Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API
11.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer (FE) nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

12.

Der Bewerber kann jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

13.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung obliegt gemäß § 52 LFG dem beaufsichtigenden Fluglehrer.

14.

Die Flugstrecke für den Navigationsflug wird vom FE ausgewählt. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Der Prüfungsabschnitt Navigation gemäß Anhang 2 zu JARFCL 1.135 muss mindestens 60 Minuten dauern und kann, in Absprache zwischen Bewerber und FE, als gesonderte Prüfung durchgeführt werden.

15.

Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

16.

Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

17.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

18.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt.

Flughöhe
- normaler Flug ±150 ft
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±200 ft
Steuerkurs/Einhalten einer Funkstandlinie
- normaler Flug ±10°
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±15°
Geschwindigkeit
- Start und Anflug +15/-5 Knoten
- alle anderen Flugzustände ±15 Knoten

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG

19.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135, sind für die praktische Prüfung für den Erwerb einer PPL(A) für ein- und mehrmotorige Flugzeuge anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung ist von der zuständigen Behörde festzulegen.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.135

Praktische Prüfung/Prüfungsformular für den Erwerb einer PPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.135)

Abschnitt 1 Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte:
a Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation und Flugwetterberatung
b Berechnung von Masse, Schwerpunktlage und Flugleistung
c Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
d Anlassen der Triebwerke, Verfahren nach dem Anlassen
e Rollen, Flugplatzverfahren, Verfahren vor dem Start
f Start und Kontrollen nach dem Start
g Abflugverfahren
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen
a Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
b Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten
c Steigflug: i. Beste Steiggeschwindigkeit ii. Steigflugkurven iii. Übergang zum Horizontalflug
d Kurven (mit 30° Querneigung)
e Steilkurven (mit 45° Querneigung) (einschließlich Erkennen und Beenden eines kritischen Flugzustandes)
f Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen
g Überzogener Flugzustand: i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration und Beenden mit Motorhilfe ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve mit 20° Querneigung, Anflugkonfiguration iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration
h Sinkflug: i. Mit und ohne Motorhilfe ii. Sinkflugkurven (steile Gleitflugkurven) iii. Übergang zum Horizontalflug
Abschnitt 3 Überlandflug
a Flugplan, Koppelnavigation, Gebrauch der Navigationskarten
b Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
c Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten, Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanformulares
d Fliegen zum Ausweichflugplatz (Planung und Durchführung)
e Gebrauch von Funknavigationshilfen
f Flug nach Instrumenten (180°-Kurve bei simulierten Instrumentenflug-Wetterbedingungen)
g Flugmanagement (Kontrollen, Kraftstoffversorgung und Prüfung auf Vergaservereisung etc.) Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4 Anflug und Landeverfahren
a Anflugverfahren
b *Ziellandung (Landung auf kurzen Pisten), Seitenwindlandung, wenn entsprechende Bedingungen vorliegen
c *Landung ohne Landeklappen
d Landeanflug ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
e Aufsetzen und Durchstarten
f Durchstarten aus geringer Höhe
g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle: Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
Abschnitt 5 Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge)
b *Simulierte Notlandung (nur einmotorige Flugzeuge)
c Simulierte Sicherheitslandung (nur einmotorige Flugzeuge)
d Simulierte Notfälle
e Mündliche Prüfung
Abschnitt 6 Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf das Muster bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren, Verhalten als Pilot (airmanship)
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend: i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten ii. Betrieb der Druckkabine iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
g Mündliche Prüfung

Abschnitt D - Berufspilotenlizenz (Flugzeug) - CPL(A)

JAR-FCL 1.140 Mindestalter

Der Bewerber für eine CPL(A) muss mindestens 18 Jahre alt sein.

JAR-FCL 1.145 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine CPL(A) muss im Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 sein. Der Inhaber einer CPL(A) darf seine mit der Lizenz verbundenen Rechte nur ausüben, wenn er in Besitz eines gültigen Tauglichkeitszeugnisses der Klasse 1 ist.

JAR-FCL 1.150 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

Vorbehaltlich weiterer Bestimmungen ist der Inhaber einer CPL(A) berechtigt:

(1) alle Rechte einer PPL(A) auszuüben;

(2) als verantwortlicher Pilot oder Kopilot auf Flugzeugen in allen Verwendungsarten (§ 2 ZLLV 2005) außer der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen tätig zu sein;

(3) als verantwortlicher Pilot in der Verwendungsart der gewerblichen Beförderung von Personen und Sachen auf Flugzeugen mit einem Piloten tätig zu sein;

(4) als Kopilot bei der gewerblichen Beförderung tätig zu sein.

(b) Voraussetzungen

Der Bewerber für eine CPL(A), der die Voraussetzungen gemäß JAR-FCL 1.140, 1.145 und 1.155 bis 1.170 nachweist, erfüllt damit die Anforderungen für die Erteilung einer CPL(A) und hat mindestens die Klassen/Musterberechtigung für das in der praktischen Prüfung verwendeten Flugzeugmuster erworben. Sofern ein Instrumentenfluglehrgang einschließlich theoretischer und praktischer Prüfung in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1 Abschnitt E nachgewiesen wird, ist die Instrumentenflugberechtigung eingeschlossen.

