Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über das Zivilluftfahrt-Personal (Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006 – ZLPV 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-06-01
Letzte Aktualisierung 2020-09-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
Änderungshistorie JSON API
Abschnitt 1 Abflug
Gebrauch der Checkliste, Verhalten als Pilot (Fliegen des Flugzeuges mit Sicht nach außen, Eisverhütungs-/Enteisungsverfahren etc.) gelten für alle Abschnitte:
a Benutzung des Flughandbuchs (oder entsprechender Unterlagen), insbesondere Berechnung von Flugleistung, Masse und Schwerpunktlage
b Benutzung von Unterlagen der Flugverkehrsdienste und des Wetterdienstes
c Vorbereitung des ATC-Flugplans sowie des IFR-Flugplanungsformulares
d Vorflugkontrolle
e Wettermindestbedingungen
f Rollen
g Besprechung vor dem Start (TO/Briefing), Start
h Übergang zum Instrumentenflug
i Instrumentenabflugverfahren, Höhenmessereinstellung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2 Allgemeine Flugübungen
a Fliegen des Flugzeuges ausschließlich nach Instrumenten, einschließlich: Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, Trimmung
b Steig- und Sinkflugkurven unter Einhaltung einer Standardkurve (Rate one turn)
c Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen, einschließlich Kurven mit gleich bleibender 45°Querneigung und steilen Sinkflugkurven
d* Beenden des überzogenen Flugzustands im Horizontalflug, in Steig-/Sinkflugkurven und in Landekonfiguration
e Ausfall von Fluglageinstrumenten/Stabilisierter Steig- oder Sinkflug im Kurvenflug (Rate one turn) auf bestimmte Steuerkurse, Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen
Abschnitt 3 IFR-Streckenflugverfahren
a Einhalten eines Kurses über Grund, einschließlich Anschneiden von Funkstandlinien, zum Beispiel NDB, VOR, RNAV
b Benutzung von Funknavigationshilfen
c Horizontalflug, Einhalten von Steuerkurs, Flughöhe und Fluggeschwindigkeit, Setzen der Triebwerksleistung, Trimmtechnik
d Höhenmessereinstellungen
e Berechnung und Korrektur der voraussichtlichen Ankunftszeiten (Warteverfahren — soweit erforderlich)
f Überwachung des Flugverlaufes, Ergänzung (Berichtigung) des Flugplanungsformulares, Kraftstoffverbrauch, Systemmanagement
g Eisverhütungs- und Enteisungsverfahren, wenn nötig simuliert
h Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4 Präzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmesserüberprüfung
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing)
d*+ Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren/Landung
j Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5 Nichtpräzisionsanflug
a Einstellen, Überprüfen und Identifizieren von Navigationshilfen
b Anflugverfahren, Höhenmessereinstellungen
c Besprechung des Anflugs und der Landung, Sinkflug-, Anflug- und Landekontrollen (APP/Briefing)
d* Warteverfahren
e Einhaltung des veröffentlichten Anflugverfahrens
f Zeitnahme für den Anflug
g Einhalten von Flughöhe, Fluggeschwindigkeit und Steuerkurs (stabilisierter Anflug)
h*+ Durchstartverfahren
i*+ Fehlanflugverfahren */Landung
Abschnitt 6 (soweit zutreffend) Simulierter Triebwerksausfall
a Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start oder während des Durchstartens
b Anflug und Durchstartverfahren mit simuliertem Triebwerksausfall
c Fehlanflugverfahren, Anflug und Landung mit simuliertem Triebwerksausfall
d Verbindung zur Flugverkehrskontrollstelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren/Sprechfunkverfahren

Abschnitt F - Klassen- und Musterberechtigungen (Flugzeug)

JAR-FCL 1.215 Klassenberechtigungen (A)

(Siehe Anhang1 zu JAR-FCL 1.215)

(a) Einteilung

(1) einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

(2) einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

(3) Reisemotorsegler;

(4) einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;

(5) einmotorige Wasserflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb eines Herstellers;

(6) mehrmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk;

(7) mehrmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk.

(b) Aufstellung

(c) Die Voraussetzungen für die Erteilung und Verlängerung/Erneuerung folgender Klassenberechtigungen sind entsprechend den Erfordernissen der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen:

(1) Wasserflugzeuge

(2) Flugzeuge mit Motoren auf der Längsachse (multi-engine centerline thrust (A)) .

(3) einsitzige Flugzeuge.

JAR-FCL 1.220 Musterberechtigungen (A)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)

(a) Kriterien

(1) Musterzulassung;

(2) Flugeigenschaften

(3) Mindestflugbesatzungen gemäß Musterzulassung;

(4) Stand der Technik.

(b) Einteilung

(1) alle Flugzeugmuster, die gemäß Musterzulassung mit zwei Piloten betrieben werden müssen;

(2) alle mehrmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten und Propellerturbinenantrieb oder Strahlturbinenantrieb; oder

(3) alle einmotorigen Flugzeugmuster mit einem Piloten mit Strahlturbinenantrieb oder

(4) alle sonstigen Flugzeugmuster, falls dies von der zuständigen Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt für notwendig erachtet wird.

(c) Aufstellung

JAR-FCL 1.221 Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und 1.220)

(a) Kriterien

(1) Art des Triebwerks;

(2) Bereitstellung/Vorhandensein und Komplexität von Flugzeugsystemen;

(3) Druckkabine;

(4) Komplexität von Navigationssystemen;

(5) Flugleistung für Start, Reiseflug und Landung;

(6) Flugeigenschaften.

(b) Aufstellung

JAR-FCL 1.225 Erfordernis von Klassen- oder Musterberechtigungen

Der Inhaber einer Pilotenlizenz darf ein Flugzeug nur dann führen, wenn er im Besitz der entsprechenden gültigen Klassen- oder Musterberechtigung ist. Davon ausgenommen sind Piloten während der praktischen Prüfung oder während der Flugausbildung. Werden für eine Klassen- oder Musterberechtigung die Rechte eines Piloten auf die Tätigkeit als Kopilot eingeschränkt oder bestehen andere anzuwendende Vorschriften, ist die Berechtigung mit diesen Einschränkungen oder Auflagen zu versehen.

JAR-FCL 1.230 Sonderregelungen

Für die Durchführung von Flügen besonderer Art im nicht entgeltlichen Luftverkehr, z.B. Testflüge, kann die zuständige Behörde dem Lizenzinhaber, anstelle der Erteilung einer Muster- oder Klassenberechtigung gemäß JAR-FCL 1.225, schriftlich eine besondere Genehmigung erteilen. Die Gültigkeit dieser Genehmigung ist auf den Abschluss einer bestimmten Aufgabe beschränkt.

JAR-FCL 1.235 Klassen- und Musterberechtigungen - Rechte, Anzahl und Baureihen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215 und Anhang 1 zu JAR-FCL 1.220)

(a) Rechte

(b) Anzahl von Klassen-/Musterberechtigungen

(c) Wechsel zwischen Baureihen

(1) Eine Unterschiedsschulung erfordert zusätzliche Kenntnisse und eine Schulung auf dem Flugzeug oder einem geeigneten Übungsgerät. Die Unterschiedsschulung ist in das Flugbuch des Piloten oder gleichwertige Unterlagen einzutragen und von einem CRI/TRI/SFI(A) oder FI(A), soweit zutreffend, abzuzeichnen:

(2) Ein Vertrautmachen erfordert den Erwerb zusätzlicher Kenntnisse.

JAR-FCL 1.240 Klassen- und Musterberechtigungen – Anforderungen

(siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Allgemeines

(1) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.261 und 1.262 zu erfüllen.

(2) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.255, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen; und

(3) der Bewerber für eine Klassenberechtigung hat die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.260, 1.261(a), (b) und (c) und 1.262(a) sowie JAR-FCL 1.251, soweit zutreffend, zu erfüllen.

(4) Der Lehrgang für Musterberechtigungen einschließlich der theoretischen Ausbildung ist innerhalb der sechs Monate, die der praktischen Prüfung vorangehen, abzuschließen.

