← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2005, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung für

1.

den Verwaltungsdienst,

2.

den technischen Dienst,

3.

den Baudienst und

4.

die sonstigen Verwendungen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen Frauen und Männer gleichermaßen.

Ziele

§ 2. Die Grundausbildung hat jene Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Führungs- und Fachkraft auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung erforderlich sind. Die erforderlichen Kenntnisse werden erreicht durch

1.

Vermittlung des erforderlichen Grundlagen- und Fachwissens im Bereich des Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Rechtes der Europäischen Union, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten und des Haushaltsrechtes,

2.

Erwerb des erforderlichen Grundlagen- und Spezialwissens in den für die jeweiligen Bereiche nach § 1 Abs. 1 typischen Aufgabenfeldern,

3.

Vermittlung von vertiefenden Kenntnissen in den Bereichen nach § 1 Abs. 1, soweit diese für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind,

4.

Vermittlung von für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlichen sozialen und methodischen Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten,

5.

Vermittlung kommunikativer und organisatorischer Fertigkeiten und Fähigkeiten zur Durchführung von Projekten und Arbeiten innerhalb eines Teams sowie

6.

Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens der allgemeinen Führungskräfteschulung.

Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen

§ 3. (1) Die Grundausbildung ist modular aufzubauen und hat folgende Ausbildungsabschnitte (Module) zu umfassen:

1.

ein Einführungsmodul,

2.

ein Basismodul,

3.

ein Fachmodul und

4.

ein Wahlmodul.

(2) Das Einführungsmodul dient der Erstorientierung im Bundesdienst und hat die für die Dienstverrichtung unmittelbar notwendigen Grundlagenkenntnisse zu vermitteln. Es ist als Lehrgang in der Dauer von höchstens einer Woche durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan "Einführungsmodul").

(3) Das Basismodul dient der Vermittlung des für die Dienstverrichtung erforderlichen rechtlichen Basiswissens sowie der Erweiterung und Vertiefung methodischer und sozialer Fähigkeiten. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat die in der Anlage 2 enthaltenen Ausbildungsfächer zu umfassen (Lehr- und Stundenplan "Basismodul A 2").

(4) Das Fachmodul dient der Vermittlung und Vertiefung des für die jeweilige Dienstverrichtung erforderlichen Fachwissens. Es ist als Lehrgang durchzuführen und hat zu umfassen

1.

für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen die in der Anlage 3 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst"),

2.

für den technischen Dienst die in der Anlage 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Technischer Dienst") sowie

3.

für den Baudienst die in der Anlage 5 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan "Fachmodul A 2-Baudienst").

(5) Das Wahlmodul dient der Weiterentwicklung des sozial-kommunikativen Verhaltens sowie der Vermittlung und Vertiefung von ökonomischen und effizienten Arbeitstechniken. Im Rahmen des Wahlmoduls ist unter Berücksichtigung der Anforderungen ihres Arbeitsplatzes durch die Kandidaten jeweils ein in der Anlage 6 enthaltenes Seminar zu absolvieren.

Ablauf der Grundausbildung (Prüfungsplan)

§ 4. (1) Im Rahmen der Grundausbildung sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Module zu absolvieren. Diese können in beliebiger Reihenfolge absolviert werden.

(2) Die einzelnen Lehrgänge sind dem dienstlichen Bedarf entsprechend abzuhalten. Als Vortragende sind entsprechend qualifizierte Bedienstete nach Möglichkeit aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung heranzuziehen. Die Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist auch zulässig in Form von Seminaren oder e-learning-Systemen oder Traineeprogrammen oder praktischen Verwendungen oder Selbststudien oder anderen geeigneten Formen.

(3) Für den Verwaltungsdienst und die sonstigen Verwendungen ist das Fachmodul unmittelbar im Anschluss an das Basismodul zu absolvieren.

(4) Nach positiver Absolvierung aller Module ist die Grundausbildung abgeschlossen. Die erforderlichen Kenntnisse der Lehrinhalte des Basismoduls und des Fachmoduls sind jedenfalls durch die positive Beurteilung der in der jeweiligen Prüfungsordnung angeführten Prüfungsfächer nachzuweisen. Über die Lehrinhalte des Einführungs- und des Wahlmoduls sind keine Prüfungen abzulegen. In diesen Fällen ist die erfolgreiche Teilnahme zu bestätigen.

