Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API

muss die zuständigen Behörde schriftlich über eine solche Verletzung oder Schwangerschaft sowie bei einer Erkrankung über den Ablauf der 21 Tage unverzüglich informieren. Das Tauglichkeitszeugnis wird vom Zeitpunkt des Auftretens der Verletzung, oder bei Ablauf der 21 Tage nach Auftreten der Erkrankung oder ab Bestätigung der Schwangerschaft als ruhend angesehen. In weiterer Folge:

(4) Im Falle einer Verletzung oder Erkrankung ist das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses aufgehoben, wenn dessen Inhaber durch eine flugmedizinische Stelle untersucht und von der flugmedizinischen Stelle oder der zuständigen Behörde als tauglich beurteilt worden ist, seine Tätigkeit als Pilot wieder aufzunehmen oder wenn, falls die Tauglichkeit des Piloten nicht in Zweifel steht, die zuständige Behörde dem Inhaber des Tauglichkeitszeugnisses mitteilt, dass auf eine Untersuchung verzichtet werden kann.

(5) Im Falle einer Schwangerschaft kann das Ruhen des flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses von der zuständigen Behörde vorbehaltlich der von ihr festgelegten Einschränkungen (siehe JAR-FCL 3.195(c) und JAR-FCL 3.315(c)) für einen bestimmten Zeitraum aufgehoben werden und ist dauerhaft aufgehoben, wenn die Inhaberin nach Beendigung der Schwangerschaft von einer flugmedizinischen Stelle untersucht und als tauglich beurteilt wurde, ihre Tätigkeit als Pilotin wieder aufzunehmen.

JAR-FCL 1.045 Sonderfälle

(a) In Fällen, in denen die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu unerwünschten Folgen führen oder die Entwicklung neuer Ausbildungs- oder Prüfungskonzepte nicht im Einklang mit den Anforderungen stehen, kann der Betroffene bei der zuständigen Behörde eine durch Bescheid gewährte Ausnahme beantragen. Eine solche Ausnahme darf nur dann gewährt werden, wenn nachweislich ein mindestens vergleichbarer Sicherheitsstandard eingehalten beziehungsweise erreicht wird.

(b) Die zuständige Behörde hat in ihrem Bescheid die gewährte Ausnahme entweder als kurzfristige oder langfristige Ausnahme (wenn diese für länger sechs Monate gewährt wird) zu bezeichnen.

JAR-FCL 1.050 Anrechnung von Flugzeiten und theoretischen Kenntnissen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050)

(a) Anrechnung von Flugzeiten

(1) Sofern in den Bestimmungen der JAR-FCL nicht anders festgelegt, müssen Flugzeiten, die für eine Lizenz oder Berechtigung angerechnet werden sollen, in der gleichen Luftfahrzeugkategorie geflogen worden sein, für die die Lizenz oder Berechtigung beantragt wird.

(2) Verantwortlicher Pilot oder Pilot in der Ausbildung (i) Dem Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung wird

die gesamte Alleinflugzeit, Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem oder Flugzeit als verantwortlicher Pilot in vollem Umfang auf die für die Lizenz oder Berechtigung erforderliche Gesamtflugzeit angerechnet.

(ii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

Linienpiloten hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Linienpiloten, Berufspiloten und einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(iii) Der Absolvent einer durchgehenden Flugausbildung für

CPL/IR hat Anspruch auf die Anrechnung von bis zu 50 Stunden der Instrumentenausbildungszeit als verantwortlicher Pilot auf die zum Erwerb einer Lizenz für Berufspiloten sowie einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderliche Flugzeit als verantwortlicher Pilot.

(3) Kopilot

(i) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

tätig ist, hat Anspruch auf die Anrechnung der gesamten Flugzeit als Kopilot auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit.

(ii) Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der als Kopilot

unter Aufsicht des verantwortlichen Piloten die Tätigkeiten und Aufgaben eines solchen ausübt, hat Anspruch auf die vollständige Anrechnung dieser Flugzeit auf die für eine höherwertige Lizenz erforderliche Gesamtflugzeit, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der Art der Aufsicht zugestimmt hat.

(b) Anrechnung von theoretischen Kenntnissen

(1) Dem Inhaber einer IR(H) wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung für eine IR(A) angerechnet.

(2) Den Inhabern folgender Lizenzen wird die theoretische Ausbildung und theoretische Prüfung angerechnet vorausgesetzt, dass die entsprechende ergänzende Ausbildung abgeschlossen und die Prüfung abgelegt wurde (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050).

(i) Dem Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber für den Erwerb einer PPL(A); oder

(ii) dem Inhaber einer nicht auf Flüge nach

Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) oder ATPL(A); oder

(iii) dem Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln

beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A).

(3) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer ATPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A), CPL(A) und IR(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(4) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) bestanden hat, werden diese Kenntnisse auf die für den Erwerb einer PPL(A) geforderte theoretische Ausbildung angerechnet.

(5) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines CPL(A)/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines IR(A) entsprechend den Bewertungskriterien gemäß JARFCL 1.490 angerechnet.

(6) Einem Bewerber, der die theoretische Prüfung im Gegenstand „Menschliches Leistungsvermögen“ für den Erwerb eines IR(A/(H) bestanden hat, werden diese Kenntnisse für den Erwerb eines CPL(A) entsprechend den Bewertungskriterien gem. JAR-FCL 1.490 angerechnet.

JAR-FCL 1.055 Zivilluftfahrerschulen

(Siehe Anhang 1a, 1b und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.125)

(a)

(1) Genehmigte Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung (Flight Training Organisations/FTOs) mit ständiger Hauptniederlassung im Inland, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von FTOs sind in Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 enthalten. Ein Teil der Ausbildung kann außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten durchgeführt werden (siehe auch Anhang 1b und 1c zu JAR-FCL 1.055).

(2) FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die Ausbildungen zum Erwerb von Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen anbieten möchten, kann von der zuständigen Behörde eine Genehmigung erteilt werden, sofern:

(i) zwischen dieser Behörde und der zuständigen Behörde

des Nicht-JAA-Mitgliedstaates, in dem die FTO ihre Hauptniederlassung hat, eine Vereinbarung getroffen wurde, die die Beteiligung dieser zuständigen Behörde an dem Genehmigungsverfahren sowie deren gesetzliche Aufsicht über die FTO vorsieht; oder

(ii)

(A) die Durchsetzung und Einhaltung von

Rechtsbestimmungen und Aufsicht durch die genehmigende zuständige Behörde sichergestellt werden kann;

(B) die entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang 1c

zu JAR-FCL 1.055 erfüllt sind; und

(C) die Genehmigung durch die zuständige Behörde in Übereinstimmung mit einem Verwaltungsverfahren erfolgt, dass den Anforderungen des LFG und dieser Verordnung genügt.

(b)

(1) Zivilluftfahrerschulen für Musterberechtigungen (Type Rating Training Organisations/TRTOs) mit Sitz in einem JAA-Mitgliedstaat, die Ausbildungen zum Erwerb von Musterberechtigungen anbieten möchten, erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, von der zuständigen Behörde eine Genehmigung. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(2) TRTOs mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten erhalten, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen der JAR-FCL, eine Genehmigung von der zuständigen Behörde des Staates, bei dem der Antrag eingeht. Die Bestimmungen für die Genehmigung von TRTOs sind in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 enthalten.

(c) Zivilluftfahrerschulen, die nur Ausbildung für die Erlangung eines Privatpilotenscheines im Inland anbieten, müssen für diesen Zweck bei der zuständigen Behörde gemäß § 45 LFG registriert sein.