JAR-FCL 1.155 Flugerfahrung und Anrechnung

(Siehe JAR-FCL 1.050(a)(3))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3))

(a) Durchgehende Ausbildung

(1) Flugerfahrung

2) Anrechnung

(b) Modulare Ausbildung

(1) Flugerfahrung

(2) Anrechnung

(i) können 30 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer PPL(H) auf Hubschraubern; oder

(ii) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot mit einer CPL(H) auf Hubschraubern; oder

(iii) 30 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Reisemotorseglern oder Segelflugzeugen durchgeführt worden sein.

(c) Flugzeit

(1) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot oder 70 Stunden als verantwortlicher Pilot, sofern diese in einer durchgehenden Ausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) durchgeführt worden sind;

(2) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot, einschließlich eines Fluges über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem Landungen bis zum vollständigen Stillstand auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen durchzuführen sind;

(3) zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, davon höchstens fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;

(4) fünf Stunden Nachtflug gemäß JAR-FCL 1.165(b).

JAR-FCL 1.160 Theoretische Kenntnisse

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4))

(a) Lehrgang

(b) Prüfung

(c) Der Bewerber, der an einer durchgehenden Ausbildung teilgenommen hat, hat mindestens die in diesem Lehrgang geforderten Kenntnisse in Art und Umfang gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (3) nachzuweisen.

JAR-FCL 1.165 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)

(a) Lehrgang

(1) Durchgehende Ausbildung für ATPL(A) – Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1);

(2) Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR – Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2);

(3) Durchgehende Ausbildung für CPL(A) - Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)

(4) Modulare Ausbildung für CPL(A)- Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4).

(b) Nachtflugausbildung

JAR-FCL 1.170 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4)) (Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

Der Bewerber für eine CPL(A) muss die Fähigkeit nachweisen, als verantwortlicher Pilot eines Flugzeuges die entsprechenden Verfahren und Übungen gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 so durchzuführen, wie es die Rechte der Lizenz erfordern. Bewerber müssen die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1) bis (4) ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(1)

Durchgehende Ausbildung für ATPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Kopilot auf mehrmotorigen Flugzeugen mit zwei Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.

2.

Bewerber, die eine durchgehende ATPL(A) Ausbildung absolvieren wollen, müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen 12 und 36 Monaten liegen. Führt die FTO eine zusätzliche praktische oder theoretische Ausbildung durch, können mit Genehmigung der zuständigen Behörde besondere Vereinbarungen getroffen werden, um den Lehrgang über den Zeitraum von 36 Monaten auszudehnen.

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(1) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(1), Ziffer 13) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Die Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile des ATPL(A)-Ausbildungslehrgangs besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der ATPL(A) führt;

(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug; und (c) eine Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung für den Betrieb von Flugzeugen mit zwei Piloten.

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 12 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer ATPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer ATP(A)-Lehrgang muss mindestens 750 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 750 Unterrichtsstunden sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Gegenstände folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:

Gegenstand STUNDEN
Luftrecht 40
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 80
Flugleistung und Flugplanung 90
Menschliches Leistungsvermögen 50
Meteorologie 60
Navigation 150
Betriebliche Verfahren 20
Aerodynamik 30
Sprechfunkverkehr 30
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde genehmigt werden.
11.

Der MCC-Lehrgang muss mindestens 25 Stunden theoretischen Unterricht umfassen.

THEORETISCHE PRÜFUNG

12.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der ATPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

13.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 195 Stunden, von denen bis zu 55 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 195 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

(a) 95 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 55 Stunden Instrumentenbodenzeit;

(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten 50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);

(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Flug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

(e) 115 Stunden Instrumentenzeit, darin enthalten:

(i) 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.

(ii) 50 Stunden Ausbildungszeit als verantwortlicher Pilot (SPIC); und

(iii) 15 Stunden Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung, die in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden können.

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

14.

Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung auf einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen sowie alle weiteren Prüfungen, die gemäß JAR-FCL 1.262(c) gefordert werden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)/IR

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A)/IR ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung einer Tätigkeit als Pilot auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten bei der gewerblichen Beförderung und für den Erwerb der CPL(A)/IR.

2.

Bewerber für eine CPL(A)/IR in einer durchgehenden Ausbildung müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Lehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun und 30 Monaten liegen.

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger ohne Vorkenntnisse oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger ohne Vorkenntnisse müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(2) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(2), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können jeweils bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu höchstens 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A)/IR besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz und, soweit zutreffend, für eine Instrumentenflugberechtigung stellen.

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik, Physik und Englisch verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen. Die geforderten englischen Sprachkenntnisse müssen den Anforderungen gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 entsprechen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A)/IR führt; und

(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) und die Instrumentenflugberechtigung (A) für mehrmotorige Flugzeuge erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse in den unten bezeichneten Gegenständen zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A)/IR erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)/IR-Lehrgang muss mindestens 500 Unterrichtsstunden umfassen, wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia- /Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker- Zeugnisgesetz 1998 zu sein. Die 500 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) sind so aufzuteilen, dass für die einzelnen Fächer folgende Mindeststundenzahlen erreicht werden:

Gegenstand STUNDEN
Luftrecht 30
Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse 50
Flugleistung und Flugplanung 60
Menschliches Leistungsvermögen 15
Meteorologie 40
Navigation 100
Betriebliche Verfahren 10
Aerodynamik 25
Sprechfunkverkehr 30
Andere Stundenaufteilungen können durch die zuständige Behörde genehmigt werden.

