Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Arbeitskostenstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen (Arbeitskostenstatistik-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 4 bis 10 und 30 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 530/1999,
der Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 und
der Verordnung (EG) Nr. 452/2000
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund
der Verordnung (EG) Nr. 530/1999,
der Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 und
der Verordnung (EG) Nr. 698/2006
Anordnung zur Erstellung der Statistik
§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund
der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten,
der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten,
der Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste und
der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union
Berichtszeitraum, Periodizität
§ 2. (1) Berichtszeitraum ist, beginnend mit dem Jahr 2004, jedes vierte Kalenderjahr (Berichtsjahr). Ist das Wirtschaftsjahr einer statistischen Einheit mit dem Kalenderjahr nicht ident, ist das letzte vor dem 31. Dezember des jeweiligen Berichtsjahres abgeschlossene Wirtschaftsjahr heranzuziehen.
(2) Erhebungsstichtag ist der 30. September des jeweiligen Berichtsjahres.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen,
Arbeitsgemeinschaften,
Körperschaften öffentlichen Rechts,
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftssteuergesetzes 1988 und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,
(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen,
Arbeitsgemeinschaften,
Körperschaften öffentlichen Rechts,
Betriebe im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind, sowie Wasserwerke, Schlachthöfe, Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,
(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.
(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.
Statistische Einheiten, Erhebungsmasse
§ 3. (1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
Unternehmen,
Arbeitsgemeinschaften,
Körperschaften öffentlichen Rechts,
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1994 sind,
Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts und
Vereine gemäß § 1 des Vereinsgesetzes 2002,
(2) Unternehmen (Abs. 1 Z 1) sind im Sinne von Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren Leitung (Federführung) einem Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft tätig wird.
(4) Eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist eine juristische Person, die durch ein Gesetz oder durch eine Verordnung geschaffen wurde. Zu den Körperschaften öffentlichen Rechts gehören auch Fonds und Anstalten öffentlichen Rechts und gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.
(5) Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig und regelmäßig verrichten.
(6) Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Abs. 1 sind die Privatzimmervermietung gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 GewO 1994 und der Buschenschank gemäß § 2 Abs. 9 GewO 1994 ausgenommen.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 10 bis 45 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 50 bis 52 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten bei den Merkmalen 4.1.5.2, 4.3.1 und 4.3.3 sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 55 bis 74 und 80 bis 93 der ÖNACE 2003 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten sowie ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2003 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4, jedoch ohne Trennung nach Arbeitern und Angestellten.
(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1 und 4.1.4.
(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
Erhebungsgegenstände und -merkmale
§ 4. (1) Es sind zu erheben:
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.3;
über die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1, die schwerpunktmäßig eine Wirtschaftstätigkeit gemäß Abteilungen 45 bis 82 und 85 bis 96 der ÖNACE 2008 verrichten, die Merkmale gemäß Anlage, jedoch ohne die Merkmale unter Z 3.1 und Z 3.2;
soweit den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) angehören, die schwerpunktmäßig verschiedene Tätigkeiten gemäß Abteilungen der ÖNACE 2008 verrichten, für diese örtlichen Einheiten die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1. bis 1.3, 1.6, 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1.
(2) Örtliche Einheiten (Arbeitsstätten) sind Einheiten gemäß Abschnitt III lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993.
Erhebungsarten
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 3 zulässig.
Erhebungsarten
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.6 durch Heranziehung der Daten des Registers gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5.1 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage Z 4.1.5.2 und Z 4.3.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1, 2 und 3 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 4 zulässig.
Erhebungsarten
§ 5. (1) Die Erhebungsmerkmale sind im Rahmen einer Stichprobe auf folgende Arten zu erheben:
die Merkmale gemäß Anlage Z 1.1 bis 1.8 durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a Bundesstatistikgesetz 2000;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.1 und Z 2.5 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
die Merkmale gemäß Anlage Z 2.6 und Z 4.1.2.4 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse;
das Merkmal gemäß Anlage Z 4.1.2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
das Merkmal gemäß Anlage Z 4.2.1 sowie für die örtlichen Einheiten (Arbeitsstätten) gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 die Merkmale gemäß Anlage Z 2.2, 2.3, 2.5, 4.1.1, 4.1.1.1, 4.1.1.8, 4.1.1.9 und 4.2.1 durch Verwendung der vom Bundesministerium für Finanzen nach der Steuerstatistik-Verordnung übermittelten und gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 anonymisierten Daten der Lohnzettel;
die übrigen Merkmale gemäß § 4 durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 zu erhebenden Daten sind durch die aufgrund der Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, der Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung und der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten sowie durch Einsatz statistischer Methoden und Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen und auf die örtlichen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 aufzuteilen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Arbeitskostenstatistik nicht sichergestellt werden kann, ist die Befragung gemäß Abs. 1 Z 6 zulässig.