JAR-FCL 1.060 Einschränkungen für Lizenzinhaber nach Vollendung des 60. Lebensjahres

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060)

(a) 60-64 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden, es sei denn:

(1) er ist Mitglied einer Flugbesatzung, die aus mehreren Piloten besteht und

(2) der andere Pilot oder die anderen Piloten haben das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet.

(b) 65 Jahre

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr als Pilot von Flugzeugen bei der gewerblichen Beförderung eingesetzt werden.

(c) Nicht Bestandteil der Bestimmungen (vgl. Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.060) JAR-FCL 1.065 Ausstellerstaat der Lizenz (Siehe JAR-FCL 1.010(c))

(a) Der Bewerber hat der zuständigen Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung aller Anforderungen für die Erteilung einer Lizenz nachzuweisen. Diese gilt als zuständige Behörde des „Ausstellerstaates der Lizenz“.

(b) Unter Bedingungen, die von der zuständigen Behörde mit der Behörde eines JAA-Mitgliedstaates vereinbart werden können, kann ein Bewerber, der seine Ausbildung im Zuständigkeitsbereich einer solchen ausländischen Behörde begonnen hat, die Ausbildung im Wirkungsbereich der zuständigen Behörde beenden.

Diese Vereinbarung kann enthalten:

(1) die theoretische Ausbildung und Theorieprüfungen;

(2) flugmedizinische Untersuchung und Beurteilung;

(3) den praktischen Teil der Flugausbildung und praktische Prüfungen,

(c) Weitere mit einer Lizenz verbundene Berechtigungen können in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der JAR-FCL in jedem JAA-Mitgliedstaat erworben werden und werden von der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz in diese eingetragen.

(d) Als administrative Erleichterung für den Inhaber einer gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL ausgestellten ausländischen Lizenz kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt, zum Beispiel bei einer Verlängerung, bei der zuständigen Behörde beantragen, dass die Zuständigkeit für die Lizenz auf die zuständige Behörde übertragen wird, vorausgesetzt, dass der Inhaber der Lizenz im Inland in einem Arbeitsverhältnis steht oder seinen Wohnsitz dort hat (siehe Anhang 1 JAR-FCL 1.070). Die zuständige Behörde tritt dann an die Stelle der zuständigen Behörde des Ausstellerstaates der Lizenz und übernimmt die Verantwortung für die Ausstellung der Lizenz gemäß Buchstabe (a).

(e) Der Bewerber darf immer im Besitz nur einer gemäß dieser Verordnung ausgestellten Lizenz (A) und eines Tauglichkeitszeugnisses sein.

JAR-FCL 1.070 Haupt-Wohnsitz

Als Haupt-Wohnsitz einer Person gilt der Ort, an dem diese Person für gewöhnlich an mindestens 185 Tagen eines Kalenderjahres aufgrund persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - aufgrund persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, wohnt.

JAR-FCL 1.075 Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075)

Form und Inhalt einer Lizenz gemäß JAR-FCL 1 sind folgendermaßen

festgelegt:

(a) Inhalt

Die Ordnungsnummer steht stets in Verbindung mit der Bezeichnung. Bei den Eintragungen unter I bis XI handelt es sich um unveränderliche Eintragungen. Die Eintragungen unter XII bis XIV sind veränderliche Eintragungen, die auf einem gesonderten Beiblatt enthalten sein können.

Jedes Beiblatt muss eindeutig als Teil der Lizenz erkennbar sein.

(1) Unveränderliche Eintragungen

(I) Ausstellerstaat der Lizenz;

(II) Art der Lizenz;

(III) Lizenznummer, beginnend mit dem/den Kennbuchstaben

des Ausstellerstaates, gefolgt von einer Kombination aus Zahlen und/oder Buchstaben in arabischen Zahlen und lateinischer Schrift;

(IV) Name des Lizenzinhabers, (in lateinischen

Buchstaben, wenn die Landessprache nicht in lateinischer Schrift geschrieben wird);

(V) Wohnsitz;

(VI) Staatsangehörigkeit;

(VII) Unterschrift des Inhabers;

(VIII) Ausstellende Behörde und, falls erforderlich, die Auflagen, unter denen die Lizenz erteilt wurde;

(IX) Gültigkeit und Umfang der erteilten Rechte;

(X) Unterschrift des ausstellenden Beamten und Ausstellungsdatum;

(XI) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde

(2) Veränderliche Eintragungen

(XII) Berechtigungen; Klasse(n), Muster, Lehrberechtigung

etc., mit dem jeweiligen Ablauf der Gültigkeitsdauer. Die Rechte eines Sprechfunkzeugnisses können auf der Lizenz selbst oder auf einem gesonderten Zeugnis erscheinen;

(XIII) Bemerkungen: z.B. besondere Eintragungen über

Einschränkungen und Rechte;

(IVa) Sonstige zweckdienliche Angaben.

(b) Material

Das Papier oder sonstiges verwendetes Material ist so zu wählen, dass keine Änderungen oder Verfälschungen vorgenommen werden können oder diese leicht zu erkennen sind. Eintragungen oder Löschungen werden von der zuständigen Behörde eindeutig kenntlich gemacht.

(c) Farbe

Für Pilotenlizenzen gemäß JAR-FCL ist weißes Material zu

verwenden.

(d) Sprache

Lizenzen sind in deutscher und in englischer Sprache auszustellen und gegebenenfalls auch in weiteren Sprachen nach Ermessen der Behörde.

JAR-FCL 1.080 Aufzeichnung von Flugzeiten

(a) Piloten haben ein Flugbuch gemäß § 118 in Verbindung mit Anlage 6 zu führen in das Angaben zu allen Flügen einzutragen sind. Angaben zu Flügen, die nach den Bestimmungen von JAR-OPS 1 durchgeführt werden, können auch in geeigneter rechnergestützter Form aufgezeichnet werden und sind vom Luftfahrtunternehmen aufzubewahren. In diesem Fall hat das Luftfahrtunternehmen die Aufzeichnungen über alle Flüge, die ein Pilot durchgeführt hat, einschließlich Unterschiedsschulungen und Vertrautmachen, auf Verlangen dem betreffenden Flugbesatzungsmitglied zur Verfügung zu stellen.

(b) Folgende Angaben sind aufzuzeichnen:

(1) Angaben zur Person: Name und Anschrift des Inhabers

(2) Für jeden Flug:

(i) Name des verantwortlichen Piloten

(ii) Datum des Fluges (Tag, Monat, Jahr)

(iii) Startflugplatz sowie Abflug- und Ankunftszeit

(Zeiten als Blockzeiten in koordinierter Weltzeit (Universal Time Coordinated/UTC))

(iv) Muster (Bauart, Modell und Baureihe) und Kennzeichen

des Flugzeugs

(v) einmotoriges oder mehrmotoriges Flugzeug

(single-engine/SE, multi-engine/ME)

(vi) Gesamtdauer des Fluges

(vii) Gesamtflugzeit

(3) Für jede Schulung im Flugsimulator oder Flug- und Navigationsverfahrenübungsgerät (Flight Navigations Procedures Trainer/FNPT):

(i) Art und Qualifikationsnummer des Übungsgerätes

(ii) Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten

(iii) Datum (Tag, Monat, Jahr)

(iv) Gesamtdauer der Schulung

(v) Gesamtschulungszeit

(4) Fliegerische Tätigkeit:

(i) Verantwortlicher Pilot (einschließlich

Alleinflugzeit, Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC) und Flugzeit als verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (Pilot-in-Command Under Supervision/PICUS)

(ii) Kopilot

(iii) Ausbildungszeit mit Lehrberechtigtem

(iv) Lehrberechtigter/Prüfer

(v) die Spalte „Bemerkungen„ steht für besondere

Eintragungen zur Verfügung, z.B. SPIC, PICUS, Instrumentenflugzeit etc. Ein Pilot kann nur die Zeit als Instrumentenflugzeit eintragen in der er das Flugzeug, unter tatsächlichen oder simulierten Instrumentenflugbedingungen ausschließlich nach Instrumenten führt.

