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Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV)

Geltender Text a fecha 2021-06-22

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 2, 19 Abs. 3, 24 Abs. 1 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3, 64 Abs. 6 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2017, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2018, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21 Abs. 6, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 50a Abs. 3 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2019, wird verordnet:

Abkürzung

NAG-DV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 21a Abs. 6, 24 Abs. 1, 43b, 50a Abs. 3, 62 und 81 Abs. 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2020, wird verordnet:

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 3 NAG

Aussehen und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

1.

Abschnitt

Zu § 8 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel

§ 1. Aufenthaltstitel (§ 8 Abs. 1 NAG) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, erteilt und sind nach dem Muster der Anlage A auszustellen.

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„Humanitäre Gründe“ (§ 72 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

Aufenthaltszwecke

§ 2. (1) Eine Niederlassungsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Schlüsselkraft“ (§ 8 Abs. 2 Z 1 NAG);

2.

„ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 2 Z 2 NAG);

3.

„unbeschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 3 NAG);

4.

„beschränkt“ (§ 8 Abs. 2 Z 4 NAG);

5.

„Angehöriger“ (§ 8 Abs. 2 Z 5 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 1 oder 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EG“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG);

11.

„§ 69a NAG“ (§ 69a NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“ oder

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG).

9.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 481/2013)

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“,

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen oder

3.

einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Rotationsarbeitskraft“ (§ 58 NAG);

2.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

3.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

4.

„Künstler“ (§ 61 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Forscher“ (§ 67 NAG);

10.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist – unbeschadet des Abs. 5 – an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“, die vom Inhaber

1.

einer Aufenthaltsbewilligung „Forscher“,

2.

einer Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“

a)

hinsichtlich seiner Tätigkeit als besondere Führungskraft oder

b)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre, in der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie in der Lehre der Kunst in öffentlichen und privaten Einrichtungen und Unternehmen oder

3.

einer Aufenthaltsbewilligung „Künstler“

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);

10.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);

11.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);

2.

„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);

3.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

4.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

5.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

6.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

7.

„Studierender“ (§ 64 NAG);

8.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

9.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 231/2017)

Abkürzung

NAG-DV

Aufenthaltstitel

§ 2. (1) Ein Aufenthaltstitel zur Niederlassung kann erteilt werden als:

1.

„Rot-Weiß-Rot – Karte“ (§ 8 Abs. 1 Z 1 NAG);

2.

„Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG);

3.

„Blaue Karte EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 3 NAG);

4.

„Niederlassungsbewilligung“ (§ 8 Abs. 1 Z 4 NAG);

5.

„Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 5 NAG);

6.

„Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 6 NAG);

7.

„Daueraufenthalt – EU“ (§ 8 Abs. 1 Z 7 NAG);

8.

„Familienangehöriger“ (§ 8 Abs. 1 Z 8 NAG);

9.

„Niederlassungsbewilligung – Künstler“ (§ 8 Abs. 1 Z 9 NAG);

10.

„Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 8 Abs. 1 Z 10 NAG);

11.

„Niederlassungsbewilligung – Forscher“ (§ 8 Abs. 1 Z 11 NAG).

(2) Eine Aufenthaltsbewilligung kann nur für folgende Aufenthaltszwecke erteilt werden:

1.

„Unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („ICT“)“ (§ 58 NAG);

2.

„Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“ (§ 58a NAG);

3.

„Betriebsentsandter“ (§ 59 NAG);

4.

„Selbständiger“ (§ 60 NAG);

5.

„Forscher-Mobilität“ (§ 61 NAG);

6.

„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ (§ 62 NAG);

7.

„Schüler“ (§ 63 NAG);

8.

„Student“ (§ 64 NAG);

9.

„Sozialdienstleistender“ (§ 66 NAG);

10.

„Freiwillige“ (§ 67 NAG);

11.

„Familiengemeinschaft“ (§ 69 NAG).

(3) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel sind gegebenenfalls der jeweilige Aufenthaltszweck (Abs. 2) und eine diesem entsprechende Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt beizufügen.

(4) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ ist an Stelle der Information über den Zugang zum Arbeitsmarkt ein Hinweis auf den Aufenthaltszweck der Aufenthaltsbewilligung des Drittstaatsangehörigen, von der die Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ abgeleitet wird (§ 69 NAG), beizufügen.

(5) Der Bezeichnung der Niederlassungsbewilligung „Forscher“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

(6) Der Bezeichnung der Aufenthaltsbewilligung „Student“, die an Teilnehmer eines Unions- oder multilateralen Programms mit Mobilitätsmaßnahmen ausgestellt werden oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, ist ein Hinweis auf das betreffende Programm oder die Vereinbarung beizufügen.

Abkürzung

NAG-DV

Lichtbild

§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Abkürzung

NAG-DV

Lichtbild

§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. Nr. L 115 vom 29.4.2008 S. 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Abkürzung

NAG-DV

Lichtbild

§ 2a. (1) Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vom 1.11.2017 S. 9, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen.

(2) Das Lichtbild darf zum Entscheidungszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein und muss den Antragsteller zweifelsfrei erkennen lassen. Es ist in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat abzugeben. Für das Lichtbild darf nur glattes und glänzendes Papier ohne Oberflächenstruktur verwendet werden. Das Lichtbild darf keine Beschädigung, Verunreinigungen oder unnatürliche Farben aufweisen.

