Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung 2005)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (TGD) im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelkontrollgesetzes.
(2) Ein “Tiergesundheitsdienst” im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Mitglieder oder Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.
Anerkennung
§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter;
Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Anerkennung
§ 2. (1) Der Landeshauptmann darf einem Antrag auf Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG nur dann stattgeben, wenn
der Antragsteller glaubhaft macht, dass die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Erreichung der Ziele im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung gegeben sind und
die Organisation den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 Z 1 bis 7 beziehungsweise Kapitels 2 Z 1 bis 11 der Anlage zu dieser Verordnung entspricht und
sichergestellt ist, dass die Teilnahme am Tiergesundheitsdienst allen Tierärzten und Landwirten, die sich verpflichten die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen, offen steht und
hinsichtlich der personellen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen sichergestellt ist, dass folgende Aufgaben erfüllt werden können:
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für Tiergesundheitsprogramme;
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden Tierärzte;
Übermittlung jener Daten, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, an den Landeshauptmann;
Vorgabe von Korrektur- und erforderlichenfalls Sanktionsmaßnahmen bei Verstößen durch Teilnehmerbetriebe oder Tierärzte;
zentrale Verrechnung der Betriebserhebungen gemäß Artikel 2 Z 15, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen;
jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
(2) Die Anerkennung eines Tiergesundheitsdienstes gemäß § 7 Abs. 2 TAKG ist der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend unter Übermittlung von Kopien des Anerkennungsbescheides und der Entscheidungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Der Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auch mitzuteilen, ob beziehungsweise welche landesgesetzlich eingerichteten Tiergesundheitsdienste im Sinne des Abs. 1 zweiter Satz in seinem Wirkungsbereich bestehen.
(3) Im Anerkennungsbescheid ist zumindest Folgendes festzulegen:
Tätigkeitsbereich des Tiergesundheitsdienstes, insbesondere die erfassten Tierarten sowie eine Umschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeiten;
die Verpflichtung, die Anforderungen an die beteiligten Tierärzte und Tierhalter entsprechend Kapitel 1 Artikel 2 und 3 dieser Verordnung sicherzustellen und zu kontrollieren;
die Verpflichtung zur Führung eines aktuellen Verzeichnisses aller beteiligten Tierärzte und Tierhalter;
Anforderungen hinsichtlich der beteiligten Personen und deren Eignung sowie Anforderungen an die Räumlichkeiten, Geräte und sonstigen Sachmittel;
Eigenkontrollmaßnahmen, die im Rahmen des Tiergesundheitsdienstes zu treffen sind, insbesondere hinsichtlich Tierarzneimittelanwendung und Hygiene, weiters die Pflicht zur Einhaltung der Gebührenvereinbarung gemäß Kapitel 1 Art. 1 Z 8 lit. e der Anlage zu dieser Verordnung.
(4) Der Landeshauptmann kann im Anerkennungsbescheid weitere Auflagen, Bedingungen und Einschränkungen, gemäß den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen sowie tierschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Tiermedizin festlegen.
(5) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung hat der Landeshauptmann die Anerkennung durch Bescheid zu entziehen.
Geschäftsordnung und Betrieb von Tiergesundheitsdiensten
§ 3. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat eine vom Landeshauptmann zu genehmigende Geschäftsordnung zu erstellen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung gewährleistet.
(2) Der Tiergesundheitsdienst muss so betrieben werden, dass er in veterinär-, sanitäts- und lebensmittelpolizeilicher Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken gibt.
(3) Zur Sicherstellung der Funktion und zur Organisation der Aufgaben des Tiergesundheitsdienstes ist in jedem Tiergesundheitsdienst eine Geschäftsstelle als Verwaltungszentrum einzurichten.
Teilnahme/Mitgliedschaft am Tiergesundheitsdienst
§ 4. (1) Jedem nach Tierärztegesetz zur freien Berufsausübung berechtigten Tierarzt und jedem Tierhalter ist freie Zugänglichkeit zum Tiergesundheitsdienst zu gewähren.
(2) Der Beitritt zum Tiergesundheitsdienst erfolgt durch schriftlichen Teilnahmevertrag. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes,
Name und Adresse des Teilnehmers/Mitglieds,
bei Tierhaltern die LFBIS-Nummer,
datenschutzrechtliche Zustimmungserklärung,
Zahlungsmodalitäten für Beiträge.
(3) Die teilnehmenden Tierärzte können mit den teilnehmenden Tierhaltern/Mitgliedern einen Betreuungsvertrag abschließen, wodurch sie zum Betreuungstierarzt im Sinne dieser Verordnung werden. Dieser ist vom jeweiligen Tiergesundheitsdienst entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung zu gestalten. Er hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
Name des Tiergesundheitsdienstes,
Name, Adresse und LFBIS-Nummer des Tierhalters,
Name und Adresse des Betreuungstierarztes,
Art der zu betreuenden Tiere,
Modalitäten der Abrechnung,
Verpflichtung der Vertragspartner die Bestimmungen der Tiergesundheitsdienstverordnung einzuhalten.
(4) Werden Bestimmungen dieser Verordnung von den Teilnehmern/Mitgliedern nicht eingehalten, sind vom Tiergesundheitsdienst folgende Maßnahmen - nach Maßgabe der festgestellten Mängel - vorzusehen:
Setzung einer Frist zur Mängelbehebung,
Verwarnung mit Fristsetzung zur Mängelbehebung,
der befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen,
der befristete Entzug der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst und
der Ausschluss von der Teilnahme beziehungsweise der Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst.
(5) Werden vom Beirat “Tiergesundheitsdienst Österreich” für die bundeseinheitliche Gestaltung der Verträge gemäß Abs. 2 und 3 Empfehlungen abgegeben, so können diese in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht werden.
Aus- und Weiterbildung
§ 5. (1) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass sich die Tierhalter und Tierärzte für ihre Tätigkeit regelmäßig einer ausreichenden theoretischen und praktischen Weiterbildung unterziehen. Die schriftliche Dokumentation über die Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist im Hinblick auf die Tierärzte von der Geschäftsstelle des Gesundheitsdienstes, im Hinblick auf die Tierhalter vom jeweiligen Betreuungstierarzt zu überprüfen.
(2) Der Tiergesundheitsdienst hat sich bei der Durchführung der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen der Veterinärmedizinischen Universität Wien, des Ländlichen Fortbildungsinstitutes (LFI), der VETAK Akademie der Österreichischen Tierärztekammer oder anderer Organisationen, die in Absprache mit den TGD-Geschäftsstellen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen anbieten, zu bedienen. Weiters dürfen hiebei auch eigene personelle und sachliche Möglichkeiten genützt und andere TGD herangezogen werden.
(3) Für den Inhalt der Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie das Stundenausmaß gelten die Bestimmungen des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Festlegung des Inhalts von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen ist sicherzustellen, dass die Bestimmungen nach § 7 Abs. 2 TAKG sowie andere, die Tierhaltung und Tiergesundheit betreffende Vorschriften berücksichtigt werden.
(4) Alle Tiergesundheitsdienste haben dafür zu sorgen, dass der Tierhalter, sofern er die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) bei seinem eigenen Tierbestand beabsichtigt, die Ausbildung nach den Bestimmungen des Kapitels 5 zu dieser Verordnung noch vor seiner Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich absolviert.