(5) Betriebsbedingungen

(i) Nachtflüge

(ii) Flüge nach Instrumentenflugregeln

(c) Eintragung von Flugzeiten

(1) Flugzeit als verantwortlicher Pilot

(i) Der Inhaber einer Lizenz kann alle Flugzeiten, in

denen er als verantwortlicher Pilot tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(ii) Der Bewerber für eine Lizenz kann alle

Alleinflugzeiten oder Ausbildungszeiten mit Lehrberechtigtem als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass die Flugzeit als SPIC von dem Lehrberechtigten gegengezeichnet wird.

(iii) Der Inhaber einer Lehrberechtigung kann alle

Flugzeiten, in denen er als Lehrberechtigter in einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(iv) Der Inhaber einer Ernennung als Prüfer kann alle

Flugzeiten, in denen er einen Pilotensitz einnimmt und als Prüfer auf einem Flugzeug tätig ist, als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen.

(v) Ein Kopilot, der unter der Aufsicht des

verantwortlichen Piloten als verantwortlicher Pilot auf einem Flugzeug tätig ist für das durch die Musterzulassung oder die Bestimmungen von JAR-OPS 1 eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, kann diese Flugzeiten als Flugzeit als verantwortlicher Pilot eintragen, vorausgesetzt, dass diese Flugzeit als PICUS (siehe (c)(5)) von dem verantwortlichen Piloten gegengezeichnet wird.

(vi) Führt der Inhaber einer Lizenz mehrere Flüge am

selben Tag durch, bei denen er jedes Mal zum Startflugplatz zurückkehrt und der Abstand zwischen den aufeinander folgenden Flügen nicht mehr als 30 Minuten beträgt, können diese Flüge als eine Eintragung zusammengefasst werden.

(2) Flugzeit als Kopilot

Der Inhaber einer Pilotenlizenz, der den Sitz des Kopiloten einnimmt kann alle Flugzeiten auf Flugzeugen, für die durch die Musterzulassung oder die Bedingungen unter denen der jeweilige Flug durchgeführt wird eine Mindestflugbesatzung von zwei Piloten vorgeschrieben ist, als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(3) Flugzeit als Kopilot zur Ablösung im Reiseflug

Ein Kopilot zur Ablösung im Reiseflug kann alle Flugzeiten in denen er den Sitz eines Piloten einnimmt als Flugzeit als Kopilot eintragen.

(4) Ausbildungszeit

Eine Zusammenfassung aller Zeiten, die der Bewerber für eine Lizenz oder Berechtigung als Flugausbildung, Instrumentenflugausbildung, Instrumentenbodenzeit etc. eingetragen hat, ist von dem in geeigneter Weise berechtigten und/oder anerkannten Lehrer, der den Bewerber ausgebildet hat, zu bestätigen.

(5) Verantwortlicher Pilot unter Aufsicht (PICUS) Vorausgesetzt, dass die Art der Aufsicht den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt, kann ein Kopilot Flugzeit als PICUS als verantwortlicher Pilot eintragen, wenn die Aufgaben und Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten auf diesem Flug so ausgeführt wurden, dass ein Eingreifen des verantwortlichen Piloten aus Sicherheitsgründen nicht erforderlich war.

(d) Vorlage des Flugbuches

(1) Ein Lizenzinhaber oder Flugschüler muss auf Verlangen eines Vertreters der zuständigen Behörde sein Flugbuch ohne ungebührliche Verzögerung zur Überprüfung vorlegen.

(2) Ein Flugschüler muss sein Flugbuch als Nachweis für die Flugaufträge durch den Lehrberechtigten auf allen Allein-Überlandflügen mitführen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005

Mindestanforderungen für die Erteilung von Lizenzen/Anerkennungen gemäß JAR-FCL auf der Grundlage nationaler Lizenzen/Anerkennungen, die von JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(Siehe JAR-FCL 1.005(b)(3))

1.

Pilotenlizenzen

```


```

Ersetzt durch Aufhebung

Nationale Flugerfahrung Weitere JARFCL-Lizenz der Ein-

Lizenz (in Stunden) Anforderungen und Ein- schrän-

schränkungen kungen

(soweit

zutreffend)

```


```

(1) (2) (3) (4) (5)

```


```

ATPL(A) 1500 als Keine ATPL-(A) nicht (a)

PIC auf zutreffend

Flugzeugen

mit zwei

Piloten

```


```

ATPL(A) 1500 auf Keine Wie unter wie unter (b)

Flugzeugen (c)(4) (c)(5)

mit zwei

Piloten

```


```

ATPL(A) 500 auf Nachweis von ATPL(A) mit Fähigkeits- (c)

Flugzeugen Kenntnissen einer nachweis

mit zwei über Musterbe- als PIC

Piloten Flugplanung rechtigung gemäß

und beschränkt Anhang 2

Flugleistung auf zu JAR-FCL

gemäß Kopilot 1.240

Anhang 1 zu

JAR-FCL

1.470

```


```

CPL(A)/ 500 auf (i) Nachweis CPL(A)/IR nicht (d)

IR in Flugzeugen von Kennt- und zutreffend

Verbin- mit zwei nissen über Anrechnung

dung mit Piloten, Flugplanung der theore-

einer, oder im und Flug- tischen

im JAA- Betrieb mit leistung ATPL-Aus-

Ausstel- zwei Piloten gemäß bildung

lerstaat auf Zubrin- Anhang 1 zu gemäß JAR-FCL

der gerflug- JAR-FCL 1.470

Lizenz zeugen ii) Erfüllung

bestan- gemäß der übrigen

denen, JAR/FAR 23 Anforderungen

theore- in Über- gemäß JAR-FCL

tischen einstimmung 1.250(a)(1)

ATPL- mit JAR-OPS 1 und (2)

Prüfung oder gleich-

gemäß wertigen

ICAO nationalen

Bestimmungen

```


```

CPL(A)/ 500 auf (i) Bestehen CPL(A)/IR und Nicht (e)

IR Flugzeugen einer Anrechnung zutreffend

mit zwei theoretischen der

Piloten, oder ATPL(A)- theoretischen

im Betrieb Prüfung ATPL-

mit zwei gemäß JARFCL Ausbildung

Piloten auf in dem gemäß JAR-FCL

Zubringer- JAA-Ausstel-

flugzeugen lerstaat der

mit einem Lizenz*

Piloten (siehe

gemäß Anmerkung im

JAR/FAR 23 Anschluss an

in Überein- die Tabelle)

stimmung mit (ii) Erfül-

JAR-OPS 1 lung der

oder gleich- oben

wertigen genannten

nationalen Anforderungen

Bestimmungen gemäß JAR-FCL

1.250(a)(1)

und (2)

```


```

CPL(A)/IR 500 als PIC Keine CPL(A)/IR (f)

auf mit Muster-

Flugzeugen oder Klassen-

mit einem berechtigun-

Piloten gen, die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

___________________________________________________ _____

CPL(A)/IR 500 als PIC Nachweis von Wie unter Erwerb der (g)

auf Kenntnissen (4)(f) Musterbe-

Flugzeugen über rechtigung

mit einem Flugplanung für

Piloten und Flugzeuge

Flugleistung mit zwei

gemäß Piloten

Anhang 1 zu gemäß

JAR-FCL 1.470 JAR-FCL

1.240

___________________________________________________ _____

CPL(A) 500 als PIC Nachtflug- CPL(A), mit (h)

auf qualifika- Muster- oder

Flugzeugen tion, soweit Klassenbe-

mit einem zutreffend rechtigungen,

Piloten die auf

Flugzeuge mit

einem Piloten

beschränkt

sind

```


```

CPL(A) 500 als PIC (i) Nacht- Wie unter (i)

auf flugqualifi- (4)(h)