Auswahl der Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
Auswahl der Stichprobe
§ 6. (1) Die Bundesanstalt hat in einem Zufallsverfahren aus dem Register der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 die statistischen Einheiten gemäß § 3 Abs. 1 zum Erhebungsstichtag auszuwählen.
(2) Die Bundesanstalt hat bei der Auswahl und bei der Festlegung des Umfangs der Stichprobe zu berücksichtigen, dass die in den Verordnungen gemäß § 1 festgelegten Qualitätserfordernisse, insbesondere die Erfordernisse des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 530/1999, gewährleistet sind.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für ihre kostenlose Zustellung an jene statistischen Einheiten zu sorgen, für die Auskunftspflicht besteht. Die Erhebungsformulare sind zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Rückfragen und Urgenzen können von der Bundesanstalt auch auf telefonischem Wege durchgeführt werden.
Erhebungsunterlagen
§ 7. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsformulare einheitlich für das Bundesgebiet bereitzustellen.
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 30. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln. Für das Berichtsjahr 2004 ist der Einsendetermin der 15. Mai 2006.
(4) Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Abs. 2 im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres an die in den Erhebungsunterlagen angeführte Adresse zu übermitteln.
(4) Hat ein Auskunftspflichtiger gemäß Abs. 2 im Inland weder Wohnsitz noch Sitz oder Betriebsstätte, so ist zur Auskunftserteilung der Fiskalvertreter (gemäß § 27 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994) verpflichtet.
Auskunftspflicht; Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen
§ 8. (1) Bei der Befragung gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die im eigenen Namen eine gemäß § 6 ausgewählte statistische Einheit führen oder für eine solche verantwortlich zeichnen.
(3) Die Auskunftspflichtigen gemäß Abs. 2 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt bereitgestellten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese der Bundesanstalt bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln.
(4) Soweit beim Auskunftspflichtigen offensichtlich die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung gegeben sind, sind diesem die Erhebungsunterlagen auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen. Sind die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der Bundesanstalt Statistik Österreich schriftlich mitzuteilen und die ihm aus diesem Grund übermittelten Erhebungsformulare in Papierform bis zum 25. Mai des dem Berichtsjahr folgenden Jahres der Bundesanstalt Statistik Österreich postalisch zu übermitteln.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. (1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat die Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 auf Verlangen der Bundesanstalt innerhalb von acht Wochen kostenlos auf elektronischen Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Daten sind die für die Verarbeitung notwendigen Datenbeschreibungen und Merkmalsdefinitionen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 erfolgt durch die Bundesrechenzentrum GmbH als Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000 für die Finanzbehörden.
Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten
§ 9. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 2 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
§ 5 Abs. 1 Z 3 von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse,
§ 5 Abs. 1 Z 4 von den Finanzbehörden durch die Bundesrechenzentrum GmbH als deren Dienstleister gemäß § 10 des Datenschutzgesetzes 2000,
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Informationen über Erhebungszweck, Datenschutz sowie Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 10. (1) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen gemäß § 8 Abs. 2 über den Erhebungszweck und die getroffenen Datenschutzmaßnahmen zu informieren.
(2) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Mitwirkungspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Mitwirkung oder Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.
Veröffentlichung der Ergebnisse
§ 11. Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse der Erhebung binnen 15 Monaten nach dem Einsendetermin gemäß § 8 Abs. 3 der Öffentlichkeit im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen und in gedruckter Form zu veröffentlichen. Der Umfang der gedruckten Veröffentlichung sowie der unentgeltlich verfügbaren Internetversion hat den im Bereich der bevölkerungs- und sozialstatistischen Veröffentlichungen der Bundesanstalt üblichen Standards zu entsprechen und zudem einen ausführlichen Bericht über die Datenqualität samt der zum Verständnis erforderlichen Begriffs- und Konzepterläuterungen (Metadaten) zu enthalten.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 12. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen verwendet werden, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6;
Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 11;
Verordnung (EG) Nr. 452/2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Arbeitskostenstatistik, ABl. Nr. L 55 vom 29.02.2000 S. 53;
Verordnung (EWG) Nr. 3037/1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 24.10.1990 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2005;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2006;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2005;
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2005;
Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 70/2005;
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6;
Verordnung (EG) Nr. 1737/2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 in Bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 279 vom 22.10.2005 S. 11;
Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30;
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 1882/2003, ABl. Nr. L 284 vom 31.10.2003 S. 1;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2008;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2008;
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2008;
Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 315/2007;
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 131/2008;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.
