Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Zivilluftfahrzeuge und ziviles Luftfahrtgerät (Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005)
ob nach Prüfung des Weiterbestandes der Lufttüchtigkeit am Boden eine Prüfung des Betriebsverhaltens im Fluge erforderlich ist;
warum der Prüfungsgegenstand gegebenenfalls beschädigt werden musste;
ob die Funktion und das Betriebsverhalten des Prüfungsgegenstandes sowie seiner Einzelteile für die Feststellung der Lufttüchtigkeit ausreichen.
(2) Weiters sind ein Befundbericht und gegebenenfalls eine Beanstandungsliste zu erstellen, in der alle festgestellten Mängel verzeichnet sind. Für die Behebung dieser Mängel sind Fristen vorzuschreiben. Die Lufttüchtigkeit beeinträchtigende Mängel, welche nicht fristgerecht behoben wurden, sind unverzüglich der gemäß § 45 und gegebenenfalls der gemäß § 43 zuständigen Behörde unter Beifügung der hiefür relevanten Unterlagen zu melden.
(3) Bei stichprobenartigen Nachprüfungen (§ 40 Abs. 3) können sich die Feststellungen auf den Umfang der vorgenommenen Prüfung beschränken.
Erprobungs- und Prüfflüge
§ 42. (1) Die Durchführung von Erprobungsflügen ist nur mit Bewilligung (Erprobungsbewilligung/Permit to Fly) der zuständigen Behörde zulässig. Die Bewilligung darf nur ausgestellt werden, wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 32 Abs. 11 eine sichere Durchführung des Fluges gewährleistet ist sowie die erforderlichen Versicherungen vorliegen und hat zu enthalten:
die genaue Bezeichnung des zu erprobenden Luftfahrzeuges und die genaue Bezeichnung des mit diesem zu erprobenden Luftfahrtgerätes;
Angaben über Namen und Wohnsitz (Sitz) der Luftfahrzeughalter;
die Bezeichnung der zu benützenden Erprobungsbereiche;
das vorgeschriebene Erprobungsprogramm;
Bedingungen, Befristungen und Auflagen unter Bedachtnahme auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und den Zweck der Erprobung.
(2) Prüfflüge zur Feststellung, ob ein Luftfahrzeug als lufttüchtig anzusehen ist, können insbesondere im Rahmen von Muster-, Stück- und Nachprüfungen mit Sachverständigen oder durch Sachverständige vorgeschrieben werden. Solche Prüfflüge gelten nicht als Verwendung im Sinne des § 3.
Änderung der Einsatz- oder Navigationsart
§ 43. Ergibt sich auf Grund einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 oder anderer Tatsachen, dass das Luftfahrzeug für eine in der Verwendungsbescheinigung angeführte Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr lufttüchtig ist, darf das Luftfahrzeug für diese Einsatz- oder Navigationsart nicht mehr betrieben werden. Das Luftfahrzeug darf für diese Einsatz- oder Navigationsart erst wieder betrieben werden, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist behoben worden sind und dies der fristsetzenden Behörde nachgewiesen worden ist. Werden die Mängel nicht innerhalb dieser Frist behoben, dann ist vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer neuen Verwendungsbescheinigung zu beantragen, oder von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen. Jede Änderung der Verwendungsbescheinigung für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 LFG) verwendet werden, ist von der zuständigen Behörde dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich mitzuteilen.
IV. ZULÄSSIGE VERWENDUNG
Voraussetzungen für die zulässige Verwendung
§ 44. (1) Luftfahrzeuge, mit Ausnahme der in Abs. 2 bis 4 genannten, dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 3 der Anlage A), bzw. das Sonder-Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 6 der Anlage A),
die Verwendungsbescheinigung (Muster 9 der Anlage A),
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 11 der Anlage A) und
gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 idgF
(2) Mehrsitzige Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie deren Gurtzeug dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 6 der Anlage A) sowie eine Prüfplakette (Muster 15 der Anlage A) bzw. bei Fallschirmen ein Typenschild des Herstellers oder ein Stempelaufdruck gemäß § 30 Abs. 3 der zuständigen Behörde, und
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 11 der Anlage A) sowie, außer bei Fallschirmen, der Nachprüfstempel (Muster 12 der Anlage A)
(3) Motorisierte Hänge- und Paragleiter sowie deren Gurtzeug dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein,
das Lufttüchtigkeitszeugnis (Muster 6 der Anlage A) und eine Prüfplakette (Muster 15 der Anlage A),
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 11 der Anlage A) sowie der Nachprüfstempel (Muster 12 der Anlage A) und
gegebenenfalls das Lärmzeugnis (Muster der Anlage A der ZLZV 2005) oder eine Ausnahmebewilligung gemäß der ZLZV 2005 idgF
(4) Einsitzige Hänge- und Paragleiter sowie deren Gurtzeug dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn die Prüfplakette (Muster 15 der Anlage A) sowie der Nachprüfstempel (Muster 12 der Anlage A) gültig angebracht sind. Einsitzige Fallschirme und deren Gurtzeug dürfen erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn ein Typenschild des Herstellers gültig angebracht worden ist.
(5) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (§ 42 bzw. §§ 20 und 132 LFG) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(6) Weiters darf ein Luftfahrzeug im Fluge oder ein Luftfahrtgerät nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(7) Andere Bestimmungen, die zusätzliche Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge beinhalten, bleiben unberührt.
(8) Die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 5 genannten Fluggenehmigungen sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung
§ 45. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung der im § 30 Abs. 9, § 44 und im § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen geführt haben, nicht oder nicht mehr erfüllt, ist eine Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge bzw. des synthetischen Flugübungsgerätes nicht zulässig. Wird der Mangel nicht innerhalb der von der Beurkundungsbehörde bzw. Beurkundungsstelle festgesetzten, einen Monat nicht unterschreitenden Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Luftfahrzeug bzw. das synthetische Flugübungsgerät nicht mehr verwendet werden darf. Gleichzeitig ist die Rückgabe der im § 30 Abs. 9, § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden vorzuschreiben.
V. INSTANDHALTUNG
Begriffe
§ 46. (1) Unter Instandhaltung von Luftfahrzeugen oder Luftfahrtgerät im Sinne dieser Verordnung sind alle zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Bau- und Betriebszustandes erforderlichen Arbeiten zu verstehen. Die Instandhaltung umfasst eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen: Wartung, Instandsetzung, Änderung, Austausch, Überholung, Inspektion oder Störungsbehebung.
(2) Die Wartung (line maintenance) ist nach den Wartungsanweisungen durchzuführen und umfasst, sofern hiezu die Qualifikationen eines Luftfahrzeugwartes ausreichen und keine besonderen Hilfsmittel erforderlich sind:
die Pflege und Kontrolle des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung;
die Behebung die Lufttüchtigkeit nicht beeinträchtigender Mängel am Flugwerk, am Motor oder an der Ausrüstung;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung;
einfache Änderungen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung.
(3) Die Instandsetzung ist nach den Instandsetzungsanweisungen durchzuführen und umfasst:
die über die Wartung hinausgehenden Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, welche der Pflege und Kontrolle oder der Behebung von Mängeln dienen, sofern hiezu besondere Qualifikationen (Luftfahrzeugwartschein I. Klasse) oder besondere Hilfsmittel erforderlich sind;
den Ein- und Ausbau von Bau- und Bestandteilen des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung, soweit es sich nicht um einen Ein- und Ausbau im Sinne des Abs. 2 Z 3 handelt.