Prüfungsordnung für den Verwaltungsdienst und die sonstigen

Verwendungen

§ 5. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht I,

4.

Wehrrecht I,

5.

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6.

Verwaltungsverfahrensrecht II und

7.

Wehrrecht II.

(2) Die Dienstprüfung ist als Gesamtprüfung abzulegen in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 6 mündlich und

2.

nach Abs. 1 Z 7 schriftlich und mündlich.

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen.

Prüfungsordnung für den technischen Dienst

§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht I,

4.

Wehrrecht I,

5.

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes,

6.

Technische Systembetreuung,

7.

Technik und

8.

Sicherheitstechnik.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 5 und

2.

nach Abs. 1 Z 6 bis 8

(3) Im Prüfungsfach nach Abs. 1 Z 6 ist der schriftliche Prüfungsteil als Klausurarbeit jedenfalls vor dem mündlichen Prüfungsteil abzulegen. Der mündliche Prüfungsteil gibt den Ausschlag.

(4) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsordnung für den Baudienst

§ 7. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Verfassungsrecht und Behördenorganisation sowie Recht der Europäischen Union,

2.

Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten,

3.

Verwaltungsverfahrensrecht I,

4.

Wehrrecht I,

5.

Grundlagen des Haushaltsrechtes des Bundes und

6.

Bautechnischer Dienstbetrieb.

(2) Die Dienstprüfung ist in den Prüfungsfächern

1.

nach Abs. 1 Z 1 bis 5 mündlich und

2.

nach Abs. 1 Z 6 schriftlich und mündlich

(3) § 5 Abs. 3 betreffend das Wiederholen von Prüfungen ist anzuwenden.

Prüfungsorgane

§ 8. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus

1.

dem Leiter der Zentralsektion in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung als Vorsitzenden und

2.

der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.

(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamten der Verwendungsgruppe A 1 oder A 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsperiode um weitere Mitglieder zu ergänzen.

(3) Der Prüfungssenat hat aus mindestens drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Senatsvorsitzenden.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 9. (1) Bedienstete der Verwendungen nach § 1 Abs. 1, die vor dem 1. Jänner 2005 in ein Dienstverhältnis im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung aufgenommen wurden, sind von der Absolvierung des Einführungsmoduls befreit.

(2) Als erfolgreicher Abschluss des Einführungsmoduls gilt jedenfalls der erfolgreiche Abschluss

1.

einer Grundausbildung im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung,

2.

des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung" und

3.

der Lehre zum Verwaltungsassistenten oder zum Informations-, Bibliotheks- und Archivassistenten, jeweils im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern nach den §§ 5 bis 7, jeweils Abs. 1 Z 1 bis 4, sind durch den erfolgreichen Abschluss des Fachhochschul-Diplomstudienganges "Militärische Führung" jedenfalls nachgewiesen.

Übergangsbestimmungen

§ 10. (1) Der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung

1.

nach der Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B, BGBl. Nr. 9/1979, sowie

2.

nach der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003,

(2) Auf Grundausbildungen für die Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 begonnen wurden, ist die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 11. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2, BGBl. II Nr. 520/2003, außer Kraft.

(3) Ab 1. Jänner 2006 ist die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A 1 und A 2 - Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst, BGBl. II Nr. 295/1999, hinsichtlich der Verwendungsgruppe A 2 im Ressortbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung nicht mehr anzuwenden.

Anlage 1

Lehr- und Stundenplan

"Einführungsmodul"

```


```

Richtstunden-

Ausbildungsfach anzahl Lehrinhalte - Schwerpunkte

```


```

Fremdsprachenaus- 4 Vorstellung der Aufgaben des

bildung Sprachinstitutes des

Bundesheeres, Einstufungstestung

in der Fremdsprache

Englisch

```


```

Grundlagen der 20 Einweisung in

Informations- und - die

Kommunikations- Informationstechnologiesysteme

technologie (IKT) und –verfahren des Ressorts,

- das Fernmeldesystem des

Ressorts,

- die Büroorganisation,

- die IKT-Sicherheit,

- den IKT-Datenschutz

```


```

Einführung in das 10 Der öffentliche Dienst als

Dienst- und Arbeitgeber, praxisorientierte

Besoldungsrecht Darstellung wesentlicher Rechte

der Bundes- und Pflichten im Dienstverhältnis

bediensteten unter besonderer Berücksichtigung

sowie in die der ressortinternen Vorschriften,

Organisation des Überblick über das

Ressorts Besoldungsrecht im Öffentlichen

Dienst,

Grundzüge der Organisation des

Ressorts

```


```

Anlage 2

Lehr- und Stundenplan

"Basismodul A 2"

```


```

Ausbildungs- und Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach anzahl

```


