Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Ausgestellt nach den Richtlinien der ICAO und den

Regelungen von JAR-FCL

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

```


```

Seite 2

```


```

I Ausstellerstaat Bestimmungen

```


```

III Lizenznummer Die Nummer der

Lizenz beginnt

immer mit dem/den

UN-Länderkenn-

buchstaben des

Ausstellerstaates

```


```

IV Name und Vorname(n) des Inhabers

```


```

IVa Geburtsdatum (siehe Anmerkung) und Datumsangaben

Geburtsort sind in der

allgemeingültigen

Form, d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995).

```


```

V Anschrift Siehe

Straße, Postleitzahl, Ort JAR-FCL 1.070

```


```

VI Staatsangehörigkeit

```


```

VII Unterschrift des Inhabers

```


```

VIII Ausstellende Behörde

z.B. Die Erteilung dieser CPL(A) erfolgte

auf der Grundlage einer ATPL(A), erteilt

von ...(Nicht-JAA-Mitgliedstaat).

```


```

X Unterschrift der Behörde und

Ausstellungsdatum

```


```

XI Siegel oder Stempel der ausstellenden

Behörde

```


```

Seite 3

```


```

II Art der Lizenz, Datum der Erstausstellung Abkürzungen

und Länderkennbuchstabe werden gemäß

JAR-FCL verwendet

(z.B. PPL(A),

ATPL(A), etc.)

Datumsangaben

sind in der

allgemeingültigen

Form d.h.

Tag/Monat/Jahr

vollständig

aufzuführen (z.B.

21/01/1995)

```


```

IX Gültigkeit: Diese Lizenz ist gültig Die

bis ...... Gültigkeitsdauer

Die Rechte der Lizenz dürfen nur ausgeübt der Lizenz

werden, wenn der Inhaber ein beträgt längstens

entsprechendes, gültiges fünf Jahre,

Tauglichkeitszeugnis mitführt. Gemäß beginnend mit dem

JAR-FCL 1.015(a)(1) ist der Lizenzinhaber unter II

berechtigt, die Rechte seiner Lizenz auf genannten Datum

Luftfahrzeugen auszuüben, die in einem der

JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind. Erstausstellung.

Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen

Lichtbildausweis mitzuführen. Dieser

Lichtbildausweis

wird nicht näher

festgelegt;

außerhalb des

Ausstellerstaates

der Lizenz genügt

ein Reisepass.

```


```

XII Sprechfunkberechtigungen:

Der Inhaber dieser Lizenz hat

nachgewiesen, dass er den

Sprechfunkverkehr an Bord eines

Luftfahrzeuges in englischer Sprache

durchführen kann (andere Sprachen laut

Angabe).

```


```

XIII Bemerkungen: Platz für

sonstige, die

Lizenz

betreffende

Eintragungen, die

von der ICAO,

EU-Verordnungen/-

Vorschriften oder

Bestimmungen der

JAA gefordert

werden.

```


```

Seite 4

```


```

XII Bestimmungen

```


```

Klasse /Muster/ Bemerkungen/ Diese Seite steht

Instrumentenflug Einschränkungen dem

Ausstellerstaat

für Eintragungen

im Anschluss an

die

Erstausstellung

von

Berechtigungen

oder die

Erneuerung von

abgelaufenen

Berechtigungen

zur Verfügung.

Eintragungen über

Erstausstellungen

und Erneuerungen

von

Berechtigungen

werden stets von

der zuständigen

Behörde

vorgenommen.

Betriebliche

Einschränkungen

werden in die

Rubrik

Bemerkungen/

Einschränkungen

neben dem

jeweiligen

eingeschränkten

Recht

eingetragen,

(z.B. praktische

Prüfung für

Instrumentenflug

mit Kopilot

durchgeführt,

Ausbildungsrechte

auf ein

bestimmten Luft-

fahrzeugmuster

eingeschränkt.