(4) Jede Änderung ist nach den genehmigten Änderungsanweisungen durchzuführen und umfasst alle Arbeiten am Flugwerk, am Motor und an der Ausrüstung, durch welche eine bestimmte Type in ihren Bau- oder Konstruktionsmerkmalen geändert oder ergänzt wird (Modifikation). Wesentliche Änderungen sind jene, welche einen wesentlichen Einfluss auf die Struktur, die Steuerung oder die Bedienung sowie auf die Funktion der Systeme eines Luftfahrzeuges haben.
(5) Die Überholung ist nach den Instandhaltungsanweisungen durchzuführen und umfasst die Inspektion sowie den Austausch von Bauteilen zur Verlängerung der Nutzungsdauer eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(6) Die Inspektion ist die Feststellung und Beurteilung des Zustandes eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes.
(7) Pflege- und Kontrollarbeiten, für welche die Qualifikation eines Luftfahrzeugwartes nicht erforderlich ist, wie Versorgung mit Betriebsstoffen, Überprüfung von Betriebsdrücken, Reinigung, Vorflugkontrollen und dergleichen, fallen nicht unter den Begriff Instandhaltung. Sie können von Personen durchgeführt werden, denen auf Grund ihrer Ausbildung solche Arbeiten geläufig sind (insbesondere als Pilot oder auf Grund einer besonderen Einweisung).
(8) In Bezug auf die Instandhaltung sind Luftfahrzeuge einfacher Bauart:
sehr leichte Flugzeuge (JAR-VLA, CS-VLA) oder sehr leichte Hubschrauber (CS-VLR), Tragschrauber, Segelflugzeuge, eigenstartfähige Motorsegler, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, motorisierte Hänge- oder Paragleiter, sowie
andere Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg, die folgenden Vorgaben entsprechen:
Einmotorigkeit mit höchstens 186 kW (250 PS) Startleistung,
keine Druckkabine,
kein Einziehfahrwerk.
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.
(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
ist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen; oder
kann für Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchgeführt werden;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist, oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.
(5) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Freiballonen dürfen von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7) Instandhaltungsarbeiten gemäß Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in der jeweils geltenden Fassung an
Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowie
an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
(8) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(9) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 7 oder 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Durchführung von Instandhaltungsarbeiten
§ 47. (1) Ein Luftfahrzeug darf nur verwendet werden, wenn die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten, welche vom Luftfahrzeughalter zu veranlassen sind, ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Alle Instandhaltungsarbeiten sind entsprechend dem genehmigten Instandhaltungsprogramm (§ 48 Abs. 2) auszuführen.
(2) Die Instandhaltung von Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen, die
gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge, Hubschrauber und Luftschiffe von einem gemäß § 52 Abs. 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für eigenstartfähige Motorsegler von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für Freiballone, Ultraleichtflugzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Segelflugzeuge, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 betrieben werden dürfen oder für eine andere als in der Z 1 genannte entgeltliche Beförderung betrieben werden,
ist von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb, oder gegebenenfalls von einem gemäß § 51 Abs. 1 genehmigten Instandhaltungshilfsbetrieb durchzuführen; oder
kann für Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter, Fallschirme, Hänge- und Paragleiter auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes oder Instandhaltungshilfsbetriebes durchgeführt werden;
gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 betrieben werden dürfen, ist
für Flugzeuge über 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse und für mehrmotorige Hubschrauber von einem gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 genehmigten Instandhaltungsbetrieb durchzuführen,
für alle anderen Luftfahrzeugarten von einem Instandhaltungsbetrieb im Sinne des § 52 Abs. 1 oder 2 oder von Luftfahrzeugwarten mit entsprechender Instandhaltungsberechtigung durchzuführen.
(3) Wartungsarbeiten (§ 46 Abs. 2) und Inspektionen (§ 46 Abs. 6) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten oder von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, durchgeführt werden. Luftfahrzeugwartanwärter oder eingewiesene Mechaniker dürfen Wartungsarbeiten nur unter Aufsicht eines Luftfahrzeugwartes oder Luftfahrzeugwartes I. Klasse mit entsprechender Berechtigung ausführen, wobei diese als ausführende Luftfahrzeugwarte gelten.
(4) Instandsetzungen, Änderungen und Überholungen (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) dürfen nur von Luftfahrzeugwarten I. Klasse mit entsprechender Berechtigung oder von anderen Personen, die im Rahmen eines Instandhaltungsbetriebes gemäß § 52 Abs. 1 oder 2 nach einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren bestellt wurden, oder bei eigenstartfähigen Motorseglern auch von Luftfahrzeugwarten mit einer Berechtigung eingeschränkt auf die Instandhaltung von Motorseglern, ausgeführt werden, wenn
der gesamte Arbeitsvorgang im Instandhaltungshandbuch (§ 48) vollständig beschrieben ist, oder
die Änderungsanweisungen von der zuständigen Behörde gemäß § 32 genehmigt wurden.
(5) Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen und Freiballonen dürfen von Personen ausgeführt werden, die mit den Arbeiten vertraut sind oder die eine entsprechende Einschulung vom Luftfahrzeughersteller oder von einem von diesem Autorisierten nachweisen können, sofern im Instandhaltungshandbuch nichts anderes bestimmt ist.
(6) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen, die zu mindestens 51% von einem Amateurbauer für den Eigengebrauch ohne jegliche gewerbliche Absicht gebaut und betrieben werden (Amateurbau-Luftfahrzeuge), dürfen vom Amateurbauer im gemäß dem Instandhaltungsprogramm festgelegten Umfang durchgeführt werden.
(7) Instandhaltungsarbeiten gemäß Anlage VIII des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 in der jeweils geltenden Fassung an
Luftfahrzeugen einfacher Bauart gemäß § 46 Abs. 8 sowie
an Amateurbau-Luftfahrzeugen mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von weniger als 2 730 kg,
(8) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung im Sinne des Anhanges II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, welche nicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, können auch von Luftfahrzeugwarten ohne entsprechende Typenberechtigung durchgeführt werden, sofern diese mit den Arbeiten vertraut sind und dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(9) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind stets alle erforderlichen Räumlichkeiten, Werkzeuge, Vorrichtungen und Einrichtungen sowie die auf Grund des Instandhaltungshandbuches (§ 48 Abs. 1 Z 1) auf den neuesten Stand gebrachten Unterlagen zu verwenden.
(10) Bau- und Bestandteile des Flugwerkes, des Motors und der Ausrüstung dürfen nur dann eingebaut werden, wenn deren Betriebstüchtigkeit bescheinigt worden ist (§ 30 Abs. 7 oder 8). Nicht betriebstüchtige Bau- und Bestandteile sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Für Luftfahrzeuge gemäß Abs. 8 kann die Betriebstüchtigkeit von Bau- und Bestandteilen durch einen im Abs. 8 genannten Luftfahrzeugwart nach einer entsprechenden Überprüfung bestätigt werden, sofern dies auf Antrag des Luftfahrzeughalters von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist.