THEORETISCHE PRÜFUNG

11.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) und einer Instrumentenflugberechtigung entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

12.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 180 Stunden, von denen bis zu 40 Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 180 Stunden hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu 40 Stunden Instrumentenbodenzeit;

(b) 100 Stunden als verantwortlicher Pilot, darin enthalten 50 Flugstunden nach Sichtflugregeln und 50 Stunden Instrumentenflug als SPIC. (Flugzeit als SPIC ist auf die Flugzeit als verantwortlicher Pilot anzurechnen, sofern keine Beeinflussung des Fluges durch den Lehrberechtigten stattgefunden hat. Eine Nachbesprechung des Fluges mit dem Lehrberechtigten hat keinen Einfluss auf die Anrechnung.);

(c) 50 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigten mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

(e) 100 Stunden Instrumentenzeit, davon:

(i) 50 Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder 40 Stunden, wenn die gesamte Instrumentenausbildung am Boden in einem FNPT II oder Flugsimulator durchgeführt wird. Mit Zustimmung der Behörde können bis zu 10 Stunden Instrumentenausbildung am Boden auf einem FNPT II oder Flugsimulator durch Ausbildung auf einem FNPT I ersetzt werden.

(ii) 50 Stunden als SPIC.

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

13.

Nach Abschluss der entsprechenden Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) entweder auf einem einmotorigen oder einem mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 und die praktische Prüfung für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung entweder auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(3)

Durchgehende Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer durchgehenden Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der CPL(A) sowie auf Wunsch des Bewerbers weitere Ausbildungsmaßnahmen zur Durchführung von Arbeitsflügen, ausgenommen die Ausbildung zum Lehrberechtigten und für den Erwerb einer Instrumentenflugberechtigung.

2.

Bewerber für eine CPL(A) in einer durchgehenden Ausbildung üssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen.

3.

Die Dauer eines Lehrganges muss zwischen neun bis 24 Monaten liegen.

4.

Der Bewerber kann entweder als Anfänger oder als Inhaber einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) oder PPL(H) zur Ausbildung zugelassen werden. Anfänger müssen die Bestimmungen für Flugschüler des Abschnitts B der JAR-FCL erfüllen. Inhabern einer PPL(A) oder PPL(H) kann die Hälfte (50%) ihrer vor Beginn der Ausbildung geflogenen Stunden auf Luftfahrzeugen auf die geforderte Flugausbildung (JAR-FCL 1.165(a)(3) und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.165(a)(3), Paragraph 12) angerechnet werden und zwar bis zu 40 Stunden oder, wenn eine Nachtflugqualifikation für Flugzeuge erworben wurde, bis zu 45 Stunden. Davon können bis zu 20 Stunden mit einem Lehrberechtigten geflogen worden sein. Diese Anrechnung der Flugstunden erfolgt nach Ermessen der FTO und ist in den Ausbildungsnachweis des Bewerbers einzutragen. Bei Flugschülern, die nicht im Besitz einer Pilotenlizenz sind, kann die FTO mit Genehmigung der zuständigen Behörde bis zu 20 Ausbildungsstunden festlegen, in denen bestimmte Flugübungen mit einem Lehrberechtigten auf einem Hubschrauber oder TMG durchzuführen sind.

5.

Der Bewerber, der nicht alle Teile der Ausbildung für CPL(A) besteht oder nicht in der Lage ist, die Ausbildung abzuschließen, kann bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung für eine niedrigere Lizenz stellen.

6.

Bewerber, die während eines Ausbildungslehrganges zu einer anderen FTO wechseln möchten, müssen bei der zuständigen Behörde die offizielle Festlegung der Flugstunden beantragen, die in der anderen FTO noch durchzuführen sind.

7.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

8.

Der Lehrgang muss umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und

(b) eine Ausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

9.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 11 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie eine Klassen- oder Musterberechtigung für das/die in der/den Prüfung(en) verwendete(n) Flugzeug(e) erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

10.

Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 300 Unterrichtsstunden (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten) umfassen (oder 200 Stunden, wenn der Bewerber Inhaber einer PPL ist), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behördegenehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

11.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

12.

Die Flugausbildung, ausgenommen die Ausbildung für den Erwerb einer Musterberechtigung, umfasst, einschließlich aller Zwischenprüfungen, insgesamt mindestens 150 Stunden, von denen bis zu fünf Stunden aus Instrumentenbodenzeit bestehen können. Innerhalb dieser 150 Stunden, hat der Bewerber mindestens folgendes durchzuführen:

(a) 80 Stunden mit einem Lehrberechtigten, davon bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit;

(b) 70 Stunden als verantwortlicher Pilot;

(c) 20 Stunden Überlandflug als verantwortlicher Pilot mit einem Überlandflug nach Sichtflugregeln über eine Strecke von mindestens 540 km (300 NM), bei dem auf zwei vom Startflugplatz verschiedenen Flugplätzen, Landungen bis zum vollständigen Stillstand durchzuführen sind;

(d) fünf Stunden auf Flugzeugen bei Nacht, davon drei Stunden mit einem Lehrberechtigen mit mindestens einer Stunde Überlandflugnavigation, fünf Alleinstarts und fünf Alleinlandungen bis zum vollständigen Stillstand; und

(e) zehn Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug, davon bis zu fünf Stunden Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I oder II oder einem Flugsimulator.