(5) Unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt kann von der zuständigen Behörde eine Klassen- oder Musterberechtigung einem Bewerber erteilt werden, der die Anforderungen eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates für diese Berechtigung erfüllt, vorbehaltlich der Erfüllung der Bestimmungen gemäß JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend. Eine solche Berechtigung ist auf Flugzeuge beschränkt, die in diesem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind oder von einem Luftfahrtunternehmer dieses Nicht-JAA-Mitgliedstaates betrieben werden. Die Beschränkung kann aufgehoben werden wenn der Inhaber mindestens 500 Stunden als Pilot auf einem Flugzeug des entsprechenden Musters/der entsprechenden Klasse geflogen ist und die Anforderungen für die Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245 und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.251, erfüllt hat.

(6) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Musterberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 500 Stunden Flugerfahrung als Pilot auf diesem Muster, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.251, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(7) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassenberechtigung, die von einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann, vorbehaltlich der entsprechenden Befähigungsüberprüfung, auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, der Bewerber verfügt über aktuelle fliegerische Praxis sowie über mindestens 100 Stunden Flugerfahrung als Pilot in dieser Klasse, unter der Voraussetzung, dass die Bestimmungen von JAR-FCL 1.251 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(8) Eine in einer Lizenz enthaltene gültige Klassen-/Musterberechtigung, die von einem JAA-Mitgliedstaat erteilt wurde, kann auf eine JAR-FCL-Lizenz übertragen werden, vorausgesetzt, dass sie zum aktuellen Zeitpunkt gültig ist und die letzte Verlängerung/Erneuerung der Berechtigung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von JAR-FCL erfolgt ist und die Bestimmungen von JAR-FCL 1.250, 1.255 oder 1.260, soweit zutreffend, erfüllt sind.

(b) Praktische Prüfung

(1) Die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit zwei Piloten sind in Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 enthalten; und

(2) die Prüfungsinhalte und -abschnitte für den Erwerb einer Berechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten und einmotorige Flugzeuge sind in Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten.

JAR-FCL 1.245 Klassen- und Musterberechtigungen - Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung

(Siehe Anhang 1 bis 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Gültigkeit

(b) Musterberechtigungen und Klassenberechtigungen für mehrmotorige Flugzeuge - Verlängerung

(1) eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 auf einem Flugzeug der/des entsprechenden Klasse/Musters innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung; und

(2) mindestens zehn Streckenabschnitte als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters, oder einen Streckenabschnitt als Pilot eines Flugzeugs der/des entsprechenden Klasse/Musters in Begleitung eines Prüfers innerhalb der Gültigkeitsdauer der Berechtigung, durchgeführt in einem Flugzeug oder Flugsimulator, der für die Ausbildung ohne Flugzeiten im Flugzeug (Zero Flight Time Training/ZFTT) qualifiziert ist.

(3) Die Verlängerung einer IR(A), soweit zutreffend, sollte mit der Befähigungsüberprüfung für eine Klassen-/Musterberechtigung gemäß Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 1.295 verbunden werden.

(c) Klassenberechtigungen für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten - Gültigkeit und Verlängerung

(1) Klassenberechtigungen für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk und Berechtigungen für Reisemotorsegler - Verlängerung

(i) innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung eine Befähigungsüberprüfung in Übereinstimmung mit Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 oder Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.210 mit einem Prüfer auf einem einmotorigen Landflugzeug mit Kolbentriebwerk oder einem Reisemotorsegler ablegen oder

(ii) innerhalb der letzten zwölf Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Berechtigung mindestens zwölf Flugstunden entweder in einer der beiden Klassen oder kumulativ in beiden Klassen insgesamt nachweisen, darin enthalten:

(A) sechs Stunden Flugzeit als verantwortlicher Pilot,

(B) zwölf Starts und zwölf Landungen, und

(C) ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem FI(A) oder CRI(A).

(iii) Ist der Bewerber sowohl im Besitz einer Klassenberechtigung für einmotorige Landflugzeuge mit Kolbentriebwerk als auch für Reisemotorsegler, kann er die Anforderungen entweder in (i) oder (ii) oder in einer Zusammensetzung von beiden erfüllen, um die Verlängerung von beiden Berechtigungen zu erreichen.

(2) Einmotorige Landflugzeuge mit Propellerturbinenantrieb mit einem Piloten - Verlängerung

(d) Ein Bewerber, der nicht alle Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung vor dem Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassen- oder Musterberechtigung besteht, darf die Rechte dieser Berechtigung nicht ausüben, bis er die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(e) Erweiterung der Gültigkeitsdauer oder Verlängerung von Berechtigungen unter besonderen Umständen:

(1) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumenten –flugberechtigung ausschließlich auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.

(2) Werden die Rechte einer Muster-, Klassen- oder Instrumentenflugberechtigung auf einem Flugzeug ausgeübt, das in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen ist und von einem Luftfahrtunternehmer eines Nicht-JAA-Mitgliedstaates gemäß Artikel 83bis des Abkommens von Chicago über die Internationale Zivilluftfahrt betrieben wird, kann die zuständige Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Gültigkeitsdauer der Berechtigung erweitern, oder die Berechtigung verlängern, vorausgesetzt, dass die Bestimmungen des betreffenden Nicht-JAA-Mitgliedstaates erfüllt sind.

(3) Für jede Berechtigung, die gemäß Absatz (1) und (2) erweitert oder verlängert wurde, hat eine Verlängerung gemäß JAR-FCL 1.245(b) oder (c) und, soweit zutreffend, JAR-FCL 1.185 zu erfolgen, bevor die Rechte auf Luftfahrzeugen ausgeübt werden, die in einem JAA-Mitgliedstaat eingetragen sind und von einem Luftfahrtunternehmer eines JAA-Mitgliedstaates betrieben werden.

(4) Eine in einem Nicht-JAA-Mitgliedstaat erworbene oder verwendete Berechtigung kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch die zuständige Behörde weiterhin als Teil einer JAR-FCL-Lizenz gelten, vorausgesetzt, dass die Anforderungen des betreffenden Staates erfüllt sind und die Berechtigung auf in diesem Staat eingetragene Luftfahrzeuge beschränkt ist.

(f) Abgelaufene Berechtigungen

(1) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge, hat der Bewerber alle von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegenden Anforderungen bezüglich Auffrischungsschulungen zu erfüllen und eine Befähigungsüberprüfung gemäß Anhang 1 und 2 oder 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen. Die Gültigkeitsdauer der Berechtigung beginnt mit dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen für die Erneuerung.

(2) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer einer Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge mit einem Piloten hat der Bewerber die praktische Prüfung gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 abzulegen.

(g) Vereinbarkeit mit JAR-OPS

JAR-FCL 1.246 Instrumentenflugberechtigung - Verlängerung und Erneuerung

(Siehe JAR-FCL 1.185)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246)

(a) Verlängerung

(1) Die Verlängerung einer IR(A) in Verbindung mit der Befähigungsüberprüfung für die Klassen-/Musterberechtigung ist vom Bewerber gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295 oder Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 durchzuführen. In diesem Fall wird die IR(A) für den selben Zeitraum wie die Klassen-/Musterberechtigung gültig sein, mit Ausnahme der Verlängerung der Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge, bei der der Gültigkeitszeitraum der Instrumenten -flugberechtigung 12 Monate beträgt.

(2) Der Bewerber für die Verlängerung einer IR(A), die nicht mit der Verlängerung der Klassen-/Muster -berechtigung verbunden wird, muss:

(i) Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240 durchführen;

(ii) und die Teile von Abschnitt 1, die für den beabsichtigten Flug relevant sind;

(iii) und, für mehrmotorige Flugzeuge, Abschnitt 6 der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 wie eine Befähigungsüberprüfung ohne Sicht nach außen.

(3) Anrechnung erfolgt gem. Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246.

(4) Der Bewerber, der die relevanten Abschnitte einer Befähigungsüberprüfung gemäß JAR-FCL 1.246(a)(1) oder (a)(2) vor Ablauf der Gültigkeit der Instrumentenflugberechtigung nicht besteht, darf die Recht der IR(A) nicht wahrnehmen bis die Befähigungsüberprüfung erfolgreich abgelegt wird.