(11) Schweißarbeiten sind von geprüften Schweißern mit gültigen Zeugnissen für die anzuwendenden Verfahren und verwendeten Werkstoffe durchzuführen.
Instandhaltungsprogramm
§ 48. (1) Instandhaltungsanweisungen umfassen die erforderlichen Anleitungen und Angaben über Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitabstände der durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten sowie über besondere Kontrollen und beinhalten insbesondere:
das Instandhaltungshandbuch einschließlich der Lufttüchtigkeits-Limitierungen,
die Instandhaltungsintervalle,
die Bedienungsanweisungen, soweit sie für die Instandhaltung von Bedeutung sind,
die Ersatzteilkataloge und Lagerungsvorschriften,
die Schalt- und Verdrahtungspläne und
die Sonderanweisungen des Inhabers der Musterzulassung bzw. Änderungsanweisungen (wie Service Letters and Service Bulletins).
(2) Für das jeweils zur Anwendung kommende Instandhaltungsprogramm sowie für dessen Änderungen ist, ausgenommen bei Fallschirmen sowie Hänge- und Paragleitern, vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung zu beantragen. Das Instandhaltungsprogramm hat zu enthalten:
ein Verfahren, welches festlegt, in welchem Umfang die vom Inhaber der Musterzulassung herausgegebenen letztgültigen Instandhaltungsanweisungen zu berücksichtigen sind,
die jeweils zur Anwendung kommenden Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß Abs. 4,
Lufttüchtigkeitshinweise gemäß Abs. 5, soweit diese anwendbar sind,
beabsichtigte Änderungen durch den Luftfahrzeughalter,
Änderungen auf Grund eines geänderten Bauzustandes und
gegebenenfalls geeignete Verfahren für die Änderung des Instandhaltungsprogramms.
(3) Bei Luftfahrtunternehmen richtet sich die Genehmigung des Instandhaltungsprogramms nach den Bestimmungen der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425 idgF.
(4) Maßnahmen, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit erforderlich sind, sind von der jeweils zuständigen Musterprüfbehörde mittels Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Betriebstüchtigkeitsanweisungen vorzuschreiben. Diese Anweisungen sind in luftfahrtüblicher Weise sowie, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen und sind zwingend durchzuführen.
(5) Allgemein gültige Maßnahmen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit oder der Betriebstüchtigkeit sind von der jeweils zuständigen Registerbehörde in Form von Lufttüchtigkeitshinweisen vorzuschreiben. Diese sind in luftfahrtüblicher Weise und, soweit dies tunlich erscheint, auf elektronischem Weg kundzumachen.
(6) Nicht vom Entwicklungsbetrieb gemäß § 53 Abs. 2 stammende Änderungen und Nachträge zu Instandhaltungsanweisungen sind vom Luftfahrzeughalter der zuständigen Behörde zur Bewilligung vorzulegen. Diese Bewilligung ist insoweit befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Verkehrssicherheit, der Lufttüchtigkeit bzw. der Betriebstüchtigkeit geboten erscheint.
(7) Die in Abs. 6 genannte Bewilligung gilt als erteilt, sofern im Instandhaltungsprogramm geeignete Verfahren festgelegt sind (Abs. 2 Z 6) sowie sich diese Änderungen nur auf die Reihenfolge und Aufteilung der durchzuführenden Arbeiten beziehen und dadurch die Lufttüchtigkeit des betroffenen Luftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wird.
(8) Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 8 und die Überprüfung von Bau- und Bestandteilen gemäß § 47 Abs. 10 letzter Satz sind gemäß den vom Luftfahrzeughalter zu erstellenden Richtlinien für die Durchführung dieser Tätigkeiten durchzuführen.
Instandhaltungsbetriebshandbücher
§ 49. (1) Luftbeförderungsunternehmen haben ein Instandhaltungsbetriebshandbuch zu erstellen und jeweils auf dem letzten Stand zu halten. Dieses hat zu enthalten:
die Namen der Personen, die für die ordnungsgemäße Instandhaltungsdurchführung verantwortlich sind;
die Verfahren, welche die Verantwortlichkeiten und die Qualitätssicherung des Luftbeförderungsunternehmens in Hinblick auf die Instandhaltung regeln;
das Instandhaltungsprogramm für jede verwendete Luftfahrzeugtype;
die Verträge (mit Ausnahme des kommerziellen Teiles) und organisatorischen Verfahren für die Instandhaltung im Ausland und auf Außenstationen;
die zur Behebung von Mängeln und Störungen anzuwendenden Kontroll- und Meldeverfahren;
die Aufstellung über die anzuwendenden technischen Publikationen gemäß § 48;
Richtlinien für die Durchführung von Prüfflügen, Überstellungsflügen und Flügen nach Instandhaltungen;
Verfahren für die Änderung von Instandhaltungsanweisungen im Sinne des § 48 Abs. 7;
Verfahren für die Handhabung der Minimum Equipment List.
(2) Das Instandhaltungsbetriebshandbuch eines Unternehmens mit eigenem Instandhaltungshilfsbetrieb hat neben den im Abs. 1 Z 3 bis 6 genannten Angaben zu enthalten:
die Pflichten und Verantwortlichkeit für alle im Instandhaltungsbetrieb vorgesehenen leitenden Positionen mit Angabe von Namen und Qualifikationen sowie ein Organigramm mit der Gliederung der Zuständigkeiten;
das bei der Überprüfung der Arbeiten und bei der Ausfertigung der Instandhaltungsbescheinigungen (§ 50) einzuhaltende Verfahren;
Vorschriften für die ordnungsgemäße Führung des Bauteil- und Ersatzteillagers;
Hinweise auf erforderliche Massen- und Schwerpunktbestimmungen;
Bestimmungen über Eichen und Kalibrieren von Prüf- und Messgeräten;
allgemeine Angaben zu den einzelnen Betriebsstätten, deren Standorte und der Räumlichkeiten für den technischen Dienst;
die Muster aller verwendeten Formblätter, Prüfaufzeichnungen, Karteikarten, Prüfscheine, Kontrolllisten und dergleichen;
das Verfahren zur Änderung des Instandhaltungsbetriebshandbuches.
(3) Für das Instandhaltungsbetriebshandbuch und dessen Änderungen ist bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen.
(4) Die Bewilligung ist von der zuständigen Behörde insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Je ein Exemplar des Instandhaltungsbetriebshandbuches in der jeweils zuletzt bewilligten Fassung ist der zuständigen Behörde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(5) Die zuständige Behörde kann zur Aufrechterhaltung der Sicherheit des Betriebes auf Grund neuer technischer Erkenntnisse Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuches vorschreiben. Sie hat die Bewilligung gemäß Abs. 3 zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegt.
Instandhaltungsbescheinigungen
§ 50. (1) Bei der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten sind die dem letzten Stand des Instandhaltungsprogramms entsprechenden Instandhaltungskontrolllisten zu verwenden. Die Arbeiten müssen in diesen Instandhaltungskontrolllisten für jede Type, getrennt nach den Baugruppen des Flugwerkes, der Motoren und der Ausrüstung sowie deren Bestandteile, in Arbeitsgänge unterteilt und in Schlagworten unter Hinweis auf das entsprechende Instandhaltungsprogramm beschrieben sein. Für nicht schematisierbare Arbeiten, wie Fehlersuche, Reparaturen und dergleichen, sind sinngemäß Arbeitsablaufabschnitte aufzuzeichnen.
