Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht und Übungen und 20 Stunden praktische MCC-Ausbildung umfassen. Bei Flugschülern, die an einem Lehrgang der durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen, verringert sich die praktische Ausbildung um fünf Stunden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit dem Lehrgang zum Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.

(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.

JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten

Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.

(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.

(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung

Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215

Aufstellung der Flugzeugklassen

(Siehe JAR-FCL 1.215)

Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220

Aufstellung der Flugzeugmuster

(Siehe JAR-FCL 1.220(c))

Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

1.

Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

2.

Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.

4.

Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES

5.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.

6.

Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7.

Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.

8.

Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE

PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN

UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)

9.

Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.

10.

Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.

11.

Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:

12.

Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

13.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

14.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte

```


```

Flughöhe

```


```

- allgemein +- 100ft

```


```

- Durchstarten bei Erreichen der +50 ft/-0 ft

Entscheidungshöhe

```


```

- Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN +50 ft/-0 ft

```


```

Einhalten einer Funkstandlinie +-5°

```


```

Präzisionsanflug Hälfte des

Anzeige-

bereiches,

Azimut und

Gleitweg

```


```

Steuerkurs

```


```

alle Triebwerke in Betrieb +-5°

```


```

mit simuliertem Triebwerkausfall +-10°

```


```

Geschwindigkeit

```


```

alle Triebwerke in Betrieb +-5 Knoten

```


```

mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/

-5 Knoten

```


```

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG

15.

Inhalte und Abschnitte der praktischen

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

Die folgenden Zeichen bedeuten:

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.

P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte

Flugzeugkontrolle zu ergänzen.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (Anm.:

Zeichen nicht darstellbar) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät

zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer

Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß

JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD

während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden

Piloten.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen

Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf

ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb

einer Klassen-/Musterberechtigung.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren

zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die

Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer

Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des

Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für

mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu

fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die

Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung

beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der

praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich

nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf

Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.

5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.

7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß

JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD

während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.

(Anm.: Tabelle nicht darstellbar, es wird auf die Kundmachung im RIS verwiesen:)

Bundesgesetzblatt II Nr. 205/2006

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246

Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.

Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.

```


```

Falls eine Wird der Instrumentenflugteil

Befähigungsüberprüfung für folgende Klassen- oder

einschließlich IR durchgeführt Musterberechtigungen

wurde, und der Überprüfte ist angerechnet:

im Besitz einer gültigen :

```


```

(1) (2)

```


```

MP Musterberechtigung a. SE Klasse* ,und

b. SE Musterberechtigung*,

und

c. SP ME Klasse- und

Musterberechtigung, (a)

Anrechnung nur für

Abschnitt 3b des

Anhanges 3 zu

JAR-FCL 1.240

```


```

SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse, und

betrieben als SP b. SE Klassen- und (b)

Musterberechtigung

```


```

SP ME Musterberechtigung, a. SP ME Klasse*, und

beschränkt auf MP-Betrieb b. SE Klassen- und (c)

Musterberechtigung*

```


```

SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und

betrieben als SP Musterberechtig., und (d)

b. SP ME Musterberechtigung

```


```

SP ME Klassenberechtigung, a. SE Klassen- und

beschränkt Auf MP-Betrieb Musterberechtig.* und (e)

b. SP ME

Musterberechtigung*

```


```

SP SE Klassenberechtigung SE Klassen- und

Musterberechtigung (f)

```


```

SP SE Musterberechtigung SE Klassen- und

Musterberechtigung (g)

```


```

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251

Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE

1.

Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.

2.

Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.

3.

Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.

LEHRGANGSANBIETER

4.

Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.

LEHRPLAN

5.

Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.

```


```

Referenznummer Lehrplaninhalt

```


```

021 00 00 00 ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK

```


```

021 02 02 01 Wechselstrom - Allgemeines

bis Generatoren

021 02 02 03 Wechselstromverteilung

```


```

021 01 08 03 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –

Kolbentriebwerke)

```


```

021 01 09 04 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme –

Turbojet und Turbopropeller)

```


```

021 03 01 06 Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke

021 03 01 07 Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)

021 03 01 08 Kraftstoff

021 03 01 09 Gemisch

```


```

021 02 02 00 Turbinentriebwerke

bis

021 03 04 09

```


```

021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung an Bord

```


```

032 02 00 00 FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE

FLUGZEUGE

```


```

032 02 01 00 Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen,

bis die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind –

032 02 04 01 gesamter Gegenstand

```


```

040 02 00 00 MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

```


```

040 02 01 00 Grundlagen der Physiologie

bis und

040 02 00 00 Fliegen in großen Höhen

```


```

05 00 00 00 METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN

```


```

05o 02 07 00 Jetstreams

bis CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft)

050 02 08 01 Stehende Wellen

```


```

050 09 01 00 Wettergefahren

bis Vereisung und Turbulenz

050 09 04 05 Gewitter

```


```

062 02 00 00 GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK

```


```

062 02 01 00 Grundlagen der Radartechnik

bis Bordradar

062 02 05 00 SSR (Sekundärradar)

```


```

081 00 00 00 AERODYNAMIK - FLUGZEUGE

```


```

081 02 01 00 Transsonische Aerodynamik – gesamter

bis Gegenstand

081 02 03 02 Machzahl/Verdichtungsstöße

Aerodynamische Grenzbereiche

```


```

PRÜFUNG

6.

Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)

Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen (Siehe JAR-FCL 1.261(a))

1.

Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

2.

Die theoretische Ausbildung muss den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken, soweit dieser auf den/die betreffende Flugzeugmuster/-klasse zutrifft. In Abhängigkeit der eingebauten Ausrüstung und Systeme muss die Ausbildung jedenfalls folgendes beinhalten, kann jedoch auch umfangreicher sein:

3.