(5) Dem Betreuungstierarzt sowie den Kontrollorganen sind auf Verlangen die jeweils erforderlichen Dokumente zum Nachweis der Erfüllung des Art. 12 des Kapitels 5 der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Voraussetzungen vorzulegen.
Pflichten der Tierärzte
§ 6. Tierärzte haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:
Sie haben Betriebserhebungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 Z 15 der Anlage durchzuführen.
Sie dürfen die Tierhalter in Hilfeleistungen, die über die für die übliche Tierhaltung und Tierpflege notwendigen Tätigkeiten hinausgehen, sowie in die Anwendung von Tierarzneimitteln bei landwirtschaftlichen Nutztieren nur unter genauer Anleitung, Aufsicht und schriftlicher Dokumentation gemäß Kapitel 1 Art. 4 der Anlage zu dieser Verordnung einbinden. Für überlassene Arzneimittel ist ein Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg (Abgabeschein) auszustellen, der inhaltlich den Vorgaben, welche in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht wurden, zu entsprechen hat.
Sie haben die Dokumentation gemäß Z 1 mindestens fünf Jahre lang auch nach Ausscheiden aus dem TGD aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie haben die ihnen gemäß § 7 Z 5 zurückgegebenen, abgelaufenen Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde spätestens bei der nächsten Visite zu übernehmen, die Übernahme unter Angabe der Bezeichnung und der Menge des Tierarzneimittels dem Tierhalter schriftlich zu bestätigen und deren vorschriftsmäßige Entsorgung zu veranlassen.
Sie haben sich nach § 5 regelmäßigen Weiterbildungsveranstaltungen zu unterziehen.
Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 2 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.
Pflichten der Tierhalter
§ 7. Tierhalter haben sich als TGD-Teilnehmer beziehungsweise - Mitglieder im Betrieb des Tiergesundheitsdienstes schriftlich zur Einhaltung folgender Grundsätze zu verpflichten:
Sie müssen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nach Anweisung des Tierarztes getrennt von Lebens- und Futtermitteln sowie erforderlichenfalls ausreichend gekühlt unter Verschluss lagern.
Sie dürfen die ihnen vom Tierarzt überlassenen Tierarzneimittel nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes am Tier anwenden und haben diese Anwendung schriftlich am Arzneimittelabgabe-, Anwendungs- und Rückgabeschein zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind vom Tierhalter mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie dürfen die sonstigen Hilfeleistungen, in die sie im Sinne des § 6 Z 1 eingebunden sind, nur gemäß den Anleitungen des Tierarztes erbringen.
Sie haben den Abgabeschein gemäß § 4 Abs. 7 TAKG mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie haben allfällige abgelaufene Tierarzneimittel, Tierarzneimittelreste sowie von zur Instillation und Injektion bestimmten Tierarzneimitteln, mit Ausnahme von Tierarzneimitteln gemäß § 8 Abs. 4, auch die Leergebinde dem behandelnden Tierarzt nachweislich spätestens bei der nächsten Visite zurückzugeben. Die Rückgabebestätigung gemäß § 6 Z 4 ist vom Tierhalter auch nach dem Ausscheiden aus dem Tiergesundheitsdienst mindestens fünf Jahre lang in geordneter Art und Weise und leicht überprüfbarer Form aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
Sie haben sich bei den Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen nach § 5 die nötigen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen anzueignen.
Sie müssen die sie betreffenden Bestimmungen gemäß Kapitel 1 Art. 3 und 4 beziehungsweise Kapitel 2 Art. 5 Z 15 der Anlage zu dieser Verordnung einhalten.
Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln
§ 8. (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 6 Z 1 den Tierhaltern überlassen.
(2) Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß § 7 Z 2 sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen.
(4) Abweichend von Abs. 2 gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als "Managementpräparate" und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundgemacht werden.
(5) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.
(6) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den "Amtlichen Veterinärnachrichten" kundzumachen.
(7) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 6 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
Anwendung und Abgabe von Tierarzneimitteln
§ 8. (1) Betreuungstierärzte dürfen nur die in einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 TAKG angeführten Tierarzneimittel im Rahmen der Einbindung nach § 6 Z 1 den Tierhaltern überlassen.
(2) Der Tierarzt darf den Tierhaltern Tierarzneimittel zur weiteren Behandlung von Akutfällen sowie Impfstoffe höchstens in einer für den Therapieerfolg erforderlichen Menge und höchstens in jener Menge überlassen, die dem Monatsbedarf der zu behandelnden Tiere entspricht.
(3) Bei Ausbleiben des Behandlungserfolges, bei Neuauftreten von weiteren Erkrankungen oder bei Verenden eines Tieres - unbeschadet sonstiger bestehender Anzeigepflichten nach veterinärrechtlichen Bestimmungen - hat der Tierhalter unverzüglich den Betreuungstierarzt zu informieren und mit diesem die weitere Vorgangsweise festzulegen. Nach Abschluss jeder Behandlung beziehungsweise spätestens nach vier Wochen sind, außer im Fall der Behandlung eines Einzeltieres, die Arzneimittelanwendung gemäß § 7 Z 2 sowie der Therapieerfolg vom Betreuungstierarzt zu kontrollieren. Wurde nur ein einziges Tier im Bestand behandelt, so hat die Kontrolle von Arzneimittelanwendung und Therapieerfolg im Rahmen der nächsten tierärztlichen Visite durch den Betreuungstierarzt zu erfolgen.
(4) Abweichend von Abs. 2 gelten Tierarzneimittel, welche als Wirkstoffe ausschließlich Vitamine, Mengen- oder Spurenelemente enthalten sowie reine Eiseninjektionspräparate jedenfalls als “Managementpräparate” und dürfen vom Tierarzt den Tierhaltern höchstens in jener Menge überlassen werden, die dem Bedarf von zwei Monaten der zu behandelnden Tiere entspricht. Zusätzliche derartige Managementpräparate können nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundgemacht werden.
(5) Bei pour-on-Präparaten zur Parasitenbekämpfung kann die Abgabemenge für die Dauer eines Behandlungszyklus festgelegt werden, auch wenn dadurch der Monatsbedarf überschritten wird.
(6) Spezielle Tierarzneimittel, welche ausschließlich im Rahmen von Tiergesundheitsprogrammen dem Tierhalter überlassen werden dürfen, sind einschließlich der näheren Bestimmungen für deren Anwendung nach Anhörung des Beirates von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend gemäß § 7 Abs. 1 TAKG in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” kundzumachen.
(7) Tierhalter, welche an Tiergesundheitsprogrammen gemäß Abs. 6 teilnehmen, sind jedenfalls vom Tiergesundheitsdienst zu registrieren und von der Geschäftsstelle der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Tierhalter und Tierärzte, welche die jeweils festgelegten Anwendungsbestimmungen für diese speziellen Tierarzneimittel nicht einhalten oder schwerwiegende Verstöße im Hinblick auf den Arzneimitteleinsatz begehen, sind jedenfalls von der Teilnahme an allen Tiergesundheitsprogrammen, welche die Abgabe spezieller Tierarzneimittel an den Tierhalter ermöglicht, zumindest für die Dauer von neun Monaten auszuschließen. Ein entsprechender befristeter Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen ist von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.