Medizinische

Einschränkungen

(z.B. gültig nur

für Tätigkeit als

Kopilot) werden

gemäß den

Eintragungen im

Tauglichkeits-

zeugnis hier

vermerkt.

```


```

Seiten 5,6 und 7

Bei der Durchführung von Befähigungsüberprüfungen zur Verlängerung von Muster-, Klassen- und Instrumentenflugberechtigungen stehen diese Seiten dem Prüfer, der die Befähigungsüberprüfungen abnimmt, für Eintragungen in die Lizenz zur Verfügung. Ersatzweise können Eintragungen über die Verlängerung von Berechtigungen nach den Bestimmungen des jeweiligen JAA-Mitgliedstaates auch nur von dieser vorgenommen werden.

Umfasst eine auf einem mehrmotorigen Flugzeug durchgeführte Befähigungsüberprüfung auch eine Prüfung im Instrumentenflug, verlängert sich dadurch auch die Instrumentenflugberechtigung (mit Einschränkungen, falls vorhanden). Wird bei einer Befähigungsüberprüfung keine Prüfung im Instrumentenflug durchgeführt und lassen sich Instrumentenflugrechte, die auf anderen Flugzeugen in Befähigungsüberprüfungen erworben wurden, nicht entsprechend übertragen, vermerkt der Prüfer hinter der Verlängerung dieser Berechtigung den Zusatz „VFR“ (Visual Flight Rules). Ruhende Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde spätestens fünf Jahre nach der letzten Verlängerung aus der Lizenz zu entfernen.

