Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2005-12-15
Status Aufgehoben · 2010-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

(Reserviert)

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Zusätzliche sonstige Ausrüstung:

a)

für die Verwendung gemäß Z 1:

3.

Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

4.

Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

5.

Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und

5.1 Segelflugzeuge:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):

c)

Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

d)

(Reserviert)

e)

(Reserviert).

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.

Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG)

6.1 Aerodynamisch gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.

Hänge und Paragleiter (Anhang II lit. f der Verordnung (EG)

7.1 Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2 Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.2.2 Motorisierte Paragleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.

Freiballone und Luftschiffe:

8.1 Freiballone:

8.1.1 Heißluft-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsfahrten:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.1.2 Gas-Ballone:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2 Luftschiffe:

8.2.1 Heißluft-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

8.2.2 Gas-Luftschiffe:

Ausrüstung gemäß LTH, zusätzliche Ausrüstung:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Fahrten bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Fahrten bei Nacht nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

9.

Fallschirme:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Sprünge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulung:

10.

Drehflügler über 3175 kg (ED Decision 2003/16/RM

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

11.

Drehflügler bis 3175 kg, maximal 9 Passagiere (ED

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

d)

Außenlast-Frachttransporte:

e)

Außenlast-Personentransporte:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

12.

Drehflügler bis 600 kg ( ED Decision 2003/17/RM Final 14/11/2003

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

6.

Flüge für sonstige Einsätze: Ausrüstung gemäß Z 1, zusätzliche Ausrüstung für:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

13.

Sonderbestimmungen und Ausnahmen:

Anlage D

MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE

1.

Allgemeines:

Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:

1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der JAR-OPS 1 und 3 maßgeblich.

1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.

1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.

1.4 Beschriftungen sind:

1.5 Betriebsunterlagen:

1.6 Die Regelungen der JAR-OPS 1 und 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.

1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.

1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.

1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.

1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.

2.

Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

(Reserviert)

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Zusätzliche sonstige Ausrüstung:

a)

für die Verwendung gemäß Z 1:

3.

Flugzeuge bis 5670 kg einschließlich Commuter bis 8618 kg

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:

d)

Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:

e)

Sonstige Berechtigungen oder Einschränkungen (zB RNAV, Cat II, Cat III, RVSM):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

c)

Flüge zur Frachtbeförderung:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

4.

Flugzeuge bis 750 kg (ED Decision 2003/18/RM Final 14/11/2003

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen

a)

Einsatz im Rahmen von Luftfahrtunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 2 LFG:

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge sowie

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

Flüge für sonstige Einsätze:

a)

Absetzen von Fallschirmspringern:

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung für:

a)

die Verwendung gemäß Z 1:

5.

Segelflugzeuge einschließlich eigenstartfähiger und

5.1 Segelflugzeuge:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):

c)

Flüge bei Tag unter Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

d)

(Reserviert)

e)

(Reserviert).

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.2 Nicht eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln (§ 54 LVR):

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge (§ 55 LVR):

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

5.3 Eigenstartfähige Motorsegler:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

b)

Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:

c)

Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln als Wolkensegelflüge:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

Kunstflüge:

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.

Ultraleichtflugzeuge (Anhang II lit. e der Verordnung (EG)

6.1 Aerodynamisch gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge: Ausrüstung gemäß lit. a, zusätzliche Ausrüstung:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

6.2 Gewichtskraft gesteuert:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

Arbeitsflüge:

a)

Streu-, Sprüh-, Foto-, Film- oder Vermessungsflüge, Abwerfen von Sachen:

b)

Segelflugzeugschlepp:

c)

Bannerschlepp:

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.

Hänge und Paragleiter (Anhang II lit. g der Verordnung (EG) Nr. 216/2008):

7.1 Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

b)

Grundschulungsflüge:

4.

(Reserviert)

5.

(Reserviert)

6.

(Reserviert)

7.

Sonstige zusätzliche Ausrüstung:

7.1.2 Motorisierte Hängegleiter:

1.

Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen Luftfahrt für:

a)

Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:

2.

Beförderung von Personen und Sachen:

a)

(Reserviert)

b)

Einsatz im Rahmen von Luftbeförderungsunternehmen im Sinne des § 102 Abs. 1 LFG:

3.

Ausbildung:

a)

Zivilluftfahrerausbildung (Ausbildung durch Zivilluftfahrerschulen):

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