Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-15
Status Aufgehoben · 2010-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2 Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.

Freiballone und Luftschiffe:

8.1 Freiballone:

8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsfahrten:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2 Luftschiffe:

8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

9.

Fallschirme:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulung:

10.

Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

11.

Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

12.

Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

13.

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