Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung der Wahlen in die Landeszahnärztekammern und die Österreichische Zahnärztekammer (Zahnärztekammer-Wahlordnung – ZÄKWO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-03-28
Letzte Aktualisierung 2021-02-23
Status Aufgehoben · 2011-03-14
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 75
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§ 40. (1) Wenn ein/eine Delegierter/Delegierte

1.

nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder

2.

aus sonstigen Gründen die Funktion nicht mehr bekleiden kann, tritt jene Person, die als Sukzessor/Sukzessorin im selben Wahlvorschlag für die betreffende Funktion genannt war, als Ersatzperson in diese Funktion ein.

(2) Sofern kein/keine Sukzessor/Sukzessorin vorhanden ist, kann der/die Zustellungsbevollmächtigte jenes Wahlvorschlags, auf dem der/die ausgeschiedene Delegierte vorgeschlagen wurde, schriftlich mitteilen, dass ein/eine anderer/andere bereits gewählter/gewählte Delegierter/Delegierte in die Funktion des/der ausgeschiedenen Delegierten nachrückt. Die Besetzung der auf Grund dieser Nachrückung nachzubesetzenden Funktionen hat dann nach Abs. 1 zu erfolgen.

(3) Die Nachbesetzung ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(4) Die Hauptwahlkommission hat den/die Sukzessor/Sukzessorin gemäß Abs. 1 bzw. den/die nachrückenden/nachrückende Delegierten/Delegierte gemäß Abs. 2 schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes binnen einer Woche ab der eingelangten Meldung gemäß Abs. 3 zu verständigen. Die Funktion gilt mit Zustellung der Verständigung als angetreten.

(5) Die Nachbesetzung ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.

Nachwahlen

§ 41. (1) Wenn

1.

eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist oder

2.

die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

Nachwahlen

§ 41. (1) Wenn

1.

eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist oder

2.

die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder Landesfinanzreferent/Landesfinanzreferentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.

(4) Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(5) Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.

(6) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

Nachwahlen

§ 41. (1) Wenn

1.

eine Nachbesetzung gemäß § 40 nicht möglich ist oder

2.

die als Präsident/Präsidentin, Vizepräsident/Vizepräsidentin oder zweiter Vizepräsident/zweite Vizepräsidentin gewählte Person nicht mehr Kammermitglied ist (§ 10 Abs. 4 ZÄKG) oder aus sonstigen Gründen ihre Funktion nicht mehr bekleiden kann,

(2) Die Nachwahl gemäß Abs. 1 ist für jede nachzuwählende Funktion in getrennten Wahlgängen durchzuführen.

(3) Die nachgewählte Person ist unverzüglich vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer im Falle von dessen/deren persönlicher Anwesenheit mündlich, ansonsten schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu informieren. Die Nachwahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche nach mündlicher Verständigung bzw. Zustellung der Verständigung schriftlich gegenüber dem/der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer abgelehnt wird.

(4) Die durchgeführte Nachwahl und deren Annahme ist der Hauptwahlkommission vom/von der Präsidenten/Präsidentin der Landeszahnärztekammer unverzüglich schriftlich unter Angabe der betroffenen Personen zu melden.

(5) Das Ergebnis der Nachwahl ist unter Angabe der Namen der betroffenen Personen im offiziellen Publikationsorgan der Österreichischen Zahnärztekammer und im Internet (§ 4) zu veröffentlichen.

(6) Ist eine Nachwahl gemäß Abs. 1 nicht möglich, ist für die verbleibende Funktionsperiode unverzüglich eine Nachwahl für die jeweilige Funktion nach den Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 7 durchzuführen.

10.

Abschnitt

Erstmalige Wahlen

§ 42. Vorbehaltlich der §§ 43 bis 46 gelten für die erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern und in die Österreichische Zahnärztekammer die Abschnitte 1 bis 9.

Wahlanordnung

§ 43. (1) Bis spätestens 30. Juni 2006 hat der provisorische Bundesausschuss

1.

die erstmalige Wahl der Delegierten anzuordnen und

2.

die Zahl und Funktion der Delegierten pro Landesausschuss auf Antrag der provisorischen Landesausschüsse festzulegen.