Für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge

4.

Für den Ersterwerb einer Muster-/Klassenberechtigung für

5.

Bei einmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten kann der Prüfer den theoretischen Teil der praktischen Prüfung und Befähigungsüberprüfung mündlich abnehmen und hat festzustellen, ob ausreichende Kenntnisse vorhanden sind.

6.

Bei Befähigungsüberprüfungen für mehrmotorige Flugzeuge mit

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2)

Genehmigung von Lehrgängen für Musterberechtigungen ohne Flugzeiten im Flugzeug (Aeroplane Zero Flight Time Type Rating Training Courses)

1.

ALLGEMEINES

2.

GENEHMIGUNG DER AUSBILDUNG OHNE FLUGZEITEN IM FLUGZEUG (ZERO

c)

Wenn nicht anders festgelegt, muss eine spezifische Simulator-Lehreinheit mit mindestens zusätzlichen sechs Starts und Landungen in dem Musterberechtigungslehrgang entsprechend JAR – OPS 1.945(d)(2) durchgeführt werden.

e)

Die Genehmigung zur Durchführung von ZFTT wird nur erteilt, wenn das Luftfahrtunternehmen über mindestens 90 Tage Erfahrung mit dem Betrieb des Flugzeugmusters verfügt. Falls ZFTT von einer Zivilluftfahrerschule angeboten wird, die eine besondere genehmigte Vereinbarung mit einem Luftfahrtunternehmen gemäß JAR–OPS 1 hat, kann von den Anforderungen der 90 Tage betriebliche Erfahrung abgesehen werden, falls der TRI(A),der die zusätzlichen Starts und Landungen gemäß JAR–OPS 1.945(d)(2) durchführt eine ausreichende betriebliche Erfahrung auf dem Flugzeugmuster hat.

f)

Die in JAR–OPS 1.945(b) geforderte Befähigungsüberprüfung kann mit der Befähigungsüberprüfung für die Musterberechtigung verbunden werden. Falls nicht, muss ein Umschulungslehrgang durchgeführt werden und eine Befähigungsüberprüfung gemäß JAR–OPS 1.945 vor der spezifischen Simulator Lehreinheit abgeschlossen worden sein.

3.

ERFORDERLICHE FLUGERFAHRUNG DES PILOTEN

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)

Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Flugzeug) (Siehe JAR-FCL 1.261(d))

1.

Der Lehrgang hat zum Ziel, sich Fähigkeiten in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) anzueignen, um mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sicher nach Instrumentenflugregeln führen zu können und zu diesem Zweck sicherzustellen, dass:

a. der verantwortliche Pilot seine Leitungs- und Entscheidungsfunktion ausübt, unabhängig davon, ob er als steuernder Pilot (PF) oder nicht steuernder Pilot (PNF) tätig ist.

b. die Aufgaben des PF und des PNF klar festgelegt und so verteilt sind, dass der PF seine volle Aufmerksamkeit auf die Handhabung und Steuerung des Luftfahrzeugs richten kann.

c. die Zusammenarbeit in Anpassung an die auftretenden normalen, außergewöhnlichen- und Notsituationen in geordneter Weise stattfindet.

d. die gegenseitige Überwachung, Information und Unterstützung zu jeder Zeit sichergestellt ist.

LEHRBERECHTIGTE

2.

Lehrberechtigte für die MCC-Ausbildung müssen mit den Fächern Menschliche Faktoren (Human Factors) und effektives Arbeiten als Besatzung (Crew Resource Management/CRM) von Grund auf vertraut sein. Bezüglich aktueller Entwicklungen im Bereich Menschliche Faktoren und CRM-Verfahren sollten sie auf dem neuesten Stand sein.

THEORETISCHE KENNTNISSE

3.

Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist unter

FLUGAUSBILDUNG

4.

Der Lehrplan für die Flugausbildung ist unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS

5.

Bei Abschluss des Lehrganges kann dem Lehrgangsteilnehmer

ANRECHNUNG

6.

Der Inhaber einer Bescheinigung über den Abschluss der MCC-Ausbildung auf Hubschraubern ist von der Forderung befreit, den Lehrplan für die theoretische Ausbildung absolvieren zu müssen.

Abschnitt G - Linienpilotenlizenz (Flugzeug) - ATPL(A)

JAR-FCL 1.265 Mindestalter

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 21 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.270 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 sein. Der Inhaber einer ATPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.275 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Unbeschadet anderer Vorschriften ist der Inhaber einer ATPL(A) berechtigt:

(1) alle Rechte einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) auszuüben; und

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine ATPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.265, 1.270 und 1.280 bis 1.295 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für den Erwerb einer ATPL(A) und hat die Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

JAR-FCL 1.280 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss mindestens 1500 Stunden

als Pilot auf Flugzeugen nachweisen (siehe auch JAR-FCL 1.050(a)(3)). Von diesen 1500 Stunden können bis zu 100 Stunden im Flugsimulator oder FNPT angerechnet werden, bei Verwendung eines FNPT jedoch höchstens 25 Stunden. Die Gesamtstundenzahl von 1500 Stunden muss mindestens umfassen:

(1) 500 Stunden im Flugbetrieb mit zwei Piloten auf Verkehrsflugzeugen gemäß JAR/FAR 25, Zubringerflugzeugen gemäß JAR/FAR 23 oder Flugzeugen, die gemäß BCAR oder AIR 2051 zugelassen sind;

(2) 250 Stunden als verantwortlicher Pilot, von denen höchstens 150 Stunden als Kopilot, der die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten unter dessen Aufsicht ausübt, ersetzt werden können, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

(3) 200 Stunden Überlandflug, davon mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder als Kopilot, der unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Aufgaben und Tätigkeiten desselben ausübt, sofern die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

(4) 75 Stunden Instrumentenzeit, davon höchstens 30 Stunden Instrumentenbodenzeit;

(5) 100 Stunden Nachtflug als verantwortlicher Pilot oder Kopilot.

