Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (Fremdenpolizeigesetz-Durchführungsverordnung – FPG-DV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100, wird - hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten - verordnet:
Abkürzung
FPG-DV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, wird – hinsichtlich der §§ 17 Abs. 3, 28 Abs. 2 und 30 Abs. 3 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten – verordnet:
Ermächtigung zur Erteilung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Berg
Deutschkreutz
Drasenhofen
Gmünd-Bahn
Gmünd-Böhmzeil
Gmünd-Nagelberg
Flughafen Graz
Heiligenkreuz im Lafnitztal
Höchst
Hohenau-Eisenbahn
Flugfeld Hohenems-Dornbirn
Flughafen Innsbruck
Karawankentunnel
Kittsee-Petrzalka
Flughafen Klagenfurt
Kleinhaugsdorf
Klingenbach
Flughafen Linz
Loibltunnel
Nickelsdorf-Autobahn
Nickelsdorf-Eisenbahn
Rosenbach-Bahn
Flughafen Salzburg
Spielfeld-Autobahn
Spielfeld-Bahn
Tisis
Wien-Praterkai
Flughafen Wien-Schwechat und
Wullowitz
Abkürzung
FPG-DV
Ermächtigung zur Erteilung und Verlängerung von Visa bei bestimmten Grenzübergangsstellen
§ 1. Die jeweils örtlich zuständigen Behörden sind zur Erteilung und zur Verlängerung von Visa bei folgenden Grenzübergangsstellen ermächtigt:
Flughafen Graz;
Flughafen Innsbruck;
Flughafen Klagenfurt;
Flughafen Linz;
Flughafen Salzburg;
Flughafen Wien-Schwechat.
Einschränkung der Passpflicht
§ 2. Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Reisepass, wenn
der Schüler als Mitglied einer Schülergruppe einer allgemein bildenden Schule im Rahmen eines Schulausfluges reist und
der Schüler von einem Lehrer der betreffenden Schule begleitet wird, der eine von dieser Schule ausgestellte Liste der mitreisenden Schüler vorweisen kann, die den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts oder der Durchreise belegt und die Identität des Schülers entweder durch ein aktuelles Foto in dieser Liste oder durch einen eigenen Lichtbildausweis festgestellt werden kann und
die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates bestätigt, dass der Schüler in diesem Staat wohnhaft und zur Wiedereinreise berechtigt ist, und versichert, dass das Dokument beglaubigt ist.
Äußere Form der Visa
§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 164/1995, erteilt.
Äußere Form der Visa
§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, erteilt.
Äußere Form der Visa
§ 3. Visa werden in Form einer Visummarke gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 über eine einheitliche Visagestaltung, ABl. Nr. L 164 vom 14.07.1995 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 856/2008, ABl. Nr. L 235 vom 20.07.2008 S. 1, erteilt.
Flugtransitvisum
§ 4. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Liberia
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Demokratische Republik Kongo
(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Form der Antragstellung für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 4. Anträge gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind schriftlich zu stellen und persönlich bei der jeweiligen Vertretungsbehörde im Ausland einzubringen.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 5. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder sonstigen amtlichen Passes im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung 539/01/EG, ABl. Nr. L 081 vom 21.03.2001 S. 1, sind, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
als Schiffspersonal auf Schiffen eines Unternehmens mit Sitz im Ausland durchreisen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises sind und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2005) nicht verlassen.
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
Inhaber von türkischen Spezialpässen und
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
Ausnahmen von der Sichtvermerkspflicht im öffentlichen Interesse
§ 5. (1) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
(2) Von der Sichtvermerkspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Sichtvermerk, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Von der Sichtvermerkspflicht sind weiters ausgenommen:
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
Inhaber von türkischen Spezialpässen und
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
Form der Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 5. (1) Die für die Antragstellung gemäß § 24a Abs. 1 FPG erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Vertretungsbehörde im Original vorzulegen.
(2) Urkunden und Nachweise gemäß § 6, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Vertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache vorzulegen.
(3) Die Vertretungsbehörde prüft die vorgelegten Urkunden und Nachweise gemäß § 7 auf ihre Vollständigkeit und bestätigt dies im Formular des Arbeitsmarktservice. Urkunden und Nachweise gemäß § 7, die nicht in deutscher oder englischer Sprache verfasst sind, sind jedenfalls zusätzlich in einer Übersetzung in deutscher oder englischer Sprache und auf Verlangen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice in beglaubigter Form vorzulegen.