Verweisungen
§ 13. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Verordnung (EG) Nr. 530/1999 zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten, ABl. Nr. L 63 vom 12.03.1999 S. 6, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14;
Verordnung (EG) Nr. 1726/1999 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates zur Statistik über die Struktur der Verdienste und der Arbeitskosten in bezug auf Definition und Übermittlung von Informationen über Arbeitskosten, ABl. Nr. L 203 vom 03.08.1999 S. 28, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 973/2007, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 10;
Verordnung (EG) Nr. 698/2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 530/1999 des Rates hinsichtlich der Qualitätsbewertung der Statistik über die Struktur der Arbeitskosten und der Verdienste, ABl. Nr. L 121 vom 06.05.2006 S. 30, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 317/2013, ABl. Nr. L 99 vom 09.04.2013 S. 1;
Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. L 393 vom 30.12.2006 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 70/2012, ABl. Nr. L 32 vom 03.02.2012 S. 1;
Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, in der Fassung der Verordnung Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 26.06.2013 S. 1, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014;
Körperschaftsteuergesetz 1988 (KStG 1988), BGBl. Nr. 401/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2017;
Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016;
Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 117/2016;
Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2015;
Verordnung über die Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich, BGBl. II Nr. 210/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 327/2013;
Leistungs- und Strukturstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 428/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 258/2014;
Steuerstatistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 229/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 252/2011;
Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 132/2015;
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. I Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2017;
E Government-Bereichsabgrenzungsverordnung (E-Gov-BerAbgrV), BGBl. II Nr. 289/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 213/2013;
E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016;
Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2017.
Anlage
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4
```
Identifikationsmerkmale:
```
1.1 Name;
1.2 Adresse;
1.3 Kennzahl;
1.4 Firmenbuchnummer;
1.5 Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
1.6 Hauptwirtschaftstätigkeit;
1.7 Berichtszeitraum.
```
Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des
```
Berichtszeitraumes:
2.1 Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
2.2 Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
2.3 Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5), getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
2.4 Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
2.5 Zahl der Auszubildenden insgesamt:
2.5.1 Zahl der Lehrlinge, getrennt nach kaufmännischen und gewerblichen Lehrlingen;
2.5.2 Zahl der sonstigen Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
2.6 Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden in Vollzeiteinheiten.
Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:
3.1 Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:
3.1.1 Zahl der geleisteten Stunden von
Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3), getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
3.1.2 Zahl der geleisteten Stunden von
Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3), getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
3.1.3 Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.2 Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
3.2.1 Zahl der bezahlten Stunden von
Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3), getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
3.2.2 Zahl der bezahlten Stunden von
Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3), getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
3.2.3 Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3 Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und
Ausfalltage:
3.3.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:
3.3.1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.1.2 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.1.3 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von
Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
3.3.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
3.3.2.1 Durchschnittliche Zahl der
Wochenarbeitstage von
Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.2.2 Durchschnittliche Zahl der
Wochenarbeitstage von
Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.2.3 Durchschnittliche Zahl der
Wochenarbeitstage von Auszubildenden,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden
insgesamt:
3.3.3.1 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und
Überstunden von Vollzeitbeschäftigten
(ohne 3.3.3.3), getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
3.3.3.2 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und
Überstunden von Teilzeitbeschäftigten
(ohne 3.3.3.3), getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
3.3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und
Überstunden von Auszubildenden, getrennt
nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.4 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
3.3.4.1 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von
Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.4.2 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von
Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.4.3 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von
Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
3.3.5 Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:
3.3.5.1 Jährliche Zahl der Krankenstands- und
Kuraufenthaltstage, getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
3.3.5.2 Jährliche Zahl der Urlaubstage, getrennt
nach Arbeitern und Angestellten;
3.3.5.3 Jährliche Zahl der Berufsschul- und
sonstigen Ausbildungstage der
Auszubildenden, getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
3.3.5.4 Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage,
getrennt nach Arbeitern und Angestellten.