(2) Zur Bestätigung darüber, dass die Instandhaltungsarbeiten entsprechend den Bestimmungen der §§ 47 bis 50 Abs. 1 durchgeführt worden sind, haben die Durchführungsberechtigten jene Arbeitsgänge, welche von ihnen ausgeführt wurden, einzeln abzuzeichnen.
(3) Nach Ausführung aller auf den Instandhaltungskontrolllisten für die jeweilige Instandhaltung angeführten Arbeitsgänge hat außerdem zumindest eine der an den Arbeiten beteiligt gewesenen Personen gemäß § 47 Abs. 3 bis 5, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben muss, die vollständige Durchführung aller Arbeiten nach dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm am Ende der Instandhaltungskontrollliste bzw. des Arbeitsberichtes durch ihre Unterschrift zu bestätigen (Instandhaltungsbescheinigung). Abs. 10 zweiter Satz gilt sinngemäß. Diese Bescheinigung kann auch auf einem gesonderten Blatt, auf welchem die Instandhaltungskontrollliste bzw. der Arbeitsbericht genau bezeichnet ist, erfolgen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist als gleichwertig anzusehen.
(4) Die Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Instandhaltungsarbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 ist von hiezu bestellten Personen vorzunehmen, welche die Berechtigung zur Durchführung der erfolgten Instandhaltungsarbeiten haben (Kontrollwarte). Durch ihre Unterschriften auf der Instandhaltungsbescheinigung haben diese Personen die Übereinstimmung der Instandhaltungsdurchführung mit dem letztgültigen Instandhaltungsprogramm und die fachgerechte Arbeitsausführung zu bestätigen. Das Verfahren zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung gemäß JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ist als gleichwertig anzusehen.
(5) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern, motorisierten Hänge- und Paragleitern, Fallschirmen, Ultraleichtflugzeugen, unbemannten Luftfahrzeugen, Amateurbau-Luftfahrzeugen und Freiballonen sowie Luftfahrtgerät gemäß § 5 Z 1 bis 4 und 6, welches in diese Luftfahrzeuge eingebaut wird, können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 5 und 6 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
(6) Über Instandhaltungsarbeiten gemäß § 47 Abs. 7 ist die Instandhaltungsbescheinigung vom Luftfahrzeughalter, der die Instandhaltungsarbeiten durchgeführt hat, auszustellen. Diese muss in das Bordbuch eingetragen werden und hat die wesentlichen Angaben zur durchgeführten Instandhaltung sowie das Datum, an dem die Instandhaltung beendet wurde, und den Namen des Luftfahrzeughalters, welcher die Instandhaltung durchgeführt hat, zu enthalten.
(7) Instandhaltungsbescheinigungen über Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen mit historischer Bedeutung können auch von Personen ausgestellt werden, die gemäß § 47 Abs. 8 zur Durchführung der Instandhaltungsarbeiten berechtigt sind.
(8) Werden Instandhaltungsarbeiten (§ 46 Abs. 3, 4 und 5) unter der Anleitung eines vom Hersteller ermächtigten Fachmannes ausgeführt, so hat auch dieser die fachgerechte Instandhaltungsdurchführung auf der Instandhaltungsbescheinigung zu bestätigen.
(9) Instandhaltungsbescheinigungen, die gemäß § 30 Abs. 7 auch als Bescheinigung über die Betriebstüchtigkeit gelten sollen, haben zumindest Angaben über den ausstellenden Betrieb, die Bezeichnung des Gegenstandes, des Arbeitsumfanges, die Feststellung der Betriebstüchtigkeit, gegebenenfalls die zulässige Lagerzeit, das Datum und den Stempel sowie die Unterschrift der hiezu verpflichteten Person zu enthalten.
(10) Mit der Ausstellung der Instandhaltungsbescheinigung bestätigen die gemäß Abs. 2 bis 8 zur Unterschrift verpflichteten Personen, dass die Instandhaltungsarbeiten ordnungsgemäß beendet sind. Eine Instandhaltungsbescheinigung darf jedoch nicht ausgestellt werden, wenn während der Instandhaltungsarbeiten Mängel an anderen Teilen festgestellt worden sind, als an jenen, an denen die Instandhaltung erfolgte, und im Falle deren Nichtbehebung die Lufttüchtigkeit nicht mehr gegeben ist. Dem Luftfahrzeughalter sind alle festgestellten und alle nicht behobenen Mängel nachweisbar mitzuteilen. § 3 Abs. 4 Z 3 ist anzuwenden.
(11) Bei Luftfahrzeugen haben die gemäß Abs. 3, 4, 5 oder 7 zur Zeichnung der Instandhaltungsbescheinigung verpflichteten Personen außerdem unverzüglich im Bordbuch oder in einem entsprechenden Flight and Maintenance Log des Luftfahrzeuges durch Eintragung der Art der Instandhaltung, der Mängelbehebung und des Termines der nächsten vorherbestimmbaren Instandhaltung unter Beisetzung ihrer Unterschrift und erforderlichenfalls der Nummer ihres Wartscheines die Flugklarheit in Bezug auf die Instandhaltung zu bescheinigen. Diese Bescheinigung darf entweder nur von einer Person gemäß § 47 Abs. 3 bis 6 und 8 ausgestellt werden, welche die Instandhaltungsberechtigung für alle Fachrichtungen der entsprechenden Luftfahrzeugtype besitzt, oder von mehreren jeweils für deren Fachrichtung. Verfahren gemäß JAA - Bestimmungen zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung sind als gleichwertig anzusehen.
(12) Die Instandhaltungsbescheinigungen sind vom Luftfahrzeughalter in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 55) aufzunehmen. Instandhaltungsbetriebe haben Zweitschriften der Instandhaltungsbescheinigungen zumindest fünf Jahre lang aufzubewahren.
(13) Instandhaltungsbescheinigungen gemäß den Abs. 2 bis 8 können für bestimmte Arbeiten auch auf andere Weise ausgestellt werden, wenn dies in einem gemäß § 52 bewilligten Betrieb erfolgt und in dessen Instandhaltungsbetriebshandbuch dafür entsprechende gleichwertige Regelungen enthalten sind.
Instandhaltungshilfsbetriebe
§ 51. (1) Soweit Luftbeförderungsunternehmen, Zivilluftfahrerschulen und Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen selbst Instandhaltungsbetriebe führen wollen, haben sie hiefür bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung zu beantragen (Instandhaltungshilfsbetriebe). § 47 bleibt unberührt. Der Antrag hat insbesondere Angaben über den Standort des Unternehmens, die Firmenbezeichnung, den Umfang der beantragten Genehmigung sowie die Namen des verantwortlichen Personals und deren Funktion zu enthalten. Dem Antrag ist weiters das Instandhaltungsbetriebshandbuch (§ 49) beizufügen.
(2) Vor Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist eine mündliche Verhandlung am Ort der Betriebsstätte abzuhalten. Dabei ist anhand des Instandhaltungsbetriebshandbuches zu prüfen, inwieweit der beantragte Betrieb dem beabsichtigten Tätigkeitsumfang entspricht.
