerfordernisses nach der vereinfachten Berechnungsmethode für das Handelsbuch erfolgte unter Beachtung des § 22q BWG ( ( ( ( (
23. Die Konsolidierung des Handelsbuches erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 24a BWG ( ( ( ( (
24. Die Bedingungen des § 24a Abs. 3 und 4 BWG über die vorzeichenabhängige Konsolidierung wurden beachtet ( ( ( ( (
25. Bei der Positionsaufrechnung und Währungsumrechnung wurde § 203 SolvaV beachtet ( ( ( ( (
26. Bei der Behandlung von Derivaten wurde § 204 SolvaV beachtet ( ( ( ( (
27. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs mit einem internen Modell gemäß § 22p BWG ( (

Die Fragen 28 bis 34 und 41 sind nur zu beantworten, falls Frage 27 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 27 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

28. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für die Positionen des Handelsbuchs nach einem internen Modell gemäß § 22p BWG ermittelt, beachtet § 21e Abs. 1 BWG hinsichtlich
- der Z 2, Beachtung der Anforderungen des § 22p Abs. 5 Z 1 lit. a, c bis e und g, Z 2, Z 3 lit. d und Z 5 BWG, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- der Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- der Z 5, durchgängige Verwendung des internen Modells, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21e Abs. 4 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- der Z 6, tägliche Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses ( ( ( ( (
29. § 21e Abs. 4 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
30. Bei der Einbeziehung von Positionen in das Handelsbuch wurde § 22n Abs. 1 und 2 BWG beachtet ( ( ( ( (
31. § 22n Abs. 3 BWG über die Umbuchung von Positionen in das oder aus dem Handelsbuch wurde beachtet ( ( ( ( (
32. § 22n Abs. 4 BWG über die Berechnung der Positionen des Handelsbuchs mit aktuellen Marktpreisen wurde beachtet ( ( ( ( (
33. § 229 Abs. 1 SolvaV betreffend die Anpassung des Mulitplikators wurde beachtet ( ( ( ( (
34. Die Anzeigepflicht gemäß § 22q Abs. 3 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
35. Das Kreditinstitut verwendet ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist ( (

Die Fragen 36 und 37 sind nur zu beantworten, falls Frage 35 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 35 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

36. Das Kreditinstitut, welches ein internes Modell gemäß § 21f Abs. 1 BWG zur Bestimmung des Forderungswertes von Derivaten, Pensionsgeschäften, Wertpapier- und Warenleihgeschäften, Lombardgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist verwendet, beachtet § 21f Abs. 3 BWG hinsichtlich
- Z 4, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- Z 5, unabhängige Organisationseinheit für die Steuerung des Kontrahentenausfallrisikos, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 6, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 8, solide Krisentestverfahren, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21f Abs. 7 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
37. § 21f Abs. 7 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
38. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß § 22a BWG ermittelt,
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 1 BWG betreffend die einfache Methode ( ( ( ( (
- beachtet § 22g Abs. 3 Z 2 BWG betreffend die umfassende Methode ( ( ( ( (
- beachtet die §§ 83 bis 127, 129 bis 134 und 138 bis 155 SolvaV ( ( ( ( (
- beachtet die übrigen Bestimmungen des § 22g Abs. 4 bis 6 BWG betreffend die kreditrisikomindernden Techniken ( ( ( ( (
39. Das Kreditinstitut verwendet eigene Volatilitätsschätzungen bei der umfassenden Methode gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG ( (

Die Frage 40 ist nur zu beantworten, falls Frage 39 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 39 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

40. Das Kreditinstitut, welches eigene Volatilitätsschätzungen gemäß § 22g Abs. 3 Z 2 lit. b BWG verwendet, beachtet § 21c Abs. 1 BWG hinsichtlich
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung der Verfahren in das tägliche Risikomanagementsystem, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 2, nachweisliche Bestätigung der Prognosegüte des Modells durch Rückvergleiche ( ( ( ( (
- § 136 Abs. 6 SolvaV ( ( ( ( (
- § 137 Abs. 1 und 2 SolvaV, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
41. Die Anzeigepflicht gemäß § 21c Abs. 2 letzter Satz BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
42. Das Kreditinstitut ermittelt den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells (§ 21c Abs. 2 BWG) ( (

Die Fragen 43 und 44 sind nur zu beantworten, falls Frage 42 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 42 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

43. Das Kreditinstitut, das den um den Effekt der Sicherheit angepassten Forderungswert im Falle von Netting-Rahmenvereinbarungen, die Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG handelt, sowie Lombardkredite betreffen, mittels eines internen Modells ermittelt (§ 21c Abs. 2 BWG), beachtet § 21c Abs. 2 BWG hinsichtlich ( ( ( ( (
- Z 1, ordnungsgemäße Einbindung des Modells in das tägliche Risikomanagement des Kreditinstituts, weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- Z 3, Beachtung der Anforderungen des § 22g Abs. 9 Z 3 lit. a sublit. bb.BWG ( ( ( ( (
- wendet die gemäß § 21c Abs. 2 BWG bewilligten und dokumentierten Verfahren nach wie vor in der gleichen Weise an wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21c Abs. 3 Z 1 BWG für entsprechend befunden ( ( ( ( (
44. § 21c Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
45. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG ( (

Falls Frage 45 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

46. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem Standardansatz gemäß § 22k BWG ( (

Falls Frage 46 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

47. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG ( (
48. Das Kreditinstitut ermittelt das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG in Kombination mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWG ( (

Die Fragen 49 bis 51 bzw. 55 sind nur zu beantworten, falls Frage 47 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 47 bzw. 48 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich. Die Fragen 52 bis 54 sind nur zu beantworten, falls Frage 46 bzw. Frage 48 mit „ja“ beantwortet wurde.

49. Das Kreditinstitut, welches das Mindesteigenmittelerfordernis für das operationelle Risiko nach dem fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG ermittelt, beachtet die Anforderungen gemäß § 21d Abs. 1 Z 1 BWG (qualitative Anforderungen) weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
50. § 21d Abs. 3 BWG über die Pflichten anzuzeigen, darzutun, vorzulegen, nachzuweisen und zu übermitteln wurde beachtet ( ( ( ( (
51. § 22l Abs. 2 und 3 BWG und § 194 SolvaV über den Fortgeschrittenen Messansatz wurden beachtet ( ( ( ( (
52. Das Kreditinstitut verwendet gemäß § 22k Abs. 8 BWG für die Berechnung des Mindesteigenmittelerfordernisses für das operationelle Risiko einen alternativen Indikator für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft ( (
53. Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 5 bis 7 BWG ( ( ( ( (

Die Frage 54 ist nur zu beantworten, falls Frage 52 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 52 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