Flugzeugen kation,

mit einem soweit

Piloten zutreffend;

(ii) Nachweis

von

Kenntnissen

über

Flugleistung

und

Flugplanung

gemäß

Anhang 1

zu JAR-FCL

1.470

```


```

PPL(A)/ 75 Stunden Nachtflug- PPL(A)/IR Nachweis (j)

IR nach Instru- qualifika- (IR von

mentenflug- tion, beschränkt Kenntnis-

regeln sofern die auf PPL) sen über

entsprechen- Flugplanung

den Rechte und

nicht in der Flug-

Instrumenten- leistung

flugberech- gemäß

tigung Anhang 1

enthalten zu JAR-FCL

sind 1.470

```


```

PPL(A) 70 Stunden Nachweis über PPL(A) (k)

auf Kenntnisse in

Flugzeugen der Funk-

navigation

```


```

```

2.

Lehrberechtigungen

```

```


```

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

oder Rechte Berechtigung

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

FI(A)/IRI(A)/TRI wie für die Nachweis von FI(A)/IRI(A)/TRI

(A)/CRI(A) entsprechende Kenntnissen (A)/CRI(A)*

Berechtigung über die

gemäß relevanten

JAR-FCL 1 (A) Abschnitte

gefordert von

JAR-FCL 1(A)

und JAR-OPS 1

```


```

3.

SFI-Berechtigung (Synthetic Flight Instructor/SFI)

```


```

Nationale Weitere Ersetzt durch

Berechtigung Erfahrung Anforderungen JAR-FCL-

Berechtigung

```


```

(1) (2) (3) (4)

```


```

SFI 1500 Stunden (i) ist oder SFI

als Pilot auf war im Besitz

MPA einer von

einem JAA-

Mitgliedstaat

erteilten

CPL(A) oder

ATPL(A) oder

einer CPL(A)

oder ATPL(A),

die nicht

JAR-FCL

entspricht,

aber den

Anforderungen

der

zuständigen

Behörde

genügt

(ii) Abschluss

der Flugsimu-

latorausbil-

dung des

entsprechenden

Lehrganges für

Musterberech-

tigungen,

einschließlich

MCC

```


```

SFI 3 Jahre Abschluss der SFI

fortlaufende Flugsimulator-

Erfahrung als ausbildung des

SFI, die den entsprechenden

Anforderungen Lehrganges für

der Musterberech-

zuständigen tigungen,

Behörde genügt einschließlich

MCC

```


```

```

4.

Lehrberechtigte für die Ausbildung an Flugübungsgeräten (Flight

```

Training Devices/FTD) und FNPT 1

```


```

Nationale Berechtigung Erfahrung Ersetzt durch

JAR-FCL-Berechtigung

```


```

(1) (2) (3)

```


```

Lehrberechtigung für FTD 3 Jahre Erfahrung Lehrberechtigung für

und/oder FNPT I als Lehrberechtigter FTD und/oder FNPT I

für FTD und/oder

FNPT I, die den

Anforderungen der

zuständigen Behörde

genügt

```


```

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015

Mindestanforderungen für die Anerkennung von Pilotenlizenzen, die

von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden

(Siehe JAR-FCL 1.015)

1.

Die Anerkennung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Pilotenlizenz durch einen JAA-Mitgliedstaat unterliegt den nachfolgenden Mindestanforderungen.

Lizenzen für entgeltliche Beförderung und andere berufliche Tätigkeiten

2.

Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Pilotenlizenz kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf inländischen Flugzeugen (außer für Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

```


```

Lizenz Flugerfahrung Bedingung für die Anerkennung

```


```

(1) (2) (3)

```


```

ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (a)

auf Flugzeugen mit gewerblichen Beförderung auf

zwei Piloten Flugzeugen mit zwei Piloten

```


```

ATPL(A) 1500 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (b)

oder oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf

CPL(A)/ Flugzeugen mit zwei Flugzeugen mit zwei Piloten

IR* Piloten gemäß

betrieblichen

Bestimmungen

```


```

CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als PIC bei der (c)

bei der gewerblichen gewerblichen Beförderung auf

Beförderung seit dem Flugzeugen mit einem Piloten

Erwerb der Instrumen-

tenflugberechtigung

```


```

CPL(A)/IR 1000 Stunden als PIC Einsatz als Kopilot bei der (d)

oder Kopilot auf gewerblichen Beförderung auf

Flugzeugen mit einem Flugzeugen mit einem Piloten

Piloten gemäß gemäß JAR-OPS

betrieblichen

Bestimmungen

```


```

CPL(A) 700 Stunden auf Andere Tätigkeiten außer der (e)

Flugzeugen, außer gewerblichen Beförderung

Reisemotorseglern,

einschließlich

200 Stunden der

Tätigkeit, für die

eine Anerkennung

beantragt wird, davon

50 Stunden innerhalb

der letzten 12 Monate

```


```

Lizenzen für Privatpiloten mit Instrumentenflugberechtigung

3.

Eine von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat gemäß ICAO Anhang 1 erteilte Privatpilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung kann unter bestimmten Bedingungen von der zuständigen Behörde für den Einsatz auf in diesem Staat eingetragenen Flugzeugen (außer Flugausbildung) anerkannt werden. Der Lizenzinhaber muss dazu:

Anforderungen an die Flugerfahrung erfüllen:

```


```

Lizenz Flugerfahrung

```


```

(1) (2)

```


```

PPL(A)/IR 100 Stunden Instrumentenflugzeit als

PIC

```


```

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.015

Umschreibung von PPL(A), die von Nicht-JAA-Mitgliedstaaten erteilt wurden, in PPL(A) gemäß JAR-FCL

(Siehe JAR-FCL 1.015(c)(2))

Für die Umschreibung einer von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilten Privatpilotenlizenz (A) in eine JAR-FCL-Lizenz (A) muss der Bewerber mindestens:

(a) im Besitz einer Lizenz sein, die gemäß ICAO Anhang 1

erteilt wurde;

(b) im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses Klasse 2 gemäß

JAR-FCL 3 sein;

(c) im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses sein, das den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt;

(d) die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Anforderungen

an die Flugerfahrung erfüllen:

```


```

Nationale Lizenz Flugerfahrung Weitere JAR-FCL-

Anforderungen

```


```

Aktuelle und gültige 100 Stunden als (a) Bestandene

nationale PPL(A) gemäß Pilot von Flugzeugen schriftliche Prüfung

ICAO in den Fächern

Luftrecht und

menschliches

Leistungsvermögen

```


```

(b) Bestandene

praktische Prüfung für

den Erwerb der PPL(A)

gemäß Anhang 1 zu

JAR-FCL 1.130 und

1.135 und Anhang 2 zu

JAR-FCL 1.135

```


```

(c) Erfüllung der

entsprechenden

Anforderungen des

Abschnitts F der

JAR-FCL 1

```


```

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.015

Anerkennung von Pilotenlizenzen aus Nicht–JAA-Staaten für spezifische Aufgaben mit einer zeitlichen Einschränkung. (siehe JAR-FCL 1.015)

(siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

Zeitlich limitierte Anerkennung/Genehmigung einer Pilotenlizenz(A) für Piloten eines Flugzeugherstellers.

