Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005)
die Kontrolle des Bestandes;
die Erstellung eines Betriebserhebungsprotokolls.
Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen.
Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Tierarzt hat die Daten gemäß Z 15 an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten.
Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren.
Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut.
Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD.
Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:
```
```
Schweine
```
```
Anzahl Zuchtsauen/ Anzahl der zentral zu
Mastplätze verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Schweine - Zucht
```
```
bis 10 Stk. 1
```
```
11 Stk. 1
```
```
31 Stk. 2
```
```
61 Stk. 3
```
```
70 Stk. 3
```
```
71 Stk. 3
```
```
101 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
Schweine - Mast
```
```
bis 100 Mpl 1
```
```
110 Mpl 1
```
```
200 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
Babyferkelaufzucht
```
```
2
```
```
Jungsauenaufzucht
```
```
2
```
```
Rinder
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
50 GVE * verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Milchkühe
```
```
1
```
```
Spezialisierte Kälbermast**
```
```
1
```
```
Mastvieh und Kalbinnenaufzucht
```
```
1
```
```
Mutterkühe
```
```
1
```
```
Schafe/Ziegen
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
ab 1 Jahr Alter verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
80 Stk. 1
```
```
80 bis 200 Stk. 1
```
```
200 Stk.* 2
```
```
Geflügel
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Fische
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Gatterwild
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Bienen
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Sonstige (Pferde etc.)
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Kälber und Jungrinder bis 6 Monate ................ 0,15
Kälber, Jungrinder und Jungvieh
bis unter 2 Jahre ................................. 0,60
Rinder über 2 Jahre und älter ..................... 1,00
Schweine:
Ferkel bis unter 20 kg LG ......................... 0,00
Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................... 0,07
Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ................ 0,15
Mastschweine ab 50 kg LG .......................... 0,15
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Jungsauen - nicht gedeckt ......................... 0,15
Jungsauen – gedeckt ............................... 0,30
Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt ................ 0,30
Zuchteber ......................................... 0,30
Schafe:
Lämmer bis unter ½ Jahr ........................... 0,00
Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe)...... 0,00
Schafe 1 Jahr und älter, männlich ................. 0,15
Schafe 1 Jahr und älter, weibl.
(ohne Mutterschafe)................................ 0,15
Mutterschafe ...................................... 0,15
Ziegen:
Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) ....... 0,00
Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ....... 0,15
Mutterziegen ...................................... 0,15
Stk. ..........Stück
Mpl..........Mastplätze
```
```
```
```
Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS - Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005) mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt
Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes,
Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden
Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß RL 1999/74/EG (ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999) erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie
Artikel 3
Anforderungen an die Tierhalter
Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten:
Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen.
Es ist ein Bestandsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere.
Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes.
Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD-Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen.
Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren.
Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen.
Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten.
Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen.
Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen.
Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten.
Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung.
Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten.
Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß § 6 Z 4 der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage.
Artikel 4
Aufzeichnungen durch Tierärzte und Tierhalter
Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen:
Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen.
KAPITEL 2
GEFLÜGELGESUNDHEITSDIENST (GGD)
Artikel 5
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 der Anlage dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Geschäftsführer,
Obmann,
Generalversammlung,
Vorstand,
Ausschüsse,
Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Einführung, Umsetzung und Betreuung von
Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener, vom Vorstand
Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als
Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Mitglieder
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Aufgaben der Generalversammlung:
Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes
Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Bestellung der Geschäftsführer,
Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
fachliche Führung des GGD,
Programme im Bereich des GGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführung
Ausschüsse
Eier und
Geflügelfleisch.
Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls
Den Ausschüssen obliegt die Beratung der Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu
Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für
Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst
Datenweitergabe
Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen
Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte,
Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe,
Anzahl und Art der dokumentierten Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und
weitere Tätigkeiten des GGD.
Aus- und Weiterbildung
KAPITEL 3
KONTROLLE
Artikel 6
Allgemeines betreffend Kontrollen
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Interne Kontrolle
Name des Tiergesundheitsdienstes
Name und Anschrift des Tierhalters und des Tierarztes,
Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
Tierart,
Art der Betriebserhebung,
Zeitraum für die nächste Betriebserhebung,
Unterschrift des Tierhalters sowie des Tierarztes,
Anführen etwaiger Mängel,
Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
gegebenenfalls weitere Angaben, die von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
Externe Kontrolle
Kontrollobjekte
Kontrollberichte:
(1) Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
weitere Tätigkeiten der TGD.
(2) Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
Anzahl und Art der festgestellten Mängel,
Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten,
Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse.
B) Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß A Abs. 2 zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt.
Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie an den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.
Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.
C) Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.
Kontrollkonsequenz
Artikel 7
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Tierarztes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und der Betreuungsverträge,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 und 4,
die Betriebserhebungsprotokolle,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und
die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme.
Artikel 8
Kontrollen im Bereich des TGD-Betriebes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Betriebes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 3 und 4,
die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Arzneimittelaufbewahrung.
Artikel 9
Kontrollen im Bereich des TGD
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes:
Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Verantwortung für die internen Kontrollen im TGD trägt die Geschäftsstelle im TGD. Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 5 Z 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren.
Artikel 10
Behördliche Kontrolle
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
KAPITEL 4
SANKTIONSMASSNAHMEN
Artikel 11
Sanktionsmaßnahmen betreffend Tierarzt und Tierhalter
Die TGD haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Tierarzt und Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen unverzüglich der Geschäftstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 2 fallen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Betrieb für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
Sanktionsmechanismen zur Mängelbehebung im Sinne dieser Verordnung sind: die Feststellung von Mängel mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, die Verwarnung mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, Vertrags-Geldstrafen (soweit vertraglich vorgesehen), der
KAPITEL 5
WEITERBILDUNG
Artikel 12
Aus- und Weiterbildung des Tierhalters
Im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Tierhalter sind folgende Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Arzneimittelanwendung und –lagerung:
Hygienemaßnahmen:
Pharmakologie:
B) Empfohlene Weiterbildungsinhalte:
Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten,
Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr.
Tierhalter, welche die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) beabsichtigen, haben die verpflichtenden Ausbildungsinhalte gemäß Z 1 lit. A sublit. a bis d im Mindestausmaß von acht Stunden zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich zu absolvieren.
Tierhalter, die Teilnehmer oder Mitglieder im TGD sind, müssen - ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt - alle vier Jahre mindestens fünf Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Tierhaltern, welche die Voraussetzung gemäß Z 2 nicht erfüllen oder die Absolvierung der jeweils verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Z 3 innerhalb der geforderten Fristen nicht nachweisen, dürfen vom TGD-Tierarzt bis zur Absolvierung der erforderlichen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen keine Impfstoffe beziehungsweise Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden.
Bei Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 194/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Ausbildungsinhalte gemäß Kapitel 5 Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a und b im Ausmaß von fünf Stunden als erfüllt.
Alle Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und, sofern nachweislich die in Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a bis c verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem Art. 12 Z 2 vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt sind, Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, Absolventen der Universität für Bodenkultur, von landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurse gemäß Art. 12 Z 2 ausgenommen.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Artikel 13
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärzte sind folgende Inhalte vorzusehen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Der Tierarzt hat innerhalb von zwei Jahren an TGD – Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen.
KAPITEL 6
BEIRAT „TIERGESUNDHEITSDIENST ÖSTERREICH“
Artikel 14
Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 TAKG, die Vorgaben, mit denen finanzielle Belastungen der Länder verbunden sind, beinhalten, bedürfen der einhelligen Zustimmung der Vertreter der Tiergesundheitsdienste der Länder.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.