54. Das Kreditinstitut beachtet die Anforderungen gemäß § 22k Abs. 8 Z 2 und 3 BWG ( ( ( ( (
55. Das Kreditinstitut, das den fortgeschrittenen Messansatz gemäß § 22l BWG mit dem Basisindikatoransatz gemäß § 22j BWG oder dem Standardansatz gemäß § 22k BWG kombiniert
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 1 BWG über die Erfassung sämtlicher operationeller Risiken weiterhin in der gleichen Weise wie in den Bewilligungsverfahren und angezeigten unwesentlichen Modelländerungen gemäß § 21d Abs. 3 Z 2 BWG für entsprechend befunden und in der Antragsdokumentation, deren Änderungen bzw. Erweiterungen dokumentiert. Wurden bescheidmäßige Auflagen dazu angeordnet, ist der Status der Auflagenerfüllung darzustellen. ( ( ( ( (
- beachtet die Anforderung des § 22m Abs. 1 Z 3 BWG über die Erfassung eines wesentlichen Teiles der operationellen Risiken durch den fortgeschrittenen Messansatz. ( ( ( ( (
56. Bei der Berechnung der Eigenmittel wurde § 23 BWG beachtet ( ( ( ( (
57. Die Bestimmungen über die Konsolidierung (§ 24 BWG) wurden beachtet ( ( ( ( (
58. Die Bestimmungen über die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen (§ 24b BWG) wurden beachtet ( ( ( ( (
59. Die Liquiditätsbestimmungen des § 25 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
60. § 26 BWG iVm der OffV über die Offenlegungspflichten wurde beachtet ( ( ( ( (
61. § 26a BWG betreffend Offenlegungspflichten wurde beachtet ( ( ( ( (
62. Die Bestimmungen der Großveranlagungen entsprechend § 27 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
63. § 27 Abs. 17 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
64. Die Bestimmungen des § 28 BWG über Organgeschäfte wurden beachtet ( ( ( ( (
65. Die Beteiligungsgrenzen des § 29 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
66. Das Wahlrecht zur Ermittlung der Ordnungsnormen auf Grundlage internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß § 29a BWG wurde angewendet ( (

Die Fragen 67 bis 70 sind nur zu beantworten, falls Frage 66 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 66 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

67. Die den Ordnungsnormen zugrunde liegenden Buchwerte von Bilanzposten wurden in Übereinstimmung mit den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) für Zwischenabschlüsse bzw. Jahresabschlüsse unter Berücksichtigung aller Sonderbestimmungen in den Ordnungsnormen erfasst, bewertet und abgebildet (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
68. Gewinne und Verluste, unrealisierte Gewinne und Verluste sowie Wertberichtigungen wurden nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erfasst und im Eigenkapital bzw. in der Gewinn- und Verlustrechnung dargestellt (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
69 Die Konsolidierungsbestimmungen in § 24 Abs. 1 BWG wurden für die Kreditinstitutsgruppe nach § 30 BWG unter Berücksichtigung der Ansatz- und Bewertungsvorschriften nach den internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) einschließlich der erforderlichen Schulden-, Aufwands- und Ertrags- sowie Zwischenergebniseliminierung befolgt (§ 29a Abs. 5 BWG) ( ( ( ( (
70. Die nach § 29a Abs. 4 BWG erforderlichen Anpassungen (Prudential Filter) der offenen Rücklagen sind erfolgt ( ( ( ( (
71. Die Bestimmungen des § 30 BWG über die Erfassung und Abgrenzung der Kreditinstitutsgruppe wurden beachtet ( ( ( ( (
72. Die nachgeordneten Institute sind laut Bericht der internen Konzernrevision ihrer Informationspflicht gemäß § 30 Abs. 7 BWG nachgekommen ( ( ( ( (
73. Die Bestimmungen der §§ 32 bis 37 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
74. Die angemessene Begrenzung der bankgeschäftlichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
75. Die angemessene Begrenzung der bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 Abs. 1 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
76. Es wurde gemäß § 39 Abs. 1 BWG auf die Gesamtertragslage des Kreditinstituts Bedacht genommen ( ( ( ( (
77. Im Zusammenhang mit Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG wurden die Risiken gemäß § 39 Abs. 2b Z 1 bis 10 BWG beachtet ( ( ( ( (
78. In den Fällen des § 39 Abs. 2c BWG wurde auf die Sicherheit der dem Kreditinstitut anvertrauten fremden Gelder und die Einhaltung der Eigenmittel Bedacht genommen ( ( ( ( (
79. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 4 Z 2 und 3 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
80. § 39a BWG über kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung wurde beachtet ( ( ( ( (
81. Bei der Feststellung und Überprüfung der Identität wurden beachtet
– die Vorschriften des § 40 Abs. 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Kunden ( ( ( ( (
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2 BWG über die Feststellung und Überprüfung der Identität von Treuhändern und Treugebern ( ( ( ( (
– die Vorschriften des § 40 Abs. 2a Z 1 BWG über die Feststellung und Überprüfung anhand risikobasierter und angemessener Maßnahmen der Identität von wirtschaftlichen Eigentümern ( ( ( ( (
82. Aus der Überprüfung der risikobasierten und angemessenen Maßnahmen ist kein Zuwiderhandeln gegen die Pflichten
– des § 40 Abs. 2a Z 2 BWG, Informationen über den Zweck und die Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, ersichtlich ( ( ( ( (
– des § 40 Abs. 2a Z 3 BWG, eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung durchzuführen, ersichtlich ( ( ( ( (
– des § 40 Abs. 2e BWG, die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität auch auf die bestehende Kundschaft anzuwenden, ersichtlich ( ( ( ( (
83. Eine Risikoanalyse gemäß § 40 Abs. 2b BWG wurde durchgeführt ( ( ( ( (
84. Das Kreditinstitut verwendet Verfahren, die sicherstellen, dass gemäß § 40 Abs. 2d BWG bei nicht ausreichender Identifizierung und Informationslage keine Geschäfte abgewickelt werden ( ( ( ( (
85. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen, Belegen und Aufzeichnungen gemäß § 40 Abs. 3 BWG wurde beachtet ( ( ( ( (
86. Die Vorschriften des § 40 Abs. 5 BWG betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 12 DepG und des § 41 Abs. 1a BWG betreffend Sparkonten wurden beachtet ( ( ( ( (
87. Das Kreditinstitut bedient sich zur Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 Dritter ( (

Frage 88 ist nur zu beantworten, falls Frage 87 mit „ja“ beantwortet wurde. Falls Frage 87 mit „nein“ beantwortet wurde, ist keine Erläuterung in Teil II erforderlich.