(3) Das Lichtbild darf ausschließlich die Person des Antragstellers zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Der Hintergrund muss einfärbig hell sein und darf keine Muster aufweisen.

(4) Der Kopf der Person soll etwa zwei Drittel des Bildes einnehmen. Der Augenabstand muss zumindest 8 Millimeter betragen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, mit unverdeckten Augen und neutralem Gesichtsausdruck zeigen, die Hauttöne sind möglichst natürlich wiederzugeben. Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf ist unzulässig. Das Tragen von Kopfbedeckungen ist nur aus medizinischen oder religiösen Gründen zulässig.

(5) Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet und in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar sein. Schattenbildung im Gesicht und Reflexionen sind zu vermeiden. Bei Brillenträgern müssen die Augen klar und deutlich erkennbar sein.

(6) Soweit dies der Entwicklungsstand der Person oder körperliche Gegebenheiten indizieren, sind Abweichungen von Abs. 4 zulässig.

Abkürzung

NAG-DV

Papillarlinienabdrücke

§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

Abkürzung

NAG-DV

Papillarlinienabdrücke

§ 2b. (1) Fremde, die einen Aufenthaltstitel beantragen, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.

(2) Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.

(3) Stehen der Erfassung der Papillarlinienabdrücke aller Finger beider Hände nicht bloß für einen kurzen Zeitraum oder dauerhaft Hinderungsgründe entgegen, ist der Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal auszustellen.

(4) Ist ein Hinderungsgrund gemäß Abs. 3 für die zuständige Behörde nicht offenkundig, hat der Antragsteller diesen auf Verlangen der Behörde durch amtsärztliches Gutachten glaubhaft zu machen.

(4a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke absehen und den Aufenthaltstitel ohne dieses biometrische Merkmal ausstellen, sofern kein begründeter Zweifel an der Identität des Fremden besteht.

(5) Bei Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist von der Abnahme der Papillarlinien Abstand zu nehmen.

2.

Abschnitt

Zu § 9 Abs. 2 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung

§ 3. Anmeldebescheinigungen für freizügigkeitsberechtigte EWR-Bürger und Schweizer Bürger (§§ 53 und 57 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

2.

Abschnitt

Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Abkürzung

NAG-DV

2.

Abschnitt

Zu § 9 Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Anmeldebescheinigung und der Bescheinigung des Daueraufenthalts

§ 3. (1) Anmeldebescheinigungen (§ 53 NAG) sind nach dem Muster der Anlage B auszustellen.

(2) Bescheinigungen des Daueraufenthalts (§ 53a NAG) sind nach dem Muster der Anlage C auszustellen.

(3) Für die Ausfertigung der in den Abs. 1 und 2 genannten Urkunden dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 2 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage C (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

Form und Inhalt des Lichtbildausweises für EWR-Bürger

§ 4. Lichtbildausweise für EWR-Bürger (§ 9 Abs. 3 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D auszustellen. § 2a gilt.

Form und Inhalt der Daueraufenthaltskarte

§ 5. Daueraufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage D (Anm.: Anlage nicht darstellbar) auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage E auszustellen.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach dem Muster der Anlage F auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

Form und Inhalt der Aufenthaltskarte und der Daueraufenthaltskarte

§ 5. (1) Aufenthaltskarten (§ 54 NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage E auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

(2) Daueraufenthaltskarten (§ 54a NAG) sind als Karten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2019/1157 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019 S. 67, nach dem Muster der Anlage F auszustellen. §§ 2a und 2b gelten sinngemäß.

3.

Abschnitt

Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise

§ 6. (1) Die nach den §§ 7 bis 9 bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Abkürzung

NAG-DV

3.

Abschnitt

Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 6. (1) Die nach den §§ 7 bis 9 sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Abkürzung

NAG-DV

3.

Abschnitt

Zu § 19 Abs. 3 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

§ 6. (1) Die nach den §§ 7 bis 9b sowie nach § 56 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.

(2) Die Behörde oder Berufsvertretungsbehörde prüft die vorgelegten, dem Antrag anzuschließenden Kopien auf ihre vollständige Übereinstimmung mit dem Original und bestätigt dies mit einem Vermerk auf der Kopie.

(2a) Solange auf Grund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, kann die Behörde bei Verlängerungs- und Zweckänderungsanträgen von der Vorlage von Urkunden und Nachweisen im Original absehen, sofern kein begründeter Zweifel an deren Echtheit und Richtigkeit besteht.

(3) Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde oder Berufsvertretungsbehörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(4) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1 Abs. 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Kopie des gültigen Reisedokuments (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen eines verpflichteten Dritten, so ist jeweils ein Nachweis dieser Leistung durch den Dritten anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

aktuelles Lichtbild des Antragstellers (von 3,5 x 4,5 cm bis 4,0 x 5,0 cm);

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage der Kopie des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

Abkürzung

NAG-DV

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.

Abkürzung

NAG-DV

Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel

§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

2.

Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);

3.

Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;

4.

erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;

5.

Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;

6.

Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);

7.

Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung.

(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.

(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).

