Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2 Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- ein Zündschalter für den Motor,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Freiballone und Luftschiffe:
8.1 Freiballone:
8.1.1 Heißluft-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Brennerabstützung,
- Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Feuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsfahrten:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Kappmesser,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2 Luftschiffe:
8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
- mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe,
- eine Bordapotheke.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Fallschirme:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Hauptfallschirm
- ein Gurtzeug
- ein Reservefallschirm
- ein Kopfschutz
- ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
- ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
- ein Kopfschutz für den Passagier
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
Grundschulung:
Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.
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