88. Die Vorschriften des § 40 Abs. 8 BWG betreffend die Erfüllung der Pflichten nach § 40 Abs. 1, 2 und 2a Z 1 und 2 BWG durch Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
89. Die Vorgaben für vereinfachte Sorgfaltspflichten
– gemäß § 40a Abs. 5 BWG hinsichtlich des Nachweises der Identität der Treugeber wurden erfüllt ( ( ( ( (
– gemäß § 40a Abs. 6 BWG hinsichtlich der Aufbewahrung ausreichender Informationen wurden erfüllt ( ( ( ( (
90. Verstärkte Sorgfaltspflichten wurden angewendet
– gemäß § 40b Abs. 1 BWG in Fällen, in denen ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 1 BWG bei Ferngeschäft ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 2 und § 40d Abs 1 BWG bei Korrespondenzbanken aus Drittländern ( ( ( ( (
– gemäß § 40b Abs. 1 Z 3 BWG bei Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen ( ( ( ( (
91. Aus der Überprüfung ist kein Zuwiderhandeln gegen § 41 Abs. 4 BWG hinsichtlich
– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für Verdachtsmeldungen gemäß Z 1 ersichtlich ( ( ( ( (
– der Einführung angemessener und geeigneter Strategien und Verfahren für die übrigen in Z 1 genannten Sorgfaltspflichten ersichtlich ( ( ( ( (
– der Mitteilung der Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in den Zweigstellen und Tochterunternehmen in Drittländern gemäß Z 2 ersichtlich ( ( ( ( (
– Schulungsmaßnahmen gemäß Z 3 ersichtlich ( ( ( ( (
– der Einrichtung von Systemen, um rasch Auskunft über Geschäftsbeziehungen geben zu können gemäß Z 4 ersichtlich ( ( ( ( (
– des Beauftragten gemäß Z 6 ersichtlich ( ( ( ( (
91a. Die Bestimmungen der Art. 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wurden beachtet ( ( ( ( (
92. Das Kreditinstitut hat die Anforderungen des § 42 BWG betreffend die interne Revision beachtet ( ( ( ( (
93. Die interne Revision hat ihre Prüfungspflichten (Zweckmäßigkeit der Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG; Anforderungen in § 64 SolvaV; Anforderungen in § 128 Abs. 4 Z 8 und 9 SolvaV; Anforderungen in § 137 Abs. 3 SolvaV; Anforderungen in § 225 Abs. 13 SolvaV; Anforderungen in § 252 SolvaV; übrige Anforderungen in § 42 BWG) beachtet ( ( ( ( (
94. Die interne Revision hat über die Prüfungsgebiete und wesentliche Prüfungsfeststellungen auf Grund durchgeführter Prüfungen quartalsweise auch dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans des Kreditinstitutes sowie dem Prüfungsausschuss Bericht erstattet ( ( ( ( (
95. Die interne Revision hat die Ordnungsmäßigkeit der eingesetzten Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung der Geldwäscherei gem. § 42 Abs. 4 Z 3 iVm. § 41 BWG bestätigt ( ( ( ( (
96. Die interne Revision des übergeordneten Kreditinstituts hat die Aufgaben der internen Konzernrevision wahrgenommen (§ 42 Abs. 7 BWG) ( ( ( ( (
97. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 43 BWG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
98. Ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk wurde erteilt ( ( ( ( (

Frage 99 ist nur zu beantworten, falls Frage 98 mit „nein“ beantwortet wurde.