(b) Erneuerung

(1) Wenn die Instrumentenflugberechtigung abgelaufen ist, hat der Bewerber:

(i) Auffrischungsschulung und zusätzliche Anforderungen, wie sie von der zuständigen Behörde unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt festzulegen sind, zu erfüllen, und

(ii) Abschnitt 3b der Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240 einschließlich der Flugvorbereitung als praktische Prüfung durchzuführen.

Die Berechtigung wird mit dem Datum des Nachweises der Erneuerungsvoraussetzungen gültig.

JAR-FCL 1.250 Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten - Voraussetzungen

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung:

(1) mindestens 100 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen;

(2) im Besitz einer gültigen Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge sein;

(3) im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC) sein. Sofern der Lehrgang für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung zusätzlich zum Lehrgang für Musterberechtigung (siehe JAR-FCL 1.261 und 1.262) durchzuführen ist, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

(4) die Bestimmungen von JAR-FCL 1.285 erfüllt haben.

(b) Bei Bewerbern, die:

(1) entweder im Besitz einer Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines MCC-Lehrganges in Übereinstimmung mit JAR-FCL 2 sind und über eine Erfahrung von mehr als 100 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen, oder

(2) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden als Pilot auf Hubschraubern mit zwei Piloten verfügen , oder

(3) über eine Erfahrung von mehr als 500 Stunden beim Betrieb gemäß JAR-OPS mit zwei Piloten auf mehrmotorigen Flugzeugen, die gemäß JAR/FAR 23 für einen Piloten zugelassen sind, verfügen, wird die Forderung nach der MCC- Ausbildung als erfüllt angesehen.

(c) Der Kenntnisstand, der bei Piloten vorausgesetzt wird, die eine PPL(A) oder CPL(A) und Musterberechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten besitzen, die nicht nach den Bestimmungen der JAR-FCL erteilt worden sind, reicht nicht aus, um die Anforderungen des vorangegangenen Absatzes (a)(4) zu erfüllen.

(d) Für den Erwerb weiterer Berechtigungen für Flugzeuge mit zwei Piloten ist eine gültige Instrumentenflugberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge erforderlich.

JAR-FCL 1.251 Klassen- und Musterberechtigungen für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen (Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251)

(a) Voraussetzungen für die Ausbildung: Der Erstbewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten (HPA) muss:

(1) über mindestens 200 Stunden Gesamtflugerfahrung verfügen;

(2) die Anforderungen von JAR-FCL 1.255 oder 1.260 erfüllt haben;

(3)

(i) im Besitz einer Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem, von einer FTO oder TRTO vorab durchzuführenden genehmigten Lehrganges in Übereinstimmung mit Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251 sein oder

(ii) mindestens die theoretischen Prüfungen zum Erwerb der ATPL(A) in Übereinstimmung mit JAR-FCL 1.285 bestanden haben oder

(iii) im Besitz einer von der ICAO erteilten ATPL(A) oder einer CPL/IR mit eingetragener ATPL-Theorie-Anrechnung sein.

(b) Dem Inhaber einer von einem JAA-Mitgliedstaat erteilten Lizenz, die eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein Hochleistungsflugzeug mit einem Piloten beinhaltet, werden die unter Absatz (a)(3) aufgeführten Anforderungen an die theoretische Ausbildung bei der Umschreibung der Lizenz in eine JAR –FCL -Lizenz durch den jeweiligen Staat angerechnet.

JAR-FCL 1.255 Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten – Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.260 Klassenberechtigung - Voraussetzungen

Erfahrung - nur mehrmotorige Flugzeuge

Der Bewerber für den Erwerb einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss mindestens 70 Stunden als verantwortlicher Pilot auf Flugzeugen nachweisen.

JAR-FCL 1.261 Klassen- und Musterberechtigungen - Theoretische Kenntnisse und Flugausbildung

(Siehe Anhang1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)

(Siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(c)(2))

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d))

(Siehe JAR-FCL 1.251)

(a) Theoretische Ausbildung und Prüfungsbestimmungen

(1) Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für ein- oder mehrmotorige Flugzeuge muss die geforderte theoretische Ausbildung (siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) abgeschlossen haben sowie Kenntnisse nachweisen, die für das sichere Führen des entsprechenden Flugzeugmusters notwendig sind.

(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge

(b) Flugausbildung

(1) Der Bewerber für eine Klassen-/Musterberechtigung für einmotorige Flugzeuge und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Klassen-/Musterberechtigungen (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(2) Nur mehrmotorige Flugzeuge

(3) Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss eine auf die praktische Prüfung für Musterberechtigungen (siehe Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240) abgestimmte Flugausbildung abgeschlossen haben.

(c) Durchführung von Ausbildungslehrgängen

(1) Ausbildungslehrgänge für den oben genannten Zweck sind von einer FTO oder einer TRTO durchzuführen. Ausbildungslehrgänge können außerdem von einem Luftfahrtunternehmer oder Hersteller oder einer vertraglich für diese arbeitende Zivilluftfahrerschule oder, unter besonderen Umständen, von einem für den jeweiligen Zweck ermächtigten Lehrberechtigten durchgeführt werden.

(2) Diese Lehrgänge bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und die Schulen müssen, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen des Anhanges 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen.

(3) Abweichend von (c)(1) und (2) können Ausbildungslehrgänge für eine Klassenberechtigung für einmotorige Flugzeuge oder Reisemotorsegler von einem FI(A) oder CRI(A) durchgeführt werden.

(d) Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (MCC-Ausbildung) (siehe auch JAR-FCL 1.250(a)(3))

(1) Der Lehrgang hat in folgenden Fällen die Ausbildung in der Zusammenarbeit der Flugbesatzung zu beinhalten:

(i) für Flugschüler, die an einer durchgehenden ATP(A) Ausbildung teilnehmen; in Übereinstimmung mit dem Ausbildungsziel dieses Lehrganges (siehe Anhang 1 zu JARFCL 1.160 und 1.165 (a)(1));

(ii) für Inhaber einer PPL(A)/IR oder CPL(A)/IR, die nicht an einer durchgehenden ATPL(A) Ausbildung teilgenommen haben, jedoch erstmalig eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten erwerben möchten.

(2) Die MCC-Ausbildung ist innerhalb von sechs Monaten entweder unter Aufsicht des Ausbildungsleiters einer FTO oder TRTO oder im Rahmen eines, von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführten, genehmigten Ausbildungslehrganges durchzuführen. Ein von einem Luftfahrtunternehmer durchgeführter Lehrgang muss, gemäß den Festlegungen der zuständigen Behörde, die einschlägigen Bestimmungen der Anhang 2 zu JAR-FCL 1.055 erfüllen. Weitere Einzelheiten zur MCC-Ausbildung sind Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(d) zu entnehmen. Es ist ein FNPT II oder ein Flugsimulator zu verwenden. Wenn möglich, sollte die MCC-Ausbildung mit der Ausbildung für den Ersterwerb einer Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten verbunden werden, wobei die praktische MCC-Ausbildung auf nicht weniger als zehn Stunden reduziert werden kann wenn für die MCC-Ausbildung und für die Ausbildung für den Erwerb der Musterberechtigung der gleiche Flugsimulator verwendet wird.

JAR-FCL 1.262 Klassen- und Musterberechtigungen - Praktische Fähigkeiten

(Siehe Anhang 1, 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240)

(a) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit einem Piloten

Der Bewerber für eine Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge mit einem Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen der/des entsprechenden Klasse/Musters gemäß Anhang 1 und 3 zu JAR-FCL 1.240 erforderlich sind.

(b) Praktische Prüfung für das Führen von Flugzeugen mit zwei Piloten

Der Bewerber für eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten muss die praktischen Fähigkeiten nachweisen, die für das sichere Führen von Flugzeugen des entsprechenden Musters in einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung als verantwortlicher Pilot oder Kopilot, gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240, erforderlich sind.

(c) Zusammenarbeit der Flugbesatzung

Nach Abschluss der MCC-Ausbildung hat der Bewerber die Fähigkeit zur Durchführung der Aufgaben eines Piloten auf Flugzeugen mit zwei Piloten entweder durch das Ablegen der praktischen Prüfung für Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten gemäß Anhang 1 und 2 zu JAR-FCL 1.240 nachzuweisen oder er erhält eine Teilnahmebestätigung für den MCC-Lehrgang.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.215

Aufstellung der Flugzeugklassen

(Siehe JAR-FCL 1.215)

Die Liste der bestehenden Flugzeugklassen und die für die Ausübung der Klassenberechtigung jeweils gegebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen.

