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Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2005 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 - AsylG-DV 2005)

Geltender Text a fecha 2017-10-31

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 52 Abs. 2, 59 und 60 Abs. 6 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, wird hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten sowie hinsichtlich des § 60 Abs. 6 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 35 Abs. 3, 50 Abs. 2, 51 Abs. 3, 51a Abs. 2, 52 Abs. 2, 54 Abs. 4, 58 Abs. 14 und 59 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird – hinsichtlich des § 35 Abs. 3 nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres – verordnet:

Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.

(2) Das Antrags- und Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.

(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

(3) Bezieht sich das Familienverfahren auf einen eingetragenen Partner (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005), ist das Befragungsformular gemäß Abs. 1 in den relevanten Textpassagen formlos anzupassen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

1.

Abschnitt

Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen.

(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)

Abkürzung

AsylG-DV 2005

1.

Abschnitt

Asylverfahren und Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte

Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden

§ 1. (1) Das Befragungsformular im Familienverfahren bei Berufsvertretungsbehörden hat hinsichtlich Gestaltung und Text der Anlage A zu entsprechen. Es ist jeweils zweisprachig, und zwar mit Ausfüllhilfe, Leittexten und Erklärungen in Deutsch und jedenfalls einer der in Abs. 2 genannten Sprachen, aufzulegen. Die Berufsvertretungsbehörde hat auf dem Befragungsformular das Datum der Antragstellung zu vermerken.

(2) Das Befragungsformular ist jedenfalls in Albanisch, Arabisch, Armenisch, Englisch, Farsi, Französisch, Georgisch, Kurdisch, Pashtu, Portugiesisch, Punjabi, Russisch, Serbisch, Somalisch, Spanisch, Türkisch und Urdu bereitzuhalten.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 492/2013)

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 62 Abs. 5 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl), die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken. Allfällige weitere Auflagen nach § 54 Abs. 4 Z 1 FPG sind auf der Rückseite ersichtlich zu machen.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl).

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten die Aktenzahl des jeweiligen Asylverfahrens (AIS-Zahl). Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Rückseite der Karten nach Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der AIS-Zahl, einer die Dokumentenart bezeichnende Nummer, einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl und einer Kontrollzahl zusammensetzt, anzubringen.

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer. Darüber hinaus ist auf der Karte das Datum einzutragen, an dem die Aufenthaltsberechtigung des Karteninhabers nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 endet.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3 sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3 ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte und Karte für subsidiär Schutzberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Verfahrenskarte, Aufenthaltsberechtigungskarte, Karte für subsidiär Schutzberechtigte und Karte für Asylberechtigte

§ 2. (1) Verfahrenskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach den Mustern der Anlage B ausgestellt. Die Verfahrenskarten enthalten neben den in § 50 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer, die Staatsangehörigkeit sowie die Unterschrift des jeweiligen Inhabers. Ist der Inhaber nur örtlich beschränkt geduldet, ist das Gebiet, in dem er geduldet ist, auf der Karte zu vermerken.

(2) Aufenthaltsberechtigungskarten werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. Die Aufenthaltsberechtigungskarten enthalten neben den in § 51 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(3) Karten für subsidiär Schutzberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage D ausgestellt. Die Karten für subsidiär Schutzberechtigte enthalten neben den in § 52 AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(3a) Karten für Asylberechtigte werden als Karten auf Kunststoffbasis nach dem Muster der Anlage G ausgestellt. Die Karten für Asylberechtigte enthalten neben den in § 51a AsylG 2005 bezeichneten Daten eine Kartennummer.

(4) Die Karten gemäß Abs. 1 bis 3a sind 86 x 54 mm groß. Auf der Vorderseite der Karten gemäß Abs. 1 bis 3a ist eine Kartennummer, die sich aus der Aktenzahl des Verfahrens (IFA-Zahl) und einer die jeweilige Karte individualisierenden Zahl zusammensetzt, anzubringen.

Erstaufnahmestellen

§ 3. (1) Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 29 Abs. 1 AsylG 2005 und eine Erstaufnahmestelle am Flughafen gemäß § 31 Abs. 1 AsylG 2005 eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die Bezeichnung „Bundesasylamt - Erstaufnahmestelle“ anzubringen.