Äußere Form der Karte für Geduldete
§ 5a. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.
Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 6. Fremdenpässe werden gemäß der Verordnung des Bundesministers für Inneres betreffend Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze, BGBl. Nr. 861/1995 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 6/2002, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 6. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 6. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach § 7 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 und 5 FPG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument;
aktuelles Lichtbild des Antragstellers;
Nachweis einer Unterkunft zumindest zum Zeitpunkt der Einreise;
Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz;
Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes, insbesondere durch Lohnzettel, Lohnbestätigungen oder durch Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe.
(2) Betreffend Abs. 1 Z 5 und 6 gilt § 21 Abs. 6 FPG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011.
(3) Das Lichtbild gemäß Abs. 1 Z 3 hat den Normen nach Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 243 vom 15.09.2009 S. 1, zu entsprechen.
Äußere Form der Identitätskarte für Fremde
§ 6a. Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.
Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 7. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 25. Juni 1996 zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises (96/409/GASP), ABl. Nr. L 168 vom 6.7.1996 S. 4, ausgestellt.
Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 7. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt.
Weitere Urkunden und Nachweise für Visa zum Zweck der Arbeitssuche
§ 7. Zusätzlich zu den in § 6 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 1 FPG weitere Urkunden und Nachweise gemäß § 12 iVm Anlage A Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, anzuschließen:
zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:
Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und
Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;
zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wird;
zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:
Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,
Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und
Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;
zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:
Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,
Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder
Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalem Patentregister;
zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;
zum Nachweis von Berufserfahrung:
Dienstzeugnis und
Arbeitsbestätigung;
zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;
zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;
zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums.
Äußere Form des Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 8. Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt.
Flugtransitvisum
§ 8. (1) Staatsangehörige der folgenden Staaten sowie Drittstaatsangehörige, deren Reisedokument von einem dieser Staaten ausgestellt wurde, brauchen für den Transit über einen österreichischen Flugplatz ein Flugtransitvisum, sofern sie nicht bereits im Besitz eines anderen Visums oder eines Aufenthaltstitels sind:
Äthiopien
Afghanistan
Bangladesch
Eritrea
Ghana
Irak
Iran
Nigeria
Pakistan
Somalia
Sri Lanka
Demokratische Republik Kongo
(2) Drittstaatsangehörige gemäß Abs. 1 benötigen kein Flugtransitvisum, sofern sie für die Dauer des Transitaufenthaltes im Besitz
eines Aufenthaltstitels von Andorra, Japan, Kanada, Monaco, San Marino, Schweiz, des Staates der Vatikanstadt oder der USA sind, der ein absolutes Rückkehrrecht gewährleistet,
eines Visums oder Aufenthaltstitels eines Vertragsstaates (§ 2 Abs. 4 Z 7 FPG) oder
eines Aufenthaltstitels eines EWR-Mitgliedstaates sind.
Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
§ 9. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich ein Visum benötigen.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
§ 9. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Ausnahmen von der Visumspflicht im öffentlichen Interesse
§ 9. (1) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige, die Inhaber eines Diplomaten-, Dienst-, Amts- oder Sonderpasses im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. Nr. L 81 vom 21.03.2001, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2006, ABl. Nr. L 405 vom 30.12.2006 S. 23, für die Dauer einer Reise ausgenommen,
zu der sie vom Bundespräsidenten, einem Präsidenten des Nationalrates, dem Präsidenten des Bundesrates, der Bundesregierung, einem Mitglied der Bundesregierung oder einem Landeshauptmann eingeladen wurden oder
während der sie eine nach Z 1 eingeladene Person begleiten.
(2) Von der Visumspflicht sind Drittstaatsangehörige für die Dauer der Durchreise ausgenommen, die
als Flug- und Begleitpersonal eines Hilfs- oder Rettungsflugs mitwirken sowie sonstige Helfer bei Katastrophen- und Unglücksfällen oder
als Schiffspersonal auf Schiffen, wenn sie im Besitz eines Donauschifferausweises und in die Besatzungsliste eingetragen sind und das Schiff oder den Hafen (§ 2 Z 20 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997 idF BGBl. I Nr. 123/2005) nicht verlassen.