99. Die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses (§ 63 Abs. 4 BWG) wird bestätigt ( ( ( ( (
100. Es wurde kein Warnhinweis gemäß § 273 UGB abgegeben ( ( ( ( (
101. Die Einhaltung des § 63 Abs. 6 Z 1 und 2 BWG wird bestätigt ( ( ( ( (
102. Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1 bis 3a BWG über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses, des Anhanges und der Angaben gemäß § 44 Abs. 4 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
103. Die Vorschriften gemäß § 65 Abs. 1, 2a und 3a BWG über die Veröffentlichung des Konzernabschlusses und des Konzernanhanges wurden beachtet ( ( ( ( (
104. § 66 BWG iVm § 230a ABGB sowie die Mündelsicherheitsverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
104a. Die Bestimmungen der Reservenmeldungsverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
105. Die Anzeigepflichten gemäß § 73 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
106. Die Meldepflichten gemäß § 74 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
107 Die Meldepflichten gemäß § 75 BWG wurden beachtet ( ( ( ( (
108. § 78 BWG (Moratorium und internationale Sanktionen) wurde beachtet ( ( ( ( (
109. § 92 BWG über die Einbringung in Aktiengesellschaften wurde beachtet ( ( ( ( (
110. Die Zugehörigkeit zu einer Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 93 BWG ist gegeben ( ( ( ( (
111. § 102 BWG betreffend Umwandlung von Partizipationskapital wurde beachtet ( ( ( ( (
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anwendbar ( (
1. Die Satzungsänderung wurde gemäß § 13 Abs. 4 SpG der FMA vollständig und rechtzeitig angezeigt ( ( ( ( (
2. Die Vorschriften des § 22 SpG über Jahresabschluss, Gewinnverwendung und Widmungsrücklage wurden eingehalten ( ( ( ( (
3. Die Behandlung des vorangegangenen Prüfungsberichtes über den Jahresabschluss und die dazugehörigen Stellungnahmen erfolgten nach den Bestimmungen des § 11 der Prüfungsordnung für Sparkassen ( ( ( ( (
4. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des SpG wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Es wurde darauf geachtet, dass Geschäfte nur im Umfang der bestehenden Berechtigung getätigt wurden (§ 2 Abs. 2 InvFG 1993) ( ( ( ( (
2. Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 InvFG 1993 dotiert bzw. aufgelöst ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 4 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Es wurde darauf geachtet, dass mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals jederzeit mündelsicher angelegt ist (§ 2 Abs. 7 InvFG 1993) ( ( ( ( (
5. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Aufsichts- und Wohlverhaltensregeln des § 2 Abs. 12 und 14 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Die Verfügungsbeschränkungen des § 2 Abs. 13 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 InvFG 1993 über die Zusammenlegung von Fonds wurden beachtet ( ( ( ( (
9. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 InvFG 1993 über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
10. Die Verfügungsbeschränkungen des § 4 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 InvFG 1993 über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bestimmungen des § 12 InvFG 1993 über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet ( ( ( ( (
13. Die Bestimmungen des § 13 InvFG 1993 über die Gewinnverwendung wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 17 InvFG 1993 über die Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 18 InvFG 1993 über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Veranlagungsvorschriften des § 20 InvFG 1993 wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die Bestimmungen des § 20a InvFG 1993 über „Andere Sondervermögen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 20b InvFG 1993 betreffend Indexfonds wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 21 InvFG 1993 betreffend Derivative Produkte wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 21a InvFG 1993 betreffend Verkaufsprospekte und Informationen wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Die Fondsbestimmungen des § 22 InvFG 1993 wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 23 InvFG 1993 über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen der §§ 23a bis 23g InvFG 1993 betreffend Pensionsinvestmentfonds wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Die Anzeigepflicht gemäß § 32b InvFG 1993 wurde beachtet ( ( ( ( (
25. Die Bestimmungen des § 43 InvFG 1993 über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Bausparkasse hat keine anderen als die in § 2 Abs. 1 BSpG angeführten Geschäfte betrieben ( ( ( ( (
2. Die Bausparkasse hat Beteiligungen unter Beachtung der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 BSpG erworben ( ( ( ( (
3. Die Bausparkasse hat § 2 Abs. 3 BSpG beachtet ( ( ( ( (
4. Im Rahmen des Geschäftsbetriebes der Bausparkasse wurden der aufsichtsbehördlich genehmigte Geschäftsplan sowie die Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft beachtet ( ( ( ( (
5. Änderungen des Geschäftsplanes und der in § 4 Z 1 bis 8 BSpG genannten Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft wurden erst nach Vorliegen der erforderlichen Bewilligung vorgenommen ( ( ( ( (
6. Die Bausparkasse hat ihre Anzeigeverpflichtung gemäß § 7 Abs. 2 BSpG beachtet ( ( ( ( (
7. Die Bausparkasse hat gemäß § 8 Abs. 1 BSpG die Spar- und Tilgungszahlungen der Bausparer für das Bauspargeschäft, insbesondere zur angemessenen Verkürzung der Wartezeit, eingesetzt ( ( ( ( (
8. Die Bausparkasse hat für künftige Auszahlungsverpflichtungen die notwendigen Vorsorgen (§ 8 Abs. 1 BSpG) getroffen ( ( ( ( (
9. Bei der Anlage von Mitteln zur Vorsorge gemäß § 8 Abs. 1 BSpG wurde § 8 Abs. 3 BSpG beachtet ( ( ( ( (
10. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen über die Entnahme vom Fonds zur bauspartechnischen Absicherung beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bausparkasse hat gemäß § 9 Abs. 1 BSpG Maßnahmen getroffen, um Währungsrisiken aus ihrer Geschäftstätigkeit zu vermeiden ( ( ( ( (
13. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BSpG über die Bildung von getrennten Zuteilungsmassen beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bausparkasse hat die Bestimmungen des § 10 BSpG über die Sicherstellung der Darlehen beachtet ( ( ( ( (
15. Eine nach § 11 Abs. 1 BSpG erlassene Verordnung wurde beachtet ( ( ( ( (
16. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des BWG und der Anlage zu § 12 BSpG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des BSpG wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Bestimmungen des § 2 DepotG über die Sonderverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen des § 3 DepotG über die Drittverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 4 DepotG über die Sammelverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 7 DepotG über die Summenverwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 8 DepotG über die unregelmäßige Verwahrung wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Bestimmungen des § 10 DepotG über die Ermächtigung zur Verpfändung wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Das Verwahrungsbuch gemäß § 11 DepotG wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen der §§ 13 bis 22 DepotG über das Stückeverzeichnis wurden beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Der zur Fundierung der vom Kreditinstitut ausgegebenen Schuldverschreibungen gewidmete Deckungsstock war jederzeit ausreichend ( ( ( ( (
2. Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung des § 1 FBSchVG ( ( ( ( (
3. Die sachliche Richtigkeit der Bewertung der Deckungswerte wird bestätigt ( ( ( ( (
4. Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
5. Verfügungen über Deckungswerte wurden nur mit Zustimmung des Regierungskommissärs gemäß § 1 Abs. 2 FBSchVG vorgenommen ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Deckung der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe war jederzeit ausreichend gemäß § 6 HypBG ( ( ( ( (
2. Die Zusammensetzung der Deckungswerte erfolgte unter Beachtung der §§ 11 und 12 HypBG ( ( ( ( (
3. Das Deckungsregister wurde ordnungsgemäß geführt ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen der §§ 25 und 26 HypBG wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Löschungen wurden nur mit Zustimmung des Treuhänders unter Beachtung des § 30 Abs. 4 HypBG vorgenommen ( ( ( ( (
6. Das Kreditinstitut hat die Mitteilungen an den Treuhänder unter Beachtung des § 32 Abs. 2 HypBG erstattet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Deckungsbestimmungen des § 2 PfandbriefG wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen über die Eintragung (§ 3 Abs. 1 PfandbriefG) wurden beachtet ( ( ( ( (
3. § 7 iVm §§ 2 und 3 PfandbriefG wurde beachtet ( ( ( ( (
4. Das öffentlich-rechtliche Kreditinstitut hat § 10 PfandbriefG beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen der Pfandbriefverordnung wurden beachtet ( ( ( ( (
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Anwendbar ( (
1. Die Bestimmungen des § 64 WAG 2007 „Meldepflichten“ und des § 66 WAG 2007 „Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten“ wurden beachtet ( ( ( ( (
2. Die Bestimmungen des § 65 WAG 2007 „Veröffentlichungen nach dem Handel“ wurden beachtet ( ( ( ( (
3. Die Bestimmungen des § 16 WAG 2007 „Bedingungen für die Bereitstellung von Informationen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 17 WAG 2007 „Allgemeine organisatorische Anforderungen“ in Verbindung mit § 19 Abs. 1 Einleitungsteil WAG 2007 hinsichtlich Kontrollmechanismen wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 18 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 – Festlegung von angemessenen Strategien und Verfahren zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen; Festlegung und laufende Einhaltung von angemessenen Grundsätzen und Verfahren zur Risikoaufdeckung und Risikobeschränkung; dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Compliance-Funktion ( ( ( ( (
- § 18 Abs. 4 Z 1 WAG 2007 – Befugnisse, Ressourcen und Fachkenntnisse der mit der Compliance- Funktion betrauten Personen und deren Zugang zu relevanten Informationen ( ( ( ( (
- § 18 Abs. 4 Z 2 WAG 2007 – Benennung eines Compliance-Beauftragten ( ( ( ( (
6. Die Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 genannten Anforderungen wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 7 ist nur zu beantworten, falls Frage 6 mit „ja“ beantwortet wurde.

7. Die Bestimmungen des § 18 WAG 2007 „Einhaltung der Vorschriften („Compliance“)“ wurden hinsichtlich § 18 Abs. 4 Z 3 und 4 WAG 2007 beachtet – Verbot der Selbstüberwachung bei relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebundenen sind; Vergütung der relevanten Personen die in die Compliance-Funktion eingebunden sind ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 1 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Festlegung und laufende Anwendung von Leitlinien und Verfahren für das Risikomanagement; Implementierung von wirksamen Vorkehrungen, Abläufen und Mechanismen zur Risikosteuerung; Überwachung ( ( ( ( (
9. Die Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 10 ist nur zu beantworten, falls Frage 9 mit „ja“ beantwortet wurde.

10. Die Bestimmungen des § 19 WAG 2007 „Risikomanagement“ wurden hinsichtlich § 19 Abs. 2 WAG 2007 beachtet – dauerhafte Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 Z 1 bis 3 WAG 2007 beachtet – Erstellung und dauerhaften Umsetzung eines Revisionsprogramms; Ausgabe von Empfehlungen; Überprüfung der Einhaltung von Empfehlungen der internen Revision ( ( ( ( (
12. Die Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision wurde nicht in Anspruch genommen ( (

Die Frage 13 ist nur zu beantworten, falls Frage 12 mit „ja“ beantwortet wurde.