Eine Pilotenlizenz, die nach ICAO Anhang 1 von einem Nicht–JAA Staat ausgestellt wurde, einschließlich einer von diesem Staat erteilten Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer, kann von einem JAA-Mitgliedstaat für maximal ein Jahr unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt oder genehmigt werden, um Demonstrations-, Einsatz-, Überführungs- oder Testflüge auf einem Flugzeug, das in dem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, zu ermöglichen. Wenn eine Erlaubnis unter den Vorgaben dieser Anhang anerkannt wird, kann der Erlaubnisinhaber von den Anerkennungsvoraussetzungen, wie sie für eine Nicht-JAA Lizenz in der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015 enthalten sind, unter folgenden Voraussetzungen befreit werden:

Um für die Anerkennung einer derartigen Lizenz in Frage zu kommen, muss der Inhaber:

(a) im Besitz einer entsprechenden Lizenz, eines Tauglichkeitszeugnisses, einer Musterberechtigung und Qualifikation einschließlich Fluglehrberechtigung oder Anerkennung als Prüfer sein, die in dem Nicht–JAA–Staat für die vorgesehene Aufgabe erforderlich ist und

(b) von einem Flugzeughersteller oder einer TRTO, die Ausbildung im Auftrag eines Flugzeugherstellers durchführt, beschäftigt sein und

(c) darauf beschränkt werden, Ausbildung und Prüfung für die

erstmalige Erteilung von Musterberechtigungen, Aufsicht über die ersten Linienflüge der Piloten eines Luftfahrtunternehmers, Auslieferungs- oder Überführungsflüge, Demonstrationsflüge für den erstmaligen Linieneinsatz oder Testflüge durchzuführen.

2.

Wenn Linienflüge durchgeführt oder überwacht werden, muss der Pilot auch die von der Behörde des Eintragungsstaates festgelegten Anforderungen gemäß JAR-OPS erfüllen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.050

Anrechnung von theoretischen Kenntnissen - Lehrplan für die

ergänzende Ausbildung und Prüfung

(Siehe JAR-FCL 1.050)

1.

Für die Erteilung eines PPL(A) muss der Inhaber einer Lizenz für Hubschrauber die theoretische Prüfung PPL(A) für das theoretische Wissen für PPL(A) in den folgenden Gegenständen bestehen, wobei die Einzelheiten des Lehrplanes von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen sind:

2.

Inhaber einer ATPL(H), die nicht auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt sind für die Erteilung einer CPL(A) oder ATPL(A), sowie Inhaber einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten ATPL(H) oder einer CPL(H) für den Erwerb einer CPL(A) müssen folgende ergänzende Ausbildung und Prüfung nachweisen:

```


```

Gegenstand 010:

LUFTRECHT UND FLUGVERKEHRSKONTROLLVERFAHREN

(AIR TRAFFIC CONTROL/ATC)

```


```

INDEX THEMA

```


```

010 01 01 01 Flüge über dem Hoheitsgebiet von

ICAO-Vertragsstaaten

```


```

010 02 00 00 Anhang 8 – Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen

```


```

010 04 00 00 Anhang 1 – Lizenzierung von Luftfahrtpersonal

```


```

010 05 01 00 Anhang 2 – Wichtige Begriffsbestimmungen,

Anwendbarkeit der Luftverkehrsregeln, allgemeine

Regeln

```


```

010 09 01 01 Flugplatzdaten

```


```

010 09 01 05 Notdienste und andere Dienste

```


```

Gegenstand 021:

ZELLE UND SYSTEME

```


```

INDEX THEMA

```


```

021 01 00 00 Zelle und Systeme – Flugzeuge

```


```

021 03 01 10 Propeller

```


```

021 03 02 02 Bauweisen

```


```

021 03 03 06 Schubdüse

```


```

021 03 03 08 Schubumkehr

```


```

021 03 03 09 Flugleistung und Schubverstärkung

```


```

021 03 03 10 Zapfluft

```


```

021 03 04 07 Schub

```


```

021 03 04 08 Bedienung und Überwachung des Triebwerks

```


```

021 03 05 02 Ram air turbine

```


```

021 04 01 00 Türen und Notausstiege

```


```

021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung

```


```

Gegenstand 022:

INSTRUMENTIERUNG – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

022 01 01 03 Fahrtmesser: Anzeige der Höchstgeschwindigkeit,

VMO/MMO-Anzeige

```


```

022 01 01 04 Machmeter

```


```

022 02 01 00 Flugkommandoanlage

```


```

022 02 02 00 Autopilot

```


```

022 02 03 00 Absicherung der Flugbetriebsgrenzen

```


```

022 02 04 00 Stabilisierungsanlage

```


```

022 02 05 00 Automatic Pitch Trim

```


```

022 02 06 00 Schubberechnung

```


```

022 02 07 00 Automatischer Schub

```


```

022 03 05 00 Warnung vor Überschreitung der

Höchstgeschwindigkeit

```


```

022 03 06 00 Überziehwarnung

```


```

022 04 02 00 Korrektur der durch die Kompression verfälschten

Anzeige auf die wahre Anzeige

```


```

022 04 03 00 Drehzahlmesser

```


```

022 04 04 00 Kraftstoffdurchflussmesser in der Hochdruckleitung

```


```

022 04 06 00 Bedeutung der Farbmarkierungen

```


```

022 04 08 00 Schwingungsüberwachung

```


```

022 04 10 00 Elektronische Anzeigen

```


```

Gegenstand 031:

MASSE UND SCHWERPUNKTLAGE – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

031 01 01 02 Bedeutung im Hinblick auf die Stabilität des

Luftfahrzeuges

```


```

031 01 02 00 Grenzen für Masse und Schwerpunktlage

```


```

031 02 01 03 Leertankmasse

```


```

031 02 04 00 Auswirkungen von Überladung

```


```

031 03 01 04 Prozentuale Angabe des Mean Aerodynamic Chord (MAC)

```


```

031 03 04 00 Flächenbelastung, zulässige Streckenlast, Sichern

und Verzurren der Ladung

```


```

Gegenstandd 032:

FLUGLEISTUNG – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

032 00 00 00 Flugleistung – Flugzeuge

```


```

Gegenstand 033:

FLUGPLANUNG UND ÜBERWACHUNG DES FLUGVERLAUFS

```


```

INDEX THEMA

```


```

033 01 01 01 Auswahl von Strecken, Geschwindigkeiten, Höhen und

Ausweichflugplätzen

```


```

033 01 02 01 Kraftstoffbedarfsberechnung für jeden

Streckenabschnitt und Berechnung des

Gesamtkraftstoffverbrauches

```


```

033 01 02 02 Kraftstoff für Warteflug und Flug zu

Ausweichflugplätzen

```


```

033 01 02 03 Kraftstoffreserven

```


```

033 01 02 04 Kraftstoffbedarfsberechung für den Flug

```


```

033 02 03 05 Ausfüllen des Kraftstoffplans

```


```

033 01 03 03 Überprüfung und Anpassung der Vorausberechnung der

Kraftstoffreserven

```


```

033 01 03 04 Auswahl der Reiseflughöhe und Setzen der

Triebwerkleistung für einen neuen

Bestimmungsflugplatz

Kraftstoff an Bord, Kraftstoffbedarf,

Kraftstoffreserven

```


```

033 03 03 00 einfache Kraftstoffpläne

```


```

033 05 00 00 Flugplanung für Strahlflugzeuge (zusätzliche

Überlegungen)

```


```

033 06 00 00 Ausfüllen eines Flugplans

```


```

Gegenstand 040:

MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN

```


```

INDEX THEMA

```


```

040 02 01 02 Atmungsorgane und Kreislaufsystem

```


```

040 02 01 03 Einfluss von großen Flughöhen

```


```

Gegenstand 050:

METEOROLOGIE

```


```

INDEX THEMA

```


```

050 02 07 00 Jet Streams

```


```

050 09 02 02 CAT: Auswirkungen auf den Flug

```


```

050 09 07 00 Stratosphärische Bedingungen

```


```

Gegenstand 061:

ALLGEMEINE NAVIGATION

```


```

INDEX THEMA

```


```

061 04 06 00 Problemlösung mittels:

- Mercator-Karten

- Lambert-Karten

- Polaren stereographischen Projektionen

```


```

061 06 00 00 Inertial Navigation Systems (INS)

```


```

Gegenstand 071:

BETRIEBLICHE VERFAHREN – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

071 00 00 00 Betriebliche Verfahren – Flugzeuge

```


```

Gegenstand 081:

AERODYNAMIK – FLUGZEUGE

```


```

INDEX THEMA

```


```

081 00 00 00 Aerodynamik – Flugzeuge

```


```

Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschulen für Flugausbildung zum Erwerb von Lizenzen und Berechtigungen (FTOs) (Siehe JAR-FCL 1.055)

EINFÜHRUNG

1.