(3) Teilnehmer an Schulreisen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union benötigen für einen Kurzaufenthalt im oder für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet keinen Visum, wenn
die Voraussetzungen nach § 2 vorliegen oder
die Voraussetzungen nach § 2 Z 1 und 2 vorliegen und der Betreffende ein Reisedokument vorweisen kann.
(4) Von der Visumspflicht sind weiters ausgenommen:
Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen des Heiligen Stuhls;
Inhaber eines Laissez-passer der Vereinten Nationen;
Inhaber von Ausweisen der Europäischen Gemeinschaften;
Inhaber von türkischen Spezialpässen und
Inhaber von Diplomatenpässen des Souveränen Malteser Ritterordens.
Kosten
§ 10. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Aufgaben des Menschenrechtsbeobachters bei Abschiebungen
§ 10. (1) Bei Abschiebungen, die das Bundesministerium für Inneres organisiert oder mitorganisiert hat oder bei Joint Return Operations gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, hat ein Menschenrechtsbeobachter ab dem Kontaktgespräch teilzunehmen. Dieser hat die Beobachtung der Abschiebung bis zur Ankunft des Fremden im Herkunftsstaat wahrzunehmen, sofern es sich nicht um einen Linienflug handelt.
(2) Der Menschenrechtsbeobachter hat binnen einer Woche über den Ablauf der durchgeführten Abschiebung einen Bericht zu verfassen und der Bundesministerin für Inneres vorzulegen. Die Bundesministerin für Inneres übermittelt den Bericht binnen drei Wochen nach Erhalt in anonymisierter Form an den Vorsitzenden des Menschenrechtsbeirates.
(3) Der Bundesministerin für Inneres obliegt die Auswahl der Menschenrechtsbeobachter. Es können auch juristische Personen mit den Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 betraut werden.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 11. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Äußere Form der Karte für Geduldete
§ 11. Karten für Geduldete werden nach dem Muster der Anlage A ausgestellt.
Verweise
§ 12. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.
Schlussbestimmung
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,
(3) Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 12 samt Überschrift außer Kraft.
Schlussbestimmung
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,
(3) Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 12 samt Überschrift außer Kraft.
(4) Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009 ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.
Hinterlegung von Dokumenten
§ 12. (1) Als Dokumente für Auflagen gemäß §§ 54 Abs. 4 Z 3, 56 Abs. 2 Z 3 und 63 Abs. 4 Z 3 FPG gelten ein Reisedokument (§ 2 Abs. 4 Z 4 oder 5 FPG), ersatzweise ein Personaldokument oder ein vergleichbares Dokument, aus dem insbesondere Name, Vorname und Geburtsdatum hervorgehen.
(2) Als vergleichbare Dokumente gemäß Abs. 1 gelten insbesondere
Geburtsurkunde;
Fremdenpässe und Konventionsreisepässe;
Nachweis über die Staatsangehörigkeit;
Führerschein.
(3) Dem Fremden ist über die Hinterlegung von Dokumenten eine Bestätigung auszustellen.
(4) Die Dokumente sind, sobald sie nicht mehr für Verfahren oder für eine Abschiebung nach dem FPG benötigt werden, dem Fremden zurückzustellen.
Schlussbestimmung
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,
Hinterlegung von finanziellen Sicherheiten
§ 13. (1) Die Höhe der finanziellen Sicherheit gemäß §§ 56 Abs. 2 Z 4, 71 Abs. 2 Z 3 und 77 Abs. 3 Z 3 FPG ist jeweils im Einzelfall angemessen und verhältnismäßig festzusetzen. Diese beträgt höchstens 200 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Dem Fremden ist über die Hinterlegung der finanziellen Sicherheit eine Bestätigung auszustellen.
(3) Die finanzielle Sicherheit ist dem Fremden zurückzustellen, sobald die Gründe für die Festsetzung dieser Auflage weggefallen sind.
(4) Die finanzielle Sicherheit verfällt zugunsten des Bundes, wenn sich der Fremde dem Verfahren oder einer Maßnahme nach dem FPG entzieht. Der Fremde ist hierüber bei der Hinterlegung der finanziellen Sicherheit nachweislich zu informieren.