XII

```


```

Berechtigung Datum der Gültig Prüfer Unterschrift

Prüfung bis Ernennungsnr. des Prüfers

```


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Jede Seite bietet Platz für zehn Eintragungen über die Erstausstellung und Verlängerung von Berechtigungen.

Seite 8

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Abkürzungsverzeichnis

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```

Abschnitt B - Flugschüler (Flugzeug)

JAR-FCL 1.085 Anforderungen

(a) Ein Fugschüler, der eine Lizenz oder Berechtigung gemäß § 23 anstrebt, hat über einen Flugschülerausweis gemäß § 12 zu verfügen.

(b) Der Flugschüler darf ohne Zustimmung des Lehrberechtigten keine Alleinflüge durchführen.

JAR-FCL 1.090 Mindestalter

Der Flugschüler muss vor seinem ersten Alleinflug mindestens 16 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.095 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Flugschüler hat über jenes Tauglichkeitszeugnis zu verfügen, welches für die Ausstellung der angestrebten Lizenz erforderlich ist. Falls ein in Z 2 genannter Schein angestrebt wird, kann, wenn die Sicherheit der Luftfahrt gewährleistet ist, die zuständige Behörde einen Flugschülerausweis auch ausstellen, wenn ein der Bewerber Inhaber eines Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 2 gemäß den Bestimmungen der Anlage 2 (JAR-FCL 3) ist.

Abschnitt C – Lizenz für Privatpiloten (Flugzeug) - PPL(A)

JAR-FCL 1.100 Mindestalter

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 17 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.105 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine PPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses Klasse 1 oder 2 sein. Der Inhaber einer PPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 oder 2 ist.

JAR-FCL1.110 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Der Inhaber einer PPL(A) ist berechtigt, als verantwortlicher

Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen im nichtgewerblichen Luftverkehr

tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

(1) Der Bewerber für eine PPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.100, 1.105, 1.120, 1.125(a) und (b), 1.130 und 1.135 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer PPL(A) und hat mindestens die Klassen-/Musterberechtigung für das in den praktischen Prüfung verwendete Flugzeugmuster erworben.

(2) Für die Durchführung von Flügen bei Nacht hat der Lizenzinhaber die Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.125 (c) zu erfüllen.

JAR-FCL 1.115 Reserviert

JAR-FCL 1.120 Flugerfahrung und Anrechnung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 45 Stunden als Pilot auf Flugzeugen nachweisen; davon können fünf Stunden in einem BITD (siehe Anhang 1zu JAR-FCL 1.125), einem FNPT oder Flugsimulator durchgeführt worden sein. Inhaber von Pilotenlizenzen oder gleichwertigen Rechten für Hubschrauber, Ultraleichthubschrauber, Tragschrauber, aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge mit starren Tragflügeln, Segelflugzeuge oder Motorsegler können zehn Prozent ihrer gesamten Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf diesen Luftfahrzeugen, jedoch nicht mehr als zehn Stunden, für eine PPL(A) anrechnen lassen.

JAR-FCL 1.125 Ausbildungslehrgang

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.125)

(a) Allgemeines

Der Bewerber für eine PPL(A) hat in einer FTO oder einer registrierten Zivilluftfahrerschule die erforderliche Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125 nachzuweisen. Die Voraussetzungen für die Registrierung der Zivilluftfahrerschule sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125 und 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.

(b) Flugausbildung

Der Bewerber für eine PPL(A) muss mindestens 25 Stunden mit Lehrberechtigtem und mindestens zehn Stunden im Alleinflug unter Aufsicht auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen, darin müssen mindestens fünf Stunden im Allein-Überlandflug mit mindestens einem Flug über eine Strecke von mindestens 270 km (150 NM) enthalten sein, bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind. Wurde dem Bewerber Flugzeit als verantwortlicher Pilot auf anderen Luftfahrzeugen gemäß JAR-FCL 1.120 angerechnet, kann sich die geforderte Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem auf Flugzeugen auf eine Mindestanzahl von 20 Stunden verringern.

(c) Nachtflugqualifikation

Für die Durchführung von Flügen bei Nacht sind mindestens fünf zusätzliche Stunden auf Flugzeugen bei Nacht durchzuführen, davon drei Stunden mit Lehrberechtigtem mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation sowie fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand. Diese Qualifikation wird in die Lizenz eingetragen.

JAR-FCL 1.130 Theoretische Prüfung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

Der Bewerber für eine PPL(A) hat der zuständigen Behörde theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der PPL(A) entsprechen. Die Bestimmungen und Verfahren für die theoretische Prüfung sind in Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 enthalten.

JAR-FCL 1.135 Praktische Fähigkeiten

(Siehe JAR-FCL 1.125(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135, und Anhang 2 zu JAR-FCL

1.135 und Anhang 1 und 3

zu JAR-FCL 1.240)

Der Bewerber für eine PPL(A) muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Die praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Flugausbildung abzulegen (siehe JAR-FCL 1.125(a)).

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125

Ausbildungslehrgang für PPL(A) - Zusammenfassung

(Siehe JAR-FCL 1.125)

1.

Das Ziel eines PPL(A)-Lehrganges ist die Ausbildung von Flugschülern in der sicheren und fachkundigen Durchführung von Flügen nach Sichtflugregeln.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

2.

Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung des PPL(A)-Lehrganges hat folgende Gegenstände in dem Umfang zu umfassen, wie sie für Inhaber von Privatpilotenscheinen von Bedeutung sind:

FLUGAUSBILDUNG

3.

Der Lehrplan für die Flugausbildung zum PPL(A) muss folgendes umfassen:

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

4.

Ein BITD kann für folgende Ausbildungszwecke benutzt werden:

5.

Es müssen ein oder mehrere Ausbildungsflugzeuge zur Verfügung

FLUGPLÄTZE

6.

Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125

Registrierte Zivilluftfahrerschulen, die nur für den Erwerb der PPL

ausbilden

(Siehe JAR-FCL 1.125)

1.

Der Antrag auf Registrierung muss vom Inhaber der Zivilluftfahrerschule oder dem namhaft gemachten verantwortlichen Geschäftsführer an die zuständige Behörde gestellt werden. Die zuständige Behörde hat den Antragsteller mit dem Antragsformular zu versehen.

2.

Das Antragsformular für die Registrierung muss die Informationen wie in Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125 enthalten.

3.

Nach Erhalt des ausgefüllten Antragsformulares ist von der

4.

Jede Änderung der auf dem Formular eingetragenen Informationen

5.

Die Schule bleibt registriert, solange nicht die Registrierung

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.125

Inhalte eines Antragsformulares zur Registrierung einer PPL

Zivilluftfahrerschule

(Siehe JAR-FCL 1.115)

(Siehe JAR-FCL 1.125)

```


```

a Name und Adresse der Flugschule, Club, Gruppen usw.