```
Arbeitskosten im Berichtszeitraum:
```
4.1 Arbeitskosten ohne jene für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.1.1 Summe der Bruttoentgelte (ohne 4.1.4), getrennt nach Arbeitern und Angestellten:
4.1.1.1 Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen
ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.4),
getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
4.1.1.2 Darunter: Entgeltfortzahlungen bei
Krankheit, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
4.1.1.3 Darunter: Entgelte für sonstige
Ausfallstunden, getrennt nach Arbeitern
und Angestellten;
4.1.1.4 Darunter: Entgeltfortzahlungen bei
Kurzarbeit;
4.1.1.5 Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes,
der Länder und Gemeinden;
4.1.2 Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
4.1.3 Summe der Sachbezüge:
4.1.3.1 Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
4.1.3.2 Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
4.1.4 Summe der Bezüge, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen:
4.1.4.1 Gesetzlich oder kollektivvertraglich
geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.4.2 Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich
geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.5 Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
4.1.5.1 Gesetzliche Sozialbeiträge, getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
4.1.5.2 Kollektivvertragliche, vertragliche und
freiwillige Sozialbeiträge, getrennt nach
Arbeitern und Angestellten;
4.1.6 Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. –aufwendungen;
4.2 Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.2.1 Summe aus: Bruttoentgelte (analog 4.1.1), Leistungen zur Vermögensbildung (analog 4.1.2), Sachbezüge (analog 4.1.3) und die nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.2);
4.2.2 Summe aus: Arbeitgeber-Sozialbeiträge und -Sozialaufwendungen (analog 4.1.5 und 4.1.6) sowie gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.1);
4.3 Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
4.3.1 Berufliche Aus- und Weiterbildung, getrennt nach Arbeitern und Angestellten;
4.3.2 Steuern und Abgaben;
4.3.3 Sonstige Aufwendungen, getrennt nach Arbeitern und Angestellten.
4.4 Lohnkostenbezogene Zuschüsse.
Anlage
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4
Identifikationsmerkmale:
1.1 Name;
1.2 Adresse;
1.3 Kennzahl;
1.4 Firmenbuchnummer;
1.5 Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
1.6 Hauptwirtschaftstätigkeit;
1.7 Berichtszeitraum.
Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:
2.1 Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
2.2 Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.3 Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.4 Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;
2.5 Zahl der Auszubildenden insgesamt:
2.5.1 Zahl der Lehrlinge;
2.5.2 Zahl der sonstigen Auszubildenden;
2.6 Zahl der teilzeitbeschäftigten Auszubildenden in Vollzeiteinheiten.
Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:
3.1 Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:
3.1.1 Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.2 Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.3 Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;
3.2 Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
3.2.1 Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.2 Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.3 Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.3 Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:
3.3.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:
3.3.1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.2 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.3 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;
3.3.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
3.3.2.1 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.3 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;
3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:
3.3.3.1 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.2 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;
3.3.4 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
3.3.4.1 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.2 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.3 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.3.5 Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:
3.3.5.1 Jährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;
3.3.5.2 Jährliche Zahl der Urlaubstage;
3.3.5.3 Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;
3.3.5.4 Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.
Arbeitskosten im Berichtszeitraum:
4.1 Arbeitskosten ohne jene für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.1.1 Summe der Bruttoentgelte (ohne 4.1.4):
4.1.1.1 Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.4);
4.1.1.2 Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Krankheit;
4.1.1.3 Darunter: Entgelte für sonstige Ausfallstunden;
4.1.1.4 Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;
4.1.1.5 Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;
4.1.2 Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
4.1.3 Summe der Sachbezüge:
4.1.3.1 Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
4.1.3.2 Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
4.1.4 Summe der Bezüge, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses anfallen:
4.1.4.1 Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.4.2 Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.5. Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
4.1.5.1 Gesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.5.2);
4.1.5.2 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);
4.1.5.3 Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;
4.1.6 Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. –aufwendungen;
4.2 Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.2.1 Summe aus: Bruttoentgelte (analog 4.1.1), Leistungen zur Vermögensbildung (analog 4.1.2), Sachbezüge (analog 4.1.3) und die nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.2);
4.2.2 Summe aus: Arbeitgeber-Sozialbeiträge und -Sozialaufwendungen (analog 4.1.5 und 4.1.6) sowie gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses (analog 4.1.4.1);
4.3 Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
4.3.1 Berufliche Aus- und Weiterbildung;
4.3.2. Kommunalsteuern;
4.3.3 Sonstige Steuern und Abgaben;
4.3.4 Sonstige Aufwendungen;
4.4 Lohnkostenbezogene Zuschüsse.
Anlage
Erhebungsgegenstände und -merkmale gemäß § 4
Identifikationsmerkmale:
1.1 Name;
1.2 Adresse;
1.3 Kennzahl;
1.4 Firmenbuchnummer;
1.5 Dienstgeberkontonummer inklusive Versicherungsträger;
1.6 Hauptwirtschaftstätigkeit;
1.7 Subjektidentifikationsnummer der Finanzbehörde;
1.8 Steuernummer(n);
1.9 Berichtszeitraum.
Unselbständig Beschäftigte im Durchschnitt des Berichtszeitraumes:
2.1 Zahl der unselbständig Beschäftigten insgesamt;
2.2 Zahl der Vollzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.3 Zahl der Teilzeitbeschäftigten (ohne 2.5);
2.4 Zahl der Teilzeitbeschäftigten in Vollzeiteinheiten;
2.5 Zahl der Auszubildenden insgesamt:
2.5.1 Zahl der Lehrlinge;
2.5.2 Zahl der Krankenpflegeschüler;
2.6 Zahl der unselbständig Beschäftigten, die den Regelungen des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes (BUAG) unterliegen.