Form und Inhalt von Fremdenpässen
§ 14. Fremdenpässe werden gemäß der Passverordnung (PassV), BGBl. Nr. 861/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 222/2006, gestaltet. Abweichend vom Reisepass führt der Fremdenpass den Titel ‚Fremdenpass’ und zusätzlich wird der Titel am Umschlag in englischer und französischer Sprache angeführt; die Farbe des Einbandes ist braun.
Äußere Form der Identitätskarte für Fremde
§ 15. Identitätskarten für Fremde werden nach dem Muster der Anlage B ausgestellt.
Äußere Form des Rückkehrausweises für Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union
§ 16. Rückkehrausweise werden entsprechend den Regelungen des Beschlusses 96/409/GASP zur Ausarbeitung eines Rückkehrausweises, ABl. Nr. L 168 vom 06.07.1996 S. 4, zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/881/GASP, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 422, ausgestellt.
Äußere Form des Reisedokuments für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen
§ 17. Reisedokumente für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen werden nach dem Muster der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder, ABl. Nr. C 274 vom 19.9.1996 S. 18, ausgestellt.
Pflichten und Information der Beförderungsunternehmer
§ 18. (1) Die vom Beförderungsunternehmer bekannt zu gebenden Daten (§ 111 Abs. 2 FPG) können in Form von Fotokopien der Dokumente oder unter Verwendung eines dem Beförderungsunternehmer zur Verfügung gestellten Formulars übermittelt werden.
(1a) Die vom Beförderungsunternehmer bei Abschluss der passagierbezogenen Formalitäten vorab zu übermittelnden Daten gemäß § 111 Abs. 3 FPG sind an eine vom Bundesministerium für Inneres bekannt zu gebende Zustelladresse zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für Inneres gibt einem Beförderungsunternehmer auf Anfrage jene Staaten bekannt, deren Staatsangehörige für die Einreise nach Österreich eine Berechtigung benötigen.
(3) Die Behörde hat über Verlangen des Beförderungsunternehmers über die Zurückweisung eines Fremden den internationalen Gepflogenheiten entsprechend ein Dokument auszustellen und dem Beförderungsunternehmer zu übergeben.
Kosten
§ 19. (1) Als Kosten, die der Behörde oder dem Bund bei der Durchsetzung eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung oder Zurückschiebung oder bei der Vollziehung der Schubhaft entstehen (§ 113 Abs. 1 FPG), kommen insbesondere in Betracht:
Kosten für die Benützung von Verkehrsmittel (zB Bahn-, Bus- oder Flugticket);
Kosten für die Begleitung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes;
Kosten für medizinische Versorgung während der Schubhaft und
Kosten für Sachaufwendungen (zB Verpflegung).
(2) Als Beitrag zu Kosten des Vollzuges der Schubhaft (§ 113 Abs. 1 FPG) ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den Verwaltungsverwahrungshäftlinge für den Vollzug von Verwaltungsfreiheitsstrafen zu entrichten haben. Als Beitrag zu den Kosten der Unterkunft in von der Behörde bestimmten Räumen ist für jeden angefangenen Tag jener Betrag zu entrichten, den die Behörde hiefür aufzuwenden hat.
(3) Für die Kosten einer Durchbeförderung ist das jeweils anzuwendende Durchbeförderungsabkommen maßgeblich.
Abkürzung
FPG-DV
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 20. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Schlussbestimmung
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 treten
die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Fremdengesetzes, BGBl. II Nr. 418/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2002;
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 827a/1995, und
die Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 409/1995,
(3) Die §§ 3, 5, 6, 7 und 12 sowie die Promulgationsklausel in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres BGBl. II Nr. 188/2008, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige § 12 samt Überschrift außer Kraft.
(4) Die §§ 1 samt Überschrift, 3, 5a samt Überschrift, 6a samt Überschrift, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 5 sowie die Anlagen A und B in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(5) § 1 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 497/2009 ist im Hinblick auf die Verlängerung von Visa ab dem 5. April 2010 anzuwenden.
(6) Die §§ 4 bis 7 samt Überschriften, 8 und 9, 10 samt Überschrift, 11, 12 und 13 samt Überschriften, 14 bis 21 sowie die Anlage A in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres BGBl. II Nr. 204/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.
Anlage A
Anlage A
Anlage B