(2) Liegt bis zur Anordnung der erstmaligen Wahl trotz Aufforderung des provisorischen Bundesausschusses, innerhalb einer angemessenen Frist die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss zu beantragen, kein entsprechender Antrag des provisorischen Landesausschusses beim provisorischen Bundesausschuss vor, hat der provisorische Bundesausschuss die Zahl und Funktionen der Delegierten für den jeweiligen Landesausschuss festzulegen.

Mitglieder der Hauptwahlkommission

§ 44. Liegt trotz Aufforderung der Österreichischen Zahnärztekammer, innerhalb einer angemessenen Frist die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 für die erstmalige Wahl zu beantragen, kein entsprechender Antrag der Landeszahnärztekammern vor, sind der/die provisorische Präsident/Präsidentin und der/die provisorische Vizepräsident/Vizepräsidentin der jeweiligen Landeszahnärztekammer als Mitglied und Ersatzmitglied für den jeweiligen Wahlkreis zu bestellen.

Zeitpunkt der Wahl

§ 45. Die Hauptwahlkommission bestimmt den Zeitpunkt der Wahl derart, dass zwischen dem Tag der Ausschreibung der Wahl (Veröffentlichung der Wahlkundmachung) und dem Wahltag ein Zeitraum von mindestens neun Wochen liegt.

Reihung der Wahlvorschläge

§ 46. Die Reihung der zur erstmaligen Wahl der Delegierten eingereichten Wahlvorschläge richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Wahlvorschläge bei der Hauptwahlkommission.

Einberufung der konstituierenden Sitzung des Bundesausschusses

§ 47. Spätestens drei Monate nach Verlautbarung der Wahlergebnisse der erstmaligen Wahlen in die Landeszahnärztekammern hat der/die provisorische Präsident/Präsidentin der Österreichischen Zahnärztekammer den Bundesausschuss zur konstituierenden Sitzung einzuberufen.

11.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 48. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010,

2.

Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2010,

3.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2010,

4.

Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3.

Abkürzung

ZÄKWO

11.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 48. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,

2.

Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015,

3.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016,

4.

Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2016.

Abkürzung

ZÄKWO

11.

Abschnitt

Schlussbestimmungen

Verweise

§ 48. Sofern in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:

1.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018,

2.

Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020,

3.

Zahnärztegesetz – ZÄG, BGBl. I Nr. 126/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020,

4.

Zahnärztekammergesetz – ZÄKG, BGBl. I Nr. 154/2005, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 8/2020.

Verwaltungsstrafbestimmung

§ 49. (1) Wer dem Werbeverbot gemäß § 25 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 500 Euro zu bestrafen.

(2) Auch der Versuch ist strafbar.

Anlage

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahlen in den Landesausschuss

der Landeszahnärztekammer für .................

am ...........................

Wahlkreis ....................

```


```

Funktion Wahl- Wahl- Wahl-

vorschlag 1 vorschlag 2 vorschlag 3

Bezeichnung Bezeichnung Bezeichnung

```


```

Gesamter Wahlvorschlag O O O

```


```

Präsident/Präsidentin O N. Name O N. Name O N. Name

```


```

Vizepräsident/

Vizepräsidentin O N. Name O N. Name O N. Name

```


```

Finanzreferent/

Finanzreferentin O N. Name O N. Name O N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Referent/Referentin für N. Name N. Name N. Name

... O O O

Sukzessor/Sukzessorin N. Name N. Name N. Name

```


```

Anlage

Amtlicher Stimmzettel

für die Wahlen in den Landesausschuss

der Landeszahnärztekammer für ………………….

am ..............................................................

Wahlkreis ...................................................

Funktion Wahlvorschlag 1 Bezeichnung Wahlvorschlag 2 Bezeichnung Wahlvorschlag 3 Bezeichnung
Präsident/Präsidentin O N. Name O N. Name O N. Name
Vizepräsident/Vizepräsidentin O N. Name O N. Name O N. Name
Zweiter Vizepräsident/ Zweite Vizepräsidentin O N. Name O N. Name O N. Name
Finanzreferent/Finanzreferentin Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name
Referent/Referentin für … Sukzessor/Sukzessorin N. Name O N. Name N. Name O N. Name N. Name O N. Name

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