(f) fünf Stunden auf einem Flugzeug, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

13.

Nach Abschluss der Flugausbildung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem einmotorigen oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.160 und 1.165(a)(4)

Modulare Ausbildung für CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.125(c))

(Siehe JAR-FCL 1.160, 1.165 und 1.170)

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel einer modularen Ausbildung für CPL(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten an PPL(A)-Inhaber für den Erwerb der CPL(A).

2.

(a) Vor Beginn einer modularen Ausbildung für CPL(A) muss der Bewerber: im Besitz einer gemäß ICAO Anhang 1 erteilten PPL(A) sein;

(b) Vor Beginn der Flugausbildung muss der Bewerber:

(i) über 150 Stunden als Pilot verfügen; und

(ii) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.225 und 1.240 erfüllt haben, sofern die praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug abgelegt werden soll.

3.

Bewerber für eine CPL(A) in einer modularen Ausbildung müssen unter der Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO, alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, genehmigten Ausbildungslehrganges, der von der FTO erstellt wurde, abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter der Organisation für die Überwachung zuständig ist.

4.

Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.

5.

Die FTO hat sicherzustellen, dass der Bewerber vor der Zulassung zur Ausbildung über ausreichende Kenntnisse in Mathematik und Physik verfügt, die es ihm erleichtern, dem theoretischen Unterricht zu folgen.

6.

Der Lehrgang muss umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der CPL(A) führt; und

(b) eine Flugausbildung im Sicht- und Instrumentenflug.

7.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 9 und der praktischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 13, hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für die Ausstellung einer CPL(A) erfüllt sowie die Klassen- oder Musterberechtigung für das in der Prüfung verwendete Flugzeug erworben.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

8.

Der Bewerber hat Kenntnisse zu erwerben, wie sie für den Inhaber einer CPL(A) erforderlich sind. Die zuständige Behörde hat die Einzelheiten des Lehrplanes für die theoretische Ausbildung festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Ein genehmigter theoretischer CPL(A)- Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen, von der Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein

THEORETISCHE PRÜFUNG

9.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten der CPL(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

10.

Bewerber, die nicht im Besitz einer Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 25 Stunden mit einem Lehrberechtigten erhalten, darin enthalten zehn Stunden Ausbildung im Instrumentenflug, von denen bis zu fünf Stunden als Instrumentenbodenzeit in einem BITD oder FNPT I oder II oder Flugsimulator durchgeführt werden können. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(A) sind, wird die gesamte Ausbildungszeit im Instrumentenflug angerechnet. Bewerbern, die im Besitz einer gültigen IR(H) sind, können bis zu fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten angerechnet werden, wobei mindestens fünf Stunden Ausbildungszeit im Instrumentenflug mit einem Lehrberechtigten auf einem Flugzeug durchgeführt werden müssen.

11.

(a) Bewerber, die im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung sind, müssen mindestens 15 Stunden Sichtflugausbildung mit einem Lehrberechtigten absolvieren.

(b) Bewerber, die nicht im Besitz einer Nachtflugqualifikation für Flugzeuge sind, müssen zusätzlich mindestens fünf Stunden Nachtflugausbildung auf Flugzeugen erhalten (siehe JARFCL 1.125(c)).

12.

Mindestens fünf Stunden der Flugausbildung sind in einem Flugzeug durchzuführen, das für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen ist und über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügt. Der Lehrplan für die Flugausbildung ist von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

PRAKTISCHE PRÜFUNG

13.

Nach Abschluss der Flugausbildung und der Erfüllung der entsprechenden Anforderungen an die Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A) auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.170 abzulegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.170

Praktische Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170)

1.

Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer CPL(A) muss die gesamte geforderte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, einschließlich der Ausbildung auf dem/der in der Prüfung verwendeten Flugzeugmuster/-klasse. Der Bewerber kann darüber entscheiden, ob er die Prüfung auf einem einmotorigen Flugzeug oder, vorbehaltlich der gemäß JAR-FCL 1.255 oder JAR-FCL 1.260 geforderten Flugerfahrung von 70 Flugstunden als verantwortlicher Pilot, auf einem mehrmotorigen Flugzeug ablegen möchte. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen und für die Beförderung von mindestens vier Personen zugelassen sein sowie über einen Verstellpropeller und ein Einziehfahrwerk verfügen.

2.

Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt.

3.

Der Bewerber muss die Abschnitte 1 bis 5 der praktischen Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Prüfungsabschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

4.

Nach einer nicht bestandenen praktischen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

5.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer (FE) Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.

6.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den FE nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den FE gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7.

Nach Ermessen des FE, kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der FE kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

8.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.