Kontrollen durch den Tiergesundheitsdienst
§ 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen und externen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen und externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(3) Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(4) Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Kontrollen des Tiergesundheitsdienstes
§ 9. (1) Der Tiergesundheitsdienst hat ein System von regelmäßigen internen Kontrollen einzurichten und dadurch sicherzustellen, dass der Betrieb des Tiergesundheitsdienstes entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, den Bedingungen im Anerkennungsbescheid und entsprechend den Anforderungen an eine gute tierärztliche Praxis erfolgt. Die internen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
(2) Die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste ist vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend auf Grundlage eines risikobasierten Kontrollplans sicherzustellen, welcher statistisch abgesicherte Aussagen in Bezug auf die kontrollierten Bereiche gewährleistet. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann die Geschäftsstelle eines Tiergesundheitsdienstes mit der Vergabe und Organisation dieser Kontrollen beauftragen. Die Kosten für die Vergabe, Organisation und Durchführung dieser Kontrollen sind vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu tragen. Die externen Kontrollen sind gemäß Kapitel 3 der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführen.
(3) Bei Betriebserhebungen festgestellte Mängel sind umgehend zu beseitigen. Besteht eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier, so ist unverzüglich die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.
(4) Über Betriebserhebungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese sind mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.
(5) Alle Tierhalter und Tierärzte, die Teilnehmer oder Mitglieder eines Tiergesundheitsdienstes sind, jeder befristete Entzug der Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen, jeder befristete Entzug der Teilnahme oder der Mitgliedschaft sowie jeder Ausschluss vom Tiergesundheitsdienst sind von der Geschäftsstelle des Tiergesundheitsdienstes der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Behördliche Kontrollen
§ 10. Der Tiergesundheitsdienst sowie die beteiligten Tierärzte und Tierhalter sind gemäß des Kapitels 3 Art. 10 der Anlage zu dieser Verordnung regelmäßig behördlich zu kontrollieren.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 11. (1) Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2005 tritt die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” Nr. 8a/2002 außer Kraft.
(3) Rechtsakte auf Grund der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” Nr. 8a/2002, gelten mit Ausnahme der Kundmachung GZ 74000/45-IV/B/8/04, veröffentlicht in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” Nr. 10a/04 weiter. Verweise auf die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten (Tiergesundheitsdienst-Verordnung), veröffentlicht in den “Amtlichen Veterinärnachrichten” Nr. 8a/2002 gelten als Verweise auf diese Verordnung.
ANLAGE
KAPITEL 1
TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER
Artikel 1
Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst
Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen:
Organisationsform
Organe des Tiergesundheitsdienstes
Geschäftsführer,
Generalversammlung,
Vorstand,
Rechnungsprüfer,
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aufgaben der Generalversammlung
Beschlussfassung über Budgetvoranschläge,
die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Wahl des Vorsitzenden sowie zumindest eines Stellvertreters aus dem Kreis des Vorstandes,
Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers,
Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des TGD,
fachliche Führung des TGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführer
Sektionen
Wiederkäuer und
Schweine.
Aufgaben der Tiergesundheitsdienste und Tarife für
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Art. 2 Z 15 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreichs festzulegen und von diesen vertragsabschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bekannt zu geben.
Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Datenweitergabe
Artikel 2
Anforderungen an die Tierärzte
Die beteiligten Tierärzte müssen folgende Vorgaben erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einhalten:
a) Die Vertretung eines Betreuungstierarztes im TGD darf nur durch andere TGD-Tierärzte erfolgen. Die Vertreter müssen vom Betreuungstierarzt sowohl dem Tierhalter als auch der Geschäftsstelle genannt werden. Im Hinblick auf die in der TGD-Verordnung enthaltenen umfangreichen Dokumentationsvorschriften hat diese Nennung dem Tierhalter und der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass dokumentiert und nachvollziehbar ist, wer, zu welcher Zeit, an welchem Betrieb die Vertretung des Betreuungstierarztes wahrgenommen hat, wobei die Einrichtung von Wochenend- und Feiertagsdiensten möglich ist.
Der Vertreter eines TGD-Betreuungstierarztes hat diesen über
Die Tätigkeit als TGD-Tierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Tierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf die grenzüberschreitende Tätigkeit der Zustimmung dieses TGD.
Der Tierarzt ist verpflichtet mit dem Tierhalter einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Er ist zur Einhaltung des Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen:
Die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes ist zu
Hygienemaßnahmen, insbesondere die Verwendung der vom
Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln, welche
Gemäß § 4 Abs. 7 TAKG hat jeder Tierarzt, der Tierarzneimittel an Tierhalter zur Anwendung abgibt, diese mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Diese Angaben müssen im Hinblick auf die Dokumentationspflichten, welche sowohl den Tierarzt als auch den Tierhalter treffen, leserlich sein.
Im § 3 der Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004 idgF
Für die Führung der Dokumentation über den Arzneimitteleinsatz ist gemäß § 5 Z 1 und 2 der TGD-Verordnung – auch im Vertretungsfall – jedenfalls der Betreuungstierarzt verantwortlich.
Hält ein TGD-Tierhalter mehrere Tierarten und besteht für
Die Verantwortung für ein abgegebenes Arzneimittel trifft den
Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand in Betrieben, die erstmals einen Betreuungsvertrag abschließen, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung, bei Wechsel des Betreuungstierarztes zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
Durchführung regelmäßiger Betriebserhebungen, die jedenfalls vom jeweiligen Betreuungstierarzt in den genannten
Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Protokollen zu erfolgen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
die Durchsicht der Aufzeichnungen des Tierhalters und des Tierarztes seit dem letzten Besuch;
die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, -
die Kontrolle des Bestandes;
die Erstellung eines Betriebserhebungsprotokolls.
Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen.
Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Tierarzt hat die Daten gemäß Z 15 an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten.
Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren.
Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut.
Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD.
Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:
```
```
Schweine
```
```
Anzahl Zuchtsauen/ Anzahl der zentral zu
Mastplätze verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Schweine - Zucht
```
```
bis 10 Stk. 1
```
```
11 Stk. 1
```
```
31 Stk. 2
```
```
61 Stk. 3
```
```
70 Stk. 3
```
```
71 Stk. 3
```
```
101 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
Schweine - Mast
```
```
bis 100 Mpl 1
```
```
110 Mpl 1
```
```
200 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
Babyferkelaufzucht
```
```
2
```
```
Jungsauenaufzucht
```
```
2
```
```
Rinder
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
50 GVE * verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Milchkühe
```
```
1
```
```
Spezialisierte Kälbermast**
```
```
1
```
```
Mastvieh und Kalbinnenaufzucht
```
```
1
```
```
Mutterkühe
```
```
1
```
```
Schafe/Ziegen
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
ab 1 Jahr Alter verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
80 Stk. 1
```
```
80 bis 200 Stk. 1
```
```
200 Stk.* 2
```
```
Geflügel
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Fische
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Gatterwild
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Bienen
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Sonstige (Pferde etc.)
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Kälber und Jungrinder bis 6 Monate ................ 0,15
Kälber, Jungrinder und Jungvieh
bis unter 2 Jahre ................................. 0,60
Rinder über 2 Jahre und älter ..................... 1,00
Schweine:
Ferkel bis unter 20 kg LG ......................... 0,00
Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................... 0,07
Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ................ 0,15
Mastschweine ab 50 kg LG .......................... 0,15
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Jungsauen - nicht gedeckt ......................... 0,15
Jungsauen – gedeckt ............................... 0,30
Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt ................ 0,30
Zuchteber ......................................... 0,30
Schafe:
Lämmer bis unter ½ Jahr ........................... 0,00
Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe)...... 0,00
Schafe 1 Jahr und älter, männlich ................. 0,15
Schafe 1 Jahr und älter, weibl.