(b)

(1) Inhabern von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Dokumenten für andere Luftfahrzeugkategorien wird die auf anderen Luftfahrzeugen durchgeführte Flugzeit gemäß JAR-FCL 1.155 angerechnet. Davon ausgenommen ist Flugzeit auf Hubschraubern, die bis zu 50% auf alle unter Absatz (a) genannten erforderlichen Flugzeiten angerechnet wird.

(2) Inhabern einer Lizenz für Flugingenieure werden 50% der Flugzeit als Flugingenieur, jedoch nicht mehr als 250 Stunden, angerechnet. Diese 250 Stunden können auf die erforderlichen 1500 Stunden unter Absatz (a) und die 500 Stunden unter Absatz (a)(1) angerechnet werden, vorausgesetzt, dass auf die beiden Absätze insgesamt nicht mehr als 250 Stunden angerechnet werden.

(c) Die geforderte Flugerfahrung ist vor Ablegung der praktischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.295 nachzuweisen.

JAR-FCL 1.285 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine ATPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) nachzuweisen. Bewerber, die ihre theoretische Ausbildung nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben, müssen den Lehrgang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285 absolvieren.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine ATPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer ATPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

JAR-FCL 1.290 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

Der Bewerber für eine ATPL(A) muss im Besitz einer CPL(A) sein, eine Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge besitzen und über eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung gemäß JAR-FCL 1.261(d) (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) verfügen.

JAR-FCL 1.295 Praktische Fähigkeiten

(a) Der Bewerber für eine ATPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges mit einer durch die Musterzulassung vorgeschriebenen Mindestflugbesatzung von zwei Piloten nach Instrumentenflugregeln (siehe Anhang 1 zu 1.220, Teil B), die Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern.

(b) Die praktische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) kann als Befähigungsüberprüfung für die Verlängerung der Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster dienen. Sie kann zusätzlich mit der praktischen Prüfung für die erstmalige Erteilung einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285

Modulare theoretische Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.285)

(Siehe Anhang1a zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel dieser Ausbildung ist die Vermittlung der für den Erwerb der ATPL(A) notwendigen theoretischen Kenntnisse an Piloten, die diese nicht im Rahmen einer durchgehenden Ausbildung erworben haben.

2.

Bewerber für ATPL(A) in einer modularen theoretischen Ausbildung müssen innerhalb von 18 Monaten, unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, 650 Stunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) theoretischen Unterricht für den Erwerb der ATPL erhalten haben und im Besitz der PPL(A) sein.

3.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

4.

Die Ausbildung muss alle Bereiche der entsprechenden Lehrpläne gemäß dem von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden Lehrplan abdecken. Ein genehmigter Lehrgang sollte Unterricht im Klassenraum einschließen und kann die Verwendung von interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützte Ausbildungsverfahren und andere, von der zuständigen Behörde genehmigte Unterrichtsmittel umfassen. Genehmigte Fernlehrgänge können ebenfalls als Teil der Ausbildung zugelassen werden.

Abschnitt H - Lehrberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.300 Ausbildung – Allgemeines

(a) Die für den Erwerb einer Pilotenlizenz oder Berechtigung geforderte Flugausbildung dürfen nur Personen durchführen, die

(1) im Besitz einer Pilotenlizenz einschließlich Lehrberechtigung sind; oder

(2) im Besitz einer besonderen Erlaubnis sind, für den Fall, dass:

(i) neue Flugzeuge eingeführt werden;

(ii) historische Flugzeuge oder Flugzeuge spezieller

Bauart zum Verkehr zugelassen werden, für die niemand eine Lehrberechtigung besitzt; oder

(iii) die Ausbildung außerhalb von

JAA-Mitgliedstaaten von Lehrberechtigten durchgeführt wird, die keine JAR-FCL-Lizenz besitzen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300).

(b) Die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten dürfen nur Personen durchführen, die im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), TRI(A), CRI(A), IRI(A)) oder Berechtigung (MCCI(A)), (SFI)(A)) oder STI(A) sind. Absatz (a)(2) gilt auch für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

JAR-FCL 1.305

Lehrberechtigungen und Genehmigungen – Kategorien

Es werden fünf Kategorien von Lehrberechtigungen

unterschieden.

(a) Lehrberechtigung für Flugausbildung - Flugzeug (FI(A)) (b) Lehrberechtigung für Musterberechtigungen – Flugzeug

(TRI(A))

(c) Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen - Flugzeug

(CRI(A))

(d) Lehrberechtigung für Instrumentenflug - Flugzeug (IRI(A)) (e) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen

Flugübungsgeräten - Flugzeug (SFI(A))

(f) Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung - Flugzeug (Multi crew Co-operation instructor/MCCI(A))

(g) Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten – Flugzeug (STI(A))

JAR-FCL 1.310 Lehrberechtigungen - Allgemeines

(a) Voraussetzungen

Alle Lehrberechtigten müssen (sofern nicht anders festgelegt):

(i) mindestens im Besitz der Lizenz, Berechtigung und Qualifikation sein, für die sie ausbilden, und

(ii) müssen mindestens 15 Stunden Erfahrung als Pilot auf

dem Muster oder der Klasse von Flugzeugen haben, auf denen die Ausbildung durchgeführt werden soll, und

(iii) müssen berechtigt sein, das Luftfahrzeug während

dieser Ausbildung als verantwortlicher Pilot zu führen.