(4) Im Fall eines Verlängerungsantrages auf Ausstellung eines weiteren Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ entfällt das Erfordernis der Vorlage der Urkunden und Nachweise gemäß Abs. 1 Z 4 bis 7.

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

2.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

3.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

4.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr;

7.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120;

8.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

9.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

10.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“:

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

2.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

3.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

4.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder des Universitätslehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 81/2009 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

8.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

9.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

10.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“:

a)

in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;

b)

in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

2.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

3.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

4.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

8.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

9.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

10.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – § 69a NAG“:

a)

in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 1 ein Nachweis über die Duldung;

b)

in den Fällen des § 69a Abs. 1 Z 4 lit. b NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“:

2.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Betriebsentsandter“:

3.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“:

4.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit:

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 13/2011 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

8.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

9.

für eine „Aufenthaltsbewilligung – Forscher“:

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:

a)

Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

b)

Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);

c)

für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;

d)

für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;

e)

für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f)

gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g)

Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

2.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:

a)

gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;

b)

Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

c)

für Trainees ein Traineevertrag;

d)

für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;

e)

für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f)

gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g)

Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

3.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;

4.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

5.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

6.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

7.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG;

8.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen

§ 8. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer („ICT“)“:

a)

Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

b)

Nachweis über ausreichende Vorbeschäftigungszeiten im Unternehmen oder der Unternehmensgruppe gemäß § 18a Abs. 1 Z 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG);

c)

für Trainees ein Traineevertrag sowie der Nachweis eines Hochschulabschlusses;

d)

für Spezialisten der Nachweis der erforderlichen beruflichen Qualifikation und Erfahrung durch Nachweis des Abschlusses einer Hochschule, Fachhochschule oder sonstiger fachlich besonders anerkannten Ausbildung sowie Dienstzeugnis und Arbeitsbestätigung;

e)

für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f)

gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g)

Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

2.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer („mobile ICT“)“:

a)

gültiger Aufenthaltstitel „ICT“ eines anderen Mitgliedstaats;

b)

Arbeitsvertrag und erforderlichenfalls Abordnungsschreiben des Arbeitgebers inklusive Erklärung, dass der Drittstaatsangehörige nach Beendigung seines unternehmensinternen Transfers in eine Niederlassung zurückkehren kann, die dem gleichen Unternehmen oder der gleichen Unternehmensgruppe angehört und in einem Drittstaat ansässig ist;

c)

für Trainees ein Traineevertrag;

d)

für Spezialisten der Nachweis der Funktion als Spezialist durch den Arbeitsvertrag;

e)

für Führungskräfte der Nachweis der Leitungsfunktion durch den Arbeitsvertrag;

f)

gegebenenfalls Nachweis über die Zulassung zu einem in Österreich reglementierten Beruf;

g)

Firmenbuchauszug, der darlegt, dass der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung eine echte Geschäftstätigkeit ausübt und sich nicht in Insolvenz befindet;

3.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Betriebsentsandter“: Sicherungsbescheinigung oder Beschäftigungsbewilligung als Betriebsentsandter oder Nachweis, dass ein Fall des § 18 Abs. 3 Z 2 oder 3, Abs. 3a oder Abs. 12 AuslBG vorliegt;

4.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Selbständiger“: schriftlicher Werkvertrag über die Leistung einer bestimmten selbständigen Tätigkeit, die länger als sechs Monate bestehen wird;

5.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“:

a)

gültiger Aufenthaltstitel „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaats;

b)

die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);

6.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“:

a)

der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

b)

erforderlichenfalls die Anzeigebestätigung des Arbeitsmarktservice nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

7.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Schüler“:

a)

schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers, sofern der Schüler nicht eine Pflichtschule besucht oder besuchen wird;

b)

bei minderjährigen Schülern ein Nachweis über die Pflege und Erziehung des Schülers durch eine volljährige, in Österreich wohnhafte natürliche Person;

c)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr und in den Fällen des § 63 Abs. 1 Z 5 NAG darüber hinaus über die Aufnahme als ordentlicher Schüler;

8.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:

a)

Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;

c)

im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;

d)

im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;

e)

gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;

9.

für eine Aufenthaltsbewilligung„Sozialdienstleistender“:

a)

schriftliche Erklärung der Organisation über ihre Überparteilichkeit und Gemeinnützigkeit;

b)

schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass der zu erbringende Dienst nicht dem AuslBG unterliegt und bei einer überparteilichen und gemeinnützigen Organisation erbracht wird, die selbst keine Erwerbszwecke verfolgt;

c)

Beschreibung der vom Antragsteller zu erbringenden Tätigkeit;

d)

Haftungserklärung der Organisation.

10.

für eine Aufenthaltsbewilligung „Freiwillige“:

a)

die Vereinbarung über die Ableistung des Freiwilligendienstes mit der aufnehmenden Organisation;

b)

gegebenenfalls Haftungserklärung der Organisation;

11.

Für eine Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“:

a)

gegebenenfalls der Nachweis, dass sich der Antragsteller als Familienangehöriger des Inhabers der Aufenthaltsbewilligung „Forscher-Mobilität“ bereits im anderen Mitgliedstaat aufgehalten hat.