```


```

b Name des/der Besitzer(s)

```


```

c Beabsichtigtes Datum des Beginns der Ausbildung

```


```

Name, Adresse und Telefonnummer der Fluglehrer und ihrer

d Qualifikationen

```


```

(i) Name und Adresse des Flugplatzes, wenn zutreffend, auf

e dem die Ausbildung durchgeführt werden soll

(ii) Name des Flugplatzbetreibers

```


```

Liste der Flugzeuge, die eingesetzt werden sollen,

einschließlich aller synthetischen Flugübungsgeräten (wenn

f zutreffend), die von der Zivilluftfahrerschule benutzt

werden sollen mit einer Aufstellung der:

Flugzeugklassen, Registrierungen, eingetragene Besitzer,

Lufttüchtigkeitskategorien

```


```

Art der von der Zivilluftfahrerschule beabsichtigten

Ausbildung:

Theoretische Ausbildung für PPL(A)

g Flugausbildung für PPL(A)

Nachtflugqualifikation

Klassenberechtigung für einmotorige, kolbengetriebene

Flugzeuge und Reisemotorsegler

Weitere (Spezifizierung) (Siehe JAR-FCL 1.017)

```


```

h Detaillierter Versicherungsnachweis der Luftfahrzeuge

```


```

Angabe ob die Zivilluftfahrerschule durchgehend oder

i zeitweise ausbilden möchte

```


```

j Alle zusätzlichen Informationen, die die Behörde anfordert

```


```

Die untenstehende Erklärung des Antragstellers, dass die

k gemachten Angaben a bis j richtig sind und Ausbildung gemäß

JAR-FCL durchgeführt wird

```


```

Datum

```


```

Unterschrift

```


```

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135

Theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125)

THEORETISCHE PRÜFUNG

1.

Die Verfahren zur Durchführung der PPL Prüfung wird von der

```


```

Gegenstand Zeitdauer

```


```

Luftrecht und ATC-Verfahren

```


```

Allgemeine Luftfahrzeugkunde

```


```

Flugleistung und Flugplanung

```


```

Menschliches Leistungsvermögen

```


```

Meteorologie

```


```

Navigation

```


```

Betriebliche Verfahren

```


```

Aerodynamik

```


```

Sprechfunkverkehr

```


```

Gesamt 6:00

```


```

2.

Der überwiegende Teil der Prüfung muss aus Auswahlfragen

3.

Die Prüfungen werden in der/den Sprache(n) durchgeführt, die

4.

Ein Prüfungsfach gilt als bestanden, wenn der Bewerber in

5.

Vorbehaltlich anderer Bestimmungen der JAR-FCL, hat der Bewerber die theoretischen Prüfungen für den Erwerb der PPL(A) erfolgreich abgelegt, wenn er innerhalb von 18 Monaten alle Prüfungsteile bestanden hat. Die Frist wird vom Ende des Kalendermonats an gerechnet, in dem der Bewerber den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. Eine bestandene theoretische Prüfung wird für einen Zeitraum von 24 Monaten, ab dem Datum des Bestehens, für den Erwerb einer PPL(A) akzeptiert.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

6.

Der Bewerber für eine praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) hat diese Prüfung auf dem/der in der Ausbildung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse abzulegen. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge erfüllen (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.125).

7.

Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

8.

Der Bewerber muss Abschnitt 1 bis 5 der praktischen Prüfung

9.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine

10.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für

11.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer

12.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal

13.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

14.

Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE

15.

Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

16.

Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht

PRÜFUNGSTOLERANZEN

17.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

18.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar.