Anhang 1 zur JAR-FCL 1.220

Aufstellung der Flugzeugmuster

(Siehe JAR-FCL 1.220(c))

Die Liste der bestehenden Flugzeugmuster und die für die Ausübung der Musterberechtigung jeweils gebenenfalls erforderlichen Unterschiedsschulungen und Vertrautmachungen sind unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt von der zuständigen Behörde festzulegen und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachen

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Praktische Prüfung und Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen für Flugzeuge und ATPL (Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a))

1.

Der Bewerber muss die geforderte Ausbildung in Übereinstimmung mit dem Lehrplan (siehe auch Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a) und Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240) abgeschlossen haben. Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt den Lehrplan aufgrund früherer Erfahrung auf ähnlichen Luftfahrzeugen reduzieren. Die Verfahren für den Nachweis der Prüfungsreife des Bewerbers, einschließlich der Aushändigung des Ausbildungsnachweises des Bewerbers an den Prüfer, werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

2.

Übungen, die im Rahmen von praktischen Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen durchzuführen sind, sind jeweils in der Anhang 2 und 3 zu JAR-FCL 1.240 enthalten. Aufgrund einer Empfehlung durch das Joint Operational Evaluation Board (JOEB) und nach Zustimmung durch die JAA können bestimmte Übungen der praktischen Prüfungen, die mit denen von anderen Muster oder Varianten vergleichbar sind, anerkannt werden, falls der Pilot auf diesen anderen Musterberechtigungen Erfahrung nachweisen kann. Dies gilt nicht für die praktische Prüfung zum Erwerb des ATPL. Mit Genehmigung der zuständigen Behörde können verschiedene Prüfungssituationen für praktische Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zur Durchführung eines simulierten Streckenflugbetriebes (line operation) entwickelt werden. Der Prüfer wählt dann eine dieser Situationen aus. Soweit vorhanden, sind Flugsimulatoren und sonstige genehmigte Übungsgeräte zu verwenden.

3.

(a) Für Flugzeuge mit einem Piloten (SPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Wird in einem Prüfungsabschnitt eine Übung nicht bestanden, so gilt dieser Abschnitt als nicht bestanden. Wird mehr als ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der nur einen Abschnitt nicht besteht, muss den nicht bestandenen Abschnitt wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung ein Abschnitt nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Abschnitte, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(b) Für Flugzeuge mit zwei Piloten (MPA): Der Bewerber muss alle Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung bestehen. Werden mehr als fünf Übungen nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Ein Bewerber, der bis zu fünf Übungen nicht besteht, muss die nicht bestandenen Übungen wiederholen. Wird in der Wiederholungsprüfung/-überprüfung eine Übung nicht bestanden, ist die gesamte Prüfung/Überprüfung zu wiederholen. Dies gilt auch für Übungen, die bei einem vorherigen Versuch bestanden wurden.

(c) Für den Fall, dass der Bewerber den Abschnitt 6 nicht besteht oder in diesem Abschnitt keine Prüfung ablegt, wird die Musterberechtigung ohne die Rechte für Betriebsstufe II und III (CAT II/CAT III) erteilt.

(d) Abschnitt 6 gehört nicht zur praktischen Prüfung für ATPL.

4.

Nach einer nicht bestandenen Prüfung/Überprüfung kann eine weitere Ausbildung erforderlich sein. Werden auch im zweiten Versuch nicht alle Abschnitte bestanden, ist die weitere Ausbildung vom Prüfer festzulegen. Die Anzahl der Prüfungsversuche ist nicht beschränkt.

DURCHFÜHRUNG DER PRÜFUNG/ÜBERPRÜFUNG - ALLGEMEINES

5.

Die zuständige Behörde gibt dem Prüfer Sicherheitshinweise für die Durchführung der Prüfung/Überprüfung.

6.

Sollte der Bewerber die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer nicht gerechtfertigten Gründen abbrechen, werden die nicht durchgeführten Abschnitte als nicht bestanden gewertet. Wird die Prüfung/Überprüfung aus für den Prüfer gerechtfertigten Gründen abgebrochen, sind in einem weiteren Flug nur die nicht durchgeführten Abschnitte zu prüfen.

7.

Nach Ermessen des Prüfers kann der Bewerber jede Übung und jedes Verfahren einmal wiederholen. Der Prüfer kann die Prüfung/Überprüfung jederzeit abbrechen, wenn die Fähigkeiten des Bewerbers erkennen lassen, dass die gesamte Prüfung/Überprüfung wiederholt werden muss.

8.

Kontrollen und Verfahren sind in Übereinstimmung mit der autorisierten Checkliste für das in der Prüfung/Befähigungsüberprüfung verwendeten Flugzeugmuster und, soweit zutreffend, mit dem MCC-Konzept durchzuführen/abzuschließen. Flugleistungsdaten für Start, Anflug und Landung sind vom Bewerber in Übereinstimmung mit dem Betriebshandbuch oder Flughandbuch des verwendeten Flugzeugmusters festzulegen. Entscheidungshöhen, Mindestsinkflughöhen und Fehlanflugpunkt sind vom Bewerber für eine ATPL(A) und/oder dem Inhaber einer Muster-/Klassenberechtigung bei einer Befähigungsüberprüfung, soweit zutreffend, festzulegen.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR PRAKTISCHE PRÜFUNGEN/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNGEN FÜR FLUGZEUGE MIT ZWEI PILOTEN UND DIE PRAKTISCHE PRÜFUNG FÜR DEN ERWERB EINER ATPL(A)

9.

Die Prüfung/Überprüfung für Flugzeuge mit zwei Piloten ist mit einer aus mehreren Mitgliedern bestehenden Flugbesatzung durchzuführen. Ein weiterer Bewerber oder ein Pilot kann die Rolle des zweiten Piloten übernehmen. Wird die Prüfung/Überprüfung im Flugzeug anstatt im Flugsimulator abgelegt, muss ein Lehrberechtigter die Rolle des zweiten Piloten einnehmen.

10.

Der Bewerber muss, außer in Übung 2.6 und Übungen 3.4.0 bis 3.4.14 des außergewöhnlichen Betriebs sowie Übungen 3.6.0 bis 3.6.9 der Notverfahren, die gemäß dem MCC als PF oder PNF durchgeführt werden dürfen, in allen Abschnitten der Prüfung/Überprüfung als steuernder Pilot (PF) tätig sein (gemäß Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295). Der Bewerber muss außerdem die Fähigkeit nachweisen, als nicht steuernder Pilot (PNF) tätig zu sein. Der Bewerber kann für die Prüfung/Überprüfung entweder den linken oder den rechten Sitz wählen, sofern alle Übungen der Prüfung//Befähigungsüberprüfung von dem jeweils gewählten Sitz aus durchgeführt werden können.

11.

Unabhängig davon, ob der Bewerber als steuernder oder nicht steuernder Pilot tätig ist, sind bei der Prüfung/Überprüfung für eine ATPL(A) oder eine Musterberechtigung für Flugzeuge mit zwei Piloten, die sich auf die Aufgaben des verantwortlichen Piloten erstrecken soll, folgende Bereiche besonders zu berücksichtigen:

(a) Zusammenarbeit der Flugbesatzung;

(b) Übersicht über den Betrieb des Flugzeuges durch geeignete Überwachung; und

(c) der jeweiligen Betriebssituation, einschließlich von Notfällen, entsprechende Festlegung von Prioritäten und Entscheidungsfindung in Übereinstimmung mit Sicherheitsaspekten und anwendbaren Regeln und Vorschriften.

12.

Die Prüfung/Überprüfung sollte nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und so weit wie möglich die Situation des gewerblichen Luftverkehrs simulieren. Ein grundlegendes Element ist die Fähigkeit, den Flug anhand der üblichen Flugvorbereitungsunterlagen zu planen und durchzuführen.

PRÜFUNGSTOLERANZEN

13.