Weitere Urkunden und Nachweise für Niederlassungsbewilligungen

§ 9. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer unselbständigen Schlüsselkraft: Arbeitergebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

2.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“ im Fall einer selbständigen Schüsselkraft:

a)

Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;

b)

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3.

für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 42 Abs. 2 NAG:

a)

Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b)

Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand.

4.

für eine „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 2 und 49 Abs. 4:

a)

Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b)

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

5.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a)

Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die Art, den Umfang und den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

f)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und schriftliche Erklärung des Zusammenführenden über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 und 3 NAG

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;

3.

zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a)

Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b)

Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c)

Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4.

zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a)

Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b)

Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c)

Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;

5.

zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

7.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

10.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;

4.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

5.

zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

8.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;

2.

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;

3.

zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a)

Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b)

Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c)

Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4.

zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a)

Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b)

Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c)

Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;

5.

zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

7.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

10.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;

4.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

5.

zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

8.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen;

2.

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;

3.

zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a)

Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b)

Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c)

Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4.

zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a)

Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b)

Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c)

Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;

5.

zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

7.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

10.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;

4.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

5.

zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

8.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2.

zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;

2.

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

4.

zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder

b)

Lehrabschlusszeugnis;

5.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;

8.

zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;

9.

ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;

10.

zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.

(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Jugendwohlfahrtsträgers befindet, anzuschließen.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG

§ 9. (1) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß §§ 41 Abs. 1 oder 49 Abs. 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen, sofern diese nicht bereits vor der Erteilung eines Visums gemäß § 24a Abs. 2 FPG eingereicht wurden:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit vierjähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

zum Nachweis einer Habilitation das Dokument, mit dem diese zuerkannt wurde;

3.

zum Nachweis des letztjährigen Bruttojahresgehaltes in einer Führungsposition eines börsennotierten Unternehmens oder eines Unternehmens, für dessen Aktivitäten bzw. Geschäftsfeld eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle vorliegt:

a)

Steuerbescheid oder Lohnbestätigung,

b)

Bestätigung des Dienstgebers, dass der Antragsteller in einer Führungsposition tätig war und

c)

Nachweis, dass das Unternehmen an der Börse notiert ist oder eine positive Stellungnahme der zuständigen Außenhandelsstelle betreffend die Aktivitäten bzw. das Geschäftsfeld des Unternehmens;

4.

zum Nachweis einer Forschungs- oder Innovationstätigkeit:

a)

Nachweis wissenschaftlicher Publikationen unter Angabe des Titels und der Fundstelle,

b)

Bestätigung einer Universität oder einer öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtung, dass der Antragsteller in der Forschung und Entwicklung oder in der wissenschaftlichen, einschließlich der forschungsgeleiteten akademischen Lehre tätig war, oder

c)

Nachweis einer Patentanmeldung mittels Auszug aus dem nationalen oder regionalen Patentregister;

5.

zum Nachweis anerkannter Auszeichnungen und Preise eine die Verleihung bestätigende Urkunde;

6.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

7.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

8.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt oder Hälfte der ECTS-Anrechnungspunkte) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

9.

zum Nachweis eines Diplomstudiums oder Bachelor- und Masterstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

10.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(2) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 und 2 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis der allgemeinen Universitätsreife ein Zeugnis über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120 entspricht;

4.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

5.

zum Nachweis ausbildungsadäquater Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

für Zusatzpunkte als Profisportler oder Profisporttrainer:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

8.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 oder 3 AuslBG vorliegt.

(3) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 3 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studiums in Österreich (zweiter Studienabschnitt) das entsprechende Studienbuch und die entsprechenden Prüfungszeugnisse;

2.

zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor,- Master- oder (PhD-)Doktoratsstudiums in Österreich eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss dieses Studiums;

3.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

Diese Bestimmung gilt auch für Fälle des § 49 Abs. 2 NAG, sofern gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 NAG eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices gemäß § 20d Abs. 1 Z 4 AuslBG vorliegt.

(4) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

Nachweis des Transfers von Investitionskapital oder der Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen;

2.

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“).

(5) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 5 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein entsprechendes Zeugnis oder Diplom;

2.

zum Nachweis spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten:

a)

Dienst- oder Ausbildungszeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

3.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit zumindest dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums und

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

4.

zum Nachweis eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums oder einer Berufsausbildung in Österreich:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums oder

b)

Lehrabschlusszeugnis;

5.

zum Nachweis von Berufserfahrung:

a)

Dienstzeugnis und

b)

Arbeitsbestätigung;

6.

zum Nachweis von Kenntnissen der deutschen oder englischen Sprache ein diese Kenntnisse bestätigendes international anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis;

7.

der Nachweis von Investitionskapital einschließlich des verfügbaren Eigenkapitals;

8.

zum Nachweis für die Aufnahme in ein Gründerzentrum oder Förderung durch eine Start-up-Förderstelle in Österreich ein Vertrag mit der entsprechenden Einrichtung;

9.

ein Businessplan und Dokumente zum Nachweis für die Innovation betreffend die Produkte, Dienstleistungen, Verfahren oder Technologien;

10.

zum Nachweis des wesentlichen Einflusses auf die Geschäftsordnung des geplanten Unternehmens der Gesellschaftsvertrag des Unternehmens, es sei denn, es handelt sich um ein Ein-Personen-Unternehmen.