Arbeitsvolumen im Berichtszeitraum:
3.1 Zahl der geleisteten Stunden insgesamt:
3.1.1 Zahl der geleisteten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.2 Zahl der geleisteten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.1.3);
3.1.3 Zahl der geleisteten Stunden von Auszubildenden;
3.2 Zahl der bezahlten Stunden insgesamt:
3.2.1 Zahl der bezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.2 Zahl der bezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.2.3);
3.2.3 Zahl der bezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.2.4 Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Krankheit und Kuraufenthalt;
3.2.5 Jährliche Zahl der bezahlten Ausfallstunden wegen Urlaub und sonstiger Fehlzeiten;
3.3 Wochenarbeitszeit und -tage, Arbeitsstunden und Ausfalltage:
3.3.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit:
3.3.1.1 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.2 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.1.3);
3.3.1.3 Durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Auszubildenden;
3.3.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage:
3.3.2.1 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.2 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.2.3);
3.3.2.3 Durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage von Auszubildenden;
3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden insgesamt:
3.3.3.1 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.2 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.3.3);
3.3.3.3 Jährliche Zahl der bezahlten Mehr- und Überstunden von Auszubildenden;
3.3.4 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden insgesamt:
3.3.4.1 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Vollzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.2 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Teilzeitbeschäftigten (ohne 3.3.4.3);
3.3.4.3 Jährliche Zahl der unbezahlten Stunden von Auszubildenden;
3.3.5 Jährliche Zahl der Ausfalltage insgesamt:
3.3.5.1 Jährliche Zahl der Krankenstands- und Kuraufenthaltstage;
3.3.5.2 Jährliche Zahl der Urlaubstage;
3.3.5.3 Jährliche Zahl der Berufsschul- und sonstigen Ausbildungstage der Auszubildenden;
3.3.5.4 Jährliche Zahl der sonstigen Fehltage.
Arbeitskosten im Berichtszeitraum:
4.1 Arbeitskosten einschließlich jener für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.1.1 Summe der Bruttoentgelte:
4.1.1.1 Darunter: Nicht mit den laufenden Bezügen ausbezahlte sonstige Bezüge (ohne 4.1.1.8, und 4.1.1.9);
4.1.1.2 Darunter: Entgeltfortzahlungen bei Kurzarbeit;
4.1.1.3 Darunter: Bezüge für Beamte des Bundes, der Länder und Gemeinden;
4.1.1.4 Darunter: Summe der Leistungen zur Vermögensbildung;
4.1.1.5 Darunter: Dienst(Firmen-)wohnungen;
4.1.1.6 Darunter: Dienst(Firmen-)kraftfahrzeuge;
4.1.1.7 Darunter: Sonstige Sachbezüge
4.1.1.8 Darunter: Gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.1.9 Darunter: Nicht gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelte Bezüge bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
4.1.2 Summe der tatsächlichen Arbeitgeber-Sozialbeiträge:
4.1.2.1 Gesetzliche Sozialbeiträge (ohne 4.1.2.2 und 4.1.2.4);
4.1.2.2 Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB zum FLAF) inklusive Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ);
4.1.2.3 Kollektivvertragliche, vertragliche und freiwillige Sozialbeiträge;
4.1.2.4 Zuschläge für die Sachbereiche Urlaub, Abfertigung, Winterfeiertagsregelung und Überbrückungsgeld an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK)
4.1.3 Summe der sonstigen unterstellten Arbeitgeber-Sozialbeiträge bzw. -aufwendungen;
4.2 Arbeitskosten für Lehrlinge und sonstige Auszubildende:
4.2.1 Bruttoentgelte (analog 4.1.1);
4.3 Arbeitskosten für alle unselbständig Beschäftigten:
4.3.1 Berufliche Aus- und Weiterbildung;
4.3.2 Steuern und Abgaben;
4.3.3 Sonstige Aufwendungen;
4.4 Lohnkostenbezogene Zuschüsse.