Der Bewerber hat folgende Fähigkeiten nachzuweisen:

(a) Führen des Flugzeuges innerhalb seiner Betriebsgrenzen;

(b) ruhige und exakte Durchführung sämtlicher Übungen;

(c) gutes Urteilsvermögen und Verhalten als Luftfahrer;

(d) Anwendung der Luftfahrtkenntnisse;

(e) Kontrolle über das Flugzeug zu jedem Zeitpunkt des Fluges, so dass die erfolgreiche Durchführung eines Verfahrens oder einer Übung zu keiner Zeit ernsthaft gefährdet ist;

(f) Verständnis und Anwendung der Verfahren für die Zusammenarbeit der Flugbesatzung und beim Ausfall von Flugbesatzungsmitgliedern, soweit zutreffend; und

(g) effektive Kommunikation mit anderen Besatzungsmitgliedern, soweit zutreffend.

14.

Die folgenden Toleranzen stellen allgemeine Richtwerte dar. Turbulenzen, Flugeigenschaften und Flugleistung des verwendeten Flugzeugmusters sind vom Prüfer entsprechend zu berücksichtigen.

Flughöhe
- allgemein ±100ft
- Durchstarten bei Erreichen der Entscheidungshöhe +50 ft/-0 ft
- Mindestsinkflughöhe/Höhe über NN +50 ft/-0 ft
Einhalten einer Funkstandlinie ±5°
Präzisionsanflug Hälfte des Anzeigebereiches, Azimut und Gleitweg
Steuerkurs
alle Triebwerke in Betrieb ±5°
mit simuliertem Triebwerkausfall ±10°
Geschwindigkeit
alle Triebwerke in Betrieb ±5 Knoten
mit simuliertem Triebwerkausfall ±10Knoten/5 Knoten

INHALT DER PRAKTISCHEN PRÜFUNG/BEFÄHIGUNGSÜBERPRÜFUNG

15.

Inhalte und Abschnitte der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung sind für Flugzeuge mit zwei Piloten in Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und für Flugzeuge mit einem Piloten in Anhang 3 zu JARFCL 1.240 enthalten. Das Antragsformular für die praktische Prüfung kann von der zuständigen Behörde festgelegt werden. Beinhaltet der Lehrgang für Musterberechtigungen weniger als zwei Stunden Flugausbildung auf dem Flugzeug, besteht die Möglichkeit, die praktische Prüfung nur im Flugsimulator durchzuführen und vor Beginn der Flugausbildung auf dem Flugzeug abzuschließen. In diesem Fall ist eine Bestätigung über den Abschluss des Lehrganges für Musterberechtigungen, einschließlich der Flugausbildung auf dem Flugzeug, der zuständigen Behörde vorzulegen bevor die neue Musterberechtigung in die Lizenz eingetragen wird.

Anhang 2 zu JAR-FCL 1.240 und 1.295

Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für ATPL/Musterberechtigungen auf Flugzeugen mit zwei Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

Die folgenden Zeichen bedeuten:

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Musterberechtigung.

P# = Die Ausbildung ist durch eine unter Aufsicht durchgeführte Flugzeugkontrolle zu ergänzen.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil (→) gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen in Verbindung mit den Buchstaben P oder M sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen. Wird diese Bedingung während der praktischen Prüfung nicht erfüllt, wird die Musterberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

Für die praktische Ausbildung und Prüfung ist ein Flugsimulator zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.