```

Österreichisches 32 Grundprinzipien der Verfassung,

Verfassungsrecht Stufenbau der Rechtsordnung,

und Behörden- Kompetenzverteilung zwischen Bund

organisation und Ländern, Weg der

sowie Recht der Bundesgesetzgebung, Organisation

Europäischen der Verwaltung und

Union Gerichtsbarkeit,

Selbstverwaltung, Rechtsschutz

und Kontrolle, Grund- und

Freiheitsrechte, Rechtsgrundlagen

und Strukturen der Europäischen

Union insbesondere im Bereich der

Europäischen Sicherheits- und

Verteidigungspolitik

```


```

Dienst- und 27 Darstellung der Rahmenbedingungen

Besoldungsrecht des Öffentlichen Dienstes und

der Bundes- Unterschiede zur

bediensteten Privatwirtschaft, Unterschiede

der Dienstverhältnisse innerhalb

des Öffentlichen Dienstes unter

gezielter Berücksichtigung der

Besonderheiten im Ressort, Rechte

und Pflichten im

Dienstverhältnis, Besoldungsrecht

im Öffentlichen Dienst,

Darstellung weiterer relevanter

Rechtsbereiche insbesondere des

Bundesgleichbehandlungsrechtes,

des "Gender Mainstreaming", des

Bundesbedienstetenschutzes, der

ressortbezogenen Aspekte der

Lehrlingsausbildung sowie der

Aspekte des Pensions- und

Sozialversicherungsrechtes,

Personalvertretungsrecht

```


```

Verwaltungs- 20 Einführungsgesetz zu den

verfahrensrecht I Verwaltungsverfahrensgesetzen,

Allgemeines

Verwaltungsverfahrensgesetz,

Zustellgesetz

```


```

Wehrrecht I 32 Wehrverfassung, Wehrgesetz,

Heeresdisziplinargesetz,

Heeresgebührengesetz,

Auslandseinsatzrecht,

Militärbefugnisgesetz,

Sperrgebietsgesetz,

Munitionslagergesetz,

Militärauszeichnungsgesetz,

Überblick über einsatzrelevante

Bestimmungen im Bundes- und

Landesrecht, humanitäres

Völkerrecht, Erörterung aktueller

rechtspolitischer

Problemstellungen

```


```

Grundlagen des 12 Grundlagen der Staatsverrechnung

Haushaltsrechtes und der wichtigsten

des Bundes Haushaltsvorschriften des Bundes

```


```

Zusätzliches Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Ausbildungsfach anzahl

```


```

Grundsätze der 24 Wahrnehmung, Körpersprache und

Führung und der Kommunikation, Teamentwicklung

Kommunikation und Führungsstile, Grundlagen der

sowie Organisa- Argumentation, Grundsätze der

tionslehre Organisationsformen, "New Public

Management"

```


```

Anlage 3

Lehr- und Stundenplan

"Fachmodul A 2-Verwaltungsdienst"

```


```

Ausbildungs- und Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach anzahl

```


```

Verwaltungsver- 20 Vertiefung der Lehrinhalte des

fahrensrecht II Prüfungsfaches

Verwaltungsverfahrensrecht I,

Verwaltungsstrafgesetz,

Verwaltungsvollstreckungsgesetz;

jeweils unter besonderer

Berücksichtigung der praktischen

Anwendung und Bearbeitung von

Fallbeispielen

```


```

Wehrrecht II 30 Vertiefung der Lehrinhalte des

Prüfungsfaches Wehrrecht I unter

besonderer Berücksichtigung der

praktischen Anwendung,

Bearbeitung von Fallbeispielen

einschließlich der abschließenden

Erledigung von konkreten

Verwaltungsverfahren des

Wehrrechtes, insbesondere

Erstellen von Bescheiden

```


```

Anlage 4

Lehr- und Stundenplan

"Fachmodul A 2-Technischer Dienst"

```


```

Ausbildungs- und Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach anzahl

```