(3) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn
das erforderliche, geeignete, verlässliche (§ 32 LFG sinngemäß) und im Betrieb beschäftigte Personal zur Verfügung steht;
das Verfahren bei der Schulung des luftfahrttechnischen Personals die Vermittlung der für die Tätigkeit erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse sowie die Kenntnis der zur Anwendung kommenden Arbeitsverfahren gewährleistet;
das Verfahren, welches die Einhaltung der Instandhaltungsvorschriften gewährleisten soll und das Prüfverfahren ausreichend erscheinen (zB vereinfachtes Qualitätssicherungssystem);
gewährleistet ist, dass die Instandhaltungshandbücher auf dem neuesten Stand gehalten werden und dem Personal, das diese Angaben zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, zur Verfügung stehen;
gewährleistet ist, dass der Betrieb alle von ihm am Luftfahrzeug oder an einem Luftfahrzeugbauteil festgestellten Zustände, welche geeignet sind, die Sicherheit der Luftfahrt zu gefährden, an die zuständige Luftfahrtbehörde meldet;
die für die Durchführung der Arbeiten notwendige Ausrüstung, Werkzeuge und Ersatzteile zur Verfügung stehen;
die Arbeitsplätze ein zuverlässiges und fachgerechtes Arbeiten ermöglichen;
die Lagermöglichkeiten so beschaffen sind, dass der für die Sicherheit der verwendbaren Teile notwendige Zustand jederzeit gegeben ist;
(4) Instandhaltungshilfsbetriebe haben eine oder mehrere leitende Personen (technische Leiter), die eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als Luftfahrzeugwarte I. Klasse in der Durchführung von Instandhaltungsarbeiten nachweisen können, und geeignete Personen (§ 50 Abs. 4) für die Kontrolle der Arbeiten gemäß § 46 Abs. 3 bis 5 zu bestellen. Die Tätigkeit muss sich auf jene Arten oder artverwandten Typen von Luftfahrzeugen erstreckt haben, für die eine Bewilligung gemäß Abs. 1 beantragt wird. Bei der Instandhaltung von eigenstartfähigen Motorseglern kann die Funktion des technischen Leiters von einem Luftfahrzeugwart mit entsprechender Berechtigung und mindestens dreijähriger Praxis nach Erhalt der Berechtigung wahrgenommen werden. Bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugarten gemäß § 47 Abs. 5 gilt für technische Leiter die Anforderung des Luftfahrzeugwartscheines nicht.
(5) Die schriftlich zu erteilende Bewilligung gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
welche Instandhaltungsarbeiten und gegebenenfalls welche sonstigen Tätigkeiten durchgeführt werden dürfen, und
welche Arten und Typen von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät instandgehalten werden dürfen.
Instandhaltungsbetriebe
§ 52. (1) Instandhaltungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Instandhaltungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 5 bis 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Instandhaltungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung nach den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebes (JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003) zu erteilen.
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe
§ 53. (1) Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe dürfen nur mit einer Bewilligung der zuständigen Behörde betrieben werden. Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sind auf Antrag von der zuständigen Behörde zu bewilligen, wenn sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 und 4 sinngemäß erfüllen. § 49 Abs. 1 Z 7 und 8 und § 49 Abs. 2 bis 5 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben ist auf Antrag von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Genehmigung gemäß den europäischen Bestimmungen für die Genehmigung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu erteilen (JAR-21 - bzw. Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003).
(3) In den Bewilligungsverfahren gemäß Abs. 1 und 2 ist § 51 Abs. 2 und 5 sinngemäß anzuwenden.
(4) Eine Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 2 ist von der zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der erforderlichen Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen oder gegen eine Verpflichtung gemäß dieser Verordnung bzw. der JAR-21/Teil 21 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verstoßen worden ist. Die zuständige Behörde kann vor Widerruf der Bewilligung den Betrieb unter Setzung einer Frist zur Mängelbehebung untersagen.
(5) Die Entwicklung und/oder Herstellung eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes, ausgenommen Amateurbau-Luftfahrzeuge, darf nur von einem von der zuständigen Behörde genehmigten Entwicklungs- und Herstellungsbetrieb gemäß Abs. 1 oder 2 durchgeführt werden.
Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes
§ 54. (1) Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145/Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen:
für jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
(3) Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 50 enthalten.
(4) Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit desLuftfahrzeuges
§ 55. (1) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten müssen die zugehörigen Instandhaltungsbescheinigungen gemäß § 50 bzw. § 54 Abs. 3 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges gemäß Abs. 2 eingefügt werden.
(2) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen aus den folgenden Elementen bestehen:
einem Luftfahrzeug-Bordbuch,
einem oder mehreren Motorlogbüchern oder den Laufkarten der Motorbaugruppen,
dem technischen Bordbuch,
einem oder mehreren Logbüchern oder Laufkarten für Propeller und
den Laufkarten für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung.
(3) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Kennzeichen, das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit und/oder den Flugzyklen und/oder den Landungen eingetragen werden.
(4) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen folgende Angaben enthalten:
den gültigen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen bzw. Lufttüchtigkeitshinweisen (§ 48 Abs. 4 und 5),
den gültigen Stand der Änderungen und Reparaturen,
den gültigen Stand des Instandhaltungsprogramms zum Zeitpunkt der Arbeitsdurchführung,
den gültigen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung,
den aktuellen Wägebericht und
die Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten.
(5) Zusätzlich zur Freigabebescheinigung oder einer gleichwertigen Bescheinigung (§ 30 Abs. 7), müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Logbuch, die Laufkarte für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
Kennzeichnung der Komponente und
das Muster, die Baureihennummer und das Kennzeichen des Luftfahrzeuges, in das die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
die auf die betreffende Komponente zutreffende Gesamtbetriebszeit und/oder Flüge und/oder Landungen und/oder Zyklen und/oder die Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
die für die Komponente geltenden Angaben nach Absatz 4.
(6) Der Luftfahrzeughalter muss die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges kontrollieren und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen.
(7) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt.
(8) Der Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute Komponenten mit begrenzter Lebensdauer für mindestens 24 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
je nach Zweckmäßigkeit die Gesamtzeit und/oder die Gesamtanzahl der Flüge des Luftfahrzeuges und aller lebensdauerbegrenzten Komponenten für wenigstens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
je nach Zweckmäßigkeit, die Zeit und/oder die Zahl der Flüge seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine zulässige Betriebsdauer bis zur nächsten Instandhaltung angegeben ist, jedoch wenigstens bis auf die Instandhaltung der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch wenigstens bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeuges oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.
(9) Fremdsprachigen Schriftstücken in den Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, mit Ausnahme von englischen, sind beglaubigte Übersetzungen in deutscher Sprache anzuschließen.
(10) Wenn das Technische Bordbuch eines Luftfahrtunternehmens sämtliche Aufzeichnungen gemäß Abs. 2 bis 5 enthält, kann auf die gesonderte Führung dieser Aufzeichnungen verzichtet werden.
Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung derLufttüchtigkeit des Luftfahrzeuges
§ 56. (1) Der bisherige Luftfahrzeughalter muss sicherstellen, dass, wenn ein Luftfahrzeug auf Dauer an einen neuen Luftfahrzeughalter übergeben wird, die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 55 und gegebenenfalls das Technische Bordbuch des Luftfahrtunternehmens ebenfalls übergeben werden.
(2) Die für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgeschriebenen Fristen gelten weiterhin für den neuen Luftfahrzeughalter bzw. das neue Luftfahrtunternehmen.
Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
§ 57. Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 5 für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu erteilen.
Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
§ 57. Betriebe, die eine Genehmigung gemäß M.A. 711 lit. a Z 1 des Anhangs I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 innehaben oder beantragen, können diese Berechtigung auch für die Organisation der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß § 3 Abs. 5 für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 beantragen. Diese Genehmigung ist von der zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Voraussetzungen gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 zu erteilen.
VI. GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Allgemeines
§ 58. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.9.2002 S. 1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Form 25 - Muster 2 der Anlage A) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Form 24 – Muster 4 und 5 der Anlage A),
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 11 der Anlage A) bzw. das Lufttüchtigkeits-Folgezeugnis (EASA Form 15a oder 15b – Muster 13 der Anlage A),
die Verwendungsbescheinigung (Muster 9 der Anlage A),
das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) und
die erforderlichen Versicherungen
(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
VI. GEMEINSCHAFTSRECHTLICHE BESTIMMUNGEN
Allgemeines
§ 58. (1) Soweit Bestimmungen über die Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen bzw. die Betriebstüchtigkeit von zivilem Luftfahrtgerät und die Genehmigung oder den Widerruf von Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsbetrieben in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, ABl. Nr. L 243 vom 27.9.2003 S. 6, und in der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeit ausführen, ABl. Nr. L 315 vom 28.11.2003 S. 1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.
(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
(3) Im Anwendungsbereich der im Abs. 1 genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen darf ein Luftfahrzeug, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 59 Abs. 2 und 61, erstmalig und in weiterer Folge im Fluge nur verwendet werden, wenn
der Eintragungsschein (Muster 1 der Anlage A),
das Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Form 25 - Muster 2 der Anlage A) bzw. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA Form 24 – Muster 4 und 5 der Anlage A),
die Nachprüfungsbescheinigung (Muster 11 der Anlage A) bzw. die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Form 15a oder 15b – Muster 13 der Anlage A),
die Verwendungsbescheinigung (Muster 9 der Anlage A),
das Lärmzeugnis (Muster gemäß Anlage A der ZLZV 2005) und
die erforderlichen Versicherungen
(4) Ist für ein Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung (Permit to Fly) erteilt worden, dann darf dieses nur im Rahmen der in der Fluggenehmigung festgelegten Bedingungen, Befristungen und Auflagen verwendet werden.
(5) Vor Ausstellung der im Abs. 3 Z 2 genannten Bescheinigungen und der im Abs. 4 genannten Fluggenehmigung ist von der im Abs. 2 genannten zuständigen Behörde zu prüfen, ob die erforderlichen Versicherungen gültig vorliegen.
(6) Die im Abs. 3 angeführten Beurkundungen sowie die im Abs. 4 genannte Fluggenehmigung sind bei jeder Verwendung des Luftfahrzeuges im Fluge vom verantwortlichen Piloten an Bord mitzuführen.
Anwendung von nationalen Bestimmungen
§ 59. (1) Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5, § 54 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 62 und 63 unberührt.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:
Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
sind die §§ 3 Abs. 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin anwendbar;
können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß § 51 oder § 52 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang I Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden.
Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
kann § 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;
können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit. b für Betriebe gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instandgehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;
Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instandgehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden.
(3) Bis zum Ablauf des 27. September 2008 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.
Anwendung von nationalen Bestimmungen
§ 59. (1) Im Falle der Verbindlichkeit der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 bleiben § 2 Abs. 1 bis 5, Abs. 6 hinsichtlich der flugbetrieblichen Vorschriften, sowie Abs. 7 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 4, die §§ 6 bis 21, die §§ 23 bis 29, § 30 Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Verwendungsbescheinigung, Abs. 5 und gegebenenfalls Abs. 6, § 31 Abs. 3 und 4 sinngemäß sowie Abs. 6, § 34 Abs. 2, § 38 sinngemäß, § 40 Abs. 1 Z 6 und 7, § 41 sinngemäß, die §§ 42 und 43, § 44 Abs. 7, die §§ 45 und 46 Abs. 1 bis 7, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 4 und 5, § 54 Abs. 1 erster Satz sowie die §§ 62 und 63 unberührt.
(2) Gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 gilt Folgendes:
Für Luftfahrzeuge, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
sind die §§ 3 Abs. 5, 40, 46 bis 52, 54, 55 und 56 bis zum Ablauf des 27. September 2009 weiterhin anwendbar;
können Anträge für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt F der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006, sodann jedoch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Befristung der jeweiligen nationalen Bewilligung gemäß § 51 oder § 52 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
können Anträge für eine Bewilligung des Instandhaltungsprogramms gemäß Anhang I Unterabschnitt C und für eine Bewilligung gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden.
Für Luftfahrzeuge, die im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen,
kann § 40 bis zum Ablauf des 27. September 2008 weiterhin angewendet werden;
können Anträge für die Berechtigung gemäß M.A.711 lit. b für Betriebe gemäß Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ab 1. Jänner 2006 bei der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde eingebracht werden;
Für Luftfahrzeuge über 5 700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die in einem gemäß Teil-145 der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Betrieb instandgehalten werden, können § 47 Abs. 3 und 4 sowie § 50 Abs. 13 bis zum Ablauf des 27. September 2006 weiterhin angewendet werden;
Für Luftfahrzeuge bis zu 5700 kg höchstzulässige Abflugmasse, die nicht im Rahmen eines Luftfahrtunternehmens (§ 102 Abs. 2 LFG) betrieben werden dürfen, kann die Freigabebescheinigung von jenen Personen, die bis zum Ablauf vom 27. September 2009 dazu berechtigt waren, bis zum Ablauf des 27. September 2010 weiterhin ausgestellt werden, soweit die Instandhaltung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt worden ist.
(3) Bis zum Ablauf des 27. September 2009 ist im Falle der Einfuhr eines gebrauchten Luftfahrzeuges aus einem Mitgliedstaat vom Luftfahrzeughalter bei der zuständigen Behörde die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 8 zu beantragen, wenn die Bestimmungen des Teil-M der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 noch nicht angewandt wurden.
Nationale Bewilligungen
§ 60. (1) Betriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2008 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 geführt werden. Anträge gemäß den §§ 40 Abs. 4 und 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2006 von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde nicht mehr angenommen werden.
(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.
Nationale Bewilligungen
§ 60. (1) Betriebe gemäß § 53 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2005 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Betriebe gemäß § 51 und § 52 Abs. 1 dürfen mit 28. September 2009 nur mehr für Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 geführt werden. Bewilligungen gemäß § 40 Abs. 4, § 51 und § 52 Abs. 1 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, dürfen ab 28. September 2008 nur mehr mit einer dem § 59 Abs. 2 Z 1 lit. a bzw. dem § 61 Abs. 2 entsprechenden Gültigkeitsdauer erteilt werden.