13. Die Bestimmungen des § 20 WAG 2007 „Interne Revision“ wurden hinsichtlich § 20 WAG 2007 erster Satz beachtet – dauerhafte Einrichtung einer von den übrigen Funktionen und Tätigkeiten getrennten und unabhängigen internen Revision ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 21 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der in den §§ 18 bis 20 WAG 2007 vorgesehenen Berichte wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 22 Abs. 1 bis 3 WAG 2007 „Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen“ in Verbindung mit Art. 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006 wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Bestimmungen des § 24 WAG 2007 „Arten der persönlichen Geschäfte“ in Verbindung mit § 23 WAG 2007 „Persönliches Geschäft“ wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die Bestimmungen des § 25 WAG 2007 „Auslagerung von wesentlichen betrieblichen Aufgaben an Dienstleister“ sowie der Anlage 1 zu § 25 WAG 2007 wurden beachtet ( ( ( ( (
18. Die Bestimmungen des § 26 WAG 2007 „Auslagerung von Privatkundenportfolios an Dienstleister im Drittland“ wurden beachtet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 27 WAG 2007 „Erbringung von Dienstleistungen über einen anderen Rechtsträger“ wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Bestimmungen des § 28 WAG 2007 „Heranziehung von vertraglich gebundenen Vermittlern“ wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Die Bestimmungen des § 29 WAG 2007 „Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden“, der §§ 30 und 31 WAG 2007 „Hinterlegung von Kundenfinanzinstrumenten“ und „Hinterlegung von Kundengeldern“ und die Bestimmungen des § 32 WAG 2007 „Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden“ wurden beachtet ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 34 WAG 2007 “Für Kunden potenziell nachteilige Interessenkonflikte“ und § 35 WAG 2007 „Leitlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten“ wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen des § 36 WAG 2007 „Finanzanalysen“ und des § 37 WAG 2007 „Zusätzliche organisatorische Anforderungen für die Erstellung von Finanzanalysen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Die Bestimmungen des § 38 WAG 2007 „Allgemeine Pflichten“ betreffend Handeln im besten Interesse des Kunden wurden beachtet ( ( ( ( (
25. Die Bestimmungen des § 39 Abs. 1 und 2 WAG 2007 „Gewährung und Annahme von Vorteilen“ wurden unter Berücksichtigung der Ausnahmen in § 39 Abs. 3 Z 1 bis 3 und Abs. 4 WAG 2007 beachtet ( ( ( ( (
26. Die Bestimmungen des § 40 WAG 2007 „Angemessene Informationen“ in Verbindung mit Anlagen 1 bis 4 zu § 40 WAG 2007 und des § 41 WAG 2007 „Bedingungen für redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen“ (einschließlich Marketingmitteilungen) wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Bestimmungen des § 42 WAG 2007 „Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
28. Die Bestimmungen des § 44 WAG 2007 „Eignung von Anlageberatungs- und Portfolioverwaltungsdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
29. Die Bestimmungen des § 45 WAG 2007 „Angemessenheit von sonstigen Wertpapierdienstleistungen“ in Verbindung mit § 43 WAG 2007 „Allgemeine Bestimmungen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
30. Die Bestimmungen des § 46 WAG 2007 „Geschäfte, die nur in der Ausführung oder Annahme und Übermittlung von Kundenaufträgen bestehen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
31. Die Bestimmungen des § 47 WAG 2007 „Dokumentation der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien“ wurden beachtet ( ( ( ( (
32. Die Bestimmungen der § 48 bis 51 WAG 2007 „Berichtspflichten gegenüber Kunden“ wurden beachtet ( ( ( ( (
33. Die Bestimmungen des § 52 WAG 2007 „Bestmögliche Durchführung“ wurden beachtet ( ( ( ( (
34. Die Bestimmungen des § 53 WAG 2007 „Organisatorische Vorschriften über die Durchführungspolitik“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 53 Abs. 1 WAG 2007 – Informations- und Zustimmungspflicht im Hinblick auf die Durchführungspolitik ( ( ( ( (
- § 53 Abs. 2 und 3 WAG 2007 – Überwachungs- und Überprüfungspflichten im Hinblick auf die Durchführungspolitik ( ( ( ( (
35. Die Bestimmungen des § 54 WAG 2007 „Besondere Vorschriften für Privatkunden“ wurden beachtet hinsichtlich
- § 54 Abs. 1 WAG 2007 – Bestimmung des bestmöglichen Ergebnisses am Gesamtentgelt,0 ( ( ( ( (
- § 54 Abs. 2 WAG 2007 – besondere Informationspflichten bei der Übermittlung von Angaben ( ( ( ( (
36. Die Bestimmungen der §§ 55 bis 57 WAG 2007 hinsichtlich „Bearbeitung von Kundenaufträgen“ wurden beachtet ( ( ( ( (
37. Die Bestimmungen der §§ 58 bis 60 WAG 2007 „Professionelle Kunden“ und „Geschäfte mit geeigneten Gegenparteien“ sowie die Bestimmungen des § 61 WAG 2007 „Information über die Kundeneinstufung“ wurden beachtet ( ( ( ( (
38. Die Bestimmungen der §§ 62 bis 63 WAG 2007 „Unerbetene Nachrichten und Haustürgeschäfte“ wurden beachtet ( ( ( ( (
39. Die Bestimmungen der §§ 67 und 68 WAG 2007 „Betrieb eines multilateralen Handelssystems (MTF)“ wurden beachtet ( ( ( ( (
40. Die Bestimmungen der §§ 69 bis 71 WAG 2007 „Systematische Internalisierer“ wurden beachtet ( ( ( ( (
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anwendbar ( (
1. Das E-Geldinstitut verfügt über keine Konzession gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 3 BWG ( ( ( ( (
2. Das E-Geldinstitut hat, abgesehen von der Ausgabe elektronischen Geldes, keine anderen als die in § 1 Abs. 2 E-Geldgesetz angeführten Geschäftstätigkeiten ausgeführt ( ( ( ( (
3. Das E-Geldinstitut hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem vom E-Geldinstitut ausgegebenen elektronischen Geld verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 2 Abs. 2 E-Geldgesetz) ( ( ( ( (
4. Das E-Geldinstitut hat die Kapitalanlagebeschränkungen des § 3 Abs. 1 bis 3 und 5 E-Geldgesetz beachtet ( ( ( ( (
5. Das E-Geldinstitut verfügte über anrechenbare Eigenmittel in dem gemäß § 4 E-Geldgesetz erforderlichen Ausmaß ( ( ( ( (
6. Das E-Geldinstitut hat seine Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 E-Geldgesetz beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Eine Verletzung von sonstigen Vorschriften des E Geldgesetzes wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Die Betriebliche Vorsorgekasse (BV-Kasse) hat darauf geachtet, ausschließlich Geschäftstätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 21 BWG (§ 19 Abs. 2 BMSVG) auszuüben ( ( ( ( (
2. Die BV-Kasse hat darauf geachtet, keine Hilfs- und Nebentätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 BWG auszuüben (§ 3 Abs. 7 lit. c BWG) ( ( ( ( (
3. Die BV-Kasse hielt keine Beteiligungen an anderen Unternehmen, welche andere als operative oder sonstige mit dem Betrieblichen Vorsorgekassengeschäft verbundene Aufgaben wahrnehmen (§ 19 Abs. 3 BMSVG) ( ( ( ( (
4. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 1 BMSVG über die Eigenmittelausstattung der BV-Kasse wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 letzter Satz BMSVG über die ordnungsgemäße Verwendung der Rücklage wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Kapitalgarantie wurde durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 2 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichert ( ( ( ( (
7. Gewährte die BV-Kasse eine Zinsgarantie, so wurde diese durch eine ausreichend dotierte Rücklage (§ 20 Abs. 3 BMSVG) oder vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG (§ 20 Abs. 4 BMSVG) abgesichert ( ( ( ( (
8. Sofern die Absicherung der Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG erfolgte, wurden die Kosten dieser Absicherung nicht dem einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet (§ 20 Abs. 4 BMSVG) ( ( ( ( (
9. Wurde eine Kapitalgarantie und/oder Zinsgarantie vollständig durch eine befristete Garantie eines Kreditinstituts gemäß § 1 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 BWG abgesichert, so war gewährleistet, dass die Bedingungen des § 20 Abs. 4 BMSVG beachtet wurden ( ( ( ( (