Ein Zivilluftfahrerschule für Flugausbildung (FTO) ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Flugausbildung und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit zutreffend, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2.

Eine FTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

3.

Eine FTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der zuständigen Behörde die gemäß Ziffer 31 dieses Anhanges geforderten Betriebs- und Ausbildungshandbücher vorzulegen. Die FTO hat den Anforderungen der zuständigen Behörde genügende Verfahren festzulegen, um die Erfüllung der geltenden Bestimmungen der JAR-FCL 1 sicherzustellen. Diese Verfahren müssen ein Qualitätssystem für die FTO beinhalten, damit Mängel unverzüglich festgestellt und selbständig behoben werden können. Nach Vorlage des Antrages, einschließlich vollständiger Unterlagen, wird die FTO an Ort und Stelle überprüft, um sicherzustellen, dass sie die Bestimmungen dieses Anhangs erfüllt. Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO zunächst eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt; eine Verlängerung der Genehmigung kann für die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, einer FTO mit Sitz außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten eine Genehmigung zu erteilen, wenn sie nicht über die notwendigen personellen Ressourcen verfügt oder die Kosten für das Verfahren der Genehmigung und Überprüfung eine unangemessene Belastung für die Behörde darstellen.

4.

Die FTO hat sämtliche Ausbildungslehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen

5.

Die zuständige Behörde überwacht den Ausbildungsstandard und führt stichprobenartig Überprüfungen der Ausbildungsflüge durch. Während solcher Kontrollbesuche hat die FTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die FTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

6.

Die zuständige Behörde hat gemäß den §§ 47 und 48 LFG vorzugehen, wenn die zugrunde liegenden Bestimmungen oder Standards nicht mehr den genehmigten Mindestanforderungen entsprechen.

7.

Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen hat die FTO die zuständige Behörde zu befragen.

8.

Eine FTO kann, im Rahmen ihrer gesamten Ausbildungsorganisation und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörde, Ausbildungsvereinbarungen mit anderen Zivilluftfahrerschulen treffen oder die Ausbildung auch auf anderen Flugplätzen durchführen.

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

9.

Eine FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie über ausreichende finanzielle Grundlagen verfügt, um die Ausbildung gemäß den genehmigten Standards durchzuführen.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

10.

Die Betriebsstruktur der FTO muss die Aufsicht über alle Mitarbeiter durch Personen gewährleisten, die über die notwendige Erfahrung und Befähigung verfügen, um anhaltend hohe Standards sicherzustellen. Nähere Angaben zur Betriebsstruktur, aus denen individuelle Aufgaben hervorgehen, müssen im Betriebshandbuch der FTO enthalten sein.

11.

Die FTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie in ausreichender Anzahl entsprechend geeignete Mitarbeiter beschäftigt. Für die Durchführung durchgehender Ausbildungen müssen drei Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt sein als:

12.

Die Anzahl der in Teilzeit beschäftigten Lehrberechtigten muss hinsichtlich des Umfanges der angebotenen Ausbildung den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

13.

Das Verhältnis der Flugschüler zu den Lehrberechtigten, ohne den Ausbildungsleiter, darf in der Regel nicht mehr als 6:1 betragen. In theoretischen Fächern, die ein hohes Maß an Aufsicht erfordern oder praktische Tätigkeiten beinhalten, darf die Anzahl der Flugschüler pro Klasse in der Regel nicht mehr als zwölf betragen.

AUSBILDUNGSLEITER (HT)

14.

Der Ausbildungsleiter trägt die Gesamtverantwortung für die zweckmäßige Koordinierung der Flugausbildung, der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und der theoretischen Ausbildung sowie für die Aufsicht über den Ausbildungsfortschritt der einzelnen Flugschüler. Er muss über umfassende Erfahrungen als Lehrberechtigter in der Ausbildung von beruflich tätigen Piloten und über solide Führungsqualitäten verfügen. Der Ausbildungsleiter muss Inhaber einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) gemäß ICAO Anhang 1 für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor seiner ersten Ernennung gewesen sein.

LEITER DER PRAKTISCHEN AUSBILDUNG (CFI)

15.

Der Leiter der praktischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrberechtigten und die Standardisierung der Flugausbildung sowie der Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten. Der Leiter der praktischen Ausbildung muss:

LEHRBERECHTIGTE; AUSGENOMMEN ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE

AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN FLUGÜBUNGSGERÄTEN

16.

Lehrberechtigte müssen:

17.

Die höchstzulässigen Flug- und Flugdienstzeiten und die Mindestruhezeiten zwischen den einzelnen Einsätzen als Lehrberechtigter müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

18.

Für die Ausbildung in einem FTD und FNPT müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL und der Berechtigung(en) für die entsprechende Ausbildung sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Ausbildungserfahrung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und/oder 4 der Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für die Ausbildung in einem Flugsimulator und/oder einem FNPT II müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung (FI(A), IRI(A),TRI(A), CRI(A)), oder einer Anerkennung (SFI(A),STI(A) oder MCCI(A) entsprechend dem durchzuführenden Lehrgang sein.

LEITER DER THEORETISCHEN AUSBILDUNG (CGI)

19.

Der Leiter der theoretischen Ausbildung ist verantwortlich für die Aufsicht über die Lehrer für theoretische Ausbildung und die Standardisierung der gesamten theoretischen Ausbildung. Der CGI muss in der Luftfahrt tätig gewesen sein, an einem Ausbildungslehrgang in Unterrichtsmethodik teilgenommen haben oder über umfassende Erfahrungen in der Erteilung von theoretischem Unterricht verfügen.

LEHRER FÜR THEORETISCHE AUSBILDUNG

20.

Lehrer für theoretische Ausbildung in Gegenständen zum Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen müssen über entsprechende Erfahrungen im Bereich Luftfahrt verfügen. Vor ihrer Ernennung müssen sie ihre Fähigkeiten in einer Lehrprobe, die auf Unterrichtsmaterial basiert, das für die zu unterrichtenden Gegenständen von ihnen selbst erarbeitet wurde, nachweisen.

AUFZEICHNUNGEN

21.

Eine FTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen, um für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren folgende Aufzeichnungen zu führen und aufzubewahren:

22.

Die Form des Ausbildungsnachweises für die Flugschüler ist im Ausbildungshandbuch festzulegen.

23.

Die FTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

AUSBILDUNGSPROGRAMM

24.

Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu erarbeiten. Dieses Programm muss die wochen- oder abschnittsweise dargestellte theoretische und praktische Ausbildung sowie die durchzuführenden Flugübungen und eine Zusammenfassung des Lehrplanes beinhalten. Insbesondere die Ausbildung an synthetischen Flugübungsgeräten und die theoretische Ausbildung sind so zu planen, dass die Flugschüler ihre theoretischen Kenntnisse in den Flugübungen anwenden können. Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit Probleme, die während der theoretischen Ausbildung auftreten in der anschließenden praktischen Ausbildung gelöst werden können. Der Inhalt und Ablauf des Ausbildungsprogramms müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

25.