```

Technische 50 Wehrtechnik, Führungs- und

Systembetreuung Organisationslehre im Fachbereich

der Wehrtechnik, Aufbau- und

Ablauforganisation der

Materialerhaltung, Logistik und

Versorgung

```


```

Technik 80 Betriebstechnik, technischer

Umweltschutz, Qualitätsmanagement

im Bundesheer, rechtliche

Grundlagen und Normen im

technischen Dienst

```


```

Sicherheits- 30 Grundlagen der Sicherheitstechnik

technik und Unfallverhütungsmaßnahmen im

Fachbereich der Wehrtechnik und

Materialerhaltung

```


```

Anlage 5

Lehr- und Stundenplan

"Fachmodul A 2-Baudienst"

```


```

Ausbildungs- und Richtstunden- Lehrinhalte - Schwerpunkte

Prüfungsfach anzahl

```


```

Bautechnischer 160 Vergaberecht, Arbeitnehmerschutz

Dienstbetrieb und Unfallverhütung,

militärischer Sonderbau, Abläufe

und Verantwortungen im Baudienst,

Baurecht und verwandte

Rechtsgebiete, technische Normen

für das Bauwesen, standardisierte

Leistungsbeschreibungen,

technische EDV

```


```

Anlage 6

Seminare des Wahlmoduls

```


```

Lehrveranstaltung Richtstunden- Lehr- und Ausbildungsinhalte -

anzahl Schwerpunkte

```


```

Büro- und 24 Rationelle Zeitplanung unter

Zeitmanagement Beachtung der Prioritäten und des

Prinzips des Delegierens,

Grundlagenerarbeitung zur

optimalen Erfüllung hoher

Anforderungen in kurzer Zeit,

konstruktive Anregung zur

Steigerung systematisch

zielgerichteter persönlicher

Arbeitsmethoden

```


```

Kommunikatives 24 Grundsätze kommunikativer

Mitarbeiter- Gesprächsführung und deren

gespräch Anwendung; Beziehungs- und

Sachebene im Rahmen des

Mitarbeitergespräches

zielorientiert und richtig in

Beziehung setzen

```


```

Persönliche 24 Grundlagenerarbeitung zur

Arbeitstechniken optimalen Erfüllung hoher

Anforderungen in kurzer Zeit,

konstruktive Anregungen zur

Steigerung systematisch

zielgerichteter persönlicher

Arbeitsmethodik, Mindmapping,

rationelle Informationsaufnahme,

Lesetechniken, Kommunikation im

Stab, Besprechungstechnik,

Verhaltensstile, Umgang mit

Mitarbeitern

```


```

Präsentations- 24 Ziel- und zielgruppenorientierter

techniken Aufbau und Gestaltung einer

Präsentation, Kenntnis und

Anwendung der modernen

Darstellungstechniken,

Visualisierungstechniken,

Erzeugen, Überprüfung und

Steuerung von Wirkung bei der

Zielgruppe

```


```

Rhetorik 1 – 24 Grundsätze der Redevorbereitung,

Grundlagen der Gesprächsführung und

Redetechnik sowie der

Körpersprache; Strategien zur

Vermeidung von Redehemmungen und

Redestörungen; Stegreif-, Anlass-

und Meinungsrede

```


```

Rhetorik 2 – 24 Praktische Gesprächsführung und

Argumentations- Gesprächstechnik im Hinblick auf

techniken Besprechung, Diskussion und

Argumentation

```


```

Situative 24 Fördernder oder hemmender

teamorientierte Einfluss von Variablen auf die

Konflikt- Teamarbeit, Sondersituation des

bewältigung (in Teams, der erfolgreiche

Organisationen) Teamleader und sein Führungsstil,

Konfliktbeschreibung,

Konfliktdynamik, Konfliktstufen,

Phasen der Konfliktbehandlung,

die Gesprächsführung bei

Konflikten als positive

Motivation

```


```

Vorbereitungs- 40 Allgemeine

lehrgang Betriebswirtschaftslehre,

Betriebswirt- Betriebswirtschaft der

schaftslehre der öffentlichen Verwaltung,

Streitkräfte Betriebswirtschaft der

Streitkräfte

```


```