9.

Die Flugstrecke wird vom FE ausgewählt und muss zu einem kontrollierten Flugplatz führen. Der Flug kann auf dem Startflugplatz oder einem anderen Flugplatz enden. Der Bewerber ist für die Planung des Fluges verantwortlich und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens 90 Minuten betragen.

10.

Der Bewerber hat dem FE die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebs- oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeuges zu berechnen.

11.

Der FE soll sich an der Durchführung des Fluges nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung von unannehmbaren Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

12.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar: Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters werden vom FE entsprechend berücksichtigt:

Flughöhe
- normaler Flug ±100ft
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±150ft
Einhalten einer Funkstandlinie ±5°
Steuerkurs
- normaler Flug ±10°
- mit simuliertem Triebwerksausfall ±15°
Geschwindigkeit
- Start und Anflug ±5 Knoten
- alle anderen Flugzustände ±10 Knoten

PRÜFUNGSINHALT

14.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Absätze c und e (iv) im Abschnitt 2 und die Abschnitte 5 und 6 können in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.170

Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer CPL(A)

(Siehe JAR-FCL 1.170)

Abschnitt 1 Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte:
a Flugvorbereitung einschließlich Dokumentation, Bestimmung von Masse und Schwerpunktlage, Flugwetterberatung
b Kontrolle und Bereitstellung des Flugzeuges
c Rollen und Start
d Flugleistungseinstellung und Trimmung
e Platzrundenverfahren
f Abflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Verfahren zur Vermeidung von Zusammenstössen (Luftraumbeobachtung)
g Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 Flugübungen
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Geradeaus- und Horizontalflug, Steigflug, Sinkflug
b Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich, einschließlich Erkennen und Beenden von beginnendem Strömungsabriss (Verlust der Steuerbarkeit)
c Kurven, einschließlich Kurven in Landekonfiguration. Steilkurven mit 45° Querneigung
d Grenzflugzustände im oberen Geschwindigkeitsbereich, einschließlich Erkennen und Beenden von Spiralsturzflugzuständen
e Fliegen ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: i. Horizontalflug, Reiseflugkonfiguration, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit ii. Steig- und Sinkflugkurven mit 10° bis 30° Querneigung iii. Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen iv. Ausfall von Fluglageinstrumenten
f Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3 Überlandflug
a Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, einschließlich Reiseflugkonfiguration, Reichweite und Höchstflugdauer
b Orientierung, Gebrauch der Navigationskarten
c Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs, Luftraumbeobachtung
d Höhenmessereinstellung, Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e Überwachung des Flugverlaufes, Flugplanungsformular, Kraftstoffverbrauch, Feststellung von Kursabweichungen und Kurskorrekturen
f Beobachtung des Wetters, Beurteilung der weiteren Wetterentwicklung, Planung von Ausweichstrecken
g Einhalten eines Kurses über Grund, Positionsbestimmung mittels NDB oder VOR, Identifizierung von Funknavigationseinrichtungen, Ausweichen zum Ausweichflugplatz
Abschnitt 4 Anflug und Landung
a Anflugverfahren, Höhenmessereinstellung, Luftraumbeobachtung
b Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
c Durchstarten aus geringer Höhe
d Normale Landung, Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen)
e Landung auf kurzen Pisten
f Anflug und Landung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge)
g Landung ohne Landeklappen
h Tätigkeiten nach Beendigung des Fluges
Abschnitt 5 Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 4 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (in sicherer Höhe), Verfahren bei Ausbruch eines Feuers im Fluge
b Ausfall von Systemen, einschließlich Notausfahren des Fahrwerks, Ausfall der elektrischen Anlage und des Bremssystems
c Notlandung (simuliert)
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
e Mündliche Prüfung
Abschnitt 6 Simulierter Triebwerksausfall und einschlägige, auf die Klasse oder das Muster bezogene Übungen
Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden.
a Simulierter Triebwerksausfall während des Starts (in sicherer Höhe, sofern nicht in einem Flugsimulator durchgeführt)
b Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall
c Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall
d Triebwerkausfall, Abstellen und Wiederanlassen
e Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
f Vom Flugprüfer festgelegt — einschlägige Übungen der praktischen Prüfung für den Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung; darunter, soweit zutreffend: i. Flugzeugsysteme, einschließlich der Bedienung des Autopiloten ii. Betrieb der Druckkabine iii. Gebrauch der Eisverhütungs-/Enteisungsanlage
g Mündliche Prüfung

Abschnitt E - Instrumentenflugberechtigung (Flugzeug) - IR(A)

JAR-FCL 1.174 Flugmedizinische Tauglichkeit

Der Bewerber für eine IR(A) muss in Übereinstimmung mit Anlage 2, JAR-FCL 3.355 (b) flugmedizinisch tauglich sein und über ein entsprechendes gültiges Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 oder Klasse 2 verfügen.

JAR-FCL 1.175 Erfordernis einer IR(A)

(a) Der Inhaber einer Pilotenlizenz (A) darf ein Flugzeug nur dann nach Instrumentenflugregeln (IFR) führen, wenn er im Besitz einer der Luftfahrzeugkategorie entsprechenden Instrumentenflugberechtigung (IR(A)) gemäß JAR-FCL ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Ausbildung mit Lehrberechtigtem.