(ohne Mutterschafe)................................ 0,15
Mutterschafe ...................................... 0,15
Ziegen:
Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) ....... 0,00
Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ....... 0,15
Mutterziegen ...................................... 0,15
Stk. ..........Stück
Mpl..........Mastplätze
```
```
```
```
Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS - Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005) mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt
Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes,
Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden
Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß RL 1999/74/EG (ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999) erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie
Artikel 3
Anforderungen an die Tierhalter
Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten:
Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen.
Es ist ein Betriebsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere.
Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Betriebsregister beizulegen.
Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes.
Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD-Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen.
Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren.
Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen.
Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten.
Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen.
Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen.
Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten.
Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung.
Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten.
Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß § 6 Z 4 der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage.
Artikel 4
Aufzeichnungen durch Tierärzte und Tierhalter
Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen:
Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen.
KAPITEL 2
GEFLÜGELGESUNDHEITSDIENST (GGD)
Artikel 5
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 der Anlage dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Geschäftsführer,
Obmann,
Generalversammlung,
Vorstand,
Ausschüsse,
Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Einführung, Umsetzung und Betreuung von
Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener, vom Vorstand
Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als
Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Mitglieder
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Aufgaben der Generalversammlung:
Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes
Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Bestellung der Geschäftsführer,
Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
fachliche Führung des GGD,
Programme im Bereich des GGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführung
Ausschüsse
Eier und
Geflügelfleisch.
Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls
Den Ausschüssen obliegt die Beratung der Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu
Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für
Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst
Datenweitergabe
Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen
Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte,
Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe
Anzahl und Art der dokumentierten Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und
weitere Tätigkeiten des GGD.
Aus- und Weiterbildung
KAPITEL 3
KONTROLLE
Artikel 6
Allgemeines betreffend Kontrollen
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Interne Kontrolle
Name des Tiergesundheitsdienstes
Name und Anschrift des Tierhalters und des Tierarztes,
Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
Tierart,
Art der Betriebserhebung,
Zeitraum für die nächste Betriebserhebung,
Unterschrift des Tierhalters sowie des Tierarztes,
Anführen etwaiger Mängel,
Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
gegebenenfalls weitere Angaben, die von der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
Externe Kontrolle
Kontrollobjekte
Kontrollberichte:
Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
weitere Tätigkeiten der TGD.
Kontrollkonsequenz
Artikel 7
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Tierarztes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und der Betreuungsverträge,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 und 4,
die Betriebserhebungsprotokolle,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und
die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme.
Artikel 8
Kontrollen im Bereich des TGD-Betriebes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Betriebes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 3 und 4,
die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Arzneimittelaufbewahrung.
Artikel 9
Kontrollen im Bereich des TGD
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes:
Für die Durchführung dieser Kontrollmaßnahmen, mit Ausnahme der externen Kontrolle der Geschäftsstellen, ist der Tiergesundheitsdienst verantwortlich. Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen trägt das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen.
Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 5 Z 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren.
Artikel 10
Behördliche Kontrolle
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
KAPITEL 4
SANKTIONSMASSNAHMEN
Artikel 11
Sanktionsmaßnahmen betreffend Tierarzt und Tierhalter
Die TGD haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Tierarzt und Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 8 Abs. 1 haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen unverzüglich der Geschäftstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 8 Abs. 1 haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 2 fallen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Betrieb für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
Sanktionsmechanismen zur Mängelbehebung im Sinne dieser Verordnung sind: die Feststellung von Mängel mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, die Verwarnung mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, Vertrags-Geldstrafen (soweit vertraglich vorgesehen), der
KAPITEL 5
WEITERBILDUNG
Artikel 12
Aus- und Weiterbildung des Tierhalters
Im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Tierhalter sind folgende Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Arzneimittelanwendung und –lagerung:
Hygienemaßnahmen:
Pharmakologie:
B) Empfohlene Weiterbildungsinhalte:
Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten,
Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr.
Tierhalter, welche die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) beabsichtigen, haben die verpflichtenden Ausbildungsinhalte gemäß Z 1 lit. A sublit. a bis d im Mindestausmaß von acht Stunden zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich zu absolvieren.
Tierhalter, die Teilnehmer oder Mitglieder im TGD sind, müssen - ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt - alle vier Jahre mindestens fünf Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Tierhaltern, welche die Voraussetzung gemäß Z 2 nicht erfüllen oder die Absolvierung der jeweils verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Z 3 innerhalb der geforderten Fristen nicht nachweisen, dürfen vom TGD-Tierarzt bis zur Absolvierung der erforderlichen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen keine Impfstoffe beziehungsweise Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden.
Bei Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 194/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Ausbildungsinhalte gemäß Kapitel 5 Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a und b im Ausmaß von fünf Stunden als erfüllt.
Alle Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und, sofern nachweislich die in Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a bis c verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem Art. 12 Z 2 vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt sind, Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, Absolventen der Universität für Bodenkultur, von landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurses gemäß Art. 12 Z 2 und 3 ausgenommen.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Artikel 13
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärzte sind folgende Inhalte vorzusehen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Der Tierarzt hat innerhalb von Jahren an TGD - Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen.
KAPITEL 6
BEIRAT „TIERGESUNDHEITSDIENST ÖSTERREICH“
Artikel 14
Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 TAKG, die Vorgaben, mit denen finanzielle Belastungen der Länder verbunden sind, beinhalten, bedürfen der einhelligen Zustimmung der Vertreter der Tiergesundheitsdienste der Länder.
ANLAGE
KAPITEL 1
TIERGESUNDHEITSDIENST (TGD), TIERÄRZTE UND TIERHALTER
Artikel 1
Anforderungen an den Tiergesundheitsdienst
Der Tiergesundheitsdienst muss folgende Vorgaben erfüllen:
Organisationsform
Organe des Tiergesundheitsdienstes
Geschäftsführer,
Generalversammlung,
Vorstand,
Rechnungsprüfer,
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aufgaben der Generalversammlung
Beschlussfassung über Budgetvoranschläge,
die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorstandes,
die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes,
die Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Wahl des Vorsitzenden sowie zumindest eines Stellvertreters aus dem Kreis des Vorstandes,
Vorschlag für die Bestellung und Enthebung des Geschäftsführers,
Regelung der finanziellen, organisatorischen sowie personellen Angelegenheiten des TGD,
fachliche Führung des TGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführer
Sektionen
Wiederkäuer und
Schweine.
Aufgaben der Tiergesundheitsdienste und Tarife für
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften nach § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der Tiergesundheitsdienst die Betriebserhebungen gemäß der Tabelle in Art. 2 Z 15 zentral zu verrechnen, um die Erfüllung der Dokumentationspflicht sicherzustellen. Ausgenommen von der zentralen Verrechnung je Kalenderjahr sind die zusätzlichen Betriebserhebungen in Rinderbetrieben 50 GVE sowie in Schaf- und Ziegenbetrieben mit mehr als 200 Stück über einjährige Schafe und Ziegen, sowie im spezialisierten Kälbermastbetrieb die zweite Betriebserhebung und allfällige weitere Betriebserhebungen. Die Tarife für die Durchführung der Betriebserhebungen sind in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen österreichischer Tierärztekammer und der Landwirtschaftskammer Österreichs festzulegen und von diesen vertragsabschließenden Parteien allen Landeshauptmännern und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend bekannt zu geben.