(2) Nationale Bewilligungen gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung, welche nicht nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 als weiterhin anwendbar gelten oder welche nicht innerhalb der im § 59 Abs. 2 genannten Fristen in gemeinschaftsrechtliche Bewilligungen umgewandelt werden können oder nicht gemäß Abs. 1 für Luftfahrzeuge, die vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 umfasst sind, weiterhin angewandt werden können, sind von der gemäß § 58 Abs. 2 zuständigen Behörde zu widerrufen.
Nationale Urkunden
§ 61. (1) Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erfüllt sind.
(2) Ab 28. September 2007 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden.
Nationale Urkunden
§ 61. (1) Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 erfüllt sind.
(2) Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 64 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Muster 13 der Anlage A) für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.
VII. BESONDERE BESTIMMUNGEN
Maßnahmen bei unmittelbar drohender Gefahr
§ 62. (1) In Fällen erkannter, unmittelbar drohender Gefahr für die Verkehrssicherheit von in- oder ausländisch registrierten Luftfahrzeugen haben Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter, Entwicklungs- und Herstellungsbetriebe sowie natürliche oder juristische Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Nachprüfung übertragen wurde, alle geeigneten, von ihrem Aufgabenbereich umfassten Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr abzuwenden. Reichen diese Maßnahmen für die Gefahrenabwehr nicht aus, haben diese Personen unverzüglich die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde (§ 141 LFG und § 63) zu verständigen.
(2) Erforderlichenfalls kann die gemäß § 171 LFG zuständige Luftfahrtbehörde oder die jeweilige Aufsichtsbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Luftfahrzeughalters oder jener Personen, die jeweils die tatsächliche Verfügungsgewalt über das betroffene Luftfahrzeug haben, geeignete Maßnahmen an Ort und Stelle treffen. Insbesondere kann sie ein sofortiges Betriebsverbot mit allfälliger Einziehung der Luftfahrzeugdokumente verfügen.
(3) Wenn die unmittelbar drohende Gefahr nicht mehr vorliegt, hat die im Abs. 2 genannte Behörde die getroffenen Maßnahmen aufzuheben.
Aufsicht
§ 63. (1) Flugplatzhalter, Luftfahrzeughalter sowie Personen, denen ein Luftfahrzeug zur Beaufsichtigung, Verwahrung, Inbetriebnahme, Instandhaltung oder Durchführung der Nachprüfung überlassen worden ist, haben der zuständigen Behörde zur Ausübung der Aufsicht, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden, oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit in– oder ausländisch registrierter Luftfahrzeuge bzw. der Betriebstüchtigkeit in– oder ausländisch beurkundeten Luftfahrtgeräts:
alle einschlägigen Auskünfte zu erteilen;
auf Aufforderung alle für sie verfügbaren Bewilligungs- und Betriebsunterlagen vorzulegen, insbesondere Eintragungsschein (§ 8), Urkunden über die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit (§ 30) sowie die Lärmzulässigkeit, Ausnahmebewilligungen nach §§ 21 und 26 sowie die Erprobungsbewilligung gemäß § 42 Abs. 1, Zwischenbewilligungen gemäß § 20 LFG und Bewilligungen gemäß § 132 LFG, das Instandhaltungshandbuch, das Instandhaltungsbetriebshandbuch sowie die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (§ 55);
Zutritt zu den Luftfahrzeugen und zu allen Räumlichkeiten und Orten zu gewähren, an denen Luftfahrzeuge abgestellt, untergebracht, betrieben und instandgehalten werden.
(2) Auf Militärflugplätzen ist im Falle des Abs. 1 Z 3 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.
(3) Werden, außer im Falle des Abs. 2, der Zutritt oder die Untersuchung oder die Auskunftserteilung verweigert oder stehen die als Instandhaltungs- oder Betriebsvoraussetzungen erforderlichen Anlagen, Einrichtungen und Unterlagen nicht vollständig zur Verfügung, so ist die jeweilige Bewilligung zu widerrufen, wenn die Mängel nicht innerhalb der von der Aufsichtsbehörde festgesetzten Frist behoben werden. Bei begründetem Zweifel an der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeuges ist der Luftfahrzeughalter von der zuständigen Behörde aufzufordern, unverzüglich die Durchführung einer Nachprüfung gemäß § 40 Abs. 1 Z 3 oder 5 zu beantragen, andernfalls ist von der zuständigen Behörde gemäß § 45 vorzugehen.
(4) Die zur Ausübung der jeweiligen Aufsicht zuständige Behörde hat die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung durch stichprobenartige Überprüfungen im Sinne des Abs. 1 sicherzustellen.
VIII. ZUSTÄNDIGKEITEN
§ 64. (1) Zuständige Behörde ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Austro Control GmbH.
(2) Der Österreichische Aero Club ist insoweit zuständige Behörde, als die Vollziehung in sein Aufgabengebiet gemäß der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, fällt.
(3) § 58 Abs. 2 bleibt von den Abs. 1 und 2 unberührt.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 363, tritt, mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 und 4, mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft. § 48 Abs. 1 und 4 tritt mit Ablauf des 27. September 2007 außer Kraft.
IX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 65. (1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2005 in Kraft.
(2) Die Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 363, tritt, mit Ausnahme des § 48 Abs. 1 und 4, mit Ablauf des 14. Dezember 2005 außer Kraft. § 48 Abs. 1 und 4 tritt mit Ablauf des 27. September 2007 außer Kraft.
(3) Die §§ 4, 47 Abs. 8, 57, 58 Abs. 1 und Abs. 3, 59 Abs. 2 und 3, 60, 61 Abs. 2, die Anlage A sowie die Anlage D, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2008, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Übergangsbestimmungen
§ 66. (1) Alle Bescheide und Beurkundungen auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 363, gelten, unbeschadet der Bestimmungen des § 61, als auf Grund der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 erlassen. Entspricht ein Luftfahrzeug, für das eine Verwendungsbescheinigung gemäß der ZLLV 1999 ausgestellt worden ist, nicht den Anforderungen der Anlage D, dann ist, unbeschadet der Bestimmungen des § 43, vom Luftfahrzeughalter bis längstens 31. Dezember 2006 den Anforderungen der Anlage D nachzukommen.
(2) Für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Luftfahrzeuge muss die Genehmigung gemäß § 48 Abs. 2 bis längstens 28. September 2007 beim Luftfahrzeughalter vorliegen. Bis zur Erteilung der Genehmigung gemäß § 48 Abs. 2, jedoch längstens bis zum Ablauf des 27. September 2007, ist § 48 Abs. 1 und 4 ZLLV 1999 weiterhin anzuwenden.
(3) Wurde vor In-Kraft-Treten des § 14 Abs. 4 ein und dasselbe Kennzeichen für mehrere Freiballon-Hüllen zugeteilt, so darf jeweils nur eine dieser Hüllen im Fluge verwendet werden. In diesem Fall ist vom Luftfahrzeughalter eine dem § 14 Abs. 4 entsprechende Änderung der Kennzeichnung der Freiballon-Hüllen bis zum 31. Dezember 2007 zu veranlassen.