(6) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 oder § 50a Abs. 1 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

zum Nachweis eines Studienabschlusses an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer:

a)

Urkunde über den erfolgreichen Abschluss des Studiums;

b)

Nachweis über den Status der Universität oder sonstigen tertiären Bildungseinrichtung;

2.

Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.

(7) Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 10 NAG ein Nachweis, dass sich der Minderjährige auf Grund eines Gerichtsbeschlusses, kraft Gesetzes oder einer Vereinbarung nicht bloß vorübergehend in der Obhut von Pflegeeltern oder des Kinder- und Jugendhilfeträgers befindet, anzuschließen.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG

§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:

a)

Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b)

Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;

2.

für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:

a)

Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b)

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a)

Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;

f)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG

§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:

a)

Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b)

Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;

2.

für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:

a)

Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b)

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a)

Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;

f)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

4.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

6.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“: die Aufnahmevereinbarung der zertifizierten Forschungseinrichtung;

Abkürzung

NAG-DV

Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG

§ 9a. Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 bis 6 und 9 bis 11 NAG folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1.

für eine „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ im Fall des § 44 Abs. 2 NAG:

a)

Nachweis über die frühere Eigenschaft als Träger von Privilegien und Immunitäten nach § 95 FPG;

b)

Nachweis über die Versetzung in den Ruhestand;

2.

für eine „Niederlassungsbewilligung“ in den Fällen der §§ 43 Abs. 2 und 49 Abs. 4 NAG:

a)

Nachweis über die selbständige Erwerbstätigkeit;

b)

Beschreibung und Ziele der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit („Businessplan“);

3.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“:

a)

Haftungserklärung des Zusammenführenden;

b)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 1 NAG: Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

c)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 2 NAG: Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem Zusammenführenden im Herkunftsstaat und Nachweis über die Art und den Umfang der Unterhaltsleistung;

d)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG: Nachweis über die Art und den Umfang sowie den Zeitraum des bereits geleisteten Unterhalts;

e)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. b NAG: Nachweis über die häusliche Gemeinschaft im Herkunftsstaat;

f)

im Fall des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. c NAG: Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe und Nachweis über die zwingende Erforderlichkeit der persönlichen Pflege durch den Zusammenführenden.

4.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:

a)

im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

b)

im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag;

c)

Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit;

5.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende Dienstvertrag;

6.

für eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“:

a)

die mit der Forschungseinrichtung (§ 71 Abs. 1 NAG) abgeschlossene Aufnahmevereinbarung (§ 43d NAG);

b)

im Fall eines Verlängerungsantrages gemäß § 43c Abs. 2 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss der Forschungstätigkeit gemäß § 43c Abs. 1 Z 2 NAG.

Abkürzung

NAG-DV

3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH;

4.

Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Abkürzung

NAG-DV

3a. Abschnitt

Zu § 21a NAG

Nachweis von Deutschkenntnissen

§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH;

4.

Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

Abkürzung

NAG-DV

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

3b. Abschnitt

Zu § 21 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 21 Abs. 6 NAG

§ 9c. Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 bis 3a und Z 10 NAG sind nach dem Muster der Anlage L auszustellen.

4.

Abschnitt

Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage E (Anm.: Anlage nicht darstellbar) in Form einer Vignette auszustellen.

Abkürzung

NAG-DV

4.

Abschnitt

Zu § 24 Abs. 1 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages

§ 10. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages sind nach dem Muster der Anlage G in Form einer Vignette auszustellen.

4a. Abschnitt

Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

§ 10a. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Abkürzung

NAG-DV

4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Abkürzung

NAG-DV

4a. Abschnitt

Zu § 50a Abs. 3 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG

§ 10a. (1) Bestätigungen über die Antragstellung gemäß § 50a NAG sind nach dem Muster der Anlage I auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Abkürzung

NAG-DV

4b. Abschnitt

Zu §§ 51 bis 55 und 57 NAG

Form der Urkunden und Nachweise für Dokumentationen

§ 10b. (1) Die nach den §§ 51 bis 55 und 57 NAG bei der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache verfasst sind, sind auf Verlangen der Behörde zusätzlich in einer Übersetzung ins Deutsche vorzulegen.

(2) Urkunden und Nachweise sind auf Verlangen der Behörde nach den jeweils geltenden Vorschriften in beglaubigter Form vorzulegen.

Abkürzung

NAG-DV

4c. Abschnitt

Zu § 64 Abs. 6 NAG

Form und Inhalt der Bestätigung über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG

§ 10c. (1) Bestätigungen über den rechtmäßigen Aufenthalt gemäß § 64 Abs. 4 NAG sind nach dem Muster der Anlage J auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der in Abs. 1 genannten Bestätigung dürfen nur von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Abkürzung

NAG-DV

4c. Abschnitt

Zu §§ 43b und 62 NAG

Weitere Tätigkeiten im Sinne der §§ 43b Abs. 1 Z 2 und 62 Abs. 1 Z 2

§ 10c. (1) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 43b Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 1, 2, 4, 7, 8, 9 oder 12 der Ausländerbeschäftigungsverordnung (AuslBVO), BGBl. Nr. 609/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 263/2019, vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

(2) Als weitere Tätigkeiten im Sinne des § 62 Abs. 1 Z 2 NAG gelten Tätigkeiten, die gemäß § 1 Z 3, 5, 10 oder 15 AuslBVO vom sachlichen Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen sind.