Eine jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend, welche eine Aussage über die weitere Entwicklung und eine Evaluierung der Tiergesundheitsdienste ermöglichen.
Teilnehmer am Tiergesundheitsdienst
Datenweitergabe
Artikel 2
Anforderungen an die Tierärzte
Die beteiligten Tierärzte müssen folgende Vorgaben erfüllen beziehungsweise nachstehende Bestimmungen einhalten:
a) Die Vertretung eines Betreuungstierarztes im TGD darf nur durch andere TGD-Tierärzte erfolgen. Die Vertreter müssen vom Betreuungstierarzt sowohl dem Tierhalter als auch der Geschäftsstelle genannt werden. Im Hinblick auf die in der TGD-Verordnung enthaltenen umfangreichen Dokumentationsvorschriften hat diese Nennung dem Tierhalter und der Geschäftsstelle gegenüber schriftlich zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat sicherzustellen, dass dokumentiert und nachvollziehbar ist, wer, zu welcher Zeit, an welchem Betrieb die Vertretung des Betreuungstierarztes wahrgenommen hat, wobei die Einrichtung von Wochenend- und Feiertagsdiensten möglich ist.
Der Vertreter eines TGD-Betreuungstierarztes hat diesen über
Die Tätigkeit als TGD-Tierarzt hat vornehmlich im Umkreis seines Praxissitzes zu erfolgen. Wenn eine die Landesgrenzen überschreitende Tätigkeit als TGD-Tierarzt beabsichtigt ist und wenn vor Beginn der grenzüberschreitenden Tätigkeit am beabsichtigten Tätigkeitsort schon ein diesbezüglicher TGD besteht, so bedarf die grenzüberschreitende Tätigkeit der Zustimmung dieses TGD.
Der Tierarzt ist verpflichtet mit dem Tierhalter einen schriftlichen Betreuungsvertrag abzuschließen. Er ist zur Einhaltung des Teilnahmevertrages und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
Die tierärztliche Praxis ist mit der Sorgfalt eines ordentlichen Tierarztes zu führen. Im Besonderen ist Folgendes zu erfüllen:
Die Akut- und Notversorgung des Tierbestandes ist zu
Hygienemaßnahmen, insbesondere die Verwendung der vom
Erscheint der Einsatz von Tierarzneimitteln, welche
Gemäß § 4 Abs. 7 TAKG hat jeder Tierarzt, der Tierarzneimittel an Tierhalter zur Anwendung abgibt, diese mit einer Signatur auf dem Behältnis zu versehen, auf der Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sein müssen. Außerdem hat der Tierarzt für alle an den Tierhalter abgegebenen Tierarzneimittel einen Abgabeschein auszustellen, auf dem Art und Menge des Tierarzneimittels, Name und Anschrift des Tierarztes sowie das Abgabedatum vermerkt sind. Diese Angaben müssen im Hinblick auf die Dokumentationspflichten, welche sowohl den Tierarzt als auch den Tierhalter treffen, leserlich sein.
Im § 3 der Tierarzneimittel-Anwendungsverordnung 2004 idgF
Für die Führung der Dokumentation über den Arzneimitteleinsatz ist gemäß § 5 Z 1 und 2 der TGD-Verordnung – auch im Vertretungsfall – jedenfalls der Betreuungstierarzt verantwortlich.
Hält ein TGD-Tierhalter mehrere Tierarten und besteht für
Die Verantwortung für ein abgegebenes Arzneimittel trifft den
Der Tierarzt ist verpflichtet, zur Dokumentation des Betriebsstatus den Tierbestand in Betrieben, die erstmals einen Betreuungsvertrag abschließen, innerhalb von vier Wochen ab Übernahme der Betreuung, bei Wechsel des Betreuungstierarztes zum nächstfolgenden festgelegten Betriebserhebungstermin gemäß den Vorgaben für die jeweiligen Produktionssparten und gemäß den Vorgaben für Betriebserhebungen zu untersuchen. Diese Betriebserhebung ist Teil der Jahresbetriebserhebungen.
Durchführung regelmäßiger Betriebserhebungen, die jedenfalls vom jeweiligen Betreuungstierarzt in den genannten
Der Inhalt einer Betriebserhebung hat entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Protokollen zu erfolgen und hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
die Durchsicht der Aufzeichnungen des Tierhalters und des Tierarztes seit dem letzten Besuch;
die Einschätzung des Gesundheitszustandes des Bestandes, -
die Kontrolle des Bestandes;
die Erstellung eines Betriebserhebungsprotokolls.
Nach der Diagnose von eventuell vorliegenden Bestandsproblemen ist ein Handlungsplan für den kommenden Zeitraum festzulegen. Der Tierarzt hat anhand einer Erhebungsliste für Mängel festzuhalten, für welchen Beratungsbedarf (Tierhaltung/Tierschutz, Fütterung, Lüftung, Produktions-Fachberater und dergleichen) bis zum nächsten Besuch eine dokumentierte Spezialberatung durchgeführt werden soll.
Sicherstellung erforderlicher Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit der Maßnahmen.
Der Tierarzt ist verpflichtet bei der nächsten Visite, spätestens im Rahmen der nächsten Betriebserhebung, eine Evaluierung der gesetzten Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren.
Der Tierarzt hat die Daten gemäß Z 15 an den TGD entsprechend den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben im Anschluss an die Betriebsbesuche innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Am Geflügelsektor sind die Bestimmungen der Geflügelhygieneverordnung 2000, BGBl. II Nr. 243/2000, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Vorgaben der Tiergesundheitsprogramme einzuhalten.
Der Tierarzt hat die vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage zu absolvieren.
Der Tierarzt verpflichtet sich speziell an Fortbildungsveranstaltungen für jene Tierarten teilzunehmen, die er als TGD-Tierarzt betreut.
Der Tierarzt verpflichtet sich zur Einhaltung der Programmanweisungen bei Teilnahme an Tiergesundheitsprogrammen im Rahmen des TGD.
Folgende zu dokumentierende Betriebserhebungen sind gemäß der nachstehenden Tabelle pro Jahr durchzuführen:
```
```
Schweine
```
```
Anzahl Zuchtsauen/ Anzahl der zentral zu
Mastplätze verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Schweine - Zucht
```
```
bis 10 Stk. 1
```
```
11 Stk. 1
```
```
31 Stk. 2
```
```
61 Stk. 3
```
```
70 Stk. 3
```
```
71 Stk. 3
```
```
101 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
150 Stk. 4
```
```
Schweine - Mast
```
```
bis 100 Mpl 1
```
```
110 Mpl 1
```
```
200 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
600 Mpl 2
```
```
Babyferkelaufzucht
```
```
2
```
```
Jungsauenaufzucht
```
```
2
```
```
Rinder
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
50 GVE * verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
Milchkühe
```
```
1
```
```
Spezialisierte Kälbermast**
```
```
1
```
```
Mastvieh und Kalbinnenaufzucht
```
```
1
```
```
Mutterkühe
```
```
1
```
```
Schafe/Ziegen
```
```
Anzahl der Tiere Anzahl der zentral zu
ab 1 Jahr Alter verrechnenden
Betriebserhebung
```
```
80 Stk. 1
```
```
80 bis 200 Stk. 1
```
```
200 Stk.* 2
```
```
Geflügel
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Fische
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Gatterwild
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Bienen
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
```
```
Sonstige (Pferde etc.)