Praktische Ausbildung Linienpiloten/Musterberechtigung/ Praktische Prüfung/ Befähigungsüberprüfung
Übung/Verfahren einschließlich Zusammenarbeit der Flugbesatzung OTD FTD FS A Initialen des Flug-lehrers nach Ab-schluss der Aus-bildung Geprüft in FS/A Initialen des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
Abschnitt 1
1 Flugvorbereitung
1.1 Flugleistungs-berechnung P
1.2 Außenkontrolle; Position der zu kontrollierenden Punkte und Zweck der Kontrolle P# P
1.3 Cockpit-Kontrolle P
1.4 Verwenden der Checklisten vor dem Anlassen der Triebwerke, Anlassverfahren, Überprüfung der Funk- und Navigations-ausrüstung, Auswahl und Einstellung der Navigations- und Sprechfunk-frequenzen P→ → → → M
1.5 Rollen nach Anweisung der Flugverkehrs-kontrollstelle oder des Lehrberechtigten P→ →
1.6 Kontrollen vor dem Start P→ → → M
Abschnitt 2
2 Start
2.1 Normalstarts mit verschiedenen Klappenstellungen einschließlich beschleunigtes Startverfahren P→ →
2.2* Start bei mindestzulässiger Pistensichtweite (RVR); Übergang zum Instrumentenflug während des Rotierens oder unmittelbar nach dem Abheben P*→ →
2.3 Start bei Seitenwind (im Flugzeug, soweit möglich) P→ →
2.4 Start mit höchstzulässiger Startmasse (tatsächlich oder simuliert) P→ →
2.5 Starts mit simuliertem Triebwerkausfall P*→ →
2.5.1* kurz nach Erreichen von V2
2.5.2* zwischen V1 und V2 P* X M nur FS
(In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR 25/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, darf der Triebwerksausfall nicht unterhalb einer Höhe von 500 Fuß über dem Pistenende simuliert werden. In Flugzeugen, die unter Berücksichtigung von Startmasse und Dichtehöhe Flugleistungswerte wie Verkehrsflugzeuge aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall kurz nach Erreichen von V2 simulieren)
2.6 Startabbruch bei einer angemessenen Geschwindigkeit vor Erreichen von V1 P→ →X M
Abschnitt 3
3 Flugübungen und Flugverfahren
3.1 Kurven mit und ohne Stör-/Bremsklappen P→ →
3.2 Instabilitätseffekt (Tuck under) und Druckstöße (Mach Buffet) nach Erreichen der kritischen Machzahl und andere spezifische Eigenheiten des Flugzeuges, zum Beispiel. Taumelschwingungen (Dutch Roll) P→ X Flugzeug darf nicht ver-wendet werden
3.3 Normaler Betrieb von Systemen und Bedien-elementen, für die der Flugingenieur/ Bordtechniker verantwortlich ist P→ → → →
3.4 Normaler und außer-gewöhnlicher Betrieb folgender Systeme:
Mindestens drei Übungen von 3.4.0 bis 3.4.14 müssen ausgewählt werden
3.4.0 Triebwerk (gegebenenfalls. mit Propelleranlage) P→ → → →
3.4.1 Druckkabine und Klimaanlage P→ → → →
3.4.2 Pitot-Anlage/statische Druckanlage P→ → → →
3.4.3 Kraftstoffanlage P→ → → →
3.4.4 Elektrische Anlage P→ → → →
3.4.5 Hydraulikanlage P→ → → →
3.4.6 Steuer- und Trimmanlage P→ → → →
3.4.7 Eisverhütung und Enteisungs-anlage, Scheibenheizung P→ → → →
3.4.8 Autopilot/Flug-kommando-Anlage P→ → → →
3.4.9 Überziehwarn-geräte oder Stabilisierungs-anlage (SAS) P→ → → →
3.4.10 Boden-annäherungs-Warnanlage, Wetterradar, Funkhöhen-messer, Transponder P→ → →
3.4.11 Funk-/Navigations-geräte Instrumente, Flug-management-system P→ → → →
3.4.12 Fahrwerk und Bremssystem P→ → → →
3.4.13 Vorflügel, Klappen P→ → → →
3.4.14 Hilfstriebwerk (APU) P→ → → →
3.6 Außer-gewöhnliche Verfahren und Notverfahren
Mindestens drei Übungen von 3.6.1 bis 3.6.9. müssen ausgewählt werden
3.6.1 Maßnahmen bei Feuer von zum Beispiel: Triebwerk, APU, Kabine, Frachtraum, Cockpit, Tragflügel oder elektrischen Anlagen einschließlich Evakuierung P→ → →
3.6.2 Rauch-bekämpfung und Rauchentfernung P→ → →
3.6.3 Triebwerks-ausfall, Abstellen und Wiederanlassen in sicherer Höhe P→ → →
3.6.4 Kraftstoff ablassen (simuliert) P→ → →
3.6.5 Windscherung bei Start/Landung P X Nur FS
3.6.6 Simulierter Druckabfall/Not-abstieg P→ →
3.6.7 Ausfall eines Flugbesatzungs-mitglieds P→ → →
3.6.8 Andere Notverfahren gemäß Flughandbuch (Aeroplane Flight Manual/AFM) P→ → →
3.6.9 ACAS (Anwendung der bordseitigen Kollisions-schutzanlage) P→ → → → Nur FS
3.7 Steilkurven mit 45° Querneigung, 180° bis 360° rechts und links P→ → →
3.8 Rechtzeitiges Erkennen und Gegen-maßnahmen bei der Annäherung an den überzogenen Flugzustand (bis zum Auslösen der Überzieh-warnung) in Start-konfiguration, (Klappen in Startstellung), in Reiseflug-konfiguration und Lande-konfiguration (Klappen in Landestellung, Fahrwerk aus) P→ →
3.8.1 Beenden des überzogenen Flugzustandes oder Maßnahmen nach dem Auslösen der Überzieh-warnung in Steigflug-, Reiseflug- und Anflug-konfiguration P X
3.9 Instrumenten-flugverfahren
3.9.1* Einhaltung von An- und Abflugstrecken und ATCAn-weisungen P*→ → → M
3.9.2* Warteverfahren P*→ → →
3.9.3* Präzisionsan-flüge bis zu einer Entscheidungs-höhe von nicht weniger als 60 m (200 ft)
3.9.3.1* manuell, ohne Flugkommando-anlage P*→ → M (nur prakt. Prüfung)
3.9.3.2* manuell, mit Flugkommando-anlage P*→ →
3.9.3.3* mit Autopilot P*→ →
3.9.3.4* manuell, mit simuliertem Ausfall eines Triebwerks P*→ → M
Der Triebwerksausfall muss während des Endanflugs vor Passieren des Endeinflugzeichens (Outer Marker/OM oder ein anderweitig definierter Punkt) bis zur Landung oder während des ganzen Fehlanflugverfahrens simuliert werden. In Flugzeugen, die nicht als Verkehrsflugzeuge gemäß JAR 25/FAR 25 oder als Zubringerflugzeuge gemäß SFAR 23 zugelassen sind, ist der Anflug mit simuliertem Triebwerksausfall und der folgende Fehlanflug in Verbindung mit dem Nichtpräzisionsanflug gemäß 3.9.4 auszuführen. Der Fehlanflug ist beim Erreichen der veröffentlichten Hindernisfreihöhe (OCH/ A) auszuführen, auf keinen Fall aber später als beim Erreichen der Mindestsinkflughöhe (MDH/A) von 500 ft über der Pistenschwelle. Bei Flugzeugen, die in Bezug auf Startmasse und Dichtehöhe die Flugleistung von Verkehrsflugzeugen aufweisen, kann der Lehrberechtigte den Triebwerksausfall gemäß 3.9.3.4 simulieren.
3.9.4* Nichtpräzisions-anflug bis zur MDA P*→ → M
3.9.5 Platzrundenan-flug (Circling Approach) unter folgenden Bedingungen: P*→ →
(a)* Anflug bis zur genehmigten Platzrundenanflughöhe (Circling Approach Altitude) am betreffenden Flugplatz in Übereinstimmung mit den örtlichen Instrumentenanflug-Einrichtungen unter simulierten Instrumentenflugbedingungen gefolgt von (b) einem Platzrundenanflug zu einer anderen Piste mindestens 90° abweichend von der Anflugrichtung unter (a), in der genehmigten Platzrundenanflugmindesthöhe (Minimum Circling Approach Altitude); Bemerkung: Wenn (a) und (b) aus Gründen der Flugverkehrskontrolle nicht möglich sind, kann ein Platzrundenanflug mit simulierter niedriger Flugsicht durchgeführt werden.
Abschnitt 4
4 Fehlanflug-verfahren
4.1 Durchstarten mit allen zur Verfügung stehenden Triebwerken nach einem ILS-Anflug bei der DA P→ →
4.2 Andere Fehlanflug-verfahren P*→ →
4.3* Manuelles Durchstarten mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks nach einem Instrumenten-anflug bei Erreichen der DA, MDA oder MAPt P*→ → M
4.4 Abbruch des Landeanflugs in 15 (50 ft) über der Pistenschwelle und Durchstarten P→ →
Abschnitt 5
5 Landung(en)
5.1 Normale Landungen*, auch nach einem ILS-Anflug mit Übergang zum Sichtflug bei der DA P
5.2 Landung mit simuliertem blockiertem Höhentrimm-system in vertrimmter Stellung P→ X Flugzeug darf nicht verwendet werden
5.3 Seitenwind-landungen (im Flugzeug, soweit möglich) P→
5.4 Platzrunden und Landungen ohne ausgefahrenen oder mit teilweise ausgefahrenen Klappen und Vorflügeln P→ →
5.5 Landung mit simuliertem Ausfall des kritischen Triebwerks P→ → M
5.6 Landung mit Ausfall zweier Triebwerke: P X M (nur prakt. Prüfung)
- Flugzeuge mit drei Triebwerken: das mittlere und ein äußeres Triebwerk, soweit gemäß AFM möglich - Flugzeuge mit vier Triebwerken: zwei Triebwerke auf einer Seite
Allgemeine Bemerkung: Besondere Anforderungen bestehen für die Erweiterung einer Musterberechtigung für Instrumentenanflüge bis zu einer Entscheidungshöhe von weniger als 60 m (200 ft), z. B. CAT II/III-Betrieb.
Abschnitt 6
6 Erweiterung einer Muster-berechtigung für Instrumenten-anflüge bis zu einer Entscheidungs-höhe von weniger als 60 m (200 ft) (CAT II / III)
Während der Ausbildung sind mindestens folgende Übungen und Verfahren durchzuführen, um Instrumentenanflüge nach CAT II/III zu gestatten. Während der folgenden Instrumentenanflug und Fehlanflugverfahren ist die gesamte Ausrüstung, die entsprechend der Musterzulassung für Instrumentenanflüge nach CAT II/III notwendig ist, zu verwenden.
6.1 Startabbruch bei mindest-zulässiger Pistensichtweite (RVR) P→ X Flugzeug darf nicht verwendet werden
6.2 ILS-Anflüge P*→ → M*
Unter simulierten Instrumentenflugbedingungen bis zur anwendbaren Entscheidungshöhe unter Verwendung des Flugführungssystems. Standardverfahren der Zusammenarbeit der Flugbesatzung (Aufgabenverteilung Ausrufverfahren (Call Out), gegenseitige Überwachung, Informationsaustausch und Unterstützung) sind zu berücksichtigen.
6.3 Durchstarten nach Anflügen wie unter 6.2 bei Erreichen der Entscheidungs-höhe P*→ → M*
Die Ausbildung muss auch ein Durchstarten aufgrund von ungenügender Pistensichtweite (simuliert), Windscherung, Abweichungen außerhalb der für einen erfolgreichen Anflug zulässigen Toleranzen und des Ausfalls von Boden-/Bordeinrichtungen vor Erreichen der Entscheidungshöhe beinhalten sowie den Ausfall von Bordsystemen während des Durchstartens. Besondere Aufmerksamkeit ist auf Durchstartverfahren mit vorher berechneter, manueller oder automatischer Fluglageführung zu legen.
6.4 Landung(en) nach einem Instrumenten-anflug mit visueller Referenz bei Erreichen der Entscheidungs-höhe P*→ → M*
In Abhängigkeit des verwendeten Flugführungssystems ist eine automatische Landung durchzuführen

Anmerkung: CAT II/III-Betrieb ist in Übereinstimmung mit den Betriebsvorschriften durchzuführen.

Anhang 3 zu JAR-FCL 1.240

Prüfungsprotokoll/Inhalt der Ausbildung und der praktischen Prüfung/Befähigungsüberprüfung für Klassen-/Musterberechtigungen auf ein- und mehrmotorigen Flugzeugen mit einem Piloten

(Siehe JAR-FCL 1.240 bis 1.262 und 1.295)

P = Ausgebildet als verantwortlicher Pilot für den Erwerb einer Klassen-/Musterberechtigung.