10. Die Bestimmung des § 21 Abs. 1 BMSVG über die Zusammensetzung des Aufsichtsrates wurde beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmung des § 21 Abs. 3 BMSVG über die Aufsichtsratspflichtigkeit bestimmter Geschäfte wurde beachtet ( ( ( ( (
12. Der Aufsichtsrat hat sich regelmäßig gemäß § 21 Abs. 5 BMSVG informiert und mit dem Vorstand über die Veranlagungspolitik beraten ( ( ( ( (
13. Die Erwerbsverbote des § 23 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 24 BMSVG über die Ausgestaltung der Kapital- und Zinsgarantie wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des §§ 25, 60 un 69 BMSVG über die Ausgestaltung der Konten und die Information der Anwartschaftsberechtigten wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Verwaltungskosten waren für sämtliche Beitragszahler der BV-Kasse bzw. für sämtliche vom Rahmenvertrag im Sinne des § 70 BMSVG erfassten Rechtsanwälte und Ziviltechniker gleich und lagen mit Ausnahme von § 70 BMSVG in einer Bandbreite zwischen 1 vH und 3,5 vH der Abfertigungsbeiträge (§ 26 Abs. 1 BMSVG ( ( ( ( (
17. Bei Übertragungen von Altabfertigungsanwartschaften wurde von der BV-Kasse kein Kostenbeitrag einbehalten, der 1,5 vH des Übertragungswertes bzw. 500 Euro je Abfertigungsanwartschaft überstieg (§ 26 Abs. 2 BMSVG) ( ( ( ( (
18. Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurden keine anderen als die in den §§ 26 Abs. 3 Z 1 und 70 BMSVG angeführten Kosten verrechnet ( ( ( ( (
19. Für die Veranlagungen des Abfertigungsvermögens wurde mit Ausnahme von § 70 BMSVG keine höhere als die in § 26 Abs. 3 Z 2 BMSVG höchst zulässige Vergütung verrechnet ( ( ( ( (
20. Die sonstigen Bestimmungen betreffend Verwaltungskosten (§ 26 Abs. 4 und 5 sowie des § 70 BMSVG) wurden beachtet ( ( ( ( (
21. Es wurde zumindest ein Kooperationsvertrag gemäß § 27 Abs. 1 BMSVG abgeschlossen ( ( ( ( (
22. Die Rahmenbedingungen des § 27 Abs. 2 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Es wurde zumindest eine Veranlagungsgemeinschaft im Sinne des § 28 Abs. 1 BMSVG eingerichtet ( ( ( ( (
24. Wurden mehrere Veranlagungsgemeinschaften gebildet, so wurden diesbezüglich § 28 Abs. 2 BMSVG und eine nach dieser Bestimmung erlassene Verordnung der FMA beachtet ( ( ( ( (
25. Die Veranlagungsbestimmungen für jede Veranlagungsgemeinschaft wurden unter Beachtung des § 29 BMSVG aufgestellt ( ( ( ( (
26. Die Veranlagungsvorschriften des § 30 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Bewertungsregeln des § 31 BMSVG wurden eingehalten ( ( ( ( (
28. Die Bestimmungen des § 32 BMSVG über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
29. Die Zuweisung der Veranlagungsergebnisse erfolgte unter Beachtung der Bestimmungen des § 33 BMSVG ( ( ( ( (
30. Die Veranlagungsergebnisse wurden unter Beachtung des § 33 BMSVG den Konten der Anwartschaftsberechtigten zugewiesen ( ( ( ( (
31. Die Verfügungsbeschränkungen des § 35 Abs. 1 BMSVG wurden beachtet ( ( ( ( (
32. Es wurde darauf geachtet, Kurssicherungsgeschäfte ausschließlich als Nebengeschäfte im Zusammenhang mit Veranlagungen gemäß § 30 BMSVG zu deren Absicherung zu tätigen (§ 35 Abs. 2 BMSVG) ( ( ( ( (
33. Die BV-Kasse hat ihre aufsichtsrechtlichen Meldepflichten gemäß § 39 Abs. 1 und 4 BMSVG beachtet ( ( ( ( (
34. Die Vorschriften des § 40 BMSVG über den Jahresabschluss und den Rechenschaftsbericht wurden beachtet ( ( ( ( (
35. Die Ausweis- und Gliederungsvorschriften der Anlagen zu § 40 BMSVG iVm der JKAB-V wurden beachtet ( ( ( ( (
36. Eine Verletzung der sonstigen Vorschriften des 2.Teils sowie des 4. Abschnitts des 4. Teils und des 4. Abschnitts des 5. Teils des BMSVG oder der auf Grund dieser gesetzlichen Bestimmungen erlassenen Verordnungen oder Bescheide wurde nicht festgestellt ( ( ( ( (
37. Die Bestimmung des § 3 Abs. 7 BWG über die Eigenmittelerfordernisse der BV-Kasse (§ 18 Abs. 1 BMSVG) wurde beachtet ( ( ( ( (
anwendbar ( (
1. Es wurde auf den ausschließlichen Betrieb von Immobilienfondsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Geschäften geachtet (§ 2 Abs. 2 ImmoInvFG) ( ( ( ( (
2. Die besondere Rücklage wurde gemäß § 2 Abs. 6 ImmoInvFG dotiert bzw. aufgelöst ( ( ( ( (
3. Mindestens die Hälfte des eingezahlten Grundkapitals war jederzeit mündelsicher angelegt (§ 2 Abs. 7 ImmoInvFG) ( ( ( ( (
4. Die Unvereinbarkeitsbestimmungen des § 2 Abs. 9 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
5. Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 ImmoInvFG über die Übertragung von Aufgaben an Dritte wurden beachtet ( ( ( ( (
6. Die Verfügungsbeschränkungen der §§ 4 und 5 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
7. Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 ImmoInvFG über die Ausgabe der Anteilscheine und über die Berechnung des Anteilswertes und des Ausgabepreises sowie die Veröffentlichungs- und Prospektpflichten wurden beachtet ( ( ( ( (
8. Die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 ImmoInvFG über die Eintragungen im Grundbuch wurden beachtet ( ( ( ( (
9. Die Bestimmungen des § 13 ImmoInvFG über die Rechnungslegung und die Veröffentlichung wurden beachtet ( ( ( ( (
10. Die Bestimmungen des § 14 ImmoInvFG über Gewinn und Gewinnverwendung wurden beachtet ( ( ( ( (
11. Die Bestimmungen des § 18 ImmoInvFG über Erwerbsverbote für Organe der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
12. Die Bestimmungen des § 19 ImmoInvFG über die Form der Veröffentlichungen wurden beachtet ( ( ( ( (
13. Die Veranlagungsvorschriften des § 21 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
14. Die Bestimmungen des § 22 ImmoInvFG über die Mindeststreuung wurden beachtet ( ( ( ( (
15. Die Bestimmungen des § 23 ImmoInvFG über die Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet ( ( ( ( (
16. Die Voraussetzungen und Grenzen bei der Darlehensgewährung an Grundstücks-Gesellschaften gemäß § 24 ImoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
17. Die monatlichen Vermögensaufstellungen der Grundstücks-Gesellschaften wurden bei der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und der Depotbank eingereicht und einmal jährlich an Hand des Jahresabschlusses der Grundstücks-Gesellschaft gemäß § 25 Abs. 1 ImmoInvFG geprüft ( ( ( ( (
18. Sämtliche Vermögensgegenstände der Grundstücks -Gesellschaften wurden gemäß § 25 Abs. 2 ImmoInvFG bewertet ( ( ( ( (
19. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 3 ImmoInvFG über die Einstellung der Werte der Grundstücks-Gesellschaften wurden beachtet ( ( ( ( (
20. Die Vereinbarung mit der Grundstücks-Gesellschaft wurde gemäß § 26 ImmoInvFG getroffen ( ( ( ( (
21. Die Befugnisse der Depotbank gemäß § 28 ImmoInvFG wurden sichergestellt ( ( ( ( (
22. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 1 ImmoInvFG über die Bestellung von Sachverständigen, insbesondere betreffend die Ausschließungsgründe, wurden beachtet ( ( ( ( (
23. Die Bestimmungen des § 29 Abs. 2 ImmoInvFG über die Bewertung der Vermögenswerte wurden beachtet ( ( ( ( (
24. Bei Beteiligungen nach § 23 ImmoInvFG wurden sämtliche Angaben in den Vermögensaufstellungen der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien gemäß § 29 Abs. 3 ImmoInvFG angeführt ( ( ( ( (
25. Die nach § 30 ImmoInvFG in den Fondsbestimmungen festgelegten Anforderungen zur Risikomischung wurden beachtet ( ( ( ( (
26. Die Bestimmungen des § 32 ImmoInvFG über die Liquidität wurden beachtet ( ( ( ( (
27. Die Voraussetzungen und Beschränkungen für Geschäfte mit derivativen Produkten gemäß § 33 ImmoInvFG wurden beachtet ( ( ( ( (
28. Die Fondsbestimmungen des § 34 ImmoInvFG wurden bei der Verwaltung der Fonds beachtet ( ( ( ( (
29. Die Bestimmungen des § 35 ImmoInvFG über die Depotbank wurden beachtet ( ( ( ( (
30. Die Bestimmungen des § 36 ImmoInvFG über die Werbung für Anteilscheine wurden durch die Kapitalanlagegesellschaft beachtet ( ( ( ( (
31. Die Bestimmung des § 3 Abs. 4a BWG über die Eigenmittelerfordernisse der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien (§ 2 Abs. 1 ImmoInvFG) wurde beachtet ( ( ( ( (
1.