(b) Mehrere Lehrberechtigungen

Lehrberechtigte können im Besitz mehrerer Lehrberechtigungen sein, wenn sie die entsprechenden Anforderungen erfüllen.

(c) Anrechnung von Kenntnissen für weitere Lehrberechtigungen

Bewerbern, die bereits eine Erlaubnis oder Lehrberechtigung besitzen, können die dabei erworbenen und nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Ausbildungstätigkeit auf den Erwerb weiterer Erlaubnisse oder Lehrberechtigungen angerechnet werden.

JAR-FCL 1.315 Lehrberechtigungen und Erlaubnisse- Gültigkeitsdauer

(a) Die Gültigkeitsdauer von Lehrberechtigungen beträgt drei

Jahre.

(b) Die Gültigkeitsdauer für eine besondere Erlaubnis darf

längstens drei Jahre betragen.

(c) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer

Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Lehrberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

JAR-FCL 1.320 Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flugzeug) (FI(A)) - Mindestalter

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung für Flugausbildung muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.325 FI(A) - Eingeschränkte Rechte

(a) Einschränkungszeitraum

Die Rechte einer Lehrberechtigung (FI(A)) sind eingeschränkt, bis der Inhaber mindestens 100 Stunden Flugausbildung durchgeführt hat und zusätzlich bei mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülern die Aufsicht geführt hat. Die Aufhebung der Einschränkungen der Lehrberechtigung erfolgt bei Erfüllung der Anforderungen und auf Empfehlung des aufsichtführenden Lehrberechtigten

(FI(A)).

(b) Einschränkungen

Der Inhaber einer eingeschränkten Lehrberechtigung (FI(A)) darf unter Aufsicht eines für diesen Zweck anerkannten FI(A) folgendes durchführen:

(1) die Flugausbildung für den Erwerb der PPL(A) oder Flugausbildung in den Teilen eines durchgehenden Ausbildungslehrganges, die sich auf die PPL(A) beziehen, und den Erwerb von Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge, ausgenommen die Zustimmung zum ersten Alleinflug bei Tag oder Nacht und zum ersten Navigationsalleinflug bei Tag oder Nacht; sowie

(2) die Nachtflugausbildung, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat.

JAR-FCL 1.330 FI(A) - Rechte und Anforderungen

(Siehe JAR-FCL 1.325)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)

Der Inhaber einer FI(A)-Berechtigung (zu Beschränkungen siehe JAR-FCL 1.325) ist berechtigt zur Durchführung der Flugausbildung für:

(a) den Erwerb der PPL(A) und der Klassen- und Musterberechtigungen für einmotorige Flugzeuge.

(b) den Erwerb der CPL(A), vorausgesetzt, dass der FI(A) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweist, davon mindestens 200 Stunden Flugausbildung;

(c) Nachtflüge, vorausgesetzt, dass er im Besitz einer Nachtflugqualifikation ist und die Fähigkeit, bei Nacht auszubilden, gegenüber einem zur Durchführung der FI(A)-Ausbildung anerkannten FI(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.330(f) und den Anforderungen an die fortlaufende Flugerfahrung bei Nacht gemäß JAR-FCL 1.026 nachgewiesen hat;

(d)

(1) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge;

(2) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte:

(i) mindestens 200 Flugstunden nach

Instrumentenflugregeln nachweisen kann; von denen bis zu 50 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem Flugsimulator oder FNPT II bestehen können; und

(ii) als Schüler einen genehmigten Lehrgang von

mindestens fünf Stunden Flugausbildung in einem Flugzeug, Flugsimulator oder FNPT II (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395) abgeschlossen und die zugehörige praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden hat;

(e) den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten, vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt;

(f) den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)), vorausgesetzt, dass der Lehrberechtigte

(1) mindestens 500 Stunden Flugausbildungstätigkeit auf Flugzeugen nachweist; und

(2) einem Prüfer für Lehrberechtigte in einer praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 die Fähigkeit nachweist, einen Lehrberechtigten auszubilden; und

(3) für diesen Zweck die von der zuständigen Behörde erteilte Berechtigung besitzt.

JAR-FCL 1.335 FI(A) - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

Vor der Zulassung zu einem genehmigten Ausbildungslehrgang für den Erwerb der Lehrberechtigung (FI(A)) muss der Bewerber:

(a) mindestens einen CPL(A), oder, als Inhaber einer PPL(A)

200 Flugstunden, davon 150 Stunden als verantwortlicher Pilot, nachweisen

(b) die Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse für eine CPL(A) gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 erfüllen;

(c) mindestens 30 Flugstunden auf einmotorigen Flugzeugen mit

Kolbentriebwerk nachweisen, von denen mindestens fünf Stunden während der letzten sechs Monate vor der Auswahlprüfung gemäß Absatz (f) durchgeführt werden müssen;

(d) mindestens zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug

erhalten haben, von denen höchstens fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt werden dürfen;

(e) mindestens 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher

Pilot nachweisen; einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem Landungen auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind und

(f) während der letzten sechs Monate vor Beginn der Ausbildung

eine besondere Auswahlprüfung mit einem gemäß JAR-FCL 1.330(f) qualifizierten FI(A), basierend auf der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240, erfolgreich abgelegt haben. Bei dieser Auswahlprüfung wird die Fähigkeit des Bewerbers zur Teilnahme am Ausbildungslehrgang beurteilt.