(2) Die Erstaufnahmestelle „Ost“ ist in Niederösterreich in der Gemeinde Traiskirchen (Postleitzahl 2514), Otto-Glöckelstraße 22-24 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(3) Die Erstaufnahmestelle „West“ ist in Oberösterreich in der Gemeinde St. Georgen im Attergau (Postleitzahl 4880), Thalham 80 (Betreuungsstelle des Bundes), eingerichtet.

(4) Die Erstaufnahmestelle „Flughafen“ ist in Niederösterreich in der Stadtgemeinde Schwechat, am Gebiet des Flughafens Wien-Schwechat, Nordstraße, Objekt 800, eingerichtet.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

2.

Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

1.

„Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,

2.

„Aufenthaltsberechtigung“ oder

3.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

2.

Abschnitt

Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 3. (1) Aufenthaltstitel (§ 54 Abs. 1 AsylG 2005) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann erteilt werden als:

1.

„Aufenthaltsberechtigungskarte plus“,

2.

„Aufenthaltsberechtigung“ oder

3.

„Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.

(3) Der Bezeichnung des Aufenthaltstitels ist eine entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

§ 4. (1) Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 60 Abs. 6 AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wird pauschal pro Halbjahr und bekannt gegebenem Benützer als Verwaltungsabgabe ein Betrag von 60 Euro festgesetzt.

(2) Das Bundesasylamt hat mit anderen als den in § 60 Abs. 6 AsylG 2005 genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, einen Nutzungsvertrag abzuschließen, in dem jedenfalls festzuhalten ist, dass nur die nach Abs. 1 bekannt gegebenen Benutzer Zugriffe auf die Daten der Dokumentation vornehmen dürfen.

Verfahren

§ 4. (1) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder

3.

im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(2) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Lichtbild

§ 5. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Lichtbild

§ 5. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.04.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

Papillarlinienabdrücke

§ 6. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde prüft die im amtswegigen Verfahren beizubringenden oder dem Antrag anzuschließenden vorgelegten Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 8. (1) Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2) Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

2.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht;

3.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3) Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(4) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(5) Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG).

Form und Inhalt der Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 59 AsylG 2005

§ 9. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 59 AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage F in Form einer Vignette auszustellen.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

3.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 10. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Übergangsbestimmungen

§ 11. (1) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 3 Abs. 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage G ausgestellt werden.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(6) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(6) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(7) Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

AsylG-DV 2005

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) § 1 samt Überschrift sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 496/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 sowie die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 183/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(5) Die Überschrift des 1. Abschnittes, die §§ 1 Abs. 3 und 2, die Überschrift des 2. Abschnittes, die §§ 3 bis 9 samt Überschriften, die Überschrift des 3. Abschnittes, die §§ 10 bis 12 samt Überschriften und die Anlagen A bis G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 492/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Die Anlage G tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(6) Die Anlage B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 202/2015, tritt mit 20. Juli 2015 in Kraft.

(7) Die Anlagen A, C, D und G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 133/2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(8) Die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1, die Überschrift des § 2, die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 8 Abs. 2 Z 1 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 230/2017, treten mit 1. November 2017 in Kraft.

Anlage A

(Anm.: Anlage wird nicht dargestellt, es wird auf die Kundmachung des BGBl. II Nr. 448/2005 im RIS verwiesen.)

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert.)

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens

Verfahrenskarte nach Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß § 62 FPG

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte nach Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß § 62 FPG

Vorderseite und Rückseite

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3a AsylG 2005

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte nach Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß § 54 FPG

Vorderseite und Rückseite

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens gemäß § 15 Abs. 3a AsylG 2005

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Anlage B

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens mit Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Verfahrenskarte während des Zulassungsverfahrens ohne Gebietsbeschränkung

Vorderseite und Rückseite

Anlage C

Aufenthaltsberechtigungskarte

Vorderseite und Rückseite

Anlage C

Aufenthaltsberechtigungskarte

Vorderseite und Rückseite

Anlage D

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Vorderseite und Rückseite

Anlage D

Karte für subsidiär Schutzberechtigte

Vorderseite und Rückseite

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Anlage E

Abkürzung

AsylG-DV 2005

Anlage F

Anlage G

Anlage G

Karte für Asylberechtige

Vorderseite und Rückseite