(b) In JAA-Mitgliedstaaten, in denen nach nationalem Recht Instrumentenflüge unter bestimmten Bedingungen (z.B. bei Nacht) verlangt werden, ist der Inhaber einer Pilotenlizenz berechtigt, nach Instrumentenflugregeln zu fliegen, vorausgesetzt, er verfügt über eine den Umständen, dem Luftraum und den Flugbedingungen, in denen der Flug durchgeführt wird, entsprechende Berechtigung. Nationale Berechtigungen, die es Piloten erlauben, nach Instrumentenflugregeln nicht nur unter Sichtflugwetterbedingungen zu fliegen ohne eine gültige Instrumentenflugberechtigung IR(A) zu besitzen, müssen auf die Ausübung im Luftraum des Staates, der die Lizenz ausgestellt hat, beschränkt werden.

JAR-FCL 1.180 Rechte und Voraussetzungen

(a) Rechte

(1) Vorbehaltlich der Beschränkungen der Berechtigung aufgrund der Unterstützung durch einen anderen Piloten, der während der praktischen Prüfung die Tätigkeiten eines Kopiloten ausführt (Flugbetrieb mit zwei Piloten/multi-pilot restriction), gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge berechtigt, ein- und mehrmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen. Die Instrumentenflugberechtigung für Entscheidungsmindesthöhen von weniger als 200 Fuß (60 m) kann im Anschluss an weitere Ausbildung und Prüfungen gemäß JAR-OPS 1, und Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240, Abschnitt 6, von der zuständigen Behörde erteilt werden.

(2) Vorbehaltlich der Voraussetzungen für die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ist der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge berechtigt, einmotorige Flugzeuge bis zu einer Entscheidungsmindesthöhe von 200 Fuß (60 m) nach Instrumentenflugregeln zu führen.

(b) Voraussetzungen

JAR-FCL 1.185 Gültigkeitsdauer, Verlängerung und Erneuerung

(a) Die Gültigkeitsdauer einer IR(A) beträgt ein Jahr, gerechnet ab dem Datum der Erteilung oder der Verlängerung oder gerechnet ab dem Ablauf einer gültigen IR(A), falls die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.246(a) erfolgte.

(b) Ist die IR(A) auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt, ist der Überprüfungsflug für die Verlängerung oder Erneuerung unter diesen Betriebsbedingungen durchzuführen.

(c) Wurde die IR(A) innerhalb der vorangegangenen sieben Jahre nicht verlängert/erneuert, muss der Inhaber die theoretische und praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A) gemäß Anhang 1 zu JARFCL 1.210 erneut ablegen.

JAR-FCL 1.190 Flugerfahrung

Der Bewerber für eine IR(A) muss im Besitz einer PPL(A) mit Nachtflugqualifikation oder CPL(A) sein und über mindestens 50 Stunden Überlandflugzeit als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen oder Hubschraubern verfügen, davon mindestens zehn Stunden auf Flugzeugen.

JAR-FCL 1.195 Theoretische Kenntnisse

(a) Lehrgang

(b) Der Bewerber hat Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen. Des Weiteren muss er die Bestimmungen des Abschnitts J dieser Anlage (JAR-FCL 1) erfüllen.

JAR-FCL 1.200 Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) oder deren Verlängerung muss die Fähigkeit nachgewiesen haben, die englische Sprache gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 anwenden zu können.

(b) Der Inhaber einer in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200 erteilten IR(A) muss die PPL(A), CPL(A) oder ATPL(A) um Sprechfunkkenntnisse in englischer Sprache erweitert haben.

JAR-FCL 1.205 Flugausbildung

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205)

(a) Der Bewerber für eine IR(A) hat entweder die Teilnahme an einer durchgehenden Flugausbildung, die auch die Ausbildung zum Erwerb einer IR(A) umfasst (siehe JAR-FCL 1.165), oder eine genehmigte modulare Flugausbildung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 nachzuweisen.

(b) Ist der Bewerber im Besitz einer IR(H), kann die gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205 geforderte Flugausbildung auf ein- oder mehrmotorigen Flugzeugen, soweit zutreffend, auf zehn Stunden verringert werden.

JAR-FCL 1.210 Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210)

(a) Allgemeines

(b) Mehrmotorige Flugzeuge

(c) Einmotorige Flugzeuge

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.200

IR(A) - Kenntnisse der englischen Sprache

(Siehe JAR-FCL 1.200)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.005)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.015)

KENNTNISSE DER ENGLISCHEN SPRACHE

1.

Der Bewerber für die IR(A) oder Inhaber einer solchen, muss über die Fähigkeit verfügen, die englische Sprache zu folgenden Zwecken anwenden zu können:

(a) Flug:

(b) Boden:

(c) Verständigung:

2.

Alternativ können die oben aufgeführten Forderungen auch durch eine besondere, von der zuständigen oder im Auftrag der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nachgewiesen werden. Hierzu ist die vorherige Teilnahme an einem Lehrgang erforderlich, der es dem Bewerber ermöglicht, die unter 1(a), (b) und (c) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.205

Modulare Ausbildung für IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.205)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470)

1.