Erläuterungen und Darstellungen des Bankprüfers zu

a)

Gesetzesverletzungen in Teil I (bei Antworten: „nein - nicht behoben“ oder „nein - behoben“)

b)

Ausnahmen des Kreditinstituts/der Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß § 9 Abs. 1 BWG/der Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß § 11 BWG/gemäß § 13 BWG von Bestimmungen der in Teil I angeführten Gesetze (bei Antwort: „nicht anwendbar“)

c)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 18 Abs. 4 WAG 2007 Schlussteil hinsichtlich der in § 18 Abs. 4 Z 3 und  4 WAG 2007 genannten Anforderungen

d)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 19 Abs. 3 WAG 2007 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen Risikomanagementfunktion

e)

gegebener Inanspruchnahme der Ausnahme des § 20 erster Satz WAG 2007 hinsichtlich der dauerhaften Einrichtung einer unabhängigen internen Revision

2.

Wesentliche Feststellungen des Bankprüfers über Vorfälle oder Tatsachen, für die keine Fragestellung in Teil I vorgesehen ist, insbesondere

a)

zu vorhandenen wesentlichen nicht börsenotierten Veranlagungen in Form von Kreditforderungen, Nachrangforderungen, Genussrechten, bedingtem oder wandelbarem Kapital (z.B. Besserungskapital) oder Eigenkapital gegenüber Stiftungen oder Zweckgesellschaften in „off-shore Finanzplätzen“ oder mit solchen abgeschlossenen außerbilanzmäßigen Geschäften

b)

zu unterjährig eingetretenen wesentlichen Verlusten aus offenen Positionen aus Derivaten, für die keine Bewertungseinheiten gebildet wurden

c)

zu zum Zwecke der Darstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Ordnungsnormen abgegebenen, erhaltenen oder in Anspruch genommenen Garantien, Gewährungen von Besserungskapital etc. durch den Eigentümer oder durch mit diesem verbundene Unternehmen sowie durch Stiftungen bzw. diesen vergleichbare Rechtsinstitute oder generell durch Dritte

d)

zur Internen Revision (§ 42 BWG)

e)

zu sonstigen aufsichtsrelevanten Vorgängen

Teil III

Aufstellung über die Konsolidierung der Eigenmittel

A. Anwendung der Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis

1. Das Kreditinstitut ist übergeordnetes Institut gemäß § 30 Abs. 1 BWG ( (
2. Ausnahmebestimmungen des § 24 Abs. 3a BWG werden angewendet ( (
3. Das Kreditinstitut ist gemäß § 30 Abs. 4 BWG befreit ( (

Falls Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist anzugeben, wer übergeordnetes Kreditinstitut ist:

4. Zahl der übergeordneten Finanzholdinggesellschaften, einschließlich jener, die am Kreditinstitut mit zumindest 20% gemäß § 30 Abs. 1 Z 7 BWG beteiligt sind

Falls Frage 4 mit einer Zahl größer als Null beantwortet wurde, sind folgende Informationen in Abhängigkeit von der Anzahl anzugeben:

Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 1 Name der Finanzholdinggesellschaft 1
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 2 Name der Finanzholdinggesellschaft 2
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 3 Name der Finanzholdinggesellschaft 3
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 4 Name der Finanzholdinggesellschaft 4
Identnummer der Finanzholdinggesellschaft 5 Name der Finanzholdinggesellschaft 5

Falls Frage 4 mit einer Zahl größer Null beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, an deren Spitze eine der gemeldeten Finanzholdinggesellschaften steht, in der Reihenfolge obiger Aufstellung jeweils folgende komprimierte Angaben zu tätigen:

1. anrechenbare konsolidierte Eigenmittel
………………………..
2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis
………………………..
3. Eigenmittelüberschuss
………………………..
4. Eigenmittelfehlbetrag
………………………..
5. konsolidierte Bilanzsumme
………………………..

Falls Frage 1 mit „nein“ oder Frage 3 mit „ja“ beantwortet wurde, ist Teil III B nicht weiter auszufüllen.

B. Ermittlung der Eigenmitteldeckung auf konsolidierter Basis

Summe der konsolidierten gewichteten Aktiva
+ Summe der konsolidierten und gewichteten außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Marktbewertungsmethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Ursprungsrisikomethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach der Standardmethode
+ Summe der konsolidierten und gewichteten Derivate gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG bewertet nach einem internen Modell gemäß § 21f BWG
= Bemessungsgrundlage
Kernkapital
+ anrechenbare ergänzende Eigenmittel
Zwischensumme
– Summe der Abzugsposten
= anrechenbare Eigenmittel
+ Summe TIER III
= Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel
Kreditrisiko
Marktrisiko
Operationelles Risiko
Sonstiges Eigenmittelerfordernis
a) Eigenmittelüberschuss
b) Eigenmittelfehlbetrag

Teil IV

Frage 1 bis 6 ist nur für das Kreditinstitut, Frage 7 auch für die Kreditinstitutsgruppe und Frage 8 nur für die Kreditinstitutsgruppe auszufüllen.

Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben.

Berichtsjahr (Bilanzstichtag)
1. Ungewichtete außerbilanzmäßige Geschäfte in Summe
Hievon mit
a) hohem Risiko
b) mittlerem Risiko
c) unterdurchschnittlichem Risiko
d) niedrigem Risiko
2. Wertberichtigungen und Rückstellungen für Forderungen und außerbilanzmäßige Geschäfte
Risikokosten
Kreditgeschäft andere
Veränderungsrechung Betrag Betrag
Anfangsstand (31.12. des Vorjahres)
– Verbrauch
– Auflösung
+ Neubildung
= Endstand
Hievon Einzelwertberichtigungen
Direktabschreibungen
Eingänge aus abgeschriebenen Forderungen
3. Gliederung des Risikovolumens Berichtsjahr
--- --- ---
Ratingklasse Gliederung der Kredite (Forderungen an Kreditinstitute und Kunden [jeweils der höhere Wert von Rahmen/Ausnützung], Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere und die gemäß Anlage 1 zu § 22 BWG gewichteten außerbilanzmäßige Geschäfte in Risikokategorien) EWB Sicherheiten
--- --- --- ---
a) ohne erkennbares Ausfallsrisiko
b) anmer-kungsbedürftig
c) notleidend
d) uneinbring-lich
Summe lit. a bis d
--- ---
4. Kreditrisiko-Kennzahlen Nach BWG Definition Nach institutsinterner Definition
--- --- --- ---
a) NPL – Ratio
b) Coverage Ratio (1)
c) Coverage Ratio (2)
5 Zins- und ertragslose Aktiva
--- --- --- ---
Forderungen an Kreditinstitute
Forderungen an Kunden
Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
Beteiligungen (inklusive Anteile an verbundenen Unternehmen)
Gesamtsumme aller zins- und ertragslosen Aktiva
6. Wesentliche bemerkenswerte Kredite gemäß § 63 Abs. 4 Z 8 BWG wurden vergeben
Kreditnehmer/ Identnummer Rahmen und Ausnützung
7. Hedgefonds Exposure Marktwerte Buchwerte
7.1. Investment-Exposure
7.1.a) Hievon Dach-Hedgefonds
7.1.b) Hievon kapitalgarantiert
7.2. Kredit-Exposure ---
7.2.a) Hievon besichert ---
7.2.b) Hievon unbesichert ---
8. Volumen des konsolidierten Handelsbuches Volumen

Die Werte sind in Tausend Euro anzugeben. Wird kein Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWG bzw. kein Eigenmittelerfordernis errechnet, ist eine „Qualitative Beschreibung“ dieser Risikoart abzugeben.

Risikoart gemäß § 39 Abs. 2b BWG Kapital gemäß § 39a Abs. 1 BWG Eigenmittelerfordernis gemäß § 22 BWG Qualitative Beschreibung
1. Kreditrisiko
2. Konzentrationsrisiko
3. Risikoarten des Handelsbuchs
4. Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko, einschließlich des Risikos aus Goldpositionen, soweit nicht unter 3. erfasst
5. Operationelles Risiko
6. Verbriefungsrisiko
7. Liquiditätsrisiko
8. Zinsrisiko hinsichtlich sämtlicher Geschäfte, die nicht bereits unter 3. erfasst werden
9. Restrisiko aus kreditrisikomindernden Techniken
10. Risiken, die aus dem makroökonomischen Umfeld erwachsen
11. Sonstige Risiken, sofern oben noch nicht berücksichtigt
Summe
1.

Beurteilung der Risiken aus Finanzinstrumenten (§ 2 Z 34 BWG) und Rohstoffpositionen

2.

Beurteilung des Informations- und Controllingsystems

3.

Erläuterungen zur Zulässigkeit und Richtigkeit der Netting-Vereinbarungen nach § 22 Abs. 8 BWG sowie der Erfüllung der von der FMA mit Verordnung erlassenen Bedingungen für die Anwendung von vertraglichen Netting-Vereinbarungen.

4.

Erläuterung der Methoden und Annahmen zur Risikoermittlung gemäß der Aufstellung in Teil V je Risikoart

5.

Erläuterung der Methode zur Ermittlung des Gesamtrisikobetrags unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder und Tochtergesellschaften

6.

Erläuterungen zum Kapital, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, gemäß § 39a Abs. 1 BWG in Bezug auf:

a. Höhe;

b. Zusammensetzung;

c. Verteilung, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder, Tochtergesellschaften und Risikoarten

7.

Erläuterungen zur Ausübung der in § 24a Abs. 3 und 4 BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut

8.

Erläuterungen zur Ausübung der in § 24b BWG enthaltenen Wahlrechte durch das Kreditinstitut

9.

Erläuterung zur Ausübung des § 26 Abs. 3 und 5 BWG

10.

Erläuterungen, welche schwerwiegenden Umstände dem Vorsitzenden des Aufsichtsorgans gemäß § 63a Abs. 3 BWG zur Kenntnis gebracht wurden

11.

Wenn Meldungen gemäß § 41 Abs. 1 BWG im Geschäftsjahr erfolgt sind, ist die Anzahl der Meldungen anzugeben

12.

§ 245 UGB über befreiende Konzernabschlüsse wird angewendet

Detailaufstellung der im Zuge der Abschlussprüfung festgestellten wesentlichen Einmaleffekte

Art des Einmaleffektes Volumen in Tsd. Euro GuV - wirksam gebucht in Tsd. Euro generierte stille Lasten in Tsd. Euro
Abfrage Einzelabschluss (UGB)
a) Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
b) Umwidmungen
c) Buchgewinne aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen
d) Buchverluste aus Verkauf von Wertpapieren im Anlagevermögen
a) Buchgewinne aus Verkauf
b) Buchverluste aus Verkauf
c) Sonderausschüttungen
d) Außerplanmäßige Abschreibungen
e) Zuschreibungen
a) Buchgewinne aus Verkauf
b) Buchverluste aus Verkauf
c) Außerplanmäßige Abschreibungen
d) Zuschreibungen
a) (Gesellschafter-)Zuschüsse, die über die GuV geführt werden
b) Veränderungen Fonds für allgemeine Bankrisiken
c) Veränderung der Unterbewertung gemäß §57 Abs. 1 BWG

Erläuterungen der wesentlichen Einmaleffekte.


Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden (vgl. § 5 Abs. 10).

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht (AzP)

(Anm.: Die Anlage ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

AP-VO

Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 5 Abs. 12).

Anlage gemäß § 63 Abs. 5 und 7 BWG zum Prüfungsbericht (AzP)

(Anm.: Die Anlage und die Änderung, BGBl. II Nr. 343/2015, sind als PDF dokumentiert.)