Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
(Reserviert)
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
für die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Beförderung von Personen und Sachen
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und
5.1 Segelflugzeuge:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen
(Reserviert)
(Reserviert).
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
- Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- Lichter gemäß Anlage C,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG)
6.1 Aerodynamisch gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
- ein Scheinlot.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser,
- ein Magnetkompass,
- Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Hänge und Paragleiter (Anhang II lit. f der Verordnung (EG)
7.1 Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- ein Zündschalter für den Motor,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2 Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.2.2 Motorisierte Paragleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- ein Zündschalter für den Motor,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Freiballone und Luftschiffe:
8.1 Freiballone:
8.1.1 Heißluft-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine Brennstoff-Vorratsanzeige oder ein entsprechender Reservebehälter,
- eine Brennstoffdruckanzeige,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Brennerabstützung,
- Rotationsventile an Hüllen in Verbindung mit Körben, die ein Längen/Breitenverhältnis von mehr als 1,5:1 aufweisen oder Körben mit Unterteilung,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Feuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- mindestens Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- Innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsfahrten:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob- Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.1.2 Gas-Ballone:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Höhenmesser,
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen,
- ein Kappmesser,
- zwei Haltemöglichkeiten für jede an Bord befindliche Person
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- eine ebene, nicht gasdichte, rutschsichere Standfläche,
- innere Korbhöhe mindestens 100 cm und im Mittel mindestens 105 cm.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2 Luftschiffe:
8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Variometer,
- ein Magnetkompass,
- eine Hüllentemperaturanzeige oder eine Grenztemperaturwarnung,
- eine sturmsichere Zündquelle,
- eine Handlingleine,
- eine Bordapotheke,
- ein Handfeuerlöscher,
- ein Branderstickungstuch,
- ein Kappmesser,
- Feuerhemmende Handschuhe
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine ausreichende Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe.
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
- mindestens ein Doppelbrenner oder nach Hüllengröße Mehrfachbrenner, mit unabhängiger Brennstoffversorgung für jeden Brenner und Lockflammenschnellverschluss,
- Brennstoffbehälter ohne fix angeschlossener Brennstoffleitung müssen mit selbstschließenden Ventilen ausgestattet sein.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
8.2.2 Gas-Luftschiffe:
Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:
Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- Lichter gemäß Anlage C,
- ein Landescheinwerfer,
- eine zweite unabhängige Stromversorgungsanlage,
- eine Taschenlampe,
- eine Bordapotheke.
Beförderung von Personen und Sachen:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge Sauerstoff gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Fallschirme:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Hauptfallschirm
- ein Gurtzeug
- ein Reservefallschirm
- ein Kopfschutz
- ein Höhenmesser oder akustischer Höhenwarner
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Reservefallschirm tragfähig für beide Personen
- ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
- ein Kopfschutz für den Passagier
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- ein Öffnungsautomat für den Reservefallschirm
Grundschulung:
Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind;
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Außenlast-Frachttransporte:
Außenlast-Personentransporte:
- Zweiweg-Sprechverbindung zwischen den Piloten und den beförderten Personen,
- Doppellasthaken mit Schnellauslösesystem,
- Personentragvorrichtung.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VFH- Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III Section III.
Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- gemäß ICAO Annex 6 Part III, Section III,
- ein künstlicher Horizont, wenn im Flughandbuch Fluglagebeschränkungen angegeben sind.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- gemäß ICAO Annex 6, Part III , Section III.
Sonderbestimmungen und Ausnahmen:
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der JAR-OPS 1 und 3 maßgeblich.
1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.4 Beschriftungen sind:
- in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
1.5 Betriebsunterlagen:
- Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
1.6 Die Regelungen der JAR-OPS 1 und 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
(Reserviert)
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer betriebsbereit sein.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Zusätzliche sonstige Ausrüstung:
für die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):
Beförderung von Personen und Sachen:
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Flüge zur Frachtbeförderung:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein mindestens vierteiliger Anschnallgurt für jeden besetzten Sitz,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Beförderung von Personen und Sachen
Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
Flüge für sonstige Einsätze:
Absetzen von Fallschirmspringern:
- ein rutschsicherer Auftritt,
- eine Tür muss leicht ausbaubar sein,
- ein Beschlag zum Einhängen der Reißleine zum Absetzen von Springern mit automatisch ausgelösten Fallschirmen,
- die Sitze können für Fallschirmspringer ausgebaut werden, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit entsteht und für jede Person an Bord ein Anschnallgurt vorhanden ist.
Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:
die Verwendung gemäß Z 1:
- gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und
5.1 Segelflugzeuge:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen
(Reserviert)
(Reserviert).
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- Sauerstoff für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Scheinlot,
- Beleuchtung gemäß Anlage C,
- Instrumentenbeleuchtung,
- eine Taschenlampe
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser anstelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich
- Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
- Lichter gemäß Anlage C,
- eine Beleuchtungsanlage für alle Instrumente und Bedienungsgeräte,
- eine Bordbatterie,
- eine Taschenlampe,
- eine VHF-Sende- und Empfangsanlage mit ausreichender Stromversorgung,
- ein Sekundärradar-Transponder mit Modus A und Modus C mit Höhencodierung,
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser mit hPa-Korrekturskala,
- ein Variometer,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Wendezeiger mit Scheinlot, jedoch mit vom künstlichen Horizont unabhängiger Energiequelle,
- ein Kurskreisel,
- ein Anzeigegerät zur Kontrolle der Energieversorgung der Kreiselgeräte,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Vergasertemperaturanzeige,
- eine Uhr mit Stunden-, Minuten- und Sekundenanzeige,
- ein Amperemeter,
- eine VOR-Empfangsanlage,
- ein Kopfhörer bzw. ein zweiter Kopfhörer, wenn kein Lautsprecher vorhanden ist,
- ein zweites Mikrophon
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:
- ein Kondensations- und Vereisungsschutz für die Fahrtmesseranlage,
- ein Fein-Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Magnetkompass,
- ein künstlicher Horizont,
- ein Variometer,
- ein Scheinlot,
- ein Außenluftthermometer,
- eine Uhr mit Stunden, Minuten und Sekundenanzeige,
- eine VHF- Sende- und Empfangsanlage,
- ein Fallschirm für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher
- eine Bordapotheke.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers.
Kunstflüge:
- ein Fallschirm für jeden Insassen,
- ein Beschleunigungsmesser mit Schleppzeiger,
- ein Fein-Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- Pedalschlaufen.
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG)
6.1 Aerodynamisch gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt – siehe LTH 17 in der jeweils geltenden Fassung,
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk,
- ein Scheinlot.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein;
Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge und Flüge über Wasser gemäß ICAO Annex 6 Part II.
6.2 Gewichtskraft gesteuert:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein Fahrtmesser,
- ein Höhenmesser,
- ein Magnetkompass,
- Druck-, Temperatur- und Drehzahlanzeigegeräte, die der Motorhersteller fordert und die notwendig sind, den Motor innerhalb seiner Betriebsgrenzen zu betreiben,
- für jeden Kraftstoffbehälter eine Kraftstoffvorratsanzeige, die vom Pilotensitz einsehbar ist,
- eine Ölvorratsanzeige (Peilstab) für jeden Ölbehälter, wenn dieser keiner Sichtkontrolle zugänglich ist,
- eine Ladedruckanzeige bei Verwendung von Ladermotoren bzw. Verstellpropeller,
- ein Rettungsgerät (kann entfallen, wenn ein äquivalenter Nachweis der Betriebssicherheit vorliegt),
- eine Fahrwerkswarnung für Einziehfahrwerk.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Feuerlöscher,
- eine Bordapotheke,
- ein Rettungsgerät.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
- alle für den sicheren Schulbetrieb notwendigen Steuer- und Bedienungsorgane sowie Instrumente müssen auch für den Lehrer vorhanden und betriebsbereit sein
Grundschulungsflüge:
- zumindest eine VHF-Empfangsanlage, wenn nicht bereits gemäß Z 1 erforderlich,
- ein Fein- Grob-Höhenmesser an Stelle des Höhenmessers,
- ein Rettungsgerät.
(Reserviert)
Arbeitsflüge:
Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:
Segelflugzeugschlepp:
Bannerschlepp:
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
Hänge und Paragleiter (Anhang II lit. g der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):
7.1 Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
Grundschulungsflüge:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
(Reserviert)
(Reserviert)
(Reserviert)
Sonstige zusätzliche Ausrüstung:
- für Höhenflüge gemäß ICAO Annex 6 Part II.
7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
- ein jederzeit ablesbarer Höhenmesser ist mitzuführen,
- eine Kraftstoffvorratsanzeige,
- ein Zündschalter für den Motor,
- ein geeigneter Rettungsschirm,
- ein Kopfschutz für jeden Insassen.
Beförderung von Personen und Sachen:
(Reserviert)
Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:
- ein Rettungsgerät oder ein Rettungsfallschirm für jede Person.
Ausbildung:
Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):
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