Das Ziel der modularen Ausbildung für IR(A) ist die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten, um Flugzeuge nach Instrumentenflugregeln und unter Instrumentenflug-Wetterbedingungen in Übereinstimmung mit ICAO PANS-OPS Dokument 8168 zu führen.

2.

Bewerber für eine modulare Ausbildung für IR(A) müssen im Besitz einer PPL(A) oder CPL(A), jeweils mit den Rechten zur Durchführung von Flügen bei Nacht, gemäß ICAO Annex 1 sein. Die Zivilluftfahrerschule muss sicherstellen, dass der Bewerber für eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge, der nicht im Besitz einer Klassen- oder Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist, die Ausbildung gemäß JAR-FCL 1.261(b)(2) vor Beginn des IR(A) Ausbildungskurses absolviert hat.

3.

Bewerber für eine IR(A) in einer modularen Ausbildung müssen unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO alle Ausbildungsabschnitte eines fortlaufenden, von der FTO erstellten, genehmigten Ausbildungslehrganges abschließen. Die theoretische Ausbildung kann auch in einer Zivilluftfahrerschule für Theorieausbildung gemäß JAR-FCL 1.055 durchgeführt werden, wobei der Ausbildungsleiter dieser Organisation für die Überwachung zuständig ist.

4.

Die theoretische Ausbildung ist innerhalb von 18 Monaten abzuschließen. Die Flugausbildung und die praktische Prüfung sind innerhalb der Gültigkeitsdauer der bestandenen theoretischen Prüfung gemäß JAR-FCL 1.495 abzuschließen.

5.

Der Lehrgang muss umfassen:

(a) eine theoretische Ausbildung, die zum Kenntnisstand der IR(A) führt;

(b) eine Flugausbildung im Instrumentenflug.

6.

Mit dem erfolgreichen Abschluss der theoretischen Prüfung(en) gemäß Ziffer 8 und der praktischen Prüfung gemäß Ziffer 14 hat der Bewerber die theoretischen und praktischen Anforderungen für den Erwerb einer IR(A) erfüllt.

THEORETISCHE AUSBILDUNG

7.

Der Lehrplan für die theoretische Ausbildung ist in von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.470 festgelegt. Ein genehmigter theoretischer IR(A)-Lehrgang muss mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen (eine Unterrichtsstunde = 60 Minuten), wobei sich diese aus Unterricht im Klassenraum, interaktiven Videoprogrammen, Dia-/Tonbandvorführungen, Einzelplatzstudium, rechnergestützten Ausbildungsverfahren und anderen von der zuständigen Behörde genehmigten Unterrichtsmitteln in entsprechenden Anteilen zusammensetzen können. Genehmigte Fernlehrgänge können nach Genehmigung der zuständigen Behörde ebenfalls als Teil der Ausbildung angeboten werden. Der Bewerber hat Inhaber eines entsprechenden Funkerzeugnisses gemäß dem Funker-Zeugnisgesetz 1998 zu sein.

THEORETISCHE PRÜFUNG

8.

Der Bewerber hat, in Übereinstimmung mit Abschnitt J dieser Anlage (JAR-FCL 1), Kenntnisse in Art und Umfang nachzuweisen, die den Rechten einer IR(A) entsprechen.

FLUGAUSBILDUNG

9.

Ein IR(A)-Lehrgang für einmotorige Flugzeuge muss mindestens 50 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 20 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 35 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.

10.

Ein IR(A)-Lehrgang für mehrmotorige Flugzeuge muss mindestens 55 Stunden Ausbildung im Instrumentenflug umfassen, von denen bis zu 25 Stunden aus Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I bestehen können, oder bis zu 40 Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II. Die verbleibende Ausbildung im Instrumentenflug muss mindestens 15 Stunden auf mehrmotorigen Flugzeugen umfassen. Mit Zustimmung der zuständigen Behörde dürfen nicht mehr als 10 FNPT II- oder Simulatorstunden der Instrumentenbodenzeit in einem FNPT I durchgeführt werden.

11.

Der Inhaber einer IR(A) für einmotorige Flugzeuge, der auch im Besitz einer Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist und erstmalig eine IR(A) für mehrmotorige Flugzeuge erwerben möchte, muss in einer FTO/TRTO einen Lehrgang erfolgreich abschließen; der mindestens fünf Stunden Instrumentenflug auf mehrmotorigen Flugzeugen umfasst; davon können drei Stunden in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.

12.

Für Inhaber einer in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der ICAO ausgestellten CPL(A) kann sich die gemäß Ziffer 9 und 10 geforderte Gesamtflugzeit um fünf Stunden verringern.

13.

Die Flugübungen bis zur praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A) müssen folgendes umfassen:

(a) Flugvorbereitung für Flüge nach Instrumentenflugregeln, einschließlich Benutzung des Flughandbuches und entsprechender Unterlagen der Flugverkehrsdienste;

(b) Verfahren und Übungen für den Betrieb nach Instrumentenflugregeln unter normalen, außergewöhnlichen und Notfallbedingungen, die mindestens folgendes umfassen:

(c) Übungen während des Fluges und besondere Flugeigenschaften;

(d) soweit gefordert, Durchführung der oben genannten Übungen auf einem mehrmotorigen Flugzeug, einschließlich Führen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks und Abstellen und Wiederanlassen eines Triebwerkes (die zuletzt genannte Übung ist in sicherer Höhe auszuführen, sofern sie nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt wird).