X = Soweit verfügbar, sind für diese Übungen Flugsimulatoren zu verwenden. Ein Flugzeug kann verwendet werden, wenn die Übung oder das Verfahren dafür geeignet ist.

2 Für die praktische Ausbildung sind mindestens Übungsgeräte der mit (P) bezeichneten Spalte oder höherwertigere, mit Pfeil gekennzeichnete Geräte zu verwenden.

Die folgenden Abkürzungen werden verwendet, um das Übungsgerät zu bezeichnen:

A = Flugzeug

FS = Flugsimulator

FTD = Flugübungsgerät (einschließlich FNPT II bei einer Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge)

3 Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Übungen des Abschnitts 3B und, soweit zutreffend, des Abschnitts 6 für mehrmotorige Flugzeuge, sind ausschließlich nach Instrumenten zu fliegen, wenn die praktische Prüfung oder Befähigungsüberprüfung die Verlängerung/Erneuerung einer Instrumentenflugberechtigung beinhaltet. Werden die gekennzeichneten Übungen während der praktischen Prüfung oder Befähigungsüberprüfung nicht ausschließlich nach Instrumenten geflogen, wird die Muster-/Klassenberechtigung auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkt (VFR only).

4 Abschnitt 3A ist für die Verlängerung einer auf Flüge nach Sichtflugregeln beschränkten Muster- oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge durchzuführen wenn die geforderte Flugerfahrung von zehn Streckenabschnitten innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nicht nachgewiesen werden kann. Abschnitt 3A wird nicht gefordert, sofern die Übungen des Abschnittes 3B durchgeführt wurden.

5 Der Buchstabe „M“ in einer Spalte bedeutet, dass diese Übung für die praktische Prüfung/Befähigungsüberprüfung verbindlich ist oder eine Auswahl aus mehreren aufgeführten Übungen getroffen werden muss.

6 Wird eine Befähigungsüberprüfung auf einem Flugzeug mit einem Piloten im Flugbetrieb mit zwei Piloten gemäß JAR-OPS durchgeführt, wird die Klassen-/Musterberechtigung auf den Flugbetrieb mit zwei Piloten beschränkt.

7 Für die praktische Ausbildung zum Erwerb einer Musterberechtigung oder Klassenberechtigung für mehrmotorige Flugzeuge ist ein Flugsimulator oder FTD zu verwenden, wenn dieser Teil einer genehmigten Ausbildung zum Erwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung ist. Bei der Genehmigung eines solchen Lehrgangs wird Folgendes berücksichtigt:

(a) die Einstufung des Flugsimulators oder FTDs gemäß JAR-STD;

(b) die Qualifikation des Lehrers und Prüfers;

(c) der Umfang der Ausbildung im Flugsimulator oder FTD während des Lehrgangs;

(d) die Qualifikation und Flugerfahrung des auszubildenden Piloten.

Übungen/Verfahren Praktische Ausbildung Musterberechtigung/ Klassenberechtigung/ Praktische Prüfung/ Befähigungsüberprüfung
Initialen des Lehrers nach Abschluss der Geprüft in FS/A Initialen des Prüfers nach Abschluss der Prüfung
FTD FS A
Abschnitt 1
1 Abflug
1.1 Flugvorbereitung, einschließlich: Dokumentation, Masse und Schwerpunktlage Flugwetterberatung
1.2 Vorflugkontrollen, außen und innen P M
1.3 Anlassen der Triebwerke: Normal/Störungen P → → → M
1.4 Rollen P → → M
1.5 Kontrollen vor dem Start: Überprüfung der Triebwerke (soweit zutreffend) P → → → M
1.6 Startverfahren: Normalstarts mit Klappenstellungen gemäß Flughandbuch Start bei Seitenwind (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) P → →
1.7 Steigflug; Vx/Vy Kurven auf vorgegebene Steuerkurse Übergang zum Horizontalflug P → → M
1.8 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 2
2 Flugübungen (VMC)
2.1 Geradeaus- und Horizontalflug bei verschiedenen Geschwindigkeiten, einschließlich Grenzflugzustände im unteren Geschwindigkeitsbereich mit und ohne Landeklappen (einschließlich Anflug bis zur VMCA, soweit zutreffend) P → →
2.2 Steilkurven (mit 45° Querneigung, 360° rechts und links) P → → M
2.3 Überzogene Flugzustände und Abfangen: i. Überzogener Flugzustand in Reiseflugkonfiguration ii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in einer Sinkflugkurve in Anflugkonfiguration und mit Motorhilfe iii. Annäherung an den überzogenen Flugzustand in Landekonfiguration und mit Motorhilfe iv. Annäherung an den überzogenen Flugzustand, Steigflugkurve mit Klappen in Startstellung und Steigflugleistung (nur einmot. Flugzeuge) P → → M
2.4 Führung des Flugzeugs unter Verwendung des Autopiloten und der Flugkommandoanlage (kann in Abschnitt 3 durchgeführt werden), soweit zutreffend P → → M
2.5 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3A
3A Streckenflugverfahren VFR (siehe Anhang 3 zu JAR-FCL deutsch 1.240 Punkt 3 und 4)
3A.1 Flugplan, Koppelnavigation und Gebrauch der Navigationskarten
3A.2 Einhalten von Flughöhe, Steuerkurs und Fluggeschwindigkeit
3A.3 Orientierung, Berechnung und Korrektur von voraussichtlichen Ankunftszeiten (ETAs)
3A.4 Benutzung von Funknavigationshilfen (soweit zutreffend)
3A.5 Flugmanagement (Flugdurchführungsplan, Routinekontrollen, einschließlich Kraftstoff, Systeme und Eisverhütung/Enteisung)
3A.6 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 3B
3B Instrumentenflug (IFR)
3B.1* Abflug nach IFR P → → M
3B.2* IFR-Streckenflug P → → M
3B.3* Warteverfahren P M
3B.4* ILS-Anflug bis zu einer Entscheidungshöhe (DA) von 200 Fuß (60 m) oder bis zum Minimum (Autopilot kann für den Gleitwegeinflug verwendet werden) P → → M
3B.5* Nichtpräzisionsanflug bis zur Mindestsinkflughöhe (MDA) und dem Fehlanflugpunkt (MAP) P → → M
3B.6* Flugübungen, einschließlich simuliertem Ausfall von Kompass und Fluglageanzeige: Standardkurven (Rate 1 turns) Beenden von ungewöhnlichen Fluglagen P → → → M
3B.7* Ausfall von Landekurssender (localizer) oder Gleitweg (glideslope) P → → →
3B.8* Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 4
4 Anflug und Landung
4.1 Anflugverfahren P → → M
4.2 Normale Landung P → → M
4.3 Landung ohne Landeklappen P → → M
4.4 Seitenwindlandung (wenn entsprechende Bedingungen vorliegen) P → →
4.5 Anflug und Landung mit Motor im Leerlauf aus einer Höhe von bis zu 2000 Fuß über der Piste (nur einmotorige Flugzeuge) P → →
4.6 Durchstarten aus der Mindesthöhe P → → M
4.7 Durchstarten und Landung bei Nacht (soweit zutreffend) P → → →
4.8 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle – Einhaltung der Anweisungen, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 5 (Dieser Abschnitt kann mit den Abschnitten 1 bis 4 verbunden werden)
5 Außergewöhnliche- und Notverfahren
5.1 Startabbruch bei angemessener Geschwindigkeit P → → M
5.2 Simulierter Triebwerksausfall nach dem Start (nur einmotorige Flugzeuge) P M
5.3 Simulierte Notlandung ohne Motorhilfe (nur einmotorige Flugzeuge) P M
5.4 Simulierte Notfälle: i. Auftreten von Feuer oder Rauch im Fluge ii. Ausfall von Systemen, soweit vorhanden P → → →
5.5 Triebwerksausfall, Abstellen und Wiederanlassen (nur praktische Prüfung für mehrmotorige Flugzeuge) P → →
5.6 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren
Abschnitt 6 (Dieser Abschnitt kann mit Abschnitt 1 bis 5 verbunden werden)
6 Simulierter Triebwerksausfall
6.1* Simulierter Triebwerkausfall während des Starts (in sicherer Höhe, wenn nicht in einem Flugsimulator oder FNPT II durchgeführt) P → → → X M
6.2* Anflug und Durchstarten mit simuliertem Triebwerksausfall P → → → M
6.3* Anflug und Landung bis zum vollständigen Stillstand mit simuliertem Triebwerksausfall P → → → M
6.4 Verbindung zur Flugverkehrskontroll-stelle — Einhaltung der Flugverkehrsverfahren, Sprechfunkverfahren

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.246

Anrechnung des Instrumentenflugteiles einer Befähigungsüberprüfung für eine Klassen- oder Musterberechtigung.

