Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Elektronik (Elektronik-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Elektronik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Elektronik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
Angewandte Elektronik,
Mikrotechnik.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte ist möglich.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Elektroniker oder Elektronikerin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.
Berufsprofil
§ 2. (1) Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Elektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,
Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,
Herstellen, Prüfen und Instandsetzen von elektronischen, elektromechanischen und mechanischen Bauelementen, Bauteilen und Baugruppen für Geräte, Maschinen und Anlagen,
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Werkstoffen,
Herstellen, Bestücken, Zusammenbauen, Prüfen und Instandsetzen von Leiterplatten,
Messen, Beurteilen und Prüfen von Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personenschäden und Sachschäden sowie von Störungen und Beeinträchtigungen,
Messen, Beurteilen und Prüfen von elektrischen und berufstypischen nichtelektrischen Geräten,
Kundenorientiertes Verhalten bei der Beratung und Auftragsabwicklung,
Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Qualitäts-, Sicherheits- und Umweltstandards,
Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.
(2) Wenn der Lehrling im Schwerpunkt Mikrotechnik ausgebildet wird, soll er befähigt werden, auch die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Umrüsten, Prüfen und vorbeugendes Instandhalten von Produktionseinrichtungen,
Durchführung von prozessbegleitenden Prüfungen und Endtests,
Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von elektronischen Geräten und Anlagen der Mikrotechnik.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Elektronik wird folgender allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
```
Geräte, Maschinen, Vorrichtungen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,
```
Verwendungsmöglichkeiten und Verarbeitungsmöglichkeiten unter
Beachtung der einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
```
```
```
Fachgerechtes und ergonomisches Vorbereiten des
```
Arbeitsplatzes
```
```
```
Kenntnis der
```
Betriebs- und
Rechtsform – – –
des
Lehrbetriebes
```
```
```
Kenntnis des
```
organisatorischen Aufbaus
und der Aufgaben und – –
Zuständigkeiten der
einzelnen Betriebsbereiche
```
```
```
Kenntnis der Marktstellung
```
und Organisation des
Betriebes (Betriebsbereiche)
sowie des Warensortimentes, – –
betriebsspezifischer
Angebote und Produkte
```
```
```
Kenntnis der handels- und branchenüblichen Warenbezeichnungen
```
und Fachausdrücke
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über Planen und Steuern von
```
nisse über das Planen Arbeitsabläufen; Kontrollieren
das Planen und Steuern und Beurteilen der
und Steuern von Arbeits- Arbeitsergebnisse
von Arbeits- abläufen
abläufen
```
```
```
Kennzeichnen, Lagern, Bereitstellen, Prüfen und
```
umweltgerechtes Entsorgen von Arbeitsstoffen
```
```
```
Lesen und Anwenden technischer Unterlagen
```
(zB Montage-, Schalt-, Anschluss- und -
Stromlaufpläne) auch in englischer Sprache
```
```
```
Fertigkeiten in der
```
manuellen und maschinellen
Werkstoffbearbeitung
insbesondere Messen,
Anreißen, Feilen, Sägen,
Bohren, Senken, Reiben, – –
Scharfschleifen,
Gewindeschneiden, Nieten,
Richten, Biegen, Weichlöten,
Kleben
```
```
```
Herstellen von
```
facheinschlägigen - -
mechanischen Verbindungen
```
```
```
Zurichten, Anschließen und Verlegen von blanken und
```
isolierten Leitungen sowie kabelähnlichen Leitungen und
Kabeln
```
```
```
Herstellen von Klemm-,
```
Löt-, Steck- und anderen - -
leitenden Verbindungen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik
```
nisse der und Elektronik
Elektro- -
technik und
Elektronik
```
```
```
Handhaben von Messen von elektrischen und berufstypischen
```
Mess- und nichtelektrischen Größen
Prüfgeräten
```
```
```
Grundkenntnisse der
```
Anwendung von Maßnahmen zur
elektrostatischen und - -
elektromagnetischen
Verträglichkeit
```
```
```
Kenntnis der Bauelemente und
```
Grundschaltungen der - -
Elektronik
```
```
```
Kenntnis der Bauelemente und
```
Schaltungen der
- Analogtechnik und -
Digitaltechnik
```
```
```
Anfertigen von
```
Schaltskizzen – –
```
```
```
Herstellen einfacher
```
elektronischer Schaltungen
und Anfertigen einfacher - -
Baugruppen
```
```
```
Anfertigen analoger und
```
digitaler Schaltungen mit
- - komplexen
Halbleiterbauelementen
```
```
```
– Kenntnis von elektrischen -
```
und elektronischen
Steuerungen
```
```
```
Zusammenbauen
```
und Justieren
- von elektro- - -
mechanischen
Bauelementen
```
```
```
Zusammenbauen, Montieren, Einstellen,
```
Abgleichen, Prüfen, Inbetriebnehmen, Warten
- und Reparieren von elektronischen
Betriebsmitteln und Geräten
```
```
```
– Anfertigen von einfachen Prüfvorrichtungen
```
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis über die Fertigung und Herstellung
```
nisse über mit bedrahteter Technologie sowie Bestückung
die von Leiterplatten
Herstellung
und das
Design von
Leiterplatten
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der
elektroni-
schen
- Messtechnik, - -
Steuertechnik
und
Regeltechnik
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis der
```
nisse der elektropneumatischen
pneumati- Steuerungen
schen, elek-
- tropneumati-
schen und
hydraulischen
Steuerungen
```
```
```
Systematisches Aufsuchen von
```
Störungen und Fehlern an
elektronischen,
- - elektro-mechanischen und
mechanischen Geräten und deren
Behebung
```
```
```
Grundkennt-
```
nisse der im
Betrieb
angewandten
Programmier-
- sprache für - -
speicher-
programmier-
bare
Steuerungen
```
```
```
Protokollierung und grafische Auswertung von
```
Arbeitsergebnissen mit und ohne EDV-Unterstützung
```
```
```
Kenntnis des kundengerechten Verhaltens und der
```
kundengerechten Kommunikation
```
```
```
Grundkenntnisse über den
```
Ablauf von Einkauf,
Bedarfsermittlung,
- Angebotsprüfung und -