Es müssen in ausreichender Anzahl Flugzeuge zur Verfügung stehen, die für die entsprechende Ausbildung geeignet sind. Jedes Flugzeug muss mit einem Doppelsteuer ausgerüstet sein. Schwenkbare Steuer sind nicht zulässig. Je nach Art der Ausbildung, müssen ein oder mehrere Flugzeuge vorhanden sein, mit dem oder denen das Überziehverhalten und Vermeiden von Trudeln vorgeführt werden kann sowie ein oder mehrere Flugzeuge, die für die Simulation von Instrumentenflug-Wetterbedingungen und die Durchführung der geforderten Instrumentenflugausbildung in geeigneter Weise ausgerüstet sind.

26.

Es dürfen nur Flugzeuge für die Ausbildung eingesetzt werden, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck genehmigt worden sind.

FLUGPLÄTZE

27.

Der Flugplatz, bei dem der Schwerpunkt für die Ausbildung liegt, und alle weiteren Flugplätze, auf denen eine Flugausbildung durchgeführt wird, müssen mindestens über folgende Einrichtungen verfügen:

RÄUMLICHKEITEN FÜR DEN FLUGBETRIEB

28.

Folgende Räumlichkeiten müssen vorhanden sein:

EINRICHTUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE AUSBILDUNG

29.

Folgende Einrichtungen müssen für die theoretische Ausbildung

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

30.

Ein Flugschüler, der zur Ausbildung angenommen wird, muss im Besitz des vorgeschriebenen flugmedizinischen Zeugnisses für die angestrebte Lizenz sein und die von der zuständigen Behörde genehmigten Aufnahmebedingungen der FTO erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

31.

Eine FTO hat ein Ausbildungs- und ein Betriebshandbuch zu

32.

Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

33.

Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

Anhang 1b zu JAR-FCL 1.055

Teilausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(1))

FTOs dürfen unter folgenden Voraussetzungen Teile der Ausbildung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführen:

(a) Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

kann eine Genehmigung erteilt werden. Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Behörde die Möglichkeit der ordnungsgemäßen Überwachung für gegeben hält, wird die Ausbildung auf die durchgehende Ausbildung für ATP(A) oder Teile dieser Ausbildung beschränkt (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.300).

(b) Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

durchgehenden Ausbildung für ATP(A) kann von einem örtlich ansässigen Lehrberechtigten, der an der Ausbildung des Bewerbers nicht beteiligt war, abgenommen werden, vorausgesetzt, der Lehrberechtigte ist im Besitz einer JAR-FCL-Lizenz, die die Rechte einer Lehrberechtigung für Flugausbildung (Flight Instructor/FI(A)) oder einer Lehrberechtigung für Klassenberechtigungen (Class Rating Instructor/CRI(A)), soweit zutreffend, beinhaltet. Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische Prüfung für CPL(A) in Phase 4 der ATP(A)-Ausbildung von einem örtlich ansässigen Prüfer (A) (Flight Examiner/FE(A)) abgenommen werden, vorausgesetzt, der Prüfer ist im Besitz einer Ernennung gemäß JAR-FCL 1 Abschnitt I und von der betreffenden FTO völlig unabhängig; es sei denn, die zuständige Behörde hat zu einer anderen Regelung ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.

(c) Die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ist in einem JAA-Mitgliedstaat nach Festlegung der zuständigen Behörde, die die Ausbildung genehmigt hat, abzulegen. Eine FTO, die eine Ausbildung für die Instrumentenflugberechtigung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten anbietet, muss im Rahmen dieser Ausbildung Vorkehrungen für eine fliegerische Eingewöhnung in die Luftraumstruktur des Inlandes oder in die Luftraumstruktur eines anderen JAA-Mitgliedstaates nach dem Ermessen der zuständigen Behörde treffen, bevor ein Flugschüler die praktische Prüfung für den Erwerb der Instrumentenflugberechtigung ablegt.

(d) Die theoretische ATPL-Ausbildung kann von einer FTO, die

eine Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten durchführt, erteilt werden. Die theoretischen Prüfungen für den Erwerb von Lizenzen oder Berechtigungen sind von der zuständigen Behörde durchzuführen (siehe JAR-FCL 1.485). Die Prüfungsvereinbarungen (siehe JAR-FCL 1.030) sind im Hinblick auf die Ausbildung außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten sorgfältig zu berücksichtigen.

(e) Die Ausbildung darf nur unter der direkten Aufsicht eines CFI(A) oder seines ernannten Vertreters, der eine JAR-FCL-Lizenz und eine Lehrberechtigung gemäß Ziffer 16 des Anhanges 1a zu JAR-FCL 1.055 besitzt und bei der Durchführung der Ausbildung anwesend ist, erfolgen.

Anhang 1c zu JAR-FCL 1.055

Ergänzende Anforderungen für FTOs mit ständiger Hauptniederlassung

außerhalb von JAA-Mitgliedstaaten

(Siehe JAR-FCL 1.055(a)(2))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.300)

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

1.

FTOs mit ständiger Hauptniederlassung außerhalb der JAA-Mitgliedstaaten, die für den Erwerb von JAR-FCL-Lizenzen und zugehörigen Berechtigungen ausbilden möchten, müssen die Genehmigung dieser Lehrgänge bei der zuständigen Behörde beantragen. Die Genehmigung unterliegt folgenden Voraussetzungen:

2.

Vorbehaltlich einer zufrieden stellenden Überprüfung, wird der FTO eine Genehmigung für einen Zeitraum von einem Jahr erteilt, eine Verlängerung der Genehmigung kann für jeweils ein weiteres Jahr erteilt werden.

DURCHSETZUNG UND EINHALTUNG VON RECHTSBESTIMMUNGEN

3.

Im Zusammenhang mit der Genehmigung von FTOs, die ihre

AUSBILDUNG IN FTOs FÜR DEN ERWERB VON LIZENZEN UND BERECHTIGUNGEN

FÜR BERUFLICH TÄTIGE PILOTEN

4.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

5.

Die praktische Prüfung für die Instrumentenflugberechtigung ist

6.

Die Zwischenprüfung im Fach Navigation in Phase 3 der

AUSBILDUNG IN FTOs NUR FÜR DEN ERWERB DER PPL(A) UND ZUGEHÖRIGER

BERECHTIGUNGEN

7.

Vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen dieses Anhangs

8.

Ausbildungsflugzeuge, Flugplätze und Strecken für die Navigationsausbildung, die für die PPL(A)-Ausbildung verwendet werden, müssen den Anforderungen der zuständigen Behörde genügen.

9.

Nach Abschluss der geforderten Ausbildung kann die praktische

10.

Die gemäß Anhang 1a zu JAR-FCL 1.055 geforderten Ausbildungs- und Betriebshandbücher können für FTOs, die nur für den Erwerb der PPL(A) und zugehöriger Berechtigungen ausbilden, kombiniert werden und nur die Informationen beinhalten, die die PPL(A) betreffen.

THEORETISCHE KENNTNISSE

11.

Die theoretische Ausbildung kann in einer FTO durchgeführt

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055

Zivilluftfahrerschule für Musterberechtigungen (TRTO) nur für

Inhaber von Pilotenlizenzen

(Siehe JAR-FCL 1.055)

(Siehe auch JAR-FCL 1.261 (c) und (d) für die Genehmigung von

Lehrgängen)

EINFÜHRUNG

1.

Eine TRTO ist eine Organisation, die über Personal und Ausrüstung verfügt und mit geeigneter Infrastruktur eine Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung und/oder eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) und/oder eine Ausbildung in synthetischen Flugübungsgeräten und, soweit erforderlich, eine theoretische Ausbildung für besondere Ausbildungsprogramme anbietet.