Abkürzung

NAG-DV

5.

Abschnitt

Zu § 81 Abs. 2 NAG

Weitergeltung von Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

§ 11. (1) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75 in der Fassung der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126 und zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, gelten nach ihrem Aufenthaltszweck als entsprechende Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz oder als Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, wie folgt weiter:

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Niederlassungsbewilligungen nach dem FrG
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck, § 13 Abs. 2 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – EWR, § 47 Abs. 3 FrG Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – Ö, § 49 Abs. 1 FrG a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ e) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
4. Niederlassungsbewilligung Selbständig, § 30 Abs. 2 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft, § 20 Abs. 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenpflichtig, § 18 Abs. 4 FrG „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
7. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter, § 19 Abs. 2 Z 1 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Künstler, § 19 Abs. 2 Z 2 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“
9. Niederlassungsbewilligung für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 19 Abs. 2 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
10. Niederlassungsbewilligung begünstigter Drittstaat – CH, § 48a FrG bei drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizer Bürgern: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
11. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – selbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
12. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – unselbständig, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft“
13. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit selbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
14. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit unselbständiger Schlüsselkraft, § 18 Abs. 1 Z 1 FrG „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
15. Niederlassungsbewilligung Privat – quotenfrei, § 19 Abs. 5 FrG a) bei Familienangehörigen von Begünstigten nach dem FrG: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ b) bei Familienangehörigen von Künstlern, Medienbediensteten und vom AuslBG ausgenommenen unselbständig Erwerbstätigen: „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
16. Niederlassungsbewilligung Schlüsselkraft – Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG entfällt
B. Aufenthaltserlaubnisse nach dem FrG
1. Aufenthaltserlaubnis Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 1 FrG a) „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“ oder b) „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“
2. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Ausbildung, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
3. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 2 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“
4. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft, § 7 Abs. 4 Z 3 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
5. Aufenthaltserlaubnis Volontär, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
6. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger, § 1 Abs. 11 FrG entfällt
7. Aufenthaltserlaubnis Pendler, §§ 1 Abs. 12, 113 Abs. 3 FrG entfällt
8. Aufenthaltserlaubnis befristete Beschäftigung, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
9. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
10. Aufenthaltserlaubnis Selbständig, § 7 Abs. 4 Z 4 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
11. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen, § 10 Abs. 4 FrG „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“
12. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende selbständig, § 90 Abs. 4 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
13. Aufenthaltserlaubnis kurzfristig Kunstausübende unselbständig, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
14. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständig Erwerbstätige, § 1 Abs. 2 und 4 AuslBG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
15. Aufenthaltserlaubnis Praktikant, § 12 Abs. 2 FrG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
16. Aufenthaltserlaubnis bewilligungsfrei nach AuslBG, § 18 Abs. 2 AuslBG Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
17. Pendler-Abkommen, § 1 Abs. 5 AuslBG entfällt
C. Niederlassungsnachweis
Niederlassungsnachweis a) bei Familienangehörigen von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ b) bei allen anderen: Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ c) bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“

(2) Die vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes erteilten Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen

1.

nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 126/2002,

2.

nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992,

3.

nach dem Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, und

4.

nach dem Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422,

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach dem Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Fassung vor der FrG-Novelle 2002, nach dem Fremdengesetz, dem Aufenthaltsgesetz und dem Paßgesetz 1969 Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und Berechtigungen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)
A. Fremdengesetz 1997 (FrG) in der Rechtslage vor 1.1.2003
1. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltsweck „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
2. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit EWR-Bürger Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
3. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher a) Ehegatten und Kinder bis 18 Jahre: Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ b) Kinder über 18 Jahre: „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“ c) Angehörige in aufsteigender Linie mit aufrechtem Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ d) Angehörige in aufsteigender Linie ohne aufrechten Zugang zum Arbeitsmarkt: „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ e) Bei Freizügigkeitssachverhalten nach § 57 NAG: Dokumentation „Daueraufenthaltskarte“
4. Niederlassungsbewilligung jeglicher Aufenthaltszweck ausgenommen unselbständiger Erwerb „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
5. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen unselbständiger Erwerb „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
6. Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft – ausgenommen Erwerbstätigkeit „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“
7. Niederlassungsbewilligung Privat „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“
8. Niederlassungsbewilligung Medienbediensteter eines ausländischen Informationsmediums „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
9. Niederlassungsbewilligung Künstler „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“
10. Niederlassungsbewilligung vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb „Aufenthaltsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“
11. Aufenthaltserlaubnis Student „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“
12. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Student „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
13. Aufenthaltserlaubnis Schüler „Aufenthaltsbewilligung – Schüler“
14. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Schüler „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
15. Aufenthaltserlaubnis Rotationskraft „Aufenthaltsbewilligung – Rotationsarbeitskraft“
16. Aufenthaltserlaubnis Familiengemeinschaft mit Rotationskraft „Aufenthaltsbewilligung – Familiengemeinschaft“
17. Aufenthaltserlaubnis Volontär Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
18. Aufenthaltserlaubnis Grenzgänger entfällt
19. Aufenthaltserlaubnis Pendler entfällt
20. Aufenthaltserlaubnis Saisonarbeitskraft Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
21. Aufenthaltserlaubnis Betriebsentsandter a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung –Betriebsentsandter“
22. Aufenthaltserlaubnis Selbständiger ohne Niederlassung a) bis zu sechs Monaten: Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG) b) ab sechs Monaten: „Aufenthaltsbewilligung – Selbständiger“
23. Aufenthaltserlaubnis Aufenthalt aus humanitären Gründen „Aufenthaltsbewilligung – Humanitäre Gründe“
24. Aufenthaltserlaubnis Künstler Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
25. Aufenthaltserlaubnis für vom AuslBG ausgenommen unselbständiger Erwerb Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
26. Praktikant Aufenthalts-Reisevisum (Visum D+C, § 24 FPG)
B. Aufenthaltsgesetz (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
Aufenthaltsbewilligungen „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
C. Fremdengesetz (FrG), BGBl. Nr. 838/1992, Rechtslage vor 1.1.1998
gewöhnliche Sichtvermerke gem. § 6 Abs. 1 Z1 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“
D. Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422
Sichtvermerke gem. § 24 Paßgesetz 1969 „Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt“