Die Anrechnung kann nur erfolgen, wenn der Berechtigungsinhaber die Instrumentenflugberechtigung für ein ein- oder mehrmotoriges Flugzeug, das mit einem Piloten zugelassen ist, verlängert.

Falls eine Befähigungsüberprüfung einschließlich IR durchgeführt wurde, und der Überprüfte ist im Besitz einer gültigen : Wird der Instrumentenflugteil für folgende Klassen- oder Musterberechtigungen angerechnet:
(1) (2)
MP Musterberechtigung a. SE Klasse* ,und (a)
b. SE Musterberechtigung*, und
c. SP ME Klasse- und Musterberechtigung, Anrechnung nur für Abschnitt 3b des Anhanges 3 zu JAR-FCL 1.240
SP ME Musterberechtigung, betrieben als SP a. SP ME Klasse, und (b)
b. SE Klassen- und Musterberechtigung
SP ME Musterberechtigung, beschränkt auf MP-Betrieb a. SP ME Klasse*, und (c)
b. SE Klassen- und Musterberechtigung*
SP ME Klassenberechtigung, betrieben als SP a. SE Klassen- und Musterberechtig., und (d)
b. SP ME Musterberechtigung
SP ME Klassenberechtigung, beschränkt Auf MP-Betrieb a. SE Klassen- und Musterberechtig.* und (e)
b. SP ME Musterberechtigung*
SP SE Klassenberechtigung SE Klassen- und Musterberechtigung (f)
SP SE Musterberechtigung SE Klassen- und Musterberechtigung (g)

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.251

Lehrgang zum Erwerb zusätzlicher theoretischer Kenntnisse für eine Klassen – oder Musterberechtigung für Hochleistungsflugzeuge mit einem Piloten

(Siehe Anhang 3 zu JAR-FCL 1.055)

(Siehe JAR-FCL 1.251)

(Siehe Anhang 1 zu JAR-FCL 1.285)

AUSBILDUNG FÜR HOCHLEISTUNGSFLUGZEUGE

1.

Das Ziel dieses Lehrgangs ist die Vermittlung hinreichender Kenntnisse über den Betrieb von Flugzeugen, die über die Fähigkeit verfügen, mit hohen Geschwindigkeiten und in großen Höhen zu fliegen sowie die Flugzeugsysteme, die für einen solchen Betrieb nötig sind.

2.

Wer im Besitz einer ATPL(A) gemäß ICAO ist oder die theoretische Prüfung zum Erwerb der ATPL(A) bestanden, hat damit die Anforderungen gemäß JAR-FCL 1.241(a)(3) erfüllt.

3.

Das Bestehen eines theoretischen Gegenstandes im Rahmen des HPA-Lehrgangs wird nicht für zukünftige theoretische Prüfungen zum Erwerb einer CPL(A), IR(A) oder ATPL(A) angerechnet.

LEHRGANGSANBIETER

4.

Theoretischer Unterricht für HPA kann von einer FTO angeboten werden, die über die Genehmigung zur Durchführung der theoretischen Ausbildung für die ATPL(A) verfügt. Lehrgänge können ebenfalls von TRTOs angeboten werden, die Ausbildungen für Klassen- und Musterberechtigungen für HPAs anbieten: In diesem Fall unterliegt der Lehrgang einer besonderen Genehmigung. Als Voraussetzung für die Ausbildung zum Ersterwerb einer Klassen- oder Musterberechtigung für Flugzeuge, die als Hochleistungsflugzeuge gelten, müssen Lehrgangsanbieter den Abschluss der Ausbildung sowie den Nachweis der Kenntnisse des Bewerbers bestätigen.

LEHRPLAN

5.

Es gibt keinerlei Vorgaben hinsichtlich der Dauer des theoretischen Unterrichts, der auch als Fernlehrgang durchgeführt werden kann. Die Gegenstände, die im Rahmen des Lehrgangs und in der schriftlichen Prüfung zu behandeln sind, werden in der beigefügten Tabelle angeführt.

Die Überschriften der Hauptgegenstände sind in Großbuchstaben dargestellt, die Lehrgangsinhalte anhand der Referenznummer des jeweiligen Gegenstandes in normaler Schrift. Die Referenznummern beziehen sich auf den von der zuständigen Behörde festzulegenden und in luftfahrtüblicher Weise kundzumachenden detaillierten Lehrplan. Der Lehrplan stellt die zu behandelnden Themengebiete dar. In einer Prüfung sind alle Gegenstände abzudecken, unabhängig von ihrer Bedeutung für ein bestimmtes Muster oder eine bestimmte Klasse von Flugzeug.

Referenznummer Lehrplaninhalt
021 00 00 00 ZELLE UND SYSTEME; ELEKTRIK, TRIEBWERK
021 02 02 01 bis 021 02 02 03 Wechselstrom - Allgemeines Generatoren Wechselstromverteilung
021 01 08 03 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme – Kolbentriebwerke)
021 01 09 04 Druckkabine (Luftbetriebene Systeme – Turbojet und Turbopropeller)
021 03 01 06 Triebwerksleistung – Kolbentriebwerke
021 03 01 07 Leistungserhöhung (Turbolader/Kompressor)
021 03 01 08 Kraftstoff
021 03 01 09 Gemisch
021 02 02 00 bis 021 03 04 09 Turbinentriebwerke
021 04 05 00 Sauerstoffausrüstung an Bord
032 02 00 00 FLUGLEISTUNGSKLASSE B – MEHRMOTORIGE FLUGZEUGE
032 02 01 00 bis 032 02 04 01 Flugleistung von mehrmotorigen Flugzeugen, die nicht nach JAR/FAR 25 zugelassen sind – gesamter Gegenstand
040 02 00 00 MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
040 02 01 00 bis 040 02 00 00 Grundlagen der Physiologie und Fliegen in großen Höhen
05 00 00 00 METEOROLOGIE – WIND- UND WETTERGEFAHREN
05o 02 07 00 bis 050 02 08 01 Jetstreams CAT (Turbulenz in wolkenfreier Luft) Stehende Wellen
050 09 01 00 bis 050 09 04 05 Wettergefahren Vereisung und Turbulenz Gewitter
062 02 00 00 GRUNDLAGEN DER RADARTECHNIK
062 02 01 00 bis 062 02 05 00 Grundlagen der Radartechnik Bordradar SSR (Sekundärradar)
081 00 00 00 AERODYNAMIK - FLUGZEUGE
081 02 01 00 bis 081 02 03 02 Transsonische Aerodynamik – gesamter Gegenstand Machzahl/Verdichtungsstöße Aerodynamische Grenzbereiche

PRÜFUNG

6.

Die schriftliche Prüfung sollte aus mindestens 60 Multiple-Choice-Fragen bestehen und kann nach Ermessen der FTO/TRTO in fachspezifische Einzelprüfungen aufgeteilt werden. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn 75% der zu erreichenden maximalen Punktzahl erreicht wurden.

Anhang 1 zu JAR-FCL 1.261(a)

Anforderungen an die theoretischen Kenntnisse im Rahmen praktischer Prüfungen/Befähigungsüberprüfungen zum Erwerb von Klassen-/Musterberechtigungen

(Siehe JAR-FCL 1.261(a))

1.

Die theoretische Ausbildung ist von einem ermächtigten Lehrberechtigten durchzuführen, der im Besitz der entsprechenden Klassen-/Musterberechtigung ist oder von einem Lehrer mit entsprechender Erfahrung in der Luftfahrt und Kenntnissen des jeweiligen Luftfahrzeuges, z.B. ein Flugingenieur, Luftfahrzeugtechniker, Flugdienstberater.

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