```
```
Gemäß spez. Programm mindestens 1 zentral
zu verrechnende
Betriebserhebung
Erklärungen zur obigen Tabelle:
Rinder:
GVE.......Großvieheinheiten:
Kälber und Jungrinder bis 6 Monate ................ 0,15
Kälber, Jungrinder und Jungvieh
bis unter 2 Jahre ................................. 0,60
Rinder über 2 Jahre und älter ..................... 1,00
Schweine:
Ferkel bis unter 20 kg LG ......................... 0,00
Jungschweine 20 bis 30 kg LG ...................... 0,07
Jungschweine 30 bis unter 50 kg LG ................ 0,15
Mastschweine ab 50 kg LG .......................... 0,15
Zuchtschweine ab 50 kg LG:
Jungsauen - nicht gedeckt ......................... 0,15
Jungsauen – gedeckt ............................... 0,30
Ältere Sauen gedeckt/nicht gedeckt ................ 0,30
Zuchteber ......................................... 0,30
Schafe:
Lämmer bis unter ½ Jahr ........................... 0,00
Schafe ½ bis unter 1 Jahr (ohne Mutterschafe)...... 0,00
Schafe 1 Jahr und älter, männlich ................. 0,15
Schafe 1 Jahr und älter, weibl.
(ohne Mutterschafe)................................ 0,15
Mutterschafe ...................................... 0,15
Ziegen:
Ziegen bis unter 1 Jahr (ohne Mutterziegen) ....... 0,00
Ziegen 1 Jahr und älter (ohne Mutterziegen) ....... 0,15
Mutterziegen ...................................... 0,15
Stk. ..........Stück
Mpl..........Mastplätze
```
```
```
```
Als Grundlage für die Einstufung ist im Rinderbestand der GVE-Schlüssel (AMA-Tierliste/Datenbank), im Schweinebestand die Anzahl der gehaltenen Zuchtsauen/Mastschweine sowie im Schaf-/Ziegenbestand die Anzahl der gehaltenen über ein Jahr alten Schafe und Ziegen (Daten des VIS - Veterinärinformationssystem gemäß Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2005) mit Stichtag 1. April des abgelaufenen Jahres heranzuziehen.
Die Festlegung der Anzahl der zu betreuenden Tiere erfolgt
Ergibt sich eine wesentliche Änderung des Jahrestierbestandes,
Für die Anzahl der im Betrieb zu dokumentierenden
Bei der Mitbetreuung anderer Tierarten (Rind, Schaf, Ziege Schwein) wird die Hauptkategorie als Grundlage genommen, die jeweilige andere Tierart auf GVE umgerechnet. Die Einstufung hat gemäß lit. a zu erfolgen.
Wird zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie eines Betriebes Geflügel gehalten und ist dafür keine Registrierung gemäß RL 1999/74/EG (ABl. Nr. L 203 vom 3.8.1999) erforderlich oder werden im Fall von Masttieren nicht mehr als 350 Tiere gehalten, so dürfen diese Tiere mitbetreut werden.
Werden zusätzlich zur überwiegend gehaltenen Tierkategorie
Artikel 3
Anforderungen an die Tierhalter
Die beteiligten Tierhalter müssen folgende Vorgaben erfüllen bzw. nachstehende Bestimmungen einhalten:
Der Tierhalter verpflichtet sich neben der Mitgliedschaft beziehungsweise Teilnahme am TGD keine weiteren ständigen Betreuungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 3 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, in der jeweils geltenden Fassung, für Tiere der vom Tiergesundheitsdienst erfassten Arten einzugehen.
Es ist ein Bestandsregister zu führen. Dieses hat zumindest folgende Angaben zu enthalten: Art, Anzahl und gegebenenfalls Kennzeichnung der Tiere, Datum der Zugänge und der Abgänge, Herkunfts- und Bestimmungsbetriebe der zu- beziehungsweise abgegangenen Tiere.
Alle im Betrieb beziehungsweise im Unternehmen gehaltenen Tiere sind entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu kennzeichnen. Im Krankheitsfall muss die organisatorische Möglichkeit gegeben sein, Tiere in Gruppen oder einzeln abgesondert zu halten. Eine Identifizierung der behandelten Einzeltiere muss möglich sein. Diese Identifizierung ist an Hand eines Aufstallungsplanes, in dem sämtliche Buchten beziehungsweise Boxen angeführt sind sowie durch eine Gruppenzuordnung der Einzeltiere zu ermöglichen. Diese Aufzeichnungen sind dem Bestandsregister beizulegen.
Die Tierhaltung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes.
Je Tierart ist vom Tierhalter ein TGD-Tierarzt an den TGD zu melden, wobei ein und derselbe TGD-Tierarzt für mehrere Tierarten gemeldet werden darf. Wenn mehrere Betreuungsverhältnisse gemeldet wurden, sind die Aufzeichnungen nach Tierarten getrennt im Betriebsregister zu führen.
Wird ein weiterer Tierarzt beigezogen, so hat der Tierhalter dies dem TGD- Betreuungstierarzt unaufgefordert mitzuteilen. Sämtliche gesetzte Maßnahmen sind im Betriebsregister zu dokumentieren.
Die Dokumentation der TGD- Betriebserhebungen sowie die Aufzeichnungen im Betriebsregister sind ordnungsgemäß durchzuführen, und bei jeder Betriebserhebung dem Tierarzt auszuhändigen.
Der Tierhalter hat eine rückverfolgbare Dokumentation des Viehverkehrs in seinem Betrieb zu gewährleisten.
Bei der Herstellung und Lagerung von betriebseigenen Futtermitteln ist vom Tierhalter mit der Sorgfalt eines ordentlichen Landwirtes vorzugehen.
Weitere Aufzeichnungen über Produktionsdaten, die für die Beurteilung der Tiergesundheit relevant sind, sind dem TGD-Tierarzt zur Verfügung zu stellen.
Fristgerechte Kontaktaufnahme mit seinem TGD-Betreuungstierarzt für die Durchführung der Betriebserhebungen.
Bei tiergesundheitlichen Problemen ist eine zeitgerechte Meldung an den TGD- Betreuungstierarzt durchzuführen. Besteht der Verdacht, dass eine Seuche im Sinne des Tierseuchengesetzes vorliegt, so ist umgehend eine Meldung an die Behörde gemäß den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften durchzuführen.
Der Tierhalter hat ordnungsgemäße Schutzkleidung für den Tierarzt und andere betriebsfremde Personen zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat bei Untersuchungen und Behandlungen die nötige Hilfe zu leisten.
Notwendiges Untersuchungsmaterial für die Diagnostik ist vom Tierhalter bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.
Der Tierhalter hat sich zur Einhaltung der tierärztlichen Anweisungen zu verpflichten, insbesondere im Bereich der Arzneimittelanwendung und Arzneimittellagerung.
