Kundmachung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Betragsgrenzen (Bund) nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus für das Jahr 2006
Geltender Text a fecha 2006-02-01
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 157/2007).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004, BGBl. I Nr. 100/2003, wird kundgemacht:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II
Nr. 157/2007).
Die Betragsgrenze für das Jahr 2006 gemäß Art. 4 Abs. 5 der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus, BGBl. I Nr. 35/1999, für Vorhaben des Bundes, die in Höhe von 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß dem Bundesvoranschlag 2006 festzusetzen ist, beträgt 1.372.825,9 EUR.