(3) Sofern die folgenden Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach Abs. 2 vor dem In-Kraft-Treten des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes unbefristet erteilt worden sind, gelten sie wie folgt weiter:

1.

Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigungen nach lit. A Z 1, 4, 5, 6 und 7 sowie nach lit. B, C und D als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“;

2.

die Niederlassungsbewilligung Familiengemeinschaft mit Österreicher (lit. A Z 3)

a)

bei Ehegatten und Kindern bis 18 Jahre als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – Familienangehöriger“ und

b)

bei Kindern über 18 Jahre und bei Angehörigen in aufsteigender Linie als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“.

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 12. Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

Abkürzung

NAG-DV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

Abkürzung

NAG-DV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.

Abkürzung

NAG-DV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.

(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

Abkürzung

NAG-DV

6.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die §§ 6 bis 9 sind auf Verfahren, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits anhängig waren, aber noch nicht rechtskräftig entschieden worden sind, nicht anzuwenden.

(2) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können im Zeitraum vom 1. Jänner 2014 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 auch nach dem Muster der Anlage K ausgestellt werden.

(3) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 weiter verwendet werden.

(4) Vor dem 1. Jänner 2014 oder gemäß § 81 Abs. 23 NAG nach Ablauf des 31. Dezember 2013 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer als „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 weiter.

(5) Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 69a Abs. 1 Z 4 NAG gelten innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.

(6) Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 10 können im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 auch nach dem Muster der Anlage G in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, ausgestellt werden.

(7) Aufenthaltstitel gemäß § 1 können bis zum Ablauf des 9. Juli 2020 auch nach dem Muster der Anlage A in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(8) Lichtbildausweise für EWR-Bürger gemäß § 4 können bis zum Ablauf des 2. August 2026 auch nach dem Muster der Anlage D in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(9) Bis zum Ablauf des 2. August 2026 können Aufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage E und Daueraufenthaltskarten gemäß § 5 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage F, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, ausgestellt werden.

(10) Bis zum Ablauf des 1. August 2021 können Anmeldebescheinigungen gemäß § 3 Abs. 1 auch nach dem Muster der Anlage B, Bescheinigungen des Daueraufenthalts gemäß § 3 Abs. 2 auch nach dem Muster der Anlage C und Bestätigungen über die rechtzeitige Antragstellung gemäß § 50a Abs. 3 NAG auch nach dem Muster der Anlage I, jeweils in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, ausgestellt werden.

(11) Für die Ausfertigung von Dokumenten, die auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H ausgestellt werden, können bis zum Ablauf des 1. August 2021 auch von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H in der Fassung vor der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, verwendet werden.

§ 13. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

Abkürzung

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Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Abkürzung

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Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

(14) Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Inkrafttreten

§ 13. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und 5 in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 385/2007, tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Die §§ 2 Abs. 1 Z 11 sowie 7 Abs. 1 Z 7 in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 97/2009, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(4) Der § 1, die Überschrift des 2. Abschnitts, die §§ 3 bis 5, die Überschrift des § 6, §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1 und 4 und Abs. 2, 8 Z 1, 6, 7 und 10, § 10, die Überschrift des 4a. Abschnitts, §§ 10a samt Überschrift, 13 Abs. 5, 14 samt Überschrift, die Anlagen B, C, E und H sowie die Anlagenbezeichnungen D, F und G in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 498/2009, treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(5) Von der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier gemäß § 3 Abs. 3 (Anlage H) sind spätestens ab dem 1. April 2010 zu verwenden.

(6) Die Überschriften des 1. Abschnittes und der §§ 1 und 2, die §§ 2 Abs. 1 und 3, 2a und 2b samt Überschriften, 7 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3, 8 Z 7, 9 und 9a samt Überschriften, die Überschrift des 3a. Abschnittes, § 9b samt Überschrift, die Überschrift des 4a. Abschnittes, § 10a samt Überschrift, die Überschrift des 4b. Abschnittes, § 10b samt Überschrift, die Überschrift des 4c. Abschnittes, § 10c samt Überschrift sowie die Anlagen A bis F, I und J in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, treten mit 1. Juli 2011 in Kraft.