Der Tierhalter ist zur Einhaltung der Bestimmungen des Teilnahmevertrages beziehungsweise der Beitrittserklärung zum GGD und des Betreuungsvertrages verpflichtet.
Alle mit der Anwendung von Arzneimitteln in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften sind vom Tierhalter einzuhalten.
Der Tierhalter darf die zur Anwendung im Rahmen des TGD verschriebenen Arzneimittel nur vom TGD-Betreuungstierarzt oder vom bekannt gegebenen Vertreter dieses Tierarztes oder auf Verschreibung eines dieser Tierärzte über eine öffentliche Apotheke und bei Fütterungsarzneimitteln gemäß § 6 Abs. 4 TAKG auch vom Hersteller beziehen. Der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg ist vom Tierhalter gemäß § 6 Z 4 der TGD-Verordnung aufzubewahren. Der Tierhalter hat bei Übernahme des Arzneimittels zu prüfen, ob der Arzneimittelabgabe-, Arzneimittelrückgabe- und Anwendungsbeleg richtig, vollständig und leserlich ausgefüllt ist.
Absolvierung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Kapitel 5 dieser Anlage.
Artikel 4
Aufzeichnungen durch Tierärzte und Tierhalter
Die beteiligten Tierärzte und Tierhalter müssen bei der Aufzeichnung der Arzneimittel-Anwendung beziehungsweise -Abgabe folgende Vorgaben erfüllen:
Bei der Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Aufzeichnungen haben gemäß den von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgaben zu erfolgen.
KAPITEL 2
GEFLÜGELGESUNDHEITSDIENST (GGD)
Artikel 5
Anforderungen an den GGD
Für die Einrichtung eines Tiergesundheitsdienstes der Geflügelsparte (Geflügelgesundheitsdienst, GGD) gelten abweichend von den Vorgaben des Kapitels 1 Art. 1 der Anlage dieser Verordnung folgende Bestimmungen:
Organisationsform und Tätigkeitsbereich
Organe des Geflügelgesundheitsdienstes
Geschäftsführer,
Obmann,
Generalversammlung,
Vorstand,
Ausschüsse,
Rechnungsprüfer und
Schiedsgericht oder Schlichtungsstelle.
Zweck des Geflügelgesundheitsdienstes
Aufgabenbereich des Geflügelgesundheitsdienstes
Einführung, Umsetzung und Betreuung von
Der Verein ist berechtigt, entsprechend eigener, vom Vorstand
Der Verein hat einen elektronischen Geflügeldatenverbund als
Der Verein hat konsumentenorientierte Öffentlichkeitsarbeit zu
Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
Mitglieder
Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder:
Aufgaben der Generalversammlung:
Wahl des Obmanns aus dem Kreis des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes
Beschlussfassung der Rechnungsabschlüsse,
Bestellung und Enthebung der Mitglieder der Ausschüsse,
Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren sowie der Mitgliedsbeiträge und
Beschlussfassung über Richtlinien und Statuten.
Vorstand
Bestellung der Geschäftsführer,
Regelung der finanziellen, organisatorischen und personellen Angelegenheiten des GGD,
fachliche Führung des GGD,
Programme im Bereich des GGD und
jene Aufgaben, die keinem anderen Organ ausdrücklich zugewiesen werden.
Geschäftsführung
Ausschüsse
Eier und
Geflügelfleisch.
Aufgaben des Geflügelgesundheitsdienstes
Umsetzung bundeseinheitlicher Vorgaben für
Registrierung der teilnehmenden Betriebe und der teilnehmenden
Übermittlung jener Daten an den Landeshauptmann, welche die Kontrolle der ordnungsgemäßen Einhaltung der Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 TAKG betreffen, entsprechend der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ erlassenen Vorgangsweise.
Vorgabe von Korrekturmaßnahmen und erforderlichenfalls
Den Ausschüssen obliegt die Beratung der Tierhalter und Behörden hinsichtlich Geflügelgesundheitsprogramme.
Gemäß der Zielsetzung des § 1 Abs. 2 hat der GGD die zu
Jährliche Übermittlung jener Daten an das Bundesministerium für
Mitgliedschaft am Geflügelgesundheitsdienst
Datenweitergabe
Pflichten der Tierärzte und Tierhalter, Kontrolle und Sanktionen
Anzahl der kontrollierten GGD-Tierärzte,
Anzahl der kontrollierten GGD-Betriebe,
Anzahl und Art der dokumentierten Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im GGD und
weitere Tätigkeiten des GGD.
Aus- und Weiterbildung
KAPITEL 3
KONTROLLE
Artikel 6
Allgemeines betreffend Kontrollen
Für die Durchführung der Kontrollen gelten folgende, allgemeine Bestimmungen:
Interne Kontrolle
Name des Tiergesundheitsdienstes
Name und Anschrift des Tierhalters und des Tierarztes,
Datum, fortlaufende Nummer und die Anfangszeit sowie die Endzeit der Betriebserhebung,
Tierart,
Art der Betriebserhebung,
Zeitraum für die nächste Betriebserhebung,
Unterschrift des Tierhalters sowie des Tierarztes,
Anführen etwaiger Mängel,
Angabe der Tiergesundheitsprogramme, an denen der Betrieb teilnimmt, und
gegebenenfalls weitere Angaben, die von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend nach Anhörung des Beirates in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ vorgeschrieben sind.
Externe Kontrolle
Kontrollobjekte
Kontrollberichte:
(1) Der Bericht für die interne Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
Anzahl und Art der festgestellten, gravierenden Mängel,
Anzahl und Art der verhängten Sanktionen,
Bericht über die Einhaltung der Betriebserhebungsfrequenz,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen im TGD und
weitere Tätigkeiten der TGD.
(2) Der Bericht für die externe Kontrolle hat zumindest folgende Punkte zu enthalten:
Anzahl der kontrollierten TGD-Betriebe und TGD-Tierärzte,
Anzahl und Art der festgestellten Mängel,
Anzahl und Art der von den Geschäftsstellen verhängten Sanktionen,
Bewertung der Ergebnisse und der Tendenzen in den Tiergesundheitsdiensten,
Vorschlag von Konsequenzen für zukünftige Kontrollen auf Grund der erhaltenen Ergebnisse.
B) Die für die Durchführung der externen Kontrollen der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste verantwortlichen Stellen haben einen gemeinsamen Entwurf des Kontrollberichtes gemäß A Abs. 2 zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu übermitteln. Der Entwurf des Kontrollberichtes wird den jeweiligen Geschäftsführern des Tiergesundheitsdienstes zur Stellungnahme übermittelt.
Nach Ablauf der Frist für eine Stellungnahme ist von den für die Durchführung der externen Kontrollen verantwortlichen Stellen unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der endgültige Bericht zu erstellen und fristgerecht an das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sowie an den jeweils zuständigen Landeshauptmann sowie dem jeweils zuständigen Geschäftsführer des TGD zu übermitteln.
Berichtsentwurf und endgültiger Bericht sind auf eine Weise abzufassen, dass der Datenschutz gewährleistet ist.
C) Jährlich wird vom Vorsitzenden des Beirates ein Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen in den Tiergesundheitsdiensten dem Beirat zur Kenntnis gebracht.
Kontrollkonsequenz
Artikel 7
Kontrollen im Bereich des TGD-Tierarztes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Tierarztes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und der Betreuungsverträge,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 2 und 4,
die Betriebserhebungsprotokolle,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Weiterbildungsveranstaltungen und
die Dokumentation über die Durchführung der Gesundheitsprogramme.