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster 1 - 17) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 424/2005
Anlage A
(Anm.: Anlage (Muster 1 - 17) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)
Bundesgesetzblatt II Nr. 424/2005 BGBl. II Nr. 376/2008
Anlage B
EINTRAGUNGSZEICHEN FÜR ZIVILLUFTFAHRZEUGE
Gruppe I
Alle im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuge mit Ausnahme der Segelflugzeuge, motorisierten Hänge- und Paragleiter, Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:
einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis einschließlich 2 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... A, C, D oder K
Die Buchstaben D und K bleiben für Flugzeuge mit mehr als
3 Sitzplätzen vorbehalten
```
einmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von
```
mehr als 2 000 kg bis einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... E
```
mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis
```
einschließlich 5 700 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... F
```
ein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen
```
Abflugmasse von mehr als 5 700 bis einschließlich 14 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... G
```
mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von
```
mehr als 14 000 bis einschließlich 20 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... H
```
mehrmotorige Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Abflugmasse von
```
mehr als 20 000 kg:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens ........... I oder L
```
Abweichend von der allgemeinen, gewichtsklassenmäßigen
```
Kennzeichnungsregel gilt für:
Luftfahrzeuge des Bundes ........................... B
Experimental-Luftfahrzeuge sowie Luftfahrzeuge, die für Erprobungs-
oder Prüfflüge verwendet werden .................... V
Luftfahrzeuge, die mit einer Zwischenbewilligung gemäß § 20 LFG
betrieben werden, wenn sie nicht bereits unter einem anderen
Kennzeichen im Luftfahrzeugregister eingetragen
sind ............................................... U
Unbemannte Luftfahrzeuge ........................... Y
```
Bei den Luftfahrzeugen mit besonderen Baumerkmalen gilt
```
Folgendes:
Erster Buchstabe des Eintragungszeichens für
Wasser- und Amphibienfahrzeuge ..................... W
Drehflügler (Hubschrauber, Tragschrauber) .......... X
Luftfahrzeuge leichter als Luft .................... Z, R oder S
Gruppe II
Segelflugzeuge, motorisierte Hänge- und Paragleiter,
Ultraleichtflugzeuge und Motorsegler:
Segelflugzeuge:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens .. 0001–0999 und 5000–5999
Ultraleichtflugzeuge – aerodynamisch
gesteuert:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 7000–7989
Ultraleichtfugzeuge – aerodynamisch in Erprobung:
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 7990–7999
Ultraleichtflugzeuge – gewichtskraftgesteuert
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 8000–8989
Ultraleichtflugzeuge – gewichtkraftgesteuert in
Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 8990–8999
Motorisierte Hänge- und Paragleiter
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 6000–6989
Motorisierte Hänge- und Paragleiter in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 6990–6999
Motorsegler
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 9000–9989
Motorsegler in Erprobung
Zifferngruppe des Eintragungszeichens ................ 9990–9999
Anlage C
LICHTER AN LUFTFAHRZEUGEN
A. Lichter an Luftfahrzeugen schwerer als Luft mit eigenem Antrieb (§ 4 Z 1) und an Segelflugzeugen einschließlich nicht eigenstartfähiger Motorsegler (§ 4 Z 2 lit. a):
Wenn Flüge bei Nacht bzw. Instrumentenflüge bescheinigt werden sollen, müssen diese Luftfahrzeuge mit Positionslichtern und Zusammenstoßwarnlichtern entsprechend den Bestimmungen der FAR/JAR/CS 23, 25, 27 oder 29 ausgerüstet sein.
Positionslichter:
Zusammenstoßwarnlichter:
B. Lichter an Luftfahrzeugen leichter als Luft, mit und ohne eigenen Antrieb (§ 4 Z 3 und Z 4):
Wenn Flüge bei Nacht bescheinigt werden sollen,
sind bei Luftschiffen die Bestimmungen des Abschnittes A sinngemäß anzuwenden, wobei die Lichter nach Möglichkeit an den äußersten Stellen der unbeweglichen Bauteile bzw. bei Heißluft-Luftschiffen an der Gondel zu führen sind;
müssen Freiballone mit einem roten Blinklicht, 3 Meter unterhalb des Korbes, ausgerüstet sein, das in dunkler Nacht bei klarer Atmosphäre auf mindestens 10 km sichtbar ist.
C. Lichter an selbständig im Fluge verwendbarem Luftfahrtgerät (§ 5 Z 5):
Fesselballone müssen bei Nacht mit einem roten Blinklicht 3 Meter unterhalb des Korbes ausgerüstet sein. Zusätzlich ist für eine ausreichende Beleuchtung des Fesselballons vom Boden aus zu sorgen. Andere luftfahrtrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
Anlage D
MINDESTAUSRÜSTUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE
Allgemeines:
Folgende Bestimmungen und Anforderungen gelten allgemein:
1.1 Für den Notsender (ELT) sind die diesbezüglichen Bestimmungen des ICAO Annex 6 Part I bis III und Annex 10 Volume 3 bzw. der JAR-OPS 1 und 3 maßgeblich.
1.2 Die für die Verwendung eines Luftfahrzeuges gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 in den jeweiligen Bewilligungsbescheiden und/oder in der Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 (AOCV 2004), BGBl. II Nr. 425 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.3 Die für Ambulanz und Rettungsflüge in der Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung (ZARV – 1985), BGBl. Nr. 126/1985 idgF, festgelegten Ausrüstungserfordernisse bleiben unberührt.
1.4 Beschriftungen sind:
- in Deutsch oder in Englisch oder mittels genormter Symbole/Piktogramme in Übereinstimmung mit dem Flughandbuch anzubringen;
- bei Luftfahrzeugen über 2000 kg MTOM im Fluggastraum jedenfalls auch in deutscher Sprache anzubringen, mit Ausnahme der Beschriftung „EXIT“ oder bei Verwendung von genormten Symbolen/Piktogrammen.
1.5 Betriebsunterlagen:
- Für Luftfahrzeuge muss das Flughandbuch in deutscher oder englischer Sprache vorliegen.
1.6 Die Regelungen der JAR-OPS 1 und 3 sind im Zusammenhang mit den Regelungen der JAR-26 anzuwenden.
1.7 Zusätzlich zu den Bestimmungen der Pkt. 2 bis 12 sind die im Sinne der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde mittels Lufttüchtigkeitshinweisen (LTH) verlautbarten Ausrüstungserfordernisse maßgeblich und vom Luftfahrzeughalter zu beachten.
1.8 Für Maßeinheiten sind die Standardeinheiten gemäß dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden, sofern nicht im ICAO Annex 2 etwas anderes vorgesehen ist.
1.9 Alle Höhenmesser müssen zumindest mit hPa-Korrekturskala ausgeführt sein. Höhenmesser mit mBar-Korrekturskala gelten als gleichwertig.
1.10 Die Grundausrüstung hat, sofern in den Punkten 2 bis 12 nicht anderes festgelegt ist, für alle Luftfahrzeuge der im Musterkennblatt angeführten technischen Bauvorschrift zu entsprechen.
Flugzeuge über 5700 kg, ausgenommen Commuter bis 8618 kg, (ED
Grundausrüstung für die Verwendung in der Allgemeinen
Flüge bei Tag nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Sichtflugregeln:
Flüge bei Tag nach Instrumentenflugregeln:
Flüge bei Nacht nach Instrumentenflugregeln:
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