2.

Eine TRTO, die eine genehmigte Ausbildung gemäß den Bestimmungen der JAR-FCL anbieten möchte, bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigung nur, wenn

GENEHMIGUNGSVERFAHREN

3.

Eine TRTO, die einen Antrag auf Genehmigung stellt, hat der

4.

Die TRTO hat sämtliche Lehrgänge der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen.

5.

Die zuständigen Behörde hat gemäß den §§ 47 und § 48 LFG

6.

Änderungen eines genehmigten Lehrganges oder Änderungen im Betriebs- oder Ausbildungshandbuch bedürfen der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde; dies gilt jedoch nicht für geringfügige Änderungen im täglichen Betriebsablauf. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Geringfügigkeit von Änderungen ist die zuständige Behörde zu befragen.

7.

Eine TRTO kann, im Rahmen ihrer gesamten

WIRTSCHAFTLICHE LEISTUNGSFÄHIGKEIT

8.

Eine TRTO muss der zuständigen Behörde nachweisen, dass sie

ÜBERPRÜFUNG

9.

Nach der ersten Überprüfung führt die zuständige Behörde

10.

Während solcher Kontrollbesuche hat die TRTO Einsicht in Ausbildungsaufzeichnungen, Genehmigungsunterlagen, technische Bordbücher, Unterrichtsunterlagen und sonstige Lehrmittel sowie Zugang zu Unterrichtsstunden und Flugbesprechungen zu gewähren. Nach dem Kontrollbesuch erhält die TRTO von der zuständigen Behörde eine Kopie des Überprüfungsberichtes.

BETRIEBSLEITUNG UND LEHRPERSONAL

11.

Die Betriebsstruktur der TRTO muss die Aufsicht über alle

12.

Es ist ein Ausbildungsleiter (HT) zu benennen, der den Anforderungen der zuständigen Behörde genügt. Der Ausbildungsleiter hat sicherzustellen, dass die TRTO die Bestimmungen der JAR-FCL erfüllt. Diese Person trägt die alleinige unmittelbare Verantwortung gegenüber der zuständigen Behörde.

13.

Die TRTO muss über geeignetes Personal verfügen, um die Ausbildungsziele erfüllen zu können. Für jede Lehrkraft sind Aufgabenbereiche festzulegen und zu dokumentieren.

LEHRBERECHTIGTE FÜR MUSTERBERECHTIGUNGEN

14.

Lehrberechtigte für Musterberechtigungen (Type Rating Instructors/TRI) müssen:

ANERKANNTE LEHRBERECHTIGTE FÜR DIE AUSBILDUNG AN SYNTHETISCHEN

FLUGÜBUNGSGERÄTEN

15.

Für die Flugausbildung müssen Lehrberechtigte im Besitz einer CPL oder ATPL sein, oder in den drei Jahren vor ihrer ersten Ernennung gewesen sein, und über Erfahrungen als Lehrberechtigter für die entsprechende Ausbildung verfügen; ausgenommen Lehrberechtigte, die im Besitz einer Anerkennung gemäß Punkt 3 und 4 der Anlange 1 zu JAR-FCL 1.005 sind. Für den Erwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten und/oder die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung in einem Flugsimulator und/oder FTD und/oder FNPT II, müssen Lehrberechtigte im Besitz einer Lehrberechtigung TRI(A) sein oder über eine Anerkennung SFI(A) verfügen.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

16.

Die theoretische Ausbildung ist von einem anerkannten

AUSBILDUNGSSTANDARDS

17.

Die TRTO hat ein System festzulegen, um die Leistungsfähigkeit

AUFZEICHNUNGEN

18.

Eine TRTO muss über geeignetes Verwaltungspersonal verfügen,

19.

Die Form des Ausbildungsnachweises für die Lehrgangsteilnehmer

20.

Die TRTO hat die Ausbildungsnachweise und Berichte auf

AUSBILDUNGSPROGRAMM

21.

Für jede angebotene Ausbildung ist ein Ausbildungsprogramm zu

AUSBILDUNGSFLUGZEUGE

22.

Jedes Flugzeug muss so ausgerüstet sein, dass es den Anforderungen der jeweils genehmigten Ausbildung entspricht.

EINRICHTUNGEN

23.

Es müssen geeignete Ausbildungseinrichtungen vorhanden sein.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE AUFNAHME DER AUSBILDUNG

24.

Eine TRTO ist dafür verantwortlich, dass die Lehrgangsteilnehmer mindestens die gemäß JAR-FCL 1.250 festgelegten Voraussetzungen für die Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung erfüllen.

AUSBILDUNGS- UND BETRIEBSHANDBUCH

25.

Eine TRTO hat ein Ausbildungs- und Betriebshandbuch zu

26.

Das Ausbildungshandbuch muss für jede Ausbildungsphase

27.

Das Betriebshandbuch muss für bestimmte Mitarbeiter

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055

Genehmigung von Fernlehrgängen für modulare theoretische Ausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.130 und 1.135)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

Ausbildungsorganisation

1.

Unterrichtsräume müssen entweder in der Hauptniederlassung der Zivilluftfahrerschule oder, vorbehaltlich der Genehmigung durch die zuständige Behörde, in einer geeigneten Einrichtung an anderer Stelle, vorhanden sein. In jedem Fall müssen die Unterrichtsräume und alle zugehörigen Unterrichtseinrichtungen den für die Betriebsgenehmigung bestehenden Anforderungen entsprechen. Vor Beginn der Ausbildung ist die Genehmigung der zuständigen Behörde für die Durchführung eines modularen Ausbildungsprogramms mit Fernunterricht einzuholen.

2.

Der Ausbildungsleiter (HT) oder Leiter der theoretischen

3.

FTOs, die nur theoretische Ausbildung anbieten, unterliegen den

4.

Es bleibt der genehmigten FTO überlassen, ob sie ihre Lehrgänge

LEHRBERECHTIGTE

5.

Alle Lehrberechtigten müssen mit den Anforderungen des Fernunterrichtsprogramms einschließlich des Qualitätssicherungsprogramms vertraut sein. Ihre Grundschulung muss in der Hauptniederlassung erfolgen; für alle nachfolgenden Schulungen gilt der gleiche Standard wie für Lehrberechtigte vor Ort. Für alle Lehrberechtigten muss das Qualitätssystem ein ausreichendes Mittel zur Überwachung der individuellen Leistung und Einhaltung der genehmigten Ausbildungsprogramme darstellen.

LEHRGÄNGE

6.

Fernunterricht als Teil der theoretischen Ausbildung wird nur

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.060

Die zuständige Behörde hat in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen, inwiefern in JAA-Mitgliedstaaten von JAR-FCL 1.060 abweichende Bestimmungen in Geltung sind.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.075

Form und Inhalt von Pilotenlizenzen

ALLGEMEINES

1.

Der Pilot hat stets eine gültige Lizenz einschließlich eines

2.

Der Lizenzinhaber hat einen amtlichen Lichtbildausweis

3.

Flugmedizinische Einschränkungen (z.B. das Tragen von Sehhilfen, etc.) sind in das Tauglichkeitszeugnis einzutragen.

4.

Die zuständige Behörde ist in diesem Fall die ausstellende

Beispiel für eine im Einklang mit den Regelungen der JAA (§ 41 LFG) ausgestellte Lizenz:

Deckblatt

```


```

Bestimmung

Bezeichnung der Behörde und Logo

(in englischer Sprache und in der Landessprache)

Die Größe einer

Seite darf nicht

mehr als

1/8 DIN A4 Format

betragen

PILOTENLIZENZ

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.