Warenbeschaffung sowie
der Liefer- und
Zahlungsbedingungen
```
```
```
Warenan- und -übernahme;
```
Mängelkontrolle, Kenntnis
der Lagerungsvorschriften
- und fachgerechtes Lagern; -
Verwaltung und Kontrolle
sowie Mitarbeit bei der
Inventur
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen englischen Fachausdrücke
```
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der betrieblichen EDV (Hard- und
```
Software)
```
```
```
Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
```
zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
```
```
```
Kenntnisse der Qualitätssicherung einschließlich der
```
Reklamationsbearbeitung und Durchführung von
betriebsspezifischen, qualitätssichernden Maßnahmen
```
```
```
Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
```
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen maschinenbautechnischen und
```
elektrotechnischen Bau- und Sicherheitsvorschriften und
Normen sowie der einschlägigen Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit unter besonderer Beachtung der von
den Versorgungseinrichtungen ausgehenden Gefahren
```
```
```
Kenntnis der Unfallgefahren und von Erste-Hilfe-Maßnahmen
```
```
```
```
Kenntnis über die Erstversorgung bei betriebsspezifischen
```
Arbeitsunfällen
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
Schwerpunkt Angewandte Elektronik:
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Kenntnis über
```
Surface
- Mounted - -
Devices-
Technik
```
```
```
Herstellen von Schaltungen mit
```
- - elektromechanischen und
elektronischen Bauelementen
```
```
```
Grundkenntnisse über das
```
- - Programmieren von Bauelementen
```
```
```
Grundkennt- Kenntnis des Aufbaus, der
```
nisse des Arbeitsweise, der Anwendung
Aufbaus, der und der peripheren
Arbeitsweise, Einrichtungen von
der Anwendung Mikrocomputersystemen
und der -
peripheren
Einrichtungen
von Mikro-
computer-
systemen
```
```
```
Schwerpunkt Mikrotechnik:
```
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben von Gasen, Ätzmitteln und anderen Arbeitsstoffen
```
unter Einhaltung der betrieblichen Qualitäts- und
Sicherheitsstandards
```
```
```
Einhalten der betrieblichen Richtlinien bezüglich
```
Reinraumkleidung und Verhalten im Reinraum
```
```
```
Kenntnis der mikrotechnischen
```
- Fertigungsprozesse (wie Beschichten, Dotieren,
Ätzen, etc.)
```
```
```
Kenntnis der mikrosystemtechnischen
```
- Montageprozesse (wie Montieren, Kontaktieren
und Häusen von Chips)
```
```
```
Bedienen, Beschicken und Überwachen von
```
- Produktionsanlagen
```
```
```
Überwachen und Protokollieren des
```
- Produktionsprozesses
```
```
```
– Rework von Leiterplatten
```
```
```
```
– Durchführen prozessbegleitender Prüfungen und
```
von Endtests
```
```
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Elektronik, Steuer- und Regeltechnik, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2) Die Aufgabe hat sich auf eine mechanische, eine elektrotechnische sowie eine steuerungstechnische Arbeitsprobe nach Vorgabe der Prüfungskommission unter Einschluss von Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem Prüfling anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zehn Stunden ausgeführt werden kann. Hierbei ist der mechanischen Arbeitsprobe eine Dauer von zwei Stunden, der elektrotechnischen Arbeitsprobe eine Dauer von fünf Stunden und der steuerungstechnischen Arbeitsprobe eine Dauer von drei Stunden zu Grunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Ausführung und Zusammenbau nach Unterlagen,
fachgerechte Arbeitsweise,
fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien,
richtige Messergebnisse und Prüfergebnisse,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
Ordnung und Sauberkeit der Durchführung.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Der Prüfling hat fachbezogene Probleme und deren Lösungen darzustellen, die für den Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrags zu begründen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung, den Anforderungen der Berufspraxis und der Schwerpunktausbildung des Prüflings zu entsprechen. Hierbei sind Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Elektronik, Steuer- und Regeltechnik
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Elektronik,
Messtechnik, Steuertechnik und Regeltechnik,
Hydraulik und Pneumatik,
Prüftechnik und Messtechnik.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Angewandte Mathematik
§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
Grundlagen der Gleichstromtechnik,
Grundlagen der Wechselstromtechnik,
Grundlagen der Dreiphasenwechselstromtechnik,
Messtechnik,
Zahlensysteme.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat folgende Aufgaben zu umfassen:
Fertigungszeichnung eines einfachen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,
Schalt- und Stromlaufplan unter Verwendung genormter Schaltzeichen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Übergangsbestimmungen
§ 12. Personen, die die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Elektronik oder im Lehrberuf Mikrotechnik abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes unmittelbar zur Führung der Bezeichnung Elektronik gemäß dieser Verordnung berechtigt.
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Die Elektronik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 330/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, und die Mikrotechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 340/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 274/2005, treten jeweils unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(2) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Elektronik oder im Lehrberuf Mikrotechnik ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 1 enthaltenen Prüfungsvorschriften antreten.
(3) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Elektronik oder im Lehrberuf Mikrotechnik gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsordnungen zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Elektronik gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
In-Kraft-Treten
§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.