(7) Auf Verfahren, die bereits vor dem 1. Juli 2011 anhängig waren, und in denen der Aufenthaltstitel bis längstens 31. Dezember 2011 ausgefolgt wird, ist § 2b in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 201/2011, mit der Maßgabe anzuwenden, dass von der Abnahme der Papillarlinienabdrücke Abstand genommen werden kann, wenn dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand darstellen würde.

(8) Die §§ 2 Abs. 1 Z 7 und 8 und Abs. 2 Z 10 sowie Abs. 5, §§ 7 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4, 8 Z 4 und 9, die Überschrift des § 9, §§ 9 Abs. 1 bis 3 und 6, die Überschrift des 6. Abschnittes, § 12 samt Überschrift und die Überschrift des § 13 sowie die Anlagen A, G und K in der Fassung der Verordnung der Bundesministerin für Inneres, BGBl. II Nr. 481/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Der § 2 Abs. 1 Z 9 und Abs. 2 Z 11 sowie § 8 Z 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. Die Anlage K tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

(9) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 1 Z 9 bis 11, Abs. 2 und Abs. 4, 2a Abs. 2, 7 Abs. 2 und 3, 8, 9, 9a, 9b Abs. 2 und 3 sowie die Anlagen B, C und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 231/2017, treten mit 1. Oktober 2017 in Kraft. § 2 Abs. 5, Abschnitt 4c. und die Anlage J treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

(10) Die Promulgationsklausel, die §§ 2 Abs. 2, 5 und 6, 8 Z 5 bis 11, 9 Abs. 7, 9a Z 6, 12 Abs. 6 sowie die Anlage G in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 229/2018, treten mit 1. September 2018 in Kraft.

(11) Die Promulgationsklausel, der 3b. Abschnitt sowie die Anlage L in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 81/2019, treten mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt.

(12) Die §§ 1, 2a Abs. 1, 3 bis 5, §§ 10a Abs. 2, 12 Abs. 7 bis 9 und 14 sowie die Anlagen A und D bis F in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 40/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(13) §§ 2b Abs. 4a und 6 Abs. 2a in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 206/2020, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(14) Die Promulgationsklausel, § 12 Abs. 10 und 11 sowie die Anlagen B, C, H und I in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, treten mit 1. März 2021 in Kraft. Der 4c. Abschnitt in der Fassung der Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. II Nr. 66/2021, tritt am 23. März 2021 in Kraft.

Abkürzung

NAG-DV

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

NAG-DV

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 14. Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Anlage A

Abkürzung

NAG-DV

Anlage A

Abkürzung

NAG-DV

Anlage A

(Anm.: Anlage A ist als PDF dokumentiert)

Anlage B

(Anm.: Anlage (Formular) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 451/2005

Anlage B

Abkürzung

NAG-DV

Anlage B

Abkürzung

NAG-DV

Anlage B – Anmeldebescheinigung

Abkürzung

NAG-DV

Anlage B – Anmeldebescheinigung

(Anm.: Anlage B als PDF dokumentiert)

Anlage C

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 451/2005

Abkürzung

NAG-DV

Anlage C

Abkürzung

NAG-DV

Anlage C – Bescheinigung des Daueraufenthalts

Abkürzung

NAG-DV

Anlage C – Bescheinigung des Daueraufenthalts

(Anm.: Anlage C als PDF dokumentiert)

Anlage D

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 451/2005

Anlage D

Abkürzung

NAG-DV

Anlage D

Abkürzung

NAG-DV

Anlage D

(Anm.: Anlage D als PDF dokumentiert)

Anlage E

(Anm.: Anlage (Muster) nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung des BGBl. im RIS verwiesen:)

BGBl. II Nr. 451/2005

Anlage E

Abkürzung

NAG-DV

Anlage E

Abkürzung

NAG-DV

Anlage E

(Anm.: Anlage E als PDF dokumentiert)

Anlage F

Abkürzung

NAG-DV

Anlage F

Abkürzung

NAG-DV

Anlage F

(Anm.: Anlage F als PDF dokumentiert)

Anlage G

Abkürzung

NAG-DV

Anlage G

Abkürzung

NAG-DV

Anlage G

(Anm.: Anlage G als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NAG-DV

Abkürzung

NAG-DV

Anlage H

(Anm.: Anlage H als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NAG-DV

Anlage I

Abkürzung

NAG-DV

Anlage I – Bestätigung über die Antragstellung gem § 50a Ab.s 3 NAG

Abkürzung

NAG-DV

Anlage I – Bestätigung über die Antragstellung gem. § 50a Abs. 3 NAG

(Anm.: Anlage I als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NAG-DV

Anlage J

Abkürzung

NAG-DV

Anlage K

(Anm.: Anlage K als PDF dokumentiert)

Abkürzung

NAG-DV

Tritt mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union unter der Bedingung in Kraft, dass der Austritt ohne Austrittsabkommen gemäß Art. 50 Abs. 2 EUV erfolgt (vgl. § 13 Abs. 11).

Der Austritt am 1.2.2020 erfolgte mit einem Abkommen, daher tritt diese Fassung nicht in Kraft.

Anlage L