```


```

Flughöhe

```


```

- normaler Flug +-150 ft

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-200 ft

```


```

Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie

```


```

- normaler Flug +-10°

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +-15°

```


```

Geschwindigkeit

```


```

- Start und Anflug +15/-5 Knoten

```


```

- alle anderen Flugzustände +-15 Knoten

```


```

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG

19.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135

Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.135)

```


```

Abschnitt 1

Abflug

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren

etc.) gelten für alle Abschnitte:

```


```

Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und

a Flugwetterberatung

```


```

b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung

```


```

c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges

```


```

d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen

```


```

e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start

```


```

f Start und Kontrollen nach dem Start

```


```

g Abflugverfahren

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

h Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2

Allgemeine Flugübungen

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

a Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen

b Geschwindigkeiten

```


```

Steigflug:

c i. Beste Steiggeschwindigkeit

ii. Steigflugkurven

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

d Kurven (mit 30° Querneigung)

```


```

Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen

e und Beenden eines kritischen Flugzustandes)

```


```

Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und

f ohne Landeklappen

```


```

Überzogener Flugzustand:

i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und

Beenden mit Motorhilfe

g ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer

Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration

iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in

Landekonfiguration

```


```

Sinkflug:

h i. Mit und ohne Motorhilfe

ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven)

iii. Übergang zum Horizontalflug

```


```

Abschnitt 3

Überlandflug

```


```

a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten

```


```

b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit

```


```

Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen

c Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des

Flugplanformulares

```


```

d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)

```


```

e Gebrauch von Funknavigationshilfen

```


```

Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten

f Instrumentenflug-Wetterbedingungen)

```


```

Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung

g auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 4

Anflug und Landeverfahren

```


```

a Anflugverfahren

```


```

*Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung,

b wenn entsprechende Bedingungen vorliegen

```


```

c *Landung ohne Landeklappen

```


```

d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

e Aufsetzen und Durchstarten

```


```

f Durchstarten aus geringer Höhe

```


```

g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

```


```

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige

Flugzeuge)

```


```

b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)

```


```

d Simulierte Notfälle

```


```

e Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt 6

Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster

bezogene Übungen

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

```


```

Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer

a Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)

```


```

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall

```


```

Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit

c simuliertem Triebwerksausfall

```


```

d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

e Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als

Pilot (airmanship)

```


```

Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der

praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung;

darunter, soweit zutreffend:

f i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des

Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

```


```

g Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A)

berechtigt:

(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;

(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;

(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))

(a) Durchgehende Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der eine durchgehende Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, muss mindestens 150 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

2) Anrechnung

Einzelheiten für die Anrechnung von Flugzeiten auf die unter (a)(1) geforderte Flugzeit sind in Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1), Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2), oder Punkt 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3) enthalten.

(b) Modulare Ausbildung

(1) Flugerfahrung

Der Bewerber für eine CPL(A), der nicht Absolvent einer durchgehenden Ausbildung ist, muss mindestens 200 Stunden als Pilot auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis nachweisen.

(2) Anrechnung

Von den 200 Flugstunden:

(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit

einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder

(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder

(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf

Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.

(c) Flugzeit

Der Bewerber muss in den 150 Flugstunden der durchgehenden Ausbildung (siehe auch JARFCL 1.050(a)(3)) und den 200 Flugstunden der modularen Ausbildung mindestens folgendes durchführen:

(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;

(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;

(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;

(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung(FTO) oder einer genehmigten, auf theoretische Ausbildungen spezialisierten Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Dieser Lehrgang soll mit der Flugausbildung gemäß JAR-FCL 1.165 abgestimmt sein.

(b) Prüfung

Der Bewerber für eine CPL(A) hat theoretische Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer CPL(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine CPL(A) hat eine genehmigte durchgehende oder modulare Ausbildung auf Flugzeugen mit einem von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten oder akzeptierten Lufttüchtigkeitszeugnis in einer Zivilluftfahrerschule nachzuweisen. Der Lehrgang soll mit der theoretischen Ausbildung abgestimmt sein. Einzelheiten zu den genehmigten Lehrgängen sind geregelt in:

(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);

(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR –

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);

(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)

4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)

Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.

2.

Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten

```


```

Gegenstand STUNDEN

```


```

Luftrecht 40

```


```

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80

```


```

Flugleistung und Flugplanung 90

```


```

Menschliches Leistungsvermögen 50

```


```

Meteorologie 60

```


```

Navigation 150

```


```

Betriebliche Verfahren 20

```


```

Aerodynamik 30

```


```

Sprechfunkverkehr 30

```


```

Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige

Behörde genehmigt werden.