JAR-FCL 1.340 FI(A) - Lehrgang

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340)

(a) Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat die Teilnahme an einer genehmigten theoretischen und praktischen Ausbildung in einer FTO nachzuweisen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.340).

(b) Ziel des Lehrganges ist die Vermittlung von Kenntnissen für die PPL(A)-Ausbildung auf einmotorigen Flugzeugen. Die Flugausbildung muss mindestens 30 Stunden umfassen, davon 25 Stunden mit Lehrberechtigtem. Die verbleibenden fünf Stunden können als gemeinsame Flugausbildung durchgeführt werden (d.h. zwei Bewerber fliegen gemeinsam und führen Flugübungen vor). Von den 25 Stunden können 5 Stunden in einem für diesen Zweck von der Behörde anerkannten Flugsimulator oder FNPT durchgeführt werden. Die praktische Prüfung erfolgt zusätzlich zur Ausbildungszeit des Lehrganges.

JAR-FCL 1.345 FI(A) - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)) hat einem benannten Prüfer die Fähigkeit nachzuweisen, einen Flugschüler so auszubilden, dass dieser den Anforderungen für den Erwerb einer PPL(A) entspricht, einschließlich der Vor- und Nachbesprechung des Fluges und der theoretischen Ausbildung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345.

JAR-FCL 1.350 FI(A) - Erteilung der Berechtigung

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (FI(A)), (a) der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.310, 1.315

und 1.335 bis 1.345 nachweist, oder

(b) dem eine besondere Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.300 erteilt wurde, der die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355 erfüllt und der Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist,

hat damit die Anforderungen für die Erteilung einer Lehrberechtigung (FI(A)), vorbehaltlich der anfänglichen Ein -schränkungen gemäß JAR-FCL 1.325, erfüllt.

JAR-FCL 1.355 FI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (FI(A)) hat der Inhaber zwei der folgenden drei Voraussetzungen zu erfüllen:

(1) Mindestens 100 Stunden Flugausbildungstätigkeit als FI, CRI, IRI oder als Prüfer auf Flugzeugen während der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, darin enthalten mindestens 30 Stunden Flugausbildungstätigkeit während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung. Soll sich die Verlängerung der Lehrberechtigung auf die Lehrberechtigung für Instrumentenflug (IR) erstrecken, müssen von diesen 30 Stunden mindestens zehn Stunden Instrumentenflugausbildungstätigkeit sein;

(2) Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde genehmigten FI-Fortbildungslehrgang innerhalb der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung;

(3) Erfolgreiches Ablegen einer Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lehrberechtigung.

(b) Bei mindestens jeder zweiten Verlängerung einer FI(A)-Berechtigung muss der Inhaber, als Befähigungsüberprüfung, die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.130 und 1.345 als eine der beiden gemäß JAR-FCL 1.355(a) zu erfüllenden Anforderungen bestehen.

(c) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung hat der Bewerber innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Erneuerung die Voraussetzungen gemäß (a)(2) und (a)(3) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.360 Lehrberechtigung für Musterberechtigungen (Flugzeuge mit zwei Piloten) (TRI(MPA)) - Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(a) Der Inhaber einer Lehrberechtigung (TRI(MPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb der MPA -Musterberechtigung auszubilden und die für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung geforderte Ausbildung (siehe JAR-FCL 1.261(d), Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d)) durchzuführen.

(b) Wird die TRI(A)-Ausbildung nur in einem Flugsimulator durchgeführt, umfasst die TRI(A)-Berechtigung keine Ausbildung für Notverfahren/Verfahren in besonderen Fällen an Bord eines Luftfahrzeuges. Zur Aufhebung dieser Einschränkung muss der Inhaber einer TRI(A)-Berechtigung die von der zuständigen Behörde festgelegte und in luftfahrtüblicher Weise kundgemachte Ausbildung in einem Flugzeug absolvieren.

JAR-FCL 1.365 TRI(MPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für den Ersterwerb einer Lehrberechtigung

TRI(MPA) muss:

(1) einen genehmigten TRI -Lehrgang in einer FTO oder TRTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365 ) erfolgreich abgeschlossen haben;

(2) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;

(3) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden; und

(4) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer JAR-FCL Lizenz ist, Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.370 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere MPA muss der Inhaber:

(1) während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung mindestens 15 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens sieben Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

(2) die entsprechende zusätzliche Flugausbildung eines genehmigten TRI-Lehrganges zufrieden stellend abgeschlossen haben; und

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigung mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.370 TRI(MPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung TRI(MPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:

(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/in einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung einen der folgenden Teile durchgeführt haben:

(i) eine Schulung im Flugsimulator von mindestens

drei Stunden; oder

(ii) eine Flugübung von mindestens einer Stunde Dauer

mit mindestens zwei Starts und Landungen; oder

(2) eine TRI(A)-Auffrischungsschulung, die den unter Beachtung der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde entspricht, erhalten haben.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:

(1) während der letzten 12 Monate vor der Antragstellung mindestens 30 Streckenabschnitte nachweisen, einschließlich Starts und Landungen als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster; davon dürfen höchstens 15 Abschnitte in einem Flugsimulator durchgeführt werden;

(2) die entsprechenden Teile eines genehmigten TRI(MPA)-Lehrganges, unter Berücksichtigung seiner fortlaufenden Flugerfahrung, erfolgreich abgeschlossen haben; und

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Flugausbildungstätigkeit, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(MPA), auf dem entsprechenden Flugzeugmuster und/oder im Flugsimulator unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI zufrieden stellend durchgeführt haben.