PRAKTISCHE PRÜFUNGEN

14.

(a) Nach dem Abschluss der entsprechenden Flugausbildung und dem Nachweis der gemäß JARFCL 1.190 geforderten Flugerfahrung hat der Bewerber die praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A), in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210, auf einem ein- oder mehrmotorigen Flugzeug abzulegen.

(b) Nach Abschluss des unter Ziffer 11 genannten Lehrganges muss der Bewerber eine praktische Prüfung auf einem mehrmotorigen Flugzeug gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 ablegen.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210

Praktische Prüfung für den Erwerb einer IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

1.

Der Bewerber für eine praktische Prüfung zum Erwerb einer IR(A) hat diese Prüfung auf einem Flugzeug des/der in der Ausbildung verwendeten Musters/Klasse abzulegen. Das in der praktischen Prüfung verwendete Flugzeug muss die Bestimmungen für Ausbildungsflugzeuge gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.

2.

Das Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, wird von der zuständigen Behörde festgelegt, die die Genehmigung zur Ausbildung erteilt hat.

3.

Der Bewerber muss die Abschnitte 1-5 der praktischen Prüfung bestehen und, sofern ein mehrmotoriges Flugzeug verwendet wird, Abschnitt 6 gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden. Die gesamte praktische Prüfung ist innerhalb von sechs Monaten abzulegen.

4.

Nach einer nicht bestandenen Prüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung von der zuständigen Behörde festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG

5.

Die Prüfung soll möglichst praxisnah durchgeführt werden. Die Flugstrecke wird vom Prüfer ausgewählt. Ein wesentliches Kriterium ist die Fähigkeit des Bewerbers zur Planung und Durchführung des Fluges anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen. Der Bewerber ist für die Flugplanung zuständig und hat sicherzustellen, dass sich alle Ausrüstungsgegenstände und Unterlagen für die Durchführung des Fluges an Bord befinden. Die Dauer des Fluges muss mindestens eine Stunde betragen.

6.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung.

7.

Sollte der Bewerber die praktische Prüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. Wird eine Prüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

8.

Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung jederzeit abbrechen, wenn die fliegerischen Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung wiederholt werden muss.

9.

Der Bewerber muss das Flugzeug von dem Sitz führen, von dem er die Tätigkeiten des verantwortlichen Piloten ausführen kann. Der Prüfungsflug ist so durchzuführen, als sei der Bewerber der einzige Pilot an Bord. Der Prüfer soll sich an der Flugdurchführung nicht beteiligen, es sei denn, dass ein Eingreifen aus Sicherheitsgründen oder zur Vermeidung unannehmbarer Verzögerungen für andere Luftverkehrsteilnehmer erforderlich wird. Führt der Prüfer oder ein anderer Pilot während der Prüfung die Tätigkeiten eines Copiloten aus, sind die Rechte der Instrumentenflugberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt. Eine Beschränkung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten kann aufgehoben werden, wenn der Bewerber eine praktische Instrumentenflugprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.210 auf einem Flugzeug mit einem Piloten so durchführt, als sei er der einzige Pilot an Bord. Diese Instrumentenflugprüfung kann in einem FNPT II oder einem Flugsimulator durchgeführt werden. Die Verantwortung für die Flugdurchführung richtet sich nach den nationalen Vorschriften.

10.

Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und der Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber im Voraus festzulegen und mit dem Prüfer abzustimmen.

11.

Der Bewerber für eine IR(A) hat dem Prüfer die durchgeführten Kontrollen und Maßnahmen anzusagen, einschließlich der Identifizierung von Funkeinrichtungen. Kontrollen sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung verwendete Flugzeugmuster durchzuführen. Im Rahmen der Flugvorbereitung für die praktische Prüfung hat der Bewerber das Setzen der Triebwerkleistungen und die Geschwindigkeiten zu bestimmen.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

12.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

13.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
- allgemein ±100ft
- Durchstarten bei Erreichen der +50ft/-0ft
Entscheidungshöhe
- Mindestsinkflughöhe/MAP/Höhe über NN +50ft/-0ft
Einhalten einer Funkstandlinie ±5°
Präzisionsanflug Hälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg
Steuerkurs
- alle Triebwerke in Betrieb ±5°
- mit simuliertem Triebwerkausfall ±10°
Geschwindigkeit
alle Triebwerke in Betrieb ±5 Knoten
mit simuliertem Triebwerkausfall +10 Knoten/-5 Knoten

PRÜFUNGSINHALT

14.

Die Prüfungsinhalte und -abschnitte gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210 sind für die praktische Prüfung anzuwenden. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Die Flugübungen der Prüfung des Abschnitts 2, Absatz d sowie Abschnitt 6 können aus Sicherheitsgründen in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt werden.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.210

Inhalt der praktischen Prüfung für den Erwerb einer IR(A)

(Siehe JAR-FCL 1.185 und 1.210)

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