```


```

11.

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen

THEORETISCHE PRÜFUNG

12.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

13.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.

Pilot (SPIC); und

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

14.

Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.

2.

Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten

```


```

Gegenstand STUNDEN

```


```

Luftrecht 30

```


```

Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50

```


```

Flugleistung und Flugplanung 60

```


```

Menschliches Leistungsvermögen 15

```


```

Meteorologie 40

```


```

Navigation 100

```


```

Betriebliche Verfahren 10

```


```

Aerodynamik 25

```


```

Sprechfunkverkehr 30

```


```

Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde

genehmigt werden.

```


```

THEORETISCHE PRÜFUNG

11.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

12.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

13.

Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.

2.

Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

11.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

12.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb

PRAKTISCHE PRÜFUNG

13.

Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)

Modulare Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.125(c))

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).

3.

Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen

4.

Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten

5.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

6.

Der Lehrgang muss umfassen:

7.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en)

THEORETISCHE AUSBILDUNG

8.

Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

9.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

10.

Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.

12.

Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

13.

Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170

Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)

1.

Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.

2.

Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers,

3.

Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen

4.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

5.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise

6.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht

7.

Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes

8.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er

9.

Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem

10.

Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

11.

Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht

PRÜFUNGSTOLERANZEN

12.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar:

```


```

Flughöhe

```


```

- normaler Flug +- 100ft

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 150ft

```


```

Einhalten einer Funkstandlinie +- 5°

```


```

Steuerkurs

- normaler Flug +- 10°

```


```

- mit simuliertem Triebwerksausfall +- 15°

```


```

Geschwindigkeit

```


```

- Start und Anflug +- 5 Knoten

```


```

- alle anderen Flugzustände +- 10 Knoten

```


```

PRÜFUNGSINHALT

14.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170

Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

```


```

Abschnitt 1

Abflug

```


```

Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des

Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren

etc.) gelten für alle Abschnitte:

```


```

Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von

a Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung

```


```

b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges

```


```

c Rollen und Start

```


```

d Flugleistungseinstellung und Trimmung

```


```

e Platzrundenverfahren

```


```

Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur

f Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)

```


```

Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

g Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 2

Flugübungen

```


```

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich

Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug

```


```

b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem

Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)

```


```

c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration.

Steilkurven mit 45° Querneigung

```


```

d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich,

einschließlich Erkennen und Beenden von

Spiralsturzflugzuständen

```


```

e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich:

i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von

Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit

ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung

iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen

iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten

```


```

f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

Abschnitt 3

Überlandflug

```


```

a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich

Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer

```


```

b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten

```


```

c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs,

Luftraumbeobachtung

```


```

d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur

Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular,

Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und

Kurskorrekturen

```


```

f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren

Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken

```


```

g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung

mittels NDB oder VOR, Identifizierung von

Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum

Ausweichflugplatz

```


```

Abschnitt 4

Anflug und Landung

```


```

a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung

```


```

b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

c Durchstarten aus geringer Höhe

```


```

d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende

Bedingungen vorliegen)

```


```

e Landung auf kurzen Pisten

```


```

f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige

Flugzeuge)

```


```

g Landung ohne Landeklappen

```


```

h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges

```


```

Abschnitt 5

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer

Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge

```


```

b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des

Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des

Bremssystems

```


```

c Notlandung (simuliert)

```


```

d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

e Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt 6

Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder

das Muster bezogene Übungen

```


```

Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.

```


```

a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer

Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)

```


```

b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall

```


```

c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit

simuliertem Triebwerksausfall

```


```

d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen

```


```

e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der

Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

```


```

f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der

praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder

Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend:

```


```

i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des

Autopiloten

ii. Betrieb der Druckkabine

iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage

```


```

g Mündliche Prüfung

```


```

Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)

(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.

(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.

(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber, der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.185 bis 1.210 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer IR(A).

JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung

(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.

(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.

(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung

Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

Der Bewerber für eine IR(A) hat eine genehmigte theoretische Ausbildung in einer Zivilluftfahrerschule (FTO) nachzuweisen. Der Lehrgang soll, soweit möglich, mit der Flugausbildung abgestimmt sein.

(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben,

die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.

(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.

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