JAR-FCL 1.375 Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Flugzeuge mit einem Piloten) (CRI(SPA)) – Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.310(a))

Der Inhaber einer Lehrberechtigung (CRI(SPA)) ist berechtigt, Lizenzinhaber für den Erwerb einer Muster- oder Klassenberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten auszubilden. Der Inhaber kann, vorbehaltlich der entsprechenden Qualifikation (siehe JAR-FCL 1.310(a)), die Ausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen durchführen.

JAR-FCL 1.380 CRI(SPA) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.380)

(a) Mehrmotorige Flugzeuge.

Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA) für mehrmotorige Flugzeuge muss:

(1) mindestens 500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,

(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens fünf Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird, abgeschlossen haben; und

(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(b) Einmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Erwerb einer Lehrberechtigung CRI(SPA)für einmotorige Flugzeuge muss:

(1) mindestens 300 Flugstunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

(2) vor Beginn des Lehrganges mindestens 30 Stunden als PIC auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters oder der entsprechenden Klasse nachweisen,

(3) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO oder TRTO mit mindestens drei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug oder im Flugsimulator abgeschlossen haben, der von einem für diesen Zweck anerkannten Lehrberechtigten durchgeführt wird (siehe Anhang 2 zu JARFCL 1.380 ); und

(4) eine praktische Prüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und den Abschnitten 1, 2, 3, 4 und 7 von Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

(c) Für die Erweiterung der Rechte auf Flugzeuge eines anderen Musters oder einer anderen Klasse muss der Inhaber während der letzten zwölf Monate mindestens zehn Flugstunden auf Flugzeugen des/der entsprechenden Musters/Klasse oder, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, auf einem ähnlichen Muster nachweisen. Für die Erweiterung einer CRI(A) von einmotorigen auf mehrmotorige Flugzeuge sind die Anforderungen des Absatzes (a) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.385 CRI(SPA) - Verlängerung und Erneuerung (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung CRI(SPA) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung:

(1)

(i) mindestens zehn Stunden Flugausbildungstätigkeit

als CRI(A); und

(ii) falls der Bewerber CRI(SPA) sowohl auf einem

einmotorigen als auch auf mehrmotorigen Flugzeugen ist. Müssen in den 10 Stunden Flugausbildungstätigkeit mindestens 5 Stunden auf einmotorigen und 5 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen nachgewiesen werden.

oder

(2) Auffrischungsschulungstätigkeit zufrieden stellend ausgeübt haben; oder

(3) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) erhalten haben.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung:

(1) eine Auffrischungsschulung als CRI(A) in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erhalten haben; und

(2) als Befähigungsüberprüfung den entsprechenden Teil (z.B. ME oder SE) der praktischen Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.390 Lehrberechtigung für Instrumentenflug (Flugzeug) (IRI(A)) - Rechte

Die Rechte des Inhabers einer IRI(A)-Berechtigung sind beschränkt auf die Durchführung einer Flugausbildung für:

(a) den Erwerb einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge; (b) den Erwerb einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, sofern,

der Lehrberechtigte die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.380(a) erfüllt.

JAR-FCL 1.395 IRI(A) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395)

Der Bewerber für eine Lehrberechtigung (IRI(A)) muss:

(a) mindestens 800 Flugstunden nach Instrumentenflugregeln

nachweisen, davon mindestens 400 Stunden auf Flugzeugen;

(b) einen genehmigten Lehrgang in einer FTO (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.395 und ), bestehend aus theoretischer Ausbildung und mindestens 10 Stunden Flugausbildung auf einem Flugzeug, in einem Flugsimulator oder FNPT II, erfolgreich abgeschlossen haben; und

(c) eine praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu

JAR-FCL 1.330 und 1.345 bestanden haben.

JAR-FCL 1.400 IRI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer Lehrberechtigung (IRI(A)) muss

der Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(a) erfüllen.

(b) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der

Inhaber die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.355(b) und alle weiteren von der zuständigen Behörde festgelegten Anforderungen erfüllen.

JAR-FCL 1.405 - Berechtigung für die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten (Flugzeug) (SFI(A)) – Rechte

(Siehe JAR-FCL 1.261(d))

Der Inhaber einer Berechtigung (SFI(A)) ist berechtigt, die Ausbildung an einem synthetischen Flugübungsgerät zum Erwerb einer Musterberechtigung und die für die Zusammenarbeit der Besatzung geforderte Ausbildung durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.261(d)).

JAR-FCL 1.410 SFI(A) - Anforderungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Der Bewerber für eine Berechtigung (SFI(A)) muss:

(1) im Besitz einer von einem JAA–Mitgliedstaat ausgestellten CPL(A)/ATPL(A) sein oder gewesen sein oder eine CPL(A)/ATPL(A) Lizenz besitzen, die, obwohl sie nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden ist, den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

(2) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen in einer FTO oder TRTO abgeschlossen haben;

(3) mindestens 1500 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit zwei Piloten nachweisen;

(4) einen genehmigten TRI(A)-Lehrgang abgeschlossen haben;

(5) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) ausgeübt haben;

(6) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgelegt haben;

(7)

(i) während eines Zeitraums von zwölf Monaten vor der Antragstellung mindestens drei Streckenabschnitte als Beobachter im Cockpit auf dem entsprechenden Flugzeugmuster geflogen sein, oder

(ii) während eines Zeitraumes von zwölf Monaten vor

der Antragsstellung als Beobachter im Cockpit mindestens an zwei fluglinienorientierten Ausbildungen (LOFT), die von einer erfahrenen Besatzung in einem Flugsimulator, auf dem entsprechenden Flugzeugmuster oder mit Zustimmung der Behörde auf einem ähnlichen Flugzeugmuster durchgeführt wurden, teilgenommen haben. Diese Simulatorschulungseinheit muss einschließen:

(A) Flüge zwischen zwei verschiedenen Flughäfen,

die mindestens jeweils zwei Stunden dauern

und

(B) die dazugehörige Flugplanung und Nachbesprechung.