Artikel 8
Kontrollen im Bereich des TGD-Betriebes
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD-Betriebes sind zu kontrollieren:
die Einhaltung des TGD - Teilnahmevertrages (der Beitrittserklärung beim GGD) und des Betreuungsvertrages,
der Nachweis der Absolvierung der vorgeschriebenen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen,
die Einhaltung der Bestimmungen des Kapitels 1 Art. 3 und 4,
die Durchschriften der Betriebserhebungsprotokolle, sowie der tierärztlichen Anweisungen hinsichtlich zusätzlicher Spezialberatungen,
die Einhaltung der Hygienebestimmungen, die im Zusammenhang mit dem TGD stehen und
die Einhaltung der Vorschriften hinsichtlich Arzneimittelaufbewahrung.
Artikel 9
Kontrollen im Bereich des TGD
Bei den Kontrollen im Kontrollbereich des TGD gilt Folgendes:
Die Verantwortung für die externe Kontrolle der Geschäftsstellen, der Teilnehmer/Mitglieder der Tiergesundheitsdienste trägt das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend. Die Verantwortung für die internen Kontrollen im TGD trägt die Geschäftsstelle im TGD. Insbesondere sind die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 zu kontrollieren. Im Geflügelsektor sind insbesondere die Organe beziehungsweise Bestimmungen gemäß Art. 5 Z 2, 7, 10, 11 und 14 zu kontrollieren.
Artikel 10
Behördliche Kontrolle
Für die Durchführung der behördlichen Kontrollen gilt Folgendes:
Die amtlichen Kontrollen der landwirtschaftlichen Betriebe und Tierärzte sind auf Grund der §§ 9 und 10 TAKG vom Landeshauptmann, in den Fällen des § 6 Abs. 7 TAKG von der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen.
KAPITEL 4
SANKTIONSMASSNAHMEN
Artikel 11
Sanktionsmaßnahmen betreffend Tierarzt und Tierhalter
Die TGD haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Sanktionsmaßnahmen gegenüber Tierarzt und Tierhalter einheitlich und unparteilich angewendet werden. Hierfür kann die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend auf Empfehlung des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ bundeseinheitliche Vorgaben festlegen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundmachen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben Verstöße gegen die gemäß § 7 Abs. 2 TAKG erlassenen Vorschriften, welche eine Gefährdung der Gesundheit des Verbrauchers darstellen können, oder Tatbestände, die den Verdacht auf Tierquälerei gemäß § 222 des Strafgesetzbuches begründen unverzüglich der Geschäftstelle des TGD mitzuteilen. Diese hat unverzüglich die zuständige Behörde zu benachrichtigen.
TGD-Betreuungstierärzte oder Kontrollorgane im Sinne des § 9 Abs. 1 haben augenscheinliche Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen, die nicht unter Z 2 fallen, dem TGD-Betrieb nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Der TGD-Betreuungstierarzt oder das Kontrollorgan hat gemeinsam mit dem TGD-Betrieb für die festgestellten Mängel ein Ziel mit angemessener Fristsetzung zur Behebung bzw. Beseitigung zu definieren. Wird das definierte Ziel in der angegebenen Frist nicht erreicht, sind die zuständigen Organe des TGD zu verständigen. Diese haben die Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.
Sanktionsmechanismen zur Mängelbehebung im Sinne dieser Verordnung sind: die Feststellung von Mängel mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, die Verwarnung mit Ziel- und Fristdefinition zur Behebung bzw. Beseitigung, Vertrags-Geldstrafen (soweit vertraglich vorgesehen), der
KAPITEL 5
WEITERBILDUNG
Artikel 12
Aus- und Weiterbildung des Tierhalters
Im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für Tierhalter sind folgende Ausbildungsinhalte zu berücksichtigen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen:
Arzneimittelanwendung und –lagerung:
Hygienemaßnahmen:
Pharmakologie:
B) Empfohlene Weiterbildungsinhalte:
Tiergesundheit, Tierzucht, Änderung von rechtlichen Aspekten,
Futtermittelhygiene, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutz, Tierschutz, Tierverkehr.
Tierhalter, welche die Anwendung von Tierarzneimitteln (einschließlich Impfstoffen) beabsichtigen, haben die verpflichtenden Ausbildungsinhalte gemäß Z 1 lit. A sublit. a bis d im Mindestausmaß von acht Stunden zu je mindestens 50 Minuten noch vor ihrer Einbindung in die Verabreichung dieser Stoffe nachweislich zu absolvieren.
Tierhalter, die Teilnehmer oder Mitglieder im TGD sind, müssen - ab dem Kalenderjahr das auf den TGD-Beitritt folgt - alle vier Jahre mindestens fünf Stunden nachweislich an TGD-Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
Tierhaltern, welche die Voraussetzung gemäß Z 2 nicht erfüllen oder die Absolvierung der jeweils verpflichtenden Weiterbildungsveranstaltungen gemäß Z 3 innerhalb der geforderten Fristen nicht nachweisen, dürfen vom TGD-Tierarzt bis zur Absolvierung der erforderlichen Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen keine Impfstoffe beziehungsweise Tierarzneimittel zur Anwendung überlassen werden.
Bei Absolvierung eines Ausbildungskurses in Mischtechnik gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 194/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Ausbildungsinhalte gemäß Kapitel 5 Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a und b im Ausmaß von fünf Stunden als erfüllt.
Alle Absolventen des Studiums der Veterinärmedizin und, sofern nachweislich die in Art. 12 Z 1 lit. A sublit. a bis c verpflichtend vorgeschriebenen Lehrinhalte in mindestens dem Art. 12 Z 2 vorgeschriebenen Stundenausmaß erfüllt sind, Absolventen eines landwirtschaftlichen Meisterkurses, Absolventen der Universität für Bodenkultur, von landwirtschaftlichen Fachschulen sowie Absolventen der Höheren Bundeslehranstalt für Landwirtschaft sind von der Verpflichtung zur Absolvierung des Ausbildungskurse gemäß Art. 12 Z 2 ausgenommen.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Artikel 13
Weiterbildung des TGD-Tierarztes
Im Rahmen von Weiterbildungsveranstaltungen der Tierärzte sind folgende Inhalte vorzusehen:
Gesetzliche Rahmenbedingungen
Herden- und Gesundheitsmanagement in landwirtschaftlichen Betrieben.
Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann nach Anhörung des Beirates durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ bei Bedarf Schwerpunkte im Weiterbildungsprogramm festlegen.
Der Tierarzt hat innerhalb von zwei Jahren an TGD – Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt mindestens 16 Stunden (davon sind jährlich zwei Stunden verbindlich bei dem TGD zu absolvieren, mit dem ein Teilnahmevertrag abgeschlossen wurde) teilzunehmen.
KAPITEL 6
BEIRAT „TIERGESUNDHEITSDIENST ÖSTERREICH“
Artikel 14
Empfehlungen des Beirates „Tiergesundheitsdienst Österreich“ gemäß § 7 Abs. 3 TAKG, die Vorgaben, mit denen finanzielle Belastungen der Länder verbunden sind, beinhalten, bedürfen der einhelligen Zustimmung der Vertreter der Tiergesundheitsdienste der Länder.