Die oben stehenden Anforderungen sind erfüllt, wenn der Bewerber Inhaber einer besonderen Erlaubnis gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300 ist und die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.415 erfüllt.

(b) Für die Erweiterung der Rechte auf weitere Flugzeugmuster mit zwei Piloten muss der Inhaber:

(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen erfolgreich abgeschlossen haben;

(2) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines für diesen Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben.

JAR-FCL 1.415 SFI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365)

(a) Für die Verlängerung einer Berechtigung (SFI(A)) muss der Bewerber während der letzten zwölf Monate der Gültigkeitsdauer:

(1) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen/einer Auffrischungsschulung/wiederkehrenden Schulung mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit im Flugsimulator ausgeübt haben; und

(2) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

(b) Nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung muss der Bewerber:

(1) den auf den Flugsimulator bezogenen Teil des entsprechenden Lehrganges für Musterberechtigungen abgeschlossen haben;

(2) einen genehmigten TRI(A) -Lehrgang (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.365) erfolgreich abgeschlossen haben;

(3) während eines vollständigen Lehrganges für Musterberechtigungen mindestens drei Stunden Ausbildungstätigkeit in einem Flugsimulator des entsprechenden Musters, bezogen auf die Aufgaben eines TRI(A), unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A) zufrieden stellend ausgeübt haben; und

(4) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 in einem Flugsimulator des entsprechenden Flugzeugmusters abgeschlossen haben.

JAR-FCL 1.416 Berechtigung für die Ausbildung in der Zusammenarbeit als Flugbesatzung (Flugzeug) (MCCIA(A)) - Rechte

Der Inhaber einer MCCI(A)-Berechtigung ist berechtigt, die Ausbildung für den praktischen Teil von MCC-Lehrgängen durchzuführen, wenn diese nicht in Verbindung mit der Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung durchgeführt werden.

JAR-FCL 1.417 MCCI(A) – Anforderungen

(a) Der Bewerber für eine MCCI(A)-Berechtigung muss:

(1) im Besitz einer Lizenz für beruflich tätige Piloten sein oder gewesen sein, die entweder von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde oder, sofern sie nicht gemäß JAR-FCL erteilt wurde, den unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen der zuständigen Behörde genügt.

(2) über mindestens 1500 Stunden Flugerfahrung als Pilot von Flugzeugen mit zwei Piloten verfügen

(3) in einem FNPT II oder einem Flugsimulator einen genehmigten MCCI-Lehrgang abgeschlossen haben.

(4) während eines vollständigen MCC-Lehrgangs mindestens drei Stunden Flugausbildung oder MCC-Ausbildungstätigkeit in einem FNPT II oder Flugsimulator des entsprechenden Musters unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten TRI(A), SFI(A) oder MCCI(A) ausgeübt haben.

(b) Für die Erweiterung der Berechtigung auf ein anderes Muster eines FNPT II oder Flugsimulators, muss der Inhaber die Anforderungen gemäß Absatz (a)(4) auf dem Muster dieses FNPT II oder Flugsimulators erfüllen.

JAR-FCL 1.418 MCCI(A) - Verlängerung und Erneuerung

(a) Für die Verlängerung einer MCCI(A)-Berechtigung muss der Bewerber während der letzten 12 Monate der Gültigkeitsdauer der Berechtigung die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.

(b) Wenn die Gültigkeit der Berechtigung abgelaufen ist, muss

der Bewerber:

(1) alle im Rahmen einer Auffrischungsschulung von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt zu stellenden Anforderungen der zuständigen Behörde erfüllen; und

(2) die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.417(a)(4) erfüllt haben.

JAR-FCL 1.419 Berechtigung als Lehrer für synthetische Ausbildung (Flugzeug) STI(A)- Rechte, Anforderungen, Verlängerung und Erneuerung

(a) Rechte

Des Inhabers einer Berechtigung STI(A) ist berechtigt, synthetische Ausbildung zum Erwerb einer Lizenz, einer Instrumentenflugberechtigung und Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die von einem Piloten geflogen werden, durchzuführen.

(b) Anforderungen

Der Bewerber um eine STI(A) Berechtigung muss:

(1) im Besitz einer Pilotenlizenz sein oder während der vorangegangenen 3 Jahre gewesen sein, die eine Lehrberechtigung, entsprechend des beabsichtigten Lehrganges, enthält oder die den Anforderungen der Behörde genügt;

(2) in einem Flugsimulator oder FNPT II mindestens 3 Stunden Flugausbildung bezogen auf die Aufgaben eines STI(A) unter der Aufsicht und zur Zufriedenheit eines von der Behörde für diesen Zweck benannten FIE(A) durchgeführt haben;

(3) während eines Zeitraumes von 12 Monaten vor der Antragstellung eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 in einem FNPT der Klasse oder des Flugzeugmusters entsprechend der beabsichtigten Ausbildung durchgeführt haben.

(c) Für die Verlängerung einer STI(A) Berechtigung muss der Bewerber innerhalb der letzten 12 Monate des Gültigkeitszeitraumes der Berechtigung:

(1) mindestens 3 Stunden Ausbildung in einem Flugsimulator oder FNPT als Teil eines vollständigen CPL-, IR- , Klassen- oder Musterberechtigungslehrganges ausgeübt haben, und

(2) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für das entsprechende Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II, auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.

(d) Falls die Berechtigung abgelaufen ist, muss der Bewerber:

(1) mindestens 3 Stunden Auffrischungsschulung in einem Flugsimulator oder FNPT II abgeschlossen haben;

(2) während eines vollständigen Lehrganges für CPL, IR oder eine Klassen- oder Musterberechtigung mindestens 3 Stunden Ausbildungstätigkeit unter der Aufsicht eines zu diesem Zweck von der zuständigen Behörde benannten FIE(A),FE(A), CRE(A), IRE(A), TRE(A), oder SFE(A) zufrieden stellend durchgeführt haben. Mindestens eine Stunde Ausbildungstätigkeit muss von einem FIE(A) überwacht und zu seiner Zufriedenheit erfolgt sein;

(3) Abschnitt 3B der Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 für den entsprechenden Muster oder die Klasse des Flugzeuges in einem Flugsimulator oder FNPT II auf dem die Ausbildung üblicherweise durchgeführt wird, abgeschlossen haben.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300

Anforderungen an eine besondere Erlaubnis für Lehrberechtigte die keine JAR -FCL- Lizenz besitzen zur Durchführung von Ausbildungen in FTOs oder TRTOs außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten (Siehe JAR-FCL 1.300(a)(2)(iii)

2.

(a) Lehrberechtigte, die für den Erwerb einer JAR–FCL-Musterberechtigung ausbilden wollen, müssen:

(iii) es dürfen nur Flugschüler ausgebildet werden, die

über ausreichende Sprachkenntnisse für den

durchgeführten Unterricht verfügen;

(iii) es darf keine MCC-Ausbildung gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.261(d) durchgeführt werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345

Vereinbarungen für die praktische Prüfung, Befähigungsüberprüfung und mündliche theoretische Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (FI(A))

(Siehe JAR-FCL 1.330, 1.345, 1.355, 1.380, 1.385 und 1.395)

1.

Die praktische Prüfung für eine Lehrberechtigung (FI(A)) ist in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.330 und 1.345 enthalten. Die Prüfung umfasst eine mündliche theoretische Prüfung am Boden, Besprechungen vor und nach dem Flug und Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben durch den FI(A) während der praktischen Prüfung auf einem Flugzeug.

2.

Die praktische Prüfung ist auf einem/einer in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/klasse durchzuführen. Das in der Prüfung verwendete Flugzeug muss die Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055, Absatz 25 erfüllen.

3.

Vor der praktischen Prüfung muss der Bewerber die erforderliche Ausbildung abgeschlossen haben. Die FTO muss auf Verlangen des Prüfers den Ausbildungsnachweis des Bewerbers vorlegen.

4.

Abschnitt 1, der mündliche theoretische Teil der praktischen Prüfung, besteht aus zwei Teilen:

5.

Die Abschnitte 2, 3 und 7 gelten für die Lehrberechtigung (FI(A)) für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Diese Abschnitte enthalten Übungen, mit denen die Fähigkeit zur Ausübung der Lehrtätigkeit als FI(A) nachgewiesen werden soll (z.B. Demonstration von Übungselementen durch den Lehrberechtigten) und die vom Prüfer aus den Lehrplänen für die FI(A)-Lehrgänge ausgewählt wurden. Der Bewerber hat die Fähigkeiten eines FI(A) nachzuweisen, einschließlich Besprechung vor dem Flug, Flugausbildung und Besprechung nach dem Flug.

6.

Abschnitt 4 wurde absichtlich freigelassen. Dort können zusätzliche Flugvorführungen des FI(A) eingetragen werden, die vom Prüfer ausgewählt und mit dem Bewerber vor Beginn der praktischen Prüfung abgestimmt werden.

7.

Abschnitt 5 enthält weitere Demonstrationen von Übungselementen aus der Flugausbildung sowie Lehrproben für eine Lehrberechtigung (FI(A)) für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten. Übungen dieses Abschnitts können, soweit gefordert, auf einem mehrmotorigen Flugzeug mit einem Piloten, in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden. Sofern ein Flugsimulator oder FNPT verwendet wird, muss er ein mehrmotoriges Flugzeug darstellen. Dieser Abschnitt ist zusätzlich zu den Abschnitten 2, 3, 4 (soweit zutreffend) und 7 durchzuführen.

8.

Abschnitt 6 wurde absichtlich freigelassen. Dieser Teil ist für zusätzliche, im Rahmen des Prüfungsfluges vom Bewerber vorzuführende Übungen für die Lehrberechtigung (FI(A)) Instrumentenfluglehrberechtigung, die vom Prüfer festgelegt und mit dem Bewerber vor Beginn der Prüfung abgestimmt werden, vorgesehen. Diese Übungen sollen in Verbindung mit den Ausbildungsanforderungen für den Ersterwerb einer Instrumentenflugberechtigung stehen.

9.

Während der praktischen Prüfung muss der Bewerber den Sitz einnehmen, den normalerweise der Lehrberechtigte einnimmt. Der Prüfer oder ein anderer FI(A) müssen die Rolle des „Flugschülers„ übernehmen. Der Bewerber muss die entsprechenden Übungen erklären und, falls notwendig, dem „Flugschüler„ vorführen. Danach muss der „Flugschüler„ die gleiche Übung einschließlich der für unerfahrene Flugschüler typischen Fehler durchführen. Vom Bewerber wird erwartet, dass er Fehler mündlich und/oder, falls notwendig